Protokoll einer Festnahme
In: Friedens-Forum: Zeitschrift der Friedensbewegung, Band 18, Heft 3, S. 15
ISSN: 0939-8058, 0939-8058
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In: Friedens-Forum: Zeitschrift der Friedensbewegung, Band 18, Heft 3, S. 15
ISSN: 0939-8058, 0939-8058
In: Journal für Strafrecht: JSt ; Zeitschrift für Kriminalrecht, Polizeirecht und soziale Arbeit, Band 5, Heft 4, S. 338-338
ISSN: 2312-1920
In: Journal für Strafrecht: JSt ; Zeitschrift für Kriminalrecht, Polizeirecht und soziale Arbeit, Band 5, Heft 6, S. 453-457
ISSN: 2312-1920
In: Ila: das Lateinamerika-Magazin, Heft 392, S. 45-46
ISSN: 0946-5057
World Affairs Online
Hauptbeschreibung: Das Verschwindenlassen politisch missliebiger Personen war und ist ein beliebtes Machtmittel zur Sicherung staatlicher Gewalt. In Europa lässt sich dies bis zu den lettres de cachet im vorrevolutionären Frankreich zurückverfolgen. Als Massenphänomen trat es jedoch erst im 20. Jahrhundert auf. Neben dem Nacht-und-Nebel-Erlass des Dritten Reichs ist dies auf die alliierte Internierungspraxis und schließlich die ""Schweigelager"" in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands als ""Kind"" der russischen Lager des Archipels GULAG zurückzuführen. Diese Einflüsse auf die Ents
In: Juristische Zeitgeschichte
In: Abteilung 1, Allgemeine Reihe 18
In: Ai-Journal: das Magazin für die Menschenrechte. [Extern], Heft 4, S. 18
ISSN: 1433-4356, 1433-4356
In: Annals of the Náprstek Museum, Band 39, Heft 1, S. 21-38
ISSN: 2533-5685
The study presents an edition of a previously unknown manuscript by Vojta Náprstek from 1847, the original of which is deposited in the Vienna University Archive. It is a detailed description of Náprstek's arrest and stay in custody in the year 1847; during his second year studying law in Vienna. This is an authentic testimony of Vojta Náprstek that he wrote as a defence after the police had warned the university about the incident. The document represents one of a few pieces of proof of Náprstek's first clashes with the Austrian police. At the same time it allows a new, more sober interpretation of this event, than the one that used to be presented especially in older litetarure.
Blog: netzpolitik.org
Was bringt die Festnahme? – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / ZUMA Press WireDass der Telegram-Chef in Frankreich festgenommen wurde, sorgt für starke Bilder. Das ist Symbolaktionismus und ein versteckter Angriff auf Verschlüsselung. Es gäbe bessere Werkzeuge, auf die mangelnde Moderation von Telegram einzuwirken. Ein Kommentar.
In: Die Universität München im Dritten Reich. Aufsätze. Bd. 1., S. 581-607
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 28, Heft 18, S. 1150
ISSN: 0721-880X
In: Schriften zum Prozessrecht Band 193
Main description: Der Autor widmet sich einer einzigartigen Haft- und Festnahmeregelung. Mit § 127b StPO ist zum ersten Mal in der Geschichte der StPO die Ermächtigung zur Inhaft- und Festnahme eines Verdächtigen unmittelbar an eine besondere Verfahrensart geknüpft. Die Verbindung über § 127 b Abs. 1 Nr. 1 StPO zum beschleunigten Verfahren provoziert nicht nur systematische Fragen. Der in der Gesetzesbegründung sehr deutlich zum Ausdruck kommende Zweck der Norm im Sinne der Steigerung der Effektivität des Strafprozesses im unteren und mittleren Kriminalitätsbereich verlangt nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der grund- und menschenrechtlichen Zulässigkeit ihrer Legitimation. Der Stellenwert der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege wird ebenso untersucht, wie die Zwecke Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten, Prävention und Erziehung. Letztgenannte Legitimationsansätze werden - in dem Kriminalitätsbereich, um den es geht, - als verfassungswidrig angesehen. Aus den gewonnenen Einsichten über historische Zusammenhänge, Voraussetzungen, Systematik und rechtsstaatliche Gewährleistungen, wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Unschuldsvermutung, dem Bestimmtheits- und dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf ein faires Verfahren sowie nicht zuletzt der Menschenwürde, plädiert der Verfasser für die ersatzlose Streichung der Regelung. Unabhängig von der relativ seltenen praktischen Anwendung, wird § 127 b StPO rechtspolitisch als "Paraderegelung des Sicherheitsstaats" erkannt, von der gravierende Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit des Strafprozesses insgesamt ausgehen.