Suchergebnisse
Filter
Format
Medientyp
Sprache
Weitere Sprachen
Jahre
10514 Ergebnisse
Sortierung:
World Affairs Online
Die Streitkräfte als Faktor der russischen Politik
In: Internationale Politik: das Magazin für globales Denken, Band 50, Heft 11, S. 31-38
ISSN: 1430-175X
World Affairs Online
Organizational politics and change in Soviet military policy
In: World politics: a quarterly journal of international relations, Band 46, Heft 3, S. 355-383
ISSN: 0043-8871
World Affairs Online
Die Entwicklungspolitik der neunziger Jahre: Positionen, Strukturanpassung, Entwicklungshilfekritik
In: Entwicklung und Zusammenarbeit: E + Z, Band 30, Heft 10, S. 1-23
ISSN: 0721-2178
World Affairs Online
Identität und Transformation: die integrative Wirkung einer kollektiven Identität
In: Diplomarbeit
Inhaltsangabe: Identität und Transformation' lautet das Thema der vorliegenden Arbeit. Dabei gilt es zu klären, welche integrative Wirkung eine kollektive Identität besitzt und welche Rolle der Idee der 'Nation' als integrierender Kraft in den neuformierten postsowjetischen Gesellschaften dabei zukommt. Die zugrundeliegende Fragestellung der in den Kapiteln über Identität, Nation und Transformation behandelten Thematik lässt sich in folgende Fragen fassen: Was ist Identität und welche Rolle spielt sie beim Transformationsprozess? Wie ist der Beitrag nationaler Identitätsangebote zur Herausbildung einer kollektiven Identität zu bewerten? Braucht eine erfolgreiche Transformationsgesellschaft eine nationale Identität? Gegenstand dieser Arbeit ist demnach eine analytische Darstellung des für den Transformationsprozess im postsowjetischen Raum relevanten Faktors 'Identität'. Die kollektive Identität, die in den Nationalbewegungen zum Ausdruck kam und der Idee der 'Nation' prinzipiell zu eigen ist, war ein wesentlicher Faktor für den Zusammenbruch der Sowjetunion und ist auch jetzt noch ein wesentlicher Parameter bei der Untersuchung, wie erfolgreich der Transformationsprozess in den einzelnen Ländern verlaufen ist. Bevor die zentralen Annahmen und Thesen dieser Arbeit vorgestellt werden, soll zunächst die Methodik, und anschließend die Vorgehensweise erläutert werden. Die Annahmen und Thesen sind in dieser Arbeit als das tragende Gerüst zu verstehen, an denen sich der Autor entlang hangelt, immer in dem Bewusstsein, dass die Arbeit zu zerfasern droht, wenn der einmal eingeschlagene Gedankengang nicht mit Disziplin weiterverfolgt wird. Da sie die gedankliche Essenz der Kapitelinhalte sind, werden sie auch entsprechend oft wiederholt. In dieser Arbeit wird ein kulturwissenschaftlich-hermeneutischer Ansatz verwendet, der bewusst versucht die Frage der 'Politischen Kultur' im Transformationsprozess nicht auszuklammern. Die Frage nach der Identität der Bevölkerung verlangt einen derartigen Ansatz. Die zentrale Frage der politischen Kulturforschung ist die nach der Stabilität und Konsolidierung der Demokratie. Deshalb ist zu fragen, in welchem Maße endogene Faktoren, resultierend aus der eigenen gewachsenen historischen Kultur eines Landes, in der Lage sind, zu dieser Konsolidierung im Transformationsprozess beizutragen. 'Die Untersuchung von Kultur besteht darin (oder sollte darin bestehen), Vermutungen über Bedeutungen anzustellen, diese Vermutungen zu bewerten und aus den besseren Vermutungen erklärende Schlüsse zu ziehen, nicht aber darin, den Kontinent Bedeutung zu entdecken und seine unkörperliche Landschaft zu kartographieren.' Stefan Garsztecki ist prinzipiell beizupflichten, wenn er feststellt, dass 'gut 10 Jahre nach dem Beginn der Transformation [...] der Faktor Kultur in vergleichenden Studien allmählich in den Mittelpunkt rückt'. Dies lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass der Kulturbegriff und das Konzept der politischen Kultur im Rahmen der Transformationsforschung einzig und allein darüber entscheidet, welche Aussagen sich über die 'demokratische Ausgestaltung, die Konsolidierung einer demokratischen Zivilgesellschaft, [...] die Permanenz der Demokratie' treffen lassen. Der Siegeszug des rational-choice-Ansatzes scheint also zugunsten von kulturwissenschaftlich-hermeneutischen Ansätzen vorerst gestoppt zu sein. Gerade beim Vergleich der unterschiedlichen Transformationserfolge ist der kulturwissenschaftliche Ansatz von großer Bedeutung. Aus diesem Grund wurde auch der Faktor 'Identität' ausgewählt, um als Variable bei der Untersuchung des Transformationsprozesses zu fungieren. Dementsprechend zu dem weitgefassten Zugang zum Transformationsprozess ist die Literaturauswahl in dieser Arbeit auch interdisziplinär und versucht möglichst verschiedenen Aspekte und Sichtweisen des Transformationsprozesses zu berücksichtigen. Der Zeitschrift OSTEUROPA kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu, denn sie versteht sich als eine 'interdisziplinäre Monatszeitschrift zur Analyse von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Zeitgeschichte in Osteuropa, Ostmitteleuropa und Südosteuropa', entsprechend dem Ansatz dieser Arbeit. Klaus Mehnert, der Namensgeber des Kaliningrader Europa-Institutes, leitete die Zeitschrift zwischen 1951 und 1975. Sein interdisziplinärer Ansatz spiegelt sich im Europa-Institut Klaus Mehnert in Kaliningrad sowie in der Zeitschrift OSTEUROPA. Die Auswertung der Erscheinungen der letzten 15 Jahre in Bezug auf Artikel zum Thema 'Identität' nimmt einen großen Stellenwert in dieser Arbeit ein. Herauszuheben aus der verwendeten Literatur ist noch Georg Elwerts Beitrag zur Bildung von Wir-Gruppen und zur Entstehung von Nationalbewusstsein. Dadurch gelang es die Verbindung zwischen einer kollektiven Identität und dem in den postsowjetischen Staaten entstehenden Nationalbewusstsein zu ziehen. Im Kapitel zur 'Transformation' waren besonders das Lehrbuch von Wolfgang Merkel hilfreich, bei der Untersuchung der Transformation in Osteuropa sind Andreas Kappeler, Uwe Halbach und Peter W. Schulze als die wesentlichen Impulsgeber zu nennen. Ohne tiefer in die unterschiedlichen Ansätze zu Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, zu normativ-ontologischer, historisch-dialektischer und empirisch-analytischer Schule eingehen zu wollen, muss beachtet werden, dass es sich bei Begriffen wie 'Transformation', 'Identität', 'Integration', 'Nation' oder anderen um gedankliche und sprachliche Konstrukte handelt, die keine Abbildung in der Realität haben. Es sollte also prinzipiell ein Gespür dafür vorhanden sein, dass das Medium Sprache Wirklichkeit konstruiert. In der modernen Nationalismustheorie spricht man inzwischen von der 'Erfindung der Nation' und spielt dabei auf die Rolle der Eliten als Geburtshelfer beim sogenannten 'nationalen Erwachen' von Nachzüglergesellschaften an. Grundsätzlich gilt, dass Wissenschaft stets nur ein Abbild der Realität ist. Sämtliche Klassifikationsversuche sind im Grunde Versuche der Welt eine Struktur zu geben; die Sprache erfüllt in der heutigen Welt ganz wesentlich eine Benennungs- und Klassifizierungsfunktion. Sprache strebt danach, die Ordnung aufrechtzuerhalten und Zufall und Kontingenz zu leugnen und zu unterdrücken. Ambivalenz ist ein Nebenprodukt der Arbeit der Klassifikation. Ambivalenzen sollen aber vermieden werden, um die Ordnung des Gedankengebäudes aufrecht zu erhalten und Unbehagen zu vermeiden. Nach Zygmunt Bauman besteht die typisch moderne Praxis, die Substanz moderner Politik, des modernen Intellekts, des modernen Lebens darin, 'Ambivalenz auszulöschen: eine Anstrengung genau zu definieren – und alles zu unterdrücken oder zu eliminieren, was nicht genau definiert werden konnte oder wollte'. Die vorliegende Arbeit möchte aber genau dieses vermeiden, und stattdessen Ungenauigkeiten in geringem Umfang zulassen, da es unmöglich ist sie auszuschließen. Mit diesem kurzen gedanklichen Ausflug sollte lediglich auf die Schwierigkeit des Themas 'Identität und Transformation' mit derartig abstrakten Begriffen hingewiesen werden, da sich hinter den Begriffen Vorstellungswelten verbergen, die nie vollständig zu fassen sind; entstehende Unschärfen sind daher nicht beabsichtigt, sondern einfach unvermeidbar und erfüllen auch einen gewissen Zweck, da es illusorisch ist, die Komplexität der Welt mit wenigen Worten fassbar zu machen. Mit diesem Ansatz soll der Tendenz in der Politikwissenschaft entgegengewirkt werden, Typologien zu entwickeln, dabei den Kontakt zum Gegenstand zu verlieren und am Ende nichts mehr erklären zu können. Naturgemäß stellen sich Unschärfen dadurch ein, dass die zitierten Autoren die Begriffe unterschiedlich definieren und verwenden, besonders schwierig wird es, wenn Begriffe aus dem Englischen übersetzt werden. Dennoch soll zu Beginn der Kapitel über 'Identität' und 'Transformation' versucht werden, die Spannweite dieser Begriffe darzustellen, sie zu definieren und damit ihren Bedeutungsgehalt zu begrenzen. Dennoch soll in einem ersten Schritt versucht werden, sich dem Phänomen 'Identität' zu nähern (Kapitel 1.1 1.2). Aus den individuellen Vorstellungen von Identität entsteht eine kollektive Identität, die das Bewusstsein einer Großgruppe bestimmt. In Kapitel 1.3 wird zu ergründen versucht, warum das Bedürfnis nach einer kollektiven Identität besteht. Demnach gilt es zu unterscheiden zwischen einer individuell-psychologischen und einer kollektiven Identität. Diese stehen jedoch in einem Wechselverhältnis zueinander, auf das später noch eingegangen wird. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelten sich aus zahlreichen Faktoren neue Wir-Gruppen, die einer kollektiven Identität bedurften (Kapitel 1.4). Eine kollektive Identität, so die erste zentrale These der vorliegenden Arbeit, ist eine der Voraussetzungen für ein funktionierendes Gemeinwesen, da durch sie die notwendige gesellschaftliche Integration und Mobilisierung geleistet werden kann. Sie liefert den Kitt für die gesellschaftliche Kohäsion, verhindert einen Zerfall des Staatswesens gleichermaßen wie seine Integration in andere Staaten und die damit verbundene Selbstauflösung. Eine gemeinsame Identität setzt eine gemeinsame Interpretation geschichtlicher Ereignisse, gemeinsame Zukunftserwartungen und als Grundlage dessen eine gemeinsame Sprache und gemeinsame Medien voraus, in denen eine Artikulation der gemeinsamen Vorstellungen stattfindet und kontroverse Aspekte entsprechend diskursiv abgebildet werden. Somit umfasst Identität im Sinne der vorliegenden Arbeit die drei Bereiche Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Eine kollektive Identität hat also gewisse Voraussetzungen, die entweder schon vorhanden sind oder erst konstruiert werden müssen. Nach der Implosion der Sowjetunion und dem Wegfall ihrer legitimitätsstiftenden Ideologie und ihrer integrierenden Faktoren (Kapitel 1.5) setzte in der postsowjetischen Phase die Suche nach einer neuen kollektiven Identität in den neuentstandenen Republiken ein (Kapitel 1.6). Die zweite These lautet, dass die zentrale Einheit, die kollektive Identität schafft, die Nation ist. Damit ist die Nation eine wesentliche Ressource im Transformationsprozess. Diesem Gedankengang wird im zweiten Kapitel nachgegangen. Nachdem zunächst erklärt werden soll, was unter dem Begriff der 'Nation' verstanden werden soll, soll das Konzept des Nationalstaates als politisches Ordnungsmuster (Kapitel 2.1) beschrieben werden. In Kapitel 2.2 wird darauf aufbauend auf die Integration dieses Konzeptes eingegangen. Negative Mobilisierung findet oftmals durch einen Rückgriff auf einen chauvinistisch ausgelegten Nationalstaatsgedanken statt. Bei der Literaturdurchsicht drängte sich fast der Eindruck auf, dass die beide Integrations- und Mobilisierungskonzepte so eng miteinander verbunden sind, das eine trennscharfe Unterscheidung fast unmöglich ist. Aus diesem Grund wird in Kapitel 2.3 das Konzept der negativen Mobilisierung in einem Exkurs behandelt. Der dadurch entstehende Nationalismus muss sicher als negativer Teilaspekt der positiven Integrationsleistung der Idee der 'Nation' gelten. Die anderen Voraussetzungen auf die der Nationalstaatsgedanke in Osteuropa mit seiner sehr viel heterogeneren Bevölkerungsstruktur als in Westeuropa trifft, sind unter anderem Gegenstand der Betrachtung im Kapitel 2.4. Den Abschluss des Kapitels zur Nation bilden darauf aufbauend Überlegungen zum Unterschied zwischen de westlichen und dem östlichen Nationenbegriff in Kapitel 2.5. Das relativ kurze dritte Kapitel ist der Nationalitätenpolitik in der Sowjetunion gewidmet. Diese Nationalitätenpolitik ist hauptverantwortlich für die 'Explosion des Ethnischen' ab Mitte der 80er Jahre. Nachdem erläutert wurde, worin der Ansatz dieser Politik grundsätzlich bestand, macht es sich Kapitel 3.1 zur Aufgabe den inoffiziellen Nationalitätenvertrag auszuführen, der die regionalen Eliten bewusst förderte. Gezielte Industrieansiedlungen durch die zentral koordinierte Planwirtschaft vergrößerten die Heterogenität in der Bevölkerungsstruktur (Kapitel 3.2). Auch diese Politik kann damit als ein Element der Nationalitätenpolitik gelten, da durch sie ortsfremde russischsprachige Kader auch an der Peripherie des Imperiums angesiedelt werden konnten. Dieses Gemisch aus den nationalisierenden lokalen Eliten und den ortsfremden sowjetisch sozialisierten Industriekadern, war die Grundlage für das Brodeln in der Perestrojka-Phase und das Hochkochen Anfang der 90er Jahre als der vermeintliche 'melting pot' Sowjetunion sich als Völkergefängnis entpuppte und durch die 'Explosion des Ethnischen' der Sowjetführung um die Ohren flog (Kapitel 3.3). Die territoriale Neuordnung nach der Implosion der Sowjetunion führte zur Schaffung von Nationalstaaten. Dies ist neben der politisch-institutionellen und ökonomischen Neuausrichtung der dritte Aspekt im Transformationsprozess. Deshalb wird auf die Neugliederung der ehemaligen Sowjetunion in Nationalstaaten als Teilaspekt postsowjetischer Transformation verstärkt in dieser Arbeit geachtet werden. Das Integrationskonzept über die Idee der 'Nation' die Gesellschaft zu integrieren, war zwar in Westeuropa sehr erfolgreich – auch wenn es für zwei Weltkriege mitverantwortlich war – trifft in Osteuropa aber auf ganz andere Voraussetzungen, da die Bevölkerungsstruktur viel heterogener ist. Stattdessen müssen in Osteuropa Integrationskonzepte zum Tragen kommen, die die kollektive Identität in einem größeren Zusammenhang sehen, in einer gemeinsamen politischen Vision, in der Menschenrechte und Demokratie fester Bestandteil sind. Die Untersuchung der Transformation in den ehemals realsozialistischen Staaten Osteuropas erfolgt im fünften Kapitel der Arbeit. Zuvor sollen im vierten Kapitel verschiedene Transformationstheorien vorgestellt werden und bezüglich ihrer Brauchbarkeit für die Analyse der Transformation in Osteuropa hinterfragt werden: Was können sie erklären und was nicht? Nach diesem eher allgemeineren Zugängen wird versucht, die Transformation in Osteuropa in wenigen Kapiteln fassbar zu machen. Eine empirische Darstellung des Transformationsprozesses der relevanten Länder kann nicht erfolgen, eher soll ein problemorientierter analytischer Aufriss einiger Faktoren erfolgen. Als erstes soll das Spezifische des Prozesses in den 90er Jahren in den osteuropäischen Ländern illustriert werden, danach prinzipielle Spannungsfelder, die sich aus historisch-kulturell-geografischen Daten ergeben, dargestellt werden, bevor in einem letzten Schritt der Ablaufprozess ebenso wie die verschiedenen Ebenen der Transformation schlaglichtartig beleuchtet werden. Der Teil der Arbeit der sich dem Phänomen der 'Transformation' widmet, wird grundsätzlich von folgenden Fragen strukturiert werden: Was soll unter Transformation verstanden werden? Gibt es überhaupt das große Paradigma 'Transformation' auf das sich alle Transformationsforscher als einheitlichen Untersuchungsgegenstand stützen können oder ist Transformation nicht ein konturloser Begriff unter dem sich alles und jedes fassen lässt, jegliche Systemwechsel in beliebigen politischen Systemen auf der ganzen Welt unbestimmt in Dauer, Intensität, Richtung und Ausgangssituation (Kapitel 4.1)? Welche theoretischen Zugänge wurden grundsätzlich entwickelt, um Transformationsprozesse besser analysieren und verstehen zu können? Vor welchem Hintergrund wurden sie entwickelt und was für ein Erklärungspotential bergen sie zum besseren Verständnis der Transformation in Osteuropa (Kapitel 4.2)? Auf Grundlage dieser Bestandsaufnahme erfolgte eine genauere Analyse des Transformationsprozesses in Osteuropa (Kapitel 5). Zunächst wurde das Hauptaugenmerk auf den Aspekt der Besonderheit dieses Transformationsprozesses gegenüber den vorherigen gelegt (Kapitel 5.1). Inwiefern war der Transformationsprozess in Osteuropa komplexer als die vorhergegangenen? Welche Ebenen umfasste er? Kapitel 5.2 ist der Darstellung der speziellen Gegebenheiten und Konstanten im postsowjetischen oder osteuropäischen Raum gewidmet. Transformation findet nicht im luftleeren Raum statt, sondern hat gewisse Voraussetzungen und Vorbedingungen, die auch Einfluss auf den Transformationsverlauf nehmen und die gewisse Entwicklungswege erschweren. In Kapitel 5.3 und 5.4 steht die Empirie der Transformation im Vordergrund. Zu fragen ist grundsätzlich: Was ist in den postsowjetischen Ländern überhaupt passiert? Welche Transformationen durchliefen das politische und das ökonomische System? Gibt es zugrundeliegende Logiken und Handlungsmuster? Die zentralen Annahmen der gesamten vorliegenden Untersuchung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Identität ist eine Kategorie, die sich zusammensetzt aus einem individuell-psychologischen Aspekt und einem kollektiven. Eine kollektive Identität setzt sich zwar zusammen aus der Summe der Einzelidentitäten, umfasst aber nur einen kleinen Teilbereich der Einzelidentität, nämlich den, der sich auf die Wahrnehmung einer Gruppe als Gesamtheit bezieht. Gesellschaftliche Integration ist einer der entscheidenden Faktoren zur staatlichen Konsolidierung und damit zum Gelingen des Transformationsprozesses. Da die Implosion der Sowjetunion auch eine staatliche Neuordnung auf ihrem Territorium nach sich zog, müssen die selbstständig gewordenen ehemaligen Sowjetrepubliken nach einer kollektiven Identität suchen mit Hilfe derer es gelingen kann, die heterogenen postsowjetischen Bevölkerungsschichten zu integrieren. Die Idee der Nation ist zum zentralen Moment der kollektiven Identität im Transformationsprozess in vielen osteuropäischen Staaten geworden. Nationale Ideen werden von politischen Akteuren genutzt, um Bevölkerungsgruppen zu integrieren. Den Nationalbewegungen in den Volksfronten kam eine entscheidende Rolle beim Zusammenbruch der sowjetischen Ordnung zu. Nationalismus ist nicht von vorneherein negativ zu bewerten. Er leistet einen wesentlichen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration in diesen Ländern. Dennoch liegen auch die Gefahren von nationalen Ideen angesichts der heterogenen Siedlungsstruktur Osteuropas auf der Hand. Notwendige geschichtliche Aufarbeitungsprozesse werden zudem verhindert und Frustrationen durch Transformationsprozess auf externe Faktoren abgeschoben was zur Bildung