"Alkoholfahrten, die noch in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts bei vielen Männern als Kavaliersdelikt galten, gehören heute zu denjenigen Delikten, die auch im gesellschaftlichen Bereich und im Freundeskreis weitgehend missbilligt werden. Die hohe Normakzeptanz des Alkoholverbots im Straßenverkehr garantiert aber nicht unbedingt auch eine hohe Normgeltung. Sie bedarf vielmehr der Stabilisierung durch ein erkennbares Entdeckungsrisiko und durch eine maßvolle und gleichmäßige Anwendung verkehrsrechtlicher Sanktionen, die bei Alkoholeinfluss mit recht strenger sind als bei sonstigen Straßenverkehrsdelikten." (Autorenreferat)
Trotz "Zeiten massloser Geldverschwendung durch den Staat" (Vorwort) sollten Steuerbürger sich nicht zu Steuerhinterziehungen, -verkürzungen und unterlassenen -erklärungen verleiten lassen. Ausgehend von den jeweiligen Tatbeständen kann durch Einblick in die Ermittlungsmethoden des Finanzamts (Betriebsprüfung, Bankgeheimnis, Anzeigen, vernetzende Kontrollverfahren, auch im Internet) das eigene Entdeckungsrisiko eingeschätzt werden. Die Autoren - Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater - wenden sich an Steuerpflichtige, die bereits eine Steuerstraftat begangen und/ oder eine solche vermuten, mit Konsequenzen rechnen müssen und zur strafbefreienden Selbstanzeige bereit sind. Mit einem mehr als 5-seitigen, checklistenartigen Inhaltsverzeichnis verständlich erschlossen, übersichtlich angelegt und durch Beispiele erläutert. Aktueller Stand; ältere Titel wie Carsten Schrank: "Risiko Steuersünde" (BA 2/03) können zu Fehlinformationen des Ratsuchenden führen. (2)
Der Verfasser schildert die Steuerhinterziehung als ein komplexes Verhalten, das sowohl rationale wie auch emotionale Entscheidungskomponenten aufweist und wirtschaftliche, rechtliche, politische, soziale, psychische und moralische Dimensionen umfasst. Bezug nehmend auf einzelne theoretische Ansätze stellt der Autor fest, dass die Ökonomisierung der Lebenswelt - insbesondere die Verherrlichung von Wohlstand als ausschließliches Erfolgskriterium - bei gleichzeitig weit verbreiteter Regellosigkeit und Verharmlosung von Steuerdelikten günstige sozialökonomische Rahmenbedingungen für Steuerhinterziehung schafft. Steuermoral erscheint zunehmend als bloßer Anachronismus. Steuern werden als illegitime, überhöhte Belastungen dargestellt und ausschließlich mit negativen Assoziationen verknüpft. Positive Konnotationen wie etwa Sinn und Zweck von Steuern werden dagegen so gut wie gar nicht thematisiert und verblassen. Wer sich zur Steuerhinterziehung entschließt, so der Verfasser, muss damit rechnen, dass sein Verhalten entdeckt und bestraft wird. Die entsprechenden Risiken und Rahmenbedingungen werden aber nicht rational beurteilt, sondern aufgrund kognitiver und mentaler Restriktionen verzerrt. So wird das de facto vergleichsweise geringe Entdeckungsrisiko in der Regel überhöht eingeschätzt, und die Verlustaversion ist dafür verantwortlich, dass verschiedene Besteuerungsarten mal risikofreudiges und mal risikoaversives Verhalten auslösen, selbst wenn der fragliche Steuerbetrag in beiden Fällen gleich hoch ist. Steuerhinterziehung ist kein ein-, sondern ein mehrdimensionales Verhalten. Die Folgerungen aus den verschiedenen theoretischen Ansätze stellen Facetten dar, die zusammengenommen ein relativ umfassendes Bild der Steuerhinterziehung, ihrer Rahmenbedingungen, Motivationen und Rechtfertigungen widerspiegeln und darüber hinaus nachvollziehen lassen, wie man einen Gesetzesverstoß mit einem intakten Selbstbild, einem 'reinen Gewissen' in Einklang zu bringen vermag. (ICF2)
Um den Schutz von Polizeibeamten zu verbessern, haben der Bund und zahlreiche Länder besondere Befugnisnormen für den Einsatz von Bodycams geschaffen. Die Arbeit untersucht die mit diesem neuartigen Einsatzinstrument einhergehenden Rechtsfragen und die Verfassungsmäßigkeit sowie Unionsrechtskonformität der Neuregelungen. Dabei werden auch die Auswirkungen der der europäischen Datenschutzreform entspringenden RL (EU) 2016/680 aufgezeigt. Durch die Untersuchung verschiedener Befugnisnormen werden Verbesserungspotenziale erschlossen und konkrete Ergänzungs- und Änderungsvorschläge unterbreitet. Zudem werden die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen für einen Einsatz der Bodycam innerhalb von Wohnungen aufgezeigt. Dabei zeigt sich, dass bisherige Regelungen über den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen hinausgehen. Die Ergebnisse der Arbeit sind daher nicht nur für Wissenschaft und Praxis, sondern auch für die Rechtsetzung von Interesse.
