Für die Errichtung und Fortentwicklung der Unionsrechtsordnung hatten die in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen anerkannten Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen im Besonderen schon immer eine fundamentale Bedeutung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sie, insbesondere in den ersten Jahrzehnten seiner Spruchtätigkeit, immer wieder als zentrale Quelle für die Konkretisierung des Unionsrechts genutzt - nicht nur, aber auch im Bereich des Grundrechtsschutzes. Inzwischen scheint der Rückgriff auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten in den Hintergrund getreten zu sein, finden sich kaum noch detailliertere, rechtsvergleichende Auseinandersetzung mit den mitgliedstaatlichen Verfassungsordungen. Gründe dafür mögen die Erweiterung des Kreises der Mitgliedstaaten sein, die ansatzweise Positivierung unionsrechtlicher Standards in Gestalt der Charta der Grundrechte und die Konstitutionalisierung des Unionsrechts unter Rückgriff auf seine vermeintliche Autonomie. Dem Wesen der Europäischen Union als Staaten- und Verfassungsverbund und dem Ineinandergreifen von Unionsrecht und nationalem Recht als wechselseitigen Auffangordnungen wird dies jedoch nicht gerecht. Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen (Teil-)Rechtsordnungen zu identifizieren und konkretisieren - wie etwa im Ökotox-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geschehen - bleibt vielmehr eine vordringliche Aufgabe aller Mitglieder des Verfassungsgerichtsverbundes, auch des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Bisher wurde das Konzept der Human Security (synonym: Menschliche Sicherheit) aus politikwissenschaftlicher Sicht analysiert. Neben der Sicherheitspolitik ist dabei die Entwicklungsökonomie die wichtigste Betrachtungsgrundlage. Bereits hier zeigt sich, dass dieses umfassende Konzept multidisziplinär angelegt ist. Dies ist erforderlich, um der Komplexität der Internationalen Beziehungen gerecht zu werden. Das Ziel dieser Arbeit soll sein, mit rechtswissenschaftlichen Methoden zu erforschen, ob sich das Konzept der Human Security bereits zu einem Völkerrechtsprinzip verdichtet hat, und wenn ja, welche Konsequenzen daraus erwachsen. Als Grundlage dient dabei die Konzeption des United Nations Development Programme Human Development Report (UNDP HDR) aus dem Jahre 1994. Die Arbeit hat zum Ergebnis, dass ein völkerrechtliches Prinzip der Human Security existiert. Dieses fußt auf der Menschenwürde und verfügt über eine hinreichende normative Dichte, um im Völkerrecht als bindendes Recht klassifiziert zu werden. Seine positivrechtlichen und völkergewohnheitsrechtlichen Ausprägungen werden dargestellt. Wichtig war auch die Erschließung der dritten formellen Quelle des Völkerrechts, der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Auch außerrechtliche Überlegungen wie Moral und Ethik fließen ein, denn dem Grunde nach geht es um Gerechtigkeit als Element von Frieden.
Prostitution ist seit Jahrhunderten eine anerkannte Institution der städtischen Gesellschaft - nicht trotz, sondern wegen des ihr anhaftenden Makels. Denn die sittliche Stigmatisierung ermöglichte es, Prostitution als geächtete und rechtlose Erwerbstätigkeit pragmatisch, in einer sozial verträglichen Form als dauernde Einrichtung zu konsolidieren. -- Diese These belegt die Autorin anhand der historischen Entwicklung der Reglementierung von Prostitution in Deutschland. Der geschichtliche Rückblick zeigt dazu die Reglementierung als "unehrliches Gewerbe" der mittelalterlichen Stadt, die offizielle Konzessionierung im Rahmen der "guthen polizey" im 18. Jahrhundert, die Einschreibung der Prostituierten als "Kontrollmädchen" im 19. Jahrhundert, die sogenannte Freigabe durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 und die Regelung im Nationalsozialismus. Nach dem geltenden Recht ist Prostitution ebenfalls innerhalb des durch die Straftatbestände gezogenen Rahmens erlaubt; die Prostituierte kann jedoch nicht die Rechte geltend machen, die im allgemeinen mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden sind. Diese Rechtlosigkeit der Prostituierten in bezug auf ihre Erwerbstätigkeit und andere tradierte, mit geltenden Rechtsgrundsätzen nicht vereinbare Bestandteile der Prostituiertenreglementierung werden aufgezeigt und die zur Verbesserung der Rechtsstellung der Prostituierten vorgelegeten Reformvorschläge kritisch analysiert.
