"Presenting the most comprehensive account of official print in the Holy Roman Empire during the sixteenth century, this study investigates the use of the printing press as an increasingly important instrument in the expansion of authority. By comparing and contrasting publications printed in the Duchy of Württemberg and in the Free Imperial City of Cologne, the author traces the tentative beginnings of collaboration between rulers and printers. Making use of hitherto unexplored legal and business records, the study offers a sophisticated analysis of the early modern print trade which allows us to ascertain the business and market conditions that shaped the production of administrative and legal documents, such as police ordinances and announcements."--Page 4 of cover
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DIE EREIGNISSE VON AUGUST BIS ZUR JAHRESWENDE ; 5 : DAS KRIEGSJAHR 1916 ; 2 ; [TEXTBD.] ; Österreich-Ungarns letzter Krieg 1914 - 1918 (-) Die Ereignisse von August bis zur Jahreswende ; 5 : Das Kriegsjahr 1916 ; 2 ; [Textbd.] ; (5 : Das Kriegsjahr 1916 ; 2 ; [Textbd.] ;) ( - ) Einband ( - ) Titelseite ([II]) Vorwort ([V]) Inhaltsverzeichnis ([VII]) Beilagen-Verzeichnis ([XV]) Abkürzungsverzeichnis ([XVII]) Die Weltlage im Sommer 1916 ([1]) Die Kriegsschauplätze zu Land und zur See ([3]) Die politische Lage bei Freund und Feind (9) Die Mittelmächte bis zum Sommer 1916 (9) Die Entente (15) Die Südwestfront in der ersten Hälfte August 1916 ([19]) Die sechste Isonzoschlacht (4. bis 16. August) ([21]) Vorbereitungen der Italiener zum neuerlichen Angriff am Isonzo ([21]) Die Lage an der Südwestfront um die Juli-August-Wende 1916 ([21]) Die Entwicklung des italienischen Operationsplanes für das Jahr 1916 (23) Der Aufmarsch und das Kräfteaufgebot der Italiener (27) Die Kräfteverteilung und die Ausgestaltung des Kampfraumes der k. u. k. 5. Armee (30) Der Schlachtplan des italienischen 3. Armeekommandos und die Maßnahmen zur verschleierung seiner Absichten (35) Der Verlust des Görzer Brückenkopfes (38) Die Einleitungskämpfe am 4. und 5. August. (38) Der Überfall auf den Görzer Brückenkopf (39) Gegenangriff im Brückenkopf von Görz (44) Das ungleiche Ringen um den Görzer Brückenkopf am 7. August (47) Die Räumung des Görzer Brückenkopfes (51) Die Schlacht auf der Karsthochfläche von Doberdo (6. bis 8. August) (55) Der Angriff des italienischen XI. Korps auf den Mt. Michele am 6. August (55) Das letzte Ringen um den Mt. S. Michele am 7. und 8. August (59) Die Krise der Schlacht (62) Ungünstige Lage am Isonzo bei Görz am 8. August und Beziehen der zweiten Stellung östlich der Stadt (62) Der Entschluß zur Räumung der Karsthochfläche von Doberdo (67) Der Plan für die Fortsetzung des Angriffes über den Isonzo (70) Die "versäumte Gelegenheit" zum Durchbruch der öst.-ung. Front (71) Die Ereignisse auf der Karsthochfläche am 9. August (75) Die k. u. k. 5. Armee nach dem Beziehen der zweiten Stellung (77) Die zweite Phase der Schlacht (10. bis 16. August) (79) Das Vorfühlen des Feindes gegen die neue Verteidigungsfront am 10. August (79) Erkundungsvorstöße gegen die neuen Stellungen der k. u. k. 5. Armee am 11. August (83) Die italienischen Durchbruchsversuche bei Görz und auf dem Nordrand des Karstes am 12. und 13. August (87) Die Überwindung der Schlachtenkrise am 14. August (92) Der letzte Großkampftag der sechsten Isonzoschlacht (97) Das letzte Ringen auf der Karsthochfläche und der Ausklang der sechsten Isonzoschlacht (100) Rückblick auf die sechste Isonzoschlacht (102) [Tabelle]: die Verluste der 5. Armee verteilten sich wie folgt: (102) Die Ereignisse in Tirol im August 1916 (108) Tirol wird zur Nebenfront (108) Die Fortsetzung der italienischen Fleimstaloffensive im August 1916 (110) [Tabelle]: Die Gefechtsstände der Heeresgruppe am 1. und 15. August: (110) Das Ringen im Osten von Ende Juli bis Ende August ([115]) Die Bildung der Hindenburgfront ([115]) Die Schlacht bei Kovel ([122]) Angriffe der Armee Lesch (28. Juli bis 3. August) ([122]) Der Ansturm der Armeen Bezobrazow und Kaledin (28. Juli bis 3. August) (128) Zurückweichen der Verbündeten aus dem Stochodknie (128) Die Verteidigung des Stochodoberlaufes (133) Rückschlag bei der Armee Tersztyanszky (137) Brussilows Angriff gegen Lemberg und Stanislau ([145]) Der Ausklang der Schlacht bei Brody ([145]) Vorstöße Sacharows gegen die Armeegruppe Marwitz ([145]) Der Rückzug der Armee Böhm-Ermolli nach der Schlacht bei Brody (28. Juli bis 3. August) (146) Die Schlacht nördlich und südlich vom Dniester (28. Juli bis 3. August) (149) Der Entlastungsangriff der Armee Pflanzer-Baltin in den Karpathen (28. Juli bis 4. August) (154) Maßnahmen Brussilows zur Fortsetzung der Offensive (4. August) (157) Der Ausgang der Schlacht bei Kowel (160) Angriffvorbereitungen der Russen und Gegenvorsorgen bei der Heeresgruppe Linsingen (4. bis 7. August) (160) Die letzten Tage der Schlacht (8. bis 12. August) (165) Der Angriff der Armeen Lesch und Bezobrazow auf die Armeegruppe Bernhardi (165) Russische Vorstöße gegen Mitte und Südflügel der Heeresgruppe Linsingen (169) Fortführung der russischen Angriffe gegen Lemberg und Stanislau (173) Die Schlacht bei Zalosce (4. bis 8. August) (173) Kämpfe der Armee Pflanzer-Baltin in den Karpathen (5. bis 8. August) (178) Die Schlacht bei Stanislau (7. bis 10. August) (181) Durchbruch der Russen bei Thumacz und am Dniester (181) Begleitstoß der Armee Schtscherbatschew (185) Neue russische Angriffe über den oberen Sereth (9. bis 13. August) (187) Auswirkungen der Schlacht bei Stanislau (11. bis 13. August) (189) Rückzug der 3. Armee hinter die Bystrzyca Solotwinska (189) Rückzug der Armeen Bothmer und Böhm-Ermolli (191) Neuerliche Entlastungsangriffe der Armee Pflanzer-Baltin (8. bis 13. August) (193) Vorbereitungen zu einer Offensive des Zarenheeres im Raume südlich Pripiatj (196) Regelung der Angriffsziele durch die Stawka (196) Nachdrängen der Russen in Ostgalizien und wechselvolle Kämpfe in den Karpathen (13. bis 17. August) (198) Stillstand in Wolhynien (202) Führermaßnahmen bei Freund und Feind (204) Die Ostfront bis zur Kriegserklärung Rumäniens (18. bis 27. August) (206) Ereignisse bei der Heeresgruppe Linsingen (206) Kämpfe in Ostgalizien und um den Karpathenkamm (18. bis 27. August) (212) Rückblick auf die Augustkämpfe im Osten (216) ]Tabelle]: In der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August gingen nach den amtlichen Aufzeichnungen insgesamt verloren: (218) Der Feldzug in Siebenbürgen ([221]) Rumäniens Eintritt in den Weltkrieg ([223]) Rumäniens Politik bis Ende August 1916 ([223]) Bündnisvertrag und Militärkonvention zwischen Rumänien und der Entente (228) Das rumänische Heer (230) Der rumänische Operationsplan (232) Die Gegenmaßnahmen der verbündeten Mittelmächte (237) Der Operationsplan und seine Wandlungen (237) Die militärischen Vorbereitungen Österreich-Ungarns gegen Rumänien (241) Beistellung von öst.-ung. Streitkräften und von Kriegsgerät für Bulgarien (244) Der Einbruch der Rumänen in Siebenbürgen (245) Das Vordringen der Rumänen an der Ostfront (27. August bis 4. September) (245) Die ersten Kämpfe an der Südgrenze Siebenbürgens (27. August bis 4. September) (249) Einbruch der rumänischen 2. Armee (249) Die Gefechte südlich von Hermannstadt (252) Die Kämpfe bei Petroseny und bei Orsova (254) Die Gegenmaßnahmen der Mittelmächte (257) Führerentschlüsse und Befehle bis zum 5. September (257) Falkenhayns Rücktritt und die Schaffung der Obersten Kriegsleitung (262) Die ersten Ereignisse in der Dobrudscha (1. bis 9. September) (271) Die Kriegserklärung Bulgariens (271) Die Eroberung von Turtukai und ihre Folgen (1. bis 6. September) (273) Die Ereignisse in Siebenbürgen vom 5. bis zum 13. September (278) Vordringen der rumänischen 11. ID. gegen das Hatszeger Becken (278) Die Begebenheiten bei Hermannstadt und nordwestlich von Kronstadt zwischen dem 5. und dem 13. September (279) Fortsetzung der Offensive der rumänischen Nordarmee (5. bis 11. September) (280) Führerentschlüsse in Siebenbürgen zwischen dem 10. und dem 13. September (283) Der rumänische Kriegsschauplatz vom 14. bis zum 19. September (288) Übergang der rumänischen 2. Armee über den Alt (288) Die Rückeroberung des Petrosenyer Kohlenreviers (14. bis 19. September) (290) Der Rückzug der Rumänen und der Russen in der Dobrudscha (10. bis 19. September) (291) Führerentschlüsse für den Osten um Mitte des Monats September (293) Vertreibung der Rumänen aus Siebenbürgen (298) Die Schlacht bei Hermannstadt (298) Der Operationsplan Falkenhayns (298) Der Aufmarsch zur Schlacht (22. bis 25. September) (301) Die zwei ersten Schlachttage (26. und 27. September) (304) Entsatzversuch der rumänischen 2. Armee (27. bis 29. September) (307) Der Sieg über das rumänische I. Korps (28. und 29. September) (309) Die anderen Frontabschnitte in Siebenbürgen während der Schlacht bei Hermannstadt (25. bis 28. September) (311) Von Hermannstadt bis über den Geisterwald (314) Einleitung der Vorrückung der deutschen 9. Armee (29. September bis 1. Oktober) (314) Der Vormarsch zu beiden Seiten des Altflusses (321) Die Schlacht am Geisterwald (5. Oktober) (326) Donauübergang der Rumänen bei Flamanda (328) Die Rückeroberung des östlichen Siebenbürgens (6. bis 14. Oktober) (333) Maßnahmen der Führung und Kämpfe am 6. Oktober (333) Die Schlacht bei Kronstadt (7. bis 9. oktober) (337) Die Armee Arz und der rechte Flügel der Armee Falkenhayn bis 9. Oktober (344) Falkenhayns Durchbruchsversuche aus Südostsiebenbürgen (347) Die Entlastungsoffensive des Orientheeres Sarrails (12. September bis Mitte Oktober) (352) Betrachtungen (354) Die Offensive der Russen im Herbst 1916 ([359]) Brussliwos Ansturm um die Monatswende August - September ([361]) Änderungen im Angriffsplan der Stawka ([361]) Erwägungen und Maßnahmen der öst.-ung. Heeresleitung (26. bis 30. August) (363) Die Schlacht in den Waldkarpathen vom 30. August bis 3. September (368) Das Ringen in Ostgalizien nördlich Dniester (372) Einbruch der Russen am Südflügel der Armee Bothmer (31. August bis 3. September) (372) Kämpfe bei Zborow (31. August bis 5. September) (375) Kämpfe bei der Heeresgruppe Linsingen (376) Die letzten Tage vor dem Angriff der Russen (28. bis 30. August) (376) Die erste Abwehrschlacht bei Szelwow - Swiniuchy (31. August bis 3. September) (379) Unterbleiben des Angriffes der russischen Westfront (383) Eingreifen der Stawka (385) Die Zwischenzeit bis zum nächsten großen Waffengange (4. bis 15. September) (387) Die Schlacht in den Waldkarpathen (387) Erste Schlacht an der Narajowka (392) Vorsorgen des Heerengruppenkommandos, Erzherzog Karl zur Abwehr neuer russischer Anstürme (395) Die Geschehnisse bei der Heeresgruppe Linsingen (397) Die zweite Abwehrschlchat bei Szelwow - Swiniuchy (16. bis 23. September) (401) Die Erstürmung des russischen Brückenkopfes Zarecze am 18. September (410) Kämpfe bei Perepelniki und die zweite Schlacht an der Narajowka (16. bis 24. September) (412) Die Schlacht in den Waldkarpathen vom 16. bis zum 24. September (416) Maßnahmen der beiderseitigen Führung für den nächsten Großkampf (23. bis 30. September) (424) Die letzte Generaloffensive Brussilows (431) Die Abwehrschlacht bei Korytnica - Zaturcy (1. bis Mitte Oktober) (431) Neue Anstürme der Russen gegen die Armeen Böhm-Ermolli und Bothmer (30. September bis Mitte oktober) (438) Stillstand der russischen Offensive in den Waldkarpathen von Ende September bis Mitte Oktober (443) Die Eroberung der Walachei ([447]) Die Durchbruchskämpfe im Gebirge und an der Constantabahn (Von Mitte Oktober bis Anfang November) ([449]) Kriegslage Mitte Oktober 1916 und Führerentschlüsse ([449]) Die russische Front in der zweiten Oktoberhälfte (457) Die letzte Schlacht in Wolhynien (457) Der Ausklang der Brussilow-Offensive in Ostgalizien (461) Die Kämpfe an der Siebenbürger Ostfront von Mitte Oktober bis Anfang November (467) Die Gefechte am Nordflügel der Armee Arz (14. bis 24. Oktober) (468) Vorstoß des k. u. k. VI. Korps im Trotusu- und Uztal (14. bis 31. Oktober) (471) Die Kämpfe im Ojtozpaß in der zweiten Oktoberhälfte (474) Zuführen von Verstärkungen zur Armee Arz (477) Die Durchbruchsversuche in den Kronstädter Pässen (14. Oktober bis 2. November) (480) Die Durchbruchskämpfe auf beiden Altufern (16. Oktober bis 2. November) (484) Der Durchbruch durch das Vulkangebirge (491) Angriffsvorbereitungen der Verbündeten und rumänische Abwehrmaßnahmen (491) Die Durchbruchskämpfe vom 23. Oktober bis 5. November (493) Die Ereignisse bei Orsova in der zweiten Oktoberhälfte (499) Die Eroberung von Constanta und von Cernavoda (500) Führungsmaßnahmen der Verbündeten für den Einbruch in die Walachei (502) Die Deckung der Ostflanke Siebenbürgens (504) Die Verteidigung des Gyergyóbeckens durch die Armee Arz (3. bis 18. November) (504) Angriff der Rumänen gegen den Ojtozabschnitt (10. bis 16. November) (515) Abwehrsorgen gegen den nächsten Russenansturm (Bis 27. November) (518) Das Eindringen in die Kleine Walachei (523) Der Kampf um den Austritt aus dem Vulkangebirge (11. bis 14. November) (523) Die Fortschritte der Gruppe Krafft in der ersten Novemberhälfte (527) Die Schlacht bei Targu Jiu (15. bis 17. November) (531) Die Verfolgung bis Craiova (18. bis 21. November) (535) Die Gruppe Krafft in der dritten Novemberwoche (539) Die Kämpfe in den Kronstädter Pässen vom 3. bis 21. November (542) Von Craiova bis Bukarest (545) Das Überschreiten des Alt und der Donau durch die Verbündeten (545) Begebenheiten bei der 9. Armee am 22. und 23. November (545) Führerentschlüsse bei Freund und Feind (547) Der Stromübergang der Donauarmee (23. bis 25. November) (549) Die Ereignisse am Alt am 24. und 25. November (553) Die Schlacht am Argesu (554) Einleitende Maßnahmen der feindlichen und der eigenen hohen Führung (554) Die Heeresbewegungen in der Walachei zwischen dem 26. und dem 29. November (557) Der rumänische Gegenangriff auf die Armee Kosch (562) Das entscheidende Eingreifen der Armee Falkenhayns (565) Die Einnahme von Bukarest und von Ploesci (568) Die Gefangennahme des rumänischen Cernadetachements (573) Entlastungsoffensive zugunsten der Rumänen (575) Die russisch-rumänische Gegenoffensive (575) Der Angriff der Armee Letschitzki und der rumänischen Nordarmee gegen die Ostgrenze Siebenbürgens (28. November bis Mitte Dezember) (576) Angriffe der Russen gegen die k. u. k. 7. Armee (28. November bis Ende Dezember) (585) Die stehende Ostfront bis zur Jahreswende (590) Die mazedonische Front von Mitte Oktober bis Ende 1916 (594) Von Bukarest bis an den Sereth (596) Die Verfolgung bis nach Buzeu (596) Die Weihnachtsschlachten bei Romnicu - Sarat und im Berecker Gebirge (603) Vorbereitungen bei Freund und Feind (603) Die Schlacht bei Romnicu - Sarat (22. bis 28. Dezember) (607) Der Angriff des XXXIX. Reservekorps im Ojtoztale (26. Dezember 1916 bis 5. Jänner 1917) (612) Die Eroberung von Braila [Brăila] und Focsani [Focşani] (29. Dezember 1916 bis 8. Jänner 1917) (615) Ausklang (620) Betrachtungen über den Feldzug in der Walachei (623) Die Herbstschlachten gegen die Italiener ([629]) Die siebente Isonzoschlacht (14. bis 17. September) ([631]) Die neue Abwehrfront der k. u. k. 5. Armee ([631]) [Tabelle]: Daten über die italienischen Minenwerfer (632) Vorbereitungen der Italiener zur Fortführung der Offensive auf dem Karst (633) Beurteilung der allgemeinen Lage anfangs September Gegenüberstellung der Stärken (635) Die Karstschlacht (638) Einleitung und Großangriff am 14. und 15. September (638) Fortsetzung der italienischen Angriffe am 16. und 17. September (644) Ergebnisse der siebenten Isonzoschlacht (649) Die achte Isonzoschlacht (9. bis 12. oktober) (650) Angriffsvorbereitungen der Italiener und Abwehrmaßnahmen der Armee Boroevic (650) Nach Brigate di fanteria ergeben sich bei Zusammenrechnung der Verluste der Infanterie, wobei die Verlustangaben einzelner Truppenkörper fehlen, folgende Zahlen: (650) Die allgemeine Lage im Küstenlande zu Anfang Oktober und die beiderseitigen Kräfteverhältnisse (654) Die Schlacht (656) Ergebnisse der achten Isonzoschlacht (662) Die neunte Isonzoschlacht (31. Oktober bis 4. November) (663) Die Abwehrkrise bei der Armee Boroevic (663) Eine Zusammenstellung der Verluste der italienischen Infanterie aus anderen amtlichen Quellen, wobei einige Truppenkörper fehlen, ergibt folgende Ziffern: (663) Vorbereitungen der Italiener und Kräftevergleich (666) Die neunte Karstschlacht (668) der Einbruch der Italiener am 1. und 2. November 1916 (668) Der Ausgang der Schlacht und ihre Ergebnisse (675) Im Gegensatz zu diesen Ziffern ergibt die Zusammenstellung der in gleichfalls amtlichen veröffentlichungen - Le brigate di fanteria, "Bersaglieri" - angegebenen Einzelverluste der italienischen Infanterie folgende Zahlen: (678) Rückblick auf die Herbstschlachten und der Kleinkrieg bis zum Jahresende (679) Die Kämpfe in Tirol und in Kärnten bis zum Jahresende (684) Fortsetzung der italienischen Angriffe gegen die Südostfront Tirols (684) Der Fleimstalabschnitt im September und Oktober (684) Die Septemberkämpfe um den Pasubio und die Sprengung des Cimone (689) Die Pasubioschlacht vom 9. bis 20. Oktober (693) Herbst und Winteranbruch in den Tiroler Bergen (698) Die Ereignisse an der Kärntner Front bis zum Ende des Jahres 1916 (701) Die Kämpfe in Albanien während des zweiten Halbjahres 1916 (703) Politik und Krieg an der Jahreswende 1916/1917 ([707]) Rückblick auf die Sommer- und Herbstkämpfe ([709]) Die Friedensschritte des Vierbundes und des Präsidenten Wilson (715) Der Tod des Kaisers Franz Joseph und der Thronwechsel (719) Nachträge zum Vierten Band ([725]) I, II ([725]) III (726) Personenverzeichnis und Verzeichnis der öst.-ung. und der verbündeten Truppenverbände ([727]) Personenverzeichnis ([729]) A ([729]) B ([729]) C (730) D (730) E, F (731) G (731) H, I, J (732) K (732) L (733) M, N, O (734) P (734) R (735) S (735) T, U (736) V (736) W, Z (737) Verzeichnis der öst.-ung. Truppenverbände (737) Verzeichnis der deutschen Truppenverbände (743) Verzeichnis der bulgarischen Truppenverbände. Verzeichnis der türkischen Truppenverbände (746) Ergänzungen und Berichtigungen zu den ersten fünf Bänden ( - ) Einband ( - ) Einband ( - )
Diese Studie zeichnet die historische Entwicklung der Agrarproduktion nach. Die Landwirtschaft und ihre wichtigsten Produktionszweige werden auf Grund fortlaufender statistischer Daten in jährlichen (Bodenproduktion seit 1846) oder dreijährigen Erhebungen (Viehproduktion 1804-1867) dargestellt.
Die Studie umfasst die Entwicklung der preußischen und deutschen Landwirtschaft und besonders auch die der neun alten preußischen Provinzen von 1800-1930. Die frühen Daten mussten mit den späteren amtlichen Veröffentlichungen vergleichbar aufgearbeitet, zu einem Gesamtbild der Agrarproduktion zusammengefasst, wissenschaftlich ausgewertet und in den Rahmen der Entwicklung der wirtschaftlichen Umwelt gestellt werden. Systematisch bedingte Abweichungen, die die Folge von Änderungen in den Erhebungsmethodenn sind, müssen ausgeglichen bzw. korrigiert werden, damit die Daten vergleichbar sind. (Vgl. S. 3f.)
Das Zahlenmaterial, auf das sich der Autor bezieht, entstammt von 1846 bis 1867 aus den 'Annalen der Landwirtschaft', von 1868 bis 1873 aus der 'Wochenschrift, Annalen der Landwirtschaft', und für die Jahre 1874 bis 1877 aus den Veröffentlichungen des Ministeriums für Landwirtschaft (dreijährige Berichte). - 1878 – 1930: Die jährlichen Ernteerträge werden vom Statistischen Reichsamt und dem Preußischen Statistischen Landesamt – mit wiederholt wechselnden Methoden – aus den Saatenstandsangaben, den Anbauflächen und den Ertragsschätzungen ermittelt. 1878 wurde mit der Ermittlung der Anbauflächen der einzelnen Fruchtarten begonnen. Von der Zuverlässigkeit der jährlichen Anbauflächenerhebungen hängt der Wert der Erntestatistik ab, vor allem dann, wenn neben der Entwicklung der Hektarerträge auch die absoluten Größen jährlicher Erntemengen festgestellt werden sollen. Das Zahlenmaterial ist für die Jahre 1878 bis 1913 bzw. 1930 aus dem Statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich entnommen.
Angleichung von Niveauunterschieden (Zeitreihen 1878 bis 1930 !) Die systematischen Unterschiede der Erhebungsmethoden kommen in den Durchschnittshöhen der verschiedenen Datenreihen zum Ausdruck. Soll eine kontinuierliche Zeitreihe erstellt werden, so sind die Durchschnittshöhen aller einzelnen Teilperioden auf ein gemeinsames Niveau zu bringen. Das Problem bei diesem Unterfangen liegt in der richtigen Bemessung der Werte. Zunächst wurden aus den Zahlenreihen die drei- bis zehnjährigen Durchschnitte gebildet. Der Versuch ergab, daß fünfjährige Mittel den Wechsel der Durchschnittshöhen für alle Perioden am besten erfaßten. Schließlich wurde die Entscheidung getroffen, die Teilperiode 1898 – 1913 /1930 als Referenz zu wählen, an die die Teilperioden 1878-1897 angeglichen werden soll. Das Ergebnis der Berechnungen sind Angleichungskoeffizienten, die es ermöglichen, Niveuunterschiede aufgrund unterschiedlicher Erfassungsmethoden auszugleichen.
Themen:
Insgesamt behandelt der Datenteil folgende Bereiche: A. Die Feldwirtschaft auf Gebietsgröße Preußens und Deutschlands, 1815 bis 1918/1930 B. Die Viehwirtschaft Preußens und Deutschlands zwischen 1815 bis 1918/1930 C. Landwirtschaftliche Produktion im internationalen Vergleich D. Landwirtschaftliche Verschuldung Preußischer Provinzen
Verzeichnis der Tabellen im Recherche- und Downloadsystem HISTAT (Thema: Produktion: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei)
A. Die Feldwirtschaft auf Gebietsgröße Preußens und Deutschlands zwischen 1815 bis 1918 bzw. 1930
A.1 Die Weizenproduktion im Deutschen Reich und in seinen Staaten, 1804-1930 A.2 Die Roggenproduktion im Deutschen Reich und in seinen Staaten, 1804-1930 A.3 Die Gerstenproduktion im Deutschen Reich und in seinen Staaten, 1804-1930 A.4 Die Haferproduktion im Deutschen Reich und in seinen Staaten, 1804-1930 A.5 Die Feldproduktion Ostpreußens (in 1000t), 1804-1930 A.6 Die Feldproduktion Westpreußens (in 1000t), 1804-1930 A.7 Die Feldproduktion Brandenburgs (in 1000t), 1804-1930 A.8 Die Feldproduktion Pommerns (in 1000t), 1804-1930 A.9 Die Feldproduktion Posens (in 1000t), 1804-1930 A.10 Die Feldproduktion Schlesiens (in 1000t), 1804-1930 A.11 Die Feldproduktion Sachsens (in 1000t), 1804-1930 A.12 Die Feldproduktion Westfalens (in 1000t), 1804-1930 A.13 Die Feldproduktion des Rheinlands (in 1000t), 1804-1930 A.14 Die Feldproduktion Preußens alten Bestandes (in 10 000t), 1804-1930 A.15 Die Feldproduktion Preußens neuen Bestandes (in 10 000t), 1869-1930 A.16 Die Feldproduktion des Deutschen Reiches (in 10 000t), 1873-1930 A.17 Die Anbaufläche Preußens alten Bestandes (in 10 000ha), 1804-1930 A.18 Die Ernten für Preußen alten Bestandes (in 10 000t), 1804-1930 A.19 Die Ernte in Getreidewerten für Preußen alten Bestandes, 1804-1930 A.20 Die Ernte in Roggenwerten für Preußen alten Bestandes, 1804-1930 A.21 Die Anbaufläche Preußens alten Bestandes - Index (in 10 000ha), 1804-1930 A.22 Die Erträge Preußens alten Bestandes - Index (in 10 000t), 1804-1930 A.23 Die Ernten in Getreidewerten für Preußen alten Bestandes - Index, 1804-1930 A.24 Die Ernten in Roggenwerten für Preußen alten Bestandes - Index, 1804-1930 A.25 Die Getreidearten, Hackfrüchte, Futterpflanzen und Stroh in Getreidewerten für Preußen alten Bestandes und Ostpreußen, 1804-1930 A.26 Die Getreidearten, Hackfrüchte, Futterpflanzen und Stroh in Getreidewerten für Sachsen und Rheinland, 1804-1930 A.27 Gesamtaufstellung der Feldproduktion: Anbauflächen für Getreidearten, Hackfrüchte und Grüne Futterpflanzen für Preußen alten Bestandes, Ostpreußen, Sachsen und das Rheinland (in 10 000ha), 1804-1930 A.28 Gesamtaufstellung der Feldproduktion in Getreidewerten jeweils nach Ernteprodukten (Getreidearten, Hackfrüchte, Grüne Futterpflanzen, Stroh, gesamte Bodenproduktion) für Preußen alten Bestandes, Ostpreußen, Sachsen und das Rheinland (in 10 000t), 1804-1930 A.29 Die Anbaufläche in Prozent des Gesamttotals für Preußen alten Bestandes, 1804-1930 A.30 Die Ernten in Prozent des Gesamttotals für Preußen alten Bestandes (in 10 000t), 1804-1930 A.31 Die Ernten in Getreidewerten in Prozent des Gesamttotals für Preußen alten Bestandes, 1804-1930 A.32 Die Ernten in Roggenwerten in Prozent des Gesamttotals für Preußen alten Bestandes, 1804-1930 A.33 Die Gesamtaufstellung der Bodenproduktion in Getreidewerten für das Deutsche Reich, in Prozent des Gesamttotals und als Index, 1870-1930 A.34 Heuerträge in den preußischen Provinzen und bezogen auf das Gebiet des preußischen Staates und des Deutschen Reiches, 1878-1912
B. Die Viehwirtschaft Preußens und Deutschlands zwischen 1815 bis 1918 bzw. 1930
B.1 Ostpreußen: Viehbestand B.1.01 Ostpreußen: Viehbestand Pferde. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.1.02 Ostpreußen: Viehbestand Rinder. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.1.03 Ostpreußen: Viehbestand Schafe. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.1.04 Ostpreußen: Viehbestand Schweine. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930
B.2 Sachsen: Viehbestand B.2.01 Sachsen: Viehbestand Pferde. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.2.02 Sachsen: Viehbestand Rinder. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.2.03 Sachsen: Viehbestand Schafe. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.2.04 Sachsen: Viehbestand Schweine. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930
B.3 Rheinland: Viehbestand B.3.01 Rheinland: Viehbestand Pferde. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.3.02 Rheinland: Viehbestand Rinder. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.3.03 Rheinland: Viehbestand Schafe. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930 B.3.04 Rheinland: Viehbestand Schweine. Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1804-1930
B.4 Pferde-Viehbestand in den einzelnen Gebieten B.4.01 Westpreußen und Brandenburg: Viehbestand Pferde, 1804-1930 B.4.02 Pommern und Posen: Viehbestand Pferde, 1804-1930 B.4.03 Schlesien und Westfalen: Viehbestand Pferde, 1804-1930
B.5 Rinder-Viehbestand in den einzelnen Gebieten B.5.01 Westpreußen und Brandenburg: Viehbestand Rinder, 1804-1930 B.5.02 Pommern und Posen: Viehbestand Rinder, 1804-1930 B.5.03 Schlesien und Westfalen: Viehbestand Rinder, 1804-1930
B.6 Schafs-Viehbestand in den einzelnen Gebieten B.6.01 Westpreußen und Brandenburg: Viehbestand Schafe, 1804-1930 B.6.02 Pommern und Posen: Viehbestand Schafe, 1804-1930 B.6.03 Schlesien und Westfalen: Viehbestand Schafe, 1804-1930
B.7 Schweine-Viehbestand in den einzelnen Gebieten B.7.01 Westpreußen und Brandenburg: Viehbestand Schweine, 1804-1930 B.7.02 Pommern und Posen: Viehbestand Schweine, 1804-1930 B.7.03 Schlesien und Westfalen: Viehbestand Schweine, 1804-1930
B. 9 Viehbestand in Getreidewerten B.9.01 Preußen (alten Bestandes): Viehbestand Pferde und Rinder in Getreidewerten - Produktionsmittel, Instandhaltung, Verkauf, 1804-1930 B.9.02 Preußen (alten Bestandes): Viehbestand Schafe und Schweine in Getreidewerten - Produktionsmittel, Instandhaltung, Verkauf, 1804-1930 B.9.03 Preußen (alten Bestandes): Viehbestand in Getreidewerten - Produktionsmittel, Instandhaltung, Verkauf in Prozent der Gesamtproduktion der Viehart, 1804-1930
B.10 Viehbestand im Deutschen Reich B.10.01 Deutsches Reich: Viehbestand Pferde in Getreidewerten - Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1873-1930 B.10.02 Deutsches Reich: Viehbestand Rinder in Getreidewerten - Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1873-1930 B.10.03 Deutsches Reich: Viehbestand Schafe in Getreidewerten - Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1873-1930 B.10.04 Deutsches Reich: Viehstand Schweine in Getreidewerten - Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1873-1930 B.10.05 Deutsches Reich: Viehbestand Pferde auf Gebietsgrößen zwischen 1805-1918 umgerechnet - Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1873-1930 B.10.06 Deutsches Reich: Viehbestand Rinder auf Gebietsgrößen zwischen 1805-1918 umgerechnet - Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1873-1930 B.10.07 Deutsches Reich: Viehbestand Schafe auf Gebietsgrößen zwischen 1805-1918 umgerechnet - Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1873-1930 B.10.08 Deutsches Reich: Viehbestand Schweine auf Gebietsgrößen zwischen 1805-1918 umgerechnet - Produktionsmittel, Instandhaltung und Verkauf, 1873-1930 B.10.09 Deutsches Reich: Viehproduktion nach Tierarten - Verkauf in Getreidewerten, 1873-1930
B.11 Boden- und Viehproduktion je Einwohner und je ha Landwirtschaftlicher Nutzfläche B.11.01 Preußen (alten Bestandes): Boden- und Viehproduktion in 100kg je Einwohner und je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 1816-1930 B.11.02 Deutsches Reich: Boden- und Viehproduktion in 100kg je Einwohner und je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 1873-1930
B.12 Gewichtsentwicklung in der Tierhaltung B.12.01 Entwicklung des Gewichts der Ochsen und Stiere im Preußischen Staat alten Bestandes (in kg Lebensgewicht je Stück), 1816-1930 B.12.02 Entwicklung des Gewichts der Kühe und Färsen im Preußischen Staat alten Bestandes (in kg Lebensgewicht je Stück), 1816-1930 B.12.03 Entwicklung des Gewichts des Jungviehs im Preußischen Staat alten Bestandes (in kg Lebensgewicht je Stück), 1816-1930 B.12.04 Entwicklung des Gewichts der Kälber im Preußischen Staat alten Bestandes (in kg Lebensgewicht je Stück), 1816-1930 B.12.05 Entwicklung der Milchleistung (in kg je Kuh und Jahr), 1816-1930 B.12.06 Gewichtsentwicklung der Alten Pferde und Fohlen im Preußischen Staat alten Bestandes (in kg je Stück), 1816-1930 B.12.07 Verhältnis der Zuchtsauen zur Gesamthaltung der Schweine im Preußischen Staat alten Bestandes (in kg je Stück), 1816-1930 B.12.08 Entwicklung des Gewichts der Schweine im Preußischen Staat alten Bestandes (in kg je Stück), 1816-1930 B.12.09 Entwicklung der Anzahl der Zuchtschafe im Verhältnis zur gesamten Schafhaltung im Preußischen Staat alten Bestandes, 1816-1930 B.12.10 Entwicklung des Gewichts der Schafe im Preußischen Staat alten Bestandes (in kg je Tier), 1816-1930
C. Landwirtschaftliche Produktion im internationalen Vergleich C.01 Anbauflächen und Erntemengen, 1903-1934 C.02 Durchschnittliche Anbauflächen der Jahre 1903/05, 1010/12 und 1932/34
C.03 Anteil der Getreide-Exporte und –Importe an der Gesamtproduktion C.04 Handelsbilanz des internationalen Getreidehandels in Doppelzentnern, 1903-1934
D. Landwirtschaftliche Verschuldung Preußischer Provinzen D.01 Landwirtschaftliche Zinsrückstände für die Provinzen Ostpreußen, Schlesien, Pommern und Brandenburg, 1810-1912 D.02 Die landwirtschaftliche Verschuldung einzelner Preußischer Provinzen – Eingetragene Pfandbriefe, 1785-1912
Die vorliegende Datenkompilation fasst die Statistiken zur Montanindustrie in Bayern aus den Veröffentlichungen der amtlichen Statistik zusammen. Die jährlichen Meldungen des Königlichen Oberbergamtes an das Kaiserliche Statistische Amt bilden die Grundlage der Statistiken. Die vom Statistischen Amt Bayerns publizierten Zahlen beziehen sich auf das Königreich insgesamt, währen in der vorliegenden Zusammenstellung zum Teil auf einzelne Bergwerks-Regionen, Erzerzeugungsgebieten und Salinen eingegangen wird, soweit es die Quellen ermöglichten. Abschließend wird auf die Organisation der Belegschaft in den Bayerischen Knappschaftsvereinen eingegangen.
Datentabellen in HISTAT (Thema: Industrie):
A. Übersicht
A.01. Übersicht für die Montanindustrie (Bergbau, Salinen und Hütten): Zahl der Werke, der Belegschaft und der Produktion insgesamt
A.02. Bergwerke insgesamt: Zahl der Werke, der Belegschaft und der Produktion insgesamt
A.03. Salinen und Hütten insgesamt: Zahl der Werke, der Belegschaft und der Produktion insgesamt (1856-1907)
B. Bergbau, Bergwerke: Mineralkohlen, Bitumen und Graphit
B.01. Übersicht: Stein- und Pechkohlenbergbau in den einzelnen Berginspektionsbezirken und im Königreich
B.02.01. Steinkohlenproduktion in Bayern und in den wichtigsten Gebietsteilen des Deutschen Reichs, 1871-1907
B02.02. Kohlenversorgung: Steinkohlenzufuhr und Steinkohlenproduktion Bayerns 1897-1906
B.02.03. Kohlenversorgung der Städte München und Nürnberg, 1901-1907
B.03.01. Braunkohlebergbau in den einzelnen Berginspektionsbezirken und im Königreich, 1870-1907
B.03.02. Kohlenversorgung: Braunkohlenzufuhr und Braunkohlenproduktion Bayerns 1897-1906
B.04.01. Graphitgewinnung, 1870-1907
B.04.02. Wert einer Tonne Graphit am Ursprungsort, 1870-1902
C. Bergbau, Bergwerke: Erze
C.01. Übersicht: Blei- und Zinkerzproduktion, 1884-1903
C.02.01. Eisenerzbergbau in den einzelnen Berginspektionsbezirken und im Königreich, 1870-1907
C.02.02. Eisenerzbergproduktion in Bayern und in den wichtigsten Gebieten des Deutschen Reichs, 1871-1907.
C.03.01. Übersicht: Bergbau auf Schwefelkiese und sonstige Vitriolerze – Werke, Arbeiter und Produktion, 1870-1907
C.03.02. Steinsalzbergbau (Mineralsalze) – Arbeiter und Produktion, 1870-1907
Mit der Herstellung der deutschen Einheit stellte sich für die amtliche Statistik die Aufgabe, für die breite Öffentlichkeit, für Politik und Verwaltung, für Wissenschaft und Medien eine statistische Informationsbasis zu schaffen, die Auskunft über die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Entwicklung im Gebiet der ehemaligen DDR gibt. Deshalb hat das Statistische Bundesamt zunächst aus dem Bestand der Statistik der ehemaligen DDR die verfügbaren Originaldaten gesammelt, archiviert und dokumentiert. Darüber hinaus werden, soweit möglich, ausgewählte statistische Merkmale so aufbereitet, dass sie im Wesentlichen mit der Bundesstatistik vergleichbar sind. Die Ergebnisse sind in einzelnen Heften der "Sonderreihe mit Beiträgen für das Gebiet der ehemaligen DDR" veröffentlicht. Das Heft 18 ("Verkehrsstatistische Übersichten 1950 bis 1989") enthält ausgewählte Daten zum Personen- und Güterverkehr der Verkehrszweige Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt, Luftverkehr, Nachrichtenverkehr sowie Rohrfernleitungen. Viele Angaben können von 1989 bis 1950 zurück dargestellt werden. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit der vom Statistischen Amt der ehemaligen DDR übernommenen Daten mit der Methodik der Bundesstatistik mussten z.T. Umrechnungen bzw. neue Gruppierungen vorgenommen werden. Mit dem Heft 28 ("Verkehrsstatistische Übersichten 1947 bis 1989. Teil II") wurden die Übersichten zum Verkehr fortgesetzt. Die im Heft 18 enthaltenen Beiträge zum Verkehr der Verkehrszweige sind inhaltlich erweitert und durch lange Reihen ergänzt worden. Einen Schwerpunkt bilden die Kapazitäten und Bestände. Für diese Veröffentlichung sind die Daten ausgewählt worden, die in wenigen Fällen veröffentlicht vorliegen. Viele können von 1989 bis 1950 zurück dargestellt werden. Eine Umrechnung der Daten mit der Methodik der Bundesstatistik wurde nicht vorgenommen.
Datentabellen in HISTAT (Thema: Kommunikation und Verkehr): Die folgenden Tabellen stellen eine Auswahl dar. Die Untergliederung nach Ländern wurde nicht übernommen.