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Die abschreckende oder stigmatisierende Wirkung strafrechtlicher Sozialkontrolle ist regelmäßig Gegenstand kriminalpolitischer Debatten. Gleichwohl ist das Delinquenz steigernde oder reduzierende Potential strafrechtlicher Interventionen in Deutschland bisher nicht ausreichend empirisch erforscht. Die Arbeit untersucht die Auswirkungen formeller Sozialkontrolle durch Polizei und Justiz bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Mit drei kausalen Erklärungsmodellen werden justizielle Stigmatisierungs- und Abschreckungseffekte in diesen kriminologisch besonders bedeutsamen Alterszeiträumen analysiert. Durch die gemeinsame Verwendung von selbstberichteten Dunkelfeldinformationen und behördlichen Registerdaten in einem Paneldatensatz lassen sich verzerrende Selektionseffekte statistisch kontrollieren. Die empirischen Befunde zeigen das sozial exkludierende Potential formeller Sozialkontrolle als verstärkte Bindung an einen delinquenten Freundeskreis. Eine strafrechtlich intendierte Abschreckungswirkung durch die Steigerung des subjektiv wahrgenommenen Entdeckungsrisikos nach Polizei- und Justizkontakten konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Die Arbeit wurde mit dem Harry-Westermann-Preis 2018 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster ausgezeichnet.
Inhaltsangabe:Problemstellung: Wirtschaftskriminalität wurde in Deutschland als eigenständiges Forschungsobjekt schon Ende des letzten Jahrhunderts diskutiert und thematisiert. Nach dem ersten Weltkrieg interessierten sich verschiedene Fachbereiche für die Erforschung der Phänomene Kriegswirtschaft, Industriespionage und Kreditbetrug. Eine Integration der breiten Öffentlichkeit entstand 1939 durch den Ansatz von Sutherland, der den Begriff white-collar-crime prägte. Dieser Begriff bezeichnete alle kriminalistischen Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen und einem potentiellen Täter, nicht aber dem eigentlichen Stereotyp eines klassischen Kriminellen, entsprechen. Trotz aller Diskussionen und Forschungen ist und bleibt Wirtschaftskriminalität ein akutes Problem und Bestand unserer Gesellschaft; der kontinuierliche Verfall ethischer Werte und die zunehmende Globalisierung mittels Komplexität der Geschäftsabläufe unterstützen diesen Trend noch zusätzlich. Gerade in heutiger Zeit werden Unternehmen durch wirtschaftkriminelle Handlungen ihrer Mitarbeiter und Dritter immer häufiger tangiert. Dies korreliert mit der Tatsache, dass die Anzahl der gemeldeten und polizeilich verfolgten Straftaten aufgrund höherer Sensibilität und gestiegener Kontrollaktivitäten von Mitarbeitern, unternehmerischer Stabsstellen und Geschäftsführung stark ausgebaut wurden. Bisher ist es den fachwissenschaftlichen Bereichen nicht gelungen, sich auf eine einheitliche Definition der Wirtschaftskriminalität zu einigen. Erste Definitionsansätze stammen aus dem Bereich der Soziologie, die vorhandene gesellschaftliche Faktoren der Täter in den Vordergrund stellen. Seit diesem ersten Versuch einer Definition interpretiert die Literatur den Begriff Wirtschaftskriminalität sehr unterschiedlich, da jeder Autor versucht, bestimmte Merkmale herauszufiltern und zu bewerten, ohne einen übergreifenden Konsens zu finden. Grund hierfür besteht in den eigentlichen Erscheinungsformen von Wirtschaftskriminalität. Sie kann als vielfältig und besonders diffuses und schwer erfassbares Phänomen bezeichnet werden. Daher kann eine einheitliche Definition des Begriffes Wirtschaftskriminalität bis heute nicht abgebildet werden und darf nur als Zusammenfassung von beteiligten Straftaten beschrieben und gleichzeitig als interdisziplinäres Phänomen klassifiziert werden. Unter dem Schlagwort Wirtschaftskriminalität können daher die Straftaten Bestechung, Steuerhinterziehung, Betrug oder der Diebstahl von sensiblen Unternehmensdaten zusammengefasst werden. Weiterhin kann darunter noch der Anlagebetrug, Kreditvermittlungsbetrug, Markenpiraterie und Subventionsbetrug als nicht abschließende Aufzählung verstanden werden. Eine übergreifende Definitionsgemeinsamkeit existiert in der Literatur nur hinsichtlich des Charakters des wirtschaftsbezogenen Deliktes und der Kennzeichnung durch hohe Schadenssummen. Es findet eine Bewertung mittels Indikatoren statt, die u.a. als Verstoß gegen Rechtsnormen, Vertrauensmissbrauch, Verflüchtigung der Opfereigenschaft angesehen werden können und keine direkte Gewaltanwendung darstellen. Deshalb kann argumentiert werden, dass je mehr Indikatoren zu einem Sachverhalt vorliegen, desto