Nur derjenige kann die Rechte des Steuerpflichtigen erfolgreich durchsetzen, der die verfahrensrechtlichen Spielregeln beherrscht. Trotzdem findet das Verfahrensrecht häufig nicht genügend Beachtung – mit der Folge, dass etliche Verfahren bloß aus formalen Gründen verloren werden, obwohl doch der angefochtene Bescheid rechtswidrig war. Hier setzt das bewährte Handbuch Der Steuerrechtsschutz an: Es gibt die Orientierung an die Hand, die notwendig ist, um in einem Steuerstreit erfolgreich tätig zu werden, sei es vor dem Finanzamt dem Finanzgericht dem BFH dem BVerfG oder dem EuGH. Es stellt dabei leicht verständlich die Verfahrensstadien und die Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Steuerpflichtigen und seinen Berater dar, angereichert mit Empfehlungen und Mustern zum richtigen Vorgehen. Die vielen Beispiele machen die Materie besonders anschaulich, umfassende ABCs erleichtern die schnell auffindbare Lösung. Zahlreiche Musterschriftsätze runden das Werk ab. Das Handbuch vermittelt lebendig das als spröde geltende Verfahrensrecht und erleichtert dem Praktiker die Arbeit. Aus dem Inhalt Finanzbehördlicher Rechtsschutz Rechtsschutz vor dem Finanzgericht Rechtsschutz vor dem Bundesfinanzhof Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Anrufung des Europäischen Gerichtshofs Rechtsschutz im Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren Kostenregelungen Zu den Autoren Die Autoren sind Finanzrichter, die ihre langjährige praktische Erfahrung in dieses Werk eingebracht haben: Dr. Jürgen Schmidt-Troje ist Präsident des FG Köln, Dr. Heide Schaumburg Vizepräsidentin des FG Köln
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Dieses Sonderheft ist das Ergebnis einer vom SIPE in Zusammenarbeit mit der Universität Luxemburg organisierten Konferenz über den Begriff der Rechtsstaatlichkeit in Europa / the rule of law in Europe / l'État de droit en Europe, in deren Mittelpunkt die richterliche Unabhängigkeit und wirksame Rechtsmittel standen. Die Beiträge spiegeln verschiedene Perspektiven auf den Begriff der Rechtsstaatlichkeit in Europa wider. Hervorgehoben werden Fragen des effektiven Rechtsschutzes durch eine unabhängige Justiz. Den Beiträgen ist ein weites Verständnis des Begriffs der Rechtsstaatlichkeit gemein, der Gewaltenteilung, wirksame Rechtsbehelfe und die Grundsätze eines demokratischen Regierungssystems sowie des Schutzes der individuellen Menschenrechte und Grundfreiheiten mit umfasst. Rechtsstaatlichkeit in diesem Verständnis geht weit über die Einhaltung des Legalitätsprinzips hinaus und erstreckt sich auch auf materielle Normen sowie institutionelle und strukturelle Prinzipien der Organisation der Ausübung öffentlicher Gewalt.
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In seiner neueren Rechtsprechung beschäftigt sich der EuGH oft mit der Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie mit ihrem Verhältnis zu dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Diese Rechtsprechung wirkt auf den ersten Blick als unübersichtlich, schwer nachvollziehbar und von den Eventualitäten des Einzelfalls so belastet zu sein, dass sie sich von einer Verallgemeinerung entfesselt. Der vorliegende Beitrag hat es vor, zur Systematisierung dieser zwei Ansprüche beizutragen.