Teil I: Verkehrsstatistische Übersichten 1950 bis 1989
I.A. Verkehr der Verkehrszweige I.A.1 Personenverkehr der Verkehrszweige (1980-1989) I.A.2 Güterverkehr ausgewählter Verkehrszweige (1950-1989) I.A.3 Erwerbstätige in Verkehr und Nachrichtenübermittlung nach Wirtschaftszweigen (1970-1989)
I.B. Eisenbahnverkehr I.B.1 Öffentlicher Personenverkehr der Deutschen Reichsbahn (1950-1989) I.B.2 Bestände der Deutschen Reichsbahn (1970-1989) I.B.3 Güterverkehr der Deutschen Reichsbahn (1965-1985) I.B.4 Güterverkehr der Deutschen Reichsbahn nach Hauptverkehrsbeziehungen (1970-1989) I.B.5a Wagenladungs- und Dienstgutverkehr der Deutschen Reichsbahn nach Gutarten, in 1000 t (1980-1988) I.B.5b Wagenladungs- und Dienstgutverkehr der Deutschen Reichsbahn nach Gutarten, in Mill. tkm (1980-1988)
I.C. Straßenverkehr I.C.1 Straßen des überörtlichen Verkehrs (1980-1989) I.C.2 Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nach Fahrzeugarten (1980-1989) I.C.3 Personenwagenverkehr der Straßenverkehrsunternehmen (1980-1989) I.C.4 Güterverkehr gewerblicher Unternehmen im Fern- und Nahverkehr (1950-1989) I.C.5 Güterverkehr der Unternehmen mit Werkverkehr im Fern- und Nahverkehr (1950-1989) I.C.6 Beförderte Güter gewerblicher Unternehmen nach Gutarten (1951-1989)
I.D. Binnenschifffahrt I.D.1 Beförderte Güter auf Binnenwasserstraßen der ehem. DDR, in 1000 t (1980-1989) I.D.2 Güterverkehrsleistungen nach Hauptverkehrsbeziehungen, in 1000 t (1965-1989) I.D.3 Güterverkehrsleistungen nach Gutarten, in 1000 t (1951-1989)
I.E. Seeschifffahrt I.E.1 Güterumschlag in Seehäfen (1955-1989) I.E.2 Güterumschlag in Seehäfen nach Gutarten (1970-1989) I.F. Luftverkehr I.F.1 Gestartete Flugzeuge und Reisende (Einsteiger) auf Flughäfen der ehem. DDR (1965-1989)
Teil II: Verkehrsstatistische Übersichten 1947 bis 1989
II.A. Eisenbahnverkehr II.A.1 Güterwagenpark der Deutschen Reichsbahn nach Wagengattungen (1950-1989) II.A.2 Personenwagenpark der Deutschen Reichsbahn (1950-1989) II.A.3 Leistungen und Kapazitäten der Berliner S-Bahn (1950-1989) II.A.4a Gütertransporte der Deutschen Reichsbahn: Import nach ausgewählten Ländern, in Tonnen (1959-1989) II.A.4b Gütertransporte der Deutschen Reichsbahn: Export nach ausgewählten Ländern, in Tonnen (1959-1989)
II.B. Straßenverkehr II.B.1a Personenbeförderung mit Omnibussen im öffentlichen Kraftverkehr und im Werkverkehr: Beförderte Personen in Mill. (1949-1989) II.B.1b Personenbeförderung mit Omnibussen im öffentlichen Kraftverkehr und im Werkverkehr: Personenbeförderungsleistung in Mill. Personenkilometer (1949-1989) II.B.2a Straßenbahnwagenbestand der Betriebe des Städtischen Nahverkehrs: Triebwagen (1961-1989) II.B.2b Straßenbahnwagenbestand der Betriebe des Städtischen Nahverkehrs: Beiwagen (1961-1989) II.B.3 Fahrzeugbestände im Güterwerk- und Personenwerkverkehr (1957-1989) II.B.4 Fahrzeugbestände im öffentlichen Güterkraftverkehr sowie im öffentlichen Personenverkehr (1957-1989) II.B.5 Sitzplatzkapazität in Kraftomnibussen (KOM) (1955-1989)
II.C. Luftverkehr II.C.1 Fluglinien der Interflug (ständige und nichtständige Fluglinien) (1956-1989)
DIE GEHEIME VORGESCHICHTE DES WELTKRIEGES Die geheime Vorgeschichte des Weltkrieges ( - ) Einband ( - ) Titelseite ([1]) Die innere Entwicklungsgeschichte des Dreiverbandes. ([3]) Vom russisch-französischen Zweibund und französisch-britischen Einvernehmen zur gemeinsamen Verschwörung gegen die mitteleuropäische Mächtegruppe. (5) Deutschlands Einkreisung durch König Eduard und seine Helfer. (9) Die Saat Lansdownes und Delcassés. (10) [Abb.]: Théophile Delcassè, seit Juni 1898 französischer Minister des Äußeren oder der Marine in zahlreichen Kabinetten; 1913 Botschafter in St. Petersburg. ( - ) [Abb.]: Jules Cambon, seit 8. April 1907 französischer Botschafter in Berlin. ( - ) [Abb.]: Alexandre Millerand, seit Juni 1899 französischer Minister verschiedener Portfeuilles in mehreren Kabinetten; gemäßigter Sozialist. ( - ) [Abb.]: Paul Cambon, seit 18. März 1901 französischer Botschafter in London. ( - ) Sir Edward Grey. (37) Die Umgarnung Belgiens. (42) Der Ausbau der Entente. (44) Reval. (47) Der Sieg der Jungtürken. Die Einverleibung Bosniens. (51) König Edwards Ende. Potsdam. (55) Delcassè redivivus. (58) Belgien optiert für Frankreich. (60) [Abb.]: Henry Marqueß of Lansdowne, November 1900 bis 4. Dezember 1905 britischer Staatssekretär des Auswärtigen. ( - ) [Abb.]: Sir Edward Grey, seot 10. Dezember 1905 britischer Staatssekretär des Äußeren. ( - ) Der Fall Cartwright. (64) Die Maschen des Netzes werden enger gezogen. (65) Das russische-französische Marineabkommen. (69) Das Schlußstück. (70) [Brief]: Brief Sir E. Greys an den französischen Botschafter Paul Cambon. Foreign Office, November 22, 1912. (71) [Brief]: Brief des französischen Botschafters M. Paul Cambon an Sir E. Grey. Londres, le 23 Novembre 1912. (73) Vereinbarung der beiderseitigen Generalstäbe (75) Die letzte Erneuerung des Dreibundes. (77) [Abb.]: Sir Maurice de Bunsen, seit 26. August 1913 britischer Botschafter in Wien. ( - ) [Abb.]: Sir Edward Goschen, seit 20. November 1908 britischer Botschafter in Berlin. ( - ) Der Entscheidung entgegen. ([80]) Die erste Hälfte des Jahres 1914. ([80]) Ein französischer Prophet. ([80]) Die britisch-russische Marinekonvention. (86) Was enthält eigentlich der Dreibundvertrag? (100) Hinter den Kulissen. ([105]) Die geheimen Verhandlungen unmittelbar vor und bis zum Bruche. Der äußere Anstoß. ([105]) Die diplomatischen Vorgänge tageweise geordnet. (106) Der 20. Juli: Präsident Poincaré in Peterhof beim Zaren. (106) Der 22. Juli: Hochgradige Spannung ob der Frage: Zu welchen Schritten gegen Serbien wird sich Wien entschließen? (108) Der 23. Juli: Österreich-Ungarns befristete Note an Serbien. Der deutsche Reichskanzler unterrichtet davon die deutschen Botschaften in Paris, London und Petersburg. (108) Der 24. Juli: Graf Berchtold erklärt dem russischen Geschäftsträger, eine Verschiebung der machtverhältnisse am Balkan liege im fern. (117) Der 25. Juli: Grey glaubt nicht, daß die öffentliche Meinung in England einen Krieg wegen Serbiens dulden werde; nach Ausbruch des Krieges könnten aber Zwischenfälle eintreten, die England mit hineinzögen. (125) [Abb.]: Wladimir Nikolajewitsch Kokowzow, seit 24. September 1911 bis 11. Februar 1914 russischer Ministerpräsident. ( - ) [Abb.]: Sergei Dmitrijewitsch Sasonow, seit 28. September 1910 russischer Minister des Äußeren. ( - ) Der 26. Juli: Österreich-Ungarn erklärt zum zweitenmal in Petersburg, keine Eroberungspläne gegen Serbien zu hegen. (150) Der 27. Juli: veröffentlichung des k. u. k. Dossiers. Allgemeine Mobilmachung in Serbien. (158) [Abb.]: Nikola Paschitsch, seit 10. Dezember 1904 Premierminister Serbiens mit nur kurzen Unterbrechungen. ( - ) [Abb.]: H. Comte de Lalaing, seit 20. Juni 1903 belgischer Gesandter in London. ( - ) Der 28. Juli: Erster Tag der österreichisch-ungarischen Teil-Mobilmachung; Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien. (176) Der 29. Juli: Wiederholung der beruhigenden Erklärungen Rußlands: (189) Der 30. Juli: Offizielle Nachricht, daß Rußland gegen Österreich-Ungarn mobil mache; entsprechendes Telegramm des Kaisers an den Zaren unter Fortsetzung der deutschen Aktion in Wien. (210) Der 31. Juli: Mobilmachungsbefehl des Zaren. (234) Der 1. August : Russische Truppen überschreiten am Nachmittage die deutsche Grenze. (251) [Abb.]: Karl Max Fürst Lichnowitz, seit 18. November deutscher Botschafter in London. ( - ) [Abb.]: Friedr. Graf v. Pourtalès, seit Oktober 1907 deutscher Botschafter in St. Petersburg. ( - ) [Abb.]: Leopold Graf Berchtold, seit 17. Februar 1912 österreichisch-ungarischer Minister des Äußeren. ( - ) [Abb.]: Albert Graf von Mensdorff-Pouilly-Dietrichstein, seit 6. Mai 1904 österreichisch-ungarischer Botschafter in London. ( - ) Der 2. August: Erster Tag der deutschen Mobilmachung . (279) Der 3. August: Deutschland erklärt amtlich, von Frankreich angeggriffen zu sein, der Kriegszustand durch Frankreich hergestellt. (288) Der 4. August: Außerordentliche Session des Deutschen Reichstags. Annahme der Kriegsgesetze. Rede des Reichskanzlers. (293) Der 5. August: Erneuerung des Eisernes Kreuzes. Die "Königin Luise" legt Minen vor der Themse. (310) Schluß. (313) Inhaltsverzeichnis. ([316]) Bildnisse: (317) Einband ( - )
Gegenstand der Studie : Gewerbliche Produktion kann nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn die Produkte konsumiert werden. Die Infrastruktur für den Konsum wird wiederum durch Märkte und dem Handel gebildet. Eine Industriegesellschaft ist ohne Konsum nicht denkbar, und die Industrialisierung hat neben vielen anderen Faktoren auch die Entstehung des Einzelhandels als Bedingung. Der Autor analysiert die Entwicklung des modernen Kleinhandels als den entscheidenden Träger des Warenangebotes während der Industrialisierung sowie seine Bedeutung als zentrale Stimulationsinstanz moderner Wirtschaft. Vor dem Hintergrund eines tiefgreifenden Wandels von Anzahl der Handels-Dienstleistungen, Form der Handels-Dienstleistungen und der Handels-Betriebe (Einzelhandelsgeschäfte) selbst erweist sich der Kleinhandel als Vorreiter moderner Dienstleistungen und somit als unverzichtbare Basis der entstehenden Konsumgesellschaft.
Zeit und Ort der Untersuchung:
Die zeitliche Begrenzung von 1850 bis 1914 zentriert die Arbeit auf den strukturellen Wandlungsprozeß, der massenhaft erst seit der Mitte des 19. Jahrhunderts einsetzte. Der Autor bezieht dennoch das in wenigen Großstädten schon um 1800 sich entwickelnde Kleinhandelswesen mit ein. "Die Geschichte der Konsumgesellschaft reicht bis weit in das 18. Jahrhundert zurück, die entscheidenden Weichenstellungen aber erfolgten in der Mitte und am Ende des 19. Jahrhunderts. Die Arbeit endet mit dem Beginn des ersten Weltkrieges. Zu diesem Zeitpunkt bestand im Deutschen Reich ein ausgebautes und hochdifferenziertes Distributionssystem, welches sich nicht allein auf die wachsende Zahl größerer und mittlerer Städte beschränkte, sondern sich direkt und indirekt auch in immer weiteren Teilen des Landes etablieren konnte" Spiekermann (1996), S. 14.
Räumlich bezieht sich die Studie auf das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1871. Die Entwicklung im Kleinhandel verlief jedoch regional sehr unterschiedlich. Nur im Wechselspiel von Einzelentwicklungen vor Ort und die Bewertung der Bedeutung dieser Einzelereignisse für die gesamte Entwicklung läßt sich die Entwicklungsstruktur des Kleinhandels in Deutschland erkennen bzw. beschreiben. Hierfür wurden die Großstädte Hamburg und München als lokale Orte der Analyse ausgewählt. Aufgrund der schlechten Datenlage hat der Autor keine Städteauswahl mit Hilfe einer Clusteranalyse vorgenommen.
Der Autor vertritt die These, "dass die Entwicklung des Kleinhandels im Untersuchungszeitraum ein universeller Prozeß war, der trotz spezifischer zeitlicher und regionaler Unterschiede in jeder deutschen Großstadt nachzuweisen wäre" (Spiekermann (1996), S. 15. Damit ist die Auswahl von zwei Großstädten unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten gerechtfertigt, während die Ergebnisse einer Clusteranalyse aufgrund der schlechten Datenlage unsicher und willkürlich seien.
Der Autor spezifiziert seine Fragestellung wie folgt:
Der Kleinhandel wird im Rahmen der Studie als eine wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, durch die die handelnde Person durch Absatz von Waren an Endverbraucher ein Einkommen und Gewinne erzielen kann. Hierbei werden nicht einzelne Konsumgüter getrennt betrachtet, da eine Trennung der Handelsvorgänge nach Warenposten in der Analyse nicht möglich ist, aber auch, weil mit dieser Trennung die Einordnung der einzelnen Branchen in den Wandlungsprozeß des gesamten Kleinhandels offen bliebe. Die Untersuchung konzentriert sich auf den ladengebundenen Kleinhandel, wie er in der Reichsstatistik unter der Bezeichnung Warenhandel aufgeführt ist. Er schließt die damals neuen Betriebsformen und Vertriebsformen ein. Daneben werden Marktwesen, das städtische Wandergewerbe, Versandgeschäfte und Automatenhandel analysiert. Der Autor verweist auf eine ihm vorliegende "Denkschrift über die äußere Entwicklung des Kleinhandels", in der darauf hingewiesen wird, dass der neue Kleinhandel in seiner Eigenart und Ausprägung zu der gleichen Zeit entstanden ist, wie die modernen Großbetriebe des Detailhandels, Warenhäuser, Konsumvereine, Filialgeschäfte, etc. Alle diese neuen Erscheinungen müssen als Versuche gewertet werden, die Bedürfnisse einer Bevölkerung zu befriedigen, die an Zahl, Wohlstand und an Ansprüchen gestiegen ist, lokal durch das Zusammenrücken von Orten verschoben und sozial durch die Entstehung der Arbeiterschaft und des neuen Mittelstandes umgeschichtet wurde (Spiekermann (1996), S. 15). Trifft das zu, wird den neuen Be- und Vertriebsformen ihre Rolle als Modernisierungsagenten aberkannt. Der Kleinhandel und seine Mitkonkurrenten (Märkte, Warenhäuser, Filialgeschäfte, Konsumvereine) hätten dann gleichermaßen zur Modernisierung des Handels beigetragen. "Die Frage nach der Entstehung und Entwicklung des Kleinhandels wird daher ergänzt werden müssen, um die Frage nach der Entstehung und Entwicklung der prägenden Institutionen des Kleinhandels, nach deren Trägern, nach den Ursachen ihres Wandels, nach ihrer Bedeutung für die Ausbildung einer Konsumgesellschaft" (Spiekermann (1996), S. 15).
Quellenproblematik:
Aufgrund der sehr schlechten empirischen Quellenlage ist auf dem Gebiet des Klein- und Einzelhandels sehr wenig bis gar nicht geforscht worden. Es fehlt eine zuverlässige Kleinhandelsstatistik. Klar umgrenzte Archivbestände fehlen und die Statistiken sind mangelhaft (Spiekermann (1996), S. 20). Daher hat der Autor sehr heterogene Quellen herangezogen. Neben zeitgenössischer Sekundärliteratur stellt die amtliche Statistik auf Reichs-, Länder- und Stadtebene eine wichtige Quelle dar, obwohl sie die Kriterien einer modernen Wirtschaftsstatistik nicht erfüllt. "Es fehlen Erhebungen über Umsätze, Kapitaleinsatz, Investitionen, Gewinne und Löhne. In der Reichsstatistik wird bis 1924 nicht zwischen Groß- und Kleinhandel unterschieden und gesicherte quantitative Zählungen des Kleinhandels im Kaiserreich existieren nicht. Das statistisch definierte Handelsgewerbe umfasst zudem nur einen Teil des Kleinhandels. Dennoch lohnt sich eine Auswertung dieser Statistiken. "Trotz mangelnder Klarheit hinsichtlich absoluter Angaben ermöglichen sie eine verhältnismäßig gute Darstellung der relativen Entwicklung des Warenhandels. Haupttrends sind dadurch erkennbar, Stadt-Land-Unterschiede werden deutlich, ebenso regionale Disparitäten. Die Angaben der Berufs- und Gewerbezählungen können zudem durch speziellere Angaben der statistischen Landesämter ergänzt werden. Dadurch wird ein quantitativer blick auf Hausierer, Märkte, Detailreisende sowie einzelne Be- und Vertriebsformen möglich, … . Unverzichtbar sind die landesstatistischen Erhebungen selbstverständlich vor 1872 … . Trotz immenser quellenkritischer Probleme bietet gerade die preußische, sächsische und bayerische Statistik dieser Zeit wichtige Basisinformationen über den nachhaltigen Wandel des Distributionssystems. Weniger Material enthält dagegen die Kommunalstatistik … . Spezielle Erhebungen über den Kleinhandel fehlen, doch vereinzelte Ladenzählungen, Mieten- und Gewerbesteuerstatistiken erlauben weitergehende Schlüsse zur Entwicklung und wirtschaftlichen Lage des Kleinhandels. Die Defizite der amtlichen Statistik können zumindest seit den späten 1880er Jahren durch eine Reihe halb- bzw. nichtamtlicher Erhebungen gemildert werden" (Spiekermann (1996), S. 23). Hierzu gehören groß angelegte Enqueten des Vereins für Socialpolitik (über Wucher, über den Einfluß des Zwischenhandels auf die Preise, über das Hausierergewerbe, die Handwerkerenquete, die Wirtschaftsenquete), empirische Untersuchungen der Handelskammern (Enqueten unter Federführung der Handelskammern Konstanz, Braunschweig und Hannover). Die Zeitschrift "Handel und Gewerbe" enthält umfangreiches empirisches Material. Veröffentlichungen und Berichte der Konsum- und Rabattvereine wurden als weitere mögliche Quellengrundlage genutzt. Weiterhin wurden Stadt-Adressenbücher herangezogen und statistisch aufbereitet. Für die Städte Dortmund, Hamburg und München wurden die teils bis in die 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückreichenden Einzelangaben zum Kleinhandel aufbereitet und so umgerechnet, dass sie mit der Reichsstatistik sowohl nach den Kategorien des Jahres 1875 als auch mit der wesentliche höher differenzierten Erhebung von 1907 vergleichbar war. Allerdings bleibt das Problem der mangelnden Repräsentativität durch die Auswahl von nur 3 Städten bestehen. Daher hat der Autor das Material durch die Auswertung archivalischer Quellen ergänzt, damit lokale und regionale Besonderheiten in die Analyse mit einbezogen werden.
Abschließende Zusammenfassung, Aufbau der Arbeit:
Im Gegensatz zu anderen Wirtschaftszweigen war der Kleinhandel durch eine immense Formenvielfalt gekennzeichnet, was eine Periodisierung der Entwicklung des Kleinhandels nur in groben Zügen möglich macht. Unter Vorbehalt umreißt der Autor drei Entwicklungsphasen, die zeitlich vom frühen 19. Jahrhundert bis in die frühen 1860er, dann von den frühen 1860er bis ca. 1890 und schließlich von den frühen 1890er Jahren bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges reichen. Die Kennzeichen dieser drei Phasen werden eingehend beschrieben. Der Autor zieht den Schluss, dass "vor dem Hintergrund dieser Entwicklung [es falsch ist], dem Kleinhandelssektor während der Früh-, Hoch- oder Spätindustrialisierung relative Rückständigkeit gegenüber der produzierenden Wirtschaft zu konstatieren. Vom Kleinhandel gingen vielmehr wichtige Impulse für die industrielle Entwicklung aus, seine Tätigkeit verdeckte vielfach die noch im frühen 20. Jahrhundert meist mangelhafte Absatzorientierung der (Konsumgüter)Industrie." Er entwickelte sich zum Motor des Absatzes, so daß "die Industrialisierung […] ohne einen leistungsfähigen Kleinhandel nicht möglich gewesen [wäre], der wirtschaftliche Aufschwung des Deutschen Reiches […] ohne ihn nicht denkbar [ist]" (Spiekermann (1996), S. 519). Dabei "veränderte der Kleinhandel während des Untersuchungszeitraumes sein Aufgabenprofil grundlegend von einer Vermittlungsinstanz zur Überwindung der naturbedingten örtlichen und zeitlichen Knappheit an Gütern zu einer zentralen Stimulationsinstanz der modernen Wirtschaft. Die absolute Dominanz der Investitionsgüterindustrie darf nicht verdecken, daß der menschliche Konsum direktes bzw. indirektes Ziel jeglicher Produktion war und ist. Die quantitative Entwicklung des Kleinhandels zeigt eine Entwicklung, der der allgemeine Konsum […] folgte" (Spiekermann (1996), S. 620).
Datentabellen in HISTAT (Thema: Handel):
A. Entstehung des Kleinhandels
(24 Datentabellen )
B. Formaler Wandel des Kleinhandels
B.1 Der Laden als Basisinnovation: Durchsetzung gegen alte Formen des Handels wie z.B. dem Markthandel. B.2 Markthallen und Märkte B.3 Konsumvereine, Filialbetriebe und Versandhandel B.4 Handelsreisende, Hausierer und Jahrmärkte
C. Der Wandel des Handels-Betriebs
C.1 Einkaufsgenossenschaften und Rabattvereine C.2 Veränderung des Sortiments und der Waren C.4 Buchführung und Kalkulation
D. Tabellen im Anhang
D.1 Das Handelsgewerbe in Preußen und im Deutschen Reich: regionale Verteilung der Klein- und Großhändler.
D.2 Betriebs- und Beschäftigtenstruktur des Handelsgewerbe D.3 Stadt-Land-Unterschiede und regionale Verteilung des Handels D.4 Die Versorgung durch Märkte D.5 Andere Betriebsformen des Handels D.6 Haupt- und Zweiggeschäfte, Filialen D.7 Umsatz und Produktivität des Handels D.8 Die Entwicklung des Wandergewerbes und der Märkte D.9 Entwicklung des Sortiments (Anzahl der Marken pro Warengruppe) D.10 Unkosten, Gewinne und Konkurse
Gegenstand der Studie sind die Veränderungen der regionalen Struktur des deutschen Außenhandels und deren Ursachen in der Zeit von 1880 bis 1938. Dabei wird die regionale Entwicklung der Ein- und Ausfuhr nach Erdteilen, Regionen und Ländern für die wichtigsten deutschen Handelspartner dargestellt. Anschließen wird die regionale Entwicklung und der Verlauf der Warenströme aller wichtigen Ein- und Ausfuhrerzeugnisse untersucht. Der deutsche Außenhandel wird somit zum einen warenspezifisch und zum anderen bezogen auf die Länder betrachtet. Für seine Analyse hat der Autor die Daten aller wichtigen Warengruppen detailliert ermittelt und deren Inhalt für den Untersuchungszeitraum einheitlich definiert und somit vergleichbar gemacht.
Zur Methodik
a) Definition und Aufgabenstellung: Als Strukturwandlungen werden folgende Prozesse betrachtet: - Grundlegende Verschiebungen in der Zusammensetzung der Außenhandelspartner, sowie - bedeutsame und nachhaltige Richtungs- oder Volumenveränderungen wichtiger Waren und Warengruppen, die den Handel mit Ländern oder Regionen beeinflussen. Der Begriff Region bezeichnet hierbei Großräume bzw. Kontinente. Einzelne Länder werden als politische Einheiten betrachtet.
b) Zeitliche Abgrenzung: Untersuchungszeitraum ist 1880 bis 1938. Die statistischen Angaben für die Kriegsjahre 1914-1918 und 1939 sowie für die Nachkriegsjahre 1919-1924 sind nicht in die Analyse einbezogen worden, da die Werte entweder nicht erfasst wurden oder durch die Zeitumstände sowie der Inflation sehr unvollständig oder unzuverlässig sind.
c) Gebietsveränderungen: Die Zahlen der deutschen Handelsstatistik beziehen sich von 1880 bis Februar 1906 auf das deutsche Zollgebiet, welches ab 1872 das Gebiet des Deutschen Zollvereins umfaßte, bestehend aus den 26 Bundesstaaten, dem Großherzogtum Luxemburg und den österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg. Nicht dazu gehörten die Freihafengebiete von Hamburg, Bremerhaven und Geestermünde, Helgoland, Teile der hamburgischen Gemeinde, Cuxhaven und einige badische Landgemeinden. Ab 1. März 1906 umfaßte die deutsche Handelsstatistik den auswärtigen Warenverkehr des gesamten deutschen Wirtschaftsgebietes. Dieses bestand bis zum Versailler Vertrag aus dem deutschen Reichsgebiet einschließlich des Großherzogtums Luxemburg und den beiden österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg. Nicht dazu gehörten Helgoland und die badischen Zollausschlüsse. Ab 1920 weist die amtliche Handelsstatistik die Werte des auswärtigen Handels für das Deutsche Reich in seinen neuen Grenzen aus. Das heißt, die Gebiete Elsaß-Lothringen, die Freie Stadt Danzig, Teile der preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen, Schleswig-Holstein, die Rheinprovinz, das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg sowie für die Jahre 1919 bis 1935 das Saarland gehören nicht mehr zum deutschen Wirtschaftsgebiet. Die Erweiterung des deutschen Reichsgebietes durch die in den Jahren 1938 und 1939 erfolgten Annektion Österreichs, des Sudetenlandes, der Gebiete Böhmen und Mähren sowie des Memellandes bleiben unberücksichtigt, weil daraus abzuleitende Einflüsse auf den auswärtigen Handel über den untersuchten Zeitraum der Studie hinausgehen.
Im Rahmen der Analyse werden die in den Veröffentlichungen des Statistischen Reichsamtes diesen verschieden großen Gebieten zugeordneten Ein- und Ausfuhrwerte miteinander verglichen. Bei dem Gegenüberstellen der Werte vor 1914 und der Werte nach dem ersten Weltkrieg muß berücksichtigt werden, das insbesondere der Verlust der großen Agrargebiete Ostdeutschlands den direkten Vergleich in seinem Aussagewert einschränkt. Andererseits machen gerade solche Veränderungen den Wandel der Außenhandelsstruktur deutlich. So wird offensichtlich, wie die Abtrennung großer landwirtschaflich genutzer Flächen die Einfuhrabhängigkeit Deutschlands z.B. auf dem Nahrungssektor erhöhte und andererseits die vorhandenen Ausfuhrchancen bei Agrarprodukten stark beschnitten wurden.
Der Autor hat die in der offiziellen Statistik des Deutschen Reichs für den auswärtigen Warenverkehr ausgewisenen Zahlen verwendet. Die Gebietsveränderungen des Deutschen Reichs im Verlauf des Untersuchungszeitraumes für die Analyse im wesentlichen unberücksichtigt bleiben. Die territorialen veränderungen bei deutschen Handelspartnern bleiben insoweit unberücksichtigt, als für diese Länder ebenfalls die offiziellen Zahlen verwendet wurden.
d) Systematik der Warengruppen, statistische Grundlagen: Die in den Veröffentlichungen der Statistik des Deutschen Reiches publizierten Werte des deutschen Handels haben den Nachteil, daß sie hinsichtlich des Inhalts nicht definiert sind. Soweit es sich um Werteangaben nur für eine Ware (z.B. Roggen, Kupfer, etc.) handelt, stellt dies kein Problem dar. Sobald die Werte Warengruppen, wie z.B. Nahrungsmittel, Textilien, Eisenwaren, etc. beschreiben, ist die Verwendung für die Langzeitbetrachtung nicht ohne Weiteres möglich, da sich die Systematik der Erfassung einzelner Waren zu einer Warengruppe über die Zeit sechsmal verändert hat. Die Gliederung der Warenpositionen nach Anzahl, Inhalt und Zusammenfassung sowie das Länderverzeichnis in der deutschen Außenhandelsstatistik hat sich in diesem Zeitraum von rund 60 Jahren ebenfalls verändert. Damit die Werte des Außenhandels überhaupt über die Zeit analyisiert werden konnten, musste der Autor Warengruppen sowie die Gliederung der Außenhandelsstatistik für seine Analysezwecke überarbeiten und vergleichbar machen.
Weitere auf die Genauigkeit der Analyse Einfluß nehmende Gegebenheiten
Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurden die Grundlagen der Statistik und damit auch der Handelsstatistik einer amtlichen Ordnung unterstellt. Es wurde die Statistik des Warenverkehrs erstmals durch ein Statistischen Warenverzeichnis geordnet, indem die einzelnen Warenpositionen der Ein- und Ausfuhr vervollständigt, systematisch aufgeführt und numeriert wurden. In den darauffolgenden Jahren erführ das Warenverzeichnis mehrfach eine Erweiterung, seine Warenpositionen wurden zu unterschiedlichen Gruppen und Untergruppen zusammengefaßt. Allein die Anzahl der Warenpositionen änderte sich wie folgt: 1872 bis 1879: 398 Warenpositionen (d.h. einzelne Waren) 1880 bis 1885: 608 Warenpositionen 1886 bis 1887: 913 Warenpositionen 1888 bis 1895: 933 Warenpositionen 1896 bis Feb. 1906: 925 Warenpositionen März 1906 bis 1936: 946 Warenpositionen 1937 bis 1939: 964 Warenpositionen
Vor allem die erfassten Werte der offiziellen Statistik für die Zeit bis 1879 sind besonders unsicher: Für die Ein- und Ausfuhr wurde nur nach Warengattungen veröffentlicht; Angaben über den Handel mit anderen Ländern gibt es nicht; es bestand keine Deklarationspflicht, so daß vor allem die Ausfuhrzahlen unvollständig sind. Mit der Einführung des 'Reichsgesetzes über Statistik des Warenverkehres des deutschen Zollgebietes mit dem Ausland' (also noch nicht für das Gebiet des Deutschen Reiches) 1880 wurde der auswärtige Handel nach Mengen und Werten der Warengattungen ausgewiesen und auch für den Verkehr mit den einzelnen Ländern, nach Herkunft und Bestimmung unterschieden. Es wurde eine allgemeine Deklarationspflicht für alle Waren eingeführt, die über die Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- oder durchgeführt wurden. Allerdings lag in der Werteermittlung noch ein großer Unsicherheitsfaktor, da die Werte der ein- und ausgeführten Waren auf der jährlichen Schätzung von Durchschnittspreisen beruhten, die von einer Sachverständigenkommission auf der Basis von Jahresdurchschnittspreisen für die einzelnen Warengattungen durchgeführt wurden.
1889 erfolgte der Beitritt der Hansestädte Hamburg und Bremen zum Zollverein, so daß das deutsche Zollgebiet mit dem Gebiet des Deutschen Reiches weitestgehend indetisch ist. Vor 1889 wurde die Aufteilung des deutschen Außenhandels auf die einzelnen Handelspartner durch die Absonderung der Hansestädte in der Statistik verzerrt dargestellt: es wurde ein Großteil der Ausfuhren des deutschen Zollgebietes in die beiden Hansestädte nicht dort verbraucht, sondern von dort aus weiter verkauft. Dadurch ergab sich eine Unterschätzung der deutschen Ausfuhren.
Weitere Ungenauigkeiten der statistischen Erfassung des Warenverkehrs des deutschen Zollgebietes mit dem Ausland in den 1880er Jahren ergab sich aus dem Ablauf des Speditionsbetriebs. Sehr häufig wurden Länder als Herkunfts- bzw. Bestimmungsländer genannt, in denen die Waren lediglich umspeditiert wurden. Das betrifft vor allem englische, niederländische und belgische Häfen. Diese fehlerhafte Deklaration hat sich bei den englischen Häfen vor allem verzerrend auf die Ausfuhrzahlen, bei den niederländischen und belgischen Häfen vor allem verzerrend auf die Einfuhrzahlen ausgewirkt.
Eine weitere Fehlerquelle ergab sich für die Jahre 1880 bis 1899 aus der zum Teil unterschiedlichen bzw. fehlerhaften statistischen Angabe der Ein- und Ausfuhr bei einigen Ländern. Die daraus resultierenden Fehler bewegen sich nach Schätzungen des Verfassers in Einzelfällen zwischhen 0,3% und 0,9% der jeweiligen Gesamtein- bzw. –ausfuhr der betroffenen Länder. Die Ursache solcher Fehler liegt in Zuordnungs- und Additionsfehler der amtlichen Statistik in den Anfangsjahren der Einführung der offiziellen Länderstatistik. Diese Fehler wurden dann jeweils nur bei den Endzahlen der Ein- oder Ausfuhr berichtigt, ohne dabei die notwendigen Einzelangaben der betroffenen Länder zu berichtigen. Im Verlauf des untersuchten Zeitraums veränderte sich mehrfach die Gliederung der Länder bzw. der Ländergruppen nach Zahl und Inhalt. Mit der Ausdehnung der Handelsvolumina wurde auch die Ländergliederung verfeinert bzw. die Anzahl der ausgewiesenen Länder mehrfach erweitert. Sie wuchs von anfänglich 40 in 1880 bis auf 108 ab 1936 an und änderte sich während dieses Zeitraums in der offiziellen Statistik sieben mal. Der Verfasser der Studie hat daher ein eigenes Schema für die Zuordnung der Länder zu Ländergruppen oder Regionen entwickeln müssen:
Für Amerika: Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika = Nordamerika Mexiko, Costarica, Duba, Domin. Rebpublik, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Haiti, El Salvador = Zentralamerika Agrentinien, Braisilien, Chile = Südamerika
Ägypten, übriges Afrika = Afrika China, Japan, übriges Asien == Asien
Australien und Ozeanien
Weitere Veränderungen in der amtlichen Statistik
1906 wurde das Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland erlassen und mit ihm die deutsche Außenhandelsstatistik grundsätzlich reorganisiert. Diese lehnte sich eng an den gültigen Zolltarif an, wurde auf 946 Warenpositionen erweitert und wies diese nach Gattung, Menge, Wert sowie Herkunfts- und Bestimmungsländern aus. Es wurden vermehrt die Angaben der Exporteure in die Statistik aufgenommen, was den Umfang der geschätzten Werte in der Statistik verringerte. Der Gültigkeitsbereich der Statistik wurde vom deutschen Zollgebiet auf das deutsche Wirtschaftsgebiet umgestellt. Bis 1906 war hinsichtlich der ausgewiesenen Länder maßgebend, welche Länder Einkaufs- und welche Länder Verkaufsländer waren. Ab März 1906 wurden die Herkunfts- und Bestimmungsländer der ein- und ausgeführten Waren erfasst, d.h. die Herstellungs- und die Verbrauchsländer. Ab 1911 wurde gesetzlich verankert, dass die Exporteure für sämtliche Waren Wertangaben anzugeben haben. 1928 wurdenn mit Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs auch die Importuere verpflichtet, Wertangaben aller Importe vorzunehmen. In 1936 schließlich erfolgte durch das Statistischhe Reichsamt eine geänderte form der Zusammmenfassung der Warenpositionen zu Warengruppen und –untergruppen.
Für die Darstellung der regionalen Verteilung der Warenströme sind zunächst alle in der jeweiligen Fassungen der Länderstatistik des Deutschen Reiches aufgeführten Länder den fünf Kontinenten zugeordnet worden und so die Anteile an der deutschen Gesamtein- und ausfuhr über den gesamten Untersuchungszeitraum ermittelt worden. Für die Analyse der regionalen Veränderungen der Warenströme der Ein- und Ausfuhr sind für jedes Land ebenfalls die Anteile an den Gesamtgrößen errechnet worden und die Länder – soweit sie nicht allein wichtige deutsch Handelspartner waren – zu Ländergruppen bzw. Regionen zusammengefaßt worden. (siehe Schema der Länderzuordnung) Die für jedes Land und jede Region errechneten Anteile am jeweiligen Gesamthandel haben sowohl die Veränderungen der Länder und Regionen sichtbar gemacht, als auch deren Bedeutung im Rahmen des Gesamthandels erkennen lassen. Dieser Bedeutung entsprechend sind im Ergebnis einzelne Länder oder auch zu Regionen zusammengefaßte Ländergruppen als die wichtigsten - und die Regionalstruktur jeweils bestimmenden - Handelspartner identifiziert worden. Diese Länder oder Regionen werden zunächst in einem ersten Überblick als die 'wichtigsten Einfuhrländer' und die 'wichtigsten Ausfuhrländer' hinsichtlich der Entwicklung ihrer Anteile und ihres Stellenwerts im Rahmen des Gesamthandels betrachtet und erste Aussagen über Wandlungen der Regionalstruktur gemacht. (S. 13)
Für die Analyse der Warenströme kommen der Warengliederung und der Zuordnung der Warenpositionen der unterschiedlichen statistischen Verzeichnisse eine besondere Bedeutung zu. Als wichtige Waren wurden solche definiert, deren Anteil an der Ein- und Ausfuhr mindestens 3% betrug. Im Einzelfall wurden auch Waren mit einem geringeren Anteil berücksichtigt, wenn ihnen eine besondere Bedeutung für den deutschen Handel zukam, wie z.B. der Kautschuk. Insgesamt hat der Autor die Regionalanalyse für die folgenden 19 Positionen der Einfuhr und 11 Positionen der Ausfuhr druchgeführt:
Einfuhr: Weizen, Roggen und Gerste, Obst und Südfrüchte, Kaffee, Fleisch und Fleischwaren, Milch – Butter – Käse, Eier, Fett, Textilrohstoffe, Wolle, Baumwolle, Häute und Felle, Holz, Ölfrüchte und Ölsaaten, Kautschuk und Gutta Percha, Mineralöle, Erze, Metalle, Kupfer.
Ausfuhr: Zucker, Kohlen, Textilien, Leder und Lederwaren, Papier und Papierwaren, Chemische und pharmazeutische Produkte, Glas und Glaswaren, Eisenwaren, Maschinen, elektronische Erzeugnisse, Fahrzeuge.
Grundlage für die Ermittlung der Werte zu diesen Warenpositionen waren die statistischen Warenverzeichnisse der Statistik des Deutschen Reiches in weitgehender Anlehnung an das 'Brüssler Warenverzeichnis' von 1913. Dieses Warenverzeichnis wurde während des Untersuchungszeitraumes mehrfach geändert, was zur Konsequenz hatte, das die Einzelpositionen zu den für die Untersuchung gewählten und in den Statistiken späterer Jahre verwendeten Oberbegriffen zugeordnet werden mussten, um eine über den Untersuchungszeitraum einheitliche und vergleichbare Systematik zu erhalten.
Für eine Reihe von Waren wurden die Zahlenreihen der regionalen Verteilung nicht für die Oberbegriffe (z.B. Nahrungsmittel, Textilrohstoffe) errechnet, sondern für die unter diesen Oberbegriffen ausgewiesenen einzelnen Warengruppen bzw. Produkte (für Nahrungsmittel: Milch, Obst, Fleisch, etc., für Textilrohstoffe: Wolle, Baumwolle). Dadurch sollten pauschale oder falsche Schlussfolgerungen vermieden werden. Regionale Veränderungen z.B. von Nahrungsmitteln können erst dann festgestellt werden, wenn analysiert worden ist, welchen regionalen Wandlungen die einzelnen Produkte ausgesetzt waren, die alle aus unterschiedlichen Bezugsländern gekommen sind.
Ausgewählte Ergebnisse der Analyse
Der Autor stellt im Rahmen seiner Analysen fest, dass im Handel mit Nordeuropa ein Aufwärtstrend deutlich wird, der sich in der Zwischenkriegszeit fortsetzte und in den 1930er Jahren nochmals eine deutliche Steigerung erfährt. Dabei wuchsen die Importanteile stärker als die Ausfuhrquoten. Diese Entwicklung erklärt der Autor mit der positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, die getragen wurde von produktinnovativen Maßnahmen im Agrar- und Rohstoffbereich, mit steigendem Wohlstand, und dem Ausbau der Transprotinfrastrukturen Nordeuropas sowie der positiven Entwicklung des Welthandels. Deutschland war die geographische Nähe eines wichtigen Partners für die Lieferung von Agrarprodukten und Rohstoffen ebenso wichtig wie die zunehmende Aufnahmefähigkeit des skandinavischen Makrtes für deutsche Exporte. Skandinaviens Nachfrage richtete sich vor allem auf die deutschen Fertigwaren, deren Absatz durch den steigenden Wohlstand anstieg und die besonders den Aufbau der in Skandinavien entstehenden Spezialindustrien der tierischen Veredelungsproduktion, der Stahl-, Holz- und Papierindustrien und des Schiffbaues unterstützten.
Zwischen Deutschland und Großbritannien bestand, was den skandinavischen Markt anbetrifft, eine Konkurrenzsituation, die sich zu einer Rivalität entwickelte. Während die Veränderungen im Handel mit Nordeuropa in der Vorkriegszeit noch als Folgen ökonomischer und technologischer Entwicklungen gedeutet werden können und das auch – eingeschränkt – für die Bewegungen bis zur Weltwirtschaftskrise gilt, müssen die Wandlungen der Regionalstruktur in den weiteren 1930er Jahren eindeutig als das Ergebnis zunächst noch wirtschaftspolitischer, später dann zusätzlich auch politischer und insbesondere wehrpolitischer Entscheidungen gesehen werden. Ausgeprägte Veränderungen vollzogen sich im Handel mit Großbritannien. Die Einfuhr britischer Produkte nach Deutschland gingen drastisch zurück. Ein Grund hierfür liegt in den strukturellen Schwächen der britischen Wirtschaft der damaligen Zeit. Eine Wandlung der regionalen Struktur der Importländer kann hieraus insoweit abgeleitet werden, als die Anteile Großbritanniens – auf den gesamten Untersuchungszeitraum bezogen – deutlich fielen während die Anteile anderer Länder anstiegen. Trotz der rückläufigen Entwicklung blieb Großbritannien auch weiterhin bedeutender Importeur für Deutschland. Ähnliches gilt auch für die deutschen Exporte nach Großbritannien, die zwar noch stärker sanken als die Einfuhren, aber auch hier blieb die Position Großbritanniens als eines der wichtigsten Abnahmeländer deutscher Waren bis zum Ende der 1930er Jahre erhalten.
Die westeuropäischen Länder: Frankreich, Niederlande, Belgeien und Schweiz, waren während des gesamten Untersuchungszeitraumes die wichtigsten Partner Deutschlands für den Export. Bei den Importen hingegen konnten sie ihre anfänglich führende Position nicht halten. Bemerkenswert ist hierbei die Parallelität sowohl bei der rückläufigen Entwicklung ihrer Importanteile als auch bei dem konstanten Verlauf der Exportanteile. Was die Entwicklung der deutschen Importe anbetrifft, so hat sich der starke Anstieg der US-amerikanischen Importe, der südamerikanischen, asiatischen und nordeuropäischen Importe auf den Importanteil Frankreichs, den Niederlande, Belgiens und der Schweiz ausgewirkt.
Der Einbruch des Welthandels in und nach der Weltwirtschaftskrise hatte Auswirkungen auf die Regionalstruktur des deutschen Außenhandels durch die Maßnahmen der Reichsregierung ab 1933. Diese Zeit wird durch Abschottung der Märkte der führenden Welthandelsnationen gekennzeichnet. Die gesunkene Kaufkraft der Rohstoffländer, die verstärkte Konzentration des britischen Handels auf das Empire, die bestehende Negativhaltung der USA hinsichtlich der Importe in die USA, die sich verbreitende protektionistische Haltung der Handelsländer und der zunehmende Devisenmangel kennzeichnen den dramatisch gesunkenen Welthandel. Deutschland konzentrierte seine Importe ab 1933 auf die Regionen Nordeuropa, Südosteuropa und Südamerika.
Im Rahmen der Studie konnte bestätigt werden, dass seit Beginn der industriellen Revolution primär die ökonomischen Faktoren die Strukturen des internationalen Handels entstehen ließen. Diese wurden in der Zeit vor dem 2. Weltkrieg von politischen Faktoren überlagert, wobei vom Autor darauf hingewiesen wird, dass die politischen Einflußnahmen auf den Außenhandel vor allem und mit direkt wirksam werdenden Strukturveränderungen von Deutschland ausgingen. Nur in der Sowjetunion wurde ähnlich diktatorisch verfahren.
Im Vergleich zu anderen Ländern weist der Außenhandel Deutschlands ein größeres Volumen auf. Die westlichen europäischen Handelspartner waren während der gesamten Untersuchungsperiode Deutschlands wichtigste Handelspartner. Die Verflechtungen mit Rußland bzw. mit der Sowjetunion waren ständig eng, erst in den 1930er Jahren schrumpften die Handelsbeziehungen bis zur Bedeutungslosigkeit.
Zu folgenden Themen sind Zeitreihentabellen zusammengetragen worden:
A. Überblick über die Warenstruktur des Außenhandels B. Deutschlands Außenhandelsstatistik nach Ländern und Regionen C. Internationale Handelsstatistik nach Waren und Warengruppen und nach Ländern und Regionen
Themen
Datentabellen im Recherche- und Downloadsystem HISTAT ((Historische Statistik), www.histat.gesis.org) (Thema: Außenhandel)
A. Überblick über die Warenstruktur des deutschen Außenhandels
A.1 Anzahl der in der Statistik des Deutschen Reiches aufgeführten Länder (1880-1939) A.2 Die Anteile einzelner Waren am gesamten deutschen Import in laufenden Preisen, in Prozent (1880-1939) A.3 Die Anteile einzelner Exportwaren am gesamten deutschen Export in laufenden Preisen (1880-1939)
B. Außenhandelsstatistik nach Ländern und Regionen
B.01.01 Deutschlands Einfuhr aus Europa (1880-1938) B.01.02 Deutschlands Einfuhr aus Amerika (1880-1938) B.01.03 Deutschlands Einfuhr Afrika und Asien (1880-1938) B.02.01 Deutschlands Ausfuhr nach Europa (1880-1938) B.02.02 Deutschlands Ausfuhr nach Amerika (1880-1938) B.02.03 Deutschlands Ausfuhr Afrika und Asien (1880-1938)
C. Regionalstatistik nach Waren, Warengruppen und Ländern bzw. Regionen
C.01.01 Deutschlands Einfuhr von Weizen (1880-1938) C.01.02 Deutschlands Einfuhr von Roggen und Gerste (1880-1938) C.01.03 Deutschlands Einfuhr von Obst und Südfrüchten (1880-1938) C.01.04 Deutschlands Einfuhr von Kaffee (1880-1938) C.01.05 Deutschlands Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren (1913-1938) C.01.06 Deutschlands Einfuhr von Milch, Butter und Käse (1880-1938) C.01.07 Deutschlands Einfuhr von Eiern (1880-1938) C.01.08 Deutschlands Einfuhr von Fett (1880-1938) C.01.09 Deutschlands Einfuhr von Textilrohstoffen (1880-1938) C.01.10 Deutschlands Einfuhr von Wolle (1880-1938) C.01.11 Deutschlands Einfuhr von Baumwolle (1880-1938) C.01.12 Deutschlands Einfuhr von Häuten und Fellen (1880-1938) C.01.13 Deutschlands Einfuhr von Holz (1880-1938) C.01.14 Deutschlands Einfuhr von Ölfrüchten und Ölsaaten (1880-1938) C.01.15 Deutschlands Einfuhr von Kautschuk und Guttapercha (1880-1938) C.01.16 Deutschlands Einfuhr von Mineralölen (1880-1938) C.01.17 Deutschlands Einfuhr von Erzen (1880-1938) C.01.18 Deutschlands Einfuhr von Metallen (1880-1938) C.01.19 Deutschlands Einfuhr von Kupfer (1880-1938) C.02.01 Deutschlands Ausfuhr von Zucker (1880-1938) C.02.02 Deutschlands Ausfuhr von Kohle (1880-1938) C.02.03 Deutschlands Ausfuhr von Textilien (1880-1938) C.02.04 Deutschlands Ausfuhr von Leder und Lederwaren (1880-1938) C.02.05 Deutschlands Ausfuhr von Papier und Papierwaren (1910-1938) C.02.06 Deutschlands Ausfuhr von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen (1896-1938) C.02.07 Deutschlands Ausfuhr von Glas und Glaswaren (1910-1938) C.02.08 Deutschlands Ausfuhr von Eisenwaren (1880-1938) C.02.09 Deutschlands Ausfuhr von Maschinen (1880-1938) C.02.10 Deutschlands Ausfuhr von elektrotechnischen Erzeugnissen (1908-1938) C.02.11 Deutschlands Ausfuhr von Fahrzeugen (1880-1938)
[Außenhandel, Warenströme, Warengruppen, Import, Export, Warenstruktur, Handelsbeziehungen, deutsche Handelsstatistik, Außenhandelsstatistik, Deutscher Zollverein, deutsches Zollgebiet, Deutsches Reich, deutsches Wirtschaftsgebiet, Weltwirtschaftskrise ]
Gegenstand der Studie Es wird der Prozeß der regionalen Industrialisierung am Beispiel des Hagener Raumes unter Verwendung des theoretischen Modells des industriellen Distrikts analysiert. Es wurde bewußt ein kleiner Untersuchungsraum gewählt, um den Vorgang der Industrialisierung aller dafür wichtigen Branchen zu erfassen.
