Finanzen: Finanzmanagement in der Kirchenverwaltung
In: Verwaltung, Organisation, Personal, Heft 11, S. 29-32
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In: Verwaltung, Organisation, Personal, Heft 11, S. 29-32
In: Schriften zum digitalen Verwaltungsmanagement Band 1
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung, Band 90, Heft 1, S. 342-354
ISSN: 2304-4896
In: Erläuterungen und Praxishilfen zur Ausbildungsordnung
In: Berufsbildungsserie neu
In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10624438-7
Inhalt: Beschwerde wegen verfügter Grundobereigentumsablösung ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 2 Bavar. 960,XXVII,82 g#Beibd.1
BASE
In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10624437-1
Inhalt: Beschwerde wegen verfügter Grundobereigentumsablösung ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 2 Bavar. 960,XXVII,82 g
BASE
In: Jus Ius ecclesiasticum 53
Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Untersuchung zur Leitung der evangelischen Landeskirchen. Synode, Bischofsamt und Kirchenverwaltung werden als Grundbausteine landeskirchlicher Leitungsordnung gesondert betrachtet. Es werden verschiedene Formen und Typen von Kirchenleitungen unterschieden und historisch eingeordnet
In: CIS Readings 6
In: EFAS - Effektives Arbeits- und Sozialrecht 1
Das kirchliche Arbeitsrecht ist ein vergleichsweise junges Teilgebiet des Arbeitsrechts. Es gibt nicht nur für die Arbeitnehmer in der Kirchenverwaltung, sondern vor allem auch in den Einrichtungen der Caritas und der Diakonie. Stellt man auf die Zahl der Arbeitnehmer in der Kirchenverwaltung ab, die im kirchlichen Dienst stehen, so erscheinen die Kirchen nach dem Staat als zweitgrößter Arbeitgeber. Doch das Bild des einheitlichen Arbeitgebers Kirche trügt. Schon nach ihrem Selbstverständnis kann die Kirche nicht als Arbeitgeber definiert werden. Sie ist es auch nicht aus Sicht der staatlichen Rechtsordnung, sondern es geht ausschließlich darum, dass Gliederungen der verfassten Kirche die Funktion als Arbeitgeber ausüben, weil sie mit ihren Mitarbeitern Arbeitsverträge abschließen. Nach dem Staatskirchenrecht des Grundgesetzes ermöglicht die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts den Kirchen, den Dienst in den ihnen zugeordneten Einrichtungen nach ihrem bekenntnismäßigen Verständnis zu regeln. Das kirchliche Arbeitsrecht bildet deshalb auch ein Teilgebiet des Kirchenrechts, das bei der Gewährung von Rechtsschutz von den staatlichen Gerichten anzuwenden ist. Die vorliegende Abhandlung zum Arbeitsrecht in der Kirche ist in sechs differenziert untergliederte Kapitel unterteilt: I. Arbeitsrechtliche Regelungsautonomie als Bestandteil des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts; II. Kirchenautonomie und Individualarbeitsrecht; III. Koalitionsfreiheit und Koalitionsbetätigungsrecht in kirchlichen Einrichtungen; IV. Arbeitsrechts-Regelungsrecht der Kirchen; V. Betriebsverfassungsrecht der Kirchen; VI. Gerichtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten