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In: Schriftenfolge 36
In: Europäische Hochschulschriften 5390
(3) Art. 87 e GG(4) Art. 87 f GG; cc) Europarecht; dd) Zwischenergebnis; b) Die einzelnen Privatisierungsformen; aa) Formelle Privatisierung; bb) Materielle Privatisierung; (1) Börseneinführung; (2) Anteilsveräußerung; (3) Funktionsprivatisierung; cc) Vermögensprivatisierung; dd) Funktionale Privatisierung; (1) Betreibermodelle; (2) Konzessionsmodelle; ee) Public Private Partnership (PPP); II. Bestandsaufnahme der Flughafenprivatisierung in Deutschland; III. Weltweite Flughafenprivatisierung; Teil 3 - Die Enteignung zugunsten privatisierter Flughäfen als verfassungsrechtliches Problem
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 38, Heft 4, S. 453-465
ISSN: 0506-7286
World Affairs Online
In: Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht Band 74
Die Zwangsvollstreckung wird allgemein nicht als Enteignung aufgefasst. Gleichwohl erfüllt sie bei unbefangener Betrachtung alle Kriterien des Enteignungsbegriffs des BVerfG. Was sind die Ursachen dieses Widerspruchs? Vordergründig betrifft diese Frage nur ein Detailproblem - die verfassungsrechtliche Einordnung des vollstreckungsrechtlichen Eigentumsentzugs. Bei ihrer Beantwortung geraten jedoch zentrale Thesen der Auslegung des Art. 14 GG durch das BVerfG auf den Prüfstand: Inwieweit ergeben sich Gegenstand / Umfang des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes aus dem einfachen Recht? Ist der Schutz der Handlungsfreiheit des Eigentümers von einer einfachrechtlichen Zuweisung von Handlungsbefugnissen abhängig? Ist zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu trennen? Kann "Enteignung" rein formal, d. h. ohne materielle Kriterien, definiert werden? Welche Rolle spielt der Enteignungszweck - für den Begriff wie für die Rechtfertigung der Enteignung? -- Diese Fragen sind nicht neu. Neu aber ist der Blickwinkel. Frank Raue nähert sich der verfassungsgerichtlichen Interpretation des Art. 14 GG nicht wie sonst üblich aus der "Vogelperspektive", sondern rollt sie "von innen" heraus auf. Dabei zeigt sich, dass das BVerfG grundsätzlich von zutreffenden Prämissen ausgeht, die hierauf gestützten Folgerungen jedoch zum Teil überzogen sind. -- Frank Raue liefert mit der vorliegendenen Publikation ein dogmatisches Schmuckstück. Die Arbeit besticht durch die Breite und Tiefe des Ansatzes, ihre systematische Kraft, die souveräne Materialbeherrschung sowie die Originalität der Gedankenführung. Es gelingt dem Verfasser, Verfassungs- und Zivilprozessrecht nahtlos zusammenzuführen. Ein bemerkenswerter Wurf. -- Ausgezeichnet mit dem Förderpreis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung Tuttlingen 2005 für hervorragende wissenschaftliche Leistungen.
In: Utopie kreativ: Diskussion sozialistischer Alternativen, Heft 158, S. 1087-1095
In ihrem Beitrag äußert sich die Autorin unter Rückgriff auf Datenmaterial kritisch zu den aktuellen sozioökonomischen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland. Demnach dominiert monopolistisches Eigentum mittlerweile alle Machtstrukturen in der Gesellschaft. Das monopolistische Eigentum führt mit seiner neuen Dynamik in der Vergesellschaftung des Kapitals und der erweiterten Kapitalverfügung zur Aneignung der materiellen und geistigen Ressourcen zur Enteignung, Ausplünderung und Unterwerfung der Gesellschaft. Gemäß der marxistischen Theorie ist das monopolistische Eigentum eine besondere Form von Kapitaleigentum an Produktionsmitteln, wobei zwischen dem Monopol als historische Kategorie in der Entwicklung des Kapitalismus und dem Monopol als Markt- oder Organisationsform des Kapitals zu unterscheiden ist. Mit der kapitalistischen Akkumulation und der Enteignung bestehen zwei Seiten monopolistischer Eigentumsentwicklung. Damit wächst der Grad der Vergesellschaftung des Kapitals, beispielsweise durch die Umwandlung von Privatkapital in Gesellschaftskapital in Aktiengesellschaften. Einen besonderen Stellenwert im monopolistischen Aneignungs- und Enteignungsprozess von Ressourcen nimmt der Wirtschaftssektor der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ein. Die KMU sind auf unterschiedliche Weise in die expandierenden monopolistischen Strukturen eingebunden. Die Varianten reichen von unmittelbarer Abhängigkeit bis zu neuartigen Interdependenzen im Verhältnis zu den Großunternehmen. Die KMU bieten somit die Chance, die Dominanz des Großkapitals zurückzudrängen. In diesem Sinne tritt die Autorin für eine alternative Eigentumspolitik auf der Grundlage einer erneuerten Demokratie ein, in der Eigentum dem Gemeinwohl unterworfen ist. (ICG2)
