Der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages als Untersuchungsausschuß
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 34, Heft 18, S. 26-36
ISSN: 0479-611X
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In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 34, Heft 18, S. 26-36
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In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B. 18, S. 26-36
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"Die Bewertung des grundgesetzlich gesicherten Untersuchungsrechts des Verteidigungsausschusses wird durch nahezu entgegengesetzte Positionen gekennzeichnet. Manche sehen im Untersuchungsrecht den 'Kern der parlamentarischen Kontrolle über die Armee'; andere reihen es in den mitunter zynischen Macht- und Mehrheitskampf der Bundestagsfraktionen ein. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, sich um eine Klärung der Möglichkeiten des Verteidigungsausschusses zu bemühen. Der Verteidigungsausschuß ist, nicht anders als die Untersuchungsausschüsse nach Art. 44 des Grundgesetzes, ein Mittel des Bundestages, durch Informationen dem Plenum Entscheidungsgrundlagen für seine Beschlüsse zur Verfügung zu stellen. Der Verteidigungsausschuß besitzt ein ausschließlich ihm zustehendes Recht zu parlamentarischen Untersuchungen auf dem Gebiet der militärischen Landesverteidigung. Das Plenum kann weder aus seiner Mitte einen eigenen Untersuchungsausschuß zu Fragen der militärischen Landesverteidigung bilden, noch kann es den Verteidigungsausschuß damit beauftragen, bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Ob in einem konkreten Fall eine Untersuchungspflicht besteht, könnte allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Der Verteidigungsausschuß hat keine stärkeren Informationsrechte als die Untersuchungsausschüsse des Plenums. Auch er hat somit kein unbedingtes Recht auf Antwort. Der Verteidigungsausschuß hat aber den Vorteil, daß er in der Kontinuität seiner Fachausschußtätigkeit steht und damit besonders sachkundig ist. Der entscheidende Unterschied zu den Untersuchungsausschüssen nach Art. 44 besteht in der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen. Während die Öffentlichkeit bei Art. 44 geradezu ein wesentliches Element ist, tagt der Verteidigungsausschuß auch als Untersuchungsausschuß grundsätzlich unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Ausnahmen werden nur insoweit gemacht, als es sich nicht um Fragen der militärischen Landesverteidigung handelt. Die Doppelrolle Fachausschuß- und Untersuchungsausschuß vermag der Verteidigungsausschuß nicht gleichermaßen auszufüllen. Die Untersuchungstätigkeit absorbiert die wesentlichen zeitlichen, personellen und politischen Kräfte des Ausschusses. Es sollte daher darüber nachgedacht werden, die wesentliche Untersuchungstätigkeit einem unabhängig vom politischen Tagesgeschäft arbeitenden Unterausschuß des Verteidigungsausschusses zu übertragen. Die politischen Ergebnisse von Untersuchungsausschüssen sollten nicht mit einer politischen und verfassungsrechtlichen Elle gemessen werden, auf die unser Regierungssystem nicht zugeschnitten ist. Nur eine Lösung der Abhängigkeit der Regierung von der Parlamentsmehrheit, etwa im Sinne des präsidialen Regierungssystems der USA, vermag reines Machterhaltungsdenken in Untersuchungsausschüssen zu verhindern." (Autorenreferat)
In: Reihe Bernard & Graefe aktuell 29
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In: Politische Studien: Magazin für Politik und Gesellschaft, Band 27, S. 267-280
ISSN: 0032-3462
In: Politische Studien: Magazin für Politik und Gesellschaft, Band 27, Heft 227, S. 267-280
ISSN: 0032-3462
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In: Die politische Meinung, Band 21, S. 24-29
ISSN: 0032-3446
In: Springer eBook Collection
In diesem Buch wird die historische Entwicklung und Begriffsgeschichte des Hammelsprungs als eines der bemerkenswertesten sichtbaren Instrumente der Parlamentsarbeit seit dem 19. Jahrhundert dargestellt. Ferner wird gezeigt, dass die tatsächliche Handhabung des Hammelsprungs der ursprünglichen parlamentsrechtlichen Intention und modernen Funktionalität nicht mehr gerecht wird. Anträge in den Landesparlamenten von Bayern und Berlin schlagen eine Umkehr des bisherigen Auszählverfahrens vor. Danach soll die Zählung nicht erst bei Wiedereintritt in den Plenarsaal, sondern bereits beim Verlassen erfolgen. Die Autoren Dr. iur. Hans-Joachim Berg ist Jurist. Er war 30 Jahre lang in der Verwaltung des Deutschen Bundestages tätig. Seit 2016 ist er Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Dr. phil. Michael F. Feldkamp ist Historiker in der Verwaltung des Deutschen Bundestages.