Grundgesetz und gesetzliche Tarifeinheit bei Tarifpluralität
In: Studien zum Arbeitsrecht 11
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In: Studien zum Arbeitsrecht 11
In: Studien zum Arbeitsrecht 11
In letzter Zeit sorgten sogenannte "Berufsgruppengewerkschaften" mit ihren Streiks für viel Aufsehen. Häufig wird verlangt, deren Aktivitäten einzudämmen. Zur Lösung wird nicht selten eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit bei Tarifpluralität gefordert.Die Arbeit untersucht, ob ein Gesetz zur Tarifeinheit bei Tarifpluralität mit Art. 9 III 1 GG vereinbar ist. Hierfür werden zunächst die relevanten verfassungsrechtlichen Strukturen des Art. 9 III 1 GG herausgearbeitet. Vor allem die für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer gesetzlichen Tarifeinheit bei Tarifpluarlität wichtige Frage der Abgrenzung zwischen Eingriff und Ausgestaltung wird ausführlich untersucht. An den relevanten Grundsätzen gemessen wird gezeigt, dass eine gesetzliche Tarifeinheit bei Tarifpluralität auch in Art. 9 III 1 GG eingreift. Dieser Eingriff lässt sich nicht rechtfertigen. Eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit bei Tarifpluralität verletzt Art. 9 III 1 GG
In: Studien zum Arbeitsrecht Band 11
In: Nomos eLibrary
In: Arbeits- und Sozialrecht
In letzter Zeit sorgten sogenannte "Berufsgruppengewerkschaften" mit ihren Streiks für viel Aufsehen. Häufig wird verlangt, deren Aktivitäten einzudämmen. Zur Lösung wird nicht selten eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit bei Tarifpluralität gefordert.Die Arbeit untersucht, ob ein Gesetz zur Tarifeinheit bei Tarifpluralität mit Art. 9 III 1 GG vereinbar ist. Hierfür werden zunächst die relevanten verfassungsrechtlichen Strukturen des Art. 9 III 1 GG herausgearbeitet. Vor allem die für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer gesetzlichen Tarifeinheit bei Tarifpluarlität wichtige Frage der Abgrenzung zwischen Eingriff und Ausgestaltung wird ausführlich untersucht. An den relevanten Grundsätzen gemessen wird gezeigt, dass eine gesetzliche Tarifeinheit bei Tarifpluralität auch in Art. 9 III 1 GG eingreift. Dieser Eingriff lässt sich nicht rechtfertigen. Eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit bei Tarifpluralität verletzt Art. 9 III 1 GG