stärker die Indizien auf ein Vorliegen von wirtschaftskriminellen Handlungen sind. Gleichwohl existiert in der Literatur keine Einigkeit hinsichtlich der eindeutigen Abgrenzung von Wirtschaftskriminalität, Wirtschaftsstrafsachen, Wirtschaftsstraftaten und Wirtschaftsdelinquenz. Globaldefinitionen aller Begriffe erscheinen unbrauchbar, da die Einzeldelikte zu weit gefasst werden und dann auch u.a. der Ladendienstahl erfasst werden müsste. Bezüglich Wirtschaftskriminalität und Gesamtschadensniveau herrscht unter Experten in der Literatur auch Uneinigkeit, da der Gesamtschaden, der durch wirtschaftskriminelle Handlungen erfolgt, nur geschätzt werden kann. Als Grund hierfür kann die unternehmensinterne Ermittlung von Schadensfällen angesehen werden, da durch Geschäftsführung und Vorstand ein Reputationsschaden befürchtet wird und somit keine Integration von Strafverfolgungsbehörden, inklusive deren Statistikführung, vorgenommen wird. Gleichzeitig bestehen Risiken hinsichtlich des zukünftigen Umsatzniveaus, da bestehende und potentielle Kunden durch Medienpublikationen abgeschreckt werden. Um das Gesamtschadensniveau durch wirtschaftskriminelle Handlungen genauer zu bewerten, versucht die als Dunkelfeldforschung deklarierte Bewertungsmethode das Schadensniveau von den formal bekannt gewordenen Straftaten auf das tatsächliche bestehende Schadenspotential aller wirtschaftskrimineller Delikte abzuleiten, da eine Aufklärung aller möglichen Delikte nur unter Einbeziehung von kriminalistischer Analyse und strikter Beweisführung möglich ist. Man geht von ca. 100 Milliarden Euro pro Jahr Schadenssumme aus und Statistiken und Expertenmeinungen sehen eine weitere Steigerung diesen Ausmaßes. Gleichwohl zeigt das starke Verhältnis von Anzahl und Ausmaß der Wirtschaftkriminalität in der polizeilichen Kriminalstatistik das eigentliche Risiko für Unternehmen und Gesellschaft. Danach haben die registrierten und abgeschlossenen wirtschaftskriminellen Delikte, gemessen an allen Delikten in der PKS, einen wertmäßigen Anteil von 1 bis 2 Prozent und besitzen gleichzeitig ein Gesamtschadensniveau von ca. 60 Prozent, was die Relevanz von Wirtschaftskriminalität nochmals deutlich unterstreicht. Gerade mittelständische Unternehmen bewerten das Risiko von wirtschaftskriminellen Handlungen als überaus hoch, da der langfristige Bestand der eigenen Gesellschaft in Gefahr scheint. Die durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers jährlich durchgeführten Befragungen und Studien zu Wahrscheinlichkeiten und Schadensniveau wirtschaftskrimineller Handlungen, unterstreichen diese Tatsachen besonders. Diese kommen zum Ergebnis, dass mittlerweile jedes zweite deutsche Unternehmen Opfer von wirtschaftskriminellen Handlungen wird und 2003 eine Schadenshöhe von durchschnittlich 3,4 Millionen Euro für jedes betroffene Unternehmen und ein Gesamtschadensniveau von über 250 Millionen Euro in Deutschland entstand. Gleichwohl wird argumentiert, dass 62 Prozent aller Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern Opfer von wirtschaftskriminellen Handlungen waren, was das Risiko der geringen Entdeckungswahrscheinlichkeit in größeren Unternehmen unterstreicht. Unternehmensbefragungen zeigen deutlich, dass über 70 Prozent aller befragten Unternehmen Wirtschaftskriminalität als überaus ernsthaftes Problem empfinden und vier von fünf Unternehmen erwarten, dass das Ausmaß wirtschaftskrimineller Handlungen, vor allem im Bereich Korruption, in Zukunft noch weiter steigen wird. So kann das zunehmende Einkommensgefälle, Internationalisierung und ein unterschiedliches Werteverständnis als mögliche Erklärung angesehen werden. Kritisch kann in diesem Zusammenhang der Ansatz der Justiz und vor allem der strafrechtlichen Verfolgungsbehörden bewertet werden. So haben auf der einen Seite Unternehmer überzogene Erwartungen in Bezug auf straf- und zivilrechtliche Unterstützung und Sanktionierung. Auf der anderen Seite arbeiten Verfolgungsbehörden nach Meinung von Literatur und Presse mit zu knappen polizeilichen und justiziellen Ressourcen. Gleichwohl wird argumentiert, dass Strafprozesse im Rahmen von wirtschaftskriminellen Handlungen allein im Interesse der Öffentlichkeit geführt werden und die eigentliche Opferstellung und Schadhaftigkeit nur beiläufig einfließt. Aufgrund einer immer größer werdenden Präsenz und Gesamtproblematik der Wirtschaftskriminalität und speziell Korruption, stehen Gesellschaft, Politik und Justiz vor neuen Herausforderungen. Korruption als fester Bestandteil wirtschaftlicher Systeme in Deutschland: "Korruption ist die Autobahn neben