Von der mittelbaren Drittwirkung unmittelbar zur staatlichen Bevormunding
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 13, Heft 11, S. 1079-1081
ISSN: 0721-880X
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In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 13, Heft 11, S. 1079-1081
ISSN: 0721-880X
In: Internet und Gesellschaft 30
Digitale Diskursräume sind aus dem Alltag vieler nicht mehr wegzudenken. Diese Räume werden von Informationsintermediären organisiert und moderiert. Die Moderation nutzergenerierter Inhalte geht mit wichtigen, grundrechtssensiblen Entscheidungen einher. Insbesondere die Realisierung der Meinungsfreiheit steht dabei im Fokus. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive stellt sich daher die zentrale Frage nach der Reichweite einer Grundrechtsbindung privater Akteure. Traditionellerweise wird auf die seit jeher kontrovers diskutierte Lehre der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten Bezug genommen. Amélie Heldt widmet sich den Rahmenbedingungen der Kommunikation in digitalen Öffentlichkeiten, untersucht aus verfassungsrechtlicher, rechtsvergleichender und interdisziplinärer Perspektive den Prozess der Inhaltemoderation und schlägt eine Feinjustierung der Lehre der mittelbaren Drittwirkung vor
Digitale Diskursräume sind aus dem Alltag vieler nicht mehr wegzudenken. Diese Räume werden von Informationsintermediären organisiert und moderiert. Die Moderation nutzergenerierter Inhalte geht mit wichtigen, grundrechtssensiblen Entscheidungen einher. Insbesondere die Realisierung der Meinungsfreiheit steht dabei im Fokus. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive stellt sich daher die zentrale Frage nach der Reichweite einer Grundrechtsbindung privater Akteure. Traditionellerweise wird auf die seit jeher kontrovers diskutierte Lehre der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten Bezug genommen. Amélie Heldt widmet sich den Rahmenbedingungen der Kommunikation in digitalen Öffentlichkeiten, untersucht aus verfassungsrechtlicher, rechtsvergleichender und interdisziplinärer Perspektive den Prozess der Inhaltemoderation und schlägt eine Feinjustierung der Lehre der mittelbaren Drittwirkung vor.
In: Internet und Gesellschaft 30
Are or should information intermediaries be bound by freedom of expression when moderating content on their platforms? Amélie Heldt argues in favor of a more »intensive« horizontal effect of freedom of expression – thereby analyzing content moderation from a constitutional, comparative, and interdisciplinary perspective.
Der Aufsatz untersucht, ob die Grundfreiheiten und Grundrechte auf nationaler und europäischer Ebene Drittwirkung entfalten, d. h. ob Bürger die Grundrechte ihrer Mitbürger beachten müssen.
BASE
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 54, Heft 2, S. 188-194
ISSN: 2366-6757
In: St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft Band 42
In: DIVSI-Perspektiven v.1
Der erste Band der Reihe greift die Debatten um die umfangreichen Ausspähaktivitäten der NSA und zum problematischen Umgang privater Internet-Dienste mit den personenbezogenen Daten der Nutzer auf, durch welche neue Bedrohungsszenarien offenbart und daraus resultierende Schutzdefizite im globalen digitalen Raum aufgedeckt wurden. Infolgedessen wird häufig das Grundgesetz herangezogen und kritisiert, dass es nur defizitären Schutz im Rahmen internationaler Kommunikation und Interaktion gewährleiste. Daher erscheint es folgerichtig zu analysieren, inwiefern es sinnvoll ist, die grundrechtlichen Wirkungsdimensionen fortzuentwickeln. Schutzpflichten und mittelbare Drittwirkung sind anerkannte Argumentationsmuster, die sich jedoch auch im digitalen Raum bewähren müssen. Darüber hinaus werden weitere denkbare Reaktionsmöglichkeiten des Staates untersucht, damit dieser seinem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag möglichst vollumfänglich nachkommen kann, wobei sich diese in rechtliche und tatsächliche Reaktionsmöglichkeiten einteilen lassen. Reihe DIVSI-Perspektiven - Band 1.