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Der EuGH erkennt heute im gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten einen tragenden Rechtsgrundsatz des Unionsrechts. Elena Marie Kullak zeichnet die Rechtsprechungsentwicklung anhand von Referenzgebieten nach und beleuchtet Grund und Grenzen des gegenseitigen Vertrauens näher. Auf der Grundlage einer Rekonstruktion anhand des primärrechtlichen Wertekatalogs und einer Bestimmung verschiedener flankierender Maßnahmen deutet sie das gegenseitige Vertrauen als einen gehaltvollen europäischen Verfassungsgrundsatz, der zur horizontalen Konstitutionalisierung im Verfassungsverbund beiträgt. Der Grundsatz strukturiert nicht nur horizontale Kooperationsregime, sondern trägt auch zur Stärkung der föderativen Ordnung der Europäischen Union durch Einheit stiftende und Vielfalt wahrende Komponenten bei.Die Arbeit wurde mit dem Konrad-Redeker-Preis 2020 ausgezeichnet.
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Die Thematik der Altersdiskriminierung hat im vergangenen Jahrzehnt immer mehr Bedeutung im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben gewonnen.Mit der Entscheidung in der Rechtsache Mangold betonte der EuGH, dass das Verbot der Altersdiskriminierung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Primärrechts darstellt, was darauf vor allem in der Rechtsanwendung der Mitgliedsstaaten zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Auslegung führte.Dies hatte führte zu einer sehr widersprüchlichen Rechtsprechung des EuGH. In Österreich hat der Fall Hütter besonderes Aufsehen erregt. Hier hat der EuGH entschieden, dass die Art 1, 2 und 6 der RL (EG) 2000/78 einer nationalen Regelung (§ 26 Abs 1 VBG) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages deshalb ausschließt, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet die umfassende Darstellung der unionsrechtlichen und nationalen Rechtslage betreffend besoldungsrechtlicher Altersgrenzen. In diesem Rahmen wird einerseits das System der Anrechnung von Zeiten dargestellt, andererseits werden die europarechtlichen Grundlagen und Entwicklungen der vergangenen Jahre auf dem Gebiet der Altersdiskriminierung erklärt und die einschlägige Judikatur, die für die europäische Rechtsfortbildung bedeutsam war, herausgearbeitet. Insbesondere werden die nationalen Folgen des Urteils Hütter und die Reaktionen in Lehre und Rechtsprechung untersucht. Die unterschiedlichen Positionen werden dargestellt und kritisch gewürdigt. Im Zentrum wird dabei die Frage stehen, ob der Gesetzgeber einen sich aus einem Urteil des EuGH ergebenden Rechtsanspruch durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigen kann. Abschließend wird die Frage gestellt, ob das äußerst detaillierte dienstrechtliche Vorrückungssystem der öffentlich Bediensteten an sich den unionsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Gleichbehandlung entspricht. ; Age discrimination has become a major issue in the social and economic life through the past few years.In the Case Mangold the ECJ ruled that the prohibition of age discrimination is a general principle of primary law . This ruling has led to numerous legal uncertainties. The ECJ also found no consistency in his ensuing convictions, which has caused a very contradictory jurisprudence . In Austria the case "Hütter" in has attracted special attention. Here the ECJ found that Articles 1, 2 and 6 of Directive 2000/78 must be interpreted as precluding national legislation which, in order not to treat general education less favourably than vocational education and to promote the integration of young apprentices into the labour market, excludes periods of employment completed before the age of 18 from being taken into account for the purpose of determining the incremental step at which contractual public servants of a Member State are graded.The focus of this work is the comprehensive presentation of EU law and national law concerning emolument legal age limits. In this context, the European legal principles and developments in the field of age discrimination of the