dem Dienstweg". Nach Ansicht von Experten und Literatur kann Korruption und deren Einfluss als fester und selbständiger Bestandteil von Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen angesehen und aufgrund seiner vielfältigen Erscheinungsformen als verbreitetes Krebsgeschwür bzw. durch eine gegebene Sogwirkung als Virusinfektion umschrieben werden. Eine Entwicklungsbetrachtung von Korruption und deren praktische Bedeutung in der Bestechungskriminalität zeigt, dass es sich nicht um eine hochmoderne und aktuelle Erscheinungsform handelt. Der Blick in die Geschichte beweißt, dass es Korruption schon immer in nahezu allen Kulturen und Zeiten gab, ebenso wie Initiativen gegen korrupte Maßnahmen und Leistungen. So erließ Julius Cäsar im Jahre 59 v. Chr. die Lex Iulia de repetundis, die Beamten untersagte, Geldleistungen von Dritten anzunehmen bzw. Getreidewucher und Veruntreuung von öffentlichen Geldern unter Strafe stellte. Dabei konnte schon früh festgestellt werden, dass Korruption und wirtschaftliche Aktivitäten direkt miteinander verbunden sind. Im 16. Jahrhundert widerstand in England der Staatsphilosoph und Kanzler Heinrichs VIII, Sir Thomas Morus, allen Bestechungsversuchen bestehender Unternehmer und wurde dafür später hingerichtet. Er formulierte das Korruptionsphänomen in einem Gebet von 1535 als Einschüchterung des Bösen und suchte nach Mitteln, alle guten und reinen Dinge mittels einer heiligen Seele zu sehen, um alle Dinge in Ordnung zu bringen. Mittlerweile nehmen korrupte Handlungen und Leistungen im eigentlichen Sinne ein modernes Reizthema an, da sowohl Gesellschaft als auch Medien verstärkt nach jenen suchen, die solche Leistungen anbieten oder annehmen. Gerade in den letzten Jahren spiegeln die korrupten Handlungen von Unternehmen einen Zeitzeugenbericht wieder, der die Form der momentan bestehenden Korruptionskonjunktur nur noch deutlicher unterstreicht und im Interesse von Gesellschaft, Wirtschaft und sonstiger Dritter fungiert. Um praktische Beispiele von Korruptionsfällen zu finden, genügt eigentlich nur ein Blick in die Zeitungslektüre Zwischen 1995 und 2001 wurden Bauaufträge an bestimmte Unternehmen verteilt, da der verantwortliche Mitarbeiter der öffentlichen Körperschaft kontinuierlich Bestechungszahlungen durch die Unternehmen erhielt. Als weiteres Beispiel der strukturellen Korruption können Abteilungsleiter einer überregionalen Baumarktkette genannt werden, die von ihren Zulieferern kontinuierlich hochwertige und kostenfreie Personenkraftwagen forderten, damit die Zulieferer noch beliefern durften. Aber auch Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit stützen diese These: Aktuell erleben wir eine Korruptionskonjunktur, die vor Jahren nicht annährend vorstellbar gewesen wäre. Im Jahr 2005 waren gleich fünf DAX-Unternehmen, in Korruptionsfälle verwickelt und das Jahr 2006 war ebenfalls von Korruptionsdelikten bei DaimlerChrysler, Siemens, der EnBW oder BMW gekennzeichnet. Wie aber wird sich der Trend für Korruption in den nächsten Jahren entwickeln? Experten der Zukunftsforschung gehen von einer noch größeren Entdeckungswahrscheinlichkeit aus, da Transparenz und Bewusstsein durch die aktuellen Fälle gestiegen sind. Der Anteil an korrupten Handlungen bleibt voraussichtlich in den nächsten Jahren gleich, aber die aufgedeckten Fälle werden zunehmen und für eine zusätzliche Sensibilisierung von Gesellschaft und Politik sorgen. Hinsichtlich der Strukturierung scheint die Zahlung von Korruptionsleistungen in einigen Branchen nicht unüblich zu sein. Gerade in stark wettbewerbsintensiven Märkten entwickeln Korruptionszahlungen eine große Sogwirkung, da sowohl Auftraggeber als auch mögliche Auftragnehmer diese Geschäftspraktiken scheinbar tolerieren. Aufgrund dieser Tatsachen und einer erneut starken Aktualität muss auf die hohe Anzahl von Delikten und deren bestehender Schadensniveaus nicht gesondert hingewiesen werden. Das Bundeskriminalamt präsentiert in seinem jährlichen Lagebild zur Korruptionsentwicklung in Deutschland eine Auswertung von relevanten Straftaten. So wurden im Jahre 2005 von den Bundesländern und dem Bundeskriminalamt 14.689 Korruptionsstraftaten gemeldet, was eine Steigerung von 93 Prozent in Relation zum Vorjahr ausmacht. Das Problembewusstsein hinsichtlich Korruption und deren Auswirkungen auf Gesellschaft und Systeme hat in den letzten Jahren auch die Politik und deren Gesetzgebung beeinflusst. So beschreiben die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, dass Unternehmen weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder oder sonstige