Die 14. Auflage der bewährten Vorschriftensammlung enthält insbesondere die für Baumassnahmen massgebenden Vorschriften des Bauordnungsrechts, städtebaulichen Planungsrechts, Denkmalschutzrechts, Immissionsschutzrechts, Naturschutzrechts über Eingriffe in Natur und Landschaft, Strassenrechts zur Zulässigkeit baulicher Anlagen an Kreis-, Landes- und Bundesstrassen, Umweltrechts über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (Verlagswerbung)
Die Vereinbarkeit von (inter-)nationalen Klimaschutzzielen mit den Belangen der Baukultur stellen Eigentümer, Bauherren, Architekten sowie Bauverwaltungen vor neue Aufgaben und Herausforderungen im Städtebau. Der Bundesgesetzgeber versucht diese Herausforderungen mit der Sonderregelung § 248 BauGB als spezielle bauplanungsrechtliche Abweichungsvorschrift zu bewältigen und den Konflikt zwischen Baukultur und Klimaschutz zu lösen. Ziel der Arbeit ist es, die unbestimmten Rechtsbegriffe der Baukultur und der baukulturellen Belange in der Sonderregelung § 248 BauGB als Begriffe des Bodenrechts in Abgrenzung zum Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht der Länder zu konkretisieren und verfassungskonform auszulegen. Wesentliche Bedeutung für die Auslegung kommt dem Begriff der Kultur im Rechtssinne sowie dem Baugestaltungs- und Denkmalrecht zu. Die Arbeit nimmt zu der Frage Stellung, ob der Eingriff durch § 248 BauGB in die Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG) gerechtfertigt ist. / The reconcilability of (inter)national climate protection goals with »Baukultur« ($abuilding culture§z) creates new tasks and challenges in urban development. The federal legislature tries to solve these challenges with the special regulation § 248 BauGB ($aFederal Building Code§z) as a deviation regulation in building laws. The objective of this work is to concretize the vague legal concept of building culture as well as cultural aspects in construction in the special regulation § 248 BauGB as terms of land rights as opposed to construction planning laws and cultural heritage protection laws of the German States. Of particular importance for the interpretation of the special regulation is the term »culture« in the legal sense as well as the laws of building design and cultural heritage.
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Dieser Sammelband bringt das neue Konzept des Besonderen Verwaltungsrechts der Ukraine deutschsprachigen Leserinnen und Lesern näher. Struktur und Aufbau entsprechen vergleichbaren Lehrwerken in Deutschland und Österreich. Behandelt werden folgende Bereiche des ukrainischen Besonderen Verwaltungsrechts: Polizeirecht, Vereinsrecht, Versammlungsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht, Fremdenrecht, Datenschutzrecht, Straßenverkehrsrecht, Naturschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallwirtschaftsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Regulierungsrecht, Vergaberecht, Baurecht, Raumplanungsrecht, Straßenrecht, Denkmalschutzrecht, Bildungsrecht. Das Buch dient als Lehrbuch für interessierte Studierende und als Nachschlagewerk für wissenschaftlich arbeitende Ostrechtsforscher
Kleinwindanlagen werden mit ihren maximal 50 Metern Höhe und 100 Kilowatt Leistung auch als "Energiequelle für Jedermann" bezeichnet. Die Anlagen können siedlungsnah und sogar an oder auf anderen Bauwerken errichtet werden. Kleinwindprojekte scheitern in der Praxis jedoch häufig an den Herausforderungen des Zulassungsrechts.Der Autor bereitet in seiner Arbeit erstmals den Rechtsrahmen für die Errichtung von Kleinwindanlagen umfassend und praxisorientiert auf. Er analysiert dabei zahlreiche Einzelprobleme und führt diese einer rechtswissenschaftlich fundierten Lösung zu. Der erste Teil der Arbeit fokussiert das formelle Anlagenzulassungsrecht. Der Autor untersucht, ob Kleinwindanlagen nur mit behördlicher Genehmigung errichtet werden dürfen und wie gegebenenfalls das Genehmigungsverfahren abläuft. Der zweite Teil der Arbeit wendet sich dem materiellen Anlagenzulassungsrecht zu. Insofern analysiert der Autor zunächst die Zulässigkeitsanforderungen aus dem Immissionsschutzrecht und dem Bauordnungsrecht. Er beleuchtet zudem detailliert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Kleinwindvorhaben und greift die Anforderungen des Naturschutzrechts sowie des Denkmalschutzrechts auf
