Die Geschäftsführer einer monistischen Societas Europaea (SE) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland: die Stellung der Geschäftsführer nach SE-VO und SEAG unter rechtsvergleichender Betrachtung nationaler monistischer Leitungsstrukturen
In: Ius europaeum 47
In: IUS EUROPAEUM 47
Das Inkrafttreten der Verordnung zur Schaffung der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) im Jahr 2004 stellt einen Meilenstein des europäischen Gesellschaftsrechts dar. Neben der Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von nationalen Gesellschaften werden auch im Hinblick auf die Unternehmensstruktur neue Wege beschritten. Erstmals können danach Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland – wenn auch vorerst beschränkt auf die Rechtsform der SE – neben dem dualistischen Leitungssystem aus Vorstand und Aufsichtsrat ein monistisches Board-Modell, wie es beispielsweise in Großbritannien bekannt ist, wählen. Wesentliches Unternehmensorgan einer deutschen monistischen SE sind neben dem Verwaltungsorgan hierbei die geschäftsführenden Direktoren, da sie Geschäftsführungs- und alleiniges Vertretungsorgan der Gesellschaft sind. Sie stehen daher im Mittelpunkt dieser Betrachtung, die, ausgehend von einer rechtsvergleichenden Untersuchung nationaler monistischer Leitungssysteme, die Stellung der geschäftsführenden Direktoren im Organgefüge der deutschen monistischen SE, ihre Aufgaben und Pflichten analysiert