In: Nomos Universitätsschriften Recht 822
Realistische Literatur bewegt sich im Spannungsfeld zweier Freiheiten: Der Kunstfreiheit des Autors und des Persönlichkeitsrechts Dritter. Die Arbeit widmet sich der Frage, wie diese Freiheiten miteinander angemessen zum Ausgleich gebracht werden können. Nach Analyse der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und der Darstellung der betroffenen Grundrechtsinhalte erörtert sie, welchen Einfluss die mittelbare Drittwirkung auf den Abwägungsvorgang hat und welche materiell-rechtlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Ergebnis ist ein Abwägungsmodell, das beide Grundrechte gleichberechtigt gegenüberstellt und zu einer der Kunstfreiheit geschuldeten Erweiterung der Sphärentheorie führt
In: Nomos Universitätsschriften Recht 822
In: Nomos Universitätsschriften – Recht 822
Realistische Literatur bewegt sich im Spannungsfeld zweier Freiheiten: Der Kunstfreiheit des Autors und des Persönlichkeitsrechts Dritter. Die Arbeit widmet sich der Frage, wie diese Freiheiten miteinander angemessen zum Ausgleich gebracht werden können. Nach Analyse der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und der Darstellung der betroffenen Grundrechtsinhalte erörtert sie, welchen Einfluss die mittelbare Drittwirkung auf den Abwägungsvorgang hat und welche materiell-rechtlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Ergebnis ist ein Abwägungsmodell, das beide Grundrechte gleichberechtigt gegenüberstellt und zu einer der Kunstfreiheit geschuldeten Erweiterung der Sphärentheorie führt
In: Internationalrechtliche Studien Band 68
Deutsche Unternehmen importieren in erheblichem Umfang Waren aus Entwicklungs- und Schwellenländern. Teilweise werden diese Waren unter menschenrechtsbeeinträchtigenden Arbeitsbedingungen hergestellt. Sofern deutsche Unternehmen durch ihr Geschäftsgebaren zu den Missständen beitragen, stellt sich neben der ethischen Dimension auch die Frage nach ihrer rechtlichen Verantwortung. Kann (und sollte) ein deutsches Unternehmen für Menschenrechtsbeeinträchtigungen seines Zulieferers haften? Welche Chancen sind einer zivilrechtlichen Klage vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht einzuräumen? Trotz aller rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse sieht die Autorin im Ergebnis aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Menschenrechte im Zivilrecht durchaus Raum für Ansprüche
In: Nomos Universitätsschriften - Recht Band 917
In: Nomos eLibrary
In: Europarecht
Bei Diskriminierungen im Privatrechtsverkehr wird der Blick in der Praxis zu oft auf Schadensersatzansprüche verengt. Das Rechtsfolgenspektrum der unionsrechtlichen Vorgaben reicht indes weit darüber hinaus. Im ersten Teil des Werkes werden zunächst die primärrechtlichen Vorgaben für die Sanktionierung von Diskriminierungen im Privatrechtsverkehr in den Blick genommen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung eines originär unionsrechtlichen Haftungsanspruchs Privater bei Verstößen gegen die Grundfreiheiten sowie auf der Herleitung einer qualifizierten mittelbaren Drittwirkung der Chartagrundrechte in Privatrechtsverhältnissen. Die Darstellung der Vorgaben der Gleichbehandlungsrichtlinien im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bildet den Kern der Arbeit. Ein Vergleich der Sanktionsvorgaben des Primärrechts mit denen der Gleichbehandlungsrichtlinien macht deutlich, dass die Unterschiede der Rechtsfolgensysteme nicht groß sind.
In: Nomos-Universitätsschriften
In: Medien 14
Klappentext: Innovative Werbung verletzt Grenzen. Diese Arbeit befaßt sich mit dem umstrittensten Beispiel für produktunabhängige Aufmerksamkeitswerbung: die Benetton-Werbekampagne. Ihre auf großformatigen Plakaten im öffentlichen Straßenraum positionierten und in farbigen Anzeigen geschalteten provokativen Motive haben den Streit über die Grenzen der Werbung ausgelöst. Besonders umstritten ist die Auslegung des Begriffs der "guten Sitten" in § 1 UWG. Auf der Grundlage einer streng funktionalen Auslegung von § 1 UWG werden die bislang von den Zivilgerichten entwickelten Maßstäbe für die wettbewerbsrechtliche Bewertung kritisiert. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte wird § 1 UWG im Lichte der Kommunikationsfreiheiten interpretiert. Danach erweist sich die umstrittene Benetton-Werbung als rechtlich nicht zu beanstanden.
In: Beiträge zum Arbeitsrecht 18
Grundrechte verpflichten nur Hoheitsträger unmittelbar, nicht auch Private. Und auch unionale Richtlinien wirken nicht unmittelbar im Horizontalverhältnis der Bürger untereinander. Was lange als geklärt galt und der allgemeinen Meinung entsprach, wird durch eine arbeitsrechtliche Rechtsprechungslinie des EuGH zunehmend in Frage gestellt. Seit seiner Mangold-Entscheidung bejaht der Gerichtshof eine Horizontalwirkung der Unionsgrundrechte und verlässt dabei zunehmend das gewohnte Terrain der "mittelbaren Drittwirkung", wenn er sich inzwischen sogar für eine unmittelbare Bindung privater Arbeitgeber an die EU-Grundrechte ausspricht. Gleichzeitig umgeht er durch den Rückgriff auf die Unionsgrundrechte seine ständige Rechtsprechung zur fehlenden Horizontalwirkung von Richtlinienbestimmungen. Dieses Vorgehen wirft zahlreiche europa- und verfassungsrechtliche Fragen betreffend die dogmatische Zulässigkeit und die Reichweite dieser Horizontalwirkungsdoktrin im Arbeitsrecht auf. Ihnen geht Lorenz Lloyd Fischer in der vorliegenden Untersuchung nach