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In: NVwZ: neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung. NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht : NVwZ-RR ; neue Entscheidungen aus den Bereichen: Allg. Verwaltungsrecht, Bau- u. Planungsrecht, Umweltrecht u. Naturschutz, Band 16, Heft 2, S. 142-144
ISSN: 0934-8603, 0934-8603
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 1451
Regelungsbefugnisse kommunaler Einrichtungsträger zur Steuerung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen bergen, insbesondere bei der Beschränkung individueller Nutzungsmöglichkeiten, Konfliktpotential mit dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. In diesem Spannungsfeld untersucht die Autorin die bisherigen Argumentationsmuster, namentlich die sog. Anstaltsgewalt sowie den »Anstaltszweck« und die »Funktionsfähigkeit der Anstalt«, welche die Rechtsprechung und die Literatur zur Auflösung etwaiger Nutzungskonflikte im Zusammenhang mit solchen sog. belastenden Benutzungsregelungen bislang heranziehen. Dabei stellt sie dar, dass und wie sich die inhaltlichen Grenzen der Nutzungssteuerung durch eigene Regelungsakte des kommunalen Einrichtungsträgers in die Dogmatik der Widmung öffentlicher Einrichtungen einpassen lassen und arbeitet mögliche Grenzen der Ausgestaltungsbefugnis des kommunalen Einrichtungsträgers in Form eines kommunalrechtlich zulässigen »Widmungsermessens« heraus.
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 1451
Seit nunmehr 40 Jahren wird rechtspolitisch, rechtswissenschaftlich und rechtspraktisch über die Einbeziehung Strafgefangener, die Pflichtarbeit leisten, denen also Arbeit in anstaltseigenen Betrieben oder – als sog. "unechten Freigänger_innen" – außerhalb der Anstalt zugewiesen wird (beispielhaft für das Land Bayern Art. 39 Abs. 2 Satz 1 [in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2] BayStVollzG), in die Sozialversicherung diskutiert, welche grundsätzlich allen offensteht, die eine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV), das heißt nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, erbringen (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Voraussetzung dafür ist indes der freie wirtschaftliche Austausch von Arbeit und Lohn, an dem es bei der Verrichtung von Pflichtarbeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art, wie es bei der Anstaltsgewalt unterworfenen Strafgefangenen besteht, mangelt (so jüngst das BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R, Rn. 23).
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