Summary The systematic relationships of Stenomesson Herb. and other Andean genera of Amaryllidaceae are discussed and one of its members, S. pearcei Baker, is compared to similar species, described and illustrated. The cultivation requirements, habitat, distribution and conservation status of S. pearcei are discussed. A lectotype is chosen.
In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen, Band 15, S. 6
ISSN: 0722-8333
Berufsförderungswerke bieten eine Aus- und Fortbildung für Menschen an, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrem ursprünglichen Beruf nicht mehr arbeiten können oder nach einem Unfall rehabilitiert und in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden möchten. Das Berufsförderungswerk Weser-Ems in Ganderkesee/Niedersachsen, ein wichtiger Arbeitgeber der Region, kämpft nach der Hartz IV-Umsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten: zum einen haben sich die Anmeldezahlen um mehr als 25 Prozent verringert und zum anderen wurden die Leistungsbewilligungen der BA für solche Maßnahmen stark eingeschränkt. Letztlich wird auch die Vermittlung der durch das Berufsförderungswerk ausgebildeten Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt erschwert. Vor diesem Hintergrund befasst sich die kleine Anfrage der Fraktion der FDP mit der Frage nach der Zukunft der Berufsförderungswerke in Deutschland nach der Hartz IV-Umsetzung. Die Antwort der Bundesregierung lautet dahingehend, dass für die Förderung der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen weiterhin die bereitgestellten Mittel von Bund und BA durch die bei den Grundsicherungsträgern aus dem Eingliederungsbudget nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringenden Teilhabeleistungen ergänzt werden. Ein Zusammenhang zwischen der Umsetzung von Hartz IV und der sinkenden Anmeldezahl bei den Berufsförderungswerken wird zurückgewiesen, da sich die Entwicklung bereits im Jahr 2004 abgezeichnet hat. Demnach sind Vermutungen unbegründet, dass viele Menschen mit Behinderungen nicht mehr die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Die BA und die übrigen Rehabilitationsträger lösen nach wie vor die Rechtsansprüche auf Förderung der Teilhabe ein. (IAB)
In: Subventionsbericht: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre, Heft Dr. 15/5204, S. 6
Berufsförderungswerke bieten eine Aus- und Fortbildung für Menschen an, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrem ursprünglichen Beruf nicht mehr arbeiten können oder nach einem Unfall rehabilitiert und in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden möchten. Das Berufsförderungswerk Weser-Ems in Ganderkesee/ Niedersachsen, ein wichtiger Arbeitgeber der Region, kämpft nach der Hartz IV-Umsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten: zum einen haben sich die Anmeldezahlen um mehr als 25 Prozent verringert und zum anderen wurden die Leistungsbewilligungen der BA für solche Maßnahmen stark eingeschränkt. Letztlich wird auch die Vermittlung der durch das Berufsförderungswerk ausgebildeten Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt erschwert. Vor diesem Hintergrund befasst sich die kleine Anfrage der Fraktion der FDP mit der Frage nach der Zukunft der Berufsförderungswerke in Deutschland nach der Hartz IV-Umsetzung. Die Antwort der Bundesregierung lautet dahingehend, dass für die Förderung der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen weiterhin die bereitgestellten Mittel von Bund und BA durch die bei den Grundsicherungsträgern aus dem Eingliederungsbudget nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringenden Teilhabeleistungen ergänzt werden. Ein Zusammenhang zwischen der Umsetzung von Hartz IV und der sinkenden Anmeldezahl bei den Berufsförderungswerken wird zurückgewiesen, da sich die Entwicklung bereits im Jahr 2004 abgezeichnet hat. Demnach sind Vermutungen unbegründet, dass viele Menschen mit Behinderungen nicht mehr die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Die BA und die übrigen Rehabilitationsträger lösen nach wie vor die Rechtsansprüche auf Förderung der Teilhabe ein. (IAB)
In: Revue internationale de la Croix-Rouge: débat humanitaire, droit, politiques, action = International Review of the Red Cross, Band 49, Heft 588, S. f1-f6
In: Revue internationale de la Croix-Rouge: débat humanitaire, droit, politiques, action = International Review of the Red Cross, Band 49, Heft 588, S. b1-b12
Quante persone ci vogliono per dar luogo ad una rissa: due, tre o addirittura quattro? per la sussistenza del reato è necessario che sia messo in pericolo anche l'ordine pubblico? e, ancor prima, in che cosa consiste la "rissa" incriminata dall'art. 588 c.p. (posto che tale articolo non ci fornisce alcuna definizione della condotta punita)? ci si può difendere da un'accusa di rissa invocando la legittima difesa? e se nella rissa taluno rimane ucciso o ferito, a quali condizioni, e a quale titolo, tale evento sarà posto a carico del suo autore materiale e degli altri corrissanti? Sono queste solo alcune delle tante questioni che l'art. 588 c.p. pone all'interprete, e che questo libro cerca di affrontare, in modo completo e argomentato, con un costante confronto con la prassi giurisprudenziale formatasi su una norma, scritta male dal legislatore e per lo più trascurata dalla dottrina: e ciò nonostante il fatto che, tra i reati di sangue, la rissa sia uno dei più frequentemente commessi.