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Kleinwindanlagen werden mit ihren maximal 50 Metern Höhe und 100 Kilowatt Leistung auch als "Energiequelle für Jedermann" bezeichnet. Die Anlagen können siedlungsnah und sogar an oder auf anderen Bauwerken errichtet werden. Kleinwindprojekte scheitern in der Praxis jedoch häufig an den Herausforderungen des Zulassungsrechts.Der Autor bereitet in seiner Arbeit erstmals den Rechtsrahmen für die Errichtung von Kleinwindanlagen umfassend und praxisorientiert auf. Er analysiert dabei zahlreiche Einzelprobleme und führt diese einer rechtswissenschaftlich fundierten Lösung zu. Der erste Teil der Arbeit fokussiert das formelle Anlagenzulassungsrecht. Der Autor untersucht, ob Kleinwindanlagen nur mit behördlicher Genehmigung errichtet werden dürfen und wie gegebenenfalls das Genehmigungsverfahren abläuft. Der zweite Teil der Arbeit wendet sich dem materiellen Anlagenzulassungsrecht zu. Insofern analysiert der Autor zunächst die Zulässigkeitsanforderungen aus dem Immissionsschutzrecht und dem Bauordnungsrecht. Er beleuchtet zudem detailliert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Kleinwindvorhaben und greift die Anforderungen des Naturschutzrechts sowie des Denkmalschutzrechts auf
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Der Denkmalschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, insofern handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe. Diese öffentliche Aufgabe kann jedoch auch im privaten Interesse verfolgt werden. Gegenstand der Untersuchung ist das Bestehen und die Reichweite eines Rechts von Eigentümern eines Denkmals oder sonstiger Berechtigter aus dem jeweiligen Landesdenkmalrecht, um sich gegen Beeinträchtigungen ihres Denkmals durch nachbarliche Vorhaben oder sonstige Eingriffe wenden zu können. Die Fragestellung betrifft somit ein subjektives, öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. -- Die Arbeit führt zunächst für ein allgemeines Verständnis der Begrifflichkeiten, der Aufgaben und Folgen des Denkmalschutzes in die gesetzlichen Grundlagen des Denkmalrechts ein und erörtert in einem Exkurs den internationalen Denkmalschutz. Des Weiteren werden die historische verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und ihr zwischenzeitlich erfolgter Wandel sowie die für ein solches Abwehrrecht maßgeblichen Grundrechte dargestellt. Hierauf basierend erfolgt die Untersuchung des Bestehens eines drittschützenden Rechts aus dem Denkmalschutzrecht und dessen Voraussetzungen, wofür exemplarisch vier Landesdenkmalschutzgesetze herangezogen werden.
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Elektronische Reproduktion von: Der Münzschatz von Niderhone und die hessen-kasselsche Denkmalpflegeverordnung von 1780 / Niklot Klüßendorf . - Marburg : Elwert, 1987. - (Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte; 10). - Bemerkungen: Kt. Schatzfund aus d. Dreissigjaehrigen Krieg, 1780 gefunden. - (Hassiaca) Digitalisiert 2020
Die Entwicklung und Bewahrung der historischen Städte ist zu einer großen Herausforderung aktueller Stadtentwicklung in Russland geworden. In diesem Prozess kommt der Stadterneuerung von historischen Stadtteilen eine zentrale Bedeutung zu. In der vorliegenden Forschungsarbeit wurden die Übertragungsmöglichkeiten von deutschen Planungs- und Entscheidungsverfahren, Rechtsinstrumenten und Fördermöglichkeiten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung historischer Bausubstanz auf die Situation in Russland diskutiert. Dabei wurden nicht nur einzelne denkmalpflegerische Aspekte, sondern eine Integration von Aspekten der Stadtsanierung, der Stadtentwicklungsplanung, der Stadtbaugeschichte sowie des Planungs- und Denkmalschutzrechts in einer interdisziplinären Arbeitsweise betrachtet. Städtebauliche, rechtliche, administrative und auch kulturwissenschaftliche Aspekte wurden anhand der Städte Dresden und Irkutsk als "Laborsituationen" untersucht. Geprägt durch den geschichtlichen Verlust von wertvoller Bausubstanz stellte und stellt sich noch immer in beiden Städten die Hauptfrage: Wie können einerseits historische Gebäude und Ensembles, als Träger und Symbol von Stadtgeschichte und kulturellen Werten erhalten, und andererseits neue funktionale Anforderungen auf angemessene Art und Weise bei der Entwicklung der Stadt berücksichtigt werden? Dabei sind die Gründe zum Verlust der historischen Ortsteile in der Geschichte unterschiedlich. In Dresden wurde historische Bausubstanz durch den zweiten Weltkrieg und in Irkutsk werden aktuell die Quartiere durch Modernisierungsdruck zerstört.
