Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) setzt das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie den OECD-Beschluss C(2001)107 in Unionsrecht um. Dabei verbietet die VVA in Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben bestimmte Abfallverbringungen und stellt einen Verfahrensrahmen mit zwei anwendbaren Verfahrenstypen zur Verfügung, die in Abhängigkeit vom betreffenden Abfall, der geplanten Entsorgungsart sowie den beteiligten Staaten anzuwenden sind. Die Europäische Kommission hat die VVA bis zum 31. Dezember 2020 zu überprüfen und ggf. einen Legislativvorschlag vorzulegen. Unter anderem wird die Kommission in diesem Zusammenhang auch die Kontrollpläne und deren Wirksamkeit zur Bekämpfung illegaler Verbringungen würdigen. Vor diesem Hintergrund verfolgte das vorliegende Vorhaben das Ziel, den Vollzug der VVA innerhalb Deutschlands zusammenfassend auszuwerten und mit Blick 1. auf eine verbesserte Bekämpfung illegaler Verbringungen bestehende Hemmnisse zu identifizieren und entsprechende Vorschläge zu erarbeiten 2. auf einen effizienteren Vollzug Vorschläge zu unterbreiten 3. auf eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft Ansatzpunkte aufzuzeigen. In diesem Bericht sind einerseits Kontrollpläne ausgewertet, die die Bundesländer entsprechend Artikel 50 Abs. 2a VVA verabschiedet haben. Des Weiteren werden relevante Themen aus dem Bereich der Anwendung der VVA analysiert und Maßnahmenvorschläge entwickelt.
Die Lücken im internationalen Recht und die unzureichenden gesetzlichen Regelungen der Industrieländer in Bereich des internationalen Abfallhandels haben eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung der Abfallverschiebungen gespielt. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurde Afrika schnell ein Partner für den Abfallhandel. In den afrikanischen Gesetzgebungen von 1988 sucht man vergeblich Vorschriften über toxische und gefährliche Abfälle, was sich änderte, als man die nicht wieder gut zu machenden Schäden erkannte. Die Basler Konvention vom 22. März 1989 weist Mängel auf, wobei an erster Stelle das Fehlen einer Regelung für eine internationale Verantwortung für die Schäden, die durch den genzüberschreitenden Abfalltransport verursacht werden, zu nennen ist. Darüberhinaus wurden zusätzlich regionale Abkommen geschlossen, wie z.B. das Abkommen von Bamako vom 31. Januar 1991. (DÜI-Ott)