Grundrechtsschutz durch Verfahren bei gerichtlicher Freiheitsentziehung
In: Schriften zum Öffentlichen Recht v.1264
Der Fall Mollath und die Gefangenen von Guantanamo belegen erneut eindrücklich, dass das Freiheitsgrundrecht zu den elementarsten Menschenrechten gehört. Bereits das historische Habeas-Corpus-Recht zeigt, dass dieses Grundrecht vor allem durch das Verfahren geschützt wird. Auch im Grundgesetz ist dem Verfahren in Freiheitsentziehungssachen deshalb ein besonderer Stellenwert eingeräumt. -- Martin Heidebach beschäftigt sich mit den daraus folgenden Konsequenzen für die tatsächliche Praxis der gerichtlichen Freiheitsentziehungsverfahren. Er kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass im Unterschied zur bisherigen Sichtweise alle Verfahrensfehler mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden können und die derzeit vorgesehene Folgenlosigkeit bestimmter Verfahrensverletzungen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darüber hinaus definiert der Autor den Begriff der Freiheitsentziehung neu. Inhaltsverzeichnis A. Einleitung -- Gegenstand der Arbeit und Ausgangsthese - Begründung für die Fokussierung auf das formelle Recht - Verfassungsrechtliche Betrachtung mit einfachrechtlichen Bezugspunkten - (Verfassungs-)Rechtlicher Rahmen - Gang der Darstellung -- B. Eingrenzung des Themas -- Beschränkung auf Freiheitsentziehungen - Beschränkung auf gerichtliche Freiheitsentziehungen -- C. Begriff der Freiheitsentziehung -- Definition des Begriffs der Freiheitsentziehung - Freiheitsentziehung durch Private -- D. Grundrechtsschutz durch Verfahren -- Einordnung des Themas in die allgemeine Diskussion um den Grundrechtsschutz durch Verfahren - Abgrenzung von und Zusammenhänge zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht - Grundrechtsschutz durch Verfahren bei gerichtlicher Freiheitsentziehung -- E. Allgemeine Anforderungen des Grundgesetzes an Gerichtsverfahren - Geltung für Freiheitsentziehungssachen -- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - Art. 103 Abs. 1 GG - Art. 19