Der Denkmalschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, insofern handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe. Diese öffentliche Aufgabe kann jedoch auch im privaten Interesse verfolgt werden. Gegenstand der Untersuchung ist das Bestehen und die Reichweite eines Rechts von Eigentümern eines Denkmals oder sonstiger Berechtigter aus dem jeweiligen Landesdenkmalrecht, um sich gegen Beeinträchtigungen ihres Denkmals durch nachbarliche Vorhaben oder sonstige Eingriffe wenden zu können. Die Fragestellung betrifft somit ein subjektives, öffentlich-rechtliches Abwehrrecht.Die Arbeit führt zunächst für ein allgemeines Verständnis der Begrifflichkeiten, der Aufgaben und Folgen des Denkmalschutzes in die gesetzlichen Grundlagen des Denkmalrechts ein und erörtert in einem Exkurs den internationalen Denkmalschutz. Des Weiteren werden die historische verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und ihr zwischenzeitlich erfolgter Wandel sowie die für ein solches Abwehrrecht maßgeblichen Grundrechte dargestellt. Hierauf basierend erfolgt die Untersuchung des Bestehens eines drittschützenden Rechts aus dem Denkmalschutzrecht und dessen Voraussetzungen, wofür exemplarisch vier Landesdenkmalschutzgesetze herangezogen werden. Inhaltsverzeichnis A. EinleitungB. Einführung in das DenkmalrechtBegrifflichkeiten – Aufgabe des Denkmalschutzes – Systeme des Denkmalschutzes – Folgen des Denkmalschutzes – Exkurs: Internationaler DenkmalschutzC. Untersuchung des Drittschutzes aus dem DenkmalschutzAllgemeine Grundsätze zur Klagebefugnis – Darstellung der Argumentationen der Verwaltungsgerichte und der Ansichten der Literatur zum Drittschutz im Denkmalrecht vor dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 – Darstellung der Argumentationen der Verwaltungsgerichte und der Ansichten der
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"In Zeiten anhaltender Finanznot veräußern die Gemeinden in zunehmendem Maße Vermögenswerte, um ihre Defizite auszugleichen. Dabei rückt auch die im Eigentum kommunaler Museen befindliche Kunst mit ihrem Marktwert ins Blickfeld. Nach der rechtlichen Konstruktion der öffentlichen Sachen, zu denen diese Kunstwerke gehören, leben Eigentümerbefugnisse wieder auf, wenn die Widmung, den öffentlichen Zweck der Sache bestimmt, aufgehoben wird. Eine Veräußerung der Kunstwerke wäre demnach durch Aufhebung der Widmung, daß heißt durch Entfernung aus dem Museum möglich. Die Aufhebung der Widmung selbst allerdings ist nur unter Beachtung der rechtlichen Bindungen möglich. Diese finden ihre Grundlage im verfassungsrechtlich fundierten Kulturauftrag, der als selbst ständige Staatsaufgabe zu verstehen ist. Daraus folgt, daß Kulturförderung sich nicht gemein am wirtschaftlichen und sozialen Nutzen orientieren darf und ein grundsätzlicher Rückzug des Staates aus diesem Bereich nicht möglich ist. Darüber hinaus bestehen einfachrechtliche Bindungen. Sofern die Gemeinden Kunstgegenstände durch unentgeltliche Zuwendung oder durch Erbschaft von Privaten erworben haben, so besteht ein aus der Zweckbindung herzuleitendes Verbot der Verwertung zur Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs. Sofern Veräußerungen überhaupt zulässig sind, ist der Erlös zweckgebunden zu verwenden. Sind die Kunstwerke international bedeutsam, so sind die Bindungen des Kulturgüterschutzgesetzes zu beachten, wonach bestimmte Kunstwerke nicht ins Ausland verbracht werden dürfen. Zu berücksichtigen ist unter Umständen auch das Denkmalschutzrecht, welches für Kunstwerke in Museen ein faktisches Veräußerungsverbot bewirken kann, weil eine örtliche Veränderung des Kunstwerkes verboten ist. Schließlich bestehen noch Bindungen aus dem Gemeindehaushaltsrecht, die durch den Landesgesetzgeber noch enger gezogen werden können. Aufgrund dieser zahlreichen Bindungen sind Kunstwerke als Gegenstände möglicher Privatisierungen eher uninteressant." (Autorenreferat)
