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In: Abhandlungen zum deutschen und europäischen Handels- und Wirtschaftsrecht 257
Die Diskussion um die (Höhe der angemessenen) Vorstandsvergütung erschöpft sich nicht darin, ein medialer Dauerbrenner vor allem unter dem Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit zu sein. Unternehmenspolitisch geht es um viel mehr, nämlich darum, durch die richtigen monetären Anreize ein risikoangemessenes, vor allem an den Interessen des Unternehmens ausgerichtetes Vorstandshandeln zu fördern. Dies sicherzustellen ist Anspruch/Aufgabe des neuen Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II): In Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben wird den Aktionären börsennotierter Gesellschaften ein Mitspracherecht bei der grundsätzlich dem Aufsichtsrat vorbehaltenen Entscheidung über die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung eröffnet das sog. Say on Pay. Ob bzw. inwieweit das neue Say-on-Pay-Regime das Potential hat, den der Vergütungsproblematik zugrundeliegenden Balanceakt zwischen Leistungsgerechtigkeit und -anreiz auf der Basis von Transparenz und im Einklang mit der jeweiligen Unternehmensausrichtung entscheidend zu beeinflussen, ist Thema der nachfolgenden Untersuchung. Deren Kernanliegen ist es, konkret zu bewerten, ob der gesetzgeberischen Intention entsprechend ein effektives Kontrollinstrumentarium für die Aktionäre geschaffen wurde, das durch seinen (nur) beratenden statt bindenden Charakter nicht nur die dualistische Unternehmensverfassung der deutschen Aktiengesellschaft wahrt, sondern darüber hinaus auch praktische Wirksamkeit erwarten lässt. Zu diesem Zweck werden die Neuregelungen auf der Basis der im Principle-Agent-Modell der monistisch verfassten Gesellschaft fußenden rechtsökonomischen Grundlagen einer aktionärsseitigen Vergütungskontrolle analysiert. Der Analyse voraus geht eine Überprüfung des gewählten Maßstabes nicht nur auf seine Übertragbarkeit auf die dualistisch verfasste deutsche Aktiengesellschaft, sondern auch darauf, inwieweit das klassische Principle-Agent-Modell aktuellen rechtlichen und ökonomischen Entwicklungen noch Rechnung tragen kann oder um tauglicher Maßstab für die Bewertung der Say-on-Pay-Neuregelung zu sein einer Modifizierung bedarf. Im Fokus stehen dabei zum einen Entwicklungen im Bereich der nachhaltigen Unternehmensverantwortung mit Blick darauf, ob sie ein neues, eher interessenpluralistisches Formalziel der Aktiengesellschaft erfordern und hierdurch auch schon die Berechtigung eines eher auf die Wahrung der Aktionärsinteressen zielenden Say-on-Pay-Rechts in Frage stellen; zum anderen geht es um die grundlegende Veränderung im Aktionariat hin zu einer Konzentration in den Händen institutioneller Investoren und die damit einhergehende Frage, wie diese im Spannungsfeld zwischen verantwortungsvoll-aktiven Kontrolleuren und indirekt horizontal verflochtenen Quasi-Oligopolisten (sog. common owner) agieren und Einfluss nehmen (können)
In: Internetrecht und digitale Gesellschaft Band 42
In: Internetrecht und Digitale Gesellschaft Band 42
Künstliche Intelligenz (KI) ist in bestimmten Kommunikationsverhältnissen Träger von Grundrechten. Dieses Ergebnis lässt sich unter Heranziehung der postmodernen Rechtstheorie, aber auch aus dem gesicherten dogmatischen Besitzstand der Grundrechte begründen. Zahlreiche Grundrechte schützen nicht ausschließlich den Träger als solchen, sondern als »inpersonale Rechte« einen kollektiven Prozess der Grundrechtsausübung, etwa den »Kampf der Meinungen«, und damit auch Dritte. Interdisziplinär und ebenso in der Dogmatik einzelner Grundrechte ist anerkannt, dass die Handlungen bzw. Kommunikation von KI sich der Zurechnung zu Menschen entziehen. Diese Zurechnungslücke ist zu schließen, indem das Recht die Relevanz künstlicher Kommunikation durch die Grundrechtsberechtigung von KI anerkennt. Der Autor schlägt eine »partielle« Grundrechtsfähigkeit vor, abgestuft nach Kommunikationsverhältnis und jeweiligen Eigenheiten des betroffenen Grundrechts, die auch der Regulierung nicht entgegensteht.
