Ihr seid verloren, wenn ihr vergeßt, daß die Früchte allen gehören und die Erde niemandem: Rousseaus bedingte Legitimation des Privateigentums
In: Was ist Eigentum?: philosophische Eigentumstheorien von Platon bis Habermas, p. 103-117
Abstract
Für Rousseau steht das Faktum der sozialenUngleichheit der Anteile von Arm und Reich an den Gütern dieser Erde am Anfang seiner Überlegungen zum Staat und zum Eigentum. Wie der vorliegende Beitrag herausstellt, versucht er auf der Grundlage der Einsicht, dass die rechtliche Verfassung eines Staates und auch die entsprechende rechtsphilosophische Theorie unter gewissen Umständen nur der Zementierung ungerechter Verhältnisse dient, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, in dem die entstandenen Ungleichheiten kompensiert und der Entstehung neuer vorgebeugt wird. Im Staat ist danach Privateigentum zwar zulässig, aber nur dann, wenn den Bürgern klar ist, dass es begrenzt werden muss, dem Gemeinwohl zu dienen hat und nur unter diesen Bedingungen vom Staat gesichert wird. Das erfordert wiederum nach Rousseau eine staatsbürgerliche Erziehung. Weiterhin setzt die Abkehr von dem Ehrgeiz, immer mehr besitzen zu wollen, eine umfassende Bildung voraus, in der auch eine grundsätzliche Kritik an den Inhalten und Zielen der bürgerlichen Kultur Berücksichtigung findet - einer Kultur, die sich dem Luxus ergeben hat und zugleich toleriert, dass es den Armen am Nötigsten fehlt. (ICA2)
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