In Zeiten zunehmender Mobilität sind grenzüberschreitende Beziehungen zwischen Personen unterschiedlicher Nationalität freilich keine Seltenheit mehr. Die EU trägt der zunehmenden Internationalisierung von Beziehungen Rechnung und bietet ihren Bürgern gem Art 3 2 EUV einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Von fundamentaler Bedeutung in diesem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Beim Fall Povse handelt es sich um einen Fall der "Kindesentführung", der zeigt, dass diese beiden Grundsätze in der Praxis insbesondere was die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen betrifft nach wie vor Schwierigkeiten bereiten. Der Fall beschäftigte nicht nur die österreichischen Gerichte, sondern auch den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens und bereits zweimal den EGMR. Der EuGH war zuerst mit mehreren Fragen bezüglich der Anwendung und Auslegung der Brüssel IIa-VO konfrontiert. Der EGMR wurde sowohl von der entführenden Mutter als auch vom Vater wegen Verletzung von Art 8 EMRK angerufen. Diese drei Entscheidungen werden in der folgenden Diplomarbeit näher betrachtet und erörtert. Insbesondere wird darauf eingegangen, warum die eine Beschwerde zurückgewiesen wurde, während der anderen vom EGMR stattgegeben wurde. Die Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist innerhalb der EU ein großes Anliegen. Gerade solche Fälle, wie der Fall Povse zeigen jedoch, dass nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten besteht. Die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten dürfen kein Hindernis für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sein. ; In times of increasing mobility, cross-border relations between persons of different nationality are no longer a rarity. The EU is responding to the increasing internationalization of relations and offers its citizens pursuant to article 3 paragraph 2 TEU an area of freedom, security and justice. Of fundamental importance in this area of freedom, security and justice are two principles: the principle of mutual recognition and the principle of mutual trust. The case Povse is a case of 'child abduction', which shows that these two principles in practice in particular as regards judicial cooperation in civil matters still prepare difficulties. The case occupied not only the Austrian courts, but also the ECJ in a preliminary ruling procedure, and twice the ECtHR. The ECJ was first confronted with several issues concerning the application and interpretation of the Brussels IIa Regulation. The ECtHR was called by the mother as well as by the father due to a violation of Art 8 of the ECHR. The following thesis is looking closer at these three decisions. In particular, it is discussed why one complaint was rejected, while the other was granted by the ECtHR. The creation of an area of freedom, security and justice is a big concern within the EU. Such cases as the case Povse show that there is still a certain distrust of the legal systems of other member States. The borders between the member States should not be an obstacle for the recognition and enforcement of decisions. ; eingereicht von Katharina Griesser ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2016 ; (VLID)1371572
Welche Grenzen hat die Übertragung von Entscheidungskompetenzen seitens der EU auf europäische Agenturen oder Behörden? Diese Problematik beleuchtet der Autor am Beispiel der sogenannten REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unter Heranziehung der Meroni-Rechtsprechung des EuGH. In der deutschen Fachliteratur werden die Grenzen einer solchen Kompetenzübertragung im besten Falle als gegeben vorausgesetzt und im schlechtesten Falle völlig übergangen. Wo in den Mitgliedsstaaten das Prinzip der Gewaltenteilung Geltung entfaltet, hat der EuGH für die EU in seinen Meroni-Urteilen aus dem Jahre 1958 das Prinzip des Institutionellen Gleichgewichts entwickelt. Die Spielräume und Grenzen der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen folgen unmittelbar aus diesem Prinzip. Der Autor schlägt auf dieser Grundlage am Beispiel der Europäischen Chemikalienagentur eine Reform der Entscheidungsbefugnisse europäischer Agenturen vor und entwickelt hierzu ein Entscheidungsmodell
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Die Tagungsbeiträge analysieren die reformierten europäischen Koordinierungsregelungen für Leistungen bei Krankheit, die geplante europäische "Patientenrichtlinie", die binnenstaatlichen Gesundheitssysteme von Frankreich, den Niederlanden und von Großbritannien sowie die intensive praktische Zusammenarbeit der Träger in Grenzregionen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Kohll und Decker sowie der Folgeentscheidungen zur passiven Dienstleitungsfreiheit im Gesundheitsbereich werden die Möglichkeiten, der Umfang und das Niveau der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erörtert und die zunehmende praktische Relevanz dieser sozialen Dimension der EU für Unionsbürger, Krankenversicherungsträger und Sozialgerichte aufgezeigt. Im Anhang wird der Vorschlag für die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vom November 2009 und das deutsch-französische Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 22. Juli 2005 dokumentiert
