Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Alternativ können Sie versuchen, selbst über Ihren lokalen Bibliothekskatalog auf das gewünschte Dokument zuzugreifen.
Bei Zugriffsproblemen kontaktieren Sie uns gern.
1119 Ergebnisse
Sortierung:
In: Europäische Strafrechtsetzungskompetenzen, S. 295-435
In: Beck-online
In: Bücher
In: Beck-online
In: Bücher
In: Beck-online
In: Bücher
In: Beck-online
In: Bücher
In: Stämpfli-Skripten
In: Beck-online
In: Bücher
In: Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik Band 289
Geraten Unternehmen miteinander in einen Streit über den Bestand oder die Reichweite eines Rechts des geistigen Eigentums, wird dieser Konflikt nicht selten im Wege eines Vergleichs beigelegt. Derartige Verträge standen in der jüngeren Vergangenheit vermehrt im Fokus der europäischen Kartellrechtspraxis. Die Maßstäbe, die bei Anwendung des Art. 101 AEUV auf solche Schutzrechtsvergleiche gelten, sind bislang jedoch ungeklärt.Das Werk bietet einen Überblick über die gängigen Vergleichsvarianten und setzt sich kritisch mit der einschlägigen Literatur sowie der Rechtsprechungs- und Kommissionspraxis auseinander. Vor diesem Hintergrund wird in systematisch-teleologischer Auslegung des Kartellverbots und unter Berücksichtigung grundlegender Wertungen des Immaterialgüterrechts ein eigenes, dogmatisch schlüssiges Lösungskonzept entwickelt und sodann an Beispielsfällen aus der Rechtsprechung zu Marken- und Patentvergleichen auf seine Umsetzbarkeit überprüft
Art 102 AEUV hat einen unverfälschten Wettbewerb zum Ziel. Es wird ein Rahmen für gleichwertige Chancen für alle Unternehmer vorgegeben und der Verbraucher geschützt, indem das Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen der europarechtlichen Kontrolle unterzogen wird. Die nationalen Wettbewerbsbehörden arbeiten mit der Europäischen Kommission eng zusammen, um einen funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten. Allerdings zeigt die vorliegende Arbeit, dass ihre Tätigkeit auch oft an Schwierigkeiten stößt. Adressaten des Art 102 AEUV sind marktbeherrschende Unternehmen, die aufgrund ihrer unabhängigen Stellung gegenüber Konkurrenten und Verbrauchern ein leichteres Spiel haben, den Wettbewerb zu verfälschen. Gerade aber schon die Bestimmung der Marktbeherrschung ist eine Herausforderung, sei es auf den klassischen Markt oder auf dem digitalen, weil eine große Vielzahl an Faktoren zu beachten ist. Teilweise sind die Kriterien, die auf eine Marktmacht schließen lassen, unterschiedlich stark zu berücksichtigen. Insbesondere deutlich werden die Herausforderungen aber auf dem Internetmarkt, aufgrund seiner Besonderheiten und Dynamik, welche es erforderlich machen, klassische Analyseinstrumente der Marktbeherrschung anzupassen bzw zu ergänzen. Meistert die Kommission diesen Schritt, so muss sie dem Marktbeherrscher auch noch die missbräuchliche Ausnutzung dieser nachweisen. Dazu liefert der Gesetzgeber selbst schon Beispiele in Art 102 S 2 lit a bis d AEUV. Dazu zählen explizit der Behinderungsmissbrauch in Form von wettbewerbswidriger Marktverschließung sowie der Ausbeutungsmissbrauch, wodurch sich Unternehmen Vorteile zu Lasten seiner Mitbewerber oder Konsumenten verschafft. In der vorliegenden Arbeit wurde zentral der Ausbeutungsmissbrauch, der sich als Konditionenmissbrauch verkleidet, vertieft behandelt. Es wurde versucht zu erklären, was die Kommission darunter versteht und welche Praxisfälle sie in der Vergangenheit unter diesen Tatbestand subsumiert hat. Das letzte Kapitel widmet sich anlässlich der "Facebook-Causa" der Thematisierung des Konditionenmissbrauchs auf dem digitalen Markt durch Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen. Erläutert wird, ob eine Ausbeutung von Plattformnutzern durch umfassende und intransparente Datensammlung gegeben sein kann und ob Konditionen, die es auf "Big Data" abgesehen haben, unangemessen sind. Einmal mehr zeigt sich, dass hier der Nachweis des Marktmachtmissbrauchs schwierig ist. Vor allem ist eine genaue Bestimmung des "Wertes" von Daten nicht möglich, weil es keine monetäre Währung ist. Abschließend wurde versucht festzustellen, ob mit den Wettbewerbsnormen auch datenschutzrechtlichen Verstößen entgegengewirkt werden kann und wo die Grenze der Anwendbarkeit des Art 102 AEUV zu ziehen ist. ; eingereicht von: Sandra Mehic LL.B. (JKU) ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2017 ; (VLID)2394907
BASE
In: Gemeinsames Ministerialblatt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Band 58, Heft 34, S. 694-697
ISSN: 2363-7552, 0939-4729