In: Schriften zum Medizinstrafrecht Band 22
In: Nomos eLibrary
In: Strafrecht
Das Strafrecht bildet gegenwärtige und zukünftige Interessen im Rahmen der Sterbehilfe nicht hinreichend ab und beschränkt das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben in paternalistischer Weise. Nicht erst seitdem das Bundesverfassungsgericht die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung nach § 217 a.F. StGB am 26.02.2020 für verfassungswidrig erklärt hat, bedarf es einer Reform der strafrechtlichen Regelungen zur Sterbehilfe. Auf Grundlage einer verfassungsrechtlichen und rechtsphilosophischen Untersuchung unterbreitet diese Arbeit einen Reformvorschlag, der die Autonomie des Einzelnen in den Mittelpunkt stellt und die partielle Entkriminalisierung der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB beinhaltet.
In: Nomos Universitätsschriften Recht Band 1000
In: Nomos eLibrary
In: Bürgerliches Recht
Mit der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie zum 1. Januar 2022 geht die größte Reform des deutschen Schuldrechts seit 20 Jahren einher. Das Herzstück der Warenkaufrichtlinie sind die Regelungen zur Vertragsmäßigkeit der Ware. Im Rahmen der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie ist die Regelung des Sachmangels als Kernelement des deutschen Kaufrechts deshalb textlich erheblich umgestaltet worden. Das Werk geht der Frage nach, inwiefern die Umsetzung der Richtlinie auch zu einer inhaltlichen Veränderung des Mangelbegriffs im BGB führt. Zu diesem Zweck werden die etablierten Mangeltatbestände der nun alten §§ 434 und 435 BGB den einzelnen Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Ware aus der Warenkaufrichtlinie gegenübergestellt.
In: Nomos Universitätsschriften
In: Recht Band 1000
In: Schriften zum Medizinstrafrecht Band 22
In: Veröffentlichungen zum Steuerrecht 12
In: Veröffentlichungen zum Steuerrecht 12
Die beim Erstellen einer Steuererklärung typische Aufgabenteilung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater fordert das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht heraus. Anhand des Bußgeldtatbestands der leichtfertigen Steuerverkürzung untersucht Carolin Langlitz, inwieweit Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht diesen Herausforderungen gewachsen sind. Im Mittelpunkt steht die gleichermaßen praxisrelevante wie theoretisch anspruchsvolle Frage einer Verantwortlichkeit für den Fall, dass der bloß im Verhältnis zum Steuerpflichtigen auftretende Berater leichtfertig eine fehlerhafte Erklärung erstellt, die zu einer Steuerverkürzung führt. Die Autorin kommt nach Analyse der bisherigen Rechtsprechung auf Grundlage der geltenden Täterschaftsdogmatik zu dem Ergebnis einer bußgeldrechtlichen Entlastung und hinterfragt deren Sachgerechtigkeit im Rahmen von Reformüberlegungen.
In: Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen
In: Abteilung B: Rechtswissenschaft Band 213
In: Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht Band 160
In: Schriften zum Steuerrecht Band 139
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
Der Inhalt und die Rechtsnatur des europäischen Missbrauchsverbots gehören zu den relevantesten Problemen des Unionsrechts. Wie ein europäisches Missbrauchsverbot zu fassen ist, gilt daher auch als Schlüsselfrage für die Schaffung einer einheitlichen europäischen Steuerrechtsordnung. Die besondere Brisanz der Thematik zeigt sich in der im Rahmen der BEPS-Diskussion erfolgten Normierung von Art. 6 der Anti-Tax-Avoidance-Directive. Die vorliegende Abhandlung untersucht die historische Entwicklung des europäischen Missbrauchsverbots, nimmt eine rechtsmethodische Inhaltsbestimmung vor und legt dar, dass es sich bei der Richtlinienbestimmung um die unionsweite Normierung des Missbrauchsverbots für das Unternehmenssteuerrecht handelt. Dabei werden steuerrechtsdogmatische Fragen dieses europäischen Rechtsgrundsatzes, wie insbesondere die Auswirkungen auf grenzüberschreitende Transaktionen und welche Rolle dabei subjektive Kriterien spielen, in die Betrachtung einbezogen. / »The European Principle of Prohibition of Abuse of Law as the Guardian of Tax Law« -- This study examines the historical evolution of the European concept of prohibition of abuse of law. It seeks to determine the conditions of the concept in in tax law and submits that Art. 6 of the Anti-Tax-Avoidance-Directive legislates the already established general principle of prohibition of abuse of law for the European corporate tax system. It further evaluates the tax implications of this concept for cross-border transactions and the importance of subjective criteria for determining abuse.
In: Schriften der EBS Law School 4
Der Band enthält aktualisierte Ausarbeitungen der Vorträge, die auf dem 2. wirtschaftsrechtlichen Symposium der EBS Law School "Perspektiven des Wirtschaftsrechts 2014" am 15. November 2013 in Wiesbaden gehalten wurden. Das Themenspektrum reicht von baurechtlichen Aspekten der Elektromobilität über Rechtsfragen mobiler Bezahlsysteme, die Lehre vom fehlerhaften Tarifvertrag und Reformperspektiven im Schuldverschreibungsrecht bis hin zum Beweis des Vorsatzes zur Steuerhinterziehung