Die Sonderanknüpfung im internationalen Deliktsrecht
In: Göttinger rechtswissenschaftliche Studien 146
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In: Göttinger rechtswissenschaftliche Studien 146
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft = Droit = Law 2297
In: Schriften zum Zivilrecht 18
In: Mohr-Lehrbuch
In: Arbeiten zur Rechtsvergleichung 106
In: Schriften zum internationalen Recht 55
In: Studien zum internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht 13
In: Schriftenreihe Studien zum internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht 13
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 66, Heft 1, S. 18
ISSN: 1868-7059
In: Europäisches Privatrecht Band 56
In: Sektion B, Gemeinsame Rechtsprinzipien
In: Nomos eLibrary
In: Europarecht
Die Rom II-Verordnung behandelt die Schädigermehrheit im internationalen Deliktsrecht nur unzureichend. Dies betrifft die abweichende objektive und subjektive Anknüpfung in einer von mehreren Schädiger-Geschädigten-Beziehungen, die Zurechnung bei mehreren Tatorten und den Regress. Das Ergebnis sind Statutenspaltungen und gemeinsame Anknüpfungen ohne klares System. Zur Entwicklung einer kohärenten Auslegung werden die relevanten Fallgruppen innerhalb der Verordnung systematisch aufgearbeitet, Zurechnungskriterien im Internationalen Zivilverfahrens- und materiellen EU-Recht (wie dem Verkehrsunfall-, Produkthaftungs- und Kartellschadensersatzrecht, öffentlichen Umwelt- und Strafrecht) aufgezeigt und rechtsvergleichende Ansätze herangezogen.
In: Europäisches Privatrecht Band 56
In: Schriften zum Internationalen Recht Band 228
Unerlaubte Handlungen, die zum Eintritt reiner Vermögensschäden führen, stellen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten eine besondere Herausforderung dar. So setzt der besondere deliktische Gerichtsstand voraus, dass das schädigende Ereignis lokalisiert werden kann. Jüngere Urteile des Europäischen Gerichtshofs zeigen jedoch, dass diese Tatortbestimmung bei Vermögensdelikten zunehmend problematisch ist. Vergleichbare Schwierigkeiten stellen sich bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts. -- Anhand einer praxisorientierten Untersuchung diverser Fallgruppen geht die Arbeit der Frage nach, ob die Tatortregel überhaupt geeignet ist, um Vermögensdelikte zu lokalisieren. Die zentrale Erkenntnis besteht darin, dass die Tatortregel bei Vermögensdelikten regelmäßig versagt und weder im Zuständigkeitsrecht noch im Koordinationsrecht Rechtssicherheit gewährleistet. Je nach Art des Delikts empfiehlt sich eine Einschränkung der Tatortregel beziehungsweise eine Orientierung am betroffenen Markt. Darauf aufbauend enthält die Arbeit konkrete Reformvorschläge für die Brüssel I-VO und die Rom II-VO. / »Pure Economic Loss in European Private International Law. Jurisdiction and Applicable Law« -- In private international law, localisation of cross-border torts that result in pure economic loss is unpredictable. Both jurisdiction and applicable law are dominated by case-by-case decisions. The problem already existed at the time of the German Reichsgericht and it has not been solved by the ECJ yet. The thesis shows why the place of damage is an unsuitable connecting factor for pure economic loss cases and develops reform proposals.
In: Schriften zum internationalen Recht Band 228
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 450
Im internationalen Deliktsrecht kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn das anwendbare Recht nicht dem Recht des Ortes der schädigenden Handlung entspricht. Der maßgebliche haftungsbegründende Verhaltensmaßstab ist für den Schädiger, der sich im Regelfall am Recht des Handlungsortes orientiert, in solchen Konstellationen nur schwer vorherzusehen. Der europäische Verordnungsgeber hat daher mit Art. 17 Rom-II-VO eine Norm geschaffen, die die "Berücksichtigung" von Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes unabhängig vom anwendbaren Recht allgemein anordnet. Diese "Berücksichtigung" statutsfremder Regeln ist ein Fremdkörper im hergebrachten Methodengefüge des kontinentalen IPR. Vor diesem Hintergrund untersucht Yannick Diehl Möglichkeiten zur Entwicklung einer tragfähigen dogmatischen Untermauerung der bisher zu großen Teilen diffus gebliebenen Rechtsfigur.