Die Forschung zur Industrialisierung Nordwest-Deutschlands konzentriert sich auf das Ruhrgebiet, welches sich innerhalb eines knappen Jahrhunderts von einer ländlichen Region zu einem bedeutenden Industriestandort entwickelte. Die Regionen südlich des Ruhrgebietes werden oft nur am Rande betrachtet. Die Regionen um Hagen, der Grafschaft Mark und des Bergischen Landes durchliefen eine langsame Entwicklung von einer durch Klein- und Mittelbetriebe geprägten, gewerblich aktiven und für den Fernhandel bedeutsamen Region zu einer Industrieregion. Obwohl diese Regionen als Keimzelle der Industrialisierung im nordwestdeutschen Raum anzusehen sind, erfuhren sie eine im Laufe der Zeit abnehmende Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und sind somit im Vergleich zum Ruhrgebiet in Vergessenheit geraten. Somit bekommt die Industriegesellschaft in der Darstellung vieler Historiker ein Bild, das von Großbetrieben und Massenproduktion geprägt ist. Ausgelöst durch den strukturellen Wandel in der Wirtschaft erfahren seit einigen Jahrzenten gerade die durch die Montanindustrie geprägten Regionen einen Bedeutungsverlust. Industrieregionen, die anders strukturiert sind als das Ruhrgebiet und die nicht derart radikale Brüche erleiden mussten, scheinen sich nach anderen Mustern zu entwickeln. Gerade Regionen, die alte Wurzeln und eine kleinbetrieblich strukturierte, relativ flexible Produktionsorganisation besitzen, verfügen über ungleich mehr Potential für die Zukunft als das Ruhrgebiet. Die vorliegende Studie soll zum Verständnis des Vorgangs der Industrialisierung beitragen. Der spezielle Weg einer kleinen Region soll anhand detaillierter Beschreibungen der einzelnen Branchen unter Verwendung von Quellenmaterialien nachgezeichnet werden. Eine Vergleichbare Studie zur regionalen Industrialisierung ist die Dissertation von R. Banken über die Industrialisierung der Saarregion (im GESIS-Datenarchiv unter der Studiennummer ZA8148 archiviert und über das Portal histat der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht). Neben der Beschreibung der wirtschaftlichen Veränderungen soll die spezifische Entwicklung des Hagener Raumes systematisiert werden. Hierbei bezieht der Autor das Konzept des 'industriellen Distrikts' ein, das speziell weiche Faktoren hervorhebt. Dieser von A. Marshall 1920 erstmals verwendete Begriff (in: The Principles of Economics, 1922) wurde im Rahmen der folgenden Wirtschaftsforschung zu einem Konzept der flexiblen Spezialisierung regionaler Ökonomien vor allem von Piore und Sabel (1985 in: Das Ende der Massenproduktion. Studie über die Requalifizierung der Arbeit und die Rückkehr der Ökonomie in die Gesellschaft.) weiterentwickelt. Der ökonomische Erfolg in der Bewältigung des strukturellen Wandels ist laut dieser Theorie aufgrund der im historischen, sozialen und regionalpolitischen Prozess ausgebildeten räumlichen Verhältnisse von Städten und Regionen selbst beeinflußbar. Hierbei sind vor allem kleinere und mittlere, spezialisierte und untereinander gut vernetzte Unternehmen einer Region die treibende Kraft für den wirtschaftlichen Erfolg. Der Autor Andreas Berger versucht, "dieses Konzept für wirtschaftsgeschichtliche Arbeiten zum 19. Jahrhundert zu nutzen und auf eine Basis zur Vergleichbarkeit eines speziellen Typs von Regionen zu verweisen. So kann diese Studie zur regionalen Industrialisierung in größere … Zusammenhänge eingebunden werden" (S. 22). Charakteristisch für die in der Untersuchung einbezogenen Regionen ist ein langer, kontinuierlicher Prozess der Industrialisierung. Plötzlichen wirtschaftlichen Umwälzungen und Brüche haben weniger stattgefunden. Da sich die Entwicklung des Untersuchungsraumes Hagen und Bergisches Land von der Entwicklung der benachbarten Regionen des Ruhrgebietes und des Sauerlandes deutlich unterscheidet, stellt sich der Autor die Frage, ob das theoretische Modell von Pionier-Staaten und Nachfolger-Staate im Prozess der Industrialisierung überhaupt zutreffend ist.
Das Unternehmen wird als die primär zu untersuchende Einheit angesehen. Neben privat produzierenden Einzelwirtschaften stehen auch die öffentlichen produzierenden Einzelwirtschaften sowie die öffentlichen und privaten Haushalte als konsumierende Einheiten im Fokus des Interesses. Bis in das 20. Jh. lassen sich Haushalt und Unternehmen bei kleinen und mittleren Unternehmen kaum eindeutig trennen, da sie oft unter einem Dach verbunden waren. Der Autor bezieht sich im Verlauf seiner Arbeit auf die neue Institutionenökonomik, indem er an einigen Stellen Transaktionskosten zur Erklärung bestimmter Verhaltensweisen und bestimmter Organisationsformen heranzieht. Gerade die mikroanalytische Ausrichtung der Transaktionskostenökonomik sowie die Sichtweise des Unternehmens als Beherrschungssystem kommen der Untersuchung einzelner Unternehmen und einer Region sehr entgegen. (S. 68 f) Darüber hinaus müssen auch andere Faktoren wie die technischen Veränderungen, für die erste Hälfte des 19. Jh. die Transportkosten und die verwendete Produktionstechnik einbezogen werden.
Zeit und Ort der Untersuchung: Eindeutige zeitliche Abgrenzungskriterien können für den Untersuchungsraum ebenso wenig genannt werden wie für Deutschland insgesamt. Für den Untersuchungsraum stellt Berger fest: "So zeigte sich in der Textil- und Papierherstellung schon ab den 1830er Jahren ein beginnender Ausbau zur Industrie, in der Stahlproduktion und der Eisen- und Stahlwarenherstellung teilweise aber erst im Lauf der 1850er Jahre. Das Ende der Aufbruchphase begann mit der Gründerkrise. Darüber besteht in der Forschung breiter Konsens. Die Phase ab der Gründerkrise bis zum Ersten Weltkrieg wird allgemein als Hochindustrialisierung bezeichnet, in der weiterhin ein dynamisches Wachstum, das allerdings in der Zeit bis 1895 deutlich schwächer als in der vorherigen und der nachfolgenden Phase verlief, stattfand" (S. 26 f) Berger setzt den Beginn der Untersuchungsperiode mit dem Jahr 1815 fest, da sich ab diesem Zeitpunkt in der staatlichen und kommunalen Verwaltung eine Kontinuität durchgesetzt hat, die sich auf die Qualität der Quellen niederschlägt. Der 1. Weltkrieg wird als End-Zeitpunkt des Untersuchungszeitraumes gesetzt, da sich die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Entwicklung – unter anderem auch durch die Umstellung auf die Kriegswirtschaft – radikal verändert haben.
Seit den 1960er Jahren finden regionale Aspekte in der deutschen Wirtschaftsgeschichte vermehrt Beachtung. Die Region bildet die wesentliche operative territoriale Einheit für die Industrialisierung und weniger der Nationalstaat. Damit ist die genauere Analyse von Regionen als Träger der Industrialisierung von Bedeutung, wobei eine genauere Definition des Begriffs Region erforderlich wird. Die Bandbreite der Abgrenzungsversuche in der Forschung kann durch zwei Standpunkte gut abgegrenzt werden: Auf der einen Seite ist der Ansatz von Kiesewetter zu nennen, der mit seiner Größendefinition in Quadratkilometern und der Forderung, daß das Gebiet sich wirtschaftlich selbst versorgen können muß, deutsche Provinzen und deutsche Einzelstaaten (z.B. das heutige Nordrhein-Westfalen) als Region betrachtet. Auf der anderen Seite ist die Forderung von Banken oder Fremdling et al. zu nennen, als Region ein möglichst kleines Gebiet zu wählen, welches unter wirtschaftlichen oder sozialen Kriterien möglichst homogen sein sollte, und in seiner Beziehung zu anderen Gebieten untersucht werden muß, da es in seiner Entwicklung nicht unabhängig von seiner Umgebung ist. (S. 31 f.) Darüber hinaus ist die interne Faktorausstattung ein kennzeichnendes Merkmal, die zwischen den Regionen extrem unterschiedlich sein kann (z.B. ob Bodenschätze wie Kohle und Erze vorliegen). Je mobiler aber die Faktoren werden (z.B. durch Transportkostenreduktion oder Migration), umso entscheidender werden Erklärungsmodelle, die von einer Interaktion zwischen Regionen ausgehen. Dabei wird die Bedeutung desjenigen Teils der regionalen Wirtschaft hervorgehoben, der nicht für den lokalen Markt produziert. "Seit den 70er Jahren wurden zunehmend außerökonomische oder schlecht messbare Faktoren wie die Existenz von Netzwerken, die sich nicht nur auf die dadurch mögliche Senkung von Kosten, sondern auch auf Traditionen oder gemeinsame Werte und Ideologien gründen, als (sogenannte weiche) Faktoren für ein regionales Wachstum betrachtet. (S. 34)
Berger wählt einen Untersuchungsraum, der ungefähr identisch ist mit der Stadt Hagen in den Grenzen von 1929. Es handelt sich hierbei mit seiner Größe von 150 Quadratkilometern um ein kleinräumiges Gebiet, welches an der unteren Grenze dessen liegt, was noch als Region bezeichnet werden kann. Die Wahl eines so kleinen Untersuchungsgebietes war für den Autor aus zwei Gründen notwendig: Zum einen liegt gerade im bergisch-märkischen Raum eine sehr kleinräumig gegliederte Wirtschaftsstruktur vor, so dass die Wahl eines kleinen Untersuchungsraums geboten scheint, um nicht zu viele unterschiedliche Entwicklungen einschließen zu müssen. Zum anderen ist es nur in einem so kleinen Maßstab möglich, die einzelnen Prozesse, die zusammen die Industrialisierung ausmachen und sowohl parallel wie auch zeitlich und räumlich versetzt verliefen, hinreichend genau zu erfassen als "operative territoriale Einheit" im Industrialisierungsprozess.
Quellenproblematik: Das Konzept der Arbeit besteht darin, aus den jeweiligen Geschichten der einzelnen Unternehmen eine Geschichte der verschiedenen Branchen zu entwickeln und letztlich die Wirtschaftsgeschichte des Untersuchungsraums zu erklären. Dabei müssen zusätzlich andere Bereiche wie die Infrastruktur, die Konjunktur oder die politische Geschichte betrachtet werden. Darüber hinaus besitzen die einzelnen Unternehmensgeschichten eine Doppelfunktion: Das Wachstum einer Branche kann als addiertes Wachstum der einzelnen Unternehmen aufgefasst werden. Zum anderen können besonders gut dokumentierte Unternehmensgeschichten als Beispiele für die Entwicklung einer Branche betrachtet werden. Darüber hinaus ermöglicht der Blick auf eine größere Anzahl von Unternehmensgeschichten das Erkennen von Mustern in der Entwicklung. Der Autor greift in seiner Studie zunächst auf zusammenfassende Darstellungen der Firmen- und Wirtschaftsgeschichte zurück, so wie sie durch die Veröffentlichungen von Ernst Voye vorliegen. Problematisch ist die Tatsache, dass durch den 2. Weltkrieg das Kammerarchiv der IHK in Hagen zerstört wurde und somit wichtige Quellen vernichtet wurden. Neben den Monographien, die von der IHK in Hagen herausgegeben wurden, bildet auch die Monatsschrift der SIHK 'Südwestfälische Wirtschaft' eine Quelle für unternehmensgeschichtliches Material. In beschränktem Umfang und nach Überprüfung der Fakten werden auch Firmenfestschriften berücksichtigt. Das von der Handelskammer und den Unternehmen veröffentliche Material wurde durch andere Quellen überprüft und ergänzt. Lokal- und regionalgeschichtliche Veröffentlichungen sowie überregionale wissenschaftliche Literatur bieten hierbei eine weitere Informationsquelle. Weiterhin wurden Archivalien und auch zeitgenössische Zeitungen ausgewertet. Die Archivalien lassen sich grob in drei Gruppen einteilen: Unternehmensarchive; staatliches und kommunales Schriftgut; Akten der Handelskammer Hagen. Auch der Schriftverkehr der Unternehmen mit anderen Firmen bietet Informationen zu Bestellungen, Lieferungen und Beziehungen der Unternehmen untereinander, wobei aufgrund der großen Materialfülle nur eine Stichprobe der Briefe ausgewertet werden konnte. Die Briefe der Märkischen Maschinenbau-Anstalt führten zu Erkenntnissen über die Ausstattungen der Firmen im Untersuchungsraum. Aufträge, Bestellungen und Rechnungen geben gerade für die frühe Zeit Aufschluss über die Ausstattung der Unternehmen und die speziellen Umstände der Anschaffung. Amtliche Statistiken sind meist erst ab Ämterebene greifbar, so dass die aggregierten Daten nicht oder nur in speziellen Fällen auf die einzelnen Unternehmen bezogen werden können. Wichtige Zahlen über die Produktion der einzelnen Unternehmen sind ab dem 1870er Jahren durch das Oberbergamt Dortmund für die Eisen und Stahl erzeugenden Unternehmen erhoben worden. Die Auswertung der Akten der Handelskammer Hagen war aufgrund der Zerstörung im 2. WK unbefriedigend. Weiterhin wurde auch auf allgemeine statistische Quellen der Ämter zurückgreifen, die den gesamten Zeitraum in wechselnder Dichte abdecken. Neben dem Oberbergamt in Dortmund und den Statistiken auf Ämterebene sind hier auch die Gewerbezählungen zu nennen. Teilweise konnten deren Vorarbeiten auf lokaler Ebene als gedruckte Tabellen beschafft werden.
Schlussfolgerung des Primärforschers und Autors: "Der Untersuchungsraum Hagen kann schon 1815 als eine gewerblich verdichtete Region gelten. Dabei ist es nicht unangebracht, von einer protoindustriellen Region zu sprechen, weil es sich bei dem vorherrschenden Gewerbe um hoch spezialisierte Stahlerzeugung, Eisen- und Stahlwarenindustrie und Textilindustrie, die schon zentralisierte Produktionsstätten ausgebildet hatte, handelte. Diese Fertigungszweige wurden nicht im Nebengewerbe betrieben und weisen nicht die für Protoindustrien typischen Merkmale … auf. … (Es) gab in der Textilindustrie … ein Verlagssystem. Als Verleger fungierten die beiden großen Hagener Textilunternehmen, die jeweils eine zentralisierte Produktionsstätte in der Stadt Hagen unterhielten und einige Produktionsstufen … auslagerten (= Heimarbeit). … Die Produkte wurden über zwei unterschiedliche Systeme (auf dem Markt) abgesetzt. Auf der einen Seite vertrieben Wanderhändler … einen Teil der Waren. … Auf der anderen Seite wurden die Waren über Kommissionshäuser im Untersuchungsraum und der näheren Region vertrieben. … Diese waren schon im 18. Jahrhundert in der Lage, die in der Grafschaft Mark hergestellten Waren über verschiedene Absatzwege und Zwischenhändler weltweit zu vertreiben. … Daneben wurden Lieferverbindungen in der Region immer wichtiger, indem Halbfertigwaren und ab den 1860er Jahren zunehmend auch Spezialmaschinen für die Bedürfnisse der Fertigwarenindustrie des Untersuchungsraums hergestellt wurden. … Die Darstellung der einzelnen Brachen … ermöglicht … einen leichten Zugriff auf die Wirtschaftsentwicklung des Untersuchungsraums in der Industrialisierung … . Fünf Branchen … waren besonders wichtig für die Industrialisierung: die Textilindustrie, die Papierherstellung, die Stahlerzeugung, die Eisen- und Stahlverarbeitung in den unterschiedlichen Ausprägungen und die Elektroindustrie. … Gerade die Hagener Textilindustrie muss als eines der Unternehmen gesehen werden, das für die Industrialisierung der Stadt Hagen bis zum Ersten Weltkrieg extrem wichtige Impulse lieferte. Nicht nur die schon in den 1840er Jahren hohe Zahl der Beschäftigten, sondern besonders die Nachfrageimpulse nach Investitionsgütern waren von enormer Bedeutung für die nähere Region. Ebenso wichtige Impulse gingen von den Vorsterschen Papiermühlen … aus, die etwa gleichzeitig mit der Textilindustrie mechanisiert wurden. Außerhalb der Stadt Hagen waren jedoch die Stahlerzeugung und –verarbeitung wesentlich wichtiger für die Wirtschaftsentwicklung. Diese Gruppen von Branchen bildeten das Produktionscluster, dem in der Industrialisierung der Region … die größte Bedeutung zukam. … Die sogenannte zweite industrielle Revolution wurde in Hagen nicht von der chemischen Industrie, sondern von der Elektroindustrie getragen. … Die Industrialisierung Hagens nahm einen völlig anderen Weg als die des benachbarten Ruhrgebiets … . Aus einer langen gewerblichen Tradition wuchs eine klein- und mittelbetrieblich strukturierte Industrielandschaft heran, in die einige größere Unternehmen eingebunden waren. Prägend waren dabei besonders die bedeutenden Kommissionshäuser … . Dabei kam es nicht zu ausgeprägten Brüchen. Der Übergang von der vorindustriellen Fertigung zur Industrialisierung verlief weitgehend fließend. … Aus dem hohen Humankapital und den engen Beziehungen innerhalb der Region resultierte eine große Innovationskraft einzelner Unternehmen und somit der Region insgesamt. … (Es) konnte gezeigt werden, dass die Wirtschaft der Region eine funktionale Einheit bildete, die aus traditionellen Strukturen gewachsen war. … Hagen blieb ein Standort, an dem von oft hoch qualifizierten Arbeitern in kleinen und mittleren Betrieben, mit einem hohen Anteil an Handarbeit, kleine Serien oder Spezialanfertigungen produziert wurden. … Diese Untersuchung hat den Blick auf einen anderen, oft übersehenen Weg der Industrialisierung einer traditionellen Gewerberegion eröffnet. Dabei ist … über die Beschreibung der ganzen regionalen Wirtschaft die Entwicklung einer kleinen Region beschrieben worden. Dies … soll dazu dienen, … die Entstehung des Industriezeitalters, …, in ihrer … Vielfalt zu verstehen." (Berger 2009: S. 473 ff.)
Der Datenteil der Studie gliedert sich in die folgenden Bereiche auf:
A. Die einzelnen Branchen 1 Textilindustrie 2 Brauerei 3 Eisen- und Stahlindustrie
B. Fallbeispiele einzelner Maschinenfabriken 1 Proll & Lohmann 2 AFA AG
C. Der Handelskammerbezirk Hagen Der Handel in der Stadt Hagen; Produktionsmengen in Tonnen und Wert in Talern der Metalle und Metallwaren; Beschäftigte Arbeiter in der metallherstellenden und –verarbeitenden Industrie; Konkurse und Eintragungen in das Handelsregister im Handelskammerbezirk.
D. Gütertransport
E. Beschäftigte
F. Mitgliedsunternehmen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden
Eine ausführliche Auflistung der einzelnen Datentabellen zu den einzelnen Gliederungspunkten findet sich in den Studiendetails unter 'Sachliche Untergliederung der Datentabellen'.
Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist eine wichtige Grundlage der Wirtschaftsanalyse. Dies gilt nicht nur für die aktuelle Konjunkturbeobachtung, sondern auch für die wirtschaftshistorische Forschung. Bis heute gibt es keine nach anerkannten internationalen Konzepten ermittelte vergleichbare Datenbasis für eine sachgerechte Beurteilung der Ergebnisse der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der DDR im gesamten Zeitraum ihrer Existenz. Im Jahre 2005 wurden mit dem Ergänzungsband der Zeitschrift "Historical Social Research" (HSR - Supplement No. 17/2005, Zentrum für historische Sozialforschung, GESIS Leibniz - Institut für Sozialwissenschaften, Köln) für den Zeitraum von 1970 bis 2000 neue Zeitreihen für wichtige Indikatoren der wirtschaftlichen Entwicklung in Ostdeutschland veröffentlicht (siehe die Studie: Heske, G.: Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Ostdeutschland 1970 bis 2000, neue Ergebnisse einer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung; Studiennummer: ZA8208, in HISTAT). Mit der vorliegenden Studie legt der Autor eine Vertiefung und vor allem eine Erweiterung des Zeithorizonts der erforderlichen Berechnungen bis 1950 vor. Im Unterschied zu den bisher vorliegenden statistischen Ergebnissen werden in dieser Publikation (HSR-Supplement No. 21/2009. Zentrum für Historische Sozialforschung, Köln) erstmalig für die ehemalige DDR vergleichbare Daten der Entstehung und Verwendung des Bruttoinlandsprodukts für 1950 - 1989 vorgestellt, die auf der Basis der Methodik des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG 95) ermittelt wurden. Damit wurde eine vorhandene Datenlücke geschlossen, die bisher die Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung der DDR behindert hat. Die für die einzelnen Jahre ausgewiesenen Ergebnisse beziehen sich nicht nur auf die Entstehung des Bruttoinlandsprodukts insgesamt, sondern auch auf die Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche und die volkswirtschaftliche Verwendung nach Hauptpositionen. Im Zusammenhang mit der Interpretation der erreichten Ergebnisse werden auch entsprechende Zeitreihen für die Bevölkerungsentwicklung und die Erwerbstätigkeit in der Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen herangezogen. Da die für die ehemalige DDR vorgestellten Daten für 1950 bis 1989 im Ergebnis einer Rückrechnung der VGR nach annähernd gleichen methodischen und wirtschaftssystematischen Prinzipien erfolgten, war es möglich entsprechende Vergleiche mit entsprechenden Ergebnissen der früheren BRD durchzuführen. Dementsprechend erfolgte auch eine Zusammenführung der statistischen Daten für beide deutschen Staaten zu einem gesamtdeutschen Ergebnis rückwirkend seit 1950. Eine ausführliche Methoden- und Quellenbeschreibung der vorgelegten Ergebnisse unterstützt eine sachgemäße Interpretation der Daten. Der Autor diskutiert in einem gesonderten Abschnitt auch ähnliche Versuche der Rekonstruktion der VGR der DDR (z.B. Merkel/W./Wahl, S., 1991: Das geplünderte Deutschland. Bonn; Ritschl, A./Spoerer, M., 1997: Das Bruttosozialprodukt in Deutschland nach den amtlichen Volkseinkommens- und Sozialproduktstatistiken. Berlin; Schwarzer, O., 1996: "Die Währung der DDR beruht auf … der gesunden Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung". In: Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Band 63, Stuttgart; ders., 1999: Sozialistische Zentralplanungswirtschaft in der SBZ/DDR, Stuttgart; Sleifer, J., 2006: Planning Ahead und Falling Behind, Berlin. Maddison, A., 1995: Monitoring the World Economy 1820-1992, Paris; ders., 2001: The World Economy: A Millennial Perspective, Paris).
Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Vorstellung der Ergebnisse einer vorgenommenen Neuberechnung der Entstehung und Verwendung des BIP der DDR für den Zeitraum von 1950 bis 1989 nach den Konzepten des SNA (ESVG), vergleichbar in Methodik und wirtschaftssystematischer Abgrenzung sowie in vergleichbaren DM (Euro)-Preisen. Damit soll auf der Grundlage des methodischen Gerüsts der VGR ein kohärentes System von Indikatoren geschaffen werden, mit dem die wirtschaftliche Gesamtentwicklung der DDR beschrieben und bewertet werden kann. Die damit verbundenen komplizierten und arbeitsaufwendigen Arbeiten konnten nur schrittweise geleistet werden. Erste Teilergebnisse der Entstehung und Verwendung des BIP der DDR, die sich auf den Teilzeitraum von 1970 bis 1989 bezogen, konnten bereits im Jahre 2005 als HSR-Supplement No. 17 publiziert werden (Heske, G., 2005: Bruttoinlandsprodukt, Verbrauch und Erwerbstätigkeit in Ostdeutschland 1970-2000. Köln Das HSR-Supplementheft steht auch als PDF - Datei zur Verfügung und kann kostenlos unter der Adresse herunter geladen werden). Zur Information über den Umfang der bis dahin erarbeiteten Indikatoren der VGR wird in der vorliegenden Publikation als Anhang 5 eine Übersicht über die damals veröffentlichten Ergebnisse beigefügt. Aufbauend auf den Resultaten dieser bisherigen Untersuchungen erfolgt mit der vorliegenden Ausarbeitung eine retrospektive Weiterführung der Berechnungen zur Entstehung und Verwendung des Bruttoinlandsprodukts der DDR für die Jahre vor 1970, d. h. bis zum Jahre 1950 zurück. Damit können erstmalig statistische Daten für die Entstehung des Bruttoinlandsprodukt der DDR für 1950 bis 1989, untersetzt nach Wirtschaftsbereichen und die inländische Verwendung nach Hauptpositionen und im Wesentlichen vergleichbar mit heutigen Abgrenzungskriterien der VGR zur Verfügung gestellt werden. Im Interesse einer langfristigen Darstellung des Zusammenhangs für den gesamten Referenzzeitraum ab 1950 bis 1989 wurden die Ergebnisse der bereits genannten früheren Untersuchungen für den Zeitraum von 1970 bis 1989 integriert. Die bisherige Situation des Fehlens einer aussagefähigen Datenbasis einer vergleichbaren volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für die DDR führte nach 1990 zu den verschiedensten Berechnungen einzelner Autoren zur Entwicklung des BIP der DDR. Diese Berechnungen hatten einen unterschiedlichen konzeptionellen Hintergrund und führten zu sich häufig widersprechenden Aussagen. Kennzeichnend für die meisten dieser Versuche war ein quantitatives Herunterrechnen der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungen der DDR; teilweise ergab sich infolgedessen bei Langzeitvergleichen daraus das kuriose Ergebnis, dass sich die DDR-Wirtschaft im Jahre 1989 noch auf dem Produktivitätsniveau der Vorkriegszeit befunden hätte bzw. nur bei ca. 20 bis 30 Prozent des Niveaus der früheren Bundesrepublik. Auf diese Probleme und die entsprechenden Datenquellen wird näher eingegangen. Die bestehenden Lücken an vergleichbaren statistischen Reihen gesamtwirtschaftlichen Indikatoren für die DDR nach den Konzepten der VGR erleichterten insofern Fehleinschätzungen über die gesamtwirtschaftlichen Ergebnisse und verhindern eine allseitige Beurteilung des Verlaufs der ökonomischen Prozesse und der sie beeinflussenden Faktoren in der DDR. Naturgemäß können derartige volkswirtschaftliche Langzeituntersuchungen nie die Genauigkeit und Verlässlichkeit einer aktuellen jährlichen Nachweisung erreichen. Dies gilt nicht nur für den vorliegenden Arbeitsgegenstand der VGR, sondern für alle längerfristigen wirtschafts- und sozialstatistischen Beobachtungen. Durch die umfassende Nutzung der vorliegenden statistischen Daten und zutreffender statistischer Methoden kann jedoch eine hinreichende Genauigkeit bei der statistischen Widerspiegelung der Entwicklungstendenzen erreicht werden. Außerdem gewährleistet im speziellen Fall der VGR die Nutzung der Bilanzmethode, d. h. die getrennte Ermittlung der Entstehung und der Verwendung des BIP aus unterschiedlichen Datenquellen eine zusätzliche Möglichkeit zur Gewährleistung der Validität. Dies gilt auch für die Rückrechnung von DDR-Daten. Die für die DDR bei dieser VGR - Neuberechnung für 1950 bis 1989 nach annähernd den gleichen methodischen und wirtschaftssystematischen Grund¬sätzen ermittelten Größen für die Entstehung und Verwendung des BIP ermöglichten es, entsprechende Vergleiche mit der Wirtschaftsentwicklung in der früheren Bundesrepublik durchzuführen. Gleichfalls bestanden dadurch die Möglichkeiten gesamtdeutsche Ergebnisse näherungsweise zu berechnen. Im Unterschied zu westlichen Autoren, die sich vor 1990 mit partiellen Schätzungen des BIP der DDR für einzelne Zeiträume bzw. der Entstehung des BIP beschäftigt hatten , konnte der Verfasser der vorliegenden Ausarbeitung auf die Gesamtheit der archivierten statistischen Daten, der veröffentlichten und geheimen Informationen, sowie dazugehöriger organisatorischer und methodischer Unterlagen der amtlichen DDR-Statistik zurückgreifen. Als langjähriger Mitarbeiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR war es ihm möglich, noch teilweise vorhandenes Insiderwissen von verantwortlichen Experten der Statistikproduktion und nicht archivierte Dokumente zu erschließen. Die Arbeit untergliedert sich in die vier Hauptabschnitte A bis D. Im ersten Hauptabschnitt A werden die wichtigsten inhaltlichen und konzeptionellen Ausgangspunkte einer Rückrechnung der Entstehung und Verwendung des Bruttoinlandsprodukts für die DDR sowie die dafür erforderlichen datenbezogenen Voraussetzungen behandelt. Im zweiten Hauptabschnitt B werden die Hauptergebnisse der Rückrechnung für die einzelnen Strukturelemente der Entstehung und Verwendung des BIP der DDR für den Zeitraum von 1950 bis 1989 vorgestellt. Dabei wurde nach Möglichkeit versucht, entsprechende Vergleichsdaten für die BRD heranzuziehen. Durch den Vergleich der Ergebnisse der Entstehung und Verwendung des BIP der DDR mit den entsprechenden Daten der BRD war eine bessere Bewertung der erreichten Wirtschaftsergebnisse der DDR möglich. Im dritten Hauptabschnitt C werden die Methoden und datenbezogenen Grundlagen der VGR-Rückrechnung ausführlich beschrieben. Da das gesamte Projekt der Rückrechnung der VGR der DDR für 1950 bis 1989 in mehreren Etappen realisiert wurde, war es zweckmäßig zum Verständnis des angewendeten Gesamtkonzepts teilweise auf bereits früher publizierte Materialien zurückzugreifen und sie in die einzelnen Abschnitte einzuordnen. Im letzten Hauptabschnitt D werden Versuche anderer Autoren zur Rückrechnung des BIP der DDR vor und nach 1990 beschrieben und in ihre methodischen Konzepte in den Grundzügen sichtbar gemacht. Dadurch soll die Einordnung und Beurteilung der vorliegenden Rückrechnung der Entstehung und Verwendung des BIP der DDR für 1950 bis 1989 unterstützt werden. Im Anhang 1 werden die Ergebnisse der VGR - Rückrechnung von 1950 bis 1989 in den territorialen Abgrenzungen für die DDR, die BRD und Deutschland als Zeitreihen (in Bezug auf die textlichen Einschätzungen in Hauptabschnitt B) tabellarisch näher untergliedert und für alle Jahre des Untersuchungszeitraums nachgewiesen. In Anlehnung an die aktuelle Praxis bei der Veröffentlichung mehrjähriger Reihen zur Entstehung und Verwendung des BIP durch das Statistische Bundesamt werden die einzelnen Indikatoren vorwiegend als Indexreihen mit fester Basis (1950 = 100) dargestellt. Im Interesse einer eindeutigen numerischen Darstellung wurden die Daten mit einer Kommastelle ausgewiesen, wobei dadurch nicht eine Genauigkeit der sachlichen Ergebnisse in diesem Zahlenbereich vorgetäuscht werden soll. Die Anhänge 2 bis 4 enthalten ergänzende methodische Materialien und Daten zur VGR, wie einen Überblick zu den Methoden und Begriffen der VGR in der ehemaligen DDR und der BRD (Anhang 2), der Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den volkswirtschaftliche Wirtschaftsbereichen im Rahmen der VGR (Anhang 3), Originalergebnisse der SZS der DDR zur Entwicklung des Gesamtprodukts und Nationaleinkommens der DDR von 1949 bis 1989 nach dem MPS - Konzept (Anhang 4) und eine Übersicht der bereits früher veröffentlichten Tabellen zur Entstehung und Verwendung des BIP der DDR von 1970 bis 1989 in HSR-Supplement No. 17 (2005) als Anhang 5. Das Heft wird abgeschlossen (Anhang 6) durch ein detailliertes Verzeichnis aller Tabellen im Text und im Anhang.
Themen
Datentabellen in HISTAT (Thema: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen):
I. Tabellen im laufenden Text ("T" - Tabellen) T.01 Entwicklung des BIP in der DDR und der BRD, 1950 = 100 (1950-1989) T.02 Jährliche Wachstumsrate des BIP in der DDR und der BRD nach Zeitperioden, in % (1951-1989) T.03 Vergleich des Niveaus des BIP zwischen der DDR und der BRD, DDR = 1 (1950-1989) T.04 Anteil der Wirtschaftbereiche an der Bruttowertschöpfung in der DDR, in % (1950-1989) T.05 Entwicklung der Bruttowertschöpfung der DDR nach Wirtschaftsbereichen, 1950 = 100 (1950-1989) T.06 Jährliche Wachstumsraten der Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen und Zeitperioden, in % DDR (1950-1989) T.07 Jährliche Wachstumsraten der Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen und Zeitperioden, in % BRD (1950-1989) T.08 Anteil der Wirtschaftsbereiche an der Bruttowertschöpfung in der BRD, in % (1950-1989) T.09 Anteil der Industriebereiche an der Bruttowertschöpfung des produzierenden Gewerbes in der DDR und der BRD, in % (1950-1989) T.10 Struktur des Bereichs "Finanzierung, Wohnungsvermietung, öffentliche und private Dienstleister", in % (1970-1989) T.11 Bevölkerung und Erwerbstätigkeit in der DDR und der BRD, Anzahl, 1950= 100 (1950-1989) T.12 Beschäftigungsgrad DDR/BRD, in % (1950-1989) T.13 Arbeitsfähige Bevölkerung in der DDR, Anzahl je 1000 der Bevölkerung (1950-1989) T.14 Erwerbstätige in der DDR nach Wirtschaftsbereichen, 1950 = 100, Anteil in % (1950-1989) T.15 Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in der DDR und der BRD je Einwohner und je Erwerbstätigen, 1950 = 100 (1950-1989) T.16 Niveau des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner und je Erwerbstätigen in der DDR im Vergleich zur BRD, DDR = 1 (1950-1989) T.17 Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen nach Wirtschaftsbereichen im Jahr 1950 in der DDR im Vergleich zur BRD, DDR = 1 (1950-1950) T.18 Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen in der DDR nach Wirtschaftsbereichen, 1950 = 100 (1950-1989) T.19 Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen in der BRD nach Wirtschaftsbereichen, 1950 = 100 (1950-1989) T.20 Jährliche Wachstumsraten der Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen in der DDR nach Zeitperioden, in % (1950-1989) T.21 Jährliche Wachstumsraten der Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen in der BRD nach Zeitperioden, in % (1950-1989) T.22 Vergleich der Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen nach Wirtschaftsbereichen zwischen der DDR und der BRD, DDR = 1 (1950-1989) T.23 Grobstruktur der BIP-Verwendung in der DDR, in % (1950-1989) T.24 Grobstruktur der BIP-Verwendung in der BRD, in % (1950-1989) T.25 Konsumausgaben und Bruttoinvestition in der DDR, 1950 = 100, Anteile in % (1950-1989) T.26 Jährliche Wachstumsraten der Konsumausgaben und Bruttoinvestitionen in der DDR nach Zeitperioden, 1950 = 100, Anteil in % (1950-1989) T.27 Konsumausgaben und Bruttoinvestitionen in der BRD, 1950 = 100, Anteil in % (1950-1989) T.28 Jährliche Wachstumsraten der Konsumausgaben und Bruttoinvestitionen in der BRD nach Zeitperioden, in % (1950-1989) T.29 Konsumausgaben je Einwohner in der DDR und der BRD, 1950 = 100 (1950-1989) T.30 Jährliche Wachstumsraten der Konsumausgaben je Einwohner in der DDR nach Zeitperioden, in % (1950-1989) T.31 Relation BRD/DDR und DDR/BRD der Konsumausgaben je Einwohner (1950-1989) T.32 Bruttoinvestition je Einwohner, 1950 = 100 (1950-1989) T.33 Jährliche Entwicklungsraten der Bruttoinvestitionen je Einwohner nach Zeitperioden, in % (1950-1989) T.34 Relation BRD/DDR und DDR/BRD der Bruttoinvestitionen je Einwohner (1950-1989) T.35 Struktur der Investitionen nach Wirtschaftsbereichten, in % (1955-1988) T.36 Anteil der Wohnungswirtschaft an den Investitionen der sonstigen Wirtschaftsbereiche der DDR und der BRD, in % (1955-1989) T.37 Struktur der Investitionen nach Bereichen des produzierenden Gewerbes, in % (1955-1989) T.38 Entwicklung des Exports und Imports in der DDR und der BRD, 1950 = 100 (1950-1989) T.39 Relation der Ex- und Importe BRD/DDR - DDR/BRD je Einwohner (1950-1989) T.40 Bruttoinlandsprodukt der neuen Länder, 19989 = 100 (1989-2000) T.41 Volkswirtschaftliche Indikatoren für die DDR/Neue Länder, 1950 = 100 (1950-2000) T.42/43 Bruttoinlandsprodukt und Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen für die DDR/Neue Länder, 1989 = 100 (1989-2000) T.44 Bruttowertschöpfung der Gruppen "Materielle Produktion" und "Dienstleistungen", 1989 = 100 (1989-2000) T.45 Anteil der Wirtschaftbereiche an der Wertschöpfung insgesamt, in % (1989-2000) T.46 Bruttowertschöpfung im produzierenden Gewerbe, 1989 = 100, Anteile in % (1989-2000) T.47 Bruttowertschöpfung im Handel, Gastgewerbe und Verkehr, 1989 = 100, Anteile in % (1989-2000) T.48 Bruttowertschöpfung im Wirtschaftsbereich Finanzierung, Vermietung und Unternehmensdienstleistungen (1989-2000) T.49 Bruttoinlandsprodukt und Inländische Verwendung, 1989 = 100, Anteile in % (1989-2000) T.50 Konsumausgaben und Bruttoanlageinvestition (1989-2000) T.51 Konsumausgaben der privaten Haushalte und des Staates (1989-2000) T.52 Bevölkerungszahl und Erwerbstätige (1989-2000) T.53 Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen, 1989 = 100 (1989-2000) T.54 Bruttoinlandsprodukt je Einwohner und je Erwerbstätigen, 1989 = 100 (1989-2000) T.56 Entwicklung des BIP der DDR, BRD und Deutschland, 1950 =100 (1950-1989) T.57 Anteil der DDR und der BRD am gesamtdeutschen BIP, in % (1950-1989) T.58 Anteil der DDR an der gesamtdeutschen Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen, in % (1950-1989) T.59 Relation des BIP je Einwohner und je Erwerbstätigen, Deutschland = 100 (1950-1989) T.62 Vergleich der Dynamik von VGR-Indikatoren der DDR nach dem MPS- und SNA-Konzept in Prozent, 1950=100 (1950-1989) T.63 Gesellschaftliches Gesamtprodukt zu jeweiligen Preisen und Preisen 1985 sowie Preisindex (Deflator) (1970-1989) T.64 Vergleich der Wachstumsraten, in % zum Vorjahr (1976-1980) T.65 Jährliche Preiserhöhung durch neue und weiterentwickelte Erzeugnisse, in Prozent (1970-1988) T.66 Originale und korrigierte Preisindizes, 1985=100 (1970-1989) T.67 Verbraucherpreisindizes nach Warengruppen, 1985=100 (1970-1985) T.68 Preisindizes für die Aggregate der Entstehung des BIP, 1970=100 (1970-1989) T.69 Preisindizes für die Produktionswerte, die Vorleistungen und die Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen, 1970=100 (1970-1989) T.70 Preisindizes der Verwendungspositionen des Bruttoinlandsprodukts, 1970=100 (1970-1980) T.71 Vergleich der Preisänderung, 1970=100 (1970-1989) T.73 Deflatoren (Preiskoeffizienten) der Bruttowertschöpfung für die neuen Länder (ohne Berlin), 1995 gegenüber 1991, 1991=1,000 (1995) T.75 Deflatoren der DDR- Nationaleinkommensrechnung der SZS, 1950=100 (1950-1970) T.76 Entwicklung der DDR - Abgabepreise für ausgewählte Erzeugnisgruppen, 1950=100 (1950-1970) T.77 Entwicklung der Bruttowertschöpfung der DDR bei unterschiedlicher Bewertung mit vergleichbaren Preisen 1989 gegenüber 1970, 1970=100 (1970-1989) T.78 Entwicklung der NSW-Exports der DDR zu effektiven und vergleichbaren Bedingungen, 1975=100 (1975-1988) T.79 Entwicklung der NSW-Exportrentabilität zu effektiven und vergleichbaren Bedingungen (1975-1988) T.80 Berechnung des Bruttoinlandsprodukts der DDR in DM auf der Grundlage eines durchschnittlichen Umrechnungskoeffizienten (1950-1989) T.81 Vergleich von Berechnungen zur Entwicklung des BIP der DDR, 1950=100 (1950-1989)
II. Tabellen aus dem Anhang Statistische Übersichten zur Entwicklung der Entstehung und Verwendung des Bruttoinlandsprodukts 1950 bis 1989 (Rückrechnungsergebnisse):
1. Deutsche Demokratische Republik (Tab. 1.1 bis Tab. 1.9) Tab. 1.1.A Bruttoinlandsprodukt insgesamt, je Einwohner, je Erwerbstätigen, Bevölkerung, Erwerbstätige, Konsumausgaben, Bruttoinvestitionen, absolute Angaben (1950-1989) Tab. 1.1.B Bruttoinlandsprodukt insgesamt, je Einwohner, je Erwerbstätigen, Bevölkerung, Erwerbstätige, Inländische Verwendung, 1950=100 Tab. 1.2 Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen 1950=100, 1970=100 (1950-1989) Tab. 1.3 Anteil der Wirtschaftsbereiche an der Bruttowertschöpfung, Insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 1.4 Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen nach Wirtschaftsbereichen 1950=100, 1970=100 (1950-1989) Tab. 1.5 Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen. 1950=100 (1950-1989) Tab. 1.6 Anteil der Wirtschaftsbereiche an den Erwerbstätigen, insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 1.7 Inländische Verwendung des Bruttoinlandsprodukts, Ex- und Import, 1950=100 (1950-1989) Tab. 1.8 Anteil an der inländischen Verwendung, Inländische Verwendung, insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 1.9 Verwendung des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner, 1950=100 (1950-1989)
2. Bundesrepublik Deutschland (Tabellen 2.1 bis 2.9) Tab. 2.1.A Bruttoinlandsprodukt insgesamt, je Einwohner, je Erwerbstätigen, Bevölkerung, Erwerbstätige, Konsumausgaben, Bruttoinvestitionen, Absolute Angaben (1950-1989) Tab.2.1.B Bruttoinlandsprodukt insgesamt, je Einwohner, je Erwerbstätigen, Bevölkerung, Erwerbstätige, Inländische Verwendung, 1950=100 (1950-1989) Tab. 2.2 Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen, 1950=100, 1970=100 (1950-1989) Tab. 2.3 Anteil der Wirtschaftsbereiche an der Bruttowertschöpfung, Insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 2.4 Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen nach Wirtschaftsbereichen, 1950=100, 1970=100 (1950-1989) Tab. 2.5 Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen, 1950=100 (1950-1989) Tab. 2.6 Anteil der Wirtschaftsbereiche an den Erwerbstätigen, Insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 2.7 Inländische Verwendung des Bruttoinlandsprodukts, Ex- und Import, 1950=100 (1950-1989) Tab. 2.8 Anteil an der inländischen Verwendung, Inländische Verwendung, insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 2.9 Verwendung des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner, 1950=100 (1950-1989)
3. Deutschland (Tabellen 3.1 bis 3.9) Tab. 3.1.A Bruttoinlandsprodukt insgesamt, je Einwohner, je Erwerbstätigen, Bevölkerung, Erwerbstätige, Konsumausgaben, Bruttoinvestitionen, Absolute Angaben (1950-1989) Tab. 3.1.B Bruttoinlandsprodukt insgesamt, je Einwohner, je Erwerbstätigen, Bevölkerung, Erwerbstätige, Inländische Verwendung, 1950=100 (1950-1989) Tab. 3.2 Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen, 1950=100, 1970=100 (1950-1989) Tab. 3.3 Anteil der Wirtschaftsbereiche an der Bruttowertschöpfung, Insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 3.4 Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen, 1950=100, 1970=100 (1950-1989) Tab. 3.5 Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen, 1950=100, 1970=100 (1950-1989) Tab. 3.6 Anteil der Wirtschaftsbereiche an den Erwerbstätigen, Insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 3.7 Inländische Verwendung des Bruttoinlandsprodukts, Ex- und Import, 1950=100 (1950-1989) Tab. 3.8 Anteil an der inländischen Verwendung, Inländische Verwendung, insgesamt=100 (1950-1989) Tab. 3.9 Verwendung des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner, 1950=100 (1950-1989)
4. Vergleich DDR/ BRD – BRD/ DDR (Tabellen 4.1 bis 4.4) Tabelle 4.1 Bruttoinlandsprodukt insgesamt, je Einwohner, je Erwerbstätigen (1950-1989) Tabelle 4.2 Inländische Verwendung, Konsumausgaben, Bruttoinvestitionen insgesamt und je Einwohner, DDR=100 (1950-1989) Tabelle 4.3 Inländische Verwendung, Konsumausgaben, Bruttoinvestitionen insgesamt und je Einwohner, BRD=100 (1950-1989) Tabelle 4.4 Export, Import
Tabellen zur Entwicklung des gesellschaftlichen Gesamtprodukts und Nationaleinkommens in der DDR von 1949 bis 1989 (Amtliche Ergebnisse der SZS der DDR nach dem MPS – Konzept). (Auszug aus dem Statistischen Jahrbuch des gesellschaftlichen Gesamtprodukt und des Nationaleinkommens 1989, Herausgeber: Statistisches Amt der DDR, August 1990. Fundort: Bundesarchiv, DE 2/ 23081):
5. Gesellschaftliches Gesamtprodukt und Nationaleinkommen (Tabellen 4.5 und 4.6) Alle Angaben in den folgenden Tabellen (Tab. 4.5 und Tab. 4.6) entsprechen der Preis- und Strukturbasis von 1985!