recent years are explained and the relevant law, which was significant for the developement of the European law will be presented. In particular, the national implications of the judgment Hütter and the reactions in doctrine and jurisprudence are investigated. The different positions are presented and critically assessed . A main focus of this work will also be the question if the national legislature has a claim to eliminate a right, through a retroactive change in the law, which was originally granted by the ECJ. Finally, the question is asked whether the highly detailed system of the accreditation of prior service periods corresponds to the requirements under EU law relating to equal treatment. ; von Catherine Hofmann ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2013 ; (VLID)233978
1. Chapter 1: Historical Context of Governance and Human Rights in Africa -- 2. Chapter 2: Towards an Effective African Human Rights System: The Nature and Implications of the Relationship between the African Union Policy Organs and Human Rights Bodies -- 3. Chapter 3: Reflection on the African Governance Architecture: Trends, Challenges and Opportunities -- 4. Chapter 4: Interdependence versus Checks and Balances of Power: A Reflection on the Role of the Constitutional Court in South Africa -- 5. Chapter 5: The Golden Jubilee of the Mauritian Bill of Rights: A Milestone to Celebrate or Time for Reflection? -- 6. Chapter 6: Transcending Dualism in Domesticating Ghana's Treaty Obligations under the African Charter on Human and Peoples' Rights -- 7. Chapter 7: Human Rights-based Reform of Criminal Law in Africa -- 8. Chapter 8: Advancing the Right to Demonstrate in Kenya through Negotiated Management -- 9. Chapter 9: The Right to Peaceful Assembly in a Chaotic Democracy: An Analysis of Nigerian Law -- 10. Chapter 10: The Role of the Judiciary in Safeguarding the Right To Assembly And Public Protest in Ghana -- 11. Chapter 11: The Role of Election Management Bodies in Advancing Democracy in Ghana -- 12. Chapter 12: Balancing National Security and Human Rights in the Fight against Boko Haram in Nigeria -- 13. Chapter 13: The Legal Challenges of Offering Protection to Climate Refugees in Africa -- 14. Chapter 14: The Best Interest of the Child in the Context of Climate Change Adaptation in Africa -- 15. Chapter 15: Protecting Environmental Rights in the Context of Oil Extraction in Africa
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Jüdinnen und Juden in Deutschland kämpften seit dem 19. Jahrhundert für die Gleichberechtigung ihrer Gemeinden mit den christlichen Kirchen und für die Rechte des Einzelnen, insbesondere auf religiöse jüdische Bildung. Was ist davon heutegeblieben? Wie sind die derzeitigen rechtlichen Grundstrukturen des Verhältnisses von Staat und Religion in Deutschland allgemein? Welche Rechte auf ein religiöses jüdisches Leben vermittelt das staatliche Recht, wo sind die Grenzen? Dürfen etwa an Jom Kippur Klausuren geschrieben werden, wenn jüdische Schüler:innen in der Klasse sind? Haben jüdische Schüler:innen an öffentlichen Schulen einen Anspruch auf jüdischen Religionsunterricht? Gibt es ein Recht auf Arbeitsbefreiung an jüdischen Feiertagen? Kann der Arbeitgeber das Tragen einer Kippa am Arbeitsplatz verbieten? Ist der Staat verpflichtet, jüdische Gemeinden finanziell zu unterstützen? Wie viel gesetzliche Regelung ist notwendig, um ein möglichst großes Maß an Freiheit und Autonomie zu erlangen bzw. zu erhalten? Die vorliegende Publikation gibt einen Überblick über die Grundfragen und historischen Hintergründe des deutschen Religionsrechts, über den aktuellen Statusjüdischer Religionsgemeinschaften im staatlichen Recht sowie über Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit des Einzelnen. Was das Gesetz derzeit gewährleistet, wird anhand der Staatsverträge und Themen wie Religionsbeschimpfung, Religionsunterricht, Eheschließung und -scheidung oder dem Schächten dargelegt. Ein Beitrag über den jüdischen Rechtsgrundsatz "Dina deMalchuta Dina" rundet den Band ab.Mit Grußworten von Josef Schuster und Benjamin Strasser