Das BVerfG hat mit dem Naßauskiesungsbeschluß von 1981 die Dogmatik zu Art. 14 GG gleichsam auf den Kopf gestellt. Es hat insbesondere neu definiert, was einerseits Enteignung, andererseits Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist. Rechtsprechung und Lehre sind dem BVerfG inzwischen weitgehend gefolgt, es haben sich aber auch Zweifel gehalten, ob die neuen Definitionen des Gerichts wirklich so trennscharf sind wie behauptet. -- Die vorliegende Untersuchung hält diese Zweifel für berechtigt, möchte aber dennoch die Grundkonzeption des Gerichts ("Trennungstheorie") unterstützen. Zu diesem Zweck werden deren Grundbegriffe anhand eines Marktmodells präzisiert: Die öffentliche Gewalt ("der Staat") wird einerseits als "Marktveranstalter" gedacht, dessen Aufgabe es ist zu definieren, welche Güter in welcher Weise "marktfähig" sind (Inhalts- und Schrankenbestimmung); diese "Güterdefinition" erfolgt objektbezogen, etwa im Natur- oder Denkmalschutzrecht. Andererseits kann der Staat - wie jeder private Nachfrager auch - ein Gut "marktintern" erwerben wollen; geschieht dies aufgrund Sonderzugriffsrechts auf der Nachfrageseite, so handelt es sich um Enteignung ("Zwangskontrakt"). -- In einer dritten "Marktkonstellation" schließlich ist Art. 14 GG gar nicht berührt ("Wirtschaftslenkung i. e. S.", z. B. Wettbewerbsrecht). Die vorgeschlagenen Definitionen werden anhand von Fällen entwickelt und anhand der gesamten Rechtsprechung des BVerfG überprüft. Dabei wird z. B. die Flurbereinigung als Enteignung qualifiziert und die Möglichkeit der Enteignung durch Private bejaht (Fall Feldmühle-AG). Hingegen bleibt auch eine Inhaltsbestimmung "auf Null" stets Inhaltsbestimmung, freilich u. U. eine entschädigungsbedürftige. Im Ergebnis zeigt sich: Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung lassen sich voneinander mit Hilfe allein qualitativ-deskriptiver Merkmale abgrenzen, also ohne Rückgriff auf quantitativ-wertende Kriterien.
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Das saarländische Denkmalschutzgesetz von 2018 hat das Landesdenkmalamt als eigene Fach- und Vollzugsbehörde wiederhergestellt, sichert jedoch nicht dessen fachliche Unabhängigkeit. Auch lässt sich nicht erkennen, wie eine kommunale Verankerung des Denkmalschutzes ohne untere Denkmalschutzbehörden erreicht werden kann. Zusätzlich wurde der Denkmalbegriff enger gefasst. Die bewusst offen gehaltene Regelung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit birgt hingegen die Gefahr, dass die Rechtsprechung den Denkmalschutz weiter einschränkt. Eine laut Begründung beabsichtigte Stärkung des Landesdenkmalrates ist nur ansatzweise erfolgt. Um Denkmalschutz und Denkmalpflege Geltung zu verschaffen, wäre zudem, über die gesetzliche Regelung hinaus, eine ausreichende personelle und materielle Ausstattung zu gewährleisten.
Der Beitrag stellt eine überarbeitete Fassung der Stellungnahme der Arbeitskammer des Saarlandes zum Gesetzentwurf dar, die der Verfasser erstellt hat. Darin wird die Lage des Denkmalschutzes im Saarland thematisiert und die Entwicklung des saarländischen Denkmalrechts nachvollzogen. Ausgehend von der gesetzlichen Neuregelung und unter Bezug auf die Gesetze anderer Bundesländer wird erörtert, wie denkmalpflegerischen Belangen wirkungsvoller zur Durchsetzung verholfen werden könnte.
