La loi sur le bien-être de la jeunesse
In: Revue d'Allemagne et des pays de langue allemande, Band 8, Heft 3, S. 479-487
Das Jugendwohlfahrtsgesetz.
«Die der Jugendwohlfahrt dienenden Vorschriften über eine plan-mässige öffentliche Jugendhilfe, insbesondere über die organisatorischen Grundlagen der Jugendhilfe, fanden erstmalig eine einheitliche Regelung im Reichsjugendwohlfahrtgesetz vom 9.7.1922» (H. Dölle, «Familienrecht», 6134, 2, S. 866, Verlag C.F. Müller, Karlsruhe, 1965), das im Jahre 1961 als Jugendwohlfahrtgesetz neu gefaßt und seither nur geringfügig verändert wurde.
Als zentrales Organ des Gesetzes fungiert das Jugendamt, über dessen Verfassung und Aufgaben die Fachliteratur geteilter Meinung ist. Man kann jedoch kaum leugnen, daß die Absicht des Gesetzgebers, einem Organ die Koordination aller der Jugendwohlfahrt dienenden Maßnahmen zu übertragen, eine begrüßenswerte Lösung ist, obwohl die Verwirklichung und Gestaltung dieses Projekt noch nicht, so scheint es, sein Gleichgewicht gefunden hat. Das Jugendamt wird vom Jugendwohlfahrtsausschuß (Ausdruck aller gesellschaftlichen Kräfte, die sich den Belangen und Nöten der Jugend annehmen) und vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes (bestellt vom Träger — die Gemeinde — der Jugendhilfe) «doppelgleisig» verwaltet. Daß diese «Doppel-gleisigkeit» von Ausschuß und Leitung zu Reibungen führen kann, ist unumgänglich, sollte aber kaum die lobenswerte Gesamtkonzeption der gesetzgeberischen Lösung in Frage stellen.