Die politische Praxis von Raub und Plünderung kultureller Wertgegenstände hat eine lange Vorgeschichte. Eine Szene, die geradezu zum Emblem dieses Komplexes geworden ist, findet sich auf einem Relief im Triumphbogen des Titus auf dem Forum Romanum. Dieser Triumphbogen wurde erbaut zur Erinnerung an den Sieg des Titus über die Aufständischen in der römischen Provinz Judäa und die Zerstörung des zweiten Tempels von Jerusalem im Jahre 71 unserer Zeitrechnung. Die einzige Mauer, die von diesem Tempel heute noch erhalten ist, ist die berühmte Klagemauer. Die entscheidende Szene im römischen Triumphbogen zeigt die Soldaten des Titus, wie sie als Kriegsbeute den Tempelschatz von Jerusalem mit sich führen: einen Altar, Silbertrompeten und das wichtigste und älteste jüdische Symbol, das der Staat Israel 1948 als offizielles Symbol wieder eingeführt hat: einen großen siebenarmigen und vermutlich goldenen Leuchter, genannt Menora. […]Die symbolische Praxis, zentrale und kostbare Kunstschätze der feindlichen Kultur als Beute zu beschlagnahmen und sich anzueignen, gehört zur Vorgeschichte der modernen Institution des Museums. Kunst und Kultur gewinnen dabei einen symbolischen und materiellen Wert, der über kulturelle Grenzen hinweg vermittelbar ist und sich aus einer politischen in eine ästhetische Praxis übersetzen lässt. Enteignung und Aneignung gehen dabei Hand in Hand.
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In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 707
Innerhalb des Katalogs der im Grundgesetz verankerten Freiheitsgrundrechte, die von ihrer Struktur her durch das bereits in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 angelegte Spannungsverhältnis von individuellem Freiheitsrecht und Schranken zugunsten von Gemeinwohlbelangen gekennzeichnet sind, fällt die Eigentumsgarantie mit dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 verankerten Auftrag an den Gesetzgeber, Inhalt und Schranken zu bestimmen, heraus. -- Auch 15 Jahre nach Erlaß des als dogmatische Wende bezeichneten Naßauskiesungsbeschlusses ist die Diskussion um Funktion und Reichweite dieses Grundrechts angesichts der nach einhelliger Meinung notwendigen rechtlichen Fixierung des Schutzgegenstands nicht zur Ruhe gekommen. Die auffällige Zwitterstellung des Gesetzgebers, der den verbürgten Freiraum nicht nur beschränken, sondern gleichsam auch schaffen soll, führt noch immer zu einer eigentümlichen Schwäche der Wirkkraft dieses Grundrechts. Denkfiguren aus der Weimarer Reichsverfassung, wie z. B. die Institutslehre und die materiellen Enteignungstheorien, stehen neben abrupt eingeführten neuen Merkmalen, wie z. B. das der Existenzsicherung oder das der eigenen Leistungserbringung. -- Angesichts dieser Unsicherheiten werden zunächst die Lösungsansätze in Rechtsprechung und Literatur zu Schutzgegenstand und Weite der Eigentumsgarantie in Art. 153 WRV untersucht, um sodann die Thesen von BGH und BVerfG als zwei voneinander abweichende Modelle ausführlich kritisch zu hinterfragen. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Rückführung der einzelnen Begründungstopoi zum Normtext der Verfassung gelegt. Beide Modelle haben sich gleichsam verselbständigt. -- Angesichts dieses Befundes liegt es nahe, den Ausgangspunkt für die Schwäche, das Dogma von der rechtlich verfestigten Herrschaft, näher zu begutachten. Der Gesetzgeber schafft im Grunde nicht Eigentum als Freiraum, sondern er verfestigt eine bereits gesellschaftlich anerkannte Macht nur zu einer Rechtsmacht und beschränkt sie in diesem Moment. Legt man das gesellschaftlich anerkannte Eigentum als Bezugsgegenstand der Eigentumsgarantie zugrunde, so lassen sich die verschiedenen Aufträge an den Gesetzgeber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in ein formal gegliedertes System einordnen und die Auffälligkeiten im Vergleich zu den anderen Freiheitsgrundrechten beseitigen. Dies wird im letzten Teil der Arbeit aufgezeigt.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 24, S. 13-19
