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Die Feiertage spielten bereits in frühen Jahrhunderten eine bedeutende Rolle die sie bis heute nicht verloren haben. In der Zeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie kam es erstmals zur Einführung einer Sonntagsruhe in Bergwerksbetrieben sowie im Gewerbe. Zu dieser Zeit galten vor allem zahlreiche sondergesetzliche Vorschriften, die teils nur für bestimmte Berufsgruppen eine Sonntagsruhe vorsahen. Die Feiertagsruhe wurde erstmalig 1933 gesetzlich fundiert. 1934 wurde das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich abgeschlossen indem Österreich die vom Heiligen Stuhl festgesetzten Feiertage anerkannte. 1938 brach die Zeit des Nationalsozialismus in Österreich an, wodurch Österreich zu einem Land des deutschen Reiches wurde. Dies hatte zur Folge, dass nun die Feiertagsregelungen des deutschen Reiches auch auf Österreich zur Anwendung kamen. Der Anschluss an das Deutsche Reich wurde 1945 für null und nichtig erklärt. Das Feiertagsruhegesetz von 1945 normierte 10 gesetzliche Feiertage, wobei in diesem Jahr der 1. Mai seine gesetzliche Fundierung erfuhr. 1949 wurde der 6. Jänner zum Feiertag erklärt. Im Jahr 1955 wurden zwei weitere Feiertage eingeführt, nämlich Maria Empfängnis und der Karfreitag für alle Angehörigen der evangelischen Kirche. Der Nationalfeiertag wurde 1967 gesetzlich fundiert. Seitdem gelten die 13 gesetzlichen Feiertage unverändert. Die heutige Rechtsgrundlage für die Feiertagruhe ist § 7 ARG. Aufgrund des § 13a ARG steht es dem Arbeitgeber offen, am 8. Dezember seine Verkaufsstelle zu öffnen. Die Feiertage können grundrechtliche als auch arbeitsrechtliche Problematiken aufwerfen. Somit muss auch das Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot auf unionsrechtlicher Ebene beachtet werden. Da Österreich hinsichtlich der Anzahl an Feiertage zu den Spitzenreitern in der EU zählt und sich dies negativ auf die Wirtschaft auswirkt, steht zurzeit eine Diskussion über die Verlegung der Donnerstagsfeiertage im Raum. ; Public holidays have always been important from early centuries right up to the present day. Sundays first became a day of rest in the mining, trades and crafts industries under legislation introduced during the Austro-Hungarian Empire. Importantly, the law provided for Sundays as days of rest in a patchwork of special legal ordinances that only applied to certain profes-sional groups. Public holidays were enshrined in law for the first time in 1933. In 1934, the concordat between the Holy See and Austria was concluded with the proviso that Austria recognise the public holidays as defined by the Vatican. Austria lost its national sovereignty with the takeover of the National Socialist regime in 1938. Reich legislation concerning public holidays now applied to the country of Austria (1938-1939) set up to replace the former Aus-tria. The Annexation with the German Reich was declared null and void in 1945. The Public Holidays Act of the same year provided for ten statutory days off. 1 May became a public holiday and 6 January was declared a public holiday in 1949. Two more public holidays were introduced in 1955: the Feast of the Immaculate Conception and Good Friday for the Protestant Church. The Austrian national holiday was established by law in 1967. These thir-teen public holidays have remained unchanged ever since. Currently, section 7 of the Austrian Act on Rest Periods (ARG) establishes the legal basis for public holidays. Under section 13a, employers can choose whether to open their sales outlets on December 8. Austrian public hol-idays sometimes raise fundamental legal questions and problems of employment legislation: the principles of non-discrimination and equal treatment must also comply with European Union law. Since Austria is one of the EU states with the most public holidays, a circumstance which has negative impacts on the national economy, the issue now is whether to move public holidays that fall on a Thursday to another day of the week. ; von Patricia Weber ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2015 ; (VLID)761680
BASE
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 47, Heft 11, S. 464-472
ISSN: 0029-859X
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In: Bertelsmann-Chronik!
In: Chronik griffbereit
Getrennt nach den großen Weltreligionen werden Ursprung, Tradition und Praxis der wichtigsten Feier- und Gedenktage vorgestellt. Mit Namenstagskalender und Feiertagsübersicht der Länder.
