Suchergebnisse
Filter
Format
Medientyp
Sprache
Weitere Sprachen
Jahre
5979 Ergebnisse
Sortierung:
Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in der Verwaltung und in der Verfassung
Ausgangspunkt meiner Dissertation bzw überarbeiteten Fassung der Dissertation war der Umstand, dass Parteien eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens keinerlei Rechtsanspruch auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens vor dem VfGH oder auf Vorlage einer auslegungsrelevanten Frage an den EuGH haben. Mangels dieses Rechtsanspruches stellte sich mir die Frage, ob eine Partei nicht den direkten Weg in Form eines Individualantrages nach Art 139 bzw Art 140 B-VG wählen sollte, um zu ihrem Recht zu gelangen. Diese Möglichkeit scheitert in der Praxis jedoch oftmals an den strikten Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw an den strengen Formalerfordernissen eines Individualantrages. Analysiert wird in der Arbeit ebenso, ob diese rigide Zulassungspraxis im Sinne des (Verfassungs-)Gesetzgebers ist. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt somit in der ausführlichen Analyse des Individualantrages. Für den Fall, dass die Einholung einer Vorabentscheidung vor dem EuGH rechtswidrig unterlassen werden sollte, erkennt der VfGH in ständiger Rechtsprechung, dass dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird. Die Dissertation bzw überarbeitete Fassung der Dissertation zeigt nun eine weitere Interpretation des Rechts auf den gesetzlichen Richter auf, wonach auch ein pflichtwidrig unterlassenes Normprüfungsverfahren eine Verletzung des gesetzlichen Richters darstellt. Außerdem wird erörtert, ob in den beiden zuvor genannten Fällen zusätzlich Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) sowie Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verletzt wird. Gesicherte Rechtsprechung ist, dass Staatshaftungsansprüche wegen gemeinschaftswidriger staatlicher Verhaltensweisen im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit nach Art 137 B-VG geltend zu machen sind. Analog dazu wird in der vorliegenden Arbeit gründlich heraus gearbeitet, weshalb ein zu Unrecht unterlassenes Normprüfungsverfahren ebenfalls zu einem Staatshaftungsanspruch führen kann.Darüber hinaus werden Rechtsschutzdefizite in der Durchsetzung von Unionsrecht aufgezeigt. Rund um diese angeführten Themen, welche den Kern meiner Dissertation bzw überarbeiteten Fassung der Dissertation bilden, wird einleitend das Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung samt den wichtigsten ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln in der Hoheitsverwaltung erklärt, der Rechtsschutz in der Privatwirtschaftsverwaltung kurz behandelt sowie abschließend weitere Rechtsschutzinstitutionen, wie zB die Vo ...
Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in der Verwaltung und in der Verfassung
Ausgangspunkt meiner Dissertation bzw überarbeiteten Fassung der Dissertation war der Umstand, dass Parteien eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens keinerlei Rechtsanspruch auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens vor dem VfGH oder auf Vorlage einer auslegungsrelevanten Frage an den EuGH haben. Mangels dieses Rechtsanspruches stellte sich mir die Frage, ob eine Partei nicht den direkten Weg in Form eines Individualantrages nach Art 139 bzw Art 140 B-VG wählen sollte, um zu ihrem Recht zu gelangen. Diese Möglichkeit scheitert in der Praxis jedoch oftmals an den strikten Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw an den strengen Formalerfordernissen eines Individualantrages. Analysiert wird in der Arbeit ebenso, ob diese rigide Zulassungspraxis im Sinne des (Verfassungs-)Gesetzgebers ist. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt somit in der ausführlichen Analyse des Individualantrages. Für den Fall, dass die Einholung einer Vorabentscheidung vor dem EuGH rechtswidrig unterlassen werden sollte, erkennt der VfGH in ständiger Rechtsprechung, dass dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird. Die Dissertation bzw überarbeitete Fassung der Dissertation zeigt nun eine weitere Interpretation des Rechts auf den gesetzlichen Richter auf, wonach auch ein pflichtwidrig unterlassenes Normprüfungsverfahren eine Verletzung des gesetzlichen Richters darstellt. Außerdem wird erörtert, ob in den beiden zuvor genannten Fällen zusätzlich Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) sowie Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verletzt wird. Gesicherte Rechtsprechung ist, dass Staatshaftungsansprüche wegen gemeinschaftswidriger staatlicher Verhaltensweisen im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit nach Art 137 B-VG geltend zu machen sind. Analog dazu wird in der vorliegenden Arbeit