Das »Internationale Öffentliche Recht«
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 139, Heft 4, S. 619
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In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 139, Heft 4, S. 619
In: Jus publicum Band 201
Hauptbeschreibung Jedes Rechtsgebiet hat sein Grenzrecht. Ein Internationales Öffentliches Recht (mit den Teilgebieten Internationales Verfassungsrecht und Internationales Verwaltungsrecht) ist genauso erforderlich wie ein Internationales Privatrecht oder ein Internationales Strafrecht. Deutsches Öffentliches Recht muss die Frage seines Wirkungskreises definieren und es muss klären, in welchem Umfang ausländisches öffentliches Recht im eigenen Wirkbereich zugelassen wird.Jörg Menzel erarbeitet die Grundlagen und Themen eines Internationalen Öffentlichen Rechts und liefert damit die erste Gesamtdarstellung auf diesem Gebiet. Er widmet sich nach ausführlicher Grundlegung den überstaatlichen (völker- und europarechtlichen) Vorgaben und sodann im Einzelnen dem deutschen Internationalen Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Hierbei verfolgt er einen Ansatz, der auf dem Prinzip des offenen Staates und der daraus resultierenden grundsätzlich positiven Grundeinstellung der Rechtsordnungen zueinander beruht, die auch das öffentliche Recht nicht ausspart. Der Autor zeigt auf, dass Internationales Privatrecht und Internationales Öffentliches Recht weniger gegensätzlich sind als häufig kolportiert, weil die ihnen zugrunde liegenden Grundgedanken nicht verschieden sind. Er geht den Strukturen eines Internationalen Öffentlichen Rechts ebenso nach wie vielfältigen Details und weist nach, dass es im Öffentlichen Recht Prinzipien zu diskutieren gibt - auch wenn dort die Strukturen zum Teil anders sind als im IPR.
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 512
Das Rechtsanwendungsrecht ist seit jeher eine Domäne des Internationalen Privatrechts. Die öffentlich-rechtliche Dimension hat in Forschung und Rechtsprechung bislang kaum Beachtung gefunden. Bisweilen wird dem Internationalen Öffentlichen Recht sogar die Existenzberechtigung abgesprochen mit der Begründung, deutsche Behörden würden per se deutsches Recht anwenden. Das ist jedoch zu kurz gegriffen. Tim Kerstges entwickelt für das anwaltliche Berufsrecht ein Modell, das ausgehend von den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Determinationen, greifbare Kriterien für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereiches von Normen in ihren öffentlich-rechtlichen Dimensionen anbietet. In seiner Grundkonzeption ist dieses Modell nicht nur auf das anwaltliche Berufsrecht anwendbar, sondern lässt sich auf andere Bereiche des Internationalen Öffentlichen Rechts übertragen.
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 512
Das Rechtsanwendungsrecht ist seit jeher eine Domäne des Internationalen Privatrechts. Die öffentlich-rechtliche Dimension hat in Forschung und Rechtsprechung bislang kaum Beachtung gefunden. Bisweilen wird dem Internationalen Öffentlichen Recht sogar die Existenzberechtigung abgesprochen mit der Begründung, deutsche Behörden würden per se deutsches Recht anwenden. Das ist jedoch zu kurz gegriffen. Tim Kerstges entwickelt für das anwaltliche Berufsrecht ein Modell, das ausgehend von den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Determinationen, greifbare Kriterien für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereiches von Normen in ihren öffentlich-rechtlichen Dimensionen anbietet. In seiner Grundkonzeption ist dieses Modell nicht nur auf das anwaltliche Berufsrecht anwendbar, sondern lässt sich auf andere Bereiche des Internationalen Öffentlichen Rechts übertragen
In: Jus Publicum - Band 201 v.201
Hauptbeschreibung: Jedes Rechtsgebiet hat sein Grenzrecht. Ein Internationales Öffentliches Recht (mit den Teilgebieten Internationales Verfassungsrecht und Internationales Verwaltungsrecht) ist genauso erforderlich wie ein Internationales Privatrecht oder ein Internationales Strafrecht. Deutsches Öffentliches Recht muss die Frage seines Wirkungskreises definieren und es muss klären, in welchem Umfang ausländisches öffentliches Recht im eigenen Wirkbereich zugelassen wird.Jörg Menzel erarbeitet die Grundlagen und Themen eines Internationalen Öffentlichen Rechts und liefert damit die erste Gesamt