Tab. 4.5 Gesellschaftliches Gesamtprodukt und Nationaleinkommen: In Millionen Mark und Entwicklung, 1950=100 (1949-1989) Tab. 4.6 Gesellschaftliches Gesamtprodukt und Nationaleinkommen: Struktur in Prozent (1949-1989)
VOLKSGESUNDHEIT IM KRIEG II. TEIL Volksgesundheit im Krieg (-) Volksgesundheit im Krieg II. Teil (volkimkr) ( - ) Einband ( - ) Titelseite ( - ) Titelseite ( - ) Impressum ( - ) Inhaltsverzeichnis. ( - ) Die Ausbreitung der Syphilis in Österreich 1910 bis 1920. ([1]) [2 Tabellen]: (1)Von den geschlechtskranken Soldaten standen (2)Es entstammten den (4) [Tabelle]: I. Verteilung der Syphilis nach dem Alter. (Männer.) (6) [2 Tabellen]: (1)Von 1000 geschlechtskranken männlichen Kranken standen (2)Von den geschlechtskranken Männlichen standen (7) [Tabelle]: [Geschlechtskrankheiten beim weiblichen Geschlecht] (8) [Tabelle]: Von 1000 geschlechtskranken Weibern standen (9) [Tabelle]: [die Verteilung der Syphilis nach dem Stande und die Zunahme bei den Verheirateten zeigt] (12) Blatternerkrankungen im Krieg und in der Nachkriegszeit. ([29]) [Tabelle]: Statistik I. Blatternerkrankungen in Wien in den Jahren (32) [Tabelle]: Statistik II. Blatternerkrankungen in den einzelnen Provinzen (33) Literatur. (47) Cholera Asiatica. ([48]) [Tabelle]: Wie mit zunehmendem Verständnis für diese Infektionskrankheit die Mortalität sinkt, zeigt uns folgende Zusammenstellung: (49) [2 Tabellen]: (1)Noch deutlicher erhellt die Bedeutung der sanitären Maßnahmen, wenn wir die Zahl der im deutschen Hinterlande durch Cholerakranke, Verwundete und Kriegsgefangene gesetzten Infektionen im Zivil während des Krieges 1866 mit denen während des Weltkrieges bis zum Jahr 1916 vergleichen und noch die Infektionen im österreichischen Zivil hinzusetzen. (2)Vergleiche folgende Zusammenstellung aus dem Weltkriege. Cholerasterblichkeit (nach W. Hoffmann). (50) [Tabelle]: Es seien einige Zahlen aus dem Balkankrieg und aus der Herbstkampagne einer österreichischen Armee im Jahre 1914 mitgeteilt. (52) [Tabelle]: Weißkopf und Herschmann finden z. B. unter 84 Choleratodesfällen (53) Grippe. ([54]) I. Einleitung. Begriffsbestimmung. ([54]) II. Krankheitsbild. (55) Die unkomplizierte Grippe. (55) Grippe mit Komplikationen. (57) III. Verlauf und Prognose. (59) IV. Behandlung und Prophylase. (60) V. Die Grippe und ihre volkswirtschaftliche Bedeutung. (61) Ausbreitung der Grippe in Europa im Jahre 1918. (61) Morbidität und Mortalität. (62) [Tabelle]: Zur Illustrierung der Zahl der Erkrankungen bis zirka Mitte Oktober seien Zahlen aus dem Krankenstandesausweis zweier großer Wiener Krankenkassen angeführt (Oberphysikus Böhm). Tafel 1. (62) [Tabelle]: Es folgt eine Zusammenstellung der gemeldeten Genesungen (E) und Todesfälle (G) in Deutschösterreich, nach Ländern und Monaten geordnet (Tafel Nr. 2). Tafel 2 (nach Rosenfeld). (62) [Tabelle]: Wie weit sich die Todesstatistik der Stadt Wien zur Zeit der Grippeepidemie in den einzelnen Wochen geändert hat, mögen folgende Zahlen zeigen. Tafel 3 (nach Böhm). Todesfälle an Lungenentzündung in Wien in der (63) [2 Tabellen]: (1)Vergleiche auch folgende Zusammenstellung der Todesfälle in Deutschösterreich im IV. Jahresquartal der beiden Jahre 1917 und 1918 nach Altersgruppen geordnet. Tafel 4. Todesfälle in Deutschösterreich im IV. Quartal des Jahres 1917 und 1918 nach Altersgruppen geordnet (Rosenfeld). (2)Männer und Frauen waren von der Seuche nicht in ganz gleicher Weise befallen (siehe folgende Tabelle). Tafel 5. Erkrankungen an Grippe bis Ende 1918 (nach Rosenfeld). (64) Literatur. (65) Die Encephalitis lethargica epidemia («Schlafkrankheit») und ihr Verhältnis zu Grippe und Krieg. ([67]) Das Fleckfiber als Kriegsseuche. Nach Erfahrungen in der österreichisch-ungarischen Armee. ([71]) [Tabelle]: Wie vollständig es gelang, die bodenständige Bevölkerung der innerösterreichischen Gebiete vom Flecktyphus freizuhalten, sollten die Zahlen für Wien beweisen, welche Zivil und Militär umfassen. (93) Fleckfieber der Kinder. ([97]) [Tabelle]: Als Beispiel für den atypischen Verlauf des Fleckfiebers bei Kindern führe ich zwei Auszüge aus den Krankengeschichten selbstbeobachteter Fleckfieberkinder aus Ostgalizien an: (99) [Tabelle]: auf Geschlecht und Alter verteilen sich die von mir beobachteten Fälle unter Berücksichtigung der prozentuellen Mortalität wie folgt: (100) [Karte]: Schema des militärischen Bezirkes Skole. (Assanierungsgebiet des k. u. k. mobilen Epidemiespitales Nr. 5) (103) Der Bauchtyphus als Kriegsseuche. Nach Erfahrungen in der österreichisch-ungarischen Armee. ([110]) [2 Tabellen]: (1)Über die Verbreitung des Typhus in den Kriegsjahren mögen folgende Zahlen einigen Aufschluß geben. Bei der Armee im Felde erkrankten: (2)Im Hinterland wurden für Militär und Zivil dem Gesundheitsamte folgende Zahlen gemeldet, wobei das eigentliche Kriegsgebiet nicht mitinbegriffen ist. Als Vergleichszahl diene das Jahr 1912 mit 17.268. (115) [Tabelle]: In Wien hat sich als Rückwirkung des Krieges folgendes Bild ergeben: (116) Paratypus A. ([125]) [Tabelle]: Die Krankheitsdauer verhielt sich wie folgt: (128) Paratyphus B und durch inagglutinable Stämme von Paratyphus B hervorgerufene Infektionen (Paratyphus C, β, Voldagsen etc.). ([129]) I. ([129]) II. (132) Febris recurrens als Kriegsseuche. ([137]) Die Bedeutung der Dysenterie als Kriegsseuche. ([140]) Definition. ([140]) Ruhr und Armee im Frieden. ([140]) [Tabelle]: Die sanitätsstatistischen Berichte des k. u. k. Heeres besagten in den Jahren 1907-1911 folgendes: (141) Ruhr und Zivilbevölkerung im Frieden. (142) [Tabelle]: Die von S. Krüger nach den amtlichen Ruhr-Meldungen aus den österreichischen Kronländern zusammengestellten Krankheits- (beziehungsweise Todes-) Fälle unter der Zivilbevölkerung waren folgende: (142) Ruhr und Kriegsarmee. (143) [Tabelle]: Die folgende tabellarische Darstellung der von Kaup ermittelten Zahlen zeigt uns noch interessante Einzelheiten, weshalb sie hier Platz finden mögen. (144) A. Bei der Kampftruppe. (145) [Tabelle]: Eine aus dem Kriegstagebuche des Verfassers zusammengestellte Übersicht ergibt folgendes Bild: (145) B. Ruhr in der Etappe und im Hinterlande. (149) Bakteriologie. (150) Ätiologie der Kriegsruhr. (150) Epidemiologie. (151) [Tabelle]: Eine Übersicht über den Beginn und über den Ablauf unserer Epidemie möge die folgende tabellarische Zusammenstellung gewähren: (152) Klinische Besonderheiten der Kriegsruhr. (155) Abweichender klinischer Verlauf. (156) Chronische Ruhr. (157) Eigene Beobachtungen über den ersten Beginn der Erkrankung. (158) Inkubation. (160) C. Prophylaxe und Therapie. (161) 1. Schutzimpfung. (161) 2. Schutzmaßregeln gegen Masseninfektion. (161) 3. Serumtherapie. (162) 4. Medikamentöse Therapie. (164) 5. Mastkur bei Ruhr. (164) Wie wurde die klinische Chirurgie durch die Erfahrungen des Weltkrieges beeinflusst und welche praktischen Nutzanwendungen sollen daraus gezogen werden? ([166]) allgemeinen Chirurgie (167) daß bald die Aufgabe des Chirurgen bei der Wundbehandlung einen Kampf gegen die Infektionskeime bedeutete, der immer mehr aktiv geführt werden mußte, (168) Bluttransfusion (170) Narkose (172) Abtransports der Verwundeten (172) einiger besonderer Verletzungen (173) Organisationen (176) Kriegserfahrungen auf dem Gebiete der Ohrenheilkunde. ([179]) [Tabelle]: Tafel 1. Nachweisung der «Krankheiten des Ohres», welche im 1. und 2. Kriegsjahre (1. August 1914 bis 31. Juli 1916) bei der Mannschaft der Truppen, Kommandos und Heeresanstalten der österreichisch-ungarischen Armee im Hinterlande vorgekommen sind. (182) Die Nahrungsmittel und ihre Fälschung sowie die Ersatzstoffe, welche während des Krieges und in der Nachkriegszeit in den Handel gebracht wurden. I. Teil. ([193]) 1. Eiweißreiche Nahrungsmittel. (196) a) Fleisch. (196) b) Eier. (199) c) Milch. (200) d) Milchkonserven. (201) e) Käse. (203) f) Suppenwürzen, Suppenextrakte, Suppenwürfel und Suppenmassen. (204) 2. Kohlenhydrate und kohlenhydrathaltige Nahrungsmittel. (207) a) Zucker. (207) b) Honig und Honigsurrogate. (209) c) Zuckerwaren. (210) d) Fruchtsäfte. (211) 3. Speisefette und Öle. (212) 4. Genußmittel. (215) a) Wein, Obst- und Beerenweine. (215) b) Bier. (216) c) Branntwein. (217) d) Essig. (218) e) Kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke. (218) Getreide. Buchweizen. Hülsenfrüchte, Mahlprodukte, Nährmehle, Stärke-Ersatzmittel. II. Teil. (220) [Tabelle]: Beispielsweise seien einige Aschenzahlen von diesen untersuchten Mehlen hier mitgeteilt: (227) [Tabelle]: So konnten wir beispielsweise nachstehende Aschenzahlen von den der Bevölkerung zur Ernährung zugewiesenen Hafermehlen feststellen: (233) [Tabelle]: Die Farbe dieser Mehle war gelblich- bis gräulichweiß; sie hatten nachstehende Aschen- und Sandzahlen: (239) [Tabelle]: Prof. Dr. H. Kreis berichtet über Mehle aus spanischen Wicken (Vicia Ervilia), welche im Jahre 1918 zum ersten Male in die Schweiz gekommen sind. Nach dem Ergebnis der Analyse bestehen diese Mehle aus: (243) Nährpräparate. (243) Stärke. (244) [Tabelle]: Von letzteren seien einige Zahlen hier mitgeteilt: (244) Brot, Back- und Teigwaren-Ersatzmittel. (249) [Tabelle]: und zwar nach dem Verhältnisse: (257) Teigwaren. (259) Gemüse. (260) Obst. (262) Kaffee und Kaffee-Ersatzmittel. (266) Tee, Matè, Tee-Ersatzmittel. (269) Kakao, Schokolade, Kakao-Ersatzmittel. (272) Die Gewürze. (274) [Tabelle]: Manche Zimtproben hatten auffallend hohe Aschen- und Sandgehalte: (277) Pilze. (278) Die Bedeutung des Staatlichen serotherapeutischen Institutes in Wien während des Weltkrieges. ([282]) [Tabelle]: Abnahme der Diphtheriesterblichkeit in Österreich nach Einführung des Diphtherie-Heilserums. (284) [Tabelle]: Übersichtstabelle über die Abgabe von Impfstoffen und Heilsera während des Krieges und in den dem Kriege folgenden Jahren. (292) [Brief]: Merkblatt des k. k. serotherapeutischen Institutes in Wien, betreffend die Abgabe von Heilserum und Impfstoffen, sowie die Prophylaxe einiger Infektionskrankheiten. Wien, Juli 1915. (296) 1. Heilserum: (296) 2. Diagnostische Sera: (297) 3. Impfstoffe: (297) 4. Blatternimpfung: (299) 5. Prophylaxe gegen Flecktyphus und Rückfallfieber: (299) [Gutachten]: Inst. Z. 119 ex 1915. ad Abt. 14 Nr. 21816 von 1915. Gleichzeitige Impfung gegen Typhus und Cholera. (304) [Gutachten]: Inst. Z. 34/3 ex 1916. Gleichzeitige Schutzimpfung gegen Typhus und Cholera. (305) [Tabelle]: so kann ich nur über die Impfreaktion berichten). Dieselben waren folgender Art: (305) [Gutachten]: Zahl 34/4 ex 1916. Gleichzeitige Schutzimpfung gegen Typhus und Cholera (Einschaltung der Blattern-Schutzimpfung). (306) [Tabelle]: die Reaktionen bei der dreimaligen Impfung waren folgende: Tabelle I. (306) [Tabelle]: Die Auswertung der Blutsera von 10 Mann auf die Agglutinationstiter für Typhusbazillen und Choleravibrionen ergab folgende Resultate: Tabelle II. (306) [Tabelle]: Sollte die Blatternimpfung gleichzeitig vorgenommen werden, so würde sich ihre Kombination mit der III. Impfung am besten empfehlen. Das Schema wäre dann: (308) [Tabelle]: Cholera-Typhus-Impfstoff (für gleichzeitige Impfung). Gebrauchsanweisung. (308) [Gutachten]: Inst. Z. 98/1 ex 1915. ad Abt. 14 Nr. 24784 von 1915. Schutzimpfungen gegen Ruhr. (308) [Gutachten]: Ein Gutachten, welches die Therapie des Fleckfiebers mit dem Serum von Rekonvaleszenten nach Fleckfieber zum Inhalt hatte, hatte folgenden Wortlaut: (310) [Gutachten]: Inst. Z. 154 ex 1917 ad Nr. 24099 von 1917. Tetanusseruminjektion zu 15 AE. (Telegramm Berlin). (312) [Gutachten]: Inst. Z. 93 ex 1917. Einiges über Gasbrandserum anläßlich seiner Erprobung am Menschen. (313) Zur bakteriologischen Diagnostik. (316) [Gutachten]: Inst. Z. 140 ex 1915. Hundswut, Schutzimpfung der Sanitätshunde. (316) [Gutachten]: Inst. Z. 27/5 ex 1917. Schutzimpfung der Kriegs- und Sanitätshunde gegen Hundswut. (317) Einen Niederschlag solcher Untersuchungen bilden die aus dem Institute hervorgegangenen wissenschaftlichen Publikationen, von welchen sich folgende unmittelbar mit bakteriologischen, serologischen und hygienischen oder therapeutischen Fragen befassen. (318) Anhang ([1]) Plan der Wirtschafts- und Sozialgeschichte des Weltkrieges. ([3]) I. Herausgeber und Schriftenleitungen. ([3]) Österreich und Ungarn. Deutschland. ([3]) Belgien. Frankreich. Grossbritannien. Italien. Niederlande. Rumänien. Russland. (4) Skandinavische Staaten. (5) II. Verzeichnis der Veröffentlichungen. (5) Österreichische und Ungarische Serie. (5) Abteilung Österreich-Ungarn. (5) Abteilung Österreich. (6) Abteilung Ungarn. (6) Abteilung für Volksgesundheit in Österreich und Ungarn. (7) Belgische Serie. (7) Deutsche Serie. (7) Französische Serie. (9) Grossbritannische Serie. (12) Italienische Serie. (13) Jugoslawische Serie. Niederländische Serie. (14) Rumänische Serie. (15) Erste russische Serie (bis zur bolschewistischen Revolution). (15) Skandinavische Serie. Tschechoslowakische Serie. (17) III. Verleger. (17) Österreichisch-Ungarische Serie. (in deutscher Sprache.) (17) Belgische Serie. (in französischer Sprache.) (18) Grossbritannische Serie. (in englischer Sprache.) (18) Tschechoslowakische Serie. (in englischer Sprache.) Niederländische Serie. (in englischer Sprache.) Französische Serie. (in französischer Sprache.) (19) Italienische Serie. Verleger und Vertriebsstellen in den einzelnen Ländern: (20) Einband ( - ) Einband ( - )
Die Situation, die zur Herausbildung der TVT im Jahr 1985 führte, war dadurch gekennzeichnet, daß die Bevölkerung tierärztliches Engagement zum Schutz der Tiere erwartete. Das Bemühen um Verantwortung für unsere Mitgeschöpfe ging jedoch zu jener Zeit hauptsächlich von Tierschutzverbänden aus. Bei etablierten veterinärmedizinischen Organisationen standen andere Aufgaben im Vordergrund und der Stellenwert des Tierschutzes wurde nicht gebührend beachtet oder nicht umfassend berücksichtigt. Die Dissertation soll dazu beitragen, den Einfluß, den die TVT seither auf den Tierschutz in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat, zu analysieren. Dazu wurden die Protokolle, Mitschriften, Stellungnahmen, Informationsblätter, Verlautbarungen, Resolutionen, Gutachten, sowie der Schriftverkehr der Organisation seit ihrer Gründung eingesehen und ausgewertet. Das spezielle Informationsmaterial, die Merkblätter, Checklisten und die Empfehlungen der Arbeitskreise zu bestimmten Gebieten des Tierschutzes gaben Aufschlüsse über die von der Vereinigung untersuchten Problemstellungen. Die unter der Rubrik Tierschutz in der Zeitschrift "Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle" bzw. in den "TVT-Nachrichten" veröffentlichten Berichte von Autoren der Vereinigung, seit der Herausgabe dieser Publikationen, wurden kurz beschrieben und Artikel über die TVT in anderen Fachzeitschriften ausgewertet. Die Aufnahme der Aussagen von 22 Zeitzeugen vermittelte einen aufschlußreichen Einblick in die Vereinsarbeit und half, Zusammenhänge herzustellen. Die Tierschutzgesetzgebung wurde einbezogen, da sie die Grundlage für das Engagement des Vereins bildet. Die TVT ist der Tierschutzverein der Veterinärmediziner, ein Zusammenschluß von Tierärzten, die ihr Fachwissen als Sachverständige zur Verfügung stellen und den Leitspruch wählten: "In dubio pro animale". Die Vereinigung setzt sich dafür ein, Diskussionen über Tierschutz sachlich zu führen, Anforderungen zu formulieren, um auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnene Erkenntnisse sowohl für die Legislative und die Exekutive zur Verfügung zu stellen als auch andere Interessierte in allen Tierschutzfragen zu beraten. Die Initiative zur Konstitution der Tierschutzorganisation der Veterinärmediziner entwickelten in den Jahren 1982-1985 zum überwiegenden Teil praktizierende Tierärzte. Sie wollten ihrem standespolitischen Anspruch, "Anwalt der Tiere" zu sein, gerecht werden und mit ihrem Fachwissen sowie ihrer Praxiserfahrung zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes beitragen. Gegenwärtig gehören lediglich etwa 25% der Mitglieder der TVT dieser Berufsgruppe an. Den größten Anteil bilden inzwischen amtliche Tierärzte. Die TVT ist keine Massenorganisation, sondern als ein Zusammenschluß von Fachkundigen konzipiert. Tierärzte und Personen mit Spezialkenntnissen (Fördermitglieder) bearbeiten bestimmte Schwerpunkte des Tierschutzes. Zur Gründung, am 30.11.1985, gehörten der Vereinigung ca. 150 Tierärzte an. Heute gibt es etwa 800 Mitglieder, von denen 270 aktiv tätig sind, darunter 27 Berater. Die Vereinigung hat elf Arbeitskreise, die relativ selbständig wirken und nach Fachgebieten oder bestimmten Schwerpunkten gegliedert wurden. Die Spezialisten der TVT befassen sich, in der Reihenfolge der Arbeitskreise genannt, mit folgenden Themen: Nutztierhaltung, Kleintiere, Betäubung und Schlachtung, Tierversuche, Handel und Transport, Jagd und Fischerei, Zirkus und Zoo, Zoofachhandel, Tierschutzethik, Tierzucht und Pferde. Damit umfaßt ihr Tätigkeitsfeld das gesamte Spektrum des Tierschutzes für Wirbeltiere. Im Gegensatz zur TVT beschäftigen sich andere Organisationen, die sich für Tiere einsetzen, mit einzelnen Bereichen. Bis zum Ende des Jahres 2000 hat die TVT 81 Informationsblätter für die praktische Tierschutzarbeit angefertigt und herausgegeben. In Merkblättern erfolgt eine umfassende Erläuterung der Themen. Checklisten enthalten wesentliche Belange als Übersicht, die bei der amtstierärztlichen Überprüfung Beachtung finden. Aus dem umfangreichen Bereich der Leistungen der TVT können hier inhaltlich nur wenige aufgeführt werden. Für die weitere Entwicklung der Vereinigung war im Jahre 1988 die "Grundsatzerklärung der TVT" von entscheidender Bedeutung. Eine der wichtigsten Schriften der TVT ist der "Codex veterinarius", eine Analogie zum Hippokratischen Eid der Humanmediziner. Er liegt auch in englischer Fassung vor und soll in die italienische Sprache übersetzt werden. Schwerpunkte waren weiterhin: Forderungen nach Lehrstühlen für Tierschutz, Protest gegen Massentötungen gesunder Schweine im Rahmen der Schweinepestbekämpfung, Forderung einer Genehmigungspflicht für Haltungssysteme bei landwirtschaftlichen Nutztieren, Stellungnahme bei der Anhörung im Deutschen Bundestag zu Qualzüchtungen landwirtschaftlicher Nutztiere, Eintreten für tierschutzgerechten Ablauf von Trabrennen, Richtlinien für Tierbörsen, Informationsschriften zum Ersatz bzw. zur schonenden Durchführung von Tierversuchen, zur Haltung von Zirkustieren und Tieren im Zoofachhandel, Engagement für Tierschutz beim Transport, Schlachtung und Tötung von Tieren sowie Tierschutzproblematik bei Wild. Ferner wurden folgende Ziele erreicht: Das Bewußtsein für die standespolitische Bedeutung des Tierschutzes bei Tiermedizinern wurde geweckt, die Frontstellung zwischen den Tierärzten und dem organisierten Tierschutz ist zumindest auf der Leitungsebene der Vereine bzw. Verbände beendet, die TVT wird in wichtigen Ausschüssen der Bundesregierung bei Tierschutzfragen angehört und ist in der Standesorganisation vertreten. Im Sinne des Tierschutzes gab es Ansätze der Zusammenarbeit mit dem Vieh- und Fleischhandelsverband, dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. und der Vereinigung der Tierlehrer. Als zukünftige Aufgaben, Entwicklung und Perspektiven der TVT sind zu nennen: Koordination mit anderen im Tierschutz engagierten Verbänden der Tierärzte und Hilfe bei der Gründung sowie für den Aufbau von Schwesterorganisationen in europäischen Ländern. Die Organisation ist gegenwärtig im Einklang mit anderen Tierschutzverbänden bemüht, den Tierschutz im Grundgesetz zu verankern, votiert gegen Qualzüchtungen, engagiert sich für artgerechte Tierhaltung und befaßt sich mit Problemen gefährlicher Hunde. Die Leistungen der TVT sind anhand der großen Nachfrage an Publikationen der Vereinigung (Informationsblätter, Arbeitsmaterialien für Ausbildung und Prüfung bestimmter Berufsgruppen), der Vielzahl von Veröffentlichungen ihrer Mitglieder, bei Vorträgen, Meinungsäußerungen auf Tagungen, Seminaren sowie bei Anhörungen im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder Deutschen Bundestag erkennbar. Bei der Bevölkerung hat sich das Ansehen des Berufsstandes in Hinblick auf die Frage, ob Tierärzte "Anwälte der Tiere" sind, durch die TVT entscheidend verbessert. Zuschriften zu aktuellen Problemen des Tierschutzes zeigen, daß Rat von der Organisation eingeholt wird. Die Effektivität des Vereins spiegelt sich in der Tatsache wider, daß lediglich etwa 1% der Tierärzte der Bundesrepublik Deutschland in dieser Organisation für jegliche Belange des Tierschutzes tätig sind. Die TVT ist als Tierschutzverein der Veterinärmediziner anerkannt, nimmt auf den Tierschutz der Bundesrepublik Deutschland großen Einfluß und kann ihn durch Präsenz im Internet und Aktivität an den tierärztlichen Ausbildungsstätten erweitern. ; The situation which led to the establishment of TVT in 1985 was characterized by the fact that the population expected commitment of veterinarians for the welfare of animals. But the efforts for responsibility for our fellow creatures at that time mainly came from societies for the prevention of cruelty to animals. In established veterinary-medical organizations other tasks were in the foreground and the role of animal welfare was not duly observed or not comprehensively taken into account. The dissertation shall contribute to the analyzation of the influence TVT has had since then on animal welfare in the Federal Republic of Germany. For that purpose, protocols, notes, comments, information sheets, announcements, resolutions, expert opinions, and the correspondence of the organization since its establishment were analyzed and evaluated. The special information material, the leaflets, check lists and the recommendations of the study groups regarding certain areas of animal welfare provided explanations on the problems investigated by the association. Since these publications started, the reports by authors from within the association which were published under the rubric animal welfare in the magazine"Official Veterinarian Service and Foodstuff Control" and/or in the "TVT-News" were briefly described and articles on TVT in other technical magazines were evaluated. The inclusion of statements of 22 eye-witnesses provided informative insight into the associations' work and helped to establish connections. Animal welfare legislation was included since it forms the basis for the associaton's commitment. TVT is the animal welfare association of the veterinarians, an association of veterinarians who contribute their specialized knowledge as experts and chose the motto: "In dubio pro animale". The association supports the objective conduct of discussions on animal welfare, formulates requirements in order to place at disposal recognitions won on a scientific basis for both, the legislative and the executive, and all who are interested in issues concerning animal welfare. The initiative for the constitution of the animal welfare association of the veterinarians was mainly developed by practising veterinarians during the years 1982-1985. They wanted to do justice to their ethical claim to represent the interests of animals and contribute with their technical know-how and practical experience to the implementation of the Animal Welfare Act. At present only about 25% of TVT members belong to this professional group. The largest portion are veterinarians who are, in the meantime, in the civil service. TVT is no mass organization, it was conceived as an association of competent veterinarians and persons with special knowledge (promotional members) who deal with certain main points of animal welfare. About 150 veterinarians belonged to the association on the date of its establishment on November 30, 1985. Today it has about 800 members of which 270 are active, among whom 27 are consultants. The association has eleven study groups which act relatively independent and were divided in accordance with special fields or certain points of main emphasis. TVT specialists deal with the following subjects whereby they are listed in the sequence of the study groups: Livestock farming, small animals; stunning and slaughter, animal experiments, trade and transport, hunting and fishing, circus and zoo, the pet supply trade, animal welfare ethics, animal breeding, and horses. Their field of activity thereby composes the whole spectrum of animal welfare for vertebrates. In contrary to TVT, other organizations which support animals, deal with individual areas. Until the end of 2000, TVT prepared and published 81 information sheets for practical animal welfare work. A comprehensive explanation of the subjects is publicized in leaflets. Checklists contain essential concerns as overviews which attract attention at the official veterinary review. As regards content, only a few can be cited here from the comprehensive area of TVT's services. For the further development of the association, the "Policy Statement of TVT" in 1988 was of decisive importance. One of the most important papers of TVT is the "Codex veterinarius", an analogy to the Hippocratic oath of medical doctors. It is also available in English and will be translated into Italian. Points of main empasis were in addition: Requests for chairs for animal welfare, protest against mass slaughter of healthy pigs to combat outbreaks of swine fever, requests for official approvals concerning agricultural livestock systems, commenting at hearings in the lower house of the German Parliament on arbitrary breeding of agricultural livestock, support for the conduct of trotting races in a manner which does justice to animal welfare, guidelines for animal exchange, information papers on the replacement and/or the conduct of tests at animals in a caring manner, the maintenance of circus animals, and animals in the the pet supply trade, commitment for animal welfare during transports, slaughter and killing of animals as well as animal welfare problems with regard to game. Furthermore, the following goals were achieved: Awareness for the ethical meaning of animal welfare in veterinarians was awoken, the confrontation between veterinarians and organized animal welfare was at least ended on the management level of associations and/or societies, TVT is heard at important committees of the Federal Government on animal welfare issues and it is also represented in the ethical professional organization. In the sense of animal welfare, the beginnings of co-operation with the Livestock and Meat Trade Association, the Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (central association of specialized zoo companies) and the association of animal trainers began to show. As future tasks development and perspectives of TVT have to be cited: Co-ordination with other associations of veterinarians who are committed to animal welfare and provide help for the establishment and setup of sister-organizations in European countries. Presently, the organization, in line with other societies for the prevention of cruelty to animals, endeavours to anchor animal welfare in the constitutional law, it votes against breedings which are a crime against nature, commits itself to livestock farming methods which are appropriate for each species and deals with the problems of dangerous dogs. The achievements of TVT are recognizable because of the great demand for publications of the association (information sheets, work materials for education and examination of certain professional groups), the large number of publications of its members, at lectures, the expression of opinions at meetings, seminars and hearings in the Federal Ministry of Food, Agriculture and Forests or in the lower house of the German Parliament. Because of TVT, the reputation of the profession has considerably improved with regard to the question whether veterinarians are representing animals' interests. Comments on actual problems of animal welfare show that advice is obtained from the organization. The efficiency of the society is reflected by the fact that only about 1% of veterinarians in the Federal Republic of Germany are active in this organization for any and all concerns of animal welfare. TVT is recognized as society of veterinarians for the prevention of cruelty to animals, it exerts much influence on animal welfare in the Federal Republic of Germany and can expand its influence by presence in the internet and actitivies in veterinarian educational establishments.
