Vertragsänderungen
In: Das politische System der Europäischen Union, S. 431-445
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In: Das politische System der Europäischen Union, S. 431-445
In: Europarecht, Band 33, Heft 2, S. 130-150
ISSN: 0531-2485
World Affairs Online
In: Versicherungsmagazin, Band 54, Heft 5, S. 46-47
ISSN: 2192-8622
In: Jus Internationale et Europaeum
In: Versicherungsmagazin, Band 50, Heft 7, S. 54-55
ISSN: 2192-8622
In: Blätter der DGVFM, Band 16, Heft 1, S. 117-127
ISSN: 1864-0303
In: Studien zum Zivilrecht Band 51
Kernstück des 2018 kodifizierten Bauvertragsrechts ist 650b BGB, wonach der Besteller einseitig Vertragsänderungen herbeiführen kann, um den Bauvertrag seinen Präferenzen und den tatsächlichen Umständen anzupassen. Der Autor analysiert Inhalt und Rechtsfolgen der Neuregelung und entwickelt praktikable Lösungen für die zahlreichen Streitfragen, die sie aufwirft. Die Arbeit bettet das Änderungsrecht in das allgemeine Schuldrecht ein und überprüft seine Verfassungsmäßigkeit. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertungen und der Besonderheiten der Leistungspflicht von Bauunternehmern präsentiert der Autor einen Kompromiss zwischen Änderungsinteressen von Bestellern und dem Bestandsinteresse von Unternehmern
In: Studien zum Zivilrecht Band 51
In: Nomos eLibrary
In: Bürgerliches Recht
Kernstück des 2018 kodifizierten Bauvertragsrechts ist § 650b BGB, wonach der Besteller einseitig Vertragsänderungen herbeiführen kann, um den Bauvertrag seinen Präferenzen und den tatsächlichen Umständen anzupassen. Der Autor analysiert Inhalt und Rechtsfolgen der Neuregelung und entwickelt praktikable Lösungen für die zahlreichen Streitfragen, die sie aufwirft. Die Arbeit bettet das Änderungsrecht in das allgemeine Schuldrecht ein und überprüft seine Verfassungsmäßigkeit. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertungen und der Besonderheiten der Leistungspflicht von Bauunternehmern präsentiert der Autor einen Kompromiss zwischen Änderungsinteressen von Bestellern und dem Bestandsinteresse von Unternehmern.
In: Das politische System der Europäischen Union, S. 83-87
Blog: Der (europäische) Föderalist
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Von Manuel Müller
Probleme, die vielen EU-Reformideen im Blick zu behalten? Hier ist eine Übersicht.
Die Debatte über EU-Vertragsreformen ist in vollem Gange. Etliche Arbeitsgruppen, Thinktanks und Expertengremien haben dazu in letzter Zeit Entwürfe und Vorschläge vorgelegt. Angesichts der Vielzahl einzelner Ideen ist es allerdings nicht immer einfach, den Überblick zu
In: Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft 182
In: Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung 443
In: Schriften zum Öffentlichen Recht - Band 1162 v.1162
Hauptbeschreibung Verena Poschmann widmet sich der Frage, ob öffentliche Auftraggeber und ihre Vertragspartner nach Beendigung des Vergabeverfahrens den abgeschlossenen Vertrag nachträglich mit den Gestaltungsmitteln des Zivilrechts verlängern, erweitern oder in sonstiger Weise ändern und hierdurch dem Anwendungsbereich des Vergaberechts entziehen dürfen. Die Autorin arbeitet im Rahmen der Untersuchung vier Fallgruppen von Vertragsänderungen heraus, Vertragsänderungen durch Parteivereinbarung, Vertragsverlängerungen durch Nichtausüben eines Kündigungsrechts, Vertragsänderungen auf der Grundlage von Optionsrechten sowie Leistungserweiterungen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen. Anhand dieser vier Fallgruppen nimmt Poschmann die vergaberechtliche Prüfung vor und entwickelt im Ergebnis jeder Prüfung ein Prüfungsraster, anhand dessen zulässige Vertragsänderungen von unzulässigen abgegrenzt werden können. Weiterhin zeigt die Autorin die Rechtsfolgen vergaberechtswidriger Vertragsänderungen