ungerechtfertigte Vorteile anbieten, versprechen, gewähren oder fordern sollen. Auch die deutsche Bundesregierung sieht Korruptionsprävention als zentral politische und gesellschaftliche Aufgabe und erarbeitet deshalb im Moment den Entwurf des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption. Nichtsdestotrotz erscheint die Frage nach den Ursachen für Korruption durchaus diffus und schwierig und kann genauso wie eine allgemeingültige Definition von Korruption nur mittels unterschiedlicher Verhaltensweisen dargestellt werden. So kommt zum Einen das durchaus niedrige Entdeckungsrisiko durch die Verwendung von Netzwerken oder die soziale Üblichkeit in einigen Branchen zum Tragen. Gleichwohl spielen zum Anderen die finanziellen Anreize und deren Strahlungscharakter in Korruptionsfällen eine übergeordnete Rolle und unterstreichen das materialistische Wertesystem innerhalb einer Gesellschaft, das sich verstärkter am Individual-, als am Gemeinwohl orientiert. Oft unterstreicht das natürlich und biologisch verankerte Streben nach finanziellen Werten auch ein individuelles Fordern nach Einfluss, Macht und Besitztum, die mittels Statussymbole externalisiert werden, um die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlich höheren Schichtebene zu präsentieren. Darüber hinaus wird argumentiert, dass kriminelles Verhalten durch Interaktionen mit heterogenen Gruppen erlernbar ist, wenn Mitglieder dieser Gruppen eine Gesetzesverletzung befürworten und eine Verfolgung von Gesetzen ablehnen. Deshalb wird auch z.T. argumentiert, dass Korruption einen positiven Nutzen stiften kann. Sie dient als Leistungsanreiz für Bürokraten, die Bestechungsleistungen erst dann entgegennehmen, um unsinnige Regulierungen zu umgehen und dem Korrumpeur einen schnelleren Marktzutritt zu bieten. Ein weiteres Argument für Korruption wird bei Ausschreibungsverfahren angesetzt, da Korruptionsleistungen eine Verteilung der Zahlungsströme, nicht aber die Zielorientierung verändern würden. Es wird ausgeführt, dass das Unternehmen mit den Korruptionszahlungen auch gleichzeitig ohne korrupte Handlungen die Ausschreibung gewinnen würde, da die meisten Zahlungsmittel unternehmensintern bestehen. Nichtsdestotrotz bewertet die Literatur das Thema Korruption und dessen Anziehungskraft als rein personenbedingte Frage. Trotz aller rechtlichen, politischen und organisatorischen Kontroll- und Präventionsansätze bleibt der Mensch selbst die Schwachstelle bzw. das eigentliche Risiko. So beantworten 58 Prozent aller Unternehmen mit bekannt gewordenen Korruptionsvorfällen, dass eine höhere Sensibilisierung der Mitarbeiter ein kriminelles Handeln verhindern hätte können, was auf eine menschlich programmierte, abgeleitete Verhaltensschwäche hinweist. Gang der Untersuchung: Ist Korruption ein Bestandteil aller wirtschaftlichen Handlungen und wie versucht die Gesetzgebung und Privatwirtschaft dieses Phänomen zu bewerten? Das ist sicherlich die zentrale Frage bei Geschäftsführung, Korruptionsbeauftragten und Gesellschaft, die mit dem Problem Bestechung täglich durch Medien und Veröffentlichungen tangiert werden. Auch diese Arbeit beschäftigt sich im allgemeinen Teil mit diesem Thema und versucht zu erörtern, wie sich die Begrifflichkeit Korruption definieren lässt, wie sie zu messen und wie sie aus Sicht des privaten Sektors als rechtlicher und steuerrechtlicher Ansatz zu bewerten ist. Ziel des allgemeinen Teils dieser Arbeit ist deshalb eine Darstellung der gegebenen Situation, um das Phänomen Korruption besser zu erörtern und vor allem Theorie und Praxis zu vereinen. Der besondere Teil dieser Arbeit konzentriert sich auf die praktische Anwendbarkeit von Korruptionsfällen und proaktiver Prävention. Hierbei soll ein Szenario eines Korruptionsverdachtes bei einem mittelständischen Unternehmen mittels Meinungen und Ansätze durch Strafverfolgungsbehörden, Rechtsanwälten und weiteren Dritten untersucht und bewertet werden. Weiterhin sollen gefährdete Unternehmensbereiche, Korruptionsnetzwerke und die Sinnhaftigkeit eines möglichen Korruptionsbeauftragten bewertet werden, um Korruptionsprävention als Aufgabe zur Sensibilisierung zu verstehen. Zum Abschluss dieser Arbeit soll eine Zusammenfassung aller beschriebenen Präventionsmaßnahmen beurteilt und auf deren Praxistauglichkeit untersucht werden.