Völkerrechtsverletzungen Grossbritanniens: nach englischen Parlamentspapieren
In: Zeitschrift für Völkerrecht Bd. 11, [Erg.-H. 3]
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In: Zeitschrift für Völkerrecht Bd. 11, [Erg.-H. 3]
Wohl kaum ein anders arabisches Land ist so umstritten wie Saudi-Arabien, zumindest wenn es um die Frage von Rüstungsexporten geht. Erst im Juni hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in einer von Heckler & Koch eingereichten Klage geurteilt, dass die Bundesregierung sich in der Frage der Genehmigung der Lieferung von Bauteilen für die Lizenzproduktion des G-36 Sturmgewehrs nach Saudi-Arabien entscheiden müsse. Das Wirtschaftsministerium unter der Führung von Sigmar Gabriel (SPD) hatte diese Entscheidung bislang vertagt, auch mit Hinweis auf die gegenwärtige Militärintervention, die das Königreich zusammen mit anderen arabischen Staaten im Jemen führt.
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Die Europäische Union setzt bei ihren Bemühungen auf die Deeskalation der Krise in der Ukraine und unterstützt das Land dabei, all seinen Bürgerinnen und Bürgern eine stabile und demokratische Zukunft in Wohlstand zu gewährleisten. Die EU sieht die vollständige Umsetzung des Abkommens von Minsk als Basis für eine nachhaltige politische Lösung des Konflikts im Osten des Landes an. Seit Februar 2014 hat die EU ihre Unterstützung für die wirtschaftlichen und politischen Reformen in der Ukraine erhöht. Im März 2014 hat sich der Europäische Rat auf erste diplomatische Maßnahmen als Reaktion auf das Vorgehen Russlands in der Ukraine geeinigt. In Ermangelung deeskalatorischer Schritte haben die Staats- und Regierungschefs der EU eine zweite Stufe an Maßnahmen beschlossen, mit zusätzlichen weitreichenden Folgen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland im Falle einer weiteren Verschlechterung der Lage in der Ukraine. Die Europäischen Union hat die illegale Annexion der Krim durch Russland scharf verurteilt und erkennt diese nicht an. In Ermangelung deeskalatorischer Schritte durch die Russische Föderation hat die EU am 17. März 2014 erste Reiseverbote sowie das Einfrieren von Vermögenswerten von Personen beschlossen, die in Akte gegen die territoriale Integrität der Ukraine involviert sind. Im Hinblick auf das Vorgehen Russlands zur Destabilisierung der Lage im Osten der Ukraine hat die EU im Juli 2014 wirtschaftliche Sanktionen verhängt und diese im September 2014 verschärft. Im März 2015 hat der Europäische Rat die Dauer dieser Wirtschaftssanktionen von der vollständigen Umsetzung des Abkommens von Minsk abhängig gemacht. Die EU ist auch weiterhin dazu bereit, ihre Entscheidungen rückgängig zu machen und den Dialog mit Russland wiederaufzunehmen, wenn das Land aktiv und ohne Zweideutigkeit damit beginnt, eine Lösung für die Krise in der Ukraine zu finden. ; eingereicht von Klaus Fast ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2845440
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In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 18, Heft 2, S. 117-167
ISSN: 1435-439X
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 63, Heft 1, S. 195-204
ISSN: 0044-2348
World Affairs Online
In: American journal of international law: AJIL, Band 75, Heft 2, S. 403-405
ISSN: 2161-7953