Der Rechtsrahmen für Speicher im EEG 2017
In: Recht der Energiewirtschaft: RdE, Band 18, Heft 10-11, S. 464-472
ISSN: 2366-1976
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In: Recht der Energiewirtschaft: RdE, Band 18, Heft 10-11, S. 464-472
ISSN: 2366-1976
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 132, Heft 2
ISSN: 2366-0651
In: Jus Publicum Band 268
Die in Art. 14 GG garantierte Eigentümerfreiheit sichert dem Eigentümer einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zur eigenverantwortlichen Gestaltung. Die Privatnützigkeit und die Herrschafts- und Verfügungsbefugnis des Eigentümers begründen als Kernelemente der Eigentümerfreiheit personales Eigentum. Sie bilden die Grundlage der Eigentümerverantwortung.Heute bestimmen Eigentumsformen das Wirtschaftsleben, die anders als das klassische Grund- und Sacheigentum vom Eigentumsgegenstand oder der Person des Eigentümers abstrahieren. Es stellt sich die Frage, welche Wirkungen diese Abstraktion auf den personalen Gehalt dieser Eigentumsformen und damit auf die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums haben. So kennt das geistige Eigentum – bereits begrifflich – keinen Eigentumsgegenstand. Art. 14 GG ordnet dieses entmaterialisierte Eigentum dem Urheber als geistiges Werk aufgrund seiner schöpferischen Leistung rechtlich zu und schützt es gerade in diesem intensiven Persönlichkeitsbezug, ist aber gleichzeitig auf die Begegnung mit einem allgemeinen Publikum angelegt. In der juristischen Person ist eine Rechtseinheit ohne die eigenständige Personalität des Menschen Träger der Eigentümerfreiheit. Beim Hedgefondseigentum ist diese Entpersonalisierung durch die starke Stellung der Fondsmanager, die risikoreichen Anlagestrategien und die gleichzeitig schwache Stellung der Anleger besonders ausgeprägt. Dieser geringere personale Gehalt als tragender Grund des Schutzes der Eigentümerfreiheit führt zu einem weniger intensiven Schutz aus Art. 14 GG.Die Entmaterialisierung und Entpersonalisierung von Eigentum wird durch weltweite Kommunikationstechnologien und weltweites Wirtschaften verstärkt. Die vorliegende Arbeit sucht den Schutz des Eigentums, den das nationale Verfassungsrecht, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleisten, gegenwartsgerecht zu erneuern.
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 139, Heft 2, S. 257
In: Europäische und internationale Aspekte der Energierechtsreformdebatte, S. 87-106
In: Archiv des Völkerrechts, Band 51, Heft 2, S. 273
ISSN: 1868-7121
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 51, Heft 2, S. 273-276
ISSN: 0003-892X
In: Archiv des Völkerrechts, Band 48, Heft 3, S. 338
ISSN: 1868-7121
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 48, Heft 3, S. 338-383
ISSN: 0003-892X
In: Archiv des Völkerrechts: AVR
ISSN: 0003-892X
World Affairs Online
In: Schriften zum Umweltrecht 139
Klappentext: Mit dem Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls am 16.2.2005 sind zum ersten Mal Industriestaaten rechtsverbindlich dazu verpflichtet, die Emissionen von Treibhausgasen zum Schutz des Klimasystems zu reduzieren. Gleichzeitig erlauben die Kyoto-Mechanismen den Vertragsparteien, in neuartigen Rechtsstrukturen international zum Schutz der Erdatmosphäre zusammenzuarbeiten und so die Reduktionsverpflichtungen möglichst kostengünstig zu erfüllen. Die private Wirtschaft wird eingebunden, um auch privates Kapital und industrielle Erfahrung für den Klimaschutz zu nutzen. Die Industriestaaten können mit Emissionsreduktionen handeln, untereinander oder mit Entwicklungsländern Klimaschutzprojekte durchführen und die Emissionsreduktionen aus diesen Projekten auf ihre Reduktionsverpflichtungen anrechnen. Die Verfasserin analysiert und systematisiert die staatenübergreifende Aufgabe, die modernen Handlungsformen und den Entwicklungsauftrag des Kyoto-Protokolls und macht die darin angelegten neuartigen Strukturen eines Völkerrechts der Zukunft sichtbar.
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 120, Heft 24, S. 1552-1561
ISSN: 0012-1363
In: Schriften zum Umweltrecht Band 139
Mit dem Inkrafttreten des Kyoto Protokolls am 16.2.2005 sind zum ersten Mal Industriestaaten rechtsverbindlich dazu verpflichtet, die Emissionen von Treibhausgasen zum Schutz des Klimasystems zu reduzieren. Gleichzeitig erlauben die Kyoto Mechanismen den Vertragsparteien, in neuartigen Rechtsstrukturen international zum Schutz der Erdatmosphäre zusammenzuarbeiten und so die Reduktionsverpflichtungen möglichst kostengünstig zu erfüllen. Die private Wirtschaft wird eingebunden, um auch privates Kapital und industrielle Erfahrung für den Klimaschutz zu nutzen. Die Industriestaaten können mit Emissionsreduktionen handeln, untereinander oder mit Entwicklungsländern Klimaschutzprojekte durchführen und die Emissionsreduktionen aus diesen Projekten auf ihre Reduktionsverpflichtungen anrechnen. -- Die Verfasserin analysiert und systematisiert die staatenübergreifende Aufgabe, die modernen Handlungsformen und den Entwicklungsauftrag des Kyoto Protokolls und macht die darin angelegten neuartigen Strukturen eines Völkerrechts der Zukunft sichtbar.
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL
ISSN: 0044-2348
World Affairs Online
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 121, Heft 3, S. 166
ISSN: 0012-1363