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20 Ergebnisse
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In: UTB für Wissenschaft 1993
In: Rechtswissenschaft interdisziplinär
In: Schriften zum Umweltrecht 18
In: UTB 1135
In: Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
In: Grundkurs im BGB [1]
In: Gegenwartskunde: Zeitschrift für Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Bildung, Band 42, Heft 2, S. 149-164
ISSN: 0016-5875
Recht und Gesetz sprechen nicht für sich, sondern sie bedürfen immer der Auslegung und Interpretation. Relativität der Grundrechte bedeutet aber nicht Relativismus. Am Beispiel aktueller Grundrechtskonflikte - Paragraph 218 StGB, Asylrecht nach Art. 16 GG - wird deren interne Relativität aufgezeigt. Ein anderes Beispiel für den Wandel des Inhalts der Verfassung ohne Änderung des Verfassungstextes ist die Entscheidung zum Nachtarbeitsverbot für Frauen von 1992. "Die Verfassung ist kein statisches Gebilde. Die Verfassung lebt, denn die wahre Verfassung ist die Verfassung in unseren Köpfen - sie verändert sich mit uns und mit der Zeit. Die Verfassung ist ein gesellschaftliches Geschehen an dem wir alle beteiligt sind. Wir sind nicht Erfüllungsgehilfen der Verfassung, wir sind keiner vorgegebenen Ordnung ausgeliefert. Diese Freiheit wird zur Verantwortung gegenüber der Verfassung in unserem Kopf. Das ist es, was Rechtskultur ausmacht: Daß ich mich mit anderen darüber verständige, was gelten soll und was richtig ist. Ein wichtiger Bestandteil dieser Rechtskultur ist, daß Gerichte ihre Urteile begründen müssen." (pka)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 77, Heft 4, S. 372-408
ISSN: 0042-4501
Beim Bauen wird das Naturschutzrecht nur wenig berücksichtigt. Allerdings gestattet das Planungsermessen des Trägers der Bauleitplanung, durch Bundesbaugesetz und Bauleitplanung einen umfassenden Schutz für Natur und Landschaft zu gewährleisten. Die Beispiele Naßauskiesung und Daimler Benz (Boxberg) zeigen, daß die Verflechtung zwischen Staat und Wirtschaft nicht gut für Marktwirtschaft und Eigentumsfreiheit ist. Wo das Öffentliche und das Private ineinander übergehen, verschwimmen die Grenzen. Deshalb muß ein originäres Eingriffsrecht für das private Eigentum, die prinzipielle Möglichkeit eines Vorrangs privaten Interesses gegenüber Natur und Landschaft im Einzelfall anerkannt werden. Nur dann ist privates Interesse in Schranken zu halten. (GMH)
In: Gegenwartskunde: Zeitschrift für Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Bildung, Band 32, Heft 4, S. 477-485
ISSN: 0016-5875
In: Institut für Städtebau Berlin der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung 171,3
In: IGMA-Dissertationen 4
In: IGMA-Dissertationen 4
In: German literature, art & thought
In: Rechtswissenschaften und Verwaltung
In: Kommentare