Umgang mit der Vergangenheit, Gestaltung der Gegenwart Überreste der Vergangenheit erhalten sich nicht selbst. Ihre Erhaltung ist Aufgabe der Denkmalpflege. Aber was genau ist Denkmalpflege? Was tut sie, wer ist für sie zuständig? Ist sie wirklich notwendig? Warum bemühen wir uns zu schonen, zu erhalten, was aus der Vergangenheit übernommen ist? Winfried Speitkamp verfolgt, wie Denkmalpflege sich als öffentliche Aufgabe und staatliche Institution durchgesetzt hat. Das geschah in den Jahrzehnten zwischen der Gründung des Kaiserreichs und dem Ende der Weimarer Republik. Beschränkte sie sich anfangs auf einzelne, besonders bedeutsame Denkmäler, hatte sie sich am Ende flächendeckend etabliert. Jetzt wurde sie wissenschaftlich betrieben, war sie bürokratisch organisiert und rechtsstaatlich legitimiert, mußte sie sich aber auch öffentlicher Kritik stellen. Am Beginn dieser Entwicklung spielten Zivilisationskritik und Heimatschutzbewegung ebenso eine Rolle wie der Städtebau und die Denkmaltheorie. Als nächstes wird der Zugriff des Staates auf Denkmäler und Denkmalpflege im einzelnen untersucht, danach stehen die gesellschaftlichen Konflikte im Mittelpunkt, die mit der Denkmalpflege unvermeidlich verbunden sind. Ein klassischer Konfliktbereich etwa ist die Spannung zwischen privatem Eigentum und Gemeinwohl. Die Untersuchung bezieht vieles ein: Geistesgeschichte und Verwaltungsgeschichte, Stadtplanung, Architektur- und Kunstgeschichte, Baurecht und Denkmalschutzgesetze. All das gehört zur Denkmalpflege und ihren zwei Gesichtern - Umgang mit der Vergangenheit und Gestaltung der Gegenwart. Inhalt des Buches: Einleitung: Denkmalpflege und Staat. I. Idee und Öffentlichkeit: Zivilisationskritik und Heimatidee / Stadtplanung und Städtebautheorie / Denkmaltheorie und praktische Denkmalpflege / Vereinswesen und Organisationen. II. Staat und Herrschaft: Reich und Nation / Länder und Region / Administration und Partizipation / Beruf und Personal. III. Recht und Interesse: Baurecht und Verunstaltungsschutz / Denkmalschutzrecht und Denkmalschutzgesetze / Kirche und Staat / Eigentum und Gemeinwohl. Schluß: Die Verwaltung der Geschichte. Der Autor Dr. Winfried Speitkamp ist Privatdozent für Mittlere und Neuere Geschichte an der Universität Gießen.