La presente tesi affronta il tema della modulazione degli effetti delle sentenze di accoglimento della Corte costituzionale intrecciandolo con l'analisi dell'esperienza tedesca delle Unvereinbarkeitserklärungen, le quali costituiscono lo strumento privilegiato con cui il Bundesverfassungsgericht modula nel tempo gli effetti della declaratoria di incostituzionalità. L'analisi congiunta del modello italiano e tedesco consente di valutare sotto un diverso angolo prospettico la questione relativa ai limiti dell'efficacia retroattiva delle sentenze di accoglimento, la quale ha interessato l'attività della Consulta sin dai primissimi anni della sua attività. Nel primo capitolo della tesi verrà analizzata la disciplina relativa agli effetti delle sentenze di accoglimento, ragionando in particolar modo sul principio di retroattività che presidia la declaratoria di incostituzionalità; nel secondo capitolo, verrà dedicato ampio spazio alla prassi temporalmente manipolativa della Corte costituzionale, evidenziandone le esigenze sottese e i relativi nodi problematici. Il terzo capitolo ospiterà una ricognizione delle decisioni di incompatibilità tedesche: l'analisi, che prenderà le mosse da una riflessione sul dogma della nullità e dell'annullabilità della norma incostituzionale, interesserà non solo le ragioni che conducono il Bundesverfassungsgericht a scindere il momento dell'accertamento da quello della declaratoria dell'incostituzionalità, ma anche gli effetti che si ricollegano alle diverse varianti decisionali delle Unvereinbarkeitserklärungen. Infine, l'ultimo capitolo sarà dedicato ad un raffronto tra l'esperienza temporalmente italiana e quella tedesca: esso si strutturerà principalmente intorno al profilo relativo al rapporto tra Giudice costituzionale e legislatore, ovverosia il perno intorno al quale si muove (o, meglio, dovrebbe muoversi) la giurisprudenza temporalmente manipolativa. ; The present thesis deals with the issue of modulating the effects of the sentences of the Constitutional Court by intertwining it with the analysis of the German experience of the Unvereinbarkeitserklärungen, which constitute the privileged temporally manipulative instrument with which the Bundesverfassungsgericht modulates over time the effects of the declaration of unconstitutionality. The analysis of German and Italian constitutional justice makes it possible to assess under a different perspective angle the question concerning the limits of the retroactive effectiveness of the declaration of unconstitutionality, which has affected the activity of the Corte Costituzionale since the very first years of its activity. If in the first chapter of the thesis the discipline relative to the effects of the sentences of unconstitutionality will be analyzed, reasoning in particular on the principle of retroactivity which oversees the declaration of unconstitutionality itself, in the second chapter ample space will be dedicated to the temporally modulative practice of the Constitutional Court, highlighting the underlying needs as well as the related problem areas. The third chapter is devoted to the study of the German incompatibility decisions. The analysis, which starts from a reflection on the dogma of nullity and the annulment of the unconstitutional rule, concerns not only the reasons that lead the Bundesverfassungsgericht to split the moment of assessment from that of the declaration of unconstitutionality, but also the effects that relate to the different decision-making variants of the Unvereinbarkeitserklärungen. Finally, the last chapter is devoted to a comparison between the temporally modulative Italian and German experience: it will be structured mainly around the profile relative to the relationship between the constitutional judge and the legislator, which constitutes the pivot around which the temporally modulative case-law moves (or, better, should move). ; In dieser Doktorarbeit wird das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der vom Verfassungsgerichts getroffenen Annahmeurteile (die "sentenze di accoglimento") mit besonderer Beachtung der Steuerung der zeitlichen Rechtswirkungen durch das Bundesverfassungsgericht untersucht. Vor der Erläuterung des Inhalts dieser Doktorarbeit erscheint es mehr als notwendig, einleitend kurz die Gründe für diese Überlegung zur deutschen Praxis hervorzuheben. In diesem Sinn ist die Behauptung des Verfassungsrichters Lattanzi zur Rechtsprechung im aktuellen Fall "Cappato" von großer Bedeutung: Es geht hier im Wesentlichen um die Ähnlichkeit des Typs der vom Verfassungsgericht getroffenen Entscheidung mit dem der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen, die Hauptthema dieser Untersuchung sind, und zwar nicht nur, da diese einen zeitlichen Aufschub der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wenn auch auf eine ganz eigne Art) verfügen, sondern auch weil sie, wie in der deutschen Rechtslehre bestätigt, ein wichtiges Mittel zur Untersuchung der Beziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber darstellen. Auf der Ebene der Rechtslehre stellen die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen den Gegenstand eines erneuten Interesses heute und sorgfältiger Untersuchungen in der Vergangenheit dar: In diesem Sinn ist das Studienseminar über die Modulation der Rechtswirkungen der von demselben Verfassungsgericht gefassten Annahmesprüche, bei denen die maßgebliche Rechtslehre die typischen Merkmale der Unvereinbarkeitsentscheidungen untersuchte, um eine mögliche Übertragung in die Sammlung der Entscheidungshilfen des Verfassungsgerichts zu erwägen, von Bedeutung. Bei jener Gelegenheit wurden viele Probleme eines solchen Entscheidungstyps vorgebracht: Insbesondere betrafen diese erstens die Schwierigkeit, ihre konkreten Rechtswirkungen zu erkennen, zweitens die Schwierigkeit, ihr in dem untätigen italienischen Parlament Folge zu leisten und drittens die abweichende Rolle, die das Bundesverfassungsgericht innerhalb der deutschen Regierungsform innehat. Es handelt sich um drei im letzten Teil dieser Doktorarbeit untersuchte Punkte, die in der Tat nicht wenige Probleme aufwerfen, vor allem angesichts der Aufnahme durch das Verfassungsgericht einiger Urteile, die unter verschiedenen Aspekten den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln. Dabei handelt es sich insbesondere um die Urteile Nr. 243 von 1993, Nr. 170 von 2014, Nr. 10 von 2015 und Nr. 207 von 2018. Ein enger Vergleich mit der Ratio und den Problempunkten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ist somit nützlich, nicht nur, um deren möglichen Chancen in der italienischen Verfassungsrechtsprechung zu erwägen, sondern auch, um eine noch offene Frage zu erörtern, die das Verfassungsgericht seit Anbeginn ihrer Tätigkeit als Hüter des Grundgesetzes betrifft. Nach dieser Einleitung wird im ersten Kapitel der Doktorarbeit die gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile untersucht; das zweite Kapitel ist der Analyse der zeitlich handhabenden Praxis des Verfassungsgerichts gewidmet. Das dritte Kapitel ist der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, während im vierten Kapitel die wichtigsten Punkte der Vergleichsstudie zwischen der zeitlich steuernden italienischen und der deutschen Praxis behandelt werden. Die Wahl eines solchen Aufbaus erklärt sich angesichts der Möglichkeit einer Analyse ex ante der mit der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile verbundenen Problempunkte, um dann das Verständnis ex post der Gründe, die diese Doktorarbeit zu einer Untersuchung der "flexiblen" Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, zu erleichtern. Im letzten Kapitel schließlich wird versucht, einige Aspekte, die mit den heutigen Schwierigkeiten der zeitlich steuernden Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu tun haben, nach der Logik von Ähnlichkeit und Gegensatz hervorzuheben, darunter insbesondere die Beziehung zwischen Verfassungsorgan und Legislativorgan. Das erste Kapitel ist vollkommen der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile gewidmet, die, wie bereits angedeutet durch Art. 136 des ital. GG, Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 vorgegeben sind. Das Kapitel ist in acht Abschnitte unterteilt, die teilweise auf den Entscheidungstyp der Unvereinbarkeitserklärungen Bezug nehmen. Der 1. Abschnitt (Rückkehr zu Kelsen zur Neuentdeckung möglicher, vom Verfassungsgericht umsetzbarer Perspektiven: Die Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile im Verlauf der Zeit und die Beziehung zum Gesetzgeber) ist einführend der These Kelsens hinsichtlich der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber gewidmet, in Anbetracht der Tatsache, dass, wie im letzten Kapitel erläutert, gerade die Rückkehr zum Ursprung und somit zur Lehre Kelsens bezüglich der Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in dieser Doktorarbeit (mit der erforderlichen Vorsicht) als wünschenswert angesehen wird. Während im 2. Abschnitt (Der heutige Stand: ein "flexibles" Verfassungsgericht, fern vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile) eine zum Teil die Erläuterungen des zweiten Kapitels vorwegnehmende Überlegung zu einem Verfassungsgericht, das "fern" vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist, wird im 3. Abschnitt (Die Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile: Grundgedanken des Art. 136 ital. GG der verfassungsgebenden Versammlung. Einige Anregungen zur zeitlich handhabenden deutschen Praxis) versucht, zum Kern des Art. 136 der ital. GG vorzudringen, wo im ersten Absatz Folgendes vorgesehen ist: "Wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, endet deren Wirksamkeit ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung". Im Verlauf des Abschnitts wird versucht, einen Überblick der wichtigsten Entwürfe bezüglich des ursprünglichen Art. 136 ital. GG zu liefern, wobei der Entwurf der Abg. Mortati, Ruini, Cappi, Ambrosini und Leone kurz untersucht wird. Besonders interessant ist, auch zum Zweck einer Vergleichsstudie mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, der Entwurf des Abg. Calamandrei, der vorschlug, die Legislativorgane sollten im Anschluss an die Aufnahme eines Annahmeurteils sofort das Verfahren zur Gesetzesänderung einleiten, sodass sich, wenn auch mit der erforderlichen Vorsicht eine charakteristische Form der dem Legislativorgan zukommnenden "Nachbesserungspflicht" abzeichnet. Abschnitt 3.1. (Der Vorschlag Perassis: eine Modulation der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung ante litteram?) konzentriert sich in Übereinstimmung mit der deutschen Praxis auf den Vorschlag des Abg. Perassi, der vorsah, die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes sollte ab der Veröffentlichung erlöschen, außer bei Bedürfnis des Gerichts eine andere Wirkungsfrist (in jedem Fall nicht über sechs Monate) zu bestimmen; in diesem Sinn ist der Vorschlag des Abg. Perassi der österreichischen (und zum Teil der deutschen) Praxis ähnlich, und zwar einer Fristsetzung mit dem Ziel einer nützlichen Zusammenarbeit zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Perassi behauptete, dass "beim Erlöschen der Wirksamkeit einer gesetzlichen Vorschrift in bestimmten Fällen heikle Situationen auftreten können, da das Erlöschen dieser Vorschrift möglicherweise Probleme mit sich bringt, wenn man nicht vorsorgt". Die Annäherung an eines der wichtigsten Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitsentscheidungen, d.h. dem auf dem Argument der rechtlichen Folgen begründeten, ist in diesem Sinne eine unvermeidliche Pflicht. Gleichfalls interessant erscheint die Entgegnung auf die Voraussicht einer solchen Lösung durch den Abg. Ruini, der erklärte, eine derartige Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung würde praktisch eine Situation voller übermäßig belastender Folgen hervorrufen, in der insbesondere die Gerichte fortfahren würden, "eine verfassungswidrige Norm anzuwenden". Daher die Bedeutung, die der durch die mit Fortgeltungsanordnung ergänzten Unvereinbarkeitsentscheidungen dargestellte Problempunkt hat. In Abschnitt 3.2 (Zeitlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird versucht, Art. 136 ital. GG innerhalb seines zeitlichen Rahmens zu untersuchen. In Kürze: Während der wortwörtliche Gehalt der besagten Verfügung sich anscheinend (nach einem Teil der Rechtslehre) auf eine lediglich zielgerichtete Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung bezieht, stellt dieser doch, nachdem er sich durch Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30 des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 gefestigt hatte, die verfassungsrechtliche Verfügung dar, auf die sich die ex tunc-Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung gründet. Andererseits wäre es, wie ein anderer Teil der Rechtslehre behauptet, an und für sich nicht folgerichtig, ein System der Rechtswirkungen zu erfinden, das nur ex nunc-Wirkung hat, um dann anschließend den Richtern die Nichtanwendung des verfassungswidrigen Gesetzes "mit Wirkung lediglich nach eigenem Urteil" anzuvertrauen. In Abschnitt 3.3 (Räumlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird ein weiterer, an die Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung gebundener Punkt untersucht, nämlich die "räumliche" Ausdehnung der Wirksamkeit von Art. 136 ital GG. Außer der allgemein verbindlichen Wirksamkeit der Annahmeurteile, an welche die Untersuchung der von den Verfassungsgebenden gewählten Art der Normenkontrolle anknüpft, wird der mit der gerichtlichen oder gesetzgebenden Art der Verfassungswidrigkeitserklärung verbundene Rechtslehredisput, an den die "allgemeine" Wirksamkeit derselben unvermeidlich anknüpft, kurz untersucht. Während in den letzten vier Abschnitten der Art. 136 der ital. GG allein im Mittelpunkt steht, ist der 4. Abschnitt (Die "Revolution" des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948) vollständig der "Revolution" gewidmet, welche das ital. Verfassungsgesetz Nr. 1 von 1948 darstellt. Für diese "Revolution" (oder besser die Spezifikation) ist der erste Artikel des besagten Gesetzes bezeichnend, wo es heißt: "Die amtlich erfasste oder von einer Partei im Verlauf eines Rechtsverfahrens erhobene und vom Richter nicht als offensichtlich unbegründet angenommene Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme der Republik wird dem Verfassungsgericht zur Entscheidung übertragen". Im Wesentlichen hat der besagte Artikel als tragendes Element der Inzidentalität des Verfassungssystems Art. 136 ital. GG Bedeutung verliehen, nicht nur, indem die Bedeutung tatsächlich im Einzelnen erläutert wird, sondern vor allem dadurch, dass der Klage vor dem Verfassungsgericht dort, wo es angerufen wird, für alle zu entscheiden (mit wenn auch innerhalb bestimmter Grenzen allgemein verbindlichen Rechtswirkungen) eine "logische" Bedeutung auf Grundlage einer "genetisch zwiespältigen" Erneuerung verliehen wird, und zwar anhand eines konkreten Einzelfalls". Es erscheint notwendig, anzumerken, dass die besagte Verfügung in Bezug auf die Ratio Art. 100, 1. Abs. des deutschen GG ähnelt, auf dessen Grundlage die sogenannte konkrete Normenkontrolle beruht. Und tatsächlich übernimmt das zwischenrangige Verfahren eine grundlegende Rolle in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit, da es konkreter der in der Notwendigkeit, die diachronischen Rechtswirkungen der Verkündigung zu steuern, enthaltenen Ratio vollkommen antithetisch gegenübersteht. Wie können die Jura angesichts einer Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung für die Zukunft geschützt werden? Während Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 das zwischenrangige Verfahren kennzeichnet und definiert, so hat Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes Nr. 87 von 1953, der Hautuntersuchungsgegenstand des 5. Abschnitts (Die Rückwirkung der Annahmeurteile: Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953) ein weiteres Element zur Erläuterung der Ratio der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtsauswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit annehmen, hinzugefügt. Im Anschluss an das Inkrafttreten desselben, wo es heißt, "die als verfassungswidrig erklärten Normen können nicht ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung Anwendung haben", hat die Rückwirkung des Annahmeurteils begonnen, die Form der ius receptum anzunehmen, wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt. Nun war diese, mit Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 in die Verfassung eingeführte "Errungenschaft" das Ergebnis einer umfassenden theoretischen Analyse und Überlegung: Es ist kein Zufall, dass einer der zentralen Mechanismen der Normenkontrolle eher das "Ergebnis der beharrlichsten Arbeit der Rechtslehre war, statt ein präziser Gesetzesentwurf" und hauptsächlich auf der Notwendigkeit beruhte, nicht nur den Grundsatz der Gleichheit, sondern auch den der Verteidigung zu bewahren, und dies unter Ausschluss der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen, die bei Eintritt der Rechtskraft, Verjährung, Verwirkung und Vergleich bestehen. Hinzu kommt, dass das Prinzip der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung laut Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953 – vielleicht auch angesichts der Möglichkeit die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen Abstufungen und somit nicht absolut zu klassifizieren – auch Gegenstand einer erheblichen Kontroverse zwischen Verfassungsgericht und Strafkammer des Kassationshofs eben zum Thema der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm war. In diesem Sinne treten die Urteile Nr. 127 von 1966 und Nr. 49 von 1970 hervor: beim ersten hatte das Verfassungsgericht über die notwendige Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung von Prozessvorschriften befunden; mit der zweiten Verkündigung dagegen bestätigte das Gericht vollkommen überraschend, den Richtern "das letzte Wort" zu lassen. Dieses Prinzip kann nicht übergangen werden: So hatte beispielsweise im Anschluss an das in keiner Weise rückwirkende Urteil Nr. 10 von 2015 das Verfassungsgericht einer bedeutenden Form der Rebellion durch das vorlegende Gericht beigewohnt, das nicht befunden hatte, sich in Bezug auf die zeitliche Rechtswirkung der Verfassungswidrigkeitsaussprüche vom Gesetzesrahmen zu distanzieren. Gleichzeitig erhält auch in der zeitlich handhabenden deutschen Praxis die Rolle der Richter Bedeutung: Sollte beispielsweise der Gesetzgeber seiner Reformpflicht im Anschluss an die Aufnahme eines Unvereinbarkeitsspruchs nicht nachkommen und dadurch die Ratio der Unvereinbarkeitsentscheidung vollkommen zunichte gemacht werden, können die Richter angerufen werden, um "letztendlich" und in Übereinstimmung mit der Verfassung einzugreifen. Im 6. Abschnitt (Der zeitliche Rahmen der verfassungswidrigen Norm: Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit? Eine Überlegung ausgehend vom amerikanischen und vom österreichischen Modell. Hinweise auf die Art der Annahmeurteile) lässt die Studie der gesetzlichen Regelung der zeitlichen Auswirkungen des Verfassungswidrigkeitsspruchs Raum für eine Untersuchung bezüglich der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit der als verfassungswidrig erklärten Norm und dies angesichts einer anfänglichen Überlegung zum amerikanischen und zum österreichischen Modell des Verfassungsrechts, die bekanntlich gegensätzlich zueinander eingestellt sind. Und tatsächlich ist die zeitliche Orientierung des Annahmeurteils nicht nur direkt an die Art derselben Verfassungswidrigkeitserklärung gebunden, sondern ist in ihrem Wesen indirekt an die Wahl des Modells zur Normenkontrolle geknüpft: Irgendwie scheint die ursprüngliche Zweideutigkeit des Art 136 ital. GG tatsächlich an die "gemischte" Natur des italienischen Verfassungsrechts anknüpfen zu können, das sich aus einigen typischen Elementen des amerikanischen Systems (Diffusivität der jedem Richter zukommenden Kontrolle) und dem österreichischen System (ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeitserklärung einer nicht mit der Verfassung übereinstimmenden Norm mit allgemeiner Rechtswirkung) zusammensetzt. Nun wirkt die Wahl des Systems zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit auf die von der Ungültigkeit der verfassungswidrigen Norm angenommene Form ein, welche ihrerseits nach der typischen Logik des Teufelskreises die Art der Verfassungswidrigkeitserklärung beeinflusst: Im amerikanischen Verfassungsrechtssystems ist die verfassungswidrige Norm null and void, da sie dem Willen einer superior Norm widerspricht und somit unwirksam ist; im österreichischen System dagegen ist die verfassungswidrige Norm lediglich vernichtbar, und zwar deshalb, weil Grundlage des Systems die Idee ist, dass, da die gesamte politische Macht auf dem Gesetz gründet, "das Konzept eines von Beginn an nichtigen Gesetzes" vollkommen inakzeptabel ist. Übrigens darf nicht verwundern, dass im Bereich des amerikanischen Verfassungsrechts die Verfassungswidrigkeitserklärung eine Norm erklärender Art ist, während sie im Bereich des österreichischen Verfassungsrechts eine verfassungsgebende Natur annimmt. Nun teilt im Bereich des italienischen Verfassungsrechts nur eine Minderheit die Idee der Nichtigkeit der verfassungswidrigen Norm und somit des Annahmeurteils erklärender Natur, die Mehrheit teilt die These der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm, die also der verfassungsgebenden Natur des Gerichtsspruchs entspricht. Dass die obigen Ausführungen wahr sind, ist daran zu erkennen, dass in der maßgebenden Rechtslehre bestätigt wurde, dass die Verfassungsgebenden dachten, ein im Wesentlichen von dem im österreichischen Grundgesetz vorgesehenen System der Verfassungsgerichtsbarkeit abgeleitetes System eingeführt zu haben. Auch erklärt sich die verfassungsgebende Bedeutung der Verfassungswidrigkeitserklärung angesichts der Betrachtung, dass das allgemeine Verbot, die verfassungswidrige Norm anzuwenden, tatsächlich nur im Zeitraum vor der Aufnahme der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Verfassungsgericht besteht. Wenn man zur nicht statischen sondern "dynamischen" Ebene der Verfassungswidrigkeitserklärung wechselt, ist Zagrebelskys Theorie zu betrachten, nach der im Anschluss an die Aufnahme des Annahmeurteils das Verfassungsproblem entsteht, dem bezüglich anderen institutionellen Stellen wie Richtern und dem Gesetzgeber umfangreicher Spielraum gelassen wird. In diesem Sinn ist das Verfahren der Unvereinbarkeitserklärungen interessant, welche eben hinsichtlich des "Verfassungsproblems" eingreifen, um dies dank der Mitarbeit anderer Verfassungsorgane, unter denen zumindest anfangs der Gesetzgeber zu nennen ist, zu lösen. Im 7. Abschnitt (Erste Zeichen für die Zulässigkeit eines Verfassungsgerichts als "Verwalter" der Rechtswirkungen seiner eigenen Entscheidungen) wird die mögliche Legitimation (auf theoretischer Ebene) des Verfassungsgerichts als Verwalter der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitsurteile angedeutet, wobei insbesondere die Tatsache diskutiert wird, dass der zeitgenössische Konstitutionalismus wegen seiner substantialistischen Eigenschaft die Suche der für den spezifischen Fall am besten geeigneten Lösung und somit die "Negativ-Neuqualifizierung der Automatismen" erfordert, um zu starre Lösungen zu vermeiden. In diesem Sinn ist die Praxis des Bundesverfassungegsricht und dessen Erfindung der Unvereinbarkeitsentscheidungen von großer Bedeutung. In der Tat ist ein "flexibler" Ansatz an den zeitlichen Faktor der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen europäischen Erfahrungen erkennbar; andererseits ist das was als "Naivität der Verfassungsgebenden" bezeichnet wurde, und zwar die "allzu simple Formulierung des Art. 136 ital. GG" hauptsächlich auf zwei Ursachen zurückzuführen, erstens die Notwendigkeit des Schutzes des Prinzips der Gewaltenteilung, unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und zweitens der Schutz der Rechtssicherheit. Im 8. Abschnitt (Verwaltet das Verwaltungsgericht die Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit?) tritt das Verfassungsrecht in den Hintergrund, um zumindest in Kürze über die Steuerung der Rechtswirkungen der Annullierungsurteile durch das Verwaltungsgericht nachzudenken, wobei von einer Betrachtung ausgegangen wird, welche in der Rechtslehre – recht eindrucksvoll – klar ausgedrückt werden sollte, und zwar, dass die Verwaltungsprozessregeln wegen ihres entscheidenden kreativen Beitrags zur Rechtsprechung einen Ausgangspunkt und sicher keinen Endpunkt darstellen: In diesem Sinn erhielt das von der 4. Kammer des Staatsrats getroffene Urteil Nr. 2755 von Mai 2011 Bedeutung, wie auch das vom selben Verwaltungsrechtsorgan getroffene Urteil Nr. 13 von 2017. In beiden Fällen scheint der Staatsrat bestimmt zu haben, die Rechtswirkungen der eigenen Verkündigung angesichts der Notwendigkeit, einen übermäßigen Bruch innerhalb der Rechtsordnung zu verhindern, zeitlich zu steuern. Insbesondere hätte der Staatsrat ("Consiglio di Stato") beim ersten Spruch eine neue Art der Verkündigung gebildet, indem er bei der Untersuchung – nach einer vollkommen neuen Logik – den Bereich der zeitlichen Rechtswirkung des eigenen Spruchs so definierte, dass eine lediglich für die Zukunft geltende Rechtswirkung der eignen Entscheidung vorhergesehen wurde, sodass das Prinzip der Effektivität des Schutzes über das des Antrags der Partei siegt. Es ist unbedingt anzumerken, dass, wenn die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der rechtswidrigen Maßnahme spiegelbildlich der Beibehaltung des Allgemeininteresses entspricht, die urteilende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts dem des "Verwaltungsorgans" zu ähneln scheint. Auch bei seiner zweiten Verkündigung steuerte der Staatsrat die Rechtswirkungen mit Wirksamkeit pro futuro; die ganze Versammlung befand nämlich, das Urteil Nr. 10 von 2015 anzuführen, fast als Rechtfertigung des Argumentationskonstrukts zur Wahl einer derartigen Wirksamkeit, wobei im Übrigen bestätigt wurde, dass "die Ausnahme von der Rückwirkung […] auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht: […] die Möglichkeit für die Betroffenen, die Rechtsnorm wie ausgelegt anzuwenden, wird eingeschränkt, wenn die Gefahr schwerer wirtschaftlicher oder sozialer Auswirkungen besteht, die zum Teil auf die hohe Anzahl von in gutem Glauben begründeten Rechtsbeziehungen zurückzuführen ist […]". Darüber hinaus befand der Staatsrat, als spezifische Bedingungen, die es ermöglichen, die Rückwirkung einzuschränken oder richtiger "die Anwendung des Rechtsgrundsatzes auf die Zukunft zu beschränken" folgende: die objektive und erhebliche Unsicherheit bezüglich der Tragweite der auszulegenden Verfügungen; das Bestehen einer mehrheitlichen Orientierung entgegen der eingeführten Auslegung und die Notwendigkeit zum Schutz eines oder mehrere Verfassungsgrundsätze oder in jedem Fall, um schwere sozialwirtschaftliche Rückwirkungen zu verhindern. Das zweite Kapitel dieser Doktorarbeit ist gemeinsam mit dem ersten Kapitel darauf ausgerichtet, zu zeigen, dass die Frage bezüglich der Grenzen der Rückwirkung der Annahmeurteile seit den allerersten Jahren der Verfassungsrechtsprechung eine nicht nebensächliche Rolle gespielt hat, wie man sehen konnte. Daher die Bedeutung der Behauptung der neuesten deutschen Rechtslehre, die bestätigt, dass die Entscheidungshilfsmittel eines Verfassungsgerichts nicht vollkommen von der fortlaufenden "Konstitutionalisierung" der "neuen Rechte" entbunden sind. Somit scheint es eben diese dynamische Sicht zu sein, die Grundlage der Aufnahme der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen war (und vor allem heute noch ist) und auch Grundlage einiger neuerer Verkündigungen des Verfassungsgerichts ist, darunter vor allem die Verordnung Nr. 207 von 2018. Wie im Übrigen im dritten Kapitel dieser Doktorarbeit ausgeführt wird, gab es bei der Regelung bezüglich der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung zwei Änderungsversuche innerhalb der deutschen Ordnung, die beide darauf abzielten, die Wirksamkeit der Nichtigkeitserklärung "flexibler" zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen ist im Verlauf der Zeit nicht nur - wie schon geschrieben - eine gemeinsame Tendenz der Verfassungsgerichte erkennbar, die insbesondere den Umgang mit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung prägt, sondern auch ein "konstantes" Bedürfnis, die "starre" Regelung der Rechtswirkungen zu reformieren, die – wenn auch nur zum Teil – eine wichtige Form der Umsetzung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz fand. Das zweite Kapitel beginnt im 1. Abschnitt (Eine Stellungnahme: die Furcht vor den "Folgen" der Verfassungswidrigkeitserklärung und die Regelung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit) mit einer Überlegung zur Furcht des Verfassungsgerichts, die Ordnung im Anschluss an die Aufnahme einer Verfassungswidrigkeitserklärung negativ zu beeinflussen; wie in der maßgeblichen Lehre Sajas bestätigt, darf das Verfassungsgericht "das Gewicht" seiner eigenen Entscheidungen nicht übersehen, denn dieses ist voll und ganz in einen sozialwirtschaftlichen Rahmen eingefügt, dessen Dynamik es tatsächlich nicht kennen kann; das Bedürfnis einer größeren "Flexibilität" der dem Verfassungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungshilfsmittel ist, wie im Übrigen im Verlauf des Abschnitts gezeigt wird, verschiedenen europäischen Erfahrungen gemein. Auch aus diesem Grund legte der Gesetzgeber – was vielleicht nicht überrascht – mit der Zeit verschiedene Gesetzesentwürfe vor, die darauf abzielten, den Aspekt der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu ändern. Diese Änderungsvorschläge werden (in der Zeit zurückgehend) im 2. Abschnitt (Die Reformversuche hinsichtlich der Regelung der Verfassungswidrigkeitserklärung) dargelegt: Die Analyse beginnt bei dem Gesetzesentwurf A. S. 1952, der verzeichnet ist unter "Änderungen der Gesetze Nr. 87 vom 11. März 1953 und Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 zur Ermittlung und Transparenz in Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit", der nie diskutiert und daher nie aufgenommen wurde. Dieser letzte Änderungsversuch war durch das "Kostenurteil" Nr. 70 von 2015 angeregt worden, das wegen seiner vollständigen Rückwirkung die Wirtschaftsstruktur des Staates besonders belastete und den Gesetzgeber dazu veranlasste, eine Form der Positivierung der zeitlichen "Steuerung" der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zu erfinden. In Art. 1, lit. c) des Gesetzesentwurfs ist vorgesehen, den Inhalt des dritten Absatzes, Art. 30, ital. Gesetz L. 87 von 1953 zu erweitern und somit neben der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm den Einwand der Verfügung durch das Verfassungsgericht einer "anderen Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze" vorzusehen. Bedeutend scheint dabei der Verweis auf "Verfassungsgrundsätze", die, wenn korrekt und ausführlich beschrieben, nach der Ratio des vorliegenden Gesetzesentwurfs, den Antrag auf Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung legitimieren können. Es folgt eine kurze Analyse des Verfassungsgesetzesentwurfs Nr. 22 von 2013, der, wie es schien, eine wesentliche Änderung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einführen wollte und eine Bevollmächtigung des Gesetzgebers zur effektiven Steuerung der Wirksamkeit der erfolgten Verfassungswidrigkeitserklärung vorsah, denn der Gesetzesentwurf verwendete den Begriff "Abschaffung" für das Phänomen des aufhebenden Eingriffs des Verfassungsgerichts. Was vermutlich an diesem Änderungsentwurf am meisten interessiert, ist die Voraussicht der Spaltung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der "verfassungsgebenden" Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung: Man beachte in diesem Sinne Art. 1 der Gesetzesvorlage, laut der "[…] die Regierung […] die Initiative ergreift, den Kammern ein Aufhebungsgesetz oder eine Änderung des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes vorzulegen; diese Initiative kann direkt von den Versammlungen ergriffen werden, […] sofern der Gesetzesentwurf nicht innerhalb der Frist der folgenden sechs Monate bzw. neun Monate bei Verfassungsgesetzen verabschiedet wird; dieselben Versammlungen erklären die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes als erloschen". Schließlich ist der am 30. Juni 1997 verabschiedete Entwurf zu beachten, in dem vorgesehen war, dass "wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, die Wirksamkeit dieser Norm am Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung endet, außer dem Gericht bestimmt eine andere Frist, in jedem Fall nicht über einem Jahr ab Veröffentlichung der Entscheidung". Der besagte Entwurf ähnelt der österreichischen Praxis sehr, wo der Verfassungsgerichtshof über einen bestimmten Ermessensspielraum in Hinsicht auf die Möglichkeit verfügt, den Stichtag zeitlich zu verschieben, wie es zum Teil auch in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts geschieht. Im 3. Abschnitt (Ein Verfassungsgericht, das handelt und die "traditionellen Einschränkungen" des Verfassungsrechts über die Verwaltung der Verfahrensregeln des Verfassungsprozesses hinaus überwindet) wird das Thema der Überwindung der traditionellen Einschränkungen des Verfassungsrechts durch die italienischen Verfassungsgerichte behandelt, insbesondere in Hinsicht auf die Einschränkung des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. In diesem Sinne tritt der Beschluss Nr. 207 von 2018 hervor – der es vielleicht ermöglicht, das Thema der zeitlichen Steuerung der Rechtswirkungen wieder mit dem der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Parlament auf dem Gebiet des Strafrechts zu verbinden – mit dem das Verfassungsgericht meinte, mit einer ganz eigenen und besonders "gefestigten" Mahnung einzugreifen; weiter verfolge das Verfassungsgericht, wie der Verfassungsrichter Lattanzi schreibt, in letzter Zeit einen eher interventionistischen und weniger von Selbstbeschränkung geprägten Trend. In diesem Sinn treten einige Verkündigungen im Strafrecht hervor, darunter Urteil Nr. 236 von 2016 (auf das auch in dem erst kürzlich ergangenen Urteil Nr. 242 von 2019 verwiesen wird und das die "Sage" Cappato beendete), Urteil Nr. 222 von 2018, Urteil Nr. 233 von 2018, das allerdings nicht im Strafrecht eingeführte kürzliche Urteil Nr. 20 von 2019, das jedoch für die Rolle, die das Verfassungsgericht in Bezug auf das Legislativorgan einnimmt, von Bedeutung ist. Im 4. Abschnitt (Die Form der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung "Richtung Vergangenheit" verwaltet) wird die "Form" der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung steuert, untersucht: in diesem Sinn tritt das Mittel der Urteile der verschobenen Verfassungswidrigkeit hervor, welche den Urteilen der plötzlichen Verfassungswidrigkeit im weiteren Sinn ähneln, und sich dagegen von den Urteilen der Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn, da letztere das Phänomen der Abfolge der Nomen im Verlauf der Zeit betreffen, abheben. Kurz gesagt, im 4. Abschnitt wird versucht – auf theoretischer Ebene – zu zeigen, wie das Verfassungsgericht das Hilfsmittel der eintretenden Verfassungswidrigkeit (in diesem Sinn ist Urteil Nr. 174 von 2015 vollkommen unerheblich) oder der verschobenen Verfassungswidrigkeit unter Ausschluss des Fehlens jeglicher Form der Positivierung des Umgangs mit dem Zeitfaktor hinsichtlich der Wirksamkeit der Annahmeurteile, verwendet. In diesen Fällen kommt dem Verfassungsgericht ein bestimmter Ermessensspielraum in der Bestimmung des Stichtags zu. Im 5. Abschnitt (Die Entscheidungen, die der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Bezug auf die Vergangenheit zugrunde liegen) dagegen sollen die Gründe erkannt werden, die dem Bedürfnis, die Rechtswirkungen der Urteile im Verlauf der Zeit zu steuern, zugrunde liegen. Erstens tritt die Notwendigkeit hervor, den Grundsatz der Rechtskontinuität ganz allgemein zu schützen, der als ein zu schützender Grundsatz definiert wurde und tatsächlich zu den von der Verfassung abgesicherten Grundsätzen, Interessen und Rechtssituationen gehört, zweitens tritt das Bedürfnis hervor, schwere Schädigungen des öffentlichen Haushalts oder neue und höhere finanzielle Ausgaben für den Staat und die öffentlichen Einrichtungen zu verhindern. Dieser Grundsatz wurde, wie zu unterstreichen ist, als ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Wert definiert. Nach einem ersten theoretischen Teil wird im zweiten Kapitel versucht, die zeitlich handhabende Praxis des Verfassungsgerichts zu untersuchen. Ende der achtziger Jahre führte das Verfassungsgericht die allerersten zeitlich handhabenden Urteile ein (Abschnitte 5.1 und 5.2) und begann mit den Urteilen Nr. 266 von 1988, 501 von 1988 und 50 von 1989 die zeitlichen Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu regulieren; später verwaltete das Verfassungsgericht den Zeitfaktor der Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen weiter und beträchtlich, ohne allerdings jemals ausdrücklich zu erklären, in die Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzugreifen (eingreifen zu wollen). Zur Sparte der ersten zeitlich handhabenden Urteile gehört auch das Urteil Nr. 1 von 1991, das hinsichtlich der finanziellen Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch bezüglich der vom Verfassungsgericht vor der Einführung desselben durchgeführten Ermittlung) von besonderer Bedeutung ist. Wenig später führte das Verfassungsgericht das Urteil Nr. 124 von 1991 ein (über dessen Wesen die Rechtslehre diskutiert, da sie teilweise der Meinung ist, es handele sich um ein Urteil zur plötzlichen Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn), bei dem man ein weiteres Mal der Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung beiwohnen konnte. Von Bedeutung ist auch Urteil Nr. 360 von 1996: bei dieser Gelegenheit erklärte das Verfassungsgericht die (alleinige) Verfassungswidrigkeit der ihm zur Beurteilung vorgelegten Verfügung der Gesetzesverordnung, ohne die Tragweite allgemein auf die wiederholten Verordnungen auszudehnen. In diesem Fall hätte das Verfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Hüter der Rechtsordnung befunden, die Annullierung der wiederholten Gesetzesverordnungen angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu "einzusparen". Am Rande der genannten Verkündigungen werden andere Entscheidungen in der Hauptsache untersucht, bei denen das Verfassungsgericht, wenn auch keine wahre zeitliche Handhabung der Rechtswirkungen vornahm, so doch eine erhebliche Furcht vor dem gezeigt hatte, was in der Rechtslehre als horror vacui bezeichnet wird. In Abschnitt 5.2.1 (Fokus: Urteil Nr. 1 von 2014: "ausgleichende" Bedeutung und horror vacui) wird Urteil Nr. 1 von 2014 Gegenstand der Untersuchung, bei dem das Verfassungsgericht zum Thema Wahlsystem eingriff und die Verfassungswidrigkeit des s.g. Porcellum erklärte, d.h des proportionalen WahlgesetzesmitMehrheitsprämieund starren Listen, welche die Wahl derAbgeordnetenkammerund desSenats der Republikin Italien in den Jahren2006,2008und2013 geregelt hatte. Das Verfassungsgericht hatte bei diesem Anlass von der Kategorie der abgeschlossenen Rechtsbeziehungen Gebrauch gemacht, um sich Handlungsspielraum hinsichtlich der zeitlichen Handhabung der Wirksamkeit der eignen Urteile zu verschaffen, nicht ohne die Prozessregeln politisch zu nutzen: Es handelt sich hierbei um einen der Fälle, bei denen das Verfassungsgericht angesichts des Nichtbestehens der Möglichkeit zur Steuerung der Rechtswirkungen der eignen Urteile bestimmt hat, die Regeln des eigenen Verfahrens vollkommen elastisch zu nutzen. Die Elastizität der Interpretation der Kategorie und der Regeln des Verfassungsverfahrens war im untersuchten durch das Bedürfnis, den Grundsatz zum Schutz des Staats und der verfassungsgemäß notwendigen Funktionen beizubehalten, vorgeschrieben. In diesem Sinn ähnelt die Ratio, die der besagte Spruch mit sich bringt, zum Teil einem der Anwendungsthemen der Unvereinbarkeitserklärungen, und zwar dem der "Rechtsfolgen". Nun tritt das Urteil Nr. 1 2014 in dieser Doktorarbeit hervor, da die Eigentümlichkeit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch der Kategorie der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen) angesichts der verfassungsgemäßen Bedürfnisse "gesteuert " worden wäre. Während in Abschnitt 5.2.2. (Am Rande des Urteils Nr. 1 von 2014) nochmals auf das Thema des s.g. horror vacui hingewiesen wird, so wird im 6. Abschnitt (Das Haushaltsgleichgewicht als Gegenspieler der Rückwirkung von Annahmeurteilen) der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts als möglicher, im Übrigen nach Inkrafttreten des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 2012, das den Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts einführte, erstarkter Gegenspieler der in den Annahmeurteilen verwurzelten Rückwirkung, untersucht. Kurz gesagt, obwohl Art. 81, dritter Abs, ital. GG ("Jedes Gesetz, das neue oder höhere Ausgaben mit sich bringt, muss für die dafür notwendigen Mittel sorgen") nicht für die Tätigkeiten des Verfassungsorgans gilt, sondern nur für den Gesetzgeber, haben der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts und somit die streng finanziellen Bedürfnisse das Verfassungsgericht dazu geführt, Entscheidungsmittel zur Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzusetzen (wie auch im Bereich der französischen und der spanischen Verfassungsjustiz), und zwar deshalb, weil das Verfassungsgericht sich – unvermeidlicherweise – in einem durch eingeschränkte wirtschaftliche Ressourcen charakterisierten Umfeld bewegt. Nicht nur hat es in der Verfassungsrechtsprechung verschiedene Verkündigungen gegeben, bei denen die Rückwirkung mit der konkreten Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Finanzstruktur kontrastierte (man beachte, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten, die Urteile Nr. 137 von 1986, Nr. 1 von 1991, Nr. 240 von 1994, Nr. 49 von 1995, Nr. 126 von 1995) und nicht nur wurde der letzte Änderungsvorschlag der Regelung der Annahmeurteile im Anschluss an die Aufnahme eines Kostenurteils vorgebracht, sondern vor allem beschloss das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 zum ersten Mal mit Kenntnis der Sachlage, die Möglichkeit zur zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der eigenen Urteile zu erklären. In dieser Arbeit wird insbesondere in Abschnitt 6.1 (Fokus: Das Urteil Nr. 10 von 2015: ein unicum in der Geschichte der Verfassungsjustiz) dem Urteil Nr. 10 von 2015 viel Raum gewidmet, da dieses tatsächlich ein unicum in der Geschichte der italienischen Verfassungsjustiz darstellt: Dabei bestimmte das Verfassungsgericht, den Verfassungsprozess nach vollkommen kreativen Regeln zu steuern und setzte das um, was als "Verfassungsgewalt" bezeichnet wurde und das, wie anscheinend behauptet werden kann, auf einer bestehenden starken Korrelation zwischen der Verfassungsjustiz und dem materiellen Verfassungsrecht basiert. In der Tat kann nicht geleugnet werden, dass das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit ein Thema des materiellen Verfassungsrechts ist, welches bedeutende Anregungen für eine Überlegung zur Beziehung zwischen dem Verfassungsgericht und seinem Verfahren bietet. Weiter zwingt die Überbeanspruchung des Mechanismus, auf den sich die Inzidentalität des Systems gründet, dazu, über die Bedeutung nachzudenken, welche die Abwägung der Interessen, die einen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, erwirbt. Vor allem scheint sich das Thema der Identifizierung jener Interessen zu stellen, die einen derartigen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, dass sie vielleicht eine Ausnahme von der Regelung zur Steuerung der Wirksamkeit der Annahmeurteile rechtfertigen. Nun meinte das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 die Rückwirkung mit dem Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts aufwiegen zu können und somit Art. 81 ital. GG im Sinne eines "Übergrundsatzes" einzuordnen. Das materielle Recht, der Schutz der Verfassungsgrundsätze und -werte kollidierte also mit der Garantie der Jura und somit der Anrechte der Einzelnen. Der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Verteidigung waren somit Gegenstand einer Abwägung mit Art. 81 ital. GG: Das Ergebnis war der Sieg des letzteren, da das Verfassungsgericht befand, dem besagten Urteil eine bloße ex nunc-Wirkung zu verleihen. Mit dem besagten Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der s.g. Robin Hood tax, einer 2008 eingeführte der Erdölbranche auferlegte Steuer. Das Verfassungsgericht bestätigte äußerst vielsagend – nach einer vollkommen innovativen Logik – Folgendes: "Bei der Verkündigung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen kann dieses Verfassungsgericht den Einfluss, den eine solche Verkündigung auf andere Verfassungsgrundsätze ausübt, nicht unbeachtet lassen, um die eventuelle Notwendigkeit einer Abstufung der zeitlichen Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen über die anhängigen Beziehungen zu beurteilen. Die diesem Gerichtshof übertragene Rolle als Hüter der Verfassung in ihrer Gesamtheit erfordert es, zu verhindern, dass die Verfassungswidrigkeitserklärung einer gesetzlichen Verordnung paradoxerweise "mit der Verfassung noch weniger vereinbare Rechtswirkungen bestimmt" (Urteil Nr. 13 von 2004) als die, welche zur Zensierung der Gesetzesordnung geführt haben. Um dies zu verhindern, muss der Gerichtshof seine eigenen Entscheidungen auch unter dem zeitlichen Aspekt modulieren, sodass die Behauptung eines Verfassungsgrundsatzes nicht die Opferung eines anderen zur Folge hat. Dieser Gerichtshof klärte mit den (Urteilen Nr. 49 von 1970,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966) dass die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsverkündigungen ein allgemeines Prinzip ist (und sein muss), das in den Urteilen vor diesem Gerichtshof gilt; dieses ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst ist unbestreitbar, dass die Wirksamkeit der Annahmeurteile nicht in soweit rückwirkend ist, dass sie "in jedem Fall rechtskräftig gewordene Rechtslagen" d.h. "abgeschlossene Rechtsbeziehungen" umkehrt. Andernfalls wäre die Sicherheit der Rechtsverhältnisse beeinträchtigt (Urteile Nr. 49 von 1970,Nr. 26 von 1969,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966). Der Grundsatz der Rückwirkung "gilt […] nur für noch anhängige Verhältnisse, mit daraus folgendem Ausschluss der abgeschlossenen, die weiter durch das als verfassungswidrig erklärte Gesetz geregelt bleiben" (Urteil Nr. 139 von 1984, zuletzt wieder aufgenommen imUrteil Nr. 1 von 2014). In diesen Fällen gehört die konkrete Erkennung der Einschränkung der Rückwirkung, die von der besonderen Regelung der Abteilung abhängt – zum Beispiel bezüglich der Ablauf-, Verjährungs- oder Unanfechtbarkeitsfristen von Verwaltungsmaßnahmen – die jede weitere Rechtsmaßnahme oder -behelf ausschließt, in den Bereich der ordentlichen Auslegung, für den die gewöhnlichen Gerichte zuständig sind (ex plurimis bestätigter Grundsatz durchUrteile Nr. 58 von 1967undNr. 49 von 1970)". Das Verfassungsgericht behauptet weiter, um sein praeter legem-Vorgehen zu rechtfertigen: "der Vergleich mit anderen europäischen Verfassungsgerichten, wie beispielsweise dem österreichischen, dem deutschen, dem spanischen und dem portugiesischen zeigt im Übrigen, dass das Einschränken der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsentscheidungen auch in zwischenrangigen Verfahren eine verbreitete Vorgehensweise darstellt, unabhängig davon, ob die Verfassung oder der Gesetzgeber dem Verfassungsgericht diese Befugnisse ausdrücklich übertragen haben". Somit verließ das Verfassungsgericht bei dieser Verkündigung den Weg der "getarnten" Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, um das Thema des Interventionismus zur Steuerung der Wirksamkeit der eigenen Verkündigungen im Verlauf der Zeit ausdrücklich in Angriff zu nehmen. In Abschnitt 6.2 (Die Rebellion des vorlegenden Gerichts gegenüber des mit Rückwirkungsklausel ausgezeichneten Aufschubs der Rückwirkung) wird versucht, über die von den vorlegenden Gerichten an den Tag gelegte Rebellion gegenüber dem Aufschub der Rechtswirkungen durch die Verkündigung Nr. 10 von 2015 nachgedacht: Der Kurzschluss Verfassungsgericht – Richter läuft Gefahr, mit der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit beinahe ein unicum zu werden, sollte letztere nicht Gegenstand einer Positivierung durch den Gesetzgeber werden. Wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt, haben im Übrigen "die Richter" das letzte Wort. Wie im dritten Kapitel ausgeführt wird, übernehmen in diesem Sinn die Richter auch im deutschen System eine Hauptrolle in Bezug auf die Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile, nicht nur hinsichtlich der "Folgen" der Unvereinbarkeitssprüche, sondern auch in dem Fall, wo der Gesetzgeber nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht angegebenen Frist handelt, denn diese, wie durch maßgebliche Rechtslehre bestätigt, werden angerufen, um verfassungsmäßig zu entscheiden. In Abschnitt 6.3 (Ein inkohärentes Verfassungsgericht? Der "Einzelfall" des Urteils Nr. 10 von 2015 und die anschließende Rechtsprechung) werden die beiden, im Anschluss an das Urteil Nr. 10 von 2015 eingeführten Kostenurteile untersucht: das Urteil Nr. 70 von 2015 und das Urteil Nr. 178 von 2015. Bei erstgenanntem erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit derital. Gesetzesverordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011 (Eilverfügungen zum Zuwachs, zur Angemessenheit und zur Konsolidierung der Staatsfinanzen), das mit Änderungen durch Art. 1, 1. Abs. ital. Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 umgewandelt wurde, ohne jegliche zeitliche Modulation der Rechtswirkungen vorzunehmen. Aus diesem Grund stufte die Rechtslehre die besagte Verkündigung als ein "überraschendes" Urteil ein, in Anbetracht der Tatsache, dass die aus den Einwirkungen auf die wirtschaftlich-finanzielle Basis entstehenden Kosten entschieden höher waren als die, welche aus der Aufnahme des Urteils Nr. 10 von 2015 entstanden wären, hätte man dieses ganz einfach mit Rückwirkung ausgestattet. Andererseits, während der Gerichtshof beim Urteil Nr. 10 von 2015 meinte, eine Ausnahme von der den Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zugrunde liegenden Regelung zu machen, obwohl die Aufnahme einer "physiologischen" Verfassungswidrigkeitserklärung von sich aus hohe Kosten "nur" in Bezug auf die Erdölbranche und insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Unternehmenszweig bewirkt hätte, ist es schwer zu verstehen, warum das Verfassungsgericht im Fall des Urteil Nr. 70, das nicht nur die s.g. Goldpensionen, sondern auch das Rentensystem insgesamt betraf, befand, nicht nach derselben Logik zu verfahren. In diesem Sinn liegt eine Antwort auf diese Entscheidungsinkohärenz vielleicht in der mangelnden Verwendung durch das Verfassungsgericht der Ermittlungsbefugnisse, die weiter unten behandelt werden. Sicher ist, dass das Verfassungsgericht eine vollkommen ungeordnete Steuerung seiner Prozesse an den Tag legte und tatsächlich eine freie und unbefangene Vorgehensweise hinsichtlich der Regeln des verfassungsrechtlichen Prozesses bewies. Die obige Behauptung wird durch die Aufnahme des zum Thema Tarifverhandlungen eingeführten Urteils Nr. 178 von 2015 bewiesen, bei dem das Verfassungsgericht durch Verwendung des Hilfsmittels der plötzlichen Verfassungswidrigkeit erneut die zeitliche Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung steuerte. Das Verfassungsgericht behauptet nämlich: "Erst jetzt offenbarte sich vollkommen, wie strukturpolitisch die Verhandlungsaussetzung war, daher kann die eintretende Verfassungswidrigkeit, deren Rechtswirkungen im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Urteils beginnen, als eingetreten angesehen werden. Der unversehens begonnene Mangel an Verfassungsmäßigkeit erklärt sich angesichts der Kritiken, die dem Verfassungsgericht im Anschluss an das "denkwürdige" Urteil Nr. 10 von 2015 entgegengebracht wurden. Darum kommentierte die Rechtslehre die besagte Verkündigung im Sinne eines Falls, bei dem "ein Mangel am selben Tag auftritt und verschwindet, an dem er durch den Richter erklärt wird, welcher gleichzeitig das Fehlen zum Zeitpunkt der Überweisung der Maßnahmen an das Verfassungsgericht feststellt". Im Wesentlichen ist unzweifelhaft, dass das Verfassungsgericht einen Aufschub der Rechtswirkungen seiner eigenen Verkündigung aus plausiblerweise mit den finanziellen Folgen verbundenen Gründen in die Tat umsetzte. Hier soll in jedem Fall hervorgehoben werden, dass, wie in dem der deutschen Praxis gewidmeten Kapitel ausgeführt wird, auch das Bundesverfassungsgericht manchmal, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet zeitlich handhabende und nicht vollkommen mit der grundlegenden Ratio kohärente Verkündigungen einführte. Außerhalb des Rahmens des zwischenrangigen Verfahrens führte das Verfassungsgericht im Bereich des Hauptverfahrens das Urteil Nr. 188 von 2016 ein, bei dem eine vollkommene Rückwirkung der Verkündigung, wieder einmal zum Zweck der maximalen Verminderung der finanziellen Beeinträchtigung durch die rückwirkende Rechtskraft verfügt wurde. Der Fall ergab sich aus einer Klage der Region Friuli Venezia Giulia bezüglich des Haushaltsgesetzes 2013, da die Region mit besonderer Rechtsstellung befand, dass einige Artikel einigen Bestimmungen der besonderen Rechtsstellung der Region, einigen Durchführungsbestimmungen dieser Rechtsstellung und anderen, aus dem System zur Steuerung der Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Region ableitbare Grundsätzen auf finanziellem Gebiet widersprachen. Im Wesentlichen kommt das Verfassungsgericht, auch angesichts der Durchführung einer Ermittlung zu dem Schluss der Verfassungswidrigkeit der beurteilten Norm und behauptet im Einzelnen wie folgt: "Der Grundsatz des dynamischen Gleichgewichts, der eng verbunden ist mit dem für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensrechtlichen Gleichgewichts im Verlauf der Zeit grundlegenden Prinzip der Haushaltskontinuität, […] kann auch zum Zweck des erweiterten Schutzes der Finanzlage der öffentlichen Hand angewendet werden, indem gestattet wird, die finanziellen Beziehungen bei Abkommen auch in Hinsicht auf die vergangenen Betriebsjahre angemessener umzugestalten" (Urteil r. 155 von 2015).Im Übrigen behauptete dieser Gerichtshof, wenn man einen anderen auf steuerrechtlichem Gebiet zwischenrangig eingeleiteten Fall untersucht, dass der Gesetzgeber rechtzeitig eingreifen muss, "um die verfassungsmäßige Auflage des Haushaltsgleichgewichts auch in dynamischer Hinsicht zu erfüllen (Urteile Nr. 40 von 2014,Nr. 266 von 2013,Nr. 250 von 2013,Nr. 213 von 2008,Nr. 384 von 1991eNr. 1 von 1966), […] dies eventuell auch, indem die erkannten Mängel der untersuchten Steuerregelung behoben werden" (Urteil Nr. 10 von 2015). Schließlich kann das Urteil Nr. 27 von 2018, ebenfalls auf wirtschaftlichem Gebiet interessieren. Im 7. Abschnitt (Eine Betrachtung über die Handhabung der Wirkungen: die Untersuchungsbefungnisse des Verfassungsgerichts) wird das Thema der Ermittlungsbefugnisse des Verfassungsgerichts untersucht, insbesondere in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, ausgehend von der Voraussetzung, dass die Annahmeurteile tatsächlich "systemische" Rechtswirkungen erzeugen: daher erscheint es im höchsten Maße relevant, dass das Verfassungsrechtsorgan in Hinsicht auf die eventuell durch seine Urteile erzeugten Einwirkungen auf die Ordnung bewusste Entscheidungen aufnehmen kann. Der kritische Punkt ist, dass das Verfassungsgericht selten von seinen Ermittlungsbefugnissen Gebrauch macht (obwohl die vom Verfassungsgericht tatsächlich verwendbaren Hilfsmittel in den ergänzenden Normen besonders detailliert erläutert werden), was sich nicht nur, wie oben beschrieben in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht auswirkt, sondern auch auf dem Gebiet der Wissenschaft (vgl. Urteile Nr. 162 von 2014, Nr. 96 von 2015 und Nr. 84 von 2016). Ab dem 8. Abschnitt (Die Verschiebung des Stichtags: die Gründe, die der zeitlich Richtung Zukunft handhabenden Verfahrensweise zugrunde liegen) ist das zweite Kapitel der Arbeit den ein Prinzip ergänzenden Urteilen, den Urteilen zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit und den mahnenden Urteilen gewidmet. Im Allgemeineren ist dieser Abschnitt den Gründen gewidmet, die der zeitlich handhabenden Vorgehensweise, bei denen der zukünftige Zeitabschnitt hervortritt, zugrunde liegen: Es handelt sich um die Fälle, in denen das Verfassungsgericht nicht festlegt (oder nicht nur festlegt), die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung bzgl. der Vergangenheit einzuschränken, sondern (auch) entscheidet, einen Anschluss zum Gesetzgeber zu suchen, indem der Stichtag aufgeschoben wird. Weiter im Einzelnen nutzt das Verfassungsgericht einige Entscheidungsstrategien, um der Bildung der s. g. Gesetzeslücken vorzubeugen, die an sich der Kontinuität der staatlichen Funktionen wie auch der Stabilität der Rechtsverhältnisse, der positiven Tendenz der Finanzlage der öffentlichen Hand wie auch der öffentlichen Verwaltung schaden. Die Gründe, auf denen die besagte zeitlich handhabende Vorgehensweise aufbaut, sind ein weiteres Mal denen sehr ähnlich, die den Unvereinbarkeitserklärungen zugrunde liegen: die Gefahr, dass sich im Fall der Einführung eines die Verfassungswidrigkeit einer Norm ganz einfach erklärenden Urteils ein "Chaos" innerhalb der Rechtsordnung bildet. Im 9. Abschnitt (Die Mittel zur Vorverlegung des Stichtags: Die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit) werden die Hauptmerkmale der ermittelten ab nicht erklärten Verfassungswidrigkeit dargelegt ("sentenze di incostituzionalità accertata ma non dichiarata") die den Entscheidungen der Unvereinbarkeitserklärungen erheblich ähneln, denn in beiden Fällen besteht der Mangel der Verfassungsmäßigkeit und der Gerichtshof mahnt gleichzeitig den Gesetzgeber zur (mehr oder weniger unverzüglichen) Handlung, um die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit, die das Rechtssystem insgesamt gefährdet, zu beschleunigen. Der grundlegende Unterschied besteht in der Tatsache, dass im Fall der Unvereinbarkeitserklärungen, die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht nur ermittelt, sondern auch erklärt wird und dies eben in Form der Unvereinbarkeitserklärung (und also nicht der Verfassungswidrigkeitserklärung). In Abschnitt 9.1 (Die Aufschiebung des Stichtags: die ein Prinzip ergänzenden Urteile) werden die ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio") ebenfalls in ihren Hauptmerkmalen zum Gegenstand der Untersuchung; diese gehören, wie von der neuesten Rechtslehre bestätigt zu einem ungeschriebenen, der Rechtsprechung entspringenden Prozessrecht, auf das erst kürzlich vom Gerichtshof zum Thema der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärungen auch mit Bezugnahme auf ausdrücklich komparatistische Bezüge verwiesen wurde. Mittels dieser Art der Entscheidung erklärt das Verfassungsgericht zwar die Verfassungswidrigkeit einer Norm für den Teil, in welchem diese keine bestimmte Voraussicht oder Regelung enthält, stellt jedoch gleichzeitig einen Grundsatz auf, der prinzipiell vom Gesetzgeber ausgeführt werden muss (welcher je nach Fall mehr oder weniger Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Grundsatzes haben kann). Wie man sieht, ähnelt das besagte Entscheidungshilfsmittel in seiner Art den Unvereinbarkeitserklärungen, da diese eine synergetische Form der Zusammenarbeit zwischen den Organen Verfassungsgericht, Gesetzgeber und Richter mit sich bringen. Doch nicht nur das: Der Gesetzgeber wird außerdem dazu aufgerufen, die Wiederherstellung der verletzten Verfassungslegalität zu optimieren, so wie mit Bezug auf die zeitlich handhabende deutsche Praxis, denn das, was die Unvereinbarkeitserklärung auszeichnet, ist die Reformpflicht, die s.g. Nachbesserungspflicht. Im Fall einer legislativen Untätigkeit im Anschluss an die Aufnahme eines ein Prinzip ergänzenden Urteils muss die "juristische Ebene" aktiviert werden: in Wirklichkeit ist vor dem Eingriff des Legislativorgans immer eine gewisse Zusammenarbeit zwischen den Richtern und dem Verfassungsgericht notwendig: in diesem Sinne haben die ein Prinzip ergänzenden Urteile eine weitere Ähnlichkeit mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Den Urteilen der "reinen" Unvereinbarkeit ebenfalls sehr ähnlich sind die mit einer allgemeinen Beschlussformel ausgestatteten, ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio dotate di un dispositivo generico"): in diesem Fall im Anschluss an die erfolgte Verfassungswidrigkeitserklärung, wenn es dem Gericht schwerfällt, im Anschluss an eine wissenschaftliche Auslegung des vom selben Verfassungsgericht erkannten Grundsatzes eine anzuwendende Norm zu bestimmen. Nach diesen Erläuterungen darf das Urteil Nr. 243 von 1993, das in dieser Doktorarbeit ausgiebig behandelt wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit diesem Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Mechanismus, der vom Gesetzgeber im Rentensystems erkannt wurde, ohne jedoch mit der Aufnahme eines Verfassungswidrigkeitsurteils mit ex tunc-Wirkung fortzufahren. Die mit der Aufnahme eines Urteils der ganz einfachen Annahme verbundenen Folgen wären nämlich für die Staatskassen übermäßig belastend gewesen. Die Rechtswirkungen einer derartigen Verkündigung, die daher von der Rechtslehre akkurat als ein einen Mechanismus ergänzendes Urteil definiert wird, erwiesen sich als denen der deutschen Unvereinbarkeitsurteile vollkommen ähnlich, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zum Gesetzgeber: Letzterer wird nicht nur dazu angerufen, zu handeln, um den festgestellten Legitimitätsmangel zu beseitigen, sondern wird auch aufgefordert, innerhalb einer präzisen Frist einzugreifen; die Festsetzung einer Frist ist nämlich einer der Aspekte, der die zeitlich handhabende Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen am stärksten auszeichnen. Ebenfalls von Bedeutung ist das Urteil Nr. 170 von 2014, das eben durch den allgemeinen Grundsatz ein Paradox innerhalb der Rechtsordnung erzeugte: Es wurde eine homosexuelle Ehe vorgesehen, obwohl die homosexuelle Ehe in Italien noch nicht legalisiert ist (man beachte im Übrigen, dass dasselbe Verfassungsgericht "BVerfG 1. Senat Beschluss vom 27. Mai 2008, 1 BvL 10/05" zitiert). Der Fall ergab sich aus einem von einem Ehepaar (bei dem eine Person, ihr Geschlecht verändert hatte) eingeleiteten Verfahren, um die Löschung der Eintragung "Beendigung der Rechtswirkungen des amtlichen Ehebundes" zu erwirken, die der Standesbeamte zusammen mit der Eintragung im Auftrag des Gerichts zur Berichtigung (von "männlich" in "weiblich") des Geschlechts des Ehemanns unter die Heiratsurkunde gesetzt hatte; das Verfassungsgericht befand, das Fehlen jeglicher Regelung des besagten Paars stelle eine Verletzung der unantastbaren Menschenrechte laut Art 2 ital. GG dar. Dennoch behauptete das Verfassungsgericht: "Die reductio adlegitimitatemdurch eine handhabende Verkündigung, welche die automatische Scheidung durch eine beantragte Scheidung ersetzt, ist nicht möglich, da dies gleichbedeutend mit einer Fortdauer des Ehebundes zwischen Personen desselben Geschlechts, im Widerspruch zu Art. 29 ital. GG wäre. Es wird also Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine alternative (und von der Ehe verschiedene) Form einzuführen, die es den Ehepartnern ermöglicht, den Übergang von einem Zustand höchsten rechtlichen Schutzes zu einer auf dieser Ebene absolut unbestimmten Bedingung zu verhindern. Und der Gesetzgeber wird angerufen, diese Aufgabe mit höchster Eile zu erfüllen, um die erkannte Gesetzeswidrigkeit der untersuchten Regelung unter dem Gesichtspunkt des heutigen Rechtsschutzdefizits der betroffenen Personen zu überwinden". Schließlich ist das ein Prinzip ergänzende Urteil Nr. 278 von 2013 zur Anonymität der Mutter und das Recht des Kindes, seine Herkunft zu kennen, um seine Grundrechte zu schützen, von Bedeutung. Abschnitt 9.2 (Der Aufschub des Stichtags: die Appelle und die "Geisterhandhabung ", die diese mit sich bringen) schließlich ist den Mahnungsurteilen gewidmet, die, obwohl sie nicht in die Steuerung der Verfassungswidrigkeitserklärung eingreifen, dennoch einen Ausgleich zwischen Grundsätzen und Werten mit sich bringen, der "typischerweise" die Grundlage der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist: Der Gesetzgeber wird im Bereich eines Unzulässigkeitsurteils oder eines ablehnenden Urteils aufgefordert, in Bezug auf eine bestimmte Gesetzesordnung zu handeln, um die Legalität wiederherzustellen, von der angenommen wird, dass sie tatsächlich verletzt wurde. In Bezug auf Mahnungen ist Abschnitt 9.3 (In Bezug auf gefestigte Appelle: die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber angesichts des Beschlusses Nr. 207 von 2018) vollständig dem Fall Cappato gewidmet, einem wichtigen und bedeutenden juristischen Fall, der es gestattet, die Wechselbeziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber unter einer besonderen Lupe (auf dem Gebiet des Strafrechts) zu untersuchen. Zunächst scheint es relevant, die Sachlage zu erläutern: Der allgemein als DJ Fabo bekannte Fabiano Antoniani, der durch die Folgen eines Autounfalls 2014 querschnittsgelähmt und blind geworden war, bat Marco Cappato im Januar 2017, ihm zu helfen, die Schweiz zu erreichen, wo er die Euthanasie durch den sogenannten unterstützten Suizid beantragt hatte und am 27. Februar 2017 erhielt. Marco Cappato, dem bekannt war, dass auch die alleinige Hilfe bei der Beförderung in die Schweiz des Kranken, der darum bittet, nach italienischem Recht verboten ist, verklagte sich selbst bei seiner Rückkehr nach Italien. Gegen Marco Cappato wurde ein Verfahren eingeleitet, das später der Ausführung der Straftat nach gemäß Art. 580 ital. StGb als "Verleitung oder Hilfe zum Selbstmord" rubriziert wurde, nach dem "jeder, der Andere zum Selbstmord bringt oder sie in ihrem Suizidvorhaben bestärkt bzw. auf jedwede Weise dessen Ausführung erleichtert, wird, sofern der Selbstmord erfolgt mit fünf bis zwölf Jahren Haft bestraft". Die Prozessverhandlungen fanden am 8. November 2017, am 4. Und 13. Dezember 2017, am 17. Januar 2018 und am 14. Februar 2018 mit Verlesung des Beschlusses durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts Mailand statt, das die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm an das Verfassungsgericht verwies. Das Mailänder Gericht hatte zwei verfassungsrechtliche Legitimitätsfragen aufgeworfen: a) "dort, wo das Verhalten zur Hilfe zum Selbstmord statt des Verhaltens zur Verleitung zu Last gelegt wird und somit abgesehen von seinem Beitrag zur Entscheidung oder Bestärkung des Suizidvorhabens" wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 2, 13, erster Absatz und 117 des ital. GG zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, das in Rom, am 4. November 1950 unterzeichnet, ratifiziert und durch Gesetz Nr. 848 vom 4. August 1955 vollstreckbar wurde); b) "dort, wo das Verhalten der Erleichterung in der Ausführung des Selbstmords vorgesehen ist, das nicht auf den Weg der Entscheidungsfindung des Suizid-Anwärters einwirkt, mit einer Haftstrafe von 5 bis 10 [recte: 12] Jahren, ohne Unterschied zum Verhalten der Verleitung bestraft werden kann", wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 3, 13, 25, zweiter Absatz, und 27, dritter Absatz, ital. GG. Das Verfassungsgericht bestätigte bei der Aufnahme des Beschlusses Nr. 207 von 2018 die Nicht-Unvereinbarkeit der Beschuldigung der Hilfe zum Selbstmord mit dem Grundgesetz; dennoch befand das Verfassungsgericht, spezifische Fälle zu erkennen, in denen das besagte Verbot fallen müsse. Es handele sich um völlig außergewöhnliche Situationen, und zwar solche, in denen die unterstützte Person sich selbst wie folgt identifiziere: (a) als an einer unheilbaren Krankheit leidend, die (b) körperliches und psychisches Leiden mit sich bringt, die von der Person als absolut nicht auszuhalten betrachtet werden, welche (c) durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehalten wird, aber (d) in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen. In allen anderen Fällen könnte sich der Sterbewille dank Anwendung des ital. Gesetz L. Nr. 219 von 2017 erfüllen, das als Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung) rubriziert ist und durch die Voraussichten des ital. Gesetzes Nr. 38 vom 15. März (Bestimmungen zur Gewährleistung des Zugangs zu Palliativpflege und Schmerztherapie) ergänzt wurde. Anschließend bestätigt das Verfassungsgericht bedeutungsvoll: "Dieses Gericht befindet im Übrigen, zumindest zu diesem Zeitpunkt, keine Abhilfe schaffen zu können gegen die erkannte Rechtsverletzung hinsichtlich der oben aufgeführten Grundsätze durch die bloße Ausweisung aus dem Anwendungsbereich der Strafverfügung jener Fälle, in denen die Hilfe gegenüber Personen geleistet wird, die sich in den gerade beschriebenen Zuständen befinden", denn "eine solche Lösung würde an sich die Leistung materieller Hilfe gegenüber von Patienten in diesen Zuständen, in einem ethisch-gesellschaftlich höchst empfindlichen Bereich, in welchem jeder mögliche Missbrauch mit Bestimmtheit auszuschließen ist, vollkommen ungeschützt lassen". Die besagte Regelung müsste anfangs dem Parlament anvertraut werden, da die normale Aufgabe dieses Gerichtshofs die Überprüfung der Vereinbarkeit der vom Gesetzgeber in Ausübung seines politischen Ermessensspielraums bereits vorgenommenen Entscheidungen mit den durch die Notwendigkeit der Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Grundrechte der betroffenen Personen vorgeschriebenen Einschränkungen ist. Das Verfassungsgericht bestimmt also, "seine eigenen Befugnisse zur Steuerung des Verfassungsprozesses" zu nutzen und die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmende Vorschrift beizubehalten, ohne jedoch deren Anwendung durch die Richter zu verfügen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Wirksamkeit der zensierten Regelung im vorliegenden Fall angesichts "dessen besonderer Eigenschaften und wegen der Bedeutung der damit verbundenen Werte" nicht als erlaubt gelten könnte. Wie man bemerken kann, scheint die Ratio der Unvereinbarkeitserklärung in diesem Fall tatsächlich die Rolle des "steinernen Gastes" übernommen zu haben. Der Gerichtshof bestätigt somit: "Um zu verhindern, dass die Vorschrift in dem hier angefochtenen Teil in der Zwischenzeit angewendet werden kann, wobei dem Parlament dennoch die Möglichkeit gegeben ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, die grundsätzlich in seinem Ermessensspielraum bleiben – die Notwendigkeit, den Schutz der Patienten in den mit dieser Verkündigung angegebenen Einschränkungen zu gewährleisten, bleibt unangetastet – befindet der Gerichtshof somit auf andere Weise vorsorgen zu müssen, indem er also die Aufschiebung des laufenden Verfahrens verfügt und die Verhandlung zur neuen Diskussion der Verfassungsmäßigkeitsfragen für den 24. September 2019 anberaumt; in den anderen Verfahren dagegen obliegt es den Richtern, zu beurteilen, ob, angesichts der Angaben in dieser Verkündigung ähnliche Fragen zur Verfassungslegitimität der untersuchten Verfügungen als erheblich und nicht offensichtlich unbegründet anzunehmen sind, um die Anwendung derselben Verfügung in dem hier angefochtenen Teil zu vermeiden". Die besagte Verkündigung ist durch die nun sehr bekannte Beschlussformel, charakterisiert, welche die getroffene Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb nicht enthält. Darin heißt es: "Aus diesen Gründen wird die Behandlung der mit dem im Rubrum angegebenen Beschluss aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit auf die öffentliche Verhandlung am 24. September 2019 verschoben". Es handelt sich nämlich um einen vorläufigen Beschluss, mit dem das Verfassungsgericht entschied, das Gerichtsverfahren aufzuschieben und die Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb auf die in derselben Verkündigung beschriebene Weise zu überprüfen. Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln jedoch in Ratio und Aufbau der besprochenen Verkündigung, denn derselbe Verfassungsrichter Modugno verwies in Bezug auf Beschluss Nr. 207 von 2018 bei der öffentlichen Verhandlung am 24. September 2019 ausdrücklich auf die deutsche Rechtsprechung. In erster Linie tritt die "Anwendungssperre der verfassungswidrigen Norm" hervor; in zweiter Linie tritt die für den Gesetzgeber vorgesehenen Frist und der Verweis auf eine "faire und dialektische institutionelle Zusammenarbeit" hervor; in dritter Linie tritt der weite Ermessensspielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Gestaltung der Regelung gelassen hat, hervor. Wie in der Rechtslehre bestätigt, handele es sich um ein "gefestigter" Appell, ein Urteil zur ermittelten aber nicht erklärten ganz eigenen Verfassungswidrigkeit, eine italienische Unvereinbarkeitserklärung. Außerdem besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass das Gebiet, auf welchem die besagte Verkündigung eingriff, das Strafrecht ist, indem das Ermessen des Gesetzgebers erheblich bedeutend ist. Trotz der Absicht des Verfassungsgerichts handelte der Gesetzgeber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, aus diesem Grund referierte das Verfassungsgericht in der am 25. Oktober 2019 veröffentlichten Pressemeldung, dass "der Gerichtshof in Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt". Vor wenigen Tagen wurde das Urteil Nr. 242 von 2019 hinterlegt, mit dem das Verfassungsgericht die "Sage" Cappato "abschloss": aus zeitlichen Gründen konnte diese Verkündigung, die jedoch in Bezug auf die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber von erheblicher Bedeutung für diese Doktorarbeit ist, nicht untersucht werden. Das Verfassungsgericht entschied somit, die "Verfassungswidrigkeit von Art. 580 des ital. Strafgesetzbuchs dahingehend" zu erklären, "dass die Strafbarkeit dessen nicht ausgeschlossen wird, der mit der in den Artikeln 1 und 2 des ital. Gesetzes Nr. 2019 vom 22. Dezember 2017 (Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung)– d.h. in Bezug auf die Tatbestände vor der Veröffentlichung dieses Urteils im Amtsblatt der Republik mit gleichwertigen Vorgehensweisen wie in der Begründung – vorgesehenen Art und Weise die Ausführung des sich selbständig und frei gebildeten Suzidvorhabens einer durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Person, die an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von dieser als nicht auszuhalten angesehen werden, welche aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, sofern diese Bedingungen und die Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes überprüft werden nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission erleichtert". Der Gesetzgeber, der zum Handeln im Anschluss an die erfolgte Aufschiebung der Rechtswirkungen des Urteils der "ermittelten" Verfassungswidrigkeit laut Beschluss Nr. 207 von 2018 aufgerufen wurde, scheint zusammen mit und vor allem durch seine Untätigkeit im Urteil Nr. 242 von 2019 in den Vordergrund zu treten. Das dritte Kapitel ist vollumfänglich der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, deren wichtigste Vorteile und Problempunkte untersucht werden. Im 1. Abschnitt (Die Ratio eines Vergleichs zwischen der "alternativen Tenorierung" des BVerfG und der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichts) wird versucht, die Gründe, auf denen das Interesse für die zeitlich handhabende deutsche Praxis beruht zu erklären. Erstens entspricht, wie weiter unten ausgeführt sowohl in der italienischen Ordnung wie auch in der deutschen die Verfassungswidrigkeit einer Norm faktisch seiner Ungültigkeit. Trotz dieser gemeinsamen Voraussetzung, eben in Hinsicht auf die Notwendigkeit, eine Steuerung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der Verfassungswidrigerklärung vorzunehmen, sah der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des BVerfGG vor, während dagegen, obwohl die Corte costituzionale in einigen Fällen befunden hatte, von der Rückwirkung der Annahmeurteile abzuweichen, das Verfassungssystem, wie im ersten und zweiten Kapitel zu zeigen versucht wurde, noch keine Form der Positivierung der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit erfahren. Und dies trotz der kürzlichen Einführung von Urteil Nr. 10 von 2015 und Beschluss Nr. 207 von 2018: erstes enthält, wie bereits besprochen, einen ausdrücklichen Verweis auf die deutsche Praxis; zweiter dagegen verweist lediglich implizit auf den Aufbau und die Ratio der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Die besagten Entscheidungen werden aufgrund ihrer Bedeutung Untersuchungsgegenstand in Abschnitt 1.1. (Die Ratio des Vergleichs: zwei aktuelle Beispiele). In Abschnitt 1.2. (Die Problematik eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis) wird die Problematik bezüglich eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis hervorgehoben. In erster Linie tritt die verschiedene gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung hervor; in zweiter Linie die ungleichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Verfassungsorganen (zu denen das Verfassungsgericht offensichtlich gehört). In diesem Abschnitt werden diese beiden Aspekte beleuchtet, wobei jedoch nicht zu vergessen ist, dass, wenn auch die Beziehung zwischen BVerfG und dem Gesetzgeber entschieden entspannter ist als in der italienischen Situation, werden in der deutschen Rechtslehre dennoch die Problematiken hervorgehoben, die ein eventuelles Nicht-Erfüllen des Gesetzgebers der Vorgabe des Verfassungsgerichts mit sich bringt; gleichzeitig weisen die Unvereinbarkeitserklärungen Elemente der Unklarheit auf, und zwar in Bezug auf die Möglichkeit, ihre juristischen Folgen sicher kennen zu können, da diese konkret von den Entscheidungen des BVerfG abhängen; aus diesem Grund ist dieser Entscheid zum Teil auch Gegenstand der Kritik durch die deutsche Rechtslehre. Im Übrigen, während in Bezug auf die italienische Praxis die Unvereinbarkeitserklärungen vor allem angesichts der "unvorhersehbaren" Folgen kritisiert werden, kann man gleichzeitig nicht übersehen, dass dieselbe Kritik (und nicht nur diese) in der deutschen Rechtslehre angeführt wird, in der auch einige Problempunkte in Bezug auf die Beziehung zwischen Gesetzgeber und BVerfG mit besonderem Verweis auf die zeitlich handhabende Praxis hervorgehoben werden. In Abschnitt 1.3. (Ziel des Vergleichs mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) wird das Ziel des Vergleichs unterstrichen, das nicht nur in einer Überlegung zur hypothetischen Übertragung dieses Entscheidungstyps in die Sammlung der Entscheidungsmittel des Verfassungsgerichts ist, sondern auch in einer Überlegung zum Thema der "Einschränkung" der Rückwirkung besteht. Die nachfolgenden Abschnitte sind der Untersuchung der Norm gewidmet. Im 2. Abschnitt (Die Nichtigkeitslehre und die Theorie der Vernichtbarkeit) geht es auf rein theoretischer und allgemeiner Ebene um die Grundzüge der Nichtigkeitslehre und der Vernichtbarkeitstheorie. Abschnitt 2.1. ist vollumfänglich der Ipso-iure-Nichtigkeit gewidmet, die das Panorama der deutschen Rechtslehre seit den fünfziger Jahren beherrscht; es werden die juristischen Modelle untersucht, auf denen sie beruht und auf die Verfassungsnormen und das einfache Recht verwiesen, auf das sie aufbaut. Abschnitt 2.2. (Die Theorie der Nichtigkeit im Grundgesetz) ist den Verfassungsnormen gewidmet, welche die Grundlage der Nichtigkeitslehre darzustellen scheinen. Abschnitt 2.3. (Die Nichtigkeit des Verfassungsgesetzes und die Hauptquelle: §78 BVerfGG) ist der Untersuchung von § 78 BVerfGG gewidmet, wo es heißt, "Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig". Wie man sieht, bestätigt diese Verfügung die Nichtigkeit der für verfassungswidrige erklärten Norm und steht so im Widerspruch zur "bloßen" Erklärung der Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen Norm. Abschnitt 2.4. (Die Gesichtspunkte der Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Entscheidung angesichts der Ipso-iure-Nichtigkeit) ist den allerersten Versuchen des BVerfG gewidmet, eine Ausnahme vom Dogma der Nichtigkeit zu machen und sich auf dieser Weise dem zu nähern, was als "Anwendbarkeit des Rechts" definiert wurde. Abschnitt 2.5. ist vollumfänglich der Vernichtbarkeitstheorie des Gesetzes gewidmet; insbesondere werden im Verlauf desselben die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen dieser These untersucht, die sich teilweise mit der Notwendigkeit der Überwindung der die Nichtigkeitserklärung charakterisierenden Problempunkten deckt, wobei die Bedeutung, die diese Theorie hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärungen annimmt zu berücksichtigen ist. Der 3. Abschnitt (Die Folgen der Nichtigkeitserklärung, §79 BVerfGG) ist der Untersuchung der Folgen (gegenüber Vergangenheit und Zukunft) der Verfassungswidrigerklärung gewidmet: Diese Analyse entwickelt sich angesichts einiger von einigen Autoren der deutschen Rechtslehre, darunter vor allen Kneser, Gusy und Ipsen vorgebrachten Thesen. Abschnitt 3.1. (Die Vorschläge zur Änderung der Rechtswirkungen der deutschen Nichtigkeitserklärung) ist, fast symmetrisch zum 2. Abschnitt des 2. Kapitels, der Untersuchung zweier bedeutender Versuche zur Änderung der Rechtswirkungen laut § 79, Abs. 1 BVerfGG (BT-Drs. V/3916) und (BT-Drs VI/388) gewidmet, die, obwohl nie verabschiedet zur Verbreitung einer möglichen Rechtfertigung der Theorie der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm beigetragen haben. Nach einem Teil der Rechtslehre war der Grund für die mangelnde Änderung der Rechtswirkungen des Nichtigkeitsurteils laut §79 BVerfGG sehr einfach, denn jede Form der Kodifizierung würde die notwendige Handlungsflexibilität des BVerfG einschränken, welches im Übrigen durch den Gebrauch der Unvereinbarkeitserklärungen immer anwendbare Handlungen gefunden hat. In jedem Fall änderte der Gesetzgeber im Jahr 1970 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des BVerfGG den §79 1. Abs. und den § 31 2. Abs., in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die verfassungswidrige Norm nicht nur nichtig erklärt wird, sondern auch unvereinbar. Der umfangreiche 4. Abschnitt (Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) ist den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, die unter mehreren Gesichtspunkten untersucht werden und in diesem Kapitel Hauptgegenstand der Studie sind. In Abschnitt 4.1. (Grundlage und Legitimation der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die allgemeinen Gründe untersucht, die das BVerfG dazu führten, trotz der Vorgabe des § 78 BVerfGG einen von der Nichtigkeitserklärung verschiedenen Entscheidungstyp einzuführen. Der zu untersuchende Entscheidungstyp ist mit der Zeit nach einem Teil der Rechtslehre zu einer "Regel" geworden, denn §78 BVerfGG hätte (nach der Lehre Burkiczaks) ein primitives Wesen angenommen. Andererseits weist der Pragmatismus des BVerfG einige bedeutende Schwierigkeiten auf, wie hier hervorzuheben versucht wird: Erstens die der Erkennung einer juristisch-theoretischen Rechtfertigung des besprochenen Entscheidungstyps und zweitens das Problem der Beschreibung der Anwendungstopoi, in Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendungskriterien der Unvereinbarkeitserklärungen oft Überlagerungen aufweisen. In Abschnitt 4.2. (§ 79 1. Abs. des BVerfGG und § 31, 2. Abs. BVerfGG: die Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG) wird das Thema der Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG in Angriff genommen, das §79 1. Abs. des BVerfGG und § 31 2. Abs. BVerfGG änderte und die Möglichkeit einfügte, die Norm für unvereinbar zu erklären. Während in Abschnitt 4.3. (Der § 31 des BVerfGG) eben § 31 des BVerfGG, untersucht wird, befasst sich Abschnitt 4.4. (Der § 35 des BVerfGG) mit § 35 des BVerfGG, welcher nicht nur die Grundlage der Fortgeltungsanordnung der unvereinbaren Norm, sondern auch die möglichen Formen zu deren Vollstreckung begründet. Gerade wegen der "pragmatischen" Natur der Unvereinbarkeitserklärungen ist es schwierig, die Anwendungstopoi dieses Entscheidungsmittels zu erkennen; nicht ohne Grund wird in der maßgeblichen Rechtslehre auf eine pragmatische, flexible und nicht dogmatische zeitlich handhabende Praxis verwiesen, die im 5. Abschnitt (Das Problem der Erkennung einer Kasuistik der Unvereinbarkeitserklärungen: die pragmatische, flexible und nicht dogmatische Praxis) behandelt wird. Ganz allgemein werden Unvereinbarkeitserklärungen in folgenden Fällen angewendet: a) wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, um den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, für gewöhnlich, wenn der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, da dem Gesetzgeber ein großer Ermessensspielraum zukommt, um die verletzte Legalität wiederherzustellen. In diesem Fall ist es der Schutz der Ermessenssphäre des Gesetzgebers der zur Grundlage der Beurteilung (oder wenn man will der Abwägung) der juristischen Folgen der Verfassungswidrigerklärung wird. Hinsichtlich der Beziehung zum Gesetzgeber wird in der Rechtslehre eine Form der spezifischen Koordinierung zwischen BVerfG und Gesetzgeber bezeichnet, in Anbetracht der Tatsache, dass die Unvereinbarkeitserklärung den Ermessensspielraum des Gesetzgebers in Hinsicht auf den Zeitraum zwischen der Erklärung der Unvereinbarkeit und der Einführung der neuen Gesetzesverordnung schützt. b) wenn ein Übergang von der verfassungswidrigen Lage zur verfassungsmäßigen Situation im Gemeininteresse notwendig ist. Im Wesentlichen erhält dieser Anwendungsbereich in dem Fall Bedeutung, wo die Aufnahme einer Verfassungswidrigerklärung die Verfassungswidrigkeit innerhalb der Rechtsordnung noch verschlimmern würde. In diesem Sinne tritt die "Chaos-Theorie" hervor, die im Übrigen an die Verletzung der Artt. 33. 1. Abs., 2. Abs., 3. Abs. und 21 1. Abs. GG anknüpft. Während man die Einwendung der möglichen Unbestimmtheit der s.g. Anwendungstopoi der Unvereinbarkeitserklärungen eben wegen des Fehlens einer umfassenden Gesetzesgrundlage, die in Abschnitt 5.1. (Gibt es einen Numerus clausus der Anwendungsfälle der Unvereinbarkeitserklärungen?) angesprochen wird, im Hinterkopf behält, wird im 6. Abschnitt (Die Unterkategorien der Unvereinbarkeitserklärungen) auf die notwendige Unterscheidung zwischen den Unvereinbarkeitsentscheidungen und den s.g. Appellentscheidungen hingewiesen, um dann im Verlauf von Abschnitt 6.1. (Das "reine" Unvereinbarkeitserklärung) zur Untersuchung der Hauptmerkmale der reinen (oder schlichten) Unvereinbarkeitserklärung überzugehen, die sich vor allem durch eine Reformpflicht (mit dem Ziel der Garantie der freien Ausübung durch den Gesetzgeber seines Werks zur Beseitigung des vom BVerfG entschiedenen Legitimitätsmangels) und durch die s.g. Anwendungssperre des für verfassungswidrig erklärten Gesetzes charakterisiert, wie im Übrigen in der allerersten Unvereinbarkeitsentscheidungen, BVerfGE 28, 227 (Steuerprivilegierung Landwirte) vorgesehen war. Abschnitt 6.2. (Die Unvereinbarkeitserklärung und die s.g. weitere Anwendbarkeit des für unvereinbar erklärten Gesetzes) ist der Untersuchung des Aufbaus der vom BVerfG verfügten Anordnung der Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes: wie in diesem Abschnitt gezeigt wird, betrachtet die Rechtslehre das Mittel der Fortgeltungsanordnung als eine Art "Ebene" des "reinen" Unvereinbarkeitsurteils; gleichzeitig wird deren so verschiedenartiger Aufbau untersucht. In diesem Sinn wird auf die vorläufige Weitergeltungsanordnung und die endgültige Weitergeltungsanordnung verwiesen. Die Fortgeltungsanordnung wird auch in Abschnitt 6.2.1. untersucht, wo die gesetzliche Grundlage der Fortgeltungsanordnung zum Analyseobjekt wird; gleichzeitig erfolgt eine Überlegung zur Möglichkeit, die Voraussicht der zeitlich beschränkten Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes mit der Normenhierarchie zu vereinen. Die Lösung scheint in dem vom BVerfG verspürten Bedürfnis, die verfassungsfernere Lösung auszuschließen zu liegen. In Abschnitt 6.2.2. (Die in der Motivation der Unvereinbarkeitserklärungen liegende Schwierigkeit, vor allem in Bezug auf die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Erklärungen) wird der Problempunkt der schwierigen Erkennung der Folgen, die sich aus den Unvereinbarkeitsurteilen ergeben können, behandelt, und insbesondere im Fall der mit Anordnung der s.g. weiteren Anwendbarkeit, verbundenen Entscheidungen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BVerfG die Folgen der Unvereinbarkeitsentscheidungen offen lässt. In Abschnitt 6.3. (Die mit einer Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) werden dagegen die mit einer vom selben BVerfG bestimmten Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitsentscheidungen analysiert. Die besagten Übergangsregelungen bestehen auch unabhängig von der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, denn diese können an Nichtigkeitserklärungen gebunden sein: Man denke beispielsweise an die Entscheidungen BVerfGE 1, 39 – Schwangerschaftsabbruch 1 und BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II. Wie weiter unten gezeigt, übernehmen die Übergangsregelungen, wenn sie in Begleitung der Unvereinbarkeitserklärungen beschlossen werden, die Rolle der "Entscheidungsgrundlage", und zwar deshalb, weil die Übergangsregelung keinen unabhängigen Entscheidungstyp darstellt. Der 7. Abschnitt (Die Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitserklärungen) besteht aus mehreren Unterabschnitten und beschäftigt sich mit Überlegungen zu den Anwendungsgebieten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, die vor allem in Bezug auf die italienische Praxis von besonderem Interesse sind. Wie weiter unten gezeigt, basieren die Unvereinbarkeitserklärungen auf denselben Gründen wie die vom Verfassungsgericht entwickelte umfangreiche Sammlung an Entscheidungsmitteln, d.h. zum Beispiel die Urteile mit verschobener Verfassungswidrigkeit, die ein Prinzip ergänzenden Urteile und die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit. Erstens ist der Anwendungstopos der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, zu berücksichtigen, der in Abschnitt 7.1. (Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers) ausgehend von der ersten "offensichtlichen" Entscheidung mit Verzicht auf die Anwendung der Nichtigkeitserklärung BVerfGE 22, 349 (361-362) – Waisenrente und Wartezeit – untersucht wird. Das Ziel, die Optimierung der Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, vereint sich im Fall der Verletzung des – in Art. 3 GG dargelegten Gleichheitsgrundsatzes – mit dem Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 17, 148; BVerfGE 93, 386; BVerfGE 71, 39; BVerfGE 105, 73; siehe schließlich auch das Urteil zum dritten Geschlecht vom 10. Oktober 2017). Während in Abschnitt 7.1.1. (Die Einführung der Nichtigerklärung im Fall der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) die (außergewöhnlichen) Gründe behandelt werden, aufgrund derer das BVerfG verfügt, die Nichtigerklärung anzuwenden, obwohl ein Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, beschäftigt sich Abschnitt 7.2. (Die s.g. Chaos-Theorie) mit der Theorie, die auch als "Argument der juristischen Folgen" bezeichnet wird: Dieses Argument liegt, wie man im Verlauf dieses Kapitels sieht, dem Verzicht auf die Anwendung der Nichtigerklärung zugrunde, d.h. die Gefahr eines noch "verfassungsferneren Zustands bei Nichtigerklärung" (vgl. BVerfGE 37, 217; BVerfGE 33, 303; BVerfGE 132, 134). Es ist interessant zu bemerken, dass dieser Anwendungstopos im Bedürfnis, die Rechtssicherheit und den Rechtsstaat zu gewährleisten, substanziiert werden kann; weiter könnte das BVerfG nicht nur gesellschaftliche, sondern auch durch das Grundgesetz gewährleistete Grundrechte schützen wollen. Wegen der Bedeutung der Kategorie der Rechtssicherheit in der Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen ist Abschnitt 7.2.1. (Rechtssicherheit . Eine elastische Kategorie) einer Untersuchung der Beziehung zwischen diesem juristischen "Gut" und der zeitlich handhabenden Praxis des BVerfG gewidmet; in Abschnitt 7.2.2. (Der Schutz des Gemeinwohls und die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) wird eine Überlegung zur Beziehung zwischen den mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit zum Schutz des Gemeinwohls entwickelt (vgl. BVerfGE 91, 186; BVerfGE 198, 190; BVerfGE 109, 190); der nächste Abschnitt 7.3. (BVerfG und Strafrecht) behandelt die Verwendung der Unvereinbarkeitserklärungen (insbesondere der mit Fortgeltungsanordnung verbundenen) durch das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts. Dieser Abschnitt ist für italienische Forscher besonders interessant, nicht nur angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafrechts zukommt, sondern auch angesichts der Aufnahme des kürzlichen Beschlusses Nr. 208 von 2017, der im späteren Verlauf seine "Folge" in Urteil Nr. 242 von 2019 fand (vgl. BVerfGE 109, 190; die Verkündigung zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011, oder weiter die Entscheidung vom 20. April 2016 zum Thema Bundeskriminalamtgesetz). Wie man sehen wird, scheinen der Gesetzgeber und das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts zwischen den Vorgaben der Beachtung des legislativen Ermessens und der erfolgten Unvereinbarkeitserklärung der nicht mit der Verfassung zu vereinbarenden Strafnorm zu "dialogisieren". Abschnitt 7.4. (Der Topos der Finanz- und Haushaltsplanung) ist der zwischen der Annahme der Unvereinbarkeitserklärung, seiner zeitlichen Wirkung und der Notwendigkeit zum Schutz des Staatshaushalts bestehenden Beziehung gewidmet. Zu diesem Zweck darf man die Tatsache nicht vergessen, dass die Weitergeltungsanordnung eine ausreichende juristische Grundlage ist, um die Zahlung der Steuern von den Bürgern zu fordern und dass diese gleichzeitig ein mögliches Mittel darstellt, um das Auftreten einer unsicheren Rechtssituation zu verhindern, da die Steuereinnahmen des Bundes oder der Länder verloren gehen könnten (vgl. BVerfGE 138, 136; Urteil vom 15. Januar 2019 2 BvL 1/09). Der Abschnitt 7.5. (Die Unvereinbarkeitserklärungen gegenüber der legislativen Unterlassung) behandelt die Beziehung zwischen der Unterlassung des Gesetzgebers und dem Verzicht auf die Nichtigkeitserklärung einer Norm. Es handelt sich im Wesentlichen um ein vollkommen primitives – und problematisches – Kriterium der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, wie es auch die Kategorie hinsichtlich des Ermessens des Gesetzgebers ist, dessen Hauptmerkmale in Abschnitt 7.6. (Ein primitives Kriterium: der Ermessensspielraum des Gesetzgebers) untersucht werden. Im 8. Abschnitt (Die Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen: Eine allgemeine Übersicht) werden die Folgen analysiert, die ganz allgemein die Anwendung der Unvereinbarkeitserklärung betreffen, wobei jedoch zu unterstreichen ist, dass die Folgen je nach der "konkreten" Praxis, die dasselbe BVerfG befindet, Änderungen unterliegen können. Die Auswirkungen der Unvereinbarkeitserklärung haben keine "klare Linie". Ganz allgemein folgt der Anwendung einer Unvereinbarkeitserklärung die Pflicht des Gesetzgebers, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen und die Pflicht der Richter, die Vorgabe des Gerichts in Bezug auf die für unvereinbar erklärte Norm zu befolgen. In Bezug auf die Beziehung zwischen BVerfG und Gesetzgeber wird in Abschnitt 8.1. (Die aus der Pflicht zur Reform der unvereinbaren Norm, der s.g. Nachbesserungspflicht entstehenden Folgen) die Reformpflicht des Gesetzgebers untersucht und deren ex tunc- bzw. ex nunc-Wirkung je nachdem, wie das Bundesverfassungsgericht von Fall zu Fall entscheidet. In diesem Abschnitt wird versucht, auch die Natur und das Gebundensein an die Frist zu untersuchen, einem nicht ganz unbekannten Instrument im Bereich des italienischen Verfassungsrechts. Obwohl der Deutsche Bundestag häufig innerhalb der vom BVerfG, vorgesehenen Frist eingreift, gibt es doch auch Fälle, in denen der Gesetzgeber nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums gehandelt hat (vgl. BVerfGE 99, 300; und das Urteil zur Erbschaftssteuer vom 17. Dezember 2014). In Bezug auf Problematiken hinsichtlich der Untätigkeit des Gesetzgebers kommt man nicht umhin, das in der übermäßigen zeitlichen Verlängerung der Anwendungssperre liegende Risiko zu betrachten (vgl. BVerfGE 82, 136). In Hinsicht auf die anderen Verfassungsorgane hat die Rechtslehre im Fall von legislativer Untätigkeit zwei verschiedene Möglichkeiten zum "Sperren" des verfassungswidrigen Zustands erkannt: Eingriff der Gerichte, die dazu aufgerufen sind, verfassungsmäßig zu entscheiden und Eingriff desselben BVerfG in "Einzelfall" gemäß § 35 des BVerfGG. Hinzu kommt, wie man weiter unten sieht, dass es schwierig ist, die Nichtigkeit der für unvereinbar erklärten Norm bei Untätigkeit des Gesetzgebers vorauszusehen. In jedem Fall sind die Probleme hinsichtlich des mangelnden Nachkommens der Nachbesserungspflicht eher theoretischer Art, wenn man die bestehende gute Zusammenarbeit zwischen Gesetzgeber (Richtern) und BVerfG bei der Umsetzung der zeitlich handhabenden Praxis bedenkt. In Abschnitt 8.2. (Die spezifischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die spezifischen juristischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen untersucht, wobei vor allem die "reinen" und die mit weiterer Anwendbarkeit verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen betrachtet werden. Der 9. Abschnitt (Der Zeitfaktor der Unvereinbarkeitserklärungen: ein flexibles Entscheidungsmittel) widmet sich der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtswirkungen der Unvereinbarkeitsurteile annehmen können, und zwar ex tunc- oder ex nunc-Wirkung, je nach der ihrerseits von der Reformpflicht des Gesetzgebers angenommenen zeitlichen Orientierung. Die mit der bloßen ex nunc-Wirkung der Unvereinbarkeitserklärungen verbundenen Problematiken, die in den Bereichen zur Beurteilung der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde am deutlichsten hervortreten, sind für das italienische Verfassungsrecht besonders interessant, in Anbetracht der Tatsache, dass dieses weitgehend durch die Inzidentalität des Systems charakterisiert ist, das durch die Unterbrechung des Inzidentalitätszusammenhangs stark beeinträchtigt würde. Die gleichen Problematiken scheinen sich laut der deutschen Rechtslehre in Bezug auf die beiden eben angeführten deutschen Urteilstypen zu stellen; ein deutliches Beispiel ist das in diesem Abschnitt untersuchte Urteil, die Entscheidung vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14. Angesichts der Ausführungen im ersten, zweiten und dritten Kapitel werden im letzten die Schlüsse dieser Doktorarbeit gezogen und versucht einen roten Faden zwischen der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des ital. Verfassungsgerichts und der des BVerfG zu finden, und zwar anhand der Untersuchung einiger Aspekte, die das heutige Verfassungsrecht zu "modellieren" scheinen und deren korrekte Funktionsweise dadurch beeinflussen. Die abschließenden Betrachtungen (4. Kapitel) drehen sich um die Beziehung zwischen Verfassungsgerichtshof und Gesetzgeber der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (1. Abschnitt), um die Beachtung des legislativen Ermessens in der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (2. Abschnitt) und um die Notwendigkeit, "übermäßige Folgen" zu verhindern, sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Praxis (3. Abschnitt). Weiter angesichts der deutschen Praxis, die sich auf den Schutz der Grundrechte aber weitgehend auch der Rechtsordnung insgesamt zu konzentrieren scheint, wird versucht, über eine mögliche neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems nachzudenken (4. Abschnitt - Eine neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems? Überlegungen zur deutschen Praxis). Nach dieser Klarstellung kommt man zur Endaussage dieser Doktorarbeit, die mit dem 5. Abschnitt (Reformbedarf der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile. Auf welche Weise?) schließt: Es ist unbestreitbar, dass die Unumgänglichkeit der Rückwirkung den verfassungsrechtlichen (materiellen) Problematiken zugrunde liegt. Die deutsche Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen beeinflusst das Verfassungsrecht unter mehreren Gesichtspunkten. Erstens in Hinsicht auf die Verbindung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Eine Bestimmung des zeitlichen Elements der Rechtswirkungen der Entscheidungen der koordinierten Verfassungswidrigkeit gestattet es dem Gerichtshof, die Grenzen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers zu ziehen. Daher die Bedeutung der Frist zur Eingrenzung der gesetzgebenden Gewalt innerhalb der verfassungsrechtlichen Trasse, um eine gemeinsame Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu fördern. Im Gegenfall muss das italienische Verfassungsgericht "alles alleine machen". Wie bereits angemerkt, sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die beispielsweise die mangelnde Reform des Strafgesetzbuchs von 1930 mit sich bringt, das unter anderem zu einem "unsystematischen und ungenauen" wie auch nicht in den Werterahmen der Verfassungsurkunde passendes Strafsystem geworden ist. Von erheblicher Bedeutung ist in dieser Hinsicht die kürzliche Pressemitteilung in Bezug auf die endgültige Entscheidung in der "Cappato-Sage", die auf der offiziellen Website des Verfassungsgerichts am 25. September 2019 veröffentlicht und durch das entsprechende nachfolgende Urteil Nr. 242 von 2019 bestätigt und in dieser Studie bereit ausgiebig behandelt wurde. Aufgrund seiner Relevanz wird hier der Text der Mitteilung vollumfänglich wiedergegeben: "Das Verfassungsgericht hat sich zur Urteilsfindung zurückgezogen, um die vom Mailänder Geschworenengericht zu Artikel 580 des Strafgesetzbuchs aufgeworfenen Fragen zur Strafbarkeit der Hilfe zum Selbstmord gegenüber einer Person, die entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen, zu untersuchen. In Erwartung der Urteilshinterlegung lässt die Presseabteilung wissen, dass der Gerichtshof eine Person, welche die Ausführung des selbständig und frei gebildeten Suizidvorhabens eines durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Patienten, der an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von diesem als nicht auszuhalten angesehen werden, welcher aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, erleichtert, unter bestimmten Bedingungen für nicht strafbar laut Artikel 580 des Strafgesetzbuchs hält. In Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers hat das Verfassungsgericht die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt. Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Festlegung dieser spezifischen Bedingungen und Verfahrensweisen, die aus bereits in der Ordnung vorhandenen Normen abgeleitet werden, notwendig wurde, um die Risiken des Missbrauchs gegenüber besonders schwachen Personen zu verhindern, wie bereits in Beschluss 207 von 2018 hervorgehoben. Gegenüber den bereits umgesetzten Verhalten wird das Gericht das Bestehen äquivalenter materieller Bedingungen zu den oben angeführten beurteilen". Wie man beim einfache Lesen der Mitteilung erahnen kann, war es Absicht des Verfassungsgerichts, bei der Erklärung der Nicht-Strafbarkeit der Person, die unter bestimmten Bedingungen die Ausführung des Suizidvorhabens erleichtert (es handelt sich um die in Beschluss Nr. 207 von 2018 festgelegten Bedingungen), den Gesetzgeber aufzufordern, der erneut auf dem Gebiet des Lebensendes durch eine eigene Regelung eingreifen soll: Zweck des Beschlusses Nr. 207 von 2018 war gerade die zeitliche Verschiebung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung, um "vor allem dem Parlament zu gestatten, durch eine angemessene Regelung einzugreifen". Und wie man sieht, befand das Verfassungsgericht, gegenüber der fehlenden gesetzgebenden Handlung in der Rechtsordnung eine Form des Schutzes der Einzelnen durch Anwendung der bestehenden Bestimmungen zum Lebensende zu erkennen: Daher die (offensichtliche) Bedeutung, die dem Thema der Abstimmung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan zukommt. Der Fall Cappato bestätigt die Idee, dass die Zusammenarbeit zwischen Gerichtshof und Parlament, sich eben in Richtung einer möglichen Einführung der Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der Erklärung der Verfassungswidrigkeit bewegen könnte, ohne den Inzidentalitätszusammenhang zu opfern. In diesem Sinn treten die Unvereinbarkeitsentscheidungen hervor, bei denen der Gesetzgeber dazu verpflichtet ist, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit mit Rückwirkung zu "bereinigen", sodass ein solches Modell funktionieren kann; dennoch ist es notwendig, der Abstimmung zwischen Gerichtshof und Parlament – wenn möglich – einen bestimmten Grad juristischer Gebundenheit zu verleihen. Anhand der deutschen Praxis und in Hinsicht auf das (entschieden kreative) zu formulierende Gesetz könnte eine bedeutende Verfassungsreform, in dieser Richtung vom Verfassungsgesetzgeber in Betracht gezogen werden (auch in diesem Fall unter Voraussicht der Rückwirkung im vorgelegten Verfahren). Wie man sehen konnte, sind die Entscheidungen des BVerfG gesetzeskräftig und bindend für alle Verfassungsorgane; sicher ist diese Grundlage in erster Instanz vorgesehen und sicher beruht auch die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Beachtung der Entscheidung des BVerfG theoretisch auf Verfassungsgesetzen: dennoch wäre es vielleicht nützlich, die Vorgaben des Art. 136 2. Abs. ital. GG aufzuwerten, der, wenn auch in Bezug auf eine Beurteilung der Nützlichkeit des Eingriffs durch die Kammern und die betroffenen Regionalversammlungen doch "eine ausdrückliche und dynamische Verbindlichkeit […] der Legislativfolgen" darzustellen scheint. Eine mögliche Festigung der Verbindung zum Gesetzgeber könnte also durch eine Verfassungsreform umgesetzt werden, und zwar insbesondere durch die Änderung von Art. 132 2. Abs. ital. GG. Auf diese Weise würde die Möglichkeit des Verfassungsgerichts zur Festlegung einer Frist für den Gesetzgeber gerechtfertigt, ein Verfahren, das im Übrigen in unserem Verfassungssystem sicher nicht unbekannt ist, wie man sehen konnte. Sollte das Verfassungsgericht aufgrund verfassungsrechtlicher Bedürfnisse befinden, auf eine Form der Modellierung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit und damit einer zeitlichen Verschiebung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigerklärung durch eine Rückwirkungsklausel nicht verzichten zu können, dann gäbe es zwei mögliche Lösungen, die in Bezug auf ihre konkrete (aber eventuelle) "leichte" Umsetzbarkeit in absteigender Reihenfolge erläutert werden, im Bewusstsein jedoch, dass die Annahme einer der drei Vorschläge erhebliche Schwierigkeiten aufweist, sodass es vielleicht ratsam wäre, dass der Gesetzgeber sie alle untersucht und so dem Gerichtshof Spielraum lässt, durch eine Abwägung nach Feststellung einer elastischen Regelung der Rechtswirkungen zu handeln. Es ist jedoch sicher, dass die zuerst umrissene Lösung in jedem Fall die zu sein scheint, die am ehesten einer "Rückkehr zum Ursprung" des Verfassungsrechts entspricht, einschließlich der für das österreichische Verfassungsrecht im Bereich der ex nunc-Wirkung so typischen "Umfassungsprämie", die es ermöglicht, gleichzeitig sowohl den Einzelfall als auch die Ordnung insgesamt zu schützen. a) angesichts einer angemessenen Ermittlung könnte das Verfassungsgericht die Rechtswirkung der Verfassungswidrigerklärung auf Grundlage einer strengen Reglementierung aller an die Folgen der Einschränkung oder "Aussetzung" der mit der Rückwirkung verbundenen Aspekte und der Fälle, in denen eine derartige relevante und bedeutende Ausnahme in vollkommen außergewöhnlicher Weise erfolgen könnte, in der Zeit verschieben (wie es in Bezug auf die deutsche Praxis nicht geschehen ist), ebenfalls nach einer "kelsenschen Orientierung" der Reform des Artikels 30 3. Abs. ital. GG. In diesem Sinn tritt das Gesetzesdekret d.d.l. Lanzillotta hervor, wo befunden wurde, zu einer "schlichten" Reglementierung jener Fälle überzugehen, in denen der Gerichtshof eine Modulation der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit legitimerweise hätte tätigen können. In Art. 1 des Gesetzesentwurfs A.S. 1952 war vorgesehen, "c)im dritten Absatz des Artikels 30 werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: ", außer falls der Gerichtshof eine andere Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze verfügt". Die "allgemeine" Formulierung ähnelt dem ersten Änderungsvorschlag für § 79 des BVerfGG: Die Ausdehnung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung war in beiden Fällen vorgesehen, in denen wie hervorzuheben ist, das deutsche und das italienische Verfassungsgericht "freie Hand" gehabt hätten. Vielleicht könnte man aber in Hinsicht auf die gemeinsame Trendlinie bemerken, dass Grundlage einer eventuellen Positivierung der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitssprüche eine übermäßige Versteifung der Fälle, welche die Verfassungsgerichte zur Abweichung von der Rückwirkung der Verfassungswidrigerklärung legitimieren würden, sein könnte. b) man könnte – mit der angemessenen Vorsicht und im Bewusstsein der erheblichen Problematik, die diese aufweist – eine dritte Lösung von anderer Art erfinden, die von einer ganz einfachen bloßen ex nunc,-Wirkung geprägt und von der Zusammenarbeit des Gesetzgebers und der Gerichte begleitet wäre (grundsätzlich nach dem Vorbild jener Unvereinbarkeitsentscheidungen, die keine "reinen" Unvereinbarkeitsentscheidungen sind). Eine solche Hypothese und extreme Lösung könnte von der Betrachtung ausgehen, dass die Rettung allein des vorgelegten Verfahrens vor der gesetzlichen Priorität den Gleichheitsgrundsatz (und auch den damit verbundenen Grundsatz des Rechts auf Verteidigung) verletze. Abgesehen von der Vorliebe für das erste vorgeschlagene Modell könnte es sich vielleicht auch auf Grundlage einer elastischen Reform der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile als nützlich erweisen, dem Verfassungsgericht die Wahl des verfassungsrechtlich zwingenden Wegs – Auswegs – dem, welcher der geringsten Qual am nächsten kommt, zu überlassen, wobei alle Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen sind, wenn man bedenkt, dass in der Tat im Fall a) einer "ungeregelten" Modulation ohne juristische Grundlage, b) der Vorgabe einer Modulation unter Beachtung des Grundsatzes der Rückwirkung nur im vorgelegten Verfahren und c) einer ganz einfachen Modulation ohne Beachtung des Rückwirkungsprinzips, man in jedem Fall einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung (oder beider) beiwohnt. Sicher ist es nicht einfach, eine angemessene Änderung der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Anlehnung an das deutsche Modell vorzusehen: Mit jeder Hypothese für das zu formulierende Gesetz sind erhebliche Schwierigkeiten verbunden. Und doch ist zum heutigen Stand vielleicht sicher, dass die Lösung, die Augen vor den vom Verfassungsgericht verspürten Bedürfnissen zu schließen, dem Rahmen, in welchem dieses sich bewegt, nicht gerecht werden würde, denn dieses sollte manchmal, eben aufgrund der Beachtung des Grundsatzes der höheren Stellung der Verfassung, die Möglichkeit haben, die Rückwirkung angesichts einer größeren Verfassungswidrigkeit auszuschließen und dem Gesetzgeber gestatten, durch eine gute Verwendung seines Ermessensspielraums wieder zu einer größeren Verfassungsmäßigkeit zu gelangen.