gründlich heraus gearbeitet, weshalb ein zu Unrecht unterlassenes Normprüfungsverfahren ebenfalls zu einem Staatshaftungsanspruch führen kann. Darüber hinaus werden Rechtsschutzdefizite in der Durchsetzung von Unionsrecht aufgezeigt. Rund um diese angeführten Themen, welche den Kern meiner Dissertation bzw überarbeiteten Fassung der Dissertation bilden, wird einleitend das Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung samt den wichtigsten ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln in der Hoheitsverwaltung erklärt, der Rechtsschutz in der Privatwirtschaftsverwaltung kurz behandelt sowie abschließend weitere Rechtsschutzinstitutionen, wie zB die Volksanwaltschaft und der Rechnungshof, kurz skizziert. ; The starting point for my thesis, or rather the revised version of my thesis, was the fact that parties in a civil, criminal or administrative case have no legal entitlement either to the launch of judicial review proceedings (Normprüfungsverfahren) by the Austrian constitutional court (VfGH) or to the submission of questions of interpretation to the ECJ. The absence of any such legal entitlement raises the question of whether a party could not obtain a remedy by taking the direct route using an Individualantrag or individual application to the constitutional court in accordance with Art 139 or Art 140 B-VG (Austrian Federal Constitutional Act). In practice, however, this route is frequently blocked by the strict prerequisites for admissibility and formal requirements governing an individual application. This paper analyses whether the rigid admission procedure truly reflects the aim of the constitution/legislator. The focus of this paper is thus a detailed analysis of the Individualantrag. In the event of failure to obtain a mandatory preliminary ruling from the ECJ, VfGH practice recognises that this constitutes violation of the Austrian right to a hearing before an impartial and competent judge (Recht auf den gesetzlichen Richter). The thesis/the revised version of this thesis highlights a further interpretation of the above right to a hearing, an interpretation under which unlawful failure to launch a judicial review also constitutes breach of this right. Furthermore, the paper examines whether Art 13 ECHR (Right to an effective remedy) and Art 6 ECHR (Right to a fair trial) are also violated in the two aforementioned cases. Established case law states that claims for state liability on the grounds of state contravention of Community law are to be brought under the constitutional court's Kausalgerichtsbarkeit or jurisdiction for monetary claims against public bodies for which there is no other remedy, in accordance with Art 137 B-VG. In the light of this, this paper looks in detail at why unlawful failure to launch judicial review proceedings can also result in claims for state liability. It also uncovers shortcomings in legal remedy in the implementation of EU law. In the context of the above topics, which form the core of my thesis/the revised version of my thesis, the paper will introduce the system of legal remedy under the Austrian federal constitution including the key ordinary and extraordinary remedies under sovereign, public administration (Hoheitsverwaltung), briefly address legal remedy under private law administration (Privatwirtschaftsverwaltung), and finally outline other institutions with responsibility for legal relief such as the Volksanwaltschaft (Austrian Ombudsman Board) and the Rechnungshof (Austrian Court of Auditors).
BASE
Totale Institution und Rechtsschutz: Eine Untersuchung zum Rechtsschutz im Strafvollzug
In: Springer eBook Collection
I. Rechtsschutz in der totalen Institution -- 1. Renitente Strafuollzugsbehördern -- 2. Totale Institution und Verrechtlichung -- 3. Untersuchungen zum Rechtsschutz -- 4. Implementationsansatz -- II. Quantitative Aspekte des gerichtlichen Rechtschutzes -- 1. Anrufung von Gerichten -- 2. Erfolge bei Gericht -- 3. Erfolge in der Anstalt -- III.Anstaltsstrategien -- 1. Strategien der Beschwerdeverhinderung -- 2. Strategien der Beschwerdebescheidung -- 3. Strategien des gerichtlichen Verfahrens -- 4. Umsetzung von Gerichtsentscheidungen -- 5. Fernwirkung von Gerichtsbeschlüssen -- IV.Gefangenen-Portraits -- 1. Suad Krpo: Portrait eines Verlierers -- 2. Jeanette Roberts: Portrait einer Widerspenstigen -- 3. Rolf Dewit: Portrait eines Pyrrhus-Siegers -- V. Rechtspolitische Folgerungen -- 1. Reduzierung der Entscheidungsmacht der Anstalten -- 2. Verbesserung des gerichtlichen Rechtsschutzes -- 3. Brauchen wir unabhängige Schiedsstellen oder Strafvollzugsbeauftragte? -- VI. Literaturverzeichnis -- VII. Anhang zur Implementaionsbefragung -- A. Auflistung der untersuchten Fälle -- B. Untersuchungsinstrumente.
