Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Alternativ können Sie versuchen, selbst über Ihren lokalen Bibliothekskatalog auf das gewünschte Dokument zuzugreifen.
Bei Zugriffsproblemen kontaktieren Sie uns gern.
923 Ergebnisse
Sortierung:
In: Internationales Handbuch der Gewaltforschung, S. 1297-1313
Der Aufsatz beginnt mit einer Bestimmung des Gewaltbegriffes im öffentlichen Recht sowie einer Abgrenzung der öffentlichen von der privaten Gewalt. Im Anschluss wird in einem historischen Rückblick die Entstehung des Gewaltmonopols, verstanden als staatliche Herrschaftsform, beschrieben, dem "eine Reihe einzelner Herrschaftsrechte mit der Befugnis zur Gewaltanwendung" vorausgehen. In einem weiteren Schritt informiert der Autor über den Prozess der Verrechtlichung des Gewaltmonopols, die einen möglichen Gewaltmissbrauch seitens der Machtinhaber verhindern soll. Im Zuge dessen wird sodann die Reichweite des Gewaltmonopols innerhalb des jeweiligen Staatsgebietes erläutert. Daraus geht die Sonderfrage "ob und wieweit der Staat die legale Gewaltanwendung über die elterliche Gewalt und die Notmaßnahmen hinaus privaten Trägern überlassen darf", also der Aspekt der Privatisierung von Hoheitsgewalt, hervor. Da mit der Durchsetzung des Gewaltmonopols auch die "Rechte zur bewaffneten Auseinandersetzung auf den Staat übergegangen" sind, findet ebenso die Gewalt unter Staaten Berücksichtigung. In diesem Zusammenhang folgen sowohl die Erläuterung von Ansätzen zur Aufbrechung des Gewaltmonopols (UN-Charta, internationale Strafgerichtsbarkeit) als auch eine Darstellung des Sonderfalles der Europäischen Union hinsichtlich der Abtretung von zahlreichen Hoheitsrechten seitens der Mitgliedsstaaten. Einen prognostischen Charakter hat die abschließende Beleuchtung des Gewaltmonopols unter den Bedingungen der Globalisierung. (ICG)
In: Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 442/443
In: Internationaler Drogenhandel und gesellschaftliche Transformation, S. 33-41
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Band 10, Heft 2, S. 26-26
ISSN: 0934-9200
In: Transformationen des Staates?, S. 69-91
Der Gebrauch des Gewaltmonopols ist kein Politikfeld wie jedes andere. Hier greift der Staat stärker in den Kernbereich menschlicher Existenz ein als etwa bei der Steuererhebung, weil der Gewalteinsatz potentiell den Verlust der Freiheit oder sogar des Lebens von Menschen bedeuten kann. Historisch gesehen war das Gewaltmonopol das erste Attribut moderner Staatlichkeit. Seine zentrale Funktion besteht im Schutz gegen äußere und innere Bedrohungen in einer "hobbesschen Welt" des potentiellen Krieges aller gegen alle. Besonders hervorzuheben ist die Wirkung des Gewaltmonopols nach innen. Es befriedet die national verfasste Gesellschaft und verhindert Bürgerkriege oder immer wieder aufflammende gewalttätige Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen.Der vorliegende Beitrag zeigt, dass Veränderungen an diesen Staatsfunktionen in absehbarer Zeit kaum zu erwarten sind. Unterscheidet man jedoch zwischen dem faktischen Gebrauch der Gewaltmittel und der Legitimation ihres Einsatzes, so zeigen sich bedeutsame Veränderungen. Das wird verdeutlicht am Militärbereich mit den "neuen Kriegen" und im Polizeibereich mit der Bekämpfung organisierter Kriminalität. Weiterhin wird das Gewaltmonopol in ein immer umfassenderes Institutionengeflecht eingebettet, dessen Verpflichtungsgrad steigt. Infolgedessen beeinflussen zunehmend internationale Institutionen die Bedingungen und die Rechtfertigungsgründe für den Einsatz des Gewaltmonopols. Die Polizei- und Militärkräfte bleiben staatlich und unter staatlicher Kontrolle, die Staaten sind aber nicht mehr wie früher völlig frei in der Festlegung der Kriterien für den Einsatz des Gewaltmonopols und in der Legitimation desselben. Vor allem innerhalb der EU wird so das Gewaltmonopol teilweise von den Staaten gemeinsam ausgeübt und nicht mehr wie früher vollständig in alleiniger staatlicher Autonomie. (ICA2)
