Das Europäische Privatrecht hat in den letzten Jahren ein neues Entwicklungsstadium erreicht. Neben Vorschlägen für sogenannte ""Optionale Instrumente"" auf dem Gebiet des Vertragsrechts hat die Europäische Kommission begonnen, die bisherigen Verbraucherschutzrichtlinien von Mindest- auf Vollharmonisierung umzustellen. Andreas Hentschel untersucht die Vollharmonisierung des Verbrauchsgüterkaufs, wie sie von den Richtlinienentwürfen der Europäischen Kommission (KOM 2008, 614 endg) sowie des Binnenmarkt- und Verbraucherschutzausschusses des Europäischen Parlaments über eine Verbraucherrechte-Ric
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Die Zahlungsdiensterichtlinie hat den bargeldlosen Zahlungsverkehr im europäischen Rechtsraum auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Erstmals sollen die Rechte und Pflichten der an einem Zahlungsvorgang beteiligten Parteien unionsrechtlich umfassend durch einen vollharmonisierenden Akt geregelt werden. Die Richtlinie hat haftungsrechtlich zahlreiche Fragestellungen aufgeworfen, welche sie jedoch zum Teil unbeantwortet lässt. Auch führt die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht zu systematischen Verwerfungen und Spannungsverhältnissen, die einer Auflösung bedürfen. Hieran setzt die vorliegende Arbeit anhand einer systematischen, rechtsvergleichenden und ökonomischen Betrachtung an.
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Die Unterscheidung zwischen vollharmonisierendem und spielraumeröffnendem Unionsrecht ist für den Grundrechtsschutz in der EU von systemischer Relevanz. In der bahnbrechenden Judikatur des BVerfG zum "Recht auf Vergessen" fungiert sie als Gradmesser dafür, ob die Grundrechtskontrolle entweder anhand europäischer oder primär am Maßstab nationaler Grundrechte erfolgt. Auch Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten sowie der EuGH messen der Spielraumfrage eine grundrechtsspezifische Dimension bei. Der Beitrag beleuchtet diese Dimension in verfassungsvergleichender und europarechtlicher Perspektive. Er schlägt einen Spielraumtest vor, in dessen Zentrum die Arbeit mit dem unionalen Fachrecht und die darin enthaltene Verteilungsentscheidung des europäischen Gesetzgebers steht.
Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen. Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert. Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Schaffung zweier parallel geregelter Tatbestände mit den Grundsätzen der strafrechtlichen Mindestharmonisierung betreffen. Zudem führt das Zusammenspiel der voneinander abweichenden Tatbestände zu Problemen bei der richtlinienkonformen Umsetzung, insbesondere durch die Einführung unionsrechtsakzessorischer Straftatbestände mit Verweisen auf die MAR.
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Die bislang geltende Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999 wurde durch das neue Richtlinienpaket, bestehend aus der Warenkauf-Richtlinie 2019 und der Digitale-Inhalte-und-Dienste-Richtlinie 2019 abgelöst. Die beiden neuen Richtlinien traten mit 11.06.2019 in Kraft und müssen innerhalb von zwei Jahren ab diesem Datum ins nationale Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Entsprechend dem Ziel eines gemeinsamen europäischen Kaufrechts wurden die beiden neuen Richtlinien vollharmonisierend gestaltet, um den Mitgliedsstaaten keinen Spielraum übrig zu lassen und einheitliche Bedingungen für den grenzüberschreitenden Verkauf gewährleisten zu können, sowie Rechtssicherheit sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher zu schaffen. ; eingereicht von Anna Schickinger ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2020 ; (VLID)5407993
Das nationale Lauterkeitsrecht wird durch die vollharmonisierende UGP-Richtlinie 2005/29/EG in weiten Teilen aus Brüssel vorbestimmt. Das Werk beschäftigt sich erstmals umfassend mit der grundrechtskonformen Auslegung dieser Richtlinie.Zunächst analysiert der Autor dabei die wesentlichen Wertungen der Richtlinie selbst. Da für die grundrechtskonforme Auslegung im Anwendungsbereich der Richtlinie allein europäische Grundrechte heranzuziehen sind, werden in einem nächsten Schritt die mehrschichtige europäische Grundrechtssituation nach Lissabon sowie die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des EGMR differenziert dargestellt. In einer Synthese dieser Erkenntnisse identifiziert der Autor die grundrechtsrelevanten Fallgruppen der UGP-Richtlinie und bewertet diese umfassend aus grundrechtlicher Perspektive.Damit liefert die Monographie sowohl einen Beitrag zur Auslegung eines zentralen Sekundärrechtsaktes als auch zur neuen Grundrechtsarchitektur der EU nach dem Vertrag von Lissabon