Rechtsschutz
In: Zur Staats- und Rechtsordnung der DDR, S. 267-386
Rechtsschutz im Umweltrecht
In: Schriften zum Umweltrecht 183
Oft kommen umweltrechtliche Konflikte vor die Verwaltungsgerichte. Umweltrecht wird durch Richter ausgelegt, konkretisiert und fortentwickelt. Gerade für den Sachbereich des Umweltschutzes hat das europäische Recht tiefgreifende Veränderungen im deutschen Verwaltungsprozessrecht gefordert: Die umfassende Umweltverbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wurde etabliert. Doch die Herausforderungen an das Umweltprozessrecht der Zukunft gehen darüber hinaus: So fordert das europäische Recht Veränderungen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Verfahrensfehlern. Insbesondere der Energienetzausbau in Folge der »Energiewende« wie auch die Festsetzung von Flugrouten machen das Problem des Rechtsschutzes bei mehrstufigen und hintereinander geschalteten Planungs- und Zulassungsverfahren aktuell. Aber auch die klassische Schutznormlehre ist Veränderungsdruck ausgesetzt: Kann »objektives Recht« durch »Subjektivierung« für den Einzelnen einklagbar gemacht werden? -- Der Band dokumentiert die hierzu am 7. Februar 2014 vom Forschungszentrum Umweltrecht e.V. an der Humboldt-Universität zu Berlin unter der Leitung von Prof. em. Dr. Michael Kloepfer veranstaltete Tagung »Rechtsschutz im Umweltrecht«.
Rechtsschutz in der Kirche
In: Kirchenrechtliche Bibliothek 15
Wie kann kirchliches Verfahrensrecht legitimiert werden? Ist es gleichgültig, ob ein Verfahren im Verwaltungs- oder im Prozeßweg durchgeführt wird? Sind in der Kirche die Mittel zum Schutz individueller Rechte hinreichend ausgebaut? Welche Anforderungen stellen sich zukünftig bezüglich des Rechtsschutzes? Solche Fragen waren Gegenstand der Tagung von 2010 in Wien, auf welcher der Stand der Forschung zu den fundamentalen Fragen kirchlichen Verfahrensrechts dargestellt, diskutiert und vorangetrieben werden sollte. Die Vorträge dieser kirchenrechtlichen Tagung werden in diesem Band vorgelegt.
Rechtsschutz und Verwaltungsinnovation: neue Verwaltungsformen als Erweiterung des Rechtsschutzes auf Landesebene
In: Schriften der Johannes-Kepler-Universität Linz
In: Reihe A, Rechts- und Staatswissenschaften 1
Kollektiver Rechtsschutz in Europa und Europäischer Kollektiver Rechtsschutz
In: GPR: Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union ; European Union private law review ; revuè de droit privé de l'Union européenne, Band 11, Heft 2
ISSN: 2364-7213, 2193-9519
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: GRUR ; Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
ISSN: 0016-9420
EZB-Aufsichtsbeschlüsse: Eine Untersuchung zu Legitimation, Verfahren und Rechtsschutz
In: Europäisches Wirtschaftsrecht, 79
Gewerblicher Rechtsschutz
A. Grundfragen des gewerblichen Rechtsschutzes -- I. Wesen und Gegenstand des gewerblichen Rechtsschutzes -- II. Standort des gewerblichen Rechtsschutzes -- III. Verhältnis des UWG zu den anderen vier gewerblichen Schutzrechten -- IV. Zusammenfassung -- B. Patentrecht -- I. Wesen und Gegenstand des Patents -- II. Patenterteilung -- III. Rechtswirkungen des Patents -- IV. Übergang des Patents -- V. Erlöschen des Patents -- C. Gebrauchsmusterrecht -- I. Wesen und Gegenstand des Gebrauchsmusters -- II Erteilung des Gebrauchsmusters -- III. Rechtswirkungen des Gebrauchsmusters -- IV. Übergang des Gebrauchsmusters -- V. Erlöschen des Gebrauchsmusters -- D. Geschmacksmusterrecht -- I. Wesen und Gegenstand des Geschmacksmusters -- II. Erteilung des Geschmacksmusters -- III. Rechtswirkungen des Geschmacksmusters -- IV. Übergang des Geschmacksmusters -- V. Erlöschen des Geschmacksmusters -- E. Warenzeichenrecht -- I. Wesen und Gegenstand des Warenzeichens -- II. Erteilung des Warenzeichens -- III. Rechtswirkungen des Warenzeichens -- IV. Übergang des Warenzeichens -- V. Erlöschen des Warenzeichens -- VI. Besondere Warenbezeichnungen -- VII. Abwehrrechte des Inhabers einer Warenbezeichnung -- F. Unlauterer Wettbewerb -- I. Wesen und Gegenstand des unlauteren Wettbewerbs -- II. Sondertatbestände des UWG -- III. Die Generalklausel des § 1 UWG -- IV. Ausverkaufswesen -- V. Weitere bedeutsame Vorschriften des UWG -- G. Anhang zum UWG: Zugabe- und Rabattrecht -- I. Wesen und Gegenstand -- II. Zugaberecht -- III. Rabattrecht -- H. Internationaler gewerblicher Rechtsschutz -- I. Wesen des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes -- II. Pariser Verbandsübereinkunft -- III. Madrider Markenabkommen -- Fallstudien -- Abkürzungsverzeichnis -- Stichwortverzeichnis.