Der Dienstweg: ein Forschungsbericht über die Einhaltung bzw. Nicht-Einhaltung des Dienstweges im Bürobetrieb
In: Schriftenreihe Führung und Organisation der Unternehmung 12
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In: Schriftenreihe Führung und Organisation der Unternehmung 12
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 5, Volks- und Betriebswirtschaft 1913
In: MTZ - Motortechnische Zeitschrift, Band 81, Heft 4, S. 66-72
ISSN: 2192-8843
In: Internationales Handelsrecht: IHR ; Zeitschrift für das Recht des internationalen Warenkaufs und -vertriebs = International commercial law, Band 23, Heft 3, S. 131-133
ISSN: 2193-9527
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 76, Heft 8, S. 526-526
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 75, Heft 11, S. 667-668
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 75, Heft 1, S. 24-25
ISSN: 2194-4202
In: Sozialwirtschaft: Zeitschrift für Führungskräfte in sozialen Unternehmungen, Band 26, Heft 2, S. 32-33
ISSN: 2942-3481
In: sicher ist sicher, Heft 5
ISSN: 2199-7349
In: sicher ist sicher, Heft 11
ISSN: 2199-7349
Die von der Verpackungsverordnung festgelegte Mehrwegquote für Getränke kann bereits seit mehreren Jahren nicht mehr eingehalten werden. Eine vom Bundesumweltminister geplante Novellierung der Verpackungsverordnung ist kürzlich im Bundesrat gescheitert. Warum funktionierte die Selbstverpflichtung der Wirtschaft nicht? War die Verpackungsverordnung in diesem Bereich falsch angelegt?
BASE
In: Menschheit und Menschenrechte: Probleme der Universalisierung und Institutionalisierung ; Tagung Potsdam, 7./8. Dezember 2001, S. 41-76
"Vor mehr als einem halben Jahrhundert wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Dezember 1948 veröffentlicht. Heute gehört das internationale Menschenrechtsregime zu den am stärksten instutionalisierten Bereichen der internationalen Beziehungen, zumindest was die Regelungsdichte angeht. Zwischen 1926 und 1995 wurden insgesamt 92 internationale Empfehlungen und Übereinkünfte weltweit verabschiedet, zunächst im Rahmen des Völkerbundes, dann im heutigen System der Vereinten Nationen (UN). Mehr noch, seit 1994 gibt es keinen Staat mehr, der nicht mindestens einer der zentralen Menschenrechtskonventionen der UN beigetreten ist. In krassem Gegensatz zu der hohen Anzahl internationaler Menschenrechtsabkommen und -normen und zu der Anerkennung dieser Normen durch die meisten Staaten steht ein Befund, der sich in jedem Bericht von Amnesty International, von Human Rights Watch, des US-amerikanischen State Department oder des deutschen Auswärtigen Amtes nachlesen lässt: Um die Einhaltung selbst grundlegender Menschenrechte wie etwa des Folterverbots steht es nach wie vor nicht zum besten. Nach wie vor werden weltweit elementare Menschenrechte verletzt. Nach wie vor wird überall auf der Welt gefoltert. Quantitative Studien weltweiter Menschenrechtsverletzungjn zeigen nur wenig Fortschritt bei der Normeinhaltung durch die Staaten; offenbar gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Ratifizierung internationaler Menschenrechtsabkommen und der tatsächlichen Einhaltung der entsprechenden Normen im Innern der Staaten. Handelt es sich also bei den Menschenrechten um einen Fall von 'organisierter Heuchelei' der Staaten? Wie ist die Varianz bei der Normeinhaltung zu erklären? Wie kommt es, dass sich einige Staaten an die von ihnen unterzeichneten und ratifizierten internationalen Regeln halten, während andere das nicht tun? Im folgenden werden einige Ergebnisse von detaillierten Länderstudien hinsichtlich der Wirkungen internationaler Menschenrechtsnormen auf den politischen Wandel im Innern der Staaten systematisch analysiert." (Textauszug)
In: Friedensbedrohung Terrorismus: Ursachen, Folgen und Gegenstrategien, S. 135-155
Vor dem Hintergrund der Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA und der anschließenden internationalen Terrorismusbekämpfung geht der Beitrag folgenden Fragen nach: Wo ist die Grenze, von der an die Gefahr besteht, dass menschenrechtliche Grundnormen unter dem Deckmantel von Terrorismusbekämpfung ausgehebelt werden? Welche Grenzen legt der internationale Menschenrechtsschutz der Terrorismusbekämpfung auf? Dem gemäß gliedern sich die Ausführungen in zwei thematische Abschnitte: Das erste Kapitel informiert über den völkerrechtlichen universellen Menschenrechtsschutz und mögliche Einschränkungen für den Notstandsfall nach internationalem und europäischem Recht. Auf dieser Grundlage erfolgt im zweiten Kapitel eine Betrachtung der bisherigen Vorgehensweise bei der Terrorismusbekämpfung, die folgende Punkte umfasst: (1) Festnahmen, Inhaftierung und sogenannte Überstellungen (renditions) ohne Beachtung der justitiellen Schutzrechte, (2) Überstellungen von Terrorismusverdächtigen (extraordinary renditions), (3) Entführungen in Westeuropa, (4) Misshandlungen und Folter im Gefangenenlager Guantßnamo auf Kuba, (5) Misshandlungen im US-Militärgewahrsam am Beispiel Abu Ghraib im Irak sowie (6) die Berücksichtigung der Menschenrechte bei kriegerischen Auseinandersetzungen im Irak. In einem Fazit weist der Autor darauf hin, dass Fehler bei der Terrorismusbekämpfung, besonders die Misshandlung von Gefangenen, einer glaubwürdigen Terrorismusbekämpfung neben den Verletzungen der Opfer selbst einen erheblichen Schaden zufügen, weil sie Sympathie- und vielleicht Solidarisierungseffekte fördern. Eine Reihe von Sicherheitspolitikern hat das auch ganz offen eingeräumt. Im Anhang finden sich Empfehlungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte an die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag zur Etablierung einer internationalen Terrorismusbekämpfung unter Einhaltung der Menschenrechte. (ICG2)
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 76, Heft 22, S. 1434-1435
ISSN: 2194-4202
In: Journal für Strafrecht: JSt ; Zeitschrift für Kriminalrecht, Polizeirecht und soziale Arbeit, Band 5, Heft 6, S. 5-6
ISSN: 2312-1920