von Feindbildern beiträgt. Die vor dem Zusammenbruch des realsozialistischen Blocks entwickelten Transformationstheorien sind zwar hilfreich bei der Erklärung bestimmter Prozesse, jedoch besteht nach wie vor ein Mangel an Theoriemodellen, um die postsowjetische Transformation zu erklären. Aus diesem Grund soll neben den klassischen theoretischen Erklärungsansätzen, anschließend die Besonderheiten der Transformationsbedingungen im postsowjetischen Raum dargestellt werden. Transformation im postsowjetischen Raum findet seit Mitte der achtziger Jahre auf mehreren Ebenen statt. Da die Transformation nicht nur das politische, sondern auch das ökonomische und gesellschaftliche System erfasst, ist eine Betrachtung der einzelnen Ebenen, die komplex miteinander verwoben sind, sinnvoll. Bei der Untersuchung der Transformationsprozesse soll auch ein besonderes Augenmerk auf die Kontinuitäten im postsowjetischen Raum gelegt werden, die für ein Stocken oder eine Richtungsentscheidung mitverantwortlich sind. Die grundlegenden Thesen dieser Arbeit lauten zusammengefasst: Eine kollektive Identität ist eine der Voraussetzungen für ein funktionierendes Gemeinwesen, da durch sie die notwendige gesellschaftliche Integration und Mobilisierung geleistet werden kann. Jede soziale Gruppe gibt sich eine kollektive Identität. Dabei wird sehr oft auf die gemeinsame ethnische Abstammung und die Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Nation verwiesen. Das Identitätsbewusstsein der gesellschaftlichen Eliten in Osteuropa war geprägt durch eine Renaissance des Nationalen und hatte entscheidenden Einfluss auf den Transformationsprozess und die Herausbildung von Nationalstaaten auf dem Territorium der Sowjetunion. Die zentrale Einheit, die kollektive Identität schafft, ist die Nation. Damit ist die Nation eine wesentliche Ressource im Transformationsprozess. Das Integrationskonzept über die Idee der 'Nation' war zwar in Westeuropa sehr erfolgreich – auch wenn es für zwei Weltkriege mitverantwortlich war – trifft in Osteuropa aber auf ganz andere Voraussetzungen, da die Bevölkerungsstruktur viel heterogener ist. Stattdessen müssen liberalere Integrationskonzepte in Osteuropa zum Tragen kommen, die die kollektive Identität in einem größeren Zusammenhang sehen, in einer gemeinsamen politischen Vision, in der Menschenrechte und Demokratie fester Bestandteil sind.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Einleitung5 1.Identität15 1.1Relevanz des Faktors 'Identität'15 1.2Annäherung an den Begriff 'Identität'16 1.3Der Bedarf nach einer kollektiven Identität20 1.4Bildung von Wir-Gruppen21 1.5Identitätsstiftung in der Sowjetunion22 1.5.1Patriotische Sinnstiftung als Integrationsfaktor24 1.5.2Forcierte Industrialisierung als Integrationsfaktor26 1.5.3Der 'Große Vaterländische Krieg' als Integrationsfaktor27 1.6Identitätssuche nach dem Zerfall der Sowjetunion28 1.6.1Patriotischer Konsens in Russland32 1.6.2Orthodoxer Patriotismus als Element der russischen Identität37 1.6.3Identitätssuche in den postsowjetischen Republiken39 1.6.4Nationalstaatsbildung in der Ukraine41 1.6.5Schaffung einer neuen Regionalidentität am Beispiel Transnistriens44 2.Der Begriff der 'Nation'48 2.1Der Nationalstaat als politisches Ordnungsmuster51 2.2Positive Integration durch das Konzept des Nationalstaates54 2.3Chauvinistischer Nationalismus als Schattenseite der positiven Integrationskraft der Idee der 'Nation'56 2.4Exkurs: Negative gesellschaftliche Mobilisierung60 2.5Der Unterschied zwischen dem westlichen und dem östlichen Nationenbegriff64 3.Nationalitätenpolitik in der Sowjetunion67 3.1Inoffizieller Nationalitätenvertrag70 3.2Gezielte Industrieansiedlungen als Teil der Nationalitätenpolitik72 3.3Folgen der Nationalitätenpolitik: Nationale Identität als Aufbruchsmoment und Ursache für den Zerfall der Sowjetunion74 4,Transformation82 4.1Annäherung an den Begriff der 'Transformation'83 4.2Transformationstheorien89 4.2.1Systemtheorien91 4.2.2Strukturtheorien93 4.2.3Kulturtheorien95 4.2.4Akteurstheorien96 4.2.5Theoriesynthese97 5.Transformation in Osteuropa99 5.1Grundproblematik100 5.1.1Die Unvergleichlichkeit des Systemwechsels von 1989101 5.1.2Das Dilemma der Gleichzeitigkeit105 5.2Prinzipielle Problemfelder bei der Transformation im postsowjetischen Raum107 5.2.1Geographische Gegebenheiten108 5.2.2Mächtiger Staat und passive Gesellschaft110 5.2.3Privilegierte Eliten und geknechtete Unterschichten111 5.2.4Die Welt der Bauern und die Welt der Städte113 5.2.5Russen und Nichtrussen114 5.2.6Extensivität und verzögertes Wirtschaftswachstum115 5.2.7Heiliges Russland und orthodoxe Staatskirche117 5.2.8Hochkultur und Volkskultur118 5.2.9Europa und Asien120 5.3Transformation des politischen Systems121 5.3.1Transformation des Herrschaftsmodells121 5.3.2Transformation zu scheindemokratischen Herrschaftsmodellen122 5.3.3Die Handlungslogik der Ein-Mann-Regime123 5.3.4Die Zerstörung des gesellschaftlichen Pluralismus126 5.4Transformation der Ökonomie128 Schluss132 Literatur136Textprobe:Textprobe: Kapitel 1.6, Identitätssuche nach dem Zerfall der Sowjetunion: Dem 'homo sovieticus' hatte sich die Frage nach seiner Identität kaum gestellt. Der Begriff 'identicnost' war in keinem sowjetischen Wörterbuch zu finden. Die Einheitsideologie ließ keinen Platz für weitergehende Fragen. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion konnte die Suche nach neuen Identitäten schließlich beginnen. Nachdem im Kapitel 1.5 die identitäts- und integrationsstiftenden Mechanismen in der Sowjetunion beschrieben wurden, soll im Kapitel 1.6 die Suche nach neuen identitäts- und damit integrationsstiftenden Elementen beschrieben werden. Die Dekonstruktion sowjetischer Mythen ging Hand in Hand mit der Rekonstruktion von Mythen aus der Zarenzeit. Dazu gehörte ein stilisiertes und idealisiertes Bild des 'ancien régime': Die Verdienste der Romanovs wurden wiederentdeckt und alsbald in das neue kollektive Gedächtnis integriert. Adel, Großunternehmer und Industrielle, Kosaken, vor allem jedoch die Russisch Orthodoxe Kirche erlangten ihre historischen Rechte zurück. In diesen Konstruktionen ist immer auch die Sehnsucht nach einer heilen Vergangenheit erkennbar. In den Jahren der Transformation ist sich Russland seiner Identität unsicher geworden. Ende des Jahres 1997 stellte Christiane Uhlig das Fehlen einer kollektiven Identität fest, in deren Namen sich die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und sozialen Schichten zu gemeinsamem Handeln für den Aufbau der neuen Gesellschaft zusammenfinden könnten. Gerade in Zeiten der Krise gibt es ein Bedürfnis nach nationalen Identifikationsangeboten. Dass gerade in den schwierigen Transformationsjahren der Verlust der sowjetischen Identität besonders schwer wiegt, beklagte auch Boris El'cin: 'Jede Etappe hatte ihre Ideologie. Jetzt haben wir keine. Russland braucht eine gesamtnationale Idee, die die Nation zusammenschweißt, die Menschen eint und mobilisiert zur Wiedergeburt Russlands und die ein Gegengewicht ist zum politischen Gezänk.' Dies war auch der Grund dafür, dass die halbamtliche Zeitung Rossijskaja Gaseta, einen Wettbewerb nach der besten 'Idee für Russland' ausschrieb. Es bestand also in der Administration und unter den Eliten Konsens, dass es notwendig sei, eine im eigentlichen Sinne staatliche Ideologie auszuarbeiten. Dies kann nur vor dem Hintergrund der kommunistischen Tradition verstanden werden nach der eine Ideologie notwendiger Bestandteil von Herrschaft war, um die Bevölkerung zu integrieren. Jetzt wurde der Bedarf nach einer Zivilreligion festgestellt, einem Konzept, das jenseits der Gesetzestexte eine Regelungsinstanz für die gesellschaftlichen Mechanismen darstellt. In den westlichen Staaten speist sich das dem Staat zugrunde liegende normative Konzept im Wesentlichen aus den jüdisch-christlichen religiösen Vorstellungen, die noch mal durch den Protestantismus an die europäische Neuzeit angepasst wurden, der griechisch-römischen Antike und dem Humanismus der Aufklärung. Diese Elemente bilden in den westlichen Staaten das zugrundeliegende normative Konzept für die politische Ordnung. Diese Geistestraditionen sind nicht in gleichem Maße in der russischen Tradition vorhanden, was die Etablierung von Demokratie, Menschen- und Bürgerrechten mit Sicherheit nicht gerade vereinfacht. Als Konsequenz der anderen geistesgeschichtlichen Traditionen müssen die Konzepte der Demokratie im postsowjetischen Raum mehr von oben nach unten vermittelt werden, als dass sie Bestandteil einer gemeinsamen Vorstellungswelt sind, die als vorhanden vorausgesetzt werden kann. Damit kommt dem Staat und seinen Apparaten eine viel bedeutendere Rolle bei der Vermittlung von gesellschaftlichen Konzepten zu als dies in westlichen Gesellschaften der Fall ist. Innerhalb Russlands lässt sich die Suche nach einem neuen kollektiven Identifikationsangebot anhand von verschiedenen politischen Diskursen darstellen: zum einen dem liberalen Diskurs und zum anderen 'die Rückkehr zum Imperium'. Einmal geführt durch die neo-nationalistische Rechte, die die Zeit vor 1917 zum 'Goldenen Zeitalter' verklärt. In diesem Diskurs finden sich Vorstellungen der Slawophilen, die die russische Nation als eine eigenständige Welt betrachten, die mit den slawischen Gebieten und Russischer Muttererde eng assoziiert sein sollte. Der andere Diskurs lässt sich als neo-sowjetischer Diskurs bezeichnen, der die sowjetische Heimat wieder integrieren möchte in einem sozialistischen multiethnischen Imperium. Hier ist die Kommunistische Partei Russlands der Hauptträger, der sozialistische Rhetorik mit russischem Nationalismus verknüpft. Auch wenn dieser Diskurs eng mit Vorstellungen von Inklusion, Gleichheit, Universalismus und internationaler Solidarität verknüpft ist, so ist doch gleichzeitig offensichtlich, dass es in Wirklichkeit um die Reetablierung einer Hegemonie unter russischer Führung gehen soll. Der liberale Diskurs, der zu Beginn der 90er Jahre von den liberalen Reformern geführt wurde, bedeutete einen Bruch sowohl mit der zaristischen als auch der sowjetischen Vergangenheit. Russland ist demnach ein selbständiger Staat, der keine Ansprüche auf die Territorien der anderen selbständig gewordenen Republiken erhebt. Der Staatsaufbau in Russland genießt demnach absolute Priorität. Die Beziehungen zu den neuen Republiken sollten auf Kooperation, gegenseitigem Respekt und Partnerschaft bestehen. Seit 1993 gibt es noch einen dritten Diskurs, den der 'Gosudarstvenniki', die zwar einerseits die Grenzziehungen akzeptieren, aber gleichzeitig die Einmischung Russlands in die Politik der Staaten des 'Nahen Auslands' wünschen. Russland kommt nach dieser Lesart nach wie vor ein spezieller Status im postsowjetischen Raum zu, da in vielen dieser Staaten russische Minderheiten existieren, die in erster Linie Opfer der national konnotierten Identitätspolitik der Republiken sind (Vgl. besonders die in Kapitel 1.6.5 beschriebene Situation in der Republik Moldau, bzw. der PMR). Das Bewusstsein dieser großen ethnolinguistischen Gemeinschaft und die Art, in der die russischsprachigen Brüder und Schwestern in den Republiken behandelt wurden, hatte starken Einfluss auf den in Russland geführten Diskurs und spielt m. E. nach wie vor eine bedeutende Rolle. Die russophonen Minderheiten und ihre Rolle in den Baltischen Staaten, in Moldau, Georgien oder der Ukraine sind nach wie vor Gegenstand der politischen Aufmerksamkeit. Sie werden als Kolonisten und Besatzer durch die Mehrheitsbevölkerung in den Republiken wahrgenommen. Dies steht im Gegensatz zu der Wahrnehmung der russischsprachigen Bevölkerung durch die 'Gosudarstvenniki', die die Rechte der Russophonen verteidigen. Die Idee Russlands ist in diesem Diskurs also ganz wesentlich mit der Beziehung zu ihren Diasporagruppen entstanden. Bei der nationalen Identitätsdebatte fällt ganz generell auf, dass der Diskurs versucht, die Komplexität der neuen sozialen Wirklichkeit in kollektive Identitätsformen zu fassen. Insgesamt mutet die Debatte demzufolge als ein Versuch einer rückwärtsgewandten Identitätsgewinnung an. Christiane Uhlig zufolge beanspruchen die Codierungen, die in den Debatten verwendet werden, 'universale Relevanz, sind dichotomer Natur, basieren auf dem Prinzip von Inklusion und Exklusion und dienen der Charakterisierung russischer Identität' Bei diesen meist kulturologischen Arbeiten, die sich mit der Identitätsfrage befassen, wird versucht, Schlüsse über den russischen Nationalcharakter zu ziehen, die aber 'einer genaueren Analyse nicht standhalten'. Dennoch hat sich ein Konsens gebildet, der durch das informelle Zusammenrücken der Eliten entstanden ist und für die Kontinuität und Stabilität Russlands auch in den Wirren der Transformation verantwortlich ist.
Markteintrittsoptionen ausländischer Staatsfonds für Immobilieninvestitionen in Deutschland
In: Diplomarbeit
Aus der Einleitung: Staatliche Investmentfonds gewinnen zunehmend an Bedeutung für die globale Finanzwirtschaft und Politik. Fast täglich erscheinen neue Schlagzeilen über getätigte Investitionen einzelner Staatsfonds und Diskussionen auf nationaler und multinationaler Ebene, wie mit dieser Entwicklung umzugehen ist. Das Vermögen der Staatsfonds beziffert sich aktuell auf fast 4 Billionen US-Dollar. Damit beträgt ihr Anlagevermögen mehr als das Doppelte der globalen Hedgefonds-Branche und etwa ein Siebtel des Vermögens aller Investmentfonds weltweit. Ein Indiz für die wachsende Bedeutung von Staatsfonds auf den internationalen Finanzmärkten ist vor allem das rasante Wachstum des Anlagevolumens und die steigende Zahl von Staatsfonds. So haben heute bereits 34 Nationen 47 Staatsfonds eingerichtet, weitere fünf sind nach Annahmen des SWF bereits in Planung durch Bolivien, Brasilien, Indien, Japan und Thailand. Kern prognostiziert ein Wachstum auf über 5 Billionen US-Dollar innerhalb der nächsten fünf Jahre und über 10 Billionen US-Dollar innerhalb der nächsten zehn Jahre, wobei DEGI sogar mit einem Anstieg auf 12 Billionen US-Dollar bereits in 2015 rechnet. Vermehrte Rohstoffverkäufe, steigende Rohstoffpreise, Handelsüberschüsse und zunehmende Währungstransaktionen sind Gründe dafür, warum immer mehr Länder ihre Gewinne zunehmend in renditeträchtigere Anlageklassen als Staatsanleihen anlegen. Dieses Wachstum, weitere Diversifikation und zunehmende Konzentration auf Rendite wird Investitionen in ein breites Spektrum von Anlageklassen seitens der Staatfonds zur Folge haben. Dazu gehören auch Immobilieninvestments weltweit. Laut Preqin investieren aktuell 62 % aller Staatsfonds in Immobilien. Dabei liegt der durchschnittliche Anteil von Immobilien am Gesamtportfolio zwischen 4 und 11 %. DEGI prognostiziert, dass Staatsfonds bis 2010 weltweit weitere 150 Mrd. US-Dollar in Immobilien investieren werden. Einige Staatsfonds, wie Abu Dhabi Investment Authority (ADIA), Kuwait Investment Authority (KIA) oder Government of Singapore Investment Corporation (GIC) haben bereits Erfahrungen mit Immobilieninvestitionen in Europa. Allein in 2007 investierte GIC 1 Mrd. britische Pfund in Großbritannien, KIA ist bereits seit vielen Jahrzehnten auf Einkaufstour in europäischen Immobilienmärkten unterwegs und kaufte beispielsweise das mit 420.000 qm größte europäische Einkaufszentrum Cevahir Shopping Mall in Istanbul. Auch in Deutschland sind Staatsfonds mit Immobilieninvestitionen bereits punktuell in Erscheinung getreten. So investierte etwa im Jahr 2006 Singapurs GIC 300 Mio. Euro in zwei prominente Bürokomplexe in München. Auch beim Verkauf des rund 1,3 Mrd. Euro schweren Daimler-Portfolios am Potsdamer Platz befand sich ein Staatsfonds aus den Vereinigten Arabischen Emiraten unter den Bietern. Die Qatar Investment Authority (QIA) hat Interesse am Kauf von Schloss Salem am Bodensee angemeldet (Kirchner, 2008) und ADIA ist mit knapp 3 % an der deutschen Colonia Real Estate AG beteiligt. Für Staatsfonds und andere institutionelle Anleger erscheint der deutsche Immobilienmarkt aus verschiedenen Gründen interessant. Mit einem Gesamtvolumen von geschätzten 7,2 Billionen Euro zählt er zu den populärsten Immobilieninvestmentmärkten in Europa und weist aufgrund stabiler wirtschaftlicher Fundamentaldaten, einer gut ausgebauten Infrastruktur und vielseitiger Anlagemöglichkeiten sowohl sektoral als auch regional attraktive Investitionsbedingungen auf. Die Kaufpreise sind im Vergleich zu anderen prominenten europäischen Märkten, wie beispielsweise Paris oder London, relativ günstig, das Miet- und Wertsteigerungspotenzial aber hoch. Laut einer aktuellen Studie von ULI und PwC, für die mehr als 485 institutionelle Marktteilnehmer befragt wurden, gehören die Städte Hamburg, München und Frankfurt zu den zehn aussichtsreichsten und gleichzeitig zu den zehn risikoärmsten Investmentzentren in Europa. Trotz jüngst aufstrebender Immobilienmärkte wie Russland oder die Türkei zählt Deutschland neben Großbritannien und Frankreich weiterhin zu den drei favorisierten europäischen Ländern für direkte Immobilienanlagen. Infolge der US-Kreditkrise und den damit einhergehenden vorsichtigeren Kreditvergaben der Banken sind viele stark fremdkapitalausgestattete Investoren, die in den letzten Jahren einen Transaktionsboom auch im deutschen Immobilienmarkt hervorgerufen haben, zum Rückzug gezwungen. Dieser Effekt dürfte einen Rückgang des Transaktionsvolumens in Deutschland bedeuten, gleichzeitig aber auch ein verstärktes Interesse eigenkapitalstarker Investoren – wie Staatsfonds – die zuvor von den opportunistischen und stark fremdfinanzierten Investoren regelmäßig überboten wurden. Für Staatsfonds, die bis dato nicht am deutschen Immobilienmarkt aktiv sind, hier aber zukünftig investieren wollen, stellt sich die Frage nach dem richtigen Vorgehen. Welche Optionen zum Markteintritt mit Immobilieninvestments in Deutschland gibt es, und welche dieser Optionen sollte(n) gewählt werden, um die angestrebten Renditeziele unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen und gegebenenfalls Restriktionen von Staatsfonds, des geforderten Zeithorizonts und der Risikobereitschaft zu erreichen? Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass meist hohe Kapitalvolumina investiert werden sollen, Zielmarkt und Marktteilnehmer dem Investor aber weitgehend unbekannt sind. Es sind Entscheidungen zwischen der direkten Immobilienanlage und verschiedenen indirekten Anlageformen zu treffen. Erscheint eine Investition in indirekte Immobilienanlagen interessant, hat er die Wahl zwischen verschiedenen Produktkategorien, wie beispielsweise offene und geschlossene Immobilienfonds. Entscheidet sich ein Staatsfonds für den Markteintritt mit direkten Immobilienanlagen, stehen ihm verschiedene Optionen für das Vorgehen zur Verfügung. Sucht er sich beispielsweise einen kompetenten Partner vor Ort? Oder sollte er geeignete Investitionsobjekte eigenständig auswählen und den Transaktionsprozess selbst durchführen? Nicht zuletzt stellt sich die Frage des Immobilienmanagements nach dem Erwerb. Das Ziel dieser Arbeit ist die Entwicklung von Markteintrittsoptionen für ausländische Staatsfonds, die sich zukünftig mit Investitionen am deutschen Immobilienmarkt engagieren wollen. Unter Optionen im Sinne dieser Arbeit sollen Handlungsalternativen verstanden werden, die die Möglichkeit bieten, sich frei zwischen ihnen zu entscheiden. Die möglichen Optionen werden hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile sowie ihrer spezifischen Eignung für Staatsfonds analysiert und bewertet, um daraus Handlungsempfehlungen für Staatsfonds abzuleiten. Dazu wird im Anschluss an die Einleitung in Kapitel 2 zunächst das grundlegende Geschäftskonzept von Immobilieninvestitionen als Kapitalanlage vorgestellt, wobei sowohl auf die spezielle Charakterisierung von Immobilienanlagen eingegangen wird als auch auf die verschiedenen Investorengruppen und die Ziele, die diese mit einer Immobilieninvestition verfolgen. Zudem werden die wesentlichen Besonderheiten von Immobilienmärkten sowie deren Auswirkungen auf internationale Immobilieninvestments kurz betrachtet. Darauf folgt eine Darstellung der direkten Immobilienanlage sowie der wesentlichen indirekten Anlageformen, in der die jeweiligen Eigenschaften sowie Vor- und Nachteile herausgearbeitet werden. Abschließend werden die verschiedenen Rendite/Risiko-Profile der Anlageformen betrachtet und der Prozess der Immobilienanlage beschrieben. Kapitel 3 widmet sich den möglichen Markteintrittsstrategien. Basierend auf den aus dem internationalen Marketing bekannten Strategien werden mögliche Handlungsoptionen für ausländische Immobilieninvestoren abgeleitet und dargestellt. Kapitel 4 befasst sich mit Staatsfonds. Hier werden zunächst Herkunft, Wesen und Motive von Staatsfonds untersucht. Anschließend erfolgt eine Analyse der Anlagestrategien, die Staatsfonds verfolgen, sowie ein kurzer Abriss der möglichen Auswirkungen, die die Überarbeitung des Außenwirtschaftsgesetztes der deutschen Bundesregierung auf künftige Investitionen von Staatsfonds in Deutschland haben könnte. Abschließend wird die Assetklasse Immobilien in Staatsfonds-Portfolien betrachtet, um daraus Schlussfolgerungen für künftige Immobilienengagements ziehen zu können. Aufbauend auf diesen Grundlagen werden in Kapitel 5 - das den Kern dieser Arbeit darstellt - die möglichen Handlungsoptionen für den Markteintritt mit Immobilieninvestitionen in Deutschland auf ihre spezifische Eignung für Staatsfonds überprüft. Zu diesem Zweck werden auf Basis der Erkenntnisse aus Kapitel 4 zunächst die Anlageziele und -restriktionen von Staatsfonds definiert. Die direkte Immobilienanlage wird der indirekten Immobilienanlage grundsätzlich gegenübergestellt, um zu erkennen, ob - aufgrund dieser Ziele - für Staatsfonds eine der beiden Anlageformen der anderen grundlegend vorzuziehen ist. Es folgt eine Eignungsprüfung der sich daraus ergebenden Optionen anhand von Bewertungskriterien, die entsprechend ihrer spezifischen Bedeutung für Staatsfonds auf Basis der definierten Anlageziele und -restriktionen ausgewählt und gewichtet werden. Die so getroffenen Aussagen werden mittels eines Scoring-Modells überprüft. Das Ergebnis ist eine Auswahl von Anlageoptionen, die für Staatsfonds empfehlenswert sind. Den Abschluss dieser Arbeit bildet das Fazit in Kapitel 6.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisIII AbkürzungsverzeichnisVI AbbildungsverzeichnisVII 1.Einleitung1 1.1Ausgangssituation und Problemstellung1 1.2Ziel der Arbeit und Vorgehensweise3 2.Immobilieninvestitionen5 2.1Immobilien als Kapitalanlage5 2.1.1Investorengruppen5 2.1.2Charakterisierung5 2.1.3Ziele6 2.1.4Besonderheiten von Immobilienmärkten und internationalen Immobilieninvestments7 2.2Anlageformen8 2.2.1Direkte Immobilienanlage8 2.2.1.1Vorteile8 2.2.1.2Nachteile9 2.2.1.3Risikodiversifikation9 2.2.1.4Performance10 2.2.1.5Asset Management10 2.2.2Indirekte Immobilienanlage11 2.2.2.1Vorteile11 2.2.2.2Nachteile11 2.2.2.3Immobilienpublikumsfonds12 2.2.2.4Immobilien-Spezialfonds13 2.2.2.5Geschlossene Immobilienfonds14 2.2.2.6Immobilienaktien15 2.2.2.7Opportunity Funds16 2.3Der Anlagestil18 2.4Der Anlageprozess19 2.4.1Strategische Phase19 2.4.2Operative Phase21 3.Markteintrittsstrategien21 3.1Unmittelbare Investition22 3.2Allianz / Kooperation23 3.2.1Nicht-vertragliche Kooperation und Contractual Joint Venture25 3.2.2Equity Joint Venture26 3.3Merger Acquisition27 3.4Greenfield Investment29 4.Staatsfonds30 4.1Herkunft, Wesen und Motive31 4.2Anlagestrategien33 4.3Intervention der deutschen Bundesregierung35 4.4Assetklasse Immobilien35 5.Ableitung und Prüfung der Markteintrittsoptionen für Staatsfonds36 5.1Die Wahl der Markteintrittsstrategie36 5.1.1Anlageziele und Anlagerestriktionen von Staatsfonds37 5.1.2Direkte versus indirekte Immobilienanlage37 5.2Optionen für den Markteintritt mit indirekten Immobilienanlagen40 5.2.1Kriterien für die Wahl der indirekten Anlageform41 5.2.2Eignungsprüfung der Optionen anhand der Kriterien42 5.2.2.1Scoring-Modell43 5.2.2.2Sensitivitätsanalyse und Fazit44 5.3Optionen für den Markteintritt mit direkten Immobilienanlagen45 5.3.1Definition der zu prüfenden Markteintrittsstrategien45 5.3.2Kriterien für die Wahl der Markteintrittsstrategie46 5.3.3Eignungsprüfung der Optionen anhand der Kriterien48 5.3.3.1Scoring-Modell52 5.3.3.2Sensitivitätsanalyse und Fazit54 5.4Zusammenfassung der präferierten Optionen55 5.5Handlungsempfehlung58 6.Fazit59 Anhang72Textprobe:Textprobe: Kapitel 3.1, Unmittelbare Investition: Bei der unmittelbaren Investition tritt der Immobilieninvestor direkt an Verkäufer von Immobilien und Immobilienportfolien oder deren Zwischenhändler (z.B. Makler) heran. Dies kann zum Beispiel über ein Team geschehen, das nach Deutschland entsendet wird, um geeignete Investitionsobjekte zu identifizieren und anschließend den Erwerbsprozess durchzuführen. Nachdem die Investitionen getätigt wurden, zieht sich der Investor - zumindest für die Haltedauer bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem weitere Immobilien erworben werden sollen - operativ aus dem Markt zurück. Zwingend erforderlich bei dieser Alternative ist die Beauftragung eines externen Asset-, Property- und Facility Managements vor Ort, während das Management auf Portfolioebene vom Investor im Heimatland geführt wird. Die Einbindung eines Asset Managers - der über eine Fee vergütet wird - impliziert eine Kooperation gemäß Abschnitt 3.2. Da es sich bei dieser Kooperation aber um das Management der Immobilien nach dem Erwerb handelt und nicht um eine Maßnahme, die zum Markteintritt gewählt wird, ist die unmittelbare Investition dennoch als eigene Markteintrittsstrategie anzusehen. Kennzeichnend für diese Strategie ist, dass der Investor völlig autark und zudem flexibel bleibt. Der Investor hat die volle Kontrolle und Entscheidungsautonomie über sein Investitionsportfolio. Ein dauerhaftes personelles Engagement am Markt ist nicht erforderlich, somit ist die Veränderung der Investitionsstrategie oder gar ein vollständiger Marktaustritt - zumindest theoretisch - jederzeit möglich. Allerdings stellt die Komplexität der Immobilienmärkte für diese Form des Markteintritts eine große Herausforderung dar. Zum einen liegt die Problematik grundsätzlich im Zugang zu Informationen über zum Verkauf stehende Portfolien oder Einzelobjekte, daneben besteht das Problem der fehlenden Marktkenntnis generell, um die zur Verfügung stehenden Investitionsoptionen adäquat beurteilen zu können. Eine intensive Marktanalyse, verbunden mit einer aufwändigen Informationsbeschaffung (auch im Hinblick auf rechtliche und steuerliche Aspekte der Immobilieninvestition) ist unerlässlich. Zudem liegt der Aufwand der Verhandlungsführung von Beginn an beim Investor, ebenso der Prozess der Transaktionsdurchführung. Sowohl die Phase der Informationsbeschaffung und Suche nach geeigneten Anlageoptionen, als auch der für die Umsetzung erforderliche Zeithorizont behindern einen schnellen Markteintritt. Kapitel 3.2, Allianz / Kooperation: Die Begriffe Kooperation bzw. Allianz werden in der Literatur unterschiedlich eingegrenzt und definiert. Zudem existiert eine Vielzahl weiterer Termini, die häufig synonym verwendet oder auch voneinander abgegrenzt werden, wie beispielsweise strategische Allianz, Joint Venture, Netzwerk oder auch Strategic Partnership. Die Verfasserin beschränkt sich im Folgenden zunächst übergreifend auf die Bezeichnungen Allianz und Kooperation, die synonym verwendet werden. Zur Begriffseingrenzung im Sinne dieser Arbeit erscheint die Definition von Morschett geeignet, der sich hierbei auf Spekman et al. bezieht. Demnach sind Allianzen im Allgemeinen enge, unter Umständen langfristige, Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Parteien, in denen Ressourcen, Wissen und Fähigkeiten zwischen Partnern geteilt oder gemeinsam eingebracht werden mit der Zielsetzung, die Wettbewerbsposition jedes Partners zu verbessern. Ziel einer solchen Kooperation ist die Erschließung von für den Markteintritt erforderlichen Ressourcen, die im eigenen Unternehmen nicht - oder nicht ausreichend - vorhanden sind, wie etwa Kapitalbedarf, Know-how oder Managementkapazität. Die Erschließung neuer Märkte soll damit sowohl erleichtert, als auch beschleunigt werden. Die Zusammenarbeit basiert dabei auf individuell geregelten Vereinbarungen, so dass eine größtmögliche Flexibilität und unternehmerische Unabhängigkeit der Partner gewahrt bleibt. Folglich kennzeichnen sich Kooperationen durch rechtliche und (partiell) wirtschaftliche Unabhängigkeit der beteiligten Partner, die ihr Verhalten zugunsten einer besseren Zielerreichung als bei individuellem Vorgehen koordinieren. Nach der Wertschöpfungsstufe lassen sich horizontale, vertikale und laterale Kooperationen unterscheiden. Stammen die kooperierenden Unternehmen sowohl aus der gleichen Branche, als auch aus der gleichen Wertschöpfungsstufe (Wettbewerber), spricht man von einer horizontalen Kooperation. Stimmt die Branche der Partner überein, aber stammen sie aus verschiedenen Wertschöpfungsstufen (Lieferanten und Kunden), besteht eine vertikale Kooperation. Eine laterale Kooperation liegt vor, wenn sich zwei Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen zusammenschließen. Grundsätzlich sind Kooperationen in allen drei Ausprägungen möglich und vorstellbar. In erster Linie erscheint aber eine vertikale Kooperation für ausländische Investoren interessant. Zum Beispiel könnte der Investor sich mit einem in Deutschland etablierten Immobilienmakler- oder -consultingunternehmen zusammenschließen, um dessen Markt-Know-how und Erfahrung zu nutzen. Der Partner wiederum würde vom Auftragsvolumen des Investors profitieren. Ebenso vorstellbar wäre eine Kooperation mit einem Asset Management-Unternehmen in Deutschland, das bereits vor Erwerb eingeschaltet wird, um den