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In: Neue politische Literatur: Berichte aus Geschichts- und Politikwissenschaft, Band 2016, Heft 3, S. 389-402
ISSN: 2197-6082
In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 91, Heft 35, S. 1355-1356
ISSN: 1424-4004
In seiner materialreichen Untersuchung von 1932 am Ende der Weimarer Republik untersucht Carl Schmitt den Zusammenhang zwischen dem Problem eines »Hüters der Verfassung« und der konkreten Verfassungslage. Er widerlegt zunächst die Anschauung, wonach für den deutschen Staat ebenso wie für die USA die Justiz zum Hüter der Verfassung berufen sein soll. Er prüft dann in eindringlicher Analyse der drei nach seiner Meinung aus der aktuellen Lage hervorbrechenden staatsauflösenden Tendenzen des »Pluralismus«, der »Polykratie« und des »Föderalismus« die Frage, warum im demokratischen Verfassungsstaat nicht einfach das Parlament die Garantie der Verfassung enthält. Durch dessen Wandlung »zum Schauplatz eines pluralistischen Systems und der Wendung vom nicht-interventionistischen neutralen zum Wirtschaft- und totalen Staat« ist das nach Schmitt nicht mehr gegeben. Der Staat steht vor der Alternative, entweder die Einheit und Ganzheit völlig aufzugeben oder sich in ein pluralistisches System eines bloßen Vertrags der sozialen Machtkomplexe umzuwandeln oder aber zu versuchen, aus der Kraft der Einheit des Ganzen heraus die notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. Als besten Weg dazu proklamiert Schmitt im Anschluss an Benjamin Constant die von der Weimarer Verfassung bereits vorgezeichnete Ausbildung eines plebiszitären »pouvoir constituant« in Gestalt des vom ganzen deutschen Volk gewählten Reichspräsidenten. Im Anhang wird nach der Erstpublikation 1930 Carl Schmitts Vortrag über Hugo Preuß zum ersten Mal wieder veröffentlicht. In ihm gibt Schmitt einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der letzten drei Generationen des deutschen Staatsrechts und stellt Preuß als Theoretiker einer demokratisch-liberalen Gesellschaft im Staat der Massendemokratie dar. Den Vortrag zur Reichsgründungsfeier am 18. Januar 1930 beendet Carl Schmitt mit dem Satz »Das Schicksal der deutschen Intelligenz und Bildung wird deshalb mit dem Schicksal der Weimarer Verfassung untrennbar verbunden bleiben.«
Intro -- Contents -- Foreword (BB Mfenyana) -- Preface -- Introduction: The Heart of Hut -- 1. A Pick From a "Hut Vocabulary" and Hut-Visitor's Notables -- 2. Who Builds the Huts? -- 3. Issues of Accessibility of Rural Villages: The Case of Dyabha Village -- 4. Jump-Starting Turn-around Strategies for Rural Villages: A Vision of Rural RDP-House Villages -- 5. Village Relocation Problems and Possible Solutions? -- 6. Rural-Urban Mix: Scenarios of Current Rural Villages -- 7. Children of Hut-Villages
In: Welt-Trends: das außenpolitische Journal, Band 28, Heft 163, S. 52-58
ISSN: 0944-8101
World Affairs Online
In: GPR: Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union ; European Union private law review ; revuè de droit privé de l'Union européenne, Band 8, Heft 2
ISSN: 2364-7213, 2193-9519
In: Ossietzky: Zweiwochenschrift für Politik, Kultur, Wirtschaft, Band 12, Heft 13, S. 488-489
ISSN: 1434-7474
In: Ossietzky: Zweiwochenschrift für Politik, Kultur, Wirtschaft, Band 4, Heft 18, S. 630-632
ISSN: 1434-7474
In: Zukunft: die Diskussionszeitschrift für Politik, Gesellschaft und Kultur, Heft 12, S. 32-37
ISSN: 0044-5452
In: L' homme: European review of feminist history : revue europénne d'histoire féministe : europäische Zeitschrift für feministische Geschichtswissenschaft, Band 4, Heft 2
ISSN: 2194-5071
In: Frankfurter Hefte: Zeitschrift für Kultur und Politik, Band 33, Heft 7, S. 2-3
ISSN: 0015-9999
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben als letzte Instanz in Fragen des alle verpflichtenden Grundgesetzes eine besondere Qualität. Damit das BVG dazu imstande sein kann, muß es mit Juristen höchster Qualifikation und unbezweifelbarer politischer Unabhängigkeit besetzt sein. Darüber hinaus muß es von Fall zu Fall durch die Unbestreitbarkeit seiner Urteile Autorität erwerben. Die Realität des BVG aber ist anders. Das staatsbürgerliche Vertrauen zum höchsten Gericht ist erschüttert; damit ist ein Defizit an Vertrauen in unseren Rechtsstaat gegeben. Eine Analyse der Gründe hierfür wird ansatzweise versucht, Vorschläge, wie eine bessere Praxis des BVG möglich ist, werden angeboten. (RR)