Konkurrenz in der Normsetzung
In: Geistiges Eigentum in konkurrierenden völkerrechtlichen Vertragsordnungen; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 397-409
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In: Geistiges Eigentum in konkurrierenden völkerrechtlichen Vertragsordnungen; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 397-409
In: Jus Publicum Band 49
Normsetzung obliegt im Staat des Grundgesetzes nicht allein und nicht ausschließlich der Legislative. In quantitativ und qualitativ erheblichem Umfang erläßt die Exekutive ebenfalls abstrakt-generelle Regelungen. Gerade im Sozialversicherungsrecht findet sich eine Vielzahl exekutiver Normsetzungsformen jenseits der traditionellen Steuerungsinstrumente Rechtsverordnung, Satzung und Verwaltungsvorschrift, in denen für die Versicherten und für die Leistungserbringer wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Umfang und Inhalt der zu erbringenden ärztlichen Leistungen im Krankheitsfall ergeben sich heute beispielsweise in weitem Umfang nicht aus dem Parlamentsgesetz, sondern aus untergesetzlichen Vorschriften. Deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist zweifelhaft, denn 'Wesentliches' hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das demokratisch legitimierte Parlament in Form des Gesetzes zu regeln.Peter Axer geht anhand der Formenvielfalt des Sozialversicherungsrechts den Fragen der grundgesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen für die exekutive Normsetzung nach. Dabei entwickelt er allgemein Kriterien für die Zulässigkeit untergesetzlicher Normsetzung.InhaltsübersichtDas Formenrepertoire der Sozialversicherung – Verfassungsvorbehalt für Normsetzungsformen? – Normsetzung kraft verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums – Normsetzung kraft gesetzlicher Ermächtigung – Normsetzung kraft Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt – Voraussetzungen und Grenzen untergesetzlicher Normsetzung im Staat des Grundgesetzes
In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Band 38, Heft 2, S. 419-421
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 112, Heft 20, S. 1250
ISSN: 0012-1363
In: Jus Publicum Band 129
Florian Becker nimmt die Beobachtung, daß der Staat immer öfter Gesetzesinhalte mit privaten Akteuren aushandelt, zum Anlaß einer umfassenden verfassungsrechtlichen Untersuchung solcher kooperativer und konsensualer Strukturen in der Normsetzung und schließt damit aus verfassungsrechtlicher Sicht an die Diskussion um das Phänomen kooperativer Staatlichkeit an.Der »kooperative Staat« versucht, seine expansiv gewachsenen Aufgaben durch die Integration Privater in staatliche Funktionen zu bewältigen. Individuen und Verbände werden in diesem Zusammenhang auch und gerade an den verschiedenen Formen der Normsetzung beteiligt. Diese Beteiligung erfolgt etwa durch Konsultation oder Anhörung von Sachverständigen und Interessenverbänden, aber auch durch den Abschluß von Normen- und Normsetzungsverträgen zwischen Staat und Privaten. Von nicht geringerer Bedeutung ist der Umstand, daß der Staat ganze Regelungsbereiche partiell oder vollständig in private Hand gibt und sich dabei in ganz unterschiedlichem Maße eine Restverantwortung vorbehält. Die wachsende Zahl kooperativer und konsensualer Strukturen in der Normsetzung ist nur vor dem Hintergrund der sozialwissenschaftlichen Steuerungsdiskussion zu verstehen. Diese analysiert Bedingungen sowie Wirkungen rechtlicher Steuerung und entwickelt Strategien zur Verbesserung von Steuerungserfolgen. Die gewonnenen Erkenntnisse können und dürfen aber die Rahmenbedingungen der Verfassung nicht ignorieren. Die juristische Dogmatik muß den Forschungsergebnissen der Sozialwissenschaften Rechnung tragen, kann sie aber letztlich nur zum Ausgangspunkt ihrer Eigenleistung nehmen, die kooperativen und konsensualen Strukturen der Normsetzung zu systematisieren und in ihren verfassungsrechtlichen Rahmen einzupassen.
In: Jus publicum 129
Der "kooperative Staat" versucht, seine expansiv gewachsenen Aufgaben durch die Integration Privater in staatliche Funktionen zu bewältigen. Individuen und Verbände werden in diesem Zusammenhang auch und gerade an den verschiedenen Formen der Normsetzung beteiligt. So gibt der Staat ganze Regelungsbereiche partiell oder vollständig in private Hand und behält sich dabei in ganz unterschiedlichem Maße eine Restverantwortung vor. Diese Beobachtung nimmt Florian Becker zum Anlaß einer umfassenden verfassungsrechtlichen Untersuchung solcher kooperativer und konsensualer Strukturen in der Normsetzung und schließt damit aus verfassungsrechtlicher Sicht an die Diskussion um das Phänomen kooperativer Staatlichkeit an. Florian Becker ist 1971 geboren; Studium der Rechtswissenschaften in Bonn; 1997 Promotion; 1997 Master of Laws, Universität Cambridge; 2004 Habilitation, z.Zt. Professor an der Aberdeen University Law School.
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Band 26, Heft 2, S. 178-187
ISSN: 0934-9200
In: Schriftenreihe zum osteuropäischen Recht Bd. 1
In: Berliner juristische Universitätsschriften
In: Reihe Grundlagen des Rechts 23
In: Arbeits- und Sozialrecht 84
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 46, Heft 3, S. 465-467
ISSN: 0038-884X
In: ZEW-Dokumentation 96-04
Die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO), älteste Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UN), feiert in diesem Jahr ihren 100. Geburtstag. Und das mitten in der vermutlich größten Krise des Multilateralismus seit dem Ende des Kalten Krieges. Doch während das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF), die UN-Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) oder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit ihren Kernaufgaben bekannt sind, rufen die drei Buchstaben ILO selbst nach 100 Jahren bei der Mehrheit auch der politisch interessierten Bevölkerung nur ein Achselzucken hervor. Darum wissend hat der ILO-Generaldirektor Guy Ryder bereits 2013 in seinem Bericht zur jährlich tagenden Internationalen Arbeitskonferenz in Genf unter dem Titel 'Auf dem Weg zum hundertjährigen Bestehen der ILO: Realitäten, Erneuerung und dreigliedriges Engagement' sieben Initiativen vorgelegt, mit denen sich die ILO auf dem Weg in die zweiten 100 Jahre befassen müsste. Erstes und vordringliches Ziel war die Ausrichtung auf die "Zukunft der Arbeit". Eine 27-köpfige 'Globale Kommission zur Zukunft der Arbeit' unter dem Ko-Vorsitz des Präsidenten Südafrikas Cyril Ramaphosa und dem schwedischen Premierminister Stefan Löfven erarbeitete seit 2017 den Bericht, der den Anspruch hat, die Zukunft der Arbeit auf dem Planeten in den Blick zu nehmen und Handlungsperspektiven zur Erreichung des Zieles guter Arbeit für alle Menschen zu formulieren. Am 22. Januar 2019 wurde der Bericht der Öffentlichkeit vorgestellt. Als Startschuss für die Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum taugt er jedoch nur bedingt. Warum dies so ist und welche Schritte für eine erfolgreiche Durchsetzung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen erforderlich wären, wird im Folgenden erläutert.
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