Umfassende Gesetzesänderungen haben zu einer kompletten Umarbeitung aller betroffenen Kapitel geführt. Ein völlig neuer Beitrag über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist hinzugekommen. Nach einem einheitlichen Gliederungskonzept werden die einzelnen Rechtsgebiete im Gefüge der Gesamtrechtsordnung sowie die Regelungsziele des Gesetzgebers dargestellt. Um so weit als möglich auf die Prüfungs- und Lehrsituation an den einzelnen Universitäten Österreichs einzugehen, sind bei den landesrechtlichen Materien die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede herausgearbeitet. Um auch die Anforderungen der Praktiker zu erfüllen, werden zu Beginn jedes Kapitels die innerstaatlichen und europäischen Rechtsgrundlagen umfassend aufgelistet. Auf die Darstellung der aktuellen verfassungsrechtlichen und der europarechtlichen Bezüge in den einzelnen Kapiteln wird besonderer Wert gelegt. Ein umfangreiches Glossar soll ein Lesen und Verstehen ohne ständiges Nachschlagen in anderen Werken ermöglichen. Zu den Vorauflagen: "... Gemeinsam mit dem Glossar, einem Allgemeinen Verwaltungsrecht in Stichworten kommt der Leser der weitläufigen Materie gut näher. Wenn man das alles wüsste." (Österreichische Richterzeitung) "... eine Neuauflage, die ebenso uneingeschränkt empfohlen werden kann wie die Vorauflagen ..." (Die Gemeinde) "... Auch die 3. Auflage kann all jenen, die sich einen Überblick über das besondere Verwaltungsrecht verschaffen wollen, uneingeschränkt empfohlen werden." (Zeitschrift für Verkehrsrecht) "... besticht ... trotz der Vielzahl der Autoren und trotz des verschiedenen Aufbaus der einzelnen Gesetzesmaterialien - durch eine einheitliche Systematik ... in bester und umfangmäßig plausibler Weise, eine Hilfestellung für Studium und Praxis ..." (Recht der Umwelt) "... Die bereits ... ausgesprochene vorbehaltlose Empfehlung ist mit Überzeugung zu wiederholen." (Die Gemeinde) TOC:Sicherheitspolizeirecht (K.J. Giese).- Vereinsrecht (K.J. Giese).- Versammlungsrecht (K.J. Giese).- Fremdenrecht (R. Feik).- Melderecht (S. Bachmann).- Passrecht (S. Bachmann).- Staatsbürgerschaftsrecht (S. Bachmann).- Gewerberecht (R. Feik).- Wasserrecht (G. Baumgartner).- Forstrecht (K.J. Giese).- Straßenrecht (G. Baumgartner).- Abfallwirtschaftsrecht (D. Jahnel).- Umweltverträglichkeitsprüfung (D. Jahnel).- Denkmalschutzrecht (S. Bachmann).- Kraftfahrrecht (M. Kostal).- Straßenpolizeirecht (M. Kostal).- Raumordnungsrecht (G. Lienbacher ...
Die Entwicklung und Bewahrung der historischen Städte ist zu einer großen Herausforderung aktueller Stadtentwicklung in Russland geworden. In diesem Prozess kommt der Stadterneuerung von historischen Stadtteilen eine zentrale Bedeutung zu. In der vorliegenden Forschungsarbeit wurden die Übertragungsmöglichkeiten von deutschen Planungs- und Entscheidungsverfahren, Rechtsinstrumenten und Fördermöglichkeiten zum Erhalt und Weiterentwicklung historischer Bausubstanz auf die Situation in Russland diskutiert. Dabei wurden nicht nur einzelne denkmalpflegerische Aspekte, sondern eine Integration von Aspekten der Stadtsanierung, der Stadtentwicklungsplanung, der Stadtbaugeschichte sowie des Planungs- und Denkmalschutzrechts in einer interdisziplinären Arbeitsweise betrachtet. Städtebauliche, rechtliche, administrative und auch kulturwissenschaftliche Aspekte wurden anhand der Städte Dresden und Irkutsk als "Laborsituationen" untersucht. Geprägt durch den geschichtlichen Verlust von wertvoller Bausubstanz stellte und stellt sich noch immer in beiden Städten die Hauptfrage: Wie können einerseits historische Gebäude und Ensembles, als Träger und Symbol von Stadtgeschichte und kulturellen Werten erhalten, und andererseits neue funktionale Anforderungen auf angemessene Art und Weise bei der Entwicklung der Stadt berücksichtigt werden? Dabei sind die Gründe zum Verlust der historischen Ortsteile in der Geschichte unterschiedlich. In Dresden wurde historische Bausubstanz durch den zweiten Weltkrieg und in Irkutsk werden aktuell die Quartiere durch Modernisierungsdruck zerstört. Die neu erarbeitete wissenschaftliche Grundlage zum weiteren Diskurs stellt eine übersichtliche Gegenüberstellung deutscher und russischer Planungssysteme mit Berücksichtigung von Unterschieden und Gemeinsamkeiten in Bezug auf Begriffe und angewendete Rechts- und Planungsinstrumente zum Erhalt und Weiterentwicklung der historischen Bausubstanz dar. Dabei werden einige Ansätze zur Übertragung der deutschen Methoden auf die Situation in russischen historischen Städten in Bezug auf die Erfassung der historischen Quartiere und für die Erarbeitung von geeigneten Rechts- und Planungsinstrumenten am Beispiel von Irkutsk präsentiert. Sie können als Modelle für andere russische Städte benutzt werden. Wichtiges Ergebnis der Forschungsarbeit ist die Herausarbeitung, Überprüfung und Bestätigung der These, dass in Russland im Vergleich zu Deutschland der städtische Raum an sich nicht als eigenständiges Element des baukulturellen Erbes geschützt wird. Demzufolge wird eine zu geringe Erfassung der großflächigen