In: Internationales Handbuch der Gewaltforschung, S. 1314-1338
In das Thema einführend, beschreibt der Autor unter Rückgriff auf Max Weber, Hobbes und Luhmann zunächst die Begriffsbestimmung, Entstehung bzw. Charakteristika des modernen Staates und die Rolle der Gewalt. Im Anschluss folgen theoretische Erklärungsansätze, die sich mit der Zukunft des Staates als hierarchischer Entscheidungsinstanz und Zwangsgewalt auseinandersetzen. Daran knüpfen drei Diskussionsfelder zu den folgenden Fragen an: (1) "Welche Geltung kommt dem Nationalstaat als dem völkerrechtlich universellen Organisationsprinzip der Weltgemeinschaft am Ende des 20. Jahrhunderts faktisch zu?" Dabei stehen der Globalisierungsprozess und seine Auswirkungen im Mittelpunkt des Interesses. (2) Bedeutet ein wachsender Verlust territorialer Kontrolle in den westlichen Industriestaaten ein Ende des Nationalstaates? Hierzu werden die Ausweitung zwischenstaatlicher Polizeikooperation und die weitreichende EU-Kooperation im Bereich der inneren Sicherheit angeführt.(3) Kommt es innerhalb der demokratischen Rechtsstaaten des Westens zu einer forcierten Fragmentierung der öffentlichen Sicherheit? Das Hauptaugenmerk gilt diesbezüglich eingeschränkten Möglichkeiten der Formulierung und Durchsetzung von Konzeptionen 'öffentlicher Sicherheit und Ordnung' durch ein öffentlich/privates Risiko- und Sicherheitsmanagement sowie dem Scheitern der gesamtgesellschaftlichen Programme einer sozialstaatlichen Kriminalpolitik der sechziger und siebziger Jahre. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung konstatiert keinen Abschied vom Staat, da "alle Aussagen vom Verfall des Staates und seines Gewaltmonopols als spekulativ" erachtet werden. (ICG)
In: Austria: Forschung und Wissenschaft
In: Politikwissenschaft 5
World Affairs Online
In: Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft N.F., 9
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 25, Heft 1, S. 17-33
ISSN: 0038-884X
Anhand der völkerrechtlichen Haftung des Staates für private Gewalt wird versucht, das staatliche Gewaltmonopol als Strukturelement des Völkerrechts auszuweisen. Dogmatischer Anknüpfungspunkt des nicht direkt aus dem Völkerrecht ableitbaren Gewaltmonopols ist die Gebietshoheit des Staates, die den Schutz von Fremden durch ihren eigenen Staat ausschließt und den Territorialstaat verpflichtet, für die Sicherheit von Rechtspositionen Sorge zu tragen, d. h. im Inneren durch den Einsatz von Hoheitsgewalt für Frieden und Sicherheit zu sorgen, das staatliche Gewaltmonopol zu behaupten. "Die völkerrechtliche Haftung des Staates für private Gewalt basiert also auf einer Verknüpfung seiner äußeren Souveränität mit dem Gewaltmonopol als Teilaspekt seiner inneren Souveränität." (RÜ)
In: Zeitschrift für Gemeinwirtschaft und Gemeinwohl: Z'GuG = Journal of social economy and common welfare, Band 45, Heft 4, S. 725-728
ISSN: 2701-4207
In: Polizei und politische Bildung., S. 211-221
Der Verfasser ruft zunächst das Monopol legitimen physischen Zwangs ins Gedächtnis, wie es von Max Weber idealtypisch zur Definition des Staates herangezogen worden ist und bei dem die Anwendung von Gewalt in der Alltagspraxis der Polizei obliegt. Dieser Idealtypus wird jedoch in der Realität ständig durchbrochen, nicht nur in fragilen Staaten. In westlichen Industriegesellschaften sind der Terrorismus von Al Quaida, aber auch die Europäisierung der Inneren Sicherheit Beispiele für solche Brüche, für gravierende Veränderungen, die das bisherige Verständnis des Gewaltmonopols in Frage stellen und ein verändertes Bewusstsein innerhalb der Polizei erfordern. Die Vermittlung staatsrechtlicher Standards wird zum zentralen Ausbildungsinhalt für die Polizei. Neben der Internationalisierung der Polizeiausbildung im Hinblick auf das supranationale Polizeiregime der EU wird aber auch die Lokalisierung zugunsten kleinerer Räume wichtig. (ICE2).