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Cover -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Verzeichnis der abgekürzt zitierten Sekundärrechtsakte -- 1. Teil: Einleitung -- 1 Problemstellung und Gang der Darstellung -- A. Unbestimmte (Zivil‑)Rechtsfolgen im Primär- und Sekundärrecht -- B. Konkretisierung unbestimmter Rechtsfolgen durch den EuGH -- C. Fragestellung -- D. Gang der Darstellung -- 2 Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung -- A. Unionsrechte als Ergebnis europäischen Richterrechts -- I. Effet utile als bestimmende Auslegungsmethode -- II. Rechtsprechungsphasen -- B. Die 1960er Jahre -- I. Van Gend & Loos: Rechte des Einzelnen als Attribut einer neuen Rechtsordnung -- II. Costa/ENEL: Gemeinschaftsrecht als autonome und vorrangige Rechtsquelle -- C. Die 1970er Jahre -- I. Grundfreiheiten und sonstige Vertragsvorschriften als subjektive Rechte -- II. Anerkennung der Gemeinschaftsgrundrechte -- III. Rewe und Comet: "Entdeckung" des Effektivitäts- und Äquivalenzgebots -- D. Die 1980er und 1990er Jahre -- I. Die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren -- II. Verschärfung des Effektivitätsgebots -- III. Der Grundsatz der "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden" Sanktionierung -- IV. Entwicklung neuer Rechtsbehelfe im öffentlichen Recht -- 1. San Giorgio: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch -- 2. Factortame I: Einstweiliger Rechtsschutz -- 3. Francovich: Staatshaftung -- 4. Rechtsbehelfe im Antidiskriminierungs‑, Umwelt-und Vergaberecht -- V. Revision der Rechtsprechung ab Mitte der 1990er Jahre? -- E. Die Jahre ab 2000 -- I. Überblick -- II. Entwicklung neuer privatrechtlicher Rechtsbehelfe -- 1. Courage und Manfredi: Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch -- 2. Muñoz: Lauterkeitsrechtliche Ansprüche betroffener Konkurrenten
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Das Handbuch behandelt auf Basis eines "case law approach" die Anwendung des Unionsrechts in Österreich anhand der Rechtsprechung des EuGH und der österreichischen Gerichte, insbesondere des VfGH, des VwGH und der Verwaltungsgerichte; wo es entsprechende Berührungspunkte gibt, wird darüber hinaus auf die Rechtsprechung des OGH, des EGMR und sonstiger Gerichte eingegangen. Im Fokus stehen dabei die vielfältigen Wechselwirkungen und Bezüge zwischen Unionsrecht und österreichischem Verfassungs- und Verwaltungs(verfahrens)recht. Schwerpunkte sind: - Struktur-, Auslegungs- und Anwendungsprinzipien - Funktionsprinzipien des allgemeinen Diskriminierungsverbots, der Freizügigkeit der Unionsbürger und der Grundfreiheiten - Unionsgrundrechte, Staatshaftung - Grundsätze des indirekten Vollzugs und doppelte Bindung - Umsetzung, Anwendung im Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz Die durch zahlreiche Leitentscheidungen angereicherte Darstellung erschließt über 800 wichtige Urteile. Dadurch wird ein konziser Überblick und schneller Zugang zur relevanten europäischen und österreichischen Rechtsprechung ermöglicht. In der Neuauflage sind neben der Judikatur aus den letzten Jahren auch sämtliche relevanten Änderungen der Rechtslage und die einschlägige Literatur eingearbeitet. Die Zielgruppe: In der juristischen Berufspraxis (zB Rechtsanwälte, Notare) und in der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit mit dem Thema Befasste sowie Studierende und Lehrende mit unionsrechtlichem bzw. öffentlich-rechtlichem Schwerpunkt.
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Mit Rücksicht darauf, dass der nationale Richter vor die Wahl gestellt werden kann, sich für eine Vorlage entweder an das eigene (innerstaatliche) Verfassungsgericht oder an den EuGH zu entscheiden oder sogar sich an beide Gerichte zu wenden, untersucht der Beitrag, wie er sich zu verhalten hat. Die Frage ist nicht ohne praktische Relevanz, weil gerade – aber nicht allein – bei der Anwendung von Grundrechten es sehr wohl vorkommen kann, dass bei einer Rechtsstreitigkeit mit unionsrechtlichem Einschlag die Voraussetzungen für beide Verfahren gleichzeitig erfüllt sein werden. Auf der Grundlage der deutschen und der französischen Rechtsordnung wird insbesondere der Frage nachgegangen, nach welchen Kriterien der nationale Richter seine Entscheidung treffen muss, damit beide Vorlagen ihre Bedeutung bewahren.
In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Band 31, Heft 3, S. 290-306
Ob mitgliedstaatliche Gerichte an die Einordnung einer Maßnahme als Beihilfe seitens der EU-Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung gebunden sind, betrifft zwei Problemkreise: Zum einen das Verhältnis von privater und administrativer Rechtsdurchsetzung - auf das Durchführungsverbot (Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV) gestützte Konkurrentenklagen sind Teil der privaten Rechtsdurchsetzung -, zum anderen die Einordnung in den Vollzug des Unionsrechts. Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind an der Durchsetzung des Unionsrechts beteiligt. Im Schnittbereich dieser beiden Problemkreise liegt diese Untersuchung. Zur Klärung wird ein Vergleich zum europäischen Kartellrecht gezogen und Rechtsnatur der Eröffnungsentscheidung analysiert. Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind nicht an die Eröffnungsentscheidung gebunden, sondern unterfallen nur einem Abweichungsverbot aus dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit. Diese Interpretation des EuGH-Urteils "Lufthansa" vertritt seit Februar 2017 auch der BGH
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Zwei Verfahren vor dem BVerwG zur Möglichkeit der Barzahlung des deutschen Rundfunkbeitrags boten dem EuGH Gelegenheit, sich in einem Vorabentscheidungsverfahren mit Inhalt und Grenzen der unionalen Zuständigkeit für die Währungspolitik sowie erstmals eingehend mit dem Status des "gesetzlichen Zahlungsmittels" im Sinne von Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV zu befassen. Der Gerichtshof entschied, dass das Unionsrecht staatliche Stellen zwar im Grundsatz zur Annahme von Euro-Bargeld verpflichte, die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindere, in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse verhältnismäßige Beschränkungen dieser Annahmepflicht einzuführen. Die Entscheidung wirft über den konkreten Fall hinaus grundsätzliche Fragen zur Rolle und Bedeutung des Bargelds in der Eurozone sowie der Kompetenzabgrenzung im Bereich des Währungsrechts auf. Obwohl ihr im Ergebnis weitestgehend zuzustimmen ist, gibt sie daher Anlass zu einer kritischen Bestandsaufnahme der unionsrechtlichen Grundlagen und Grenzen öffentlich-rechtlicher Barzahlungsregelungen.