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: VorwortIII AbbildungsverzeichnisVI TabellenverzeichnisVI A.Allgemeiner Teil 1.Korruption als Element der Wirtschaftskriminalität1 1.1Problemstellung: Wirtschaftskriminalität1 1.2Korruption als fester Bestandteil wirtschaftlicher Systeme in Deutschland4 1.3Fragestellungen und Gang der Arbeit7 2.Die unterschiedlichen Definitionsformen von Korruption8 2.1Bewertung des Phänomens Korruption8 2.1.1Ökonomischer Definitionsansatz9 2.1.2Soziologischer Definitionsansatz10 2.1.3Politologischer Definitionsansatz11 2.1.4Juristischer Definitionsansatz12 2.1.5Moraltheologischer Definitionsansatz13 2.1.6Ethischer Definitionsansatz unter dem Gesichtspunkt der Staatsräson14 2.2Zusammenfassung der Begrifflichkeit Korruption15 3.Ökonomische Erkenntnisse der Korruption17 3.1Ausmaß und Schäden von Korruption als Element der Wirtschaftkriminalität in Deutschland17 3.2Ansätze der Korruptionsempirie18 3.2.1Datenanalyse polizeilicher Kriminalstatistik18 3.2.2Verständnis von Transparency International20 3.2.2.1Berechnungsansätze des Corruption Perception Index21 3.2.2.2Ergebnisse und Trends der CPI Analyse 200623 3.2.2.3Ergänzung des CPI: Der Bribe Payers Index24 3.3Ökonomische Empirie von Korruption26 3.3.1Korruption und Bruttoinlandsprodukt26 3.3.2Dilemmasituation der Korruption29 3.3.3Statische Korruptionsspieltheorie32 3.3.4Zusammenfassung35 4.Straftaten gegen den freien Wettbewerb36 4.1Strafbarkeit von Korruption in Deutschland36 4.2Korruptionshandlungen im privaten Sektor38 4.3Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen40 4.3.1Begriff der Submission41 4.3.2Zweckmäßigkeit von Submissionsverfahren41 4.3.3Beschreibung und Handlungsansatz der Submissionskartelle43 4.3.4Geschütztes Rechtsgut des § 298 StGB44 4.3.5Tatbestand des § 298 StGB46 4.3.6Eingriffnahme von Submissionsverfahren46 4.3.7Zusammenfassung47 4.4Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr48 4.4.1Geschütztes Rechtsgut des § 299 StGB50 4.4.2Definierte Täterkreise51 4.4.3Tatbestände des § 299 Abs. 1 StGB52 4.4.3.1Handeln im geschäftlichen Verkehr52 4.4.3.2Vorteilhaftigkeit und Sozialadäquanz53 4.4.3.3Eigentliche Handlung54 4.4.3.4Bevorzugung54 4.4.3.5Unlauterbarkeit54 4.4.3.6Vollendung55 4.4.4Tatbestände des § 299 Abs. 2 StGB55 4.4.4.1Handeln im geschäftlichen Verkehr55 4.4.4.2Tathandlung zum Zweck des Wettbewerbs55 4.4.4.3Innergeschäftliche Tathandlung56 4.4.4.4Vollendung56 4.4.5Zusammenfassung56 4.5Wirksamkeit von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften58 4.5.1Nichtigkeit nach § 134 BGB58 4.5.2Nichtigkeit nach § 138 Absatz 1 BGB59 4.5.3Nichtigkeit des Hauptvertrages60 4.5.4Ansprüche des Geschädigten61 4.5.4.1Herausgabe des Bestechungsgeldes62 4.5.4.2Schadensersatz gegen den Beauftragten63 4.5.4.3Schadensersatz gegen den Korrumpeur64 4.5.5Zusammenfassung64 5.Korruption und Steuerstrafrecht66 5.1Steuerrechtliche Problemstellung66 5.2Steuerliches Grundgesetz66 5.2.1Abgrenzung und Definition der steuerrechtlichen Norm § 40 AO67 5.2.2Auslegung und Zusammenfassung68 5.3Gewinn auf Basis des Einkommenssteuerrechts68 5.3.1Reglementiertes Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder69 5.3.2Zusammenfassung72 5.4Korruption in Tateinheit mit Steuerhinterziehung73 5.4.1Unternehmerische Sphäre: Schmiergelder außerhalb der Buchführung73 5.4.2Unternehmerische Sphäre: Schmiergelder innerhalb der Buchführung73 5.5Private Sphäre: Schmiergelder als sonstige Einkünfte74 5.6Zusammenfassung74 B.Besonderer Teil 6.Szenario: Analyse von Theorie und Praxis im Falle eines Korruptionsverdachtes in einem mittelständischen Unternehmen76 6.1Einstiegsszenario76 6.2Ansätze der Strafverfolgungsbehörden77 6.2.1Ansätze der Staatsanwaltschaft77 6.2.2Ansätze der Polizei78 6.3Ansätze Rechtanwälte79 6.4Ansätze Dritter80 6.5Zusammenfassung der Verdachtsansätze81 7.Analyse der eigentlichen Korruptionsproblematik83 7.1Gefährdete Abteilungsbereiche und -positionen83 7.2Erkennungsmerkmale der Korruption84 7.2.1Konstellationen des wirtschaftlichen Handelns84 7.2.2Konstellationen des persönlichen Handelns von Mitarbeitern84 7.2.3Analyse von Korruptionsnetzwerken85 7.3Wirkungskraft von Verhaltensrichtlinien87 7.4Die Stellung des Korruptionsbeauftragten88 7.5Einzelanalyse und Fazit zur "gesunden" Prävention89 8.Eigenes Fazit zum Phänomen Korruption und deren Präventionsproblematik94Textprobe:Textprobe: Kapitel 4.5, Wirksamkeit von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften: Korruption wird in vielen Unternehmen als bedeutendes Risiko angesehen. Für geschädigte Unternehmen entstehen neben den strafrechtlichen Normen auch zivilrechtliche Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung von Verträgen, Schadensersatz und Unterlassung. Durch die Interaktion mehrerer Beteiligter während des Korruptionsvorganges ist eine umfassende Darstellung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen