Der mediale "Sittenverfall" : der vorgeschlagene Straftatbestand § 120a StGB und sein deutsches Vorbild
In das österreichische Strafgesetzbuch sollte nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz eine neue Bestimmung eingefügt werden, welcher vor Verletzungen schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch Bildaufnahmen schützen soll. Das BMJ hat bereits 2009 einen Ministerialentwurf für eine Medienrechtsnovelle vorgeschlagen, der unter anderem § 120a StGB enthält. Die Materialien weisen auf eine Bestimmung aus dem deutschen Strafrecht hin, § 201a dStGB, welcher in Grunde dieselbe Zielrichtung verfolgt. Diese Norm gilt zwar als das zentrale Vorbild für den österreichischen Gesetzgeber, dieser ging jedoch einen völlig anderen Weg. § 201a dStGB ist viel einschränkender und besser formuliert, nimmt somit auch Schutzlücken in Kauf, § 120a StGB ist im Gegensatz dazu einerseits viel weiter, andererseits viel enger formuliert und bezüglich der Tatbestandsmerkmale besteht unter den Experten völlige Unklarheit. Wobei sich in Deutschland die Probleme um mehr oder weniger Kleinigkeiten drehen, ist in Österreich die gesamte Norm missverständlich.Diese Arbeit beschäftigt sich als Einführung in die Problematik mit dem ersten Aufschrei in Österreich, der eine solche Regelung forderte, bis hin zum vorgeschlagenen Ministerialentwurf. Anschließend wird auf die deutsche Vorschrift eingegangen und im letzten Teil der Arbeit wird die vorgeschlagene Bestimmung § 120a StGB untersucht.Mit beiden soll in erster Linie den Verhaltensweisen von Paparazzi Einhalt geboten werden, aber nicht nur diese sollten mit Strafe bedroht sein, sondern auch das Phänomen Happy Slapping. Im Grunde soll durch die neue Bestimmung im StGB das Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Privatsphäre der von den medialen Bildberichterstattungen Betroffenen gestärkt werden. ; The Ministry of Justice is intended to add a new provision to the Austrian Criminal Code (StGB) which should protect against taking unauthorized photographs. The BMJ has proposed a ministerial draft regarding media law already in 2009, including, inter alia, Article 120a StGB. The materials point to a provision of the german criminal law, Article 201a dStGB, which followed basically the same objective. In spite of the guide role of the german counterpart, the austrian legislature did it in a completely different way. Article 201a dStGB is formulated much more better but also restrictive, so there are loopholes. The austrian proposal is on one hand much further and on the other hand much closer formulated and is about the constituent elements among the experts unclear.This thesis is concerned with the first outcry in Austria calling for such legislation and the ministerial draft regarding media law of 2009, followed by the discussion about the german counterpart and at least it examines the austrian proposal.Both should stop the practices of paparazzi, the austrian provision should also include the phenomenon of happy slapping. They should strengthen the privacy rights of crime victims in the media. ; eingereicht von Verena Huber ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2011 ; (VLID)216339