Berufsrecht
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 70, Heft 14, S. 855-856
ISSN: 2194-4202
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In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 70, Heft 12, S. 735-736
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 70, Heft 11, S. 675-676
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 70, Heft 9, S. 555-556
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 70, Heft 1, S. 59-60
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 69, Heft 13, S. 741-746
ISSN: 2194-4202
In: Studium und Praxis
In: NJW Praxis Band 26
In: Schriftenreihe des Instituts für Anwaltsrecht Band 102
In: Nomos eLibrary
In: Arbeitsrecht
Zum 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für Syndikusrechtsanwälte neu konzipiert. Seitdem können Unternehmensjuristen unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlangen (§§ 46 ff. BRAO). Für Syndizi gelten nach § 46c Abs. 1 BRAO zwar grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwält:innen. Manche Berufspflichten sind aber im Lichte des Umstands, dass ein Syndikusrechtsanwalt mit seinem Arbeitgeber nur einen einzigen "Mandanten" hat, eigenständig zu interpretieren. Die Arbeit analysiert die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen im Ganzen und zeigt Schwächen im gesetzlichen Regelungssystem auf. Insbesondere werden Fragen zur Drittberatung, zu den anwaltlichen Grundpflichten, zum Zeugnisverweigerungsrecht und zur Zulassung thematisiert.
In: Schriftenreihe des Instituts für Anwaltsrecht Band 102
Zum 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für Syndikusrechtsanwälte neu konzipiert. Seitdem können Unternehmensjuristen unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlangen ( 46 ff. BRAO). Für Syndizi gelten nach 46c Abs. 1 BRAO zwar grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwält:innen. Manche Berufspflichten sind aber im Lichte des Umstands, dass ein Syndikusrechtsanwalt mit seinem Arbeitgeber nur einen einzigen "Mandanten" hat, eigenständig zu interpretieren. Die Arbeit analysiert die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen im Ganzen und zeigt Schwächen im gesetzlichen Regelungssystem auf. Insbesondere werden Fragen zur Drittberatung, zu den anwaltlichen Grundpflichten, zum Zeugnisverweigerungsrecht und zur Zulassung thematisiert
In: Berliner Schriften zum Anwaltsrecht 1
Anwaltliche Tätigkeit hat einen rechtlichen Rahmen, das Anwaltliche Berufsrecht. Es regelt das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant, unter Kollegen und gegenüber dem Gericht. Anwaltliche Tätigkeit ist die parteiliche Vertretung der Interessen des Mandanten. Im Mittelpunkt der Darstellung steht deshalb das Mandatsverhältnis mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und mit der anwaltlichen Verschwiegenheit. Daneben werden u.a. anwaltliche Werbung, die zivil-, berufs- und strafrechtliche Haftung, die organisatorischen Anforderungen an die Kanzlei, das anwaltliche Arbeits- und Gesellschaftsrecht (Sozietätsrecht) sowie das Zulassungsverfahren erläutert. Das Buch hilft beim Einstieg in das Anwaltliche Berufsrecht, sei es für Einzelfragen oder in das Rechtsgebiet insgesamt. Es bietet Rechtsanwälten rasche Orientierung in der Sache und führt durch detaillierte Literatur- und Rechtsprechungshinweise weiter. Studenten und Referendaren dient es als Einführung und zur Vorbereitung auf Prüfung und Beruf
Kommentiert wird das gesamte anwaltliche Berufsrecht, also u.a. BRAO, BORA, FAO, RDG, EURAG, CCBE sowie in berufsrelevanten Auszügen EMRK und GG. Die zweite Auflage des Kommentars hat es ermöglicht, die vielfältigen Änderungen, denen das anwaltliche Berufsrecht seit Erscheinen der Vorauflage unterworfen war, mit der gebotenen Gründlichkeit einzuarbeiten. Dies war dringend notwendig geworden, u.a. veranlasst durch den Gesetzgeber der 17. Legislaturperiode, der zum Ende seiner Amtszeit noch eine ganze Reihe von Gesetzen verabschiedet hat, die in größerem Umfang zu wichtigen Veränderungen geführt haben. Zu nennen ist beispielhaft nur das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2386), das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3714) das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sowie die im Rahmen der Kostenrechtsreform beschlossenen Änderungen in der BRAO (§§ 31, 48, 192 BRAO) Darüber hinaus hat die 5. Satzungsversammlung 2013 eine ganze Reihe von Änderungen beschlossen, z.B. die Schaffung des neuen Fachanwalts für Internationales Wirtschaftsrecht. Von besonderer Bedeutung war die Entscheidung vom 15. April 2013, § 29 BORA durch § 29a und § 29b BORA zu ersetzen. Die CCBE-Regeln, auf welche § 29 BORA für die grenzüberschreitende Anwaltstätigkeit bislang verwies, sind damit nicht mehr Teil des deutschen Berufsrechts. Um der zunehmenden grenzüberschreitenden anwaltlichen Tätigkeit verstärkt Rechnung zu tragen, ist nunmehr in der Einleitung dem Internationalen Anwaltsrecht ein eigener Abschnitt gewidmet