Inverkehrbringen innovativer Bauprodukte
Die BauPVO regelt lediglich das Inverkehrbringen des harmonisierten Bereichs der Bauprodukte im Binnenmarkt, ergo Produkte, für die hEN oder ETAs vorliegen. Damit wird dessen Sonderstatus deutlich, denn die BauPVO verlässt den New Approach insb im Hinblick auf den nichtharmonisierten Bereich und die Konformitätsvermutung. Die Vermarktung eines Produkts mit CE-Kennzeichnung, das nicht in den Geltungsbereich einer hEN fällt oder für das keine ETA vorliegt, ist damit nicht möglich. Stattdessen dürfen Mitgliedstaaten im nichtharmonisierten Bereich Bestimmungen zur Sicherheit von Menschen, Tier und Umwelt festlegen. Sie müssen dabei jedoch den freien Warenverkehr gem Art 28 ff AEUV sicherstellen, und dürfen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung nur mit einem Rechtfertigungsgrund zB zum Schutz von Mensch und Tier und im notwendigen Maß vorsehen. Auch Österreich sieht für bestimmte Produkte aus dem nichtharmonisierten Bereich anhand der Baustoffliste ÖA zusätzliche Bestimmungen wie zB eine Bautechnische Zulassung vor. Falls ein Produkt auch auf dieser Liste nicht enthalten ist, wird auf die "sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen" verwiesen, mit denen die Produkte konform sein müssen. Da diese landesrechtlichen Bestimmungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich sein können, ist es für Hersteller empfehlenswert, sich diesbezüglich an Produktinformationsstellen zu wenden, die in allen Mitgliedstaaten gem Art 10 BauPVO eingerichtet sein müssen, bspw das OIB in Österreich. Anders als bei den genannten Bedingungen zum Inverkehrbringen von Bauprodukten, können die Mitgliedstaaten nach wie vor die Verwendung der Produkte in ihrem Hoheitsgebiet über nationale Vorschriften regeln, indem sie technische Anforderungen an Bauwerke stellen. Dazu müssen sie sich allerdings der gemeinsamen Fachsprache bedienen, die auch in hEN und DoP verwendet wird. Es wird vielfältige Kritik an der BauPVO geäußert, die Kommission sieht gem Bericht zur Durchführung hingegen zu diesem Zeitpunkt keinen Bedarf einer Novellierung. So gibt es große inhaltliche Lücken in den hEN und Verfahren zB zur Erstellung einer ETA sind langwierig, mit negativen Auswirkungen auf Innovationen und somit den technischen Fortschritt in der EU. Die Wirtschaftsteilnehmer können jedoch an Normen mitwirken, nicht nur um ihre Interessen zu vertreten, sondern auch frühzeitig über neue Entwicklungen informiert zu sein. ; eingereicht von Dipl.- Dipl.-Ing. Laura Watzlik ; Universität Linz, Masterarbeit, 2020 ; (VLID)4852989