Article(print)1992

Ewigkeitsgarantie für das Asylrecht?

In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Volume 25, Issue 6, p. 222-229

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Abstract

Der Autor geht auf die aktuelle Diskussion einer Änderung des Art 16 Abs 2 S 2 GG ein, der nach Ansicht vieler Politiker und der Medien für die Probleme im Asylbereich verantwortlich ist und der eine nationale wie auch europäische Lösung erschwert. Der Autor ist der Auffassung, daß mit einer Änderung allein des Art 16 Abs 2 S 2 GG verfassungsrechtlich eine Begrenzung des Asylbewerberzugangs nicht erreicht werden kann, sondern hierzu weiterreichende Änderungen des Grundgesetzes erforderlich wären. Der Autor belegt diese These mit einer detaillierten Analyse des Verhältnisses von Art 1 Abs 1 und Art 20 Abs 3 zum Art 16 Abs 2 S 2, denn wenn die in diesen beiden Artikeln festgelegten Grundsätze berührt sind, ist nach Art 79 Abs 3 GG eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig. ** Hinsichtlich der Menschenwürde kommt er zu dem Ergebnis, daß der Kerngehalt der Asylrechtsgarantie nach Art 16 Abs 2 S 2 Bestandteil des Grundsatzes der Menschenwürde ist und daher eine Aufgabe oder Einschränkung des Art 16 Abs 2 S 2 nach Art 79 Abs 3 nicht zulässig ist. ** Zum Art 20 Abs 3 stellt er fest, daß eine Verfassungssänderung mit der Folge, daß der Individualrechtscharakter des Asylrechts und dessen Einklagbarkeit beseitigt werden, ein elementarer Widerspruch zu dem auch im Rechtsstaatsprinzip zum Ausdruck gelangten Grundsatz des Art 20 Abs 3 GG wäre und daher durch Art 79 Abs 3 GG ausgeschlossen ist. ** Im Hinblick auf eine europäische Harmonisierung des Asylrechts kommt der Autor zu der Feststellung, daß die durch Art 79 Abs 3 errichteten Schranken auch nicht durch eine Übertragung von Hoheitsrechten nach Art 24 GG überwunden werden könnten.

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