In: Jus Publicum Band 255
Dem Grundgesetz ist eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die internationale Zusammenarbeit zu entnehmen, und auch das Demokratieprinzip des Grundgesetzes soll erst im Lichte der Eingliederung des durch das Grundgesetz verfassten Staates in die Staatengemeinschaft zu verstehen sein. Gleichzeitig soll es sich aber bei dieser Grundentscheidung nicht um eine Unterwerfung unter fremde Mächte handeln, sondern um eine freiwillige, gegenseitige und gleichberechtigte Bindung, die den Frieden sichert und die politischen Gestaltungsmöglichkeiten durch gemeinsames koordiniertes Handeln stärkt. Was aber bedeuten diese allgemein akzeptierten verfassungsrechtlichen Programmsätze in der Sache, und wie hat man sich die Rechtsnatur dieses Eingliederungsverhältnisses eigentlich vorzustellen? Zur Beantwortung dieser Fragen entwickelt Ulrich Vosgerau eine grundlegende Geltungstheorie des Völker- und Europarechts im Geiste des Selbstbestimmungsrechts der Völker als »idée directrice.
In: Schriften zum internationalen Recht Band 226
Die Nutzung weltweit zugänglicher sozialer Netzwerke birgt das Risiko einer Datenpreisgabe zu nicht transparenten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kritisch. Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Anknüpfen digitaler Sachverhalte an analoge Räume oder die Ausrichtung auf solche in Zeiten virtueller Welten und globaler Datenflüsse überhaupt noch opportun ist, da dies erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Ermittlung der anwendbaren Rechtsordnung mit sich bringt. Um diese Problematik aufzulösen wird die Ausbildung eines Internationalen Öffentlichen Rechts vorgeschlagen. Dieses stellt sicher, dass ein auf nationaler oder staatenverbundlicher Grundlage gewährter Schutz bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht an der jeweiligen Gebietsgrenze der Ungewissheit überlassen wird. Damit trägt es zur Maximierung der Rechtssicherheit und -klarheit im grenzüberschreitenden Kontext bei. / »Data Protection in a National as Well as International Context. An Analysis of the Requirement for an International Public Law Based on the Example of Social Networks« -- It is getting more and more difficult to ensure legal clarity and certainty in an increasingly globalized and digitized society. This particularly applies to the usage of worldwide accessible social networks. The creation of an International Public Law can resolve resulting legal questions around the respectively applicable law. Thereby, this legal system provides protection beyond territorial borders.
In: Schriften zum internationalen Recht Band 226
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 424
Adrian Hemler identifiziert die Anwendung von »Eingriffsnormen« als Symptom zahlreicher dogmatischer Unklarheiten im IPR und nutzt deren Untersuchung zur Entwicklung einer modernen Kollisionsrechtsdogmatik. Er stellt fest, dass das Institut der »Eingriffsnorm« den Blick dafür verstellt, dass es auch im Kollisionsrecht einer Fortentwicklung durch ggf. neu zu bildende Spezial-Kollisionsnormen bedarf. Auf dem Weg zu diesem Ergebnis zeigt der Autor auf, dass es keinen methodischen Unterschied zwischen der Anwendung fremden Öffentlichen Rechts und der Anwendung fremden Privatrechts gibt. Er weist ferner anhand zahlreicher Fallgruppen und Beispiele nach, dass sich die Bildung neuer Kollisionsnormen nach den Maximen herkömmlicher Interessenjurisprudenz abspielt. Abschließend betrachtet er die Methodik des ordre public umfassend, den er abweichend von der herrschenden Meinung weitgehend als deklaratorische Wiedergabe des Prinzips vom Vorrang höherrangiger Rechtssätze versteht.
In: Archiv des Völkerrechts, Band 55, Heft 2, S. 262
ISSN: 1868-7121
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 424
In: GPR: Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union ; European Union private law review ; revuè de droit privé de l'Union européenne, Band 17, Heft 2, S. 54-55
ISSN: 2364-7213, 2193-9519