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Das Durchsetzungsregime im Digital Markets Act: Private Enforcement unerwünscht?
In: Zeitschrift für öffentliches Recht: ZÖR = Austrian journal of public law, Band 78, Heft 2, S. 287
ISSN: 1613-7663
Marktgrenzen und Marktmacht in digitalen Ökosystemen – Anmerkung zum Urteil des EuG v. 14.9.2022, Rs. T-604/18 (Google und Alphabet/Kommission [Google Android])
In: Europarecht, Band 58, Heft 1, S. 100-109
Das EuG hat in der Rs. Google Android die von der Kommission verhängte Milliardenstrafe gegen Google weitgehend bestätigt. Google hat demnach den Herstellern von Android-Mobilgeräten und den Betreibern von Mobilfunknetzen rechtswidrig Beschränkungen gem. Art. 102 AEUV auferlegt, um die beherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu stärken. Das Urteil erlaubt wertvolle Schlüsse in Bezug auf die Definition der relevanten Märkte in der Plattformökonomie und bringt gleichermaßen methodologische Fragen mit sich, die im folgenden Beitrag diskutiert werden.
Selbstbegünstigung als Konzept des Marktmissbrauchs unter Art. 102 AEUV. Das Grundsatzurteil des EuG zu Google Shopping als Initialzündung für einen Wandel in der Digitalwirtschaft? – Anmerkung zum Urteil des EuG v. 10.11.2021, Rs. T-612/17 (Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping])
In: Europarecht, Band 57, Heft 2, S. 253-270
Das Urteil des EuG in der Rs. Google Shopping ist ein wichtiger Etappensieg für die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Hiermit wurde der Beschluss der Europäischen Kommission, in dem das Verhalten von Google im Zusammenhang mit seinem Preisvergleichsdienst als wettbewerbswidrig gem. Art. 102 AEUV eingestuft wurde, im Wesentlichen bestätigt (bezgl. der Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste). Mit dem Urteil liegt nunmehr eine Grundsatzentscheidung des EuG über die kartellrechtliche Einordnung einer Selbstbegünstigung durch marktbeherrschende Unternehmen vor. Das EuG verortet die Praktiken von Google nicht in der Essential-Facility-Doktrin, gleichwohl bezeichnet es Google als "Quasi-wesentliche-Einrichtung". Die Selbstbegünstigung durch Google wird vom EuG als Leveraging, das auf einer Ungleichbehandlung basiert, eingestuft. Mit dem Urteil geht überdies ein wichtiges Signal in Richtung des künftigen Digital Markets Act aus, durch den die Praktiken einer Selbstbegünstigung von Gatekeepern rigoros sanktioniert werden sollen.
Sozialpolitik: Rentenzulage wegen Mutterschaft / Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand
In: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht: ZESAR, Heft 10
ISSN: 1868-7938, 1864-8479
SSRN
EuGH: Zu Urheberrechtsverletzungen und der öffentlichen Wiedergabe iSd RL 2001/29/EG – Keine grundsätzliche Haftung für YouTube und Cyando für illegale Uploads durch ihre Nutzer
In: Zeitschrift für Informationsrecht: ZIR, Band 9, Heft 3, S. 339
ISSN: 2309-754X
Plattformbasierte Arbeit als Herausforderung der EU – Handlungsperspektiven und aktuelle Initiativen der Union
In: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht: ZESAR, Heft 9
ISSN: 1868-7938, 1864-8479
Sozialpolitik: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
In: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht: ZESAR, Heft 2
ISSN: 1868-7938, 1864-8479
Arbeitsrecht: Gesundheitsschutz Arbeitnehmer / Arbeitszeitgestaltung / Pflegeeltern
In: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht: ZESAR, Heft 5
ISSN: 1868-7938, 1864-8479
Die staatliche Finanzierung von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft im Licht des europäischen Beihilferechts
eingereicht von: Ranjana Andrea Achleitner ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2016 ; (VLID)1469975
BASE
Europäische Plattformregulierung: DSA, DMA, P2B-VO, DGA, DA, AI Act, DSM-RL : Rechtshandbuch
Mit dem europäischen Regulierungspaket in Sachen Online-Plattformen ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend. Das Ineinandergreifen der neuen Verordnungen wie dem Digital Services Act und dem Digital Markets Act ist hochkompliziert, zumal die Vorgaben der P2B-VO und künftig weiterer EU-Sekundärrechtsakte wie dem Data Governance Act, Data Act oder Artificial Intelligence Act auch für Plattformen Beachtung verdienen.Das neue PlattformrechtDas Handbuch erläutert verständlich das Zusammenspiel der unionalen Rechtsakte und erklärt Punkt für Punkt die praktischen Auswirkungen für Anbieter digitaler Dienste, die betroffenen Unternehmen sowie die gewerblichen und privaten Nutzer:innen. Die Vorteile des Handbuchslotst auch nichtjuristische Leser:innen durch die komplizierten Regelungenerscheint zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, um sich rechtzeitig vorzubereitengibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis.SchwerpunkteVerantwortlichkeit und Haftung von IntermediärenTransparenzpflichtenInhaltekontrolleSpezifika für "systemrelevante" PlattformenEuropean Board for Digital ServicesVerhaltenspflichten für GatekeeperDatenintermediäre.ZielgruppenUnternehmensjurist:innen, Unternehmen, Rechtsanwaltschaft, Wettbewerbsbehörden, Aufsichtsbehörden, Wirtschafts- und Verbraucherverbände, Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, Europäische Institutionen.Herausgeber und Autor:innenHerausgegeben wird das Werk von Prof. Dr. Björn Steinrötter, Juniorprofessor für IT-Recht und Medienrecht an der Universität Potsdam. Die Autor:innen sind erfahrene Expert:innen aus der Wissenschaft und anwaltlicher Praxis:MMag. Dr. Ranjana Andrea Achleitner, Linz | RA Dominik Arncken, LL.M. (Amsterdam), Berlin | RA Dr. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Hamburg | Hannes Bastians, Potsdam | RA Dr. Matthias Berberich, LL.M. (Cambridge), Berlin | RA Dr. Albrecht Conrad, LL.M. (Columbia University), Berlin | PD Dr. Michael Denga, LL.M., Berlin | Prof. Dr. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge), Heidelberg | Prof. Dr. Veronica Hoch-Loy, Hamburg | Dr. Stephan Keiler, LL.M., Wien | Tom Kettler, Heidelberg | PD Dr. Carsten König, LL.M. (Harvard), Köln | Prof. Dr. Sarah Legner, Wiesbaden | RA Dr. Sebastian Louven, Detmold | Jun.-Prof. Dr. Juliane Mendelsohn, Ilmenau | RAin Dr. Sarah Milde, München | Philipp Richter, LL.M. (UCL), Bonn | RAin Dr. Fiona Savary, München | Lina Marie Schauer, LL.B., Potsdam | Prof. Dr. Sebastian Schwamberger, LL.M., Rostock | Prof. Dr. Björn Steinrötter, Potsdam | RA Alexander Tribess, Hamburg