Dieses Buch bietet eine umfassende Darstellung des Beihilferechts in allen seinen Facetten einschließlich des Verfahrens und des Rechtsschutzes. Sowohl die Grundlagen als auch aktuelle Entwicklungen werden ausführlich behandelt. Das gilt vor allem für die Corona-Krise und den Klimaschutz, ebenso für die Digitalisierung und die Besteuerung internationaler Konzerne (Apple-Urteil vom 15.7.2020). Die Mitgliedstaaten können nach dem Befristeten Beihilferahmen für COVID-19-Unterstützungen ihren Unternehmen in großem Umfang finanziell helfen, was in diesem Band am Beispiel der am 25.6.2020 genehmigten Lufthansa-Staatsbeteiligung näher dargestellt wird. Tiefer diskutiert wird auch der im Green Deal ausgestaltete Klimaschutz: Das Beihilferecht soll ökologisiert werden, aber unter Beibehaltung seiner Grundpfeiler. Das zeigt sich am Beispiel der Dekarbonisierung. Die Bedeutung des Beihilferechts für den Kohleausstieg und die Energiewende werden ausführlich erläutert, so die EEG-Umlage nach dem EuGH-Urteil vom 28.3.2019 sowie die Konsequenzen ihrer Deckelung und teilweisen Ersetzung durch Staatsmittel im Zuge des Corona-Konjunkturpakets. Das Buch thematisiert auch näher die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie das bis Ende 2021 bzw. 2023 verlängerte EU-Sekundärrecht. Es entsteht damit ein Gesamtbild am Vorabend der Reform der AGVO sowie diverser Beihilfeleitlinien.
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Unter Mediaplanung ist die zielgerichtete Platzierung von Werbung in Medien aller Art zu verstehen. Die beiden Autoren (Mitarbeiter in Mediaagenturen, Dozenten) wenden sich mit ihrem Handbuch an die Praktiker in Agentur und Unternehmen (Werbeabteilung, Marketing). Sie erläutern zunächst den Medienmarkt Deutschland und etablierte Formen der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Mediaagentur und Medien. Weitere Kapitel sind der Wirkungsforschung sowie gängigen Analyseinstrumenten und -verfahren gewidmet, außerdem wird der Planungsprozess in der Agentur eingehend dargestellt. Die letzten Kapitel beschreiben einzelne Werbeträger bzw. Mediengattungen, ihre Stärken und Schwächen sowie ihre Bedeutung für potenzielle Werbekunden. Die Autoren glänzen mit einer großen Detailfülle, von der die Profis in den Agenturen und Unternehmen sicherlich profitieren. Mancher Praktiker wird Checklisten und Übersichten vermissen, der Preis ist dennoch akzeptabel. "Mediaplanung" (ID 21/02, 39.95 EUR) wendet sich eher an Berufseinsteiger und Studierende, vgl. auch das Lehrbuch von J. Schnettler (ID 39/03, 24.90 EUR). (3) (Michael Reisser)
Der Aufsatz konzentriert sich auf drei Fragestellungen: (1) Die Existenz eines universellen Konzeptes der Menschenrechte wird grundsätzlich bejaht, allerdings müßte dieses sich auch auf den Schutz von Frauen und Kindern sowie auf häusliche Gewalt beziehen. (2) Ein umfassendes Rechtskonzept sollte die Ausweitung von Rechten über den Kernbestand der bürgerlichen und politischen Rechte hinaus anstreben, sowohl materielle wie auch nicht-materielle Bedürfnisse berücksichtigen und die Aufnahme neuer Rechte (z.B. Umweltschutz) ermöglichen. (3) Da die Einhaltung der Menschenrechtsnormen in einzelnen Staaten äußerst lückenhaft ist, sollten stärker UN-Verfahren zur Rechtsüberwachung und Durchsetzung der Rechte in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen eingesetzt werden. (pra)