Aufsatz(gedruckt)2002

Neue Probleme der Teilzeitarbeit: zur Rechtmäßigkeit der Bevorzugung Teilzeitbeschäftigter und zum Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit

In: Arbeit und Recht: AuR ; deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Band 50, Heft 7, S. 245-252

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Abstract

"Maßnahmen, welche teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aus beschäftigungs- oder gleichstellungspolitischen Motiven gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten begünstigen, sind rechtmäßig. Sie verstoßen weder gegen Paragraph 4 Abs. 1 TzBfG noch gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts und sind daher auch mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Der Wortlaut und die widersprüchliche Entstehungsgeschichte von Paragraph 8 Abs. 4 verbietet es einerseits, den Begriff der 'betrieblichen Gründe' i.S.v. Paragraph 8 Abs. 4 TzBfG mit lediglich 'rationalen, nachvollziehbaren Gründen' gleichzusetzen. Andererseits dürfen die inhaltlichen Anforderungen an 'wesentliche Beeinträchtigungen' und 'unzumutbare Kosten' nicht zu hoch gespannt werden. Ein etwaiges Organisationskonzept des Arbeitgebers kann nur dann einen 'betrieblichen Grund' i.S.v. Paragraph 8 Abs. 4 darstellen, wenn es den inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genügt. Die klageweise Durchsetzung des Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit ist langwierig. Bis zum Eintritt der Rechtskraft kann Beschäftigung zu den verringerten Arbeitsstunden aber im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Obwohl der BR nicht über die Verkürzung der Arbeitszeit selbst mitzubestimmen hat, verfügt er über verschiedene Rechte, die es ihm erlauben, sich für ArbN, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, einzusetzen. Neben dem Informationsrecht aus Paragraph 7 Abs. 3 TzBfG handelt es sich hierbei um das Informations- und Konsultationsrecht aus Paragraph 92 BetrVG, die Rechte aus Paragraphen 84, 85 BetrVH, das Zustimmungsverweigerungsrecht aus Paragraph 99 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, vor allem aber das Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG." (Autorenreferat)

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