Regulating Hate Speech and Disinformation Online While Protecting Freedom of Speech as an Equal and Positive Right – Comparing the Fundamental Rights' Frameworks in Germany, Europe and the United States
In: Journal of Media Law Vol. 14 (2022)
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In: Journal of Media Law Vol. 14 (2022)
SSRN
In: Jus Publicum Band 277
Mathias Hong verteidigt die norm- und begründungstheoretische Möglichkeit abwägungsfester Rechte gegen den grundlegenden Einwand Robert Alexys, dass in Zweifelsfällen stets Grund und Gegengrund gegeneinander abgewogen werden müssen. Er schlägt vor, Alexys Prinzipientheorie zu einem Modell der Grundsatznormen fortzuentwickeln, in dem sich das Abwägen von Gründen und die Festlegung auf einzelfallübergreifend geltende definitive Norminhalte miteinander vereinbaren lassen. Nach Alexy sollen nur Prinzipienabwägungen in Zweifelsfällen – exklusiv – eine rationale juristische Begründung sicherstellen können (»Alexysche Exklusivitätsthese«). Alexys Prinzipien zeichnen sich dabei jedoch durch eine spezifische inhaltliche Nachgiebigkeit im Einzelfall aus (»Alexysche Unschärfe«). Weil diese weitreichende inhaltliche These über die Verteilung der Gewichte im Raum der Gründe zu verwerfen ist, bedarf Alexys Prinzipientheorie entscheidender Korrekturen. Sein Kollisionsgesetz und seine Abwägungsgesetze müssen entsprechend ergänzt werden. Rechte können sich der Abwägung von Grund und Gegengrund stellen, aber zugleich beanspruchen, in einer solchen Abwägung mit hinreichender Sicherheit in allen Fällen den Vorrang zu behalten und deshalb absolut geschützt zu sein: Sie gelten dann abwägungsfest.Das Werk ergänzt zwei Untersuchungen, die unter den Titeln »Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte – Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung« und »Todesstrafenverbot und Folterverbot – Grundrechtliche Menschenwürdegehalte unter dem Grundgesetz« veröffentlicht werden. Die drei Bände (JusPubl 276, 277, 278) sind sowohl einzeln als auch zum Setpreis erhältlich.
In: Jus publicum Band 278
In: Mohr Siebeck eBooks
In: Rechtswissenschaft
Die verfassungsgebende Gewalt wollte aus der Menschenwürde konkrete rechtliche Folgerungen ziehen und einen Menschenwürdegehalt aller Grundrechte als abwägungsfest, aber zugleich in Grenzen entwicklungsfähig der Verfassungsänderung entziehen. Die Menschenwürde als Verfassungsbegriff ernst zu nehmen heißt deshalb, ihren Sinn gleichsam induktiv, von den nachfolgenden Grundrechten her, zu erschließen. Die vorliegende Schrift legt Einzelstudien zu zwei konkreten grundrechtlichen Menschenwürdegehalten vor – dem Todesstrafenverbot und dem Folterverbot. Sie ergänzt zwei weitere Untersuchungen, die unter den Titeln »Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte – Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung« und »Abwägungsfeste Rechte – Von Alexys Prinzipien zum Modell der Grundsatznormen« veröffentlicht werden.An der Todesstrafendebatte lässt sich nicht nur die These einer entstehungsgeschichtlich gewollten Dynamik der Menschenwürdegehalte überprüfen. An ihrer historischen und rechtsvergleichenden Entwicklung lässt sich außerdem untersuchen, wie auch dort, wo die Todesstrafe als solche befürwortet wird, gleichwohl abwägungsfeste Schranken des Strafens mit dem Tode begründet werden. Das Folterverbot nimmt für die These abwägungsfest geltender Rechte eine Schlüsselstellung ein: Wenn selbst das Recht auf Freiheit von Folter im Extremfall Ausnahmen zuließe – wie sollten sich dann noch absolut geschützte Rechte begründen lassen, die sich gegen weniger intensive Grundrechtseingriffe richten?Die drei Bände (JusPubl 276, 277, 278) sind sowohl einzeln als auch zum Setpreis erhältlich.
In: Jus publicum Band 278
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 51, Heft 3, S. 367-392
ISSN: 1865-5211
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 143, Heft 1, S. 122
In: Anna-Bettina Kaiser, Niels Petersen & Johannes Saurer (eds.), US Constitutional Law in the Obama Era – A Transatlantic Perspective (Routledge, 2018), Forthcoming
SSRN
Falls der Bundestag am Freitag tatsächlich über die Ehe für alle entscheiden sollte: Steht dann das Grundgesetz einem positiven Votum entgegen? Wollte die verfassungsgebende Gewalt die Ehe für alle für verfassungswidrig erklären? Der historische Wille des Verfassungsgebers gibt dafür bei genauerer Betrachtung nichts her – eher im Gegenteil.
BASE
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 54, Heft 3, S. 409-434
ISSN: 1865-5203
In: JuristenZeitung, Band 67, Heft 8, S. 380
In: Grundrechte und Grundfreiheiten im Mehrebenensystem – Konkurrenzen und Interferenzen; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 251-292
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 70, Heft 1, S. 73-126
ISSN: 0044-2348
World Affairs Online
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 125, Heft 20, S. 1267-1277
ISSN: 0012-1363
In: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht 229
Der Band widmet sich in acht Beiträgen den vielfältigen Wechselwirkungen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten im europäischen Mehrebenensystem aus nationalen Verfassungen, Europäischer Menschenrechtskonvention und dem Recht der Europäischen Union. Zu Konkurrenzen und Interferenzen kommt es sowohl innerhalb dieses Mehrebenensystems als auch in seinem Verhältnis zu anderen Staaten und zu internationalen Organisationen wie etwa den Vereinten Nationen. Die Interdependenzen der verschiedenen Ebenen begründen vielgestaltige neue rechtsdogmatische und methodische Herausforderungen. Vor dem Hintergrund der Frage, wie sich die rechtlichen Anforderungen der verschiedenen Ebenen in Einklang bringen lassen, entwickeln die Beiträge zum einen Konturen eines Grundrechtskollisionsrechts für vernetzte Rechtsordnungen. Zum anderen werden die allgemeinen Erkenntnisse durch Untersuchungen von Referenzgebieten bereichsspezifisch konkretisiert.