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Grenzüberschreitend tätige Unternehmen stehen zunehmend vor der rechtlich wie wirtschaftlich zentralen Frage, ob sie bei ihren Verbraucherverträgen derzeit oder künftig unionsweit einheitliche allgemeine Geschäftsbedingungen einsetzen können. Der Verfasser untersucht in seinem Werk die hierfür eröffneten Möglichkeiten und deren Umsetzbarkeit. Vorab betrachtet er das Institut der Rechtswahl und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Anschließend werden Ausarbeitung und Verwendung von Muster-AGB erörtert. Das darauffolgende zentrale Kapitel der Arbeit befasst sich mit rechtsvereinheitlichenden Maßnahmen auf europäischer Ebene in Form der Vollharmonisierung der Klauselkontrolle sowie eines optionalen europäischen Vertragsrechts. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Untersuchung, ob eine einheitliche Auslegung der AGB-Vorschriften gelingen kann. Vergleichend einbezogen wird das Lauterkeitsrecht unter der vollharmonisierenden Richtlinie 2005/29/EG
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Grenzüberschreitend tätige Unternehmen stehen zunehmend vor der rechtlich wie wirtschaftlich zentralen Frage, ob sie bei ihren Verbraucherverträgen derzeit oder künftig unionsweit einheitliche allgemeine Geschäftsbedingungen einsetzen können. Der Verfasser untersucht in seinem Werk die hierfür eröffneten Möglichkeiten und deren Umsetzbarkeit. Vorab betrachtet er das Institut der Rechtswahl und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Anschließend werden Ausarbeitung und Verwendung von Muster-AGB erörtert. Das darauffolgende zentrale Kapitel der Arbeit befasst sich mit rechtsvereinheitlichenden Maßnahmen auf europäischer Ebene in Form der Vollharmonisierung der Klauselkontrolle sowie eines optionalen europäischen Vertragsrechts. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Untersuchung, ob eine einheitliche Auslegung der AGB-Vorschriften gelingen kann. Vergleichend einbezogen wird das Lauterkeitsrecht unter der vollharmonisierenden Richtlinie 2005/29/EG
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Das nationale Lauterkeitsrecht wird durch die vollharmonisierende UGP-Richtlinie 2005/29/EG in weiten Teilen aus Brüssel vorbestimmt. Das Werk beschäftigt sich erstmals umfassend mit der grundrechtskonformen Auslegung dieser Richtlinie.Zunächst analysiert der Autor dabei die wesentlichen Wertungen der Richtlinie selbst. Da für die grundrechtskonforme Auslegung im Anwendungsbereich der Richtlinie allein europäische Grundrechte heranzuziehen sind, werden in einem nächsten Schritt die mehrschichtige europäische Grundrechtssituation nach Lissabon sowie die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des EGMR differenziert dargestellt. In einer Synthese dieser Erkenntnisse identifiziert der Autor die grundrechtsrelevanten Fallgruppen der UGP-Richtlinie und bewertet diese umfassend aus grundrechtlicher Perspektive.Damit liefert die Monographie sowohl einen Beitrag zur Auslegung eines zentralen Sekundärrechtsaktes als auch zur neuen Grundrechtsarchitektur der EU nach dem Vertrag von Lissabon
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Die vollharmonisierende Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (PSD I) vermochte es nicht, ihr Ziel der Einführung eines gemeinschaftsweit einheitlichen aufsichtsrechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste zu erreichen. Eine komparative Analyse der Umsetzungsakte der PSD I des Vereinigten Königreiches (Payment Services Regulations 2009) und der Bundesrepublik Deutschland (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) zeigt, dass Defizite der PSD I im nationalen Recht zu divergierenden Qualifikationen erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste führen. Der Autor untersucht in diesem Zusammenhang etwa die umstrittene aufsichtsrechtliche Zuordnung innovativer Zahlungsweisen wie Vermittlungsleistungen mit Treuhanddiensten, Inkassotätigkeiten, das Factoring und Mobile Payments. Zudem wird die Reichweite erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste insgesamt genauso wie von Bereichsausnahmen, geographischen sowie intensitätsbezogenen Voraussetzungen näher bestimmt und es werden konstruktive und praxisrelevante Lösungsvorschläge zu Streitfragen entwickelt. Dies geschieht im Lichte der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie 2015/2366/EU (PSD II), die bis zum 13. Januar 2018 in nationales Recht zu überführen ist. / »The Payment Services Directive (PSD I) and the Implementation of its Supervisory Framework in the United Kingdom and Germany« -- The Payment Services Directive (PSD I), as a maximum harmonisation directive, was implemented in the United Kingdom through the PSR 2009 and in Germany through the Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Due to diverging qualifications of Payment Services requiring authorisation as a Payment Institution under the national laws, the author seeks to determine the positive and negative scope and develops approaches to address deficiencies and inconsistencies in the national regulations. Thereby the author also considers amendments due to the forthcoming implementation of the PSD II until January 2018
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