Open Access BASE2016

Staatshaftung für Schäden aus begünstigenden Rechtsakten : mit besonderer Berücksichtigung von Polizei- und Hafturlaubsbewilligungen

Abstract

Das Bundesgericht hat die Frage, ob begünstigende Rechtsakte wie Polizei- und Hafturlaubsbewilligungen Staatshaftungsansprüche auslösen können, bis anhin noch nicht beantwortet. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Frage dann zu bejahen, wenn die erteilte Bewilligung fehlerhaft ist und auf adäquat kausale Weise zu einem Körper- oder Sachschaden führt. Die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung ist staatshaftungsrechtlich relevant, falls die geschädigte Person den Schaden im primären (verwaltungsrechtlichen) Rechtsschutzverfahren durch Geltendmachung von materiellen Rechtsfehlern hätte verhindern können – im hypothetischen Fall, dass ihr eine solche Anfechtungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass des begünstigenden Rechtsakts und dem Schadenseintritt ist in der Regel zu bejahen, wenn kein schweres – kausalitätsunterbrechendes – Verschulden des Bewilligungsinhabers oder einer Drittperson vorliegt. Sind die Voraussetzungen für einen Staatshaftungsanspruch erfüllt, so steht dieser häufig in Konkurrenz zu delikts- und versicherungsrechtlichen Ansprüchen der geschädigten Person. In der Praxis sind Staatshaftungsansprüche am ehesten dann relevant, wenn der Schaden durch primär Haftpflichtige nicht gedeckt ist oder wenn diese auf den Staat Regress nehmen wollen. Entfällt ein Staatshaftungsanspruch mangels Fehlerhaftigkeit des Rechtsakts, so kommt eine Entschädigungspflicht des Staates nur dann in Frage, wenn im konkreten Fall ein Billigkeitsanspruch besteht – gestützt auf eine kantonale Sonderopferbestimmung oder auf das Opferhilfegesetz. Spezialgesetzlich statuiert Art. 380a Abs. 1 StGB eine Gefährdungshaftung für Schäden aus rechtmässigen Rechtsakten – begrenzt auf den spezifischen Fall von Rückfallschäden lebenslänglich verwahrter Straftäter. Zur Zeit bestehen politische Bestrebungen, die Gefährdungshaftung auf weitere Kategorien von Straftätern auszudehnen.

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