Die Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) vom 24. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 17) haben gezeigt, dass die Unterrichtsbefreiung für Schülerinnen und Schüler an den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis c NFeiertagsG genannten kirchlichen Feiertagen und am Gründonnerstag nicht dazu geeignet ist, dem Sinn dieser Feiertage und ihrer Bedeutung gebührend Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben die generelle Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte und die Beaufsichtigung der Kinder für berufstätige Erziehungsberechtigte an diesen Tagen zunehmend zu Problemen geführt. Diese verschärfen sich an vielen Schulen noch dadurch, dass der Unterricht komplett ausfallen muss, weil auch für die Schülerinnen und Schüler, die der Konfession nicht angehören,deren Feiertag begangen wird, kein Unterricht mehr durchführbar ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dem Anliegen religiöser Feiertage in der Schule besser Rechnung getragen werden. Sie berücksichtigt das Interesse der Kirchen, dass kirchliche Feiertage weiterhin geschützt bleiben und ihr Sinn den Schülerinnen und Schülern z. B. durch ein schulisches Angebot zur Teilnahme am Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen vermittelt wird. (Quelle: Begründung Gesetzentwurf, LT-Drs. 15 / 1715).
Das "24. Essener Gespräch" sollte der Würde und dem Schutz der Sonn- und Feiertage dienen, indem es sich auf ihre philosophischen, kulturanthropologischen, theologischen und rechtlichen Grundlagen besann. Die Diskussion kreiste vor allem um folgende zentrale Fragen: Gibt es zu Wert und Schutzwürdigkeit der Sonn- und Feiertage eine gemeinsame Grundauffassung im europäischen Raum mit seiner christlich geprägten Tradition und Kultur, die sich von der anderen Kulturen unterscheidet? Wie verträgt sich die christliche Herkunft des Sonntags mit dem Wertepluralismus in unserer Gesellschaft, mit der Anwesenheit insbesondere zahlreicher Muslime und nicht religiöser Zeitgenossen? Gibt es eine nicht religiöse Vermittlung des Sonntags? Einigkeit bestand darüber, dass der religiös-weltanschaulich neutrale Staat nur den Freiraum für die Sonntage und christlichen Feiertage schaffen und schützen kann. Inhaltlich füllen müssen diesen Raum vor allem die Christen und ihre Kirchen. Hauptaufgabe des 24. Essener Gesprächs war also, einen Beitrag zur Pflege und zur Erneuerung des Bewusstseins der Menschen in unserer Zeit zu leisten. - Prof. Dr. phil. Jörg Splett, Frankfurt: Fest - Feier - Sonntäglichkeit. Eine zu schützende Dimension des Humanen. Dr. iur. Armin Pahlke, Hannover: Sonn- und Feiertagsschutz als Verfassungsgut. Prof. Dr. iur. Reinhard Richardi, Regensburg: Der Sonn- und Feiertagsschutz im Arbeitsleben.
In: Religionen aktuell Band 18
In: Islamkundliche Untersuchungen, 215
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In: Kleine Bibliothek der Religionen, 3
Der Taoismus ist eine eher synkretistisch angelegte, in China seit über 2000 Jahren stark wirksame Geistesrichtung, bei der man einen philosophischen (eher agnostischen) und einen religiösen (mit alchimistischen und magischen Praktiken verbundenen) Strang und zahlreiche Seitenzweige unterscheidet, die sich aber alle nicht strikt abgrenzen lassen. Der Autor stellt die Grundlagen dar (unter Einbeziehung der chinesischen Mythologie) und verfolgt die Tradition, in der sich uralte Lebensweisheit und das Wissen vom intimen Eingebundensein des Menschen in die Natur manifestiert, in ihrer religiösen Praxis und deren Auswirkung auf Politik und Gesellschaft bis in die Gegenwart. Mit Übersichten, Zeittafel, Bibliographie (vgl. auch J. Robinet: BA 3/96). (3)
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In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 1450
Die freiheitliche Verfassungsordnung des Grundgesetzes ist entstehungsgeschichtlich weitgehend auf dem Boden christlichen Gedankenguts gewachsen. So scheint die Garantie der Sonn- und Feiertage i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV eine christliche Tradition besonders deutlich zu spiegeln. Das staatliche Verfassungsrecht ist jedoch religiös-weltanschaulich neutral zu verstehen und auch die Feiertagsgarantie lässt keine christliche Auslegung zu. Diese Aussage ist zentral für die Ausgestaltung des gesetzlichen Feiertagsbestands durch den Gesetzgeber, dem bei der Einführung und Abschaffung von Feiertagen nur sehr weit gesteckte Grenzen gesetzt sind. Um den legislativen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum im Umgang mit staatlich anerkannten Feiertagen zu klären, thematisiert die Untersuchung einfachgesetzliche und bundesverfassungsrechtliche Grundlagen von Feiertagen genauso wie Gewährleistungen des Landesverfassungsrechts und bezieht Stellung zu hochkomplexen Fragen des Religionsvertragsrechts. / »Holidays Recognized by the State. An Investigation into the Constitutionality of Changes to State Public Holidays« -- The study examines the question of which federal and state constitutional requirements determine the introduction or abolition of state-recognized holidays by legislature. On the basis of the secular state's requirement of neutrality, the study clarifies in particular the meaning of such criteria that attempt to specify the social relevance of a holiday. A detailed look at the law on religious contracts completes the result.
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In: Interethnische Beziehungen und Kulturwandel 10
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