Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 KrWG
In: Texte 2016, 21
In: Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Die Heizwertklausel des § 8 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) betrifft das Verhältnis von stofflicher Verwertung (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) und energetischer Verwertung und ist Teil des Umsetzungskonzepts für die fünfstufige Abfallhierarchie (§§ 6 bis 8 KrWG). Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrWG gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) beträgt. Die Heizwertklausel soll insbesondere davor schützen, dass bestimmte niederkalorische Abfälle unter 11.000 kJ/kg einer Verbrennung zugeführt werden. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KrWG überprüft die Bundesregierung auf Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwieweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie in Deutschland noch erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund war die Zielsetzung des Vorhabens, die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen eines Wegfalls der Heizwertregelung für 19 Abfallströme zu evaluieren. Dabei wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Entsorgungssituation insbesondere untersucht, inwieweit eine Streichung der Heizwertklausel Auswirkungen auf die Pflichtenstellung der relevanten Abfallerzeuger und -besitzer hätte. Der für die Wirtschaft, die öffentliche Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürgern entstehende Erfüllungsaufwand für den Fall der Streichung der Heizwertklausel wurde mit der Standardmethodik der Gesetzesfolgenabschätzung ermittelt.