I. BAND Bericht über die Tätigkeit der Deutschösterreichischen Friedensdelegation in St. Germain-en-Laye (-) I. Band (I. / 1919) ( - ) Einband ( - ) 1. Vorbereitungen. (1) 2. Die internen Arbeiten der Friedensdelegation. (4) 3. Vor der Überreichung der Friedensbedingungen. (6) 4. Der erste Teil der Friedensbedingungen. (8) Beilage 1. Einladungsschreiben der französischen Regierung. Ambassade de la République Française à Vienne. Nr. 17. Vienne, le 2 mai 1919. / Gesandtschaft der französischen Republik in Wien. Nr. 17. Wien, den 2. Mai 1919. (17) Beilage 2. Erste Antwort auf das Einladungsschreiben. Secrétariat d'État pour les Affaires Étrangères. No. I.-3539/2. Vienne, le 5 mai 1919. / Staatsamt für Äußeres. Z. I.-3539/2. Wien, den 5. Mai 1919. (18) Beilage 3. Mitteilung der Zusammensetzung der Delegation. Secrétariat d'État pour les Affaires Étrangères. No. I.-3659/2. Vienne, le 9 mai 1919. / Staatsamt für Äußeres. Z. I.-3659/2. Wien, den 9. Mai 1919. (19) Beilage 4. Erste Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 73. St. Germain-en-Laye, le 22 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 73. St. Germein-en-Laye, den 22. Mai 1919. (21) Beilage 5. Urgenznote. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 32. St. Germein-en-Laye, le 24 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 92. St. Germain-en-Laye, den 24. Mai 1919. (23) Beilage 6. Zweite Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 101. Saint Germain-en-Laye, le 26 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 101. Saint Germain-en-Laye, den 26. Mai 1919. (25) Beilage 7. Einladung zur Entgegennahme der Friedensbedingungen. Conférence de la paix. Le Président. Paris, le 27 mai 1919. / Friedenskonferenz. Der Präsident. Paris, den 27. Mai 1919. (26) Beilage 8. Antwort auf die Einladung zur Entgegennahme der Friedensbedingungen. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 113. St. Germain-en-Laye, le 28 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 113. St. Germain-en-Laye, den 28. Mai 1919. (27) Beilage 9. Verschiebung der Übergabe der Friedensbedingungen. Conférence de la Paix. Le Présidente. Paris, le 29 mai 1919. / Friedenskonferenz. Der Präsident. Paris, den 29. Mai 1919. (28) Beilage 10. Antwort auf die Note, betreffend die Verschiebung. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 133. St. Germain-en-Laye, le 30 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Nr. 133. St. Germain-en-Laye, den 30. Mai 1919. (29) Beilage 11. Anerkennung Deutschösterreichs. Paris, le Mai 1919. / Paris, den 29. Mai 1919. (30) Beilage 12. Dritte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 132. St. Germain-en-Laye, le 29 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 132. St. Germain-en-Laye, den 29. Mai 1919. (31) Beilage 13. Anbot wegen Sicherstellung der Lebensmittelkredite. St. Germain-enLaye, le 30 mai 1919. / St. Germain-en-Lay, den 30. Mai 1919. (33) Beilage 14. Verständigung über die Schriftlichkeit der Verhandlungen. Conférence de la paix. Le Président. Paris, le 31 Mai 1919. / Friedenskonferenz. Der Präsident, den 31. Mai 1919. (36) Beilage 15. Bekanntgabe des Auftrages wegen Einstellung der Feindseligkeiten an der südslawischen Front. Conférence de la Paix. Secrétariat Géneral. Quai d'Orsay. Paris le 1 juin 1919. / Friedenskonferenz. Generalsekretariat. Quai d'Orsay. Paris, den 1. Juni 1919. (37) Zu Beilage 15. (38) Beilage 16. Ansprache des Präsidenten der Friedenskonferenz vom 2. Juni. (39) Beilage 17. Rede des Staatskanzlers vom 2. Juni. Discours de M. le Chancelier Renner lors de la Remise des conditions de Paix. / Rede des Staatskanzlers anläßlich der Überreichung der Friedensbedingungen. (40) Beilage 18. Friedensbedingungen vom 2. Juni. Conditions de Paix avec l'Autriche. / Bedingungen des Friedens mit Österreich. (44) Einleitung. (44) Partie I. Pacte de la Société des Nations. / Teil I. Völkerbundssatzung. (44) Partie II. Frontières d'Autriche. / Teil II. Grenzen Österreichs. (44) 1. Mit der Schweiz und mit Lichtenstein: (44) 2. Mit Italien: (45) 3. (Unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes des III. Teiles): (45) 4. Mit dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate: (46) 5. Mit Ungarn: (47) 6. Mit dem tschecho-slowakischen Staate: (47) 7. Mit Deutschland: (48) Partie III. Clauses Politiques. / Teil III. Politische Bestimmungen. (49) Section I. Italie. Section II. Etat-Serbe-Croate-Slovène. / Abschnitt I. Italien. Abschnitt II. Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat. (49) Section III. État Tchéco-Slovaque. / Tschecho-slowakischer Staat. (49) Section IV. Clauses politiques concernant certains États d'Europe. / Abschnitt IV. Politische Bestimmungen, betreffend gewisse europäische Staaten. (50) 1. Belgique. 2. Luxembourg. 3. Sleswig. 4. Turque et Bulgarie. / 1. Belgien. 2. Luxemburg. 3. Schleswig. 4. Türkei und Bulgarien. (50) 5. Roumanie. 6. Russie et Etats Russes. / 5. Rumänien. 6. Rußland und russische Staaten. (51) Section V. Protection des Minorités. / Abschnitt V. Minoritätenschutz. (51) Section VI. Dispositions générales. / Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen. (52) Partie IV. Intérêts Autrichiens hors d'Europe. / Teil IV. Außereuropäische Interessen Österreichs. (53) Partie V. Clauses militaires, navales et aéronautiques. / Teil V. Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte. (54) Partie VI. Prisonniers de guerre et sépultures. Partie VII. Sanctions. Partie VIII. Réparations. Partie IX. Clauses financières. / Teil VI. Kriegsgefangene und Gräber. Teil VII. Strafbestimmungen. Teil VIII. Wiedergutmachungen. Teil IX. Finanzielle Bestimmungen. (55) Partie X. Clauses économiques. / Teil X. Wirtschaftliche Bestimmungen. (56) Section I. Relations commerciales. / Abschnitt I. Handelsbeziehungen. (56) II. Section II. Traités. / Abschnitt II. Verträge. (56) Section III. Dettès. / Abschnitt III. Schulden. (57) Section IV. Biens, droits et intérêts. / Abschnitt IV. Eigentum, Rechte und Interessen. (58) Section V. Contrats, prescriptions, jugements. Section VI. Tribunal arbitral mixte. / Abschnitt V. Verträge, Verjährung, Urteile. Abschnitt VI. Gemischtes Schiedsgericht. (59) Section VII. Propiété industrielle. / Abschnitt VII. Gewerbliches Eigentum. (60) Section VIII. Dispositions spéciales aux territoires transférés. / VII. Abschnitt. Sonderbestimmungen für abgetrennte Gebiete. (62) Partie XI. Navigation aérienne. / Teil XI. Luftschiffahrt. (64) Partie XII. Ports, voies d'eau et voies ferrées. / Teil XII. Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen. (65) Section I. Dispositions générales. / Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. (65) Section II. Navigation. / Abschnitt II. Schiffahrt. (65) Section III. Chemins de fer / Sektion III. Eisenbahnen. (67) Chapitres III. Chapitre IV. Cessions de lignes de chemins de fer. / Kapitel III. Kapitel IV. Abtretung von Eisenbahnen. (67) Chapitre V. Dispositions concernant certaines lignes de chemins de fer. / Kapitel V. Bestimmungen über bestimmte Eisenbahnlinien. (67) Chapitre VI. Dispositions transitoires. Chapitre VII. Télegraphes et téléphones. / Kapitel VI. Übergangsbestimmungen. Kapitel VII. Telegraph und Telephon. (68) Section IV et V. / Abschnitte IV und V. (68) Partie XIII. Travail. / Teil XIII. Arbeit. (69) Partie XIV. Clauses diverses. / Teil XIV. Verschiedene Bestimmungen. (70) Beilage 19. Vierte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 184. St. Germain-en-Laye, le 3 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 184. St. Germain-en-Laye, den 3. Juni 1919. (71) Beilage 20. Mitteilung über die erste Reise des Staatskanzlers nach Feldkirch. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 187. St. Germain-en-Laye, le 3 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 187. St. Germain-en-Laye, den 3. Juni 1919. (72) Beilage 21. Fünfte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 204. St. Germain-en-Laye, le 6 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 204. St.-Germain-en-Laye, den 6. Juni 1919. (73) Beilage 22. Erste Beantwortung der Friedensbedingungen vom 2. Juni. L'existence materielle de l'Autriche Allemande sarait renduc impossible par les conditions de paix projetées. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 229. St.-Germain-en-Laye, le 10 Juin 1919. / Die materielle Existenz Deutschösterreichs würde durch die beabsichtigten Friedensbedingungen unmöglich gemacht. Deutschösterreichische Delegation. Z. 229. St.-Germain-en-Laye, den 10. Juni 1919. (74) Beilage 23. Note wegen Veröffentlichung des Notenwechsels. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 278. St. Germain-en-Laye, le 11 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 278. St. Germain-en-Laye, den 11. Juni 1919. (81) Beilage 24. Verwahrung gegen die Vermögenbeschlagnahme in den Nationalstaaten. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 281. St. Germain-en-Laye, le 12 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 281. St. Germain-en-Laye, den 12. Juni 1919. (83) Beilage 27. Note über Deutschböhmen, Sudetenland und die Neutralisation des Beckens von Ostrau. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 304. St. Germain-en-Laye, le 15 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Nr. 304. St. Germain-en-Laye, den 15. Juni 1919. (84) Beilage A. Mémoire des Représentants des pays Allemands des Sudètes en réponse aux Conditions de paix des Puissances alliées et associées. / Memorandum der Vertreter der deutschen Sudetenländer in Erwiderung auf die Friedensbedingungen der alliierten und assoziierten Mächte. (93) I. Principes fondamentaux de la Paix. / I. Grundprinzipien des Friedens. (93) II. Origine del'Etat autrichian allemand. / II. Die Entstehung des deutschösterreichischen Staates. (95) III. Conditions ethnographiques. / III. Ethnographische Verhältnisse. (95) [Tabelle]: D'après le recensement de 1910, seule source officielle, les chiffres de la population sont les suivants: / Nach der Volkszählung von 1910, der einzigen offiziellen Quelle, ergeben sich folgende Bevölkerungsziffern: (96) IV. Le Traité de Paix considéré comme acte créant un nouveau régime de droit public. / IV. Der Friedensvertrag als schöpferischer Akt eines neuen staatsrechtlichen Regimes betrachtet. (98) V. Attitude des Alemands des Sudètes. / V. Verhalten der Sudentendeutschen. (99) VI. Procédés du Gouvernement tchèque. / VI. Die Vorgangsweise der tschechischen Regierung. (100) VII. Bases fondamentales del'Etat tchèchque. / VII. Die Grundlagen des tschechischen Staates. (100) [Tabelle]: La proportiou des nationalités habitant l'Etat tchèque, abstraction faite des territoires polonais qui lui seront éventuellement incorporés, est la suivante: / Die Nationen, die im tschechischen Staate abgesehen von dem polnischen Gebiete, das ihm vielleicht einverleibt werden wird, wohnen, stehen im nachstehenden numerischen Verhältnis zueinander: (101) VIII. Conclusions. / VIII. Schlußfolgerungen. (101) Beilage A: I. Aufzählung der Bezirke und Gemeinden von Deutschböhmen und Sudetenland. (103) A. Deutschböhmen. (103) B. Sudetenland: (104) In Böhmen: (104) In Mähren: (104) Beilage A/II. Population allemande des pays des Sudètes. / Deutsche Bevölkerung der Sudentenländer. (106) 1. Condition des langues dans les pays des Sudètes. / 1. Sprachenverhältnisse in den Sudetenländer. (106) [Tabelle]: Langue usitée: / Umgangssprache: (106) 2. Objections tchèques contre le recensement officiel. / 2. Tschechische Einwürfe gegen die offizielle Volkszählung. (108) [Tabelle]: Population allemande de Prague: / Deutsche Bevölkerung Prags: (110) 3. Preuves fournies par les Tchèques pour l'exactitude du recensement officiel. / 3. Tschechische Beweise für die Richtigkeit der amtlichen Zählungen. (111) 4. Résumé. / 4. Zusammenfassung. (112) Beilage A; III. Aperçu historique. / Historischer Überblick. (113) Annexe A: IV. Copie des Notes des Gouvernements Britannique, Française et Italien concernant la frontière de l'état Tchéco-Slovaque. / Anlage A: IV. Abschrift der Noten der englischen, französischen und italienischen Regierung, betreffend die Grenze des tschecho-slowakischen Staates. (119) République Française. Ministère des Affaires Etrangères. Direction politique Europe. Frontières de l'Ètat Tchéco-Slovaque. / Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Politische Direktion Europa. Grenzen des tschechoslowakischen Staates. (121) Beilage B. Neutralisation du bassin d'Ostrau. / Neutralisation des Ostrauer Beckens. (123) Convention additionelle sur le régime a appliquer au bassin d'Ostrau. / Zusatzübereinkommen, betreffend ein Regime für das Ostrauer Becken. (124) Beilage 25. Antwort wegen Sicherstellung der Lebensmittelkredite. Supreme Economic, Council, British Departement, 26, Rue de Bassano, Paris. From the Chairman of the Finance Section of the Supreme Economic Council. / Oberster Wirtschaftsrat. Britische Abteilung, 26, Rue de Bassano, Paris. Vom Vorsitzenden der Finanzsektion des Obersten Wirtschaftsrates. (85) Beilage 26. Sechste Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. No. 298. St.-Germain-en-Laye, le 14. juin 1919. / Z. 298. St.-Germain-en-Laye, den 14. Juni 1919. (87) Beilage 28. Note über die Grenzen Deutschösterreichs. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 311. Saint-Germain-en-Laye, le 16 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Nr. 311. St. Germain-en-Laye, den 16. Juni 1919. (128) Mémoire sur les frontières de l'Autriche Allemande. / Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. (135) Territoriale Anmerkungen. (142) Anhang A zur Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. Convention additionelle concernant le plébiscite. / Zusatzübereinkommen, betreffend die Volksabstimmung. (145) Article I. Profession de nationalité. / Artikel I. Bekenntnis der Volkszugehörigkeit. (145) Article II. Sujets appelés à professer leur nationalité. / Artikel II. Die zum Bekenntnis der Volkszugehörigkeit berufenen Personen. (145) Article III. Lieu de la profession. Article IV. Moment de la profession. / Artikel III. Ort der Ablegung des Bekenntnisses. Artikel IV. Zeit der Ablegung des Bekenntnisses. (146) Article V. Forme et contenu de la profession. / Artikel V. Form und Inhalt des Bekenntnisses. (146) Article VI. Commission internationale. Sa composition. / Artikel VI. Internationale Kommission. Ihre Zusammensetzung. (147) Article VII. Commission internationale. Ses tâches. / Artikel VII. Internationale Kommission. Ihre Aufgaben. (147) Article VIII. Professions de communes. / Artikel VIII. Bekenntnis der Gemeinde. (148) Article IX. Fixation des frontières de États. / Artikel IX. Festsetzung der Staatsgrenzen. (148) Article X. Disposition spéciales pour les enclaves. / Artikel X. Spezielle Bestimmungen für Enklaven. (149) Article XI. Immunité de la profession de nationalité. / Artikel XI. Immunität des Nationalitätenbekenntnisses. (149) Article XII. Temps nécessaire à acorder pour la profession. / Artikel XII. Einräumung der zur Abgabe des Nationalbekenntnisses notwendigen Zeit. (150) Article XIII. Dispositions pénales. / Artikel XIII. Strafbestimmungen. (150) Article XIV. Procédure judicaire. / Artikel XIV. Gerichtsverfahren. (151) Anhang B zur Denkschrift über die Grenzen von Deutschösterreich. Détermination des frontières en Styrie. / Festsetzung der Grenzen von Steiermark. (153) Anhang C zur Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. Carinthie. / Kärnten. (156) [2 Tabellen]: (1)Manifestation des représentants des communes de la Carinthie concernant la déclaration des députés yougoslaves du 30 Mai 1917 (Union au futur État yougoslave au sein de la monarchie d'Autriche-Hongrie.) / Kundgebung der Vertreter der Gemeinden Kärntens, betreffend die Erklärung der jugoslawischen Abgeordneten vom 30. Mai 1917 (Vereinigung mit dem künftigen jugoslawischen Staat im Schoße der österreichisch-ungarischen Monarchie). (2)Resultat du vote dans les départements constestés qui n'étaint pas ocupés par les Yougoslaves (au mois de mars 1919). / Ergebnis der Abstimmung in den strittigen Bezirken, welche nicht von den Jugoslawen besetzt waren (im Monat März 1919). (158) Anhang D zur Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. Mémoire concernant l'avenir du Tyrol. / Memorandum, betreffend die Zukunft Tirols. (159) Anhang E zur Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. Convention additionelle sur la neutralité du Tyrol. /Zusatzkonvention über die Neutralität Tirols. (163) Beilage 29. Note über die internationale Rechtspersönlichkeit Deutschösterreichs. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 355. Saint-Germain-en-Laye, le 16 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 355. St. Germain-en-Laye, den 16. Juni 1919. (164) Beilage 30. Note über den Völkerbund. (170) Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 501. Saint-Germain-en-Laye, le 23 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 501. St. Germain-en-Laye, den 23. Juni 1919. (170) Annexe A. / Beilage A. (176) Beilage B. (178) Annexe C. / Beilage C. (184) Beilage 21. Note über die Beschlagnahme und Liquidation deutschösterreichischer Vermögenswerte in den Nationalstaaten. Délégation de l'Autriche Allemande. No 507. Saint Germain-en-Laye, le 23 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 507. St. Germain-en-Laye, den 23. Juni 1919. (186) Beilage 32. Gegenvorschläge über die Gebietsabgrenzung. (192) Délégation de l'Autriche Allemande. No. 467. Saint-Germain-en-Laye, le 25 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 467. St. Germain-en-Laye, den 25. Juni 1919. (192) Partie II. Frontières de l'Autriche Allemande. / Teil II. Grenzen Deutschösterreichs. (193) A. Deutsch-Nordböhmen: (193) B. Deutsche Sudetenländer: (194) C. Deutsch-Südböhmen: (195) D. Deutsch-Südmähren: E. Niederösterreich: (196) F. Deutsch-Westungarn: G. Steiermark: H. Kärnten: I. Krain: K. Tirol: (197) Beilage 33. Handelspolitische Note. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 535. St. Germain-en-Laye, le 25 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 535. St. Germain-en-Laye, den 25. Juni 1919. (201) Beilage 34. Rückantwort wegen der Sicherstellung der Lebensmittelkredite. St. Germain-en-Laye, den 26. Juni 1919. (204) Beilage 35. Übermittlung der Gesetzentwürfe zur Sicherstellung der Lebensmittelkredite. St. Germain-en-Laye, den 30. Juni 1919. (206) Beilage 36. Siebente Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 556. St. Germain-en-Laye, le 26 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 556. St. Germain-en-Laye, den 26. Juni 1919. (207) Beilage 37. Achte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 561. St. Germain-en-Laye, le 29 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 561. St. Germain-en-Laye, den 29. Juni 1919. (210) Beilage 38. Neunte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 565. St. Germain-en-Laye, le 29 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 565. St. Germain-en-Laye, den 29. Juni 1919. (212) Beilage 39. Zehnte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 546. St. Germain-en-Laye, le 1 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 546. St. Germain-en-Laye, den 1. Juli 1919. (214) Beilage 40. Note und Denkschrift über das Eintreten der Völker Österreichs für den Staat vor dem Kriege und während des Krieges. (216) Délégation de l'Autriche Allemande. No. 617. Saint-Germain-en-Laye, le 2 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 617. St. Germain-en-Laye, den 2. Juli 1919. (216) Zu Beilage. Mémoire sur l'attitude des différents peuples de l'ancienne Autriche vis-à-vis de cet État avant et pendant la guerre en vue des responsabilités qui en découlent. / Denkschrift der deutschösterreichischen Friedensdelegation über das Verhalten der Nationen des alten Österreich zum Staate und zum Kriege und über ihre Mitverantwortlichkeit für die Kriegsfolgen. (218) Les Polonais. / Die Polen. (225) Les Yougo-Slaves. / Die Südslawen. (228) Les Tchèques. / Die Tschechen. (233) Beilage 41. Note mit Denkschrift und Gegenvorschlägen über die wirtschaftlichen Bestimmungen der Friedensbedingungen. (247) Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 661. Saint-Germain-en-Laye, le 7 Juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Nr. 661. St.-Germain-en-Laye, den 7. Juli 1919. (247) Anhang I. Denkschrift über die Behandlung der Privatrechte im Entwurf des Friedensvertrages. (252) Inhaltsverzeichnis. (252) I. Der fundamentale Widerspruch. (253) II. Gegenseitigkeit. (254) A. In Abschnitt IV "Vermögen, Rechte und Rechtsinteressen". B. Auch im Abschnitt V "Verträge, Verjährung, Urteile";. (255) C. Nur die verbündeten und assoziierten Mächte haben die Befugnis, Versicherungsverträge auf den Lebensfall,. (255) D. Besonders im Abschnitt III der Friedensbedingungen (Industrielles Eigentum). (256) E. Der Abschnitt VI (Gemischtes Schiedsgericht). (256) III. Das deutschösterreichische Eigentum im Auslande. (259) IV. Schulden. (262) V. Abgetrennte Gebiete. (265) VI. Verschiedene Bemerkungen. (272) Annexe II. / Anhang II. (275) Section III. Dettes. / Abschnitt III. Schulden. (275) Section IV. Biens, Droits et Intérêts. / Abschnitt IV. Eigentum, Rechte und Interessen. (282) Section V. Contrats, Prescriptions, Jugements. / Abschnitt V. Verträge, Verjährung, Urteile. (292) Annexe a la Section V. III. Contrats d'Assurances. / Anhang zum Abschnitt V. III. Versicherungsverträge. (294) Section VI. Tribunal arbitral mixte. / Abschnitt VI. Gemischtes Schiedsgericht. (298) Section VII. Propriété Industrielle. / Abschnitt VII. Gewerbliches Eigentum. (299) Section VIII. Dispositions spéciales aux territoires transférés. / Abschnitt VIII. Sonderbestimmungen über abgetrennte Gebiete. (303) Remarques finales. / Schlußbemerkungen. (310) Beilage 42. Note wegen Berichtigung des § 11 der Beilage zu Artikel 32 und 33, Teil X, Sektion IV. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 660. Saint-Germain-en-Laye, le 8 juilet 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 660. Saint-Germein-en-Laye, den 8. Juli 1919. (312) Beilage 43. Mitteilung über die Annahme der Gesetze zur Sicherstellung der Lebensmittelkredite. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 680. St. Germain-en-Laye, le 9 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 680. St. Germain-en-Laye, den 9. Juli 1919. (313) Beilage 44. Elfte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 681. Saint Germain-en-Laye, le 9 juillet 1919 / Deutschösterreichische Delegation. Z. 681. St. Germain-en-Laye, den 9. Juli 1919. (316) Beilage 45. Antwort der alliierten und assoziierten Mächte über den Völkerbund. No. 5331. St. Germain-en-Laye, le 8 juillet 1919. / Z. 5331. St. Germain-en-Laye, den 8. Juli 1919. (318) Beilage 46. Antwort der alliierten und assoziierten Mächte über wirtschaftliche Fragen. No. 5334. St. Germain-en-Laye, le 8 juillet 1919. / Nr. 5334. St. Germain-en-Laye, den 8. Juli 1919. (320) Beilage 47. Übersendung der Gegenvorschläge. (324) Délégation de l'Autriche Allemande. N. 664. Saint-Germein-en-Laye, le 10 Juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 664. Saint-Germain-en-Laye, den 10. Juli 1919. (324) Préambule. / Einleitung. (326) Partie II. Frontieres de l'Autriche Allemande. / II. Teil. Die Grenzen Deutschösterreichs. (329) Partie III. Clauses politiques. / III. Teil. Politische Bestimmungen. (335) Section III. Ètat Tchéco-slovaque. / Abschnitt III. Tschecho-slowakischer Staat. (335) Partie III, Section III, Annexe a. Régime cantonal dans l'État Tchéco-slovaque. / III. Teil, Abschnitt III, Anhang a. Kantonalverwaltung im tschechoslowakischen Staat. (338) Partie III. Clauses politiques. Section V. Protection des Minorités. / III. Teil. Politische Bestimmungen. V. Abschnitt. Schutz der Minderheiten. (342) Partie III. Clauses politiques. Section VI. Disposition générales. / III. Teil. Politische Bestimmungen. Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen. (349) Partie XI. Navigation aérienne. / XI. Teil. Luftschiffahrt. (351) Partie XIII. Travail. / Teil XIII. Arbeit. (352) Partie II, Annexe b. Nationalité des Anciens Ressortissants Aurichiens. / II. Teil, Beilage b. Staatsbürgerschaft der ehemaligen österreichischen Staatsangehörigen. (355) Beilage 48. Note über das Verkehrswesen. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 711. Saint Germain-en-Laye, le 11 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 711. St. Germain-en-Laye, den 11. Juni 1919. (361) Beilage 49. Ergänzung der Gegenvorschläge. (366) Délégation de l'Autriche Allemande. No 707. Saint Germain-en-Laye, le 12 Juillet 1919 / Deutschösterreichische Delegation. Z. 707. Saint-Germain-en-Laye, den 12. Juli 1919. (366) Partie III. Clauses politiques. Section IV. Clauses politiques concernant certains états d'Europe. / 3. Teil. Politische bestimmungen. 4. Abschnitt. Politische bestimmungen, betreffend gewisse Länder Europas. (368) Partie IV. Intérêts Autrichiens hors d'Europe. / IV. Teil. Außereuropäische Interessen Österreichs. (370) Section I. Maroc. / I. Abschnitt. Marokko. (372) Section II. Egyte. / II. Abschnitt. Ägypten. (374) Section III. Siam. / III. Abschnitt. Siam. (375) Section IV. Chine. / IV. Abschnitt. China. (376) Partie VII. Sanctions. / VII. Teil. Strafbestimmungen. (379) Partie X. Clauses économiques. / X. Teil Wirtschaftliche Bestimmungen. (383) Section 1. Chapitre IV. / I. Abschnitt, 4. Kapitel. (383) Section II. Traités. / II. Abschnitt. Verträge. (385) Partie XIV. Clauses diverses. / XIV. Teil. Verschiedene Bestimmungen. (396) Amnistie. / Amnestie. (399) Zu Beilage 49. XII. Teil. Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen. (401) Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. (404) Abschnitt II. Schiffahrt. (406) Kapitel 1. Freiheit der Schiffahrt. (406) Kapitel 2. Bestimmungen über die Donau. (406) 1. Gemeinsame Bestimmungen über die als international erklärten Flußnetze. (406) 2. Sonderbestimmungen für die Donau. (409) Fragen der Binnenschiffahrt, die in den Friedensbedingungen nicht behandelt werden. (410) I. Donau - Oderkanal. (410) II. Vertretung Deutschösterreichs in den internationalen Kommissionen für die Elbe und die Oder, sowie in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt. (411) Abschnitt III. Eisenbahnen. (411) Kapitel I. Freiheit der Durchfuhr für Deutschösterreich gegen das adriatische Meer. (411) Kapitel II. Bestimmungen über internationale Beförderung. (412) Kapitel III. Rollendes Material. (413) Kapitel IV. Abtretung von Eisenbahnlinien. (414) Kapitel V. Bestimmungen über bestimmte Eisenbahnlinien. (415) Kapitel VII. Telegraph und Telephon. (416) Abschnitt IV. Entscheidung von Streitigkeiten und Revision der dauernden Bestimmungen. (417) Abschnitt V. Besondere Bestimmungen. (417) Beilage 50. Bitte um Fortsetzung der Lebensmittelsendungen. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 751. Saint-Germain-en-Laye, le 15. juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 751. St. Germain-en-Laye, den 15. Juli 1919. (419) Beilage 51. Note über die Reziprozität in den Handelsbeziehungen im ehemaligen Österreich-Ungarn. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 686. Saint-Germain-en-Laye, le 16 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 686. St. Germain-en-Laye, den 16. Juli 1919. (421) Beilage 52. Gegenvorschläge zu den militärischen, Schiffahrts- und Luftschiffahrtsbestimmungen. (425) Délégation de l'Autriche Allemande. No 744. St. Germain-en-Laye, le 15 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 744. St. Germain-en-Laye, den 15. Juli 1919. (425) Partie V. Clauses militaires, navales et Aériennes. / V. teil. Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte. (426) Section II. Clauses navales. / II. Abschnitt. Bestimmungen über die Seestreitkräfte. (426) Section III. Clauses concernant l'aéronautique militaire et navale. / Abschnitt III. Bestimmungen über Heer- und Seeflugwesen. (428) Section IV. Clauses générales. / IV. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. (432) Beilage 53. Antwort auf die Bitte um Fortsetzung der Lebensmittelsendungen. Conférence de la Paix. Le President. Paris, le 17 juillet 1919 / Friedenskonferenz. Der Präsident. Paris, den 17. Juli 1919. (437) Beilage 54. Note über die Liquidation Österreich-Ungarns und Österreichs. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 754. Saint-Germain-en-Laye, le 18 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 754. St. germain-en-Laye, den 18. Juli 1919. (438) Einband ([uncounted]) Einband ([uncounted])
DER WELTBRAND BAND 1 Der Weltbrand (-) Der Weltbrand Band 1 (1; 1915) ( - ) Einband ( - ) Titelseite ( - ) Impressum ( - ) [Abb.]: Deutschlands Oberster Kriegsherr: Kaiser Wilhelm II. in Felduniform. ( - ) Einleitung. "Es geht um Alles!" (1) [Abb.]: Kaiser Franz Joseph I. und Erzherzog Friedrich von Österreich, der Oberbefehlshaber der österr.-ungar. Armee. (1) [4 Abb.]: (1)Leopold Graf Berchtold, österr.-ungar. Minister des Äußeren. (2)K. Graf Stürgkh, österr. Ministerpräsident. (3)Freiherr Conrad v. Hötzendorf, österr.-ungar. Generalstabschef. (4)A. Ritter v. Krobatin, österr.-ungar. Kriegsminister. (3) [2 Abb.]: (1)das Attentat auf den Erzherzog-Thronfolger Franz Ferdinand von Österreich und seine Gemahlin in Sarajewo am 28. Juni 1914. (2)Blick auf Sarajewo, die Hauptstadt Bosniens, von Nordost. (4) [Abb.]: Zum Krieg zwischen Österreich-Ungarn und Serbien: Abfahrt einberufener österreichischer Reservisten von einem niederösterreichischen Bahnhof. (5) [4 Abb.]: (1)Zar Nikolaus II. (2)Kronprinz Alexander von Serbien, Oberbefehlshaber der serbischen Streitkräfte im Kampfe gegen Österreich-Ungarn. (3)Großfürst Nikolai Nikolajewitsch, der Generalissimus der russischen Armee. (4)Nikola Pasitsch, serbischer Ministerpräsident. (6) [3 Abb.]: (1)Serbische Infanterie. (2)Uniformtypen der österreichisch-ungarischen Armee: (3)Serbische Artillerie. (7) Die Vorgeschichte des Krieges. (8) [Abb.]: Franz Joseph I., Kaiser von Österreich, apostolischer König von Ungarn. ( - ) [Karte]: Karte vom Schauplatze des Krieges zwischen Österreich-Ungarn und Serbien. (9) [3 Abb.]: (1)Reichskanzler von Bethmann Hollweg. (2)Generalleutnant Erich von Falkenhayn, preußischer Kriegsminister. (3)Großadmiral von Tirpitz, Staatssekretär des deutschen Reichsmarineamtes (10) [2 Abb.]: (1)Heinrich, Prinz von Preußen. Großadmiral, Generalinspekteur der Marine (2)Die Mobilmachung an der deutschen Küste: Einbootung von Marinereservisten. (11) [Abb.]: Die offizielle Verkündung des Kriegszustandes auf der Straße Unter den Linden in Berlin durch einen Offizier am 31. Juli. (12) [Abb.]: Huldigung der Berliner Bevölkerung vor dem Kronprinzlichen Palais zu Berlin am Abend des 1. August. Kronprinz Wilhelm, mit seinem ältesten Sohn, dem Prinzen Wilhelm, auf dem Arme, dankt für die Ovation. ( - ) [2 Abb.]: (1)Ein Bauernhaus in Großgörschen. (Provinz Sachsen.) (2)Deutsche Soldaten auf dem Weg zur Grenze. (13) [Abb.]: Der Humor der ausziehenden deutschen Krieger. (14) [Abb.]: Abschied Kaiser Wilhelms II. vom Oberbürgermeister von Berlin, Exzellenz Wermuth, und vom Stadtverordnetenvorsteher Michelet vor dem Auszug ins Feld am 16. August. (15) [Abb.]: Abfangen zweier als Damen verkleideter russischer Spione durch österreichisch-ungarische Grenztruppen. (16) [Abb.]: Jubelnde Begrüßung einrückender Reservisten auf dem Potsdamer Platz in Berlin. (17) Die Mobilmachung in Deutschland und Österreich. Ausmarsch der Truppen. (17) [Abb.]: Torpedobootangriff. ([18 - 19]) [Abb.]: Bittgottesdienst am Fuße des Völkerschlachtendenkmals in Leipzig. (20) [Karte]: Karte vom österreichisch-russischen Kriegsschauplatz. ( - ) [Abb.]: Verpflegung durchfahrender Soldaten auf einem Leipziger Vorortbahnhof. (21) [2 Abb.]: (1)Patriotische Opferwilligkeit. (2)Vom Kriege zwischen Österreich-Ungarn und Serbien: Die Erstürmung der stark besetzten Uferhöhen der Drina nächst Loznica und Ljesnica durch das ungarisch-kroatische Warasdiner Infanterie-Regiment Nr. 16 am 14. August. (22) [Abb.]: Der Panzerkreuzer "Goeben" und der kleine Kreuzer "Breslau" gefechtsklar im Hafen von Messina, von wo den beiden Schiffen am 6. August der Durchbruch durch die ihnen auflauernden englische und französische Mittelmeerflotte gelang. (23) [3 Abb.]: (1)Georg V. König von Großbritannien und Irland. (2)Sir Edward Grey britischer Minister des Auswärtigen. (3)H . H. Asquith britischer Premierminister. (24) [Karte]: Karte vom deutsch-russischen Kriegsschauplatz. ( - ) [Abb.]: Vom deutsch-russischen Kriege: Drei deutsche Infanteristen, in einem Kartoffelacker in Deckung liegend, schlagen eine russische Kavallerie-Patrouille in die Flucht. (25) [Abb.]: Das Eingreifen des Militärluftschiffes "Z VI" in den Kampf um die belgische Festung Lüttich am 6. August 1914. (27) [2 Abb.]: (1)Typen vom belgischen Heer: Feldartillerie. Infanterie (Feldanzug). Regiment Chasseurs. Grenadier-Rgt. (Tamboux). Regiment des Guildes (Trompeter) Lancier-Rgt. Genietruppe (mineux). Carabiner-Rgt. Train-Rgt. (Feldanzug). Im Hintergrund: Reitende Artillerie (Offiziere). General (kleiner Anzug). Jäger zu Pferde (Offizier), 2. Lancier-Regt. (Offizier, Feldanzug). (2)Zur Wirkung des deutschen 42 cm-Belagerungsmörsers: Bild aus dem Panzerfort Loucin der Festung Lüttich. (28) [Abb.]: Die deutsche Felduniform ( - ) Vom Ausbruch des Krieges bis zur englischen Kriegserklärung. (29) [Abb.]: Zu dem Kampf bei Lagarde in Lothringen am 11. August: Die Eroberung der ersten französischen Fahne. (29) [Abb.]: Vom belgischen Kriegsschauplatz: Franktireurüberfall. (31) [Abb.]: Wachen zur Beobachtungen feindlicher Flieger auf den Höhen des Schwarzwaldes. (32) Deutsche Schiffe in der Nordsee - Der Fall von Lüttich. - Belgische Greuel. - Gefechte an der Ostgrenze. - Die Franzosen im Elsaß. - Mühlhausen und Lagarde. (32) [Abb.]: Nachtgefecht in Mühlhausen. ( - ) [Abb.]: Eine Dorfstraße in Lagarde. (33) [Abb.]: Offiziersgräber in Lagarde. (34) [Abb.]: Französische Truppen in den Vogesen. (35) [7 Abb.]: Deutsche Heerführer vom westlichen Kriegsschauplatz. (1)Herzog Albrecht von Württemberg. (2)Kronprinz Rupprecht von Bayern. (3)Generaloberst v. Bülow. (4)Der Deutsche Kronprinz Wilhelm. (5)Generaloberst v. Heeringen. (6)Generaloberst v. Kluck. (7)Generaloberst Frhr. v. Hausen. (37) Östliche Grenzkämpfe. - Haltung der Polen. - Proklamation des Zaren an die Polen und Juden. - Der Pöbel in Petersburg demoliert das deutsche Botschaftsgebäude. - Note der Deutschen an die Belgische und Französische Regierung. (38) [3 Abb.]: (1)General der Infanterie v. Emmich, der den Sturm auf Lüttich befehligte. (2)Generalfeldmarschall Colmar Frhr. v. d. Goltz, der zum Generalgouverneur von Belgien ernannt wurde. (3)Vom westlichen Kriegsschauplatz: Eine Batterie der Fußartillerie im Gefecht. (39) [Abb.]: Eine Szene aus der Schlacht bei Longwy am 22. August, in der die Armee des Deutschen Kronprinzen den Feind in die Flucht schlug. (40) [3 Abb.]: (1)Raymond Poincaré, Präsident der französischen Republik. (2)General Pau, bekannter französischer Heerführer. (3)Marschall Joffre, Generalissimus der französischen Armee. (41) Aufruf des Landsturms. - Der Kaiser zieht ins Feld. - Gefechte im Westen. - Friedensangebot an die