Kommunalverwaltung und Demokratieprinzip
In: Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht
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In: Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht
In: Deutsche Zeitschrift für Kommunalwissenschaften: DfK, Band 41, Heft 2, S. 83-107
ISSN: 1617-8203
In: Archiv für Kommunalwissenschaften: AFK ; Grundlagen, Konzepte, Beispiele, Band 21, Heft HBd. 1, S. 1-23
ISSN: 0003-9209
"Eine neuere Umfrage des Deutschen Städtetages bei 9 Großstädten hat ergeben, daß in der Kommunalverwaltung das Phänomen des sogenannten 'Juristenprivilegs' unbekannt ist: Der Anteil der Juristen am gesamten höheren Dienst beträgt lediglich 6,5 Prozent. Von allen Juristen in der Kommunalverwaltung sind rund drei Fünftel als Justitiare oder sonstige juristische Fachleute tätig und knapp zwei Fünftel in Generalistenpositionen (Hauptverwaltungsbeamte, Dezernenten, Amtsleiter). Der Juristenanteil an diesen Generalistenstellen beträgte nur 12 Prozent, währen 47 Prozent eine sonstige akademische Ausbildung haben und 41 Prozent aufgestiegene Beamte des gehobenen Dienstes sind. Die zukünftigen Chancen der Juristen auf derartige Generalistenstellen sind nur schwer abzuschätzen. Keine andere akademische Ausbildung ist eindeutig besser geeignet als die juristische, um den Anforderungen an Verwaltungsgeneralisten zu genügen. Unter mehreren gleich geeigneten Wissenschaftsdiziplinen gibt das politische System aber derjenigen den Vorzug, die dem System am nächsten steht und es stützt; dies ist die Rechtswissenschaft. Deshalb und wegen des ständigen Bedeutungszuwachses der Rechtsprechung, dem entsprechendes juristisches Know-how in den Verwaltungen entgegengesetzt werden muß, könnten die Berufsaussichten für Juristen in der Kommunalverwaltung günstig sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Juristenausbildung stärker als bisher auf die speziellen Anforderungen der Verwaltung ausgerichtet wird. Zu denken ist insbesondere an mehrere selbständige Vorbereitungsdienste, von denen einer als Verwaltungsreferendariat zu konzipieren ist. Außerdem muß der in die Kommunalverwaltung strebende Jurist verstärkt von den bestehenden verwaltungswissenschaftlichen Fortbildungsangeboten Gebrauch machen, um z.B. Entwicklungen abschätzen und Handlungsalternativen aufstellen zu können und um Eigenschaften wie Menschenführung oder Integrationsvermögen zu erwerben. Ohne solche entschiedenen Aktivitäten im Bereich der Aus- und Fortbildung wird der Jurist allerdings eindeutig ins Hintertreffen geraten: Nicht er, sondern der Absolvent der neu geschaffenen Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung wird sich dann zur Leitfigur des öffentlichen Dienstes in den Kommunen entwickeln. Damit würde ein bereits bestehender Trend weiter verstärkt, denn schon heute sind 41 Prozent der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten, Dezernenten und Amtsleiter aufgestiegene Beamte des gehobenen Dienstes." (Autorenreferat)
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 98, Heft 8, S. 401-415
ISSN: 0012-1363
Der Aufsatz schildert einen Konflikt zwischen Kommunalverwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit um die zunehmende gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen aus der Sicht der Verwaltung. Es wird dargestellt, daß durch diese zunehmende Kontrolle der Handlungsspielraum der Verwaltung über Gebühr eingeschränkt wird. Dies ist auf Faktoren wie Verrechtlichung, Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe, richterliche Rechtsfortschreibung usw. zurückzuführen. Die Auswirkungen in den Bereichen Ermessenskontrolle und Inhaltskontrolle von Abgabensatzungen werden beschrieben und die Überbetonung von Form- und Verfahrensvorschriften sowie die einseitige Ausrichtung auf Einzelfallgerechtigkeit nachgewiesen. Aus all dem ergibt sich eine Überforderung der kommunalen Verwaltung, die Entscheidungen treffen muß, aber kaum noch kann. Auch ist nicht zu übersehen, daß das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehöhlt und zu einer Vorherrschaft der Dritten Gewalt umgebogen wird. (MH)
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 101, Heft 12, S. 596-601
ISSN: 0012-1363
Der Aufsatz beschreibt die Organisation der Kommunalverwaltung in Ungarn. Sie besteht aus gewählten Räten, die für alle Angelegenheiten einer Stadt bzw. Gemeinde zuständig sind (Einheit der Verwaltung). Die Räte einer Stadt haben mehr Kompetenzen als die einer Gemeinde. I. d. R. bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Rat, um die kommunale Integration zu fördern. Solche Großgemeinden bekommen i. d. R. stadtähnliche Kompetenzen. Es gilt das Prinzip der Selbstverwaltung der Gemeinden. Dazu gehören die Organisations-, Satzungs-, Planungs- und Finanzhoheit. Nach Abschaffung der Kreise sind die Kombinate die nächsthöhere Instanz. Ihre Räte werden von den kommunalen Räten gewählt. In überkommunalen Belangen nehmen die kommunalen Räte keine Selbstverwaltungsbefugnisse, sondern die Befugnisse der Kombinatsverwaltung wahr. Insgesamt zielt die Entwicklung dieses Verwaltungssystems, die noch nicht abgeschlossen ist, auf eine Stärkung der kommunalen Ebene. (MH)
In: Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht Band 47
Das Phänomen einer demokratischen Kommunalverwaltung im demokratischen Gesamtstaat lässt der Rechtswissenschaft seit der Weimarer Republik keine Ruhe. Stefan Lenz widmet sich aus rechtsdogmatischer Sicht unter Einbeziehung rechtshistorischer, rechtstheoretischer und sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse dem Verhältnis von Kommunalverwaltung und Demokratieprinzip unter dem Grundgesetz. Neben der Dogmatik der »Legitimationsketten« sowie den Organisationsprinzipien der Dezentralisation und der Selbstverwaltung schenkt er dem Kommunalwahlrecht besondere Aufmerksamkeit. Seine Studie leistet einen Beitrag zu einem fundierteren Verständnis des grundgesetzlichen Demokratieprinzips und zur Strukturanalyse des Verwaltungsorganisationsrechts. Er legt der Rechtswissenschaft eine multiperspektivische Betrachtung von Wahlsystemen nahe.
In: Deutsche Zeitschrift für Kommunalwissenschaften: DfK, Band 41, Heft 2, S. 7-22
ISSN: 1617-8203
In: Beiträge zur sozialen Fürsorge 15
In: NST-Nachrichten, Band 25, Heft 2, S. 29-30
ISSN: 1434-0372, 1615-0511