Faktische Organe im Gesellschaftsrecht unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Folgen
In: Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht 34
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In: Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht 34
In: Schriftenreihe Studien zum Familienrecht 24
In: Düsseldorfer rechtswissenschaftliche Schriften Bd. 121
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft 5588
In: Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse 138
In: Deutsches Steuerrecht: DStR ; Wochenschrift & umfassende Datenbank für Steuerberater ; Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Betriebswirtschaft, Beruf ; Organ der Bundessteuerberaterkammer, Band 47, Heft 34, S. 1757
ISSN: 0949-7676, 0012-1347, 0949-7676, 0012-1347
In: Schriften zum Wirtschaftsrecht Band 290
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
In der Praxis haftet die Obergesellschaft für Complianceverstöße ihrer Tochtergesellschaften zwar nicht nach deutschem Recht, aber sowohl nach EU-Kartellrecht als auch nach exterritorial angewendetem britischen und amerikanischen Anti-Korruptionsrecht. Obwohl sie im Gesetz so nicht angelegt ist, besteht diese Haftung im Ergebnis selbst in dezentral organisierten Unternehmensgruppen. Die Schadensabwendungspflicht des Vorstands einer Obergesellschaft beinhaltet daher die Pflicht zur Risikoreduzierung durch Änderungen der Unternehmensstruktur oder durch Einrichtung eines zentralen Compliancesystems. Letzteres erweist sich als wirtschaftlich vorzugswürdige Alternative. -- Die Arbeit belegt, dass alle wesentlichen Elemente eines solchen Compliancesystems im faktischen Aktienkonzern selbst bei maximaler Dezentralisierung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken, insbesondere des Konzern- und Datenschutzrechts, gesellschafts- und länderübergreifend zentral implementierbar sind. / »Centralized vs De-centralized Compliance in a Group of Companies« -- Despite the adverse intention of the law, parent companies are liable for Non-Compliance of their subsidiaries per EU-Antitrust regulations and extraterritorial reach of the UK Bribery Act and U.S. Foreign Corrupt Practices Act. This research proves that, although not addressed by German law, the parent company can and must take actions to overcome the existing restrictions of data protection and German Stock Corporation laws, and enforce a central compliance system throughout all group entities
Der Autor untersucht die im Jahr 2007 in Deutschland eingeführte REIT-Aktiengesellschaft (REIT-AG). Diese orientiert sich in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung an den in den USA als Immobilieninvestmentform etablierten Real Estate Investment Trusts (REITs) und den zuletzt in anderen europäischen Staaten (insbesondere Frankreich und Großbritannien) eingeführten REITs. Ausgehend von den im deutschen Recht vorhandenen Immobilieninvestmentformen und den im internationalen Umfeld anzutreffenden REIT-Systemen (US-REIT, UK-REIT u. a.) untersucht die Studie die deutsche REIT-AG schwerpunktmäßig unter steuersystematischen, verfassungs- und europarechtlichen Aspekten. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die steuerliche Vorbelastung der REIT-Erträge bei der Ausschüttung an die Anteilseigner, die sog. Exit-Tax (Besteuerung der stillen Reserven bei Registrierung als REIT-AG) und die Besteuerung ausländischer Anteilseigner (unter Berücksichtigung ausgewählter Doppelbesteuerungsabkommen) gelegt. Auch die gesellschaftsrechtlichen Determinanten für die Gewährung des steuerlichen REIT-Status werden eingehend erörtert
In: Schriften zum Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht Band 80
In: Nomos eLibrary
In: Zivilrecht
Die Arbeit entwickelt ein konsistentes Konzept für die Anwendung der kollisionsrechtlichen Sondernorm des Art. 17 Rom II-VO. Dieses wird einer Fallprüfung im grenzüberschreitenden Prospekthaftungsrecht unterworfen. Wie der Verfasser erstmalig aufzeigt, kann über Art. 17 Rom II-VO in methodisch überzeugender Weise an den interessensgerechten Marktort angeknüpft werden, an dem das betreffende Wertpapier ausgegeben wurde. Damit leistet die Untersuchung nicht nur einen Beitrag für das allgemeine IPR, sondern auch das internationale Kapitalmarktrecht.Insbesondere ökonomische Gründe verlangen eine Anknüpfung an den Marktort. Nach derzeitiger Rechtslage muss jedoch an die verschiedenen Wohnortsrechte der Anleger angeknüpft werden. Dies führt aus Sicht des Emittenten zu einer Zersplitterung des Haftungsstatuts (Mosaikprinzip). Diese unangemessene Anknüpfung kann über Art. 17 Rom II-VO korrigiert werden. Die gefundenen Ergebnisse lassen sich auf andere Rechtsgebiete übertragen.
In: Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit 21