Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen fällt scheinbar einseitiges Handeln eines Unternehmens, das den Wettbewerb beschränkt (z. B. Maßnahmen eines Herstellers gegen Parallelimporte), noch unter das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag? Die Antwort auf diese Frage klärt die Weite des Anwendungsbereichs des Kartellverbots und betrifft damit die Grundlagen des Kartellrechts. Hierzu entwickelt der Autor rechtliche Kriterien für die praxisrelevante und oft schwierige Abgrenzung zwischen einseitigen Maßnahmen im Vertikalverhältnis einerseits und den Handlungsformen des Kartellverbots (Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen) andererseits. Zu dieser Thematik ist eine Reihe von Entscheidungen der Europäischen Kommission und des EuGH ergangen, die vom Autor aufgearbeitet und kritisch hinterfragt werden. Die Arbeit macht zudem deutlich, unter welchen Voraussetzungen insbesondere in laufenden Geschäftsverbindungen zwischen Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zustande kommen, die gegen das Kartellverbot verstoßen. Dabei finden die rechtlichen Besonderheiten selektiver Vertriebssysteme besondere Berücksichtigung
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Nachdem die Verfasser die Ankündigungen Gorbacevs in seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7.12.1988 zur einseitigen konventionellen Reduzierung und Umstrukturierung der sowjetischen Streitkräfte im einzelnen auf ihre konkreten Auswirkungen dargestellt und geprüft haben, beschäftigen sie sich mit den sowjetischen Reaktionen auf die Ankündigung und die Motive und Bedeutung der Truppenreduzierung. (BIOst-Jhn)
Problemstellung und Aufbau der Untersuchung -- 1. Überblick über sozio-ökonomische Entwicklungstendenzen und soziale Segregation in Großstadtinnenstädtén -- 2. Theoretische Überlegungen -- 3. Regressionsanalytischer Test zur Erklärung sozialer Segregation am Beispiel der Kölner Innenstadt -- 4. Schlußfolgerungen aus den Ergebnissen der Regressionsanalyse -- 1. Theoretische Überlegungen -- 2. Ergebnisse einer Befragung von Innenstadtbewohnern der Stadt Köln -- 3. Zusammenfassung und Ansatzpunkte zur Förderung einer ausgeglicheneren Bewohnerstruktur -- Verzeichnis der statistischen Quellen -- ANHANG 1: Regressionstabellen -- ANHANG 2: Tabellen zur Befragung -- ANHANG 3: Fragebogen der Untersuchung.
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In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 94, Heft 26, S. 1028-1028
- Die größte Krise des bilateralen Verhältnisses + - Periodisierung der Beziehungen VRP -USA + - Krise in Polen und die Politik Reagans + - "Solidarnosc" und US-Krediten + - Wirtschaftssanktionen gegen Polen und gegen die UdSSR + - Amerikanische Warnungen an die UdSSR vor Einmischung + - Die Reaktion Reagans auf den Kriegszustand in Polen + Aus dem Inhalt
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An neuer Sprache entflammen sich Debatten. Das ist in Ordnung. Absurd ist, wenn Gegner des Genderns von Bevormundung reden und selbst Verbote verhängen wollen.
Bild: Gerd Altmann / Pixabay.
ICH GEBE ZU, ich gendere nicht durchgängig, sondern mehr so nach Gefühl. Manche meiner Leser:innen regt das auf, weil sie finden, dass ich nicht konsequent genug bin. Andere erregen sich, dass ich überhaupt mitmache "bei so einem Quatsch". Mir zeigen beide Reaktionen, dass wir uns noch mitten in einem gesellschaftlichen und kulturellen Aushandlungsprozess befinden. Was völlig normal und in Ordnung ist.
Was mich irritiert: wenn Gegner des Genderns sich als die vermeintlichen Bewahrer des wahren, guten und offenbar unveränderbaren Deutschen gerieren. Und wenn sie, um ihrer heiligen Empörung Stoff zu geben, von Repressionen und Bestrafungen per Noten-Herabsetzung berichten, die Schülern und Studierenden angeblich drohen, wenn sie die Benutzung von Binnen-I & Co verweigern. Dann ist von Bevormundung die Rede, von der Diktatur der Wokeness. Bittet man freilich um faktische Belege für die Verbote, fällt die konkrete Auflistung meist recht kurz aus.
Eine Volksinitiative in Hamburg, die 16.000 Unterschriften gesammelt hat, verlangt nun, dass in Verwaltung und Bildungseinrichtungen nicht gegendert wird, konkret soll "die amtliche schriftliche oder elektronische Kommunikation und Veröffentlichung" unter Einhaltung der Regeln des Rats für deutsche Rechtschreibung geschehen. Die Verwendung des generischen Maskulinums sei die wirklich diskriminierungsfreie Kommunikation.
Geradezu absurd ist indes folgende Argumentationslinie in den Eckpunkten, auf die sich CDU und SPD in Hessen als Grundlage ihrer Koalitionsverhandlungen geeinigt haben: "Wir bekennen uns zum Leitbild des mündigen Bürgers. Das bedeutet für uns: Anreize statt Verbote, Beteiligung statt Bevormundung", und weiter: "Gleichzeitig werden wir festschreiben, dass in staatlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen (wie Schulen, Universitäten, Rundfunk) auf das Gendern mit Sonderzeichen verzichtet wird und eine Orientierung am Rat der deutschen Sprache erfolgt."
Ob die Parteispitzen selbst die Widersprüchlichkeit erkennen? Ob ihnen klar ist, dass die rechtliche Umsetzung dieses Eckpunkts mehr wäre als Bevormundung, nämlich eine Einschränkung mindestens von Wissenschafts- und Pressefreiheit? Doch es scheint so, als hätten manche Gender-Gegner mit Verboten gar kein Problem, solange sie der Durchsetzung ihrer eigenen Position dienen. Und der großen Geste in Zeiten des Rechtspopulismus.
Dieser Kommentar erschien zuerst in meiner Kolumne "Wiarda will's wissen" im Tagesspiegel.
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In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 94, Heft 41, S. 1541-1541
In: Schweizerische Ärztezeitung: SÄZ ; offizielles Organ der FMH und der FMH Services = Bulletin des médecins suisses : BMS = Bollettino dei medici svizzeri, Band 93, Heft 5152, S. 1904-1905