sowie Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen auf. Die Untersuchung der vorgenannten Fallgruppen ergab, dass nachträgliche Vertragsänderungen nur in Ausnahmefällen vergaberechtlich zulässig sind. In einer Vielzahl von Fällen stellen diese vielmehr eigenständige Beschaffungsvorgänge dar, die dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterliegen. Sie dürfen daher erst nach Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens in Auftrag gegeben werden. Eine vergaberechtswidrige Vertragsänderung im bestehenden Vertragsverhältnis würde eine Umgehung des Vergaberechts bedeuten und ist dem Bereich der unzulässigen De-facto-Vergaben zuzuordnen. Derartige De-facto-Vergaben sind jedoch nur dann nichtig, wenn die Unwirksamkeit innerhalb eines Zeitraums von maximal sechs Monaten nach Änderung des Vertrages in einem Vergabenachprüfungsverfahren festgestellt wurde. Andernfalls ist
In: Schriften zum Öffentlichen Recht 1162
Main description: Verena Poschmann widmet sich der Frage, ob öffentliche Auftraggeber und ihre Vertragspartner nach Beendigung des Vergabeverfahrens den abgeschlossenen Vertrag nachträglich mit den Gestaltungsmitteln des Zivilrechts verlängern, erweitern oder in sonstiger Weise ändern und hierdurch dem Anwendungsbereich des Vergaberechts entziehen dürfen. Die Autorin arbeitet im Rahmen der Untersuchung vier Fallgruppen von Vertragsänderungen heraus, Vertragsänderungen durch Parteivereinbarung, Vertragsverlängerungen durch Nichtausüben eines Kündigungsrechts, Vertragsänderungen auf der Grundlage von Optionsrechten sowie Leistungserweiterungen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen. Anhand dieser vier Fallgruppen nimmt Poschmann die vergaberechtliche Prüfung vor und entwickelt im Ergebnis jeder Prüfung ein Prüfungsraster, anhand dessen zulässige Vertragsänderungen von unzulässigen abgegrenzt werden können. Weiterhin zeigt die Autorin die Rechtsfolgen vergaberechtswidriger Vertragsänderungen sowie Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen auf.Die Untersuchung der vorgenannten Fallgruppen ergab, dass nachträgliche Vertragsänderungen nur in Ausnahmefällen vergaberechtlich zulässig sind. In einer Vielzahl von Fällen stellen diese vielmehr eigenständige Beschaffungsvorgänge dar, die dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterliegen. Sie dürfen daher erst nach Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens in Auftrag gegeben werden. Eine vergaberechtswidrige Vertragsänderung im bestehenden Vertragsverhältnis würde eine Umgehung des Vergaberechts bedeuten und ist dem Bereich der unzulässigen De-facto-Vergaben zuzuordnen. Derartige De-facto-Vergaben sind jedoch nur dann nichtig, wenn die Unwirksamkeit innerhalb eines Zeitraums von maximal sechs Monaten nach Änderung des Vertrages in einem Vergabenachprüfungsverfahren festgestellt wurde. Andernfalls ist der geänderte Vertrag unanfechtbar wirksam.
Die Europäische Union steht vor einem grundsätzlichen Dilemma. Einerseits wächst der Druck, die EU-Strukturen zu reformieren. Das jüngste Ringen um Griechenland hat die Debatte über eine Vertiefung der Eurozone wieder eröffnet, während Großbritannien gleichzeitig zumindest für sich selbst auf weniger Integration drängt. Andererseits lehnen die nationalen Hauptstädte Reforminitiativen, die eine Vertragsänderung notwendig machen (zum Beispiel Kompetenzverlagerungen), von vornherein als »unmöglich« ab. Rechtlich gibt es zwar Möglichkeiten, diesem Dilemma auszuweichen und die EU über Umwege weiterzuentwickeln. Aber auch diese erfordern die einstimmige politische Einigung der nationalen Regierungen - und mittelfristig die Perspektive einer Vertragsänderung, um Transparenz und demokratische Legitimation wiederherzustellen. (SWP-Aktuell)
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