Freibrief für Rechtsextremisten?: zur gegenwärtigen Rechtsprechung bei öffentlicher Verwendung von "Kennzeichen" nationalsozialistischer Organisationen
In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Volume 49, Issue 1, p. 77-96
Abstract
Von der Öffentlichkeit bisher unbemerkt hat sich ein "Nebenkriegsschauplatz" im Kampf gegen den Rechtsradikalismus aufgetan: die öffentliche Verwendung von "Kennzeichen" nationalsozialistischer Provenienz durch rechtsextremistische Kreise oder ihnen nahestehende Personen und Gruppen. Es handelt sich hier um ein "Delikt der Staatsgefährdung", das durch den Paragraph 86a des Strafgesetzbuchs mit "Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" sanktioniert wird. Der Schutzzweck des Paragraph 86a besteht in der Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung, des politischen Friedens und des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland. Um ihn aufrecht zu erhalten, bedarf es - so das Fazit der Ausführungen - dringend einer Korrektur von Rechtsprechung und Spruchpraxis. Dafür werden zwei Möglichkeiten diskutiert. Erstens, das Richterrecht korrigiert sich selbst durch eine Musterentscheidung des Bundesgerichtshofs. Die zweite Möglichkeit: Der Gesetzgeber stellt seine Intention zu Paragraph 86a in geeigneter Weise klar. (ICA)
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German
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