historischen Territorien wie Ensembles und Stadtquartiere in Bezug auf Plätze, Straßen, Blickbezüge oder Stadtsilhouette durchgeführt. Die Ergebnisse der Forschungsarbeit sind auf die wissenschaftlichen und praktischen Arbeitsfelder der Architekten, der Juristen, der Denkmalpfleger und der Kulturwissenschaftler, sowie der kommunalen Gesetzgebung und der Bau- und Planungsbehörden der historischen Städte ausgerichtet. ; The development and preservation of historical cities has become a major challenge for the current urban-planning development in Russia. In this process, the urban regeneration of historic districts is of crucial importance. In this research work, the possibilities of transferring German urban-planning tools for historical areas, as well as decision-making procedures, legal instruments and funding possibilities for the preservation and further development of historical urban heritage to the situation in Russia were/are discussed. Not only individual aspects of the preservation of monuments, but also the integration of aspects of urban regeneration, urban development planning, urban history as well as planning and monument protection law were taken into account in an interdisciplinary approach. Urban, legal, administrative and also cultural-scientific aspects were examined as "laboratory situations" using the examples of the cities of Dresden and Irkutsk. Characterized by the historical loss of valuable urban heritage, the main question for both cities was and still is: How can historical buildings and ensembles be preserved, as a bearer and symbol of urban history and cultural values, and on the other hand, appropriate new functional requirements for the modern urban development of the city be fulfilled/taken into consideration? The reasons for the loss of the historical districts in history of the cities are different. In Dresden, historical urban fabric was destroyed by the Second World War and in Irkutsk the quarters are currently being destroyed by modernization. The newly developed scientific thesis for further discourse represents a clear comparison of German and Russian planning systems considering differences and similarities regarding concepts and applied legal and planning instruments for the preservation and further development of historical urban heritage. Various approaches in the practice use of German methods regarding the urban regeneration of historical quarters and the development of appropriate legal and planning instruments, as exemplified by Irkutsk are presented. They can be used as models for other Russian cities. The important result of the research work is the identification, verification and confirmation of the thesis that urban space in Russia is not itself regarded as an independent element of the historical urban heritage deserving preservation as it is in Germany. As a result of this, too few surveys of large-scale historical territories, such as ensembles and city quarters taking into account squares, streets, views, or city skylines are carried out. The results of this research work are orientated towards the scientific and practical fields of work of architects, lawyers, conservationists and cultural scientists as well as municipal legislation and the construction and planning authorities of historical cities. ; В диссертационном исследовании проведен анализ немецкого опыта градостроительного регулирования, способствующего сохранению ценной историко-архитектурной градостроительной среды. Сформулированы возможности использования и практической реализации изученных правовых и градостроительных инструментов в исторических городах России. На примере городов Дрездена и Иркутска создана система практических рекомендаций, направленная на оценку, сохранение, развитие и управление ценной историко-архитектурной градостроительной средой. На основе немецкого опыта расширено понятие историко-архитектурной градостроительной среды с классификацией особо ценных пространств и объектов без статуса памятника. Обоснована научная идея, которая ставит в центр всей системы, пространство, как объект, подлежащий охране. ; Dans cette thèse est analysée l'expérience de la régulation urbaine allemande, qui permet la préservation du précieux environnement historique et architectural urbain. Ici sont formulés les possibilités d'utilisation et de mise en œuvre pratique, pour les villes russes historiques, des instruments juridiques et urbains étudiés dans cette thèse. Les villes de Dresde et d'Irkoutsk sont pris comme exemples pour la création d'un système pratique visant à l'évaluation, la conservation, le développement et la gestion du précieux environnement urbain historique et architectural. Sur la base de l'expérience allemande, est élargi le concept de l'environnement urbain historique et architectural avec la classification des espaces les plus importants et les bâtiments non-classifiés comme monuments historiques. Comme résultat de l'étude est la mise en place du concept scientifique qui place au centre du système l'espace qui englobe le bâtiment comme un objet à protéger.