Belgier. - Besetzung von Brüssel. - Schlachten bei Metz, bei Longway, am Semois. - Kapitulation von Namur und Longwy. - Die Deutschen rücken überall siegreich vor. - Schlacht bei St. Quentin. - Folgen der deutschen Siege. (43) [2 Abb.]: (1)Zu den Ausschreitungen der Volksmenge gegen die deutsche Botschaft in St. Petersburg: Die Fassade des von Peter Behrens erbauten Gebäudes mit den Giebelfiguren von Eberhard Encke. (2)Von den Verwüstungen und Zerstörungen im Dienstgebäude der Reichsbankstelle in Saarburg i. Lothr. durch französisches Militär in den Tagen des 18. bis 20. August: Die Wohnung des Kassendieners. (43) [2 Abb.]: (1)Vom westlichen Kriegsschauplatz: Rast. (2)Von den Kämpfen in Lothringen: Deutsche Dragoner in der Stadt Dieuze. (44) [Karte]: Karte vom deutsch-französisch-belgischen Kriegsschauplatz. ( - ) [2 Abb.]: (1)Albert, König der Belgier. (2)Deutsche Truppen auf der Grande Place in Brüssel. (45) [Abb.]: In Brand gestecktes Frankireurdorf bei Luneville (47) [Abb.]: Die Begeisterung in München über den Sieg des Kronprinzen Rupprecht von Bayern in der Schlacht bei Metz. (48) [2 Abb.]: (1)Zur völkerrechtswidrigen Kriegsführung Frankreichs und Englands: Die Dum-Dum-Geschosse. (2)Hinter dem Schlachtfeld: Die Tätigkeit des Sanitätskorps während einer Schlacht. (49) Japans Ultimatum. - Der Krieg mit England zur See und über See. (50) [3 Abb.]: (1)Carl Kitchener, der englische Kriegsminister. (2)Transport verwundeter deutscher Soldaten, die an den Kämpfen bei Nancy teilgenommen haben, auf der Landstraße bei Dieuze im Regenwetter. (3)Generalfeldmarschall Sir John French, Oberbefehlshaber der englischen Expeditionstruppen. (51) [Abb.]: Zu dem Siege der Armee des Generalobersten v. Kluck über die Engländer in der Schlacht bei St. Quentin am 28. August: Die Eroberung englischer Geschütze durch die stürmenden deutschen Truppen. ([52 - 53]) [2 Abb.]: (1)Schützengräben vor der Ortschaft Champien bei Roye mit Leichen deutscher und französischer Soldaten. Das Kreuz steht auf einem bereits geschlossenem Grabe. (2)Die Hauptwache im Laubengang des alten gotischen Rathauses in St. Quentin. (55) [2 Abb.]: (1)Im Geschäftszimmer des Generalstabes des 19. Armeekorps. (2)Typen aus dem Gefangenenlager in Königsbrück bei Dresden: Gefangene verwundete Franzosen werden verbunden. (56) [Abb.]: Uniformen österreichisch-ungarischer Truppen. ([57]) Die Russen in Ostpreußen. - Große Siege Hindenburgs. (59) [Abb.]: Generaloberst von Hindenburg. (59) [Abb.]: Die Erstürmung der serbischen Stellung auf Höhe 954 bei Visegrad durch das deutsche Skutari-Detachement im Verein mit den österreichisch-ungarischen Truppen am 20. August. (60) [Abb.]: Eine heldenhafte Tat der österreichisch-ungarischen Marine: Der kleine Kreuzer "Zenta" im Kampf mit der gesamten französischen Mittelmeerflotte am 16. August. (Links von dem Kreuzer der österreichisch-ungarische Torpedobootszerstörer "Ulan".) (61) [2 Abb.]: (1)Ein von den Russen in Ostpreußen zerstörter Kolonialwarenladen. (2)Blick vom Kirchturm in Gerdauen auf die zerstörte Stadt. (62) [Abb.]: Die Vernichtung der russischen Narew-Armeen in der Schlacht bei Tannenberg in Ostpreußen vom 26. bis zum 28. August: Die Flucht der Russen über eine nachts von ihnen geschlagene Notbrücke. (63) [2 Abb.]: (1)Bei den Kämpfen in Ostpreußen gefangenen Russen auf der Fahrt durch Hohensalza. (2)Ostpreußische Landsturmleute beim Sortieren von eroberten russischen Munitions- und Uniformstücken in Hohenstein. (64) [Abb.]: Ostpreußische Flüchtlinge bei ihrer Ankunft in Elbing. (65) [2 Abb.]: (1)General der Kavallerie von Rennenkampf x im Kreise seines Stabes in Insterburg. (2)Teilansicht der Stadt Lublin in Russisch-Polen. (66) [2 Abb.]: (1)Vom Kriegsschauplatz in Russisch-Polen: Lagerleben österreichisch-ungarischer Truppen in Feindesland. (2)Österreichisch-ungarische Truppen in den Schützengräben vor Lublin während einer zum Schlafen benutzten Feuerpause. (67) [Abb.]: Plündernde Kosaken werden in einem ungarischen Karpathendorfe von ungarischer Landwehr (Honvéd) überrascht und in die Flucht geschlagen. ([68 - 69]) [2 Abb.]: (1)Blick auf Lemberg, die Hauptstadt Galiziens. (2)Der ungarische Ministerpräsident Graf Stefan Tisza (70) [Abb.]: Straßenkampf der österreichisch-ungarischen Truppen mit den Einwohnern einer erstürmten serbischen Ortschaft. (71) Die galizischen Kämpfe. - Grenzgefechte gegen die Serben. (72) [Abb.]: Die in den Schlachten bei Krasnik und Komarow von den österreichisch-ungarischen Truppen erbeuteten russischen Geschütze vor dem Arsenal in Wien. (72) [Abb.]: Episode von der Erstürmung der serbischen Stadt Schabatz durch die österreichisch-ungarischen Truppen am 14. August. (73) [Abb.]: Eine österreichisch-ungarische Schleichpatrouille überrascht im Gebiet von Lublin eine Abteilung Russen, die zu Gefangenen gemacht werden. (75) [2 Abb.]: (1)Gefangengenommene Russen bei Neidenburg. (2)Ein Gruß in die Heimat. (76) [Abb.]: Vernichtung der serbischen Timokdivision durch österreichisch-ungarische Truppen. Im Vordergrunde Munitionswagen der zusammengeschossenen serbischen Batterien, rückwärts Sturm österreichisch-ungarischer Truppen auf die Komitatschis und serbische Infanterie am 6. September. ( - ) [3 Abb.]: (1)Typen des französischen Heeres. (2)Typen des russischen Heeres. (3)Typen des englischen Heeres. ([77]) [2 Abb.]: (1)General der Infanterie Moritz v. Auffenberg. (2)General der Kavallerie Victor Dankl. (78) Das deutsche Heer in Frankreich und Belgien während des zweiten Kriegsmonats. (78) [Abb.]: General Samsonow, der russische Oberkommandierende, der in der Schlacht bei Tannenberg fiel. (78) [2 Abb.]: Die österreichischen Motorbatterien, 30,5 cm-Geschütze, die uns ausgezeichnete Dienste leisteten. (79) [Abb.]: Die Liebestätigkeit des Roten Kreuzes: Verbinden und Verpflegen von Verwundeten nach Eintreffen des Eisenbahnzuges auf einem Bahnhof. (80) [2 Abb.]: (1)Vernehmung eines gefangenen französischen Husaren in Chateau-Salins. (2)Aufnahme der Verlustliste. (81) [Abb.]: Ein Feldpostamt des Gardekorps in Nordfrankreich. (83) [Abb.]: Aus den Oktoberkämpfen auf dem westlichen Kriegsschauplatz: Erstürmung eines von Zuaven und Turkos besetzten Hohlweges an der sogenannten Telegraphenhöhe durch zwei bayerische Reserveregimenter. (85) [Abb.]: Blick auf die französische Grenzfestung Belfort. (86) [Karte]: Zu den Kämpfen in den Vogesen und im Sundgau: Vogelschaukarte des Vogesengebietes. (87) [Abb.]: Vom westlichen Kriegsschauplatz: Deutsche Patrouillenfahrt im Automobil durch ein von Franzosen besetztes Dorf. ([88 - 89]) [5 Abb.]: (1)Generalleutnant v. Stein, Führer eines Reservearmeekorps, der ursprüngliche Generalquartiermeister. (2)Prinz Friedrich von Sachsen-Meiningen †. (3)General v. Einem, Führer einer Armee im Westen. (4)Friedrich Wilhelm, Prinz zur Lippe †. (5)Prinz Ernst von Sachsen-Meiningen †. (90) [Abb.]: Die erbitterten Kämpfe im Argonner Wald. (91) [2 Abb.]: (1)Morgenmärsche. (2)Eine Fuhrparkkolonne. (92) Der Lügenkrieg gegen Deutschland und Österreich-Ungarn und seine Abwehr. (93) [2 Abb.]: (1)Lagerleben. (2)Zur Mittagszeit. (93) [Abb.]:Im Schützengraben während eines Nachtgefechtes an der Aisne. (95) [Abb.]: Vor dem Stadthaus in Antwerpen nach der Besetzung der Stadt durch die deutschen Truppen. (97) [Abb.]: Genereal der Infanterie v. Beseler, der Eroberer des "uneinnehmbaren" Antwerpen. (98) [2 Abb.]: (1)Ein mit Maschinengewehr ausgerüstetes deutsches Motorboot kurz vor der Abfahrt zum Aufklärungsdienst im Englischen Kanal. (2)Nach der Eroberung Antwerpens: Das zerstörte Außenfort Ertbrand. Das Geschütz links wurde durch den Luftdruck eines 42-cm-Geschosses über den Festungsgraben vor den Eingang des Forts geschleudert. (99) [Abb.]: Blick auf Antwerpen mit der Kathedrale von der Reede aus. (100) [Karte]: Karte der Festung Antwerpen und ihres doppelten Fortsgürtels. (100) [8 Abb.]: Ansichten aus Belgien. (1)1. Blick auf die Stadt Lüttich. (2)2. Blick auf die Stadt Dinant mit der Zitadelle. (3)3. Gesprengte Brücke bei Andenne. (4)4. Namur mit zerstörter Brücke. (5)5. Das Rathaus in Löwen. (6)6. Das größte Kirchenfenster Europas, das sich in der Kathedrale zu Dinant befindet und unversehrt blieb. (7)7. Die Grande Place in Brüssel, links das Königshaus. (8)8. Der Marktplatz in Mecheln mit Lager von Seesoldaten. (101) Der Seekrieg mit England. (102) [Abb.]: Die Besatzung des deutschen Unterseebootes "U 9". X Kapitänleutnant Weddigen. (102) [Abb.]: Die Vernichtung der drei Panzerkreuzer "Aboukir", "Hogue" und Cressy" durch das deutsche Unterseeboot "U 9" unter dem Kommando des Kapitänleutnants Otto Weddigen am Morgen des 22. September 20 Seemeilen nordwestlich von Hoek van Holland. (103) [Abb.]: Fregattenkapitän Karl v. Müller, der ruhmgekrönte Kapitän des kleinen Kreuzers "Emden". (104) [Abb.]: Die Rückkehr des sieggekrönten Unterseebootes "U 9" nach Wilhelmshaven am 23. September: Jubelnde Begrüßung des Unterseebootes und seiner heldenmütigen Besatzung durch die Mannschaften der Kriegsschiffe. (105) [Abb.]: Vom westlichen Kriegsschauplatz: Das Gefecht an einem Eisenbahndamm bei Chaulnes am 23. Oktober. (106) [2 Abb.]: (1)Feldbäckerei. (2)Ein improvisierter Pferdestall. (107) [Abb.]: Deutsche Brückenwache an der Maas. ([108 - 109]) Eroberung Belgiens. Antwerpens Fall. (110) [2 Abb.]: (1)Die Kiautschoe-Bucht. (2)Kapitän zur See Meyer-Waldeck, Gouverneur des deutschen Schutzgebietes Kiautschou, der heldenmütige Verteidiger von Tsingtau. (111) [2 Karten]: (1)Das deutsche Schutzgebiet Kiautschou aus der Vogelschau. (2)Tsingtau (111) [2 Abb.]: (1)Feldmarschalleutnant v. Kusmanek, der tapfere Kommandant der Festung Przemysl. (2)Mörderischer Kampf in einem Graben der Festung Przemysl. (112) [Abb.]: General d. Infanterie Svetozar Boroevic v. Bojna, der erfolgreiche Führer der bei Przemysl gegen die Russen kämpfenden österreichisch-ungarischen Armee. (113) Die Kämpfe Österreich-Ungarns im Oktober. (113) [2 Abb.]: (1)Feldzeugmeister Potiorek, der Führer der österreichisch-ungar. Armee gegen Serbien. (2)Das Gebetbuch als Lebensretter: Die durchgeschlagenen Seiten des Gebetbuches mit der steckengebliebenen Schrapnellkugel. (114) [Abb.]: Die Niederlage der aus Galizien über die Karpathenpässe in Ungarn eingefallenen Russen bei Maramaros-Sziget. Im Vordergrunde polnische Legionäre, die mit dem ungarischen Landsturm an Tapferkeit wettstreiten. (115) [Abb.]: Vormarsch bosnisch-herzegowinischer Infanterie sowie einer Maschinengewehrabteilung im Gebiete des oberen Drina während der Kämpfe im östlichen Bosnien gegen die Serben und Montenegriner. ( - ) [Abb.]: Verhör russischer Spione an der deutschen Ostgrenze. (117) [Abb.]: Vom westlichen Kriegsschauplatz: Eine Episode aus der Schlacht bei Noyon in Nordfrankreich am 16. und 17. September; der erfolgreiche Angriff hanseatischer Reserveregimenter bei Chiry und Ribécourt. ([118 - 119]) [Abb.]: Die Säuberung eines Karpathenpasses von den aus Galizien eingedrungenen Russen durch österreichisch-ungarische Truppen. (121) [Abb.]: "Zierden" der russischen Armee: Kalmücken, die nach Aussagen sowohl der Russen als auch unserer Ostpreußen die schlimmsten Mordbrenner unter den Kosaken sind. (122) Deutsch-russische Kämpfe bis Ende Oktober. (122) [Abb.]: In Galizien gefangengenommene Russen. (122) [Abb.]: Trag- und fahrbare Feldküchen der russischen Armee, wie sie vielfach von unseren Truppen in Ostpreußen erbeutet wurden. (123) [2 Abb.]: (1)Serbische Komitatschis, die in Kreka bei Tuzla gefangen genommen wurden. (2)Belgrad von der Donauseite. (125) Die neutralen Mächte. - Die Kämpfe auf dem Balkan. - Der Eintritt der Türkei in den Weltkrieg. (126) [Abb.]: Von den österreichisch-ungarischen Truppen eroberte serbische Geschütze. (126) [Karte]: Karte des türkisch-ägyptischen Grenzgebietes. (127) [Abb.]: Ein Besuch des Kaisers Franz Joseph von Österreich in einem Verwundetenspital zu Wien. ([128 - 129]) [4 Abb.]: (1)Sultan Muhammed V. Kaiser der Osmanen seit dem 27. April 1909. (2)Abbas II. Khedive (Vizekönig) von Ägypten (x). (3)Generalleutnant Liman v. Sanders, Chef der deutschen Militärmission für die Türkei. (4)General Enver-Pascha, Generalissimus der türkischen Streitkräfte und Kriegsminister. (131) [Karte]: Die Dardanellenstraße und ihre Umgebung aus der Vogelschau. (132) [2 Abb.]: (1)Türkische Kavallerie. (2)Persische Offiziere. (133) [2 Abb.]: (1)Der Bosporus. (2)Zur Erklärung des heiligen Krieges in Konstantinopel am 14. November: Die Kundgebung des türkischen Volkes vor dem ottomanischen Kriegsministerium. (134) [Abb.]: Kampf der türkischer Dardanellenforts gegen die vereinigte englische und französische Flotte. (135) [2 Abb.]: (1)Der Suezkanal in der Nähe von Ismailia, der in der Mitte des Kanals gelegenen ägyptischen Stadt. (2)Der Suezkanal bei Port Said (Hafen und Leuchtturm). (136) [2 Abb.]: (1)Beduinen. (2)Eine Gruppe Kaschkai-Nomaden. Dieser Volksstamm gilt in Persien als besonders kriegstüchtig. (137) [Abb.]: Vom westlichen Kriegsschauplatz: Das siegreiche Vorgehen von Truppen der I. Armee bei Nampcel südlich von Noyon während der Oktoberkämpfe. ([138 - 139]) Die deutschen Veröffentlichungen über die Vorgeschichte des Krieges. (140) [2 Abb.]: (1)Flüchtlinge vor dem Kloster Dinant. (2)Das Rathaus in St. Quentin. (141) [2 Abb.]: (1)Das Rathaus in Lille, von deutschen Granaten getroffen. (2)Rasttag in Sillery in Frankreich. (142) [3 Abb.]: (1)Ein Unterstand bei Moronvillers. (2)Schottischer Dudelsackbläser. (3)Schottische Soldaten. (143) [Abb.]: Feuerüberfall auf eine in die Infanterielinie vorgeschobene Feldartillerie-Beobachtungsstelle in der Gegend von Antilly bei Betz (Departement Oise). (145) [Abb.]: Die Post passiert die Vorposten. (146) [Abb.]: Deutsche Minenwerfer zerstören französische Schützengräben als Vorbereitung eines Sturmangriffs. (147) [Abb.]: Im Überschwemmungsgebiet bei Dixmuiden. ([148 - 149]) [2 Abb.]: (1)Ein Rasttag in Sillery in Frankreich. (2)Apell der Etappentruppen - in der Mitte Landsturmbataillon I München - auf dem Marktplatz in Cambrai. (150) [2 Abb.]: (1)Ein Kampf in den Lüften: Angriff eines von zwei Offizieren der Fliegerabteilung 30 des II. Armeekorps geführten Doppeldeckers auf einen der Beobachtung der Artilleriewirkung dienenden französischen Fesselballon. (2)Auch eine Ballonabwehrkanone. (151) Die Ereignisse im Westen bis Ende November. (152) [Abb.]: Ein englischer Schützengraben mit Leichen vor dem Ennetières westlich von Lille am Tage nach der Erstürmung. Im Hintergrund ein zerschossenes Fabriksgebäude. (153) [Abb.]: Phantastische Brandruinen in Lille. (154) [Abb.]: Die Flucht der französischen Besatzung und der Einwohner von Lille aus dem brennenden Stadtviertel bei der Porte de Douai kurz vor der Übergabe der Stadt. (155) [Abb.]: Der Sturm des Königlich Sächsischen 15. Infanterie-Regiments Nr. 181 auf die Porte de Douai in Lille am 12. Oktober 1914. ( - ) [Abb.]: Der Kaiser während des Besuchs in einer Artilleriestellung auf dem westlichen Kriegsschauplatz. (157) [4 Abb.]: (1)An den Kämpfen in Frankreich teilnehmende indische Sikhs. (2), (3)Die Bilder zeigen zwei verwundete französische Kriegsgefangene, die im Kriegslazarett I in Brüssel photographiert worden sind. Der aus Guinea (Afrika) stammende Gefangene auf dem Bilde links hat laut vorliegender amtlicher Meldung bei seiner Vernehmung durch einen Feldkriegsgerichtsrat erklärt, daß es in seinem Heimatsdorf Menschenfresser gäbe. Er bestreitet allerdings - vielleicht aus naheliegenden Gründen - selbst jemals Menschenfleisch gegessen zu haben. Der Gefangene auf dem Bilde rechts stammt aus Senegal. (4)Typen aus dem Zossener Gefangenenlager. (159) [2 Abb.]: (1)Nieuport, die Hafenstraße. (2)Ypern mit der Haupstraße. (160) [Abb.]: Ein Artilleriebeobachtungsstand vor Ypern. Mittels des Scherenfernglases beobachten die Offiziere das Einschlagen der im Hintergrund feuerenden Geschütze und geben durch Telephon entsprechende Befehle an die Batterie. (161) [3 Abb.]: (1)Verwundete Franzosen in Mariembourg in Belgien. (2)Die Apothekenwagen. (3)Gefangenenlager in Mariembourg in Belgien. (162) [Abb.]: Eine Episode aus den Kämpfen an der Marne; die Heldentat eines todesmutigen deutschen Pionieroffiziers, der bei der Kontrolle der Minenlegung auf einer Marnebrücke von heranschleichenden Zuaven überrascht wurde und den Befehl zur Brückensprengung gab. Hierbei flog er selbst mit den Feinden in die Luft. (163) Der Krieg zur See bis Ende November. (163) [3 Abb.]: Drei Skizzen vom westlichen Kriegsschauplatz von dem im Felde weilenden Mitarbeiter der "Illustrirten Zeitung" O. J. Olbertz. (164) [Abb.]: Die Erstürmung einer englischen Batterie bei Ypern. (165) [Abb.]: Das gute Einvernehmen zwischen den deutschen Besatzungstruppen in Belgien und der einheimischen Bevölkerung: Deutsche Matrosen während des Aufenthaltes in einem Küstenort an der belgisch-holländischen Grenze. (166) [3 Abb.]: (1)General der Infanterie Freiherr v. Scheffer-Boyadel. (2)General der Infanterie v. Woyrsch. (3)Generalleutnant v. Litzmann. (167) [Abb.]: Die Vernichtung des englischen Südamerika-Geschwaders bei der Insel Santa Maria auf der Höhe von Coronel an der chilenischen Küste durch das unter dem Kommando des Vizeadmirals Grafen v. Spee stehende deutsche Kreuzergeschwader am 1. November. ([168 - 169]) [Abb.]: Ein schwerer Verlust der englischen Marine: Der Untergang des Großkampfschiffes "Audacious" an der irischen Küste. (171) [3 Abb.]: (1)Generaloberst v. Mackensen. (2)Generalleutnant v. Morgen. (3)Generalfeldmarschall v. Hindenburg mit seinem Stabe. Links von Generalfeldmarschall v. Hindenburg sein Generalstabschef Generalleutnant Ludendorff, rechts der erste Gehilfe des Generalstabschef Oberleutnant Hoffmann. (173) [2 Abb.]: (1)Eine Schlafstelle der Kraftwagenoffiziere des Generalkommandos des XIX. Armeekorps. (2)Die Uhr als Lebensretter. (174) [Karte]: Karte von Russisch-Polen. (175) Deutsche Kämpfe im Osten. (176) Die Ereignisse auf dem östlichen Kriegsschauplatz seit Mitte September. (176) [Abb.]: Von den entscheideneden Kämpfen in Nordpolen, die zum Zusammenbruch der russischen Offensive gegen Schlesien und Polen und zum Rückzug der russischen Hauptkräfte nach der Weichsel führten: Der heldenmütige Nachtangriff westpreußischer und hesischer Regimenter auf eine beherrschende russische Stellung unter heftigem feindlichen Artilleriefeuer in der Nacht vom 16. zum 17. Dezember. (177) [Abb.]: Mit Maschinengewehren augerüstete Motorboote des Freiwilligen Motorbootkorps auf der Weichsel bei Wlozlawek während der Beschießung eines russischen Fliegers, der zur Landung gezwungen wird. (179) [Abb.]: Die Piotrkowskaja (Hauptstraße) in Lodz nach der Besetzung der Stadt durch die deutschen Truppen am 6. Dezember. (180) [2 Abb.]: (1)Erzherzog-Thronfolger Karl Franz Joseph von Österreich im Hauptquartier des österreichisch-ungarischen Heeres. (2)Dekorierung österreichisch-ungarischer Soldaten mit der Tapferkeitsmedaille durch Erzherzog Peter Ferdinand von Österreich. (181) [Abb.]: Eine interssante photographische Aufnahme: Das Einschlagen und Krepieren einer 30,5-cm-Granate. (182) [Abb.]: Eine ruhmvolle Waffentat der österreichisch-ungarischen Truppen in Russisch-Polen: Die Erstürmung von Petrikau durch das k. und k. Infanterieregiment Wilhelm I. Deutscher Kaiser und König von Preußen Nr. 34 am 16. Dezember 1915. (183) Die Kämpfe der Österreicher und Ungarn mit den Russen und Serben bis Ende des Jahres 1914. (184) [Karte]: Zu den Kämpfen in Galizien und in der Bukowina: Reliefkarte des heißumstrittenen Karpathengebietes. (185) [Abb.]: Eine österreichisch-ungarische Verwundeten-Transportkolonne. (186) [Abb.]: Ein während des Marsches an den Nordhängen des Duklapasses von Tscherkessen und Kosaken überfallener österreichisch-ungarischer Train wird durch eine Abteilung ungarischer Husaren wieder befreit. (187) [Abb.]: Der erbitterte Nahkampf der ungarischen Nádasdy-Husaren mit den Russen im Birkenwalde bei Limanowa, durch den die Schlacht vom 10. bis zum 12. Dezember zugunsten der österreichisch-ungarischen Waffen entschieden wurde. (189) Der Islam im Weltkrieg bis Ende 1914. (190) [2 Abb.]: (1)Gräber der bei Limanowa Gefallenen . (2)Die deutsch-österreichisch-ungarische Waffenbrüderschaft. (190) [2 Abb.]: (1)Vom galizischen Kriegsschauplatz: Im Schützengraben bei Trabki: "Freund oder Fein?" (2)Grundlos (Schwere Haubitzen). (191) [Abb.]: Ein Überfall auf eine Kalmücken-Kavalleriepatrouille, die zum Zweck der Aufklärung die Karpathenhänge nördlich von Mezö-Laborcz durchstreifte, durch eine ungarische Landsturmabteilung. ([192 - 193]) [2 Abb.]: (1)Hussein Kiamil, der von England mit dem Titel eines Sultans eingesetzte Gegenkhedive von Ägypten, ein Onkel des rechtmäßigen Khediven Abbas II. Hilmi. (2)Die Türkei im Kriege: Eine deutschfreundliche Kundgebung der türkischen Bevölkerung von Jaffa in Palästina vor dem Gebäude der Deutschen Palästinabank. Die Menge trägt schwarz-weiß-rote Fahnen. (195) Ereignisse in den überseeischen Ländern während des November und Dezember. - Der Krieg zur See im Dezember 1914. (196) [Abb.]: Mittagsrast türkischer Truppen beim Bahnhof von Jerusalem. (196) [2 Abb.]: (1)Die Ausbildung türkischer Reservetruppen in Gallipoli: Türkische Infanterie beim Vorgehen zur Schützenlinie. (2)Zu der ruhmreichen Tätigkeit der türkischen Flotte im Schwarzen Meer: Konteradmiral Souchon mit seinem Stabe. Von links nach rechts: Türkischer Chef des Admiralstabes Fregattenkapitän Enver-Bei (nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen türkischen Kriegsminister), I. Admiralstabsoffizier Korvettenkapitän Busse, Konteradmiral Souchon, II. Admiralstabsoffizier Korvettenkapitän Büchsel, Flaggleutnant Oberleutnant z. S. Wichelhausen, türkischer Flaggleutnant Oberleutnant z. S. Hakki. (197) [Abb.]: Beduinenattacke gegen englische Truppen in der Nähe des Suezkanals. (198) [Abb.]: Abmarsch türkischer Truppen zur Front vom Davidstor in Jerusalem auf dem Weg nach Bethlehem. (199) [Abb.]: Heimatlieder. ( - ) [Abb.]: Zu dem Vorstoß von Teilen der deutschen Hochseestreitkräfte nach der englischen Ostküste: Die Beschießung befestigter Küstenplätze am Morgen des 16. Dezember. (201) [Abb.]: Vizeadmiral Graf von Spee. (202) [Abb.]: Ein Stellungswechsel der deutschen Truppen im Überschwemmungsgebiet. (203) [Abb.]: Der Hafen von Nieuport. (204) [Abb.]: Lombartzyde mit der Yser. (205) Der Krieg im Westen vom 1. Dezember 1914 bis Ende Februar 1915. (205) [2 Abb.]: (1)Schützenlinie. (2)Zu den Kämpfen bei Soissons: Eine Maschinengewehrabteilung in Deckung gegen Artilleriefeuer in Erwartung des Befehls zum Vorgehen. (207) [Abb.]: Am Ufer der Aisne. (208) [4 Abb.]: (1)General der Infanterie v. Lochow. (2)General v. Mudra. (3)Generalleutnant Wichura. (4)Generalleutnant Wild v. Hohenborn, der neuernannte preußische Kriegsminister, der seit 27. November 1914 Generalquartiermeister war. (209) [Abb.]: Das Gefechtsfeld südwestlich La Bassée am Abend des 7. Februar 1915. (210) [Abb.]: Aus den Kämpfen bei Soissons: Die Deutschen gehen aus den Schützengräben zum Sturm vor. (211) [2 Abb.]: Bilder vom westlichen Kriegsschauplatz: ( - ) Der Krieg zur See und in der Luft vom 1. Januar bis 18. Februar 1915. (213) [3 Abb.]: (1)General der Infanterie d'Elsa. (2)General v. Gersdorff. (3)General von der Planitz. (213) [Abb.]: Die sich täglich noch immer mehrenden Säcke der Feldpost in einem Städtchen an der Aisne. (214) [Abb.]: Vom westlichen Kriegsschauplatz: Nach der Schlacht. (215) [Karte]: Übersichtskarte zu den Kämpfen im Oberelsaß. (217) [Abb.]: Eine deutsche Skiläuferpatrouille in den Vogesen. (218) [2 Abb.]: (1)Aus den Kämpfen um die Höhe 425 bei Sennheim. (2)Eine von den Franzosen zum Schutz gegen das Vordringen der Deutschen auf einer Waldstraße in den Vogesen errichtete Barrikade. (219) [Abb.]: Admiral v. Pohl, Chef des Admiralstabes der Marine. (220) [Karte]: Karte vom westlichen Kriegsschauplatz. ( - ) [2 Abb.]: (1)Abwehr eines englischen Fliegerangriffs durch die Besatzung eines deutschen Unterseebootes. (2)Getauchtes Unterseeboot in englischen Gewässern. (221) [Abb.]: Ein deutsches Unterseeboot kapert einen englischen Handelsdampfer, um ihn zu versenken. (223) Die Kämpfe des deutschen Ostheeres im Januar und Februar. (224) [Abb.]: Von der Rekrutierung in Rußland: Das letzte Aufgebot. (225) [4 Abb.]: (1)General der Infanterie v. Below. (2)Generaloberst v. Eichhorn. (3)Generalleutnant v. Kosch. (4)Generalleut. Freih. v. Freytag-Loringhoven, der neuernannte Generalquartiermeister. (227) [Abb.]: Am Grabe des Kameraden. (228) [2 Abb.]: (1)Ein Zeugnis russischer "Kultur" in Ostpreußen: Die von den Russen vor ihrem Rückzug zerstörte Bank in Pillkallen. Im Hintergrunde der gesprengte Kassenschrank. (2)Ein nicht abzuleugnendes Beweisstück der russischen Plünderungssucht: Blick in den Güterwagen eines erbeuteten "Raub"-Zuges mit von Russen gestohlenen Gegenständen aus ostpreußischen Städten und Ortschaften. (229) [Abb.]: Brückenbau über die Weichsel durch deutsche Pioniere. (230) [Abb.]: deutscher Sturmangriff in Russisch-Polen. (231) [Abb.]: Nach der Winterschlacht in Masuren: Verfolgung der geschlagenen Russen. (232) [Karte]: Übersichtskarte über das Gebiet der neuntägigen Schlacht in Masuren, in der die russische X. Armee in harten Kämpfen vom 7. bis zum 15. Februar über die Grenze geworfen und schließlich in nahezu völliger Einkreisung vernichtend geschlagen wurde. (233) [Abb.]: In einem Unterstand an der Rawka, wo die Russen starke Verteidigungsstellungen zum Schutze Warschaus eingenommen haben. (235) [2 Abb.]: (1)Ein Bismarck-Denkmal in Russisch-Polen: Das am 1. April, dem hundertsten Geburtstag des Altreichskanzlers, in Swienta Anna bei Koniecpol im Kreise Kalisch enthüllte Bismarck-Denkmal mit den Offizieren, die der Einweihung beiwohnen. (2)Eine deutsche Feldbäckerei in Pillkallen vor dem Ausmarsch nach Rußland. (236) [Abb.]: Hinter der Front auf dem östlichen Kriegsschauplatz: Löhnungsappell. (237) Wirkung des Krieges auf das wirtschaftliche Leben der Völker bis Frühlingsanfang 1915. (238) [Abb.]: Der Kaiser unter seinen siegreichen Truppen auf dem Marktplatz in Lyck am 14. Februar nach der Vertreibung der Russen aus ihren um die Stadt angelegten Stellungen. (239) [Abb.]: In der zerstörten Stadt Lyck, deren Einwohner durch die siegreichen deutschen Truppen am 14. Februar einen Teil der gewaltigen Winterschlacht in den Masuren bildete. Rechts russische Gefangene. (240) [2 Abb.]: (1)Dr. Karl Helfferich, der neuernannte Staatssekretär des Reichsschatzamtes. (2)Liebestätigkeit unserer Eisenbahner in Feindesland: Verteilung von Kohlen beim Aufenthalt auf einer Station in Nordfrankreich. (241) [Abb.]: General der Infanterie v. Linsingen (x), Führer der deutschen Südarmee in den Karpathen mit seinem Stabe. (243) [Abb.]: Sanitätswagen. (244) [Abb.]: Weihnachtsfeier 1914 des Generalkommandos des XIX. Armeekorps in einer flandrischen Kirche. ( - ) [Abb.]: Bei den österreichisch-ungarischen Truppen in Galizien: Ein aus primitiven Mitteln hergestellter Desinfektionsapparat zur Bekämpfung der Läuseplage für die im Felde stehenden Mannschaften in Galizien. (245) [2 Abb.]: (1)Abendstimmung bei Haidar Pascha. Im Hintergrund Konstantinopel. (2)Das Gebet beim feierlichen Abschied des Oberbefehlshabers der gegen den Suezkanal operierenden Truppen, Dschemal-Pascha (vorn in der Mitte), von Damaskus. Hinter ihm (mit dem Band des Eiserenes kreuzes im Knopfloch) Oberst v. Frankenberg, ihm zur Seite (den Handschuh in der Hand) Fathriddine-Pascha, Gouverneur von Damaskus. (247) [Abb.]: Anatolische Kavallerie, fertig zum Ausmarsch an die Front. (248) Der Türkenkrieg vom 1. Januar 1915 bis zur ersten Niederlage der Engländer und Franzosen vor den Dardanellen. (248) [Abb.]: Eine Erdbatterie im Fort Hamidijé. (248) [Karte]: Karte des Kaukasusgebietes und der angrenzenden Länder. (249) [Abb.]: Aufstellung türkischer Maschinengewehre an einem Waldesrand im Kaukasus. (251) [Abb.]: Vom Kriegsschauplatz in Galizien: Eine österreichisch-ungarische Munitionskolonne in schwierigem Terrain. (253) Österreichs und Ungarns Kämpfe im Januar und Februar 1915. (254) [2 Abb.]: (1)In einem österreichisch-ungarischen Flugzeug. Der vorn sitzende Offizier betätigt während des Fluges den Hebel zum Abwerfen von Bomben. (2)Die von den österreichisch-ungarischen Truppen gesprengte Brücke über den Dunajec bei Alt-Sandec. (255) [Abb.]: Die österreichisch-ungarische Offensive in der Bukowina: Rückzug der Russen. (256) [3 Abb.]: Bilder vom östlichen Kriegsschauplatz. (1), (2)Verwundeter Ungar. (3) Zusammengeschossene Feldbefestigung in Russisch-Polen. ( - ) Der Seekrieg vom 18. Februar bis Ende März 1915. (257) [Abb.]: Vom Kriegsschauplatz in Galizien: Eine Episode aus den Kämpfen bei Wladovice. Der Angriff einer österreichisch-ungarischen Infanterbrigade auf die von Russen besetzten Höhen südlich von Rzedkovice. (257) [Abb.]: Ein Nachtangriff der österreichisch-ungarischen Truppen gegen die Russen westlich von Neu-Sandec (Galizien). (258) [Abb.]: Der berühmte schwedische Forscher Sven Hedin (links), den die Royal Geographical Society in London wegen der wahrheitsgetreuen Schilderung seiner Erlebnisse an der Westfront als Ehrenmitglied der Gesellschaft gestrichen hat, auf dem östlichen Kriegsschauplatz. Rechts Rittmeister Tzschirner. (259) [Abb.]: Kapitänleutnant v. Mücke. (261) [Karte]: Karte zu der kühnen Fahrt von S. M. Hilfskreuzer "Ayesha" (Emden II). (261) Die Kämpfe im Westen bis zum deutschen Siege bei Ypern. (262) [Abb.]: Ein französisches Panzerautomobil im Kampf mit deutschen Vorposten auf der Combres-Höhe. (263) [Abb.]: Vom Kriegsschauplatz in den Vogesen: Landsturmleute bringen die Abendsuppe in die Stellung. (264) [4 Abb.]: Augenblicksbilder vom westlichen Kriegsschauplatz. ( - ) [2 Abb.]: (1)Französischer Drahtverhau. (2)Auf dem Vormarsch. (265) [Abb.]: Nachtangriff auf französische Stellungen an der Loretto-Höhe. (267) [Abb.]: Vom westlichen Kriegsschauplatz: Am Feldtelephon. (268) [Karte]: Zu den Kämpfen zwischen Maas und Mosel: Reliefkarte des Gebiets zwischen Verdun und Metz. (269) [Abb.]: Becelaere. (270) [Abb.]: Der deutsche Angriff mittels Gasbomben auf die feindlichen Stellungen bei Steenstraate. (271) [2 Abb.]: (1)Deutsche Soldaten üben sich mit französischen Maschinengewehren ein. (2)Eine Munitionskolonne im Schrapnellfeuer bei Neuve-Chapelle. (272) [2 Abb.]: (1)Von der schweren Niederlage der Engländer und der Franzosen bei Ypern in den Tagen vom 22. April bis Monatsende: Die Bergung einer eroberten schweren englischen Haubitze. (2)Rast der 47. Brigade im Tal des Durthe. (273) [Abb.]: (1)Der requirierte Bagagewagen. (2)"Liebe Mutter!" Im Schatten der Protzen. (274) [Abb.]: Von den Kämpfen in den Vogesen: Die Wiedereroberung des vielumstrittenen Hartmannsweilerkopfes durch die deutschen Truppen am 25. April. (275) Der Seekrieg mit England von Anfang April bis zum Untergang der "Lusitania". (276) [Abb.]: Rast an der Kirche in St. Souplet. Die Truppe trifft Vorbereitungen sich auf der Strasse häuslich einzurichten. ( - ) [Abb.]: Eine Funker-Abteilung auf dem Marsche. (277) [Abb.]: Kapitänleutnant Otto Weddingen, der heldenmütige verewigte Kommandant von "U 9" und später "U 29". (278) [Abb.]: Der Kampf eines deutschen Marineluftschiffes mit englischen Unterseebooten in der Nordsee am 3. Mai, wobei eines der mit Bomben beworfenen Boote zum Sinken gebracht wurde. (279) Die Kämpfe des deutschen Ostheeres im März und April. (280) [Abb.]: In einem Schützengraben am Dunajec. (281) Österreichs und Ungarns Kämpfe im März und April. (282) [Abb.]: Deutsche Truppen in den Karpathen auf dem Vormarsch in das Laborczatal. (282) [Abb.]: Flankenangriff einer österreichisch-ungarischen Husaren-Abteilung auf die ein galizisches Gehöft verteidigenden Russen. (283) [Abb.]: Feinde in Sicht. (284) [Abb.]: Eine österreichisch-ungarische Divisionsbäckerei. (285) [Abb.]: Von den schweren Kämpfen der österreichisch-ungarischen Truppen in den Karpathen: Ein Artilleriebeobachtungsposten beim Linzer Infanterie-Regiment Nr. 14. Die russischen Stellungen werden mit Schrapnells beschossen. (286) [Abb.]: Eine Feldmesse vor der Schlacht bei den österreichisch-ungarischen Truppen. (287) [Abb.]: Zu der ehrenvollen Übergabe der Festung Przemysl am 22. März, nach viereinhalbmonatiger Einschließung: Die Helden von Przemysl, Festungskommandant General der Infanterie v. Kusmanek, mit seinem engeren Stabe. Von links nach rechts: Untere Reihe: Oberleutnant Dr. Wlodzimierz, Ritter v. Blazovsky, Hauptmann Hubert Kurz, Intendant Alois Rausch, General Hermann v. Kusmanek, Oberleutnant Ottokar Hubert, Hauptmann Friedrich Zwiedinek, Hauptmann Gustav v. Kubik. Mittlere Reihe: Oberleutnant Andreas Puchner, Oberleutnant Felix Hölzer, Hauptmann Alfred Lutsch, Unterintendant Joseph Frhr. v. Tkalcsevich, Hauptmann Joseph Kurz v. Traubenstein, Rittmeister Hugo Frhr. de Pont, Leutnant Rudolf Mossig, Fähnrich Gustav Schnabl. Obere Reihe: Oberleutnant Alois Zimmermann, Oberleutnant Ludolf Elbrich, Leutnant Herbert Schlegel, Leutnant Alfred Nechuta, Leutnant Georg Auspitz, Leutnant Schanzer. (288) [2 Abb.]: Erbeutete russische Leuchtraketen werden für die Nacht gebrauchsfertig gemacht. (2)Vom Kriegsschauplatz in den Karpathen: Eine österreichisch-ungarische Artilleriestellung (Schwere Haubitzen). (289) [2 Abb.]: (1)Erbeutete, mit russischer schwerer Artilleriemunition beladene Schmalspurwagen. (2)Von den Russen zurückgelassene schwere Artillerie-Munition (Geschoßlänge 1 1/2 Meter). (290) [Karte]: Reliefkarte des Dardanellengebiets. Im Vordergrund die englisch-französische Flotte während der Beschießung der Dardanellenforts am 18. März, die mit einem glänzenden Sieg der Türken endete. (291) [2 Abb.]: (1)Eine Militär-Karawane mit Proviant an den Dardanellen. (2)Eine türkische Feldküche. (292) Der Türkenkrieg vom 19. März bis Ende April. (292) [4 Abb.]: (1)Dschemal-Pascha (x), Oberbefehlshaber der IV. Armee in Beirut, rechts der Wali von Beirut (XX). (2)Der Drusenfürst vom Libanon, der mit seinen Leuten am Suezkanal gegen die Engländer Kämpft. (3)Transport von Futtermitteln für die Kavallerie. (4)Eine türkische Batterie gefechtsbereit am Suezkanal. (293) [Abb.]: Ein großes Trainlager auf der Halbinsel Gallipoli. (294) [Abb.]: Von der Feier der Übertragung des Titels "El Ghazi" (der Sieggekrönte) an Sultan Muhammed Reschad Chan V. in Konstantinopel am 30. April: Der Sultan begibt sich in feierlichem Zuge zum Selamlik in die Aja-Sophia-Mosche, wo ihm der Titel "El Ghazi" verliehen wurde, ein Beiname, den seit Jahrhunderten kein Sultan mehr geführt hat. (295) Der See- und Luftkrieg im Mai. (296) [Abb.]: Zu der Torpedierung des 12 600 t großen französischen Panzerkreuzers "Léon Cambetta" durch das österreichisch-ungarische Unterseeboot "U 5" in der Straße von Otranto 20 Meilen vom Kap Santa Maria die Leuca in der Nacht vom 26. zum 27. April: Das Kriegsschiff im Sinken nach der zweiten Torpedierung. (297) [2 Abb.]: (1)Ein von deutschen Marineartilleristen bedientes Küstengeschütz in einem Dardanellenfort während des Gefechts am 18. März 1915. (2)Zu dem glänzenden türkischen Sieg über die vereinigte englisch-französische Flotte in den Dardanellen: Der Untergang des französischen Linienschiffs "Bouvet" am 18. März. (Rechts ein havariertes englisches Schlachtschiff mit starker Schlagseite.) (298) [Abb.]: Türkische Truppen in Verteidigungsstellung bei Kum-Kale. (299) Einband ( - )