ISSN: 0479-611X
"Aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen der Besatzungsmächte über die künftige Wirtschaftsordnung in Deutschland und infolge des schon früh ausbrechenden Ost-West-Konflikts kam es 1948 zu separaten Währungsreformen in Westdeutschland und Westberlin einerseits und in der sowjetischen Besatzungszone und Ostberlin andererseits. Der im Juni 1948 durchgeführten Währungsreform in Ostdeutschland, die zugleich Ähnlichkeiten und Unterschiede zu der in Westdeutschland aufwies, war ein schon kurz nach dem Kriegsende beginnender Prozeß der Kollektivierung des Bankensystems vorangegangen, der dann nach diesem Zeitpunkt in einen solchen des grundsätzlichen Wandels des Geld-, Banken- und Zahlungswesens einmündete und durch welchen ein monetäres System aufgebaut wurde, das vor allem die Funktion einer Planerfüllungskontrolle (Kontrolle durch die Mark) im Rahmen des administrativ-zentral geplanten volkswirtschaftlichen Geschehens zu erfüllen hatte. Geldverkehr und Bankentätigkeit sollten in die Lage versetzt werden, Spiegelbild der Erfordernisse der güterwirtschaftlichen (materiellen) Wirtschaftsplanung und der Realisierung dieser Pläne zu sein, so daß es den Planungsinstanzen ermöglicht würde, vermittels der Kontrolle über die Geldströme Informationen über den Grad von Erfüllung oder Nichterfüllung güterwirtschaftlicher Plananweisungen zu gewinnen. Jedoch ist es in der Praxis nur sehr mangelhaft geglückt, die hierzu erforderliche 'Einheitlichkeit von materieller und finanzieller Planung' herzustellen. Daher war das Geldwesen in der DDR - wie in den anderen sozialistischen Planwirtschaften auch - nur sehr eingeschränkt in der Lage, seine Hauptfunktion im Rahmen der zentralverwaltungswirtschaftlichen Ordnung zu erfüllen." (Autorenreferat)
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 102, Heft 4/5, S. 216-222
ISSN: 0012-1363
Öffentlich-rechtlicher Grundeigentumsschutz vollzieht sich zum einen im verfassungsrechtlichen Schutz, zum anderen in verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen. Weder die verfassungsgerichtliche noch die verwaltungsgerichtliche Eigentumsrechtsprechung dürfen als festgefügte Blöcke verstanden werden. Während sich in der Verfassungsrechtsprechung (zu Verhältnis von Eigentum und Gesetz, in der Fassung des Enteignungstatbestands, im Eigentumsschutz durch Verfahren) eine Intensivierung gerichtlicher Gestaltungsaufträge anzeigen, ist bei der materiellen Inhaltsbestimmung des Eigentums die Kompetenzeinweisung des Gesetzgebers unübersehbar. Dabei zeigen sich in großen Bereichen der Fachgesetze von den Verfassungsgerichtsurteilen unabhängige Bewegungsgesetze. Diese Identitätswandlungen gehen auf zwei Faktoren zurück: zum einen wird das klassische Verhältnis zwischen Verwaltung und Eigentum überlagert durch mehrpolige Interessengeflechte, zum anderen sind die individuellen Eigentumspositionen zunehmend in großräumige staatliche Ordnungsvorstellungen eingebunden. (GMH)
Seit die Bremer Staats- und Universitätsbibliothek 1991 von dem Bremer Politikwissenschaftler und Judaika-Forscher Klaus von Münchhausen auf Buchbestände in ihrem Bestand aufmerksam gemacht wurde, deren Herkunfts- und Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind, hat sich die Leitung bemüht, diese Fragen zu klären. Dafür wurde extra eine Stelle geschaffen. Es handelt sich um ca. 1.200 Titel, die alle den Vermerk J.A. (=Judenauktion) tragen, und die größtenteils 1942 bei Versteigerungen von sogenannten "Auswanderer-Umzugsgut" zugunsten des NS-Staates erworben wurde. Es gelang in mühsamer Kleinarbeit 45 Familiennamen zu rekonstruieren, und bei einigen davon konnte mit den Erben Kontakt aufgenommen werden, wobei die Rückgabe angeboten wurde. Es geht bei der Forschungsarbeit und eventuellen Rückgabe nicht um materielle, sondern um persönliche Werte.
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