zuerst einmal problematisch. Im Allgemeinen kann man aus klassischer Sicht von einer Dreier-Kombination ausgehen: Korrumpierender, Korrumpierter und dessen Geschäftsherr. Somit muss die eigentliche Handlung in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, um die zivilrechtliche Struktur der Rechtsfolgen zu definieren. Zuerst ist deshalb der Vorgang zur Schmiergeldvereinbarung, und danach das sich anschließende Fehlverhalten des Korrumpierten mit seinen haftungsrechtlichen Konsequenzen genauer zu betrachten. Nichtigkeit nach § 134 BGB: Rechtsgeschäfte können ihre rechtliche Wirksamkeit nur entfalten, wenn sie einen zulässigen Inhalt besitzen. Die Vorschrift des § 134 BGB ordnet die zivilrechtliche Nichtigkeit von Rechtsgeschäften an, wenn diese gegen ein gesetzliches Verbot im Rahmen dieser Vorschrift verstoßen. Grundsätzlich richtet sich ein Verbotsgesetz gegen die Geltung von rechtgeschäftlichen Regelungen, deren Inhalt durch einen Satz des positiven Rechts abgelehnt wird. Die Vorschrift des § 134 BGB sagt aber selbst nichts darüber aus, wann ein Vertrag oder ein Rechtsgeschäft verboten ist. Somit dient § 134 BGB als Bindeglied zwischen verschiedenen Rechtsgebieten und ist gleichzeitig ein Mittel zur Herstellung eines widerspruchsfreien Rechtsfolgensystems. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, ob eine verletzte Norm im Sinne der Vorschrift ein Verbotsgesetz ist und ob die Erforderlichkeit der zivilrechtlichen Nichtigkeit als Rechtsfolge angesetzt werden muss. Korruptionsvereinbarungen und Handlungen in der gewerblichen Wirtschaft berühren mehrere Verbotsvorschriften, so u.a. die strafrechtlichen Gesetze §§ 266, 298, 299, 331 – 335 StGB, welche als Parlamentsgesetze den Ansatz und das Hauptanwendungsgebiet von § 134 BGB erfüllen. Ob Nichtigkeit als Rechtsfolge durch eine Handlung angenommen werden kann, bestimmt sich durch den Ansatzpunkt des eigentlichen Verbotsgesetzes. Man unterscheidet im Allgemeinen, ob der Inhalt des Rechtsgeschäftes oder die Art und Weise des Zustandekommens der relevante Grund für das gesetzliche Verbot ist. Im letzteren Fall wird keine Nichtigkeit angenommen, da sich die Vorschriften nicht gegen den Inhalt und damit den Erfolg des Rechtsgeschäftes richten. Sobald Bestechungsvereinbarungen Inhalt des objektiven Tatbestandes sind, führt dies regelmäßig zur Nichtigkeit nach § 134 BGB, da es sich um ein klassisches Verbotsgesetz handelt. Nichtigkeit nach § 138 Absatz 1 BGB: Grundlage des Vorwurfs zur Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist eine Bewertung hinsichtlich des allgemein herrschenden Sittlichkeitsempfinden. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es in jeder Gesellschaft eine Vielzahl von Regeln gibt, die eine Ordnung des menschlichen Lebens zugrunde legen. Die im Privatrecht installierte Privatautonomie wird durch die Leitlinien der guten Sitten begrenzt und durch den BGH grundsätzlich als ein Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden definiert. In Fällen von Bestechungshandlungen bezieht sich dieser Ansatz auf den Inhalt der bestehenden Vereinbarung, es handelt sich um eine Inhaltssittenwidrigkeit. Bestechungsleistungen werden in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend als sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB angesehen. Die Rechtsnorm kann in diesem Sinne aber nur angesetzt werden, wenn sich die Nichtigkeit des zu bewerteten Rechtsgeschäftes nicht schon aus §134 BGB i.V.m. einem Verbotsgesetz ergibt. Deshalb kann § 134 BGB als speziellere Norm, die Vorrang zur Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB hat, angesehen werden, da der bloße Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht zur Annahme von Sittenwidrigkeit angesehen werden kann. Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich im Falle von Korruptionshandlungen u.a. aus der missbräuchlichen Ausnutzung der vorhandenen Vertreterstellung, die zur Erlangung eigener Vorteile genutzt wird. Nichtigkeit des Hauptvertrages: Von einer Schmiergeldvereinbarung spricht man aus Sicht der Literatur, wenn ein Beauftragter oder Vertreter eines Geschäfts- oder Dienstherrn heimlich ein materieller oder immaterieller Vorteil versprochen oder zugewandt wird, damit dieser dem Zuwendenden im Gegenzug einen Vorteil ermöglicht, der ohne die heimliche Zuwendung nicht möglich gewesen wäre. Meistens sind solche Aktivitäten mit einem Abschluss eines Vertrages verbunden, dem sog. Hauptvertrag. Da die zivilrechtliche Nichtigkeit von Bestechungsleistungen über § 134 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB bejaht werden kann, ist eine Nichtigkeit des Hauptvertrages, der durch Bestechungshandlungen entstanden ist, nach Ansicht des BGH an drei Voraussetzungen geknüpft. 1. Ein heimlicher Abschluss der Bestechungsvereinbarung zwischen dem Vertreter oder Beauftragten eines Geschäftsherren und einem Dritten. 2. Eine zu Ungunsten des Geschäftsherren wirkende Vertragsausgestaltung. 3. Kausalität zwischen der Bestechungsvereinbarung und der zu Ungunsten des Geschäftsherren wirkenden Ausgestaltung des Hauptvertrages. Ausschlaggebend für die Bewertung einer Korruptionsleistung ist, wie im Strafrecht, die Sozialadäquanz. Grundsätzlich kann das Gewähren von geringfügigen Vorteilen, die im Rahmen einer Verkehrssitte als Höflichkeit oder Gefälligkeit anerkannt sind, vom Tatbestand ausgeschlossen, und deshalb als nicht strafbar angesehen werden. Obwohl die Kommentarliteratur keine Auskunft über einen Schwellenwert für geschenkte Vermögensgegenstände erteilt, ist anzunehmen, dass in Wirtschaftsunternehmen bei kleinen Aufmerksamkeiten, wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender, die Sozialadäquanz noch angenommen werden kann. Um dem Problem der oftmals schwierigen Vertragsrückwicklung zu entgehen, hat der BGH im Jahr 1999 deutlich entschieden, dass Verträge, die nicht aufgrund von Korruptionsaktivitäten entstanden sind, als schwebend unwirksam anzusehen sind und der Geschäftsherr nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht analog § 177 Abs. 1 BGB diese genehmigen muss. Somit kann selbst der Hauptvertrag nach Genehmigung durch den Geschäftsherren gekündigt werden, wenn dieser einen Verstoß gegen Treue und Glauben analog § 242 BGB darstellt. In einem zweiten Urteil zu diesem Sachverhalt sieht der BGH auch eine Genehmigungsfähigkeit für Verträge, die auf Korruptionsvereinbarungen aufgebaut sind und deshalb als nachteilig für den Geschäftsherren ausgelegt werden können. In seinem Urteil von 2000 leitete der BGH auch einen Schadensersatzanspruch für korruptionsbedingte Hauptverträge ab. Danach wurde entschieden, dass der bestechende Vertragspartner gegenüber dem geschädigten Geschäftsherren eine unbedingte Aufklärungspflicht über die gezahlte Korruptionsleistung hat. Mittels dieser Aufklärungspflicht leitet der BGH einen Schadensersatzanspruch zur Aufhebung des Hauptvertrages und weitere, mögliche Leistungen für den Ersatz von entstandenen Schäden, ab. In Bezug auf die mögliche Nachteiligkeit für Geschäftsherren und dem damit verbundene Hauptvertrag schließt der BGH aus zivilprozessualer Hinsicht nach den Beweisgrundsätzen des ersten Anscheins, d.h. wenn erste Anzeichen für den Geschäftsherren auf eine mögliche Benachteiligung gegeben sind. Dieser Ansatz gilt auch für Folgeverträge, die im Rahmen des Hauptvertrages abgeschlossen wurden, aber unabhängig betrachtet werden müssen, da grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte keine Verbindung aufweisen und deshalb voneinander unabhängig sind. Eine Ausnahme besteht für Haupt- und Folgeverträge, die aus literarischer Sicht als Einheit und somit als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden. Ist das Rechtsgeschäft teilbar, könnte nach Willen beider Geschäftspartner der nichtsittenwidrige Vertragsteil weiter bestehen, währenddessen der schadhafte Vertragsteil nicht bewertet gilt. Ansprüche des Geschädigten: Aus zivilrechtlicher Sicht kann der Geschäftsherr, dem heimlich ein Vorteil durch einen Beauftragten oder Vertreter vorenthalten wurde oder überhöhte Preise für Waren und Dienstleistungen bezahlt hat, einen Ersatz geltend machen, der in zwei grundsätzliche Ansprüche gegen die Schadensverursacher münden kann: Die Herausgabe des Bestechungsgeldes von seinem Vertreter geltend machen oder einen Anspruch auf Schadensersatz erheben, da der Vertreter die allgemeinen Nebenpflichten der Informationspflicht und Rücksichtnahme des Arbeitnehmers aus dem arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnisses verletzte. Gleichwohl existiert ein Schadensersatzanspruch gegen den Korrumpeur, da dieser entweder im Rahmen eines bestehenden Vertrages den Beauftragten zum Vertragsbruch verleitet hat oder seine Informationspflicht verletzt hat, wenn noch kein Vertrag zwischen Geschäftsherr und Korrumpeur bestanden hat. Beide Ansprüche sollen im Rahmen dieser Arbeit bewertet werden. Herausgabe des Bestechungsgeldes: Die wichtigste Frage im Zusammenhang mit Bestechungshandlungen und den zivilrechtlichen Rechtsfolgen dreht sich um den Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen seinen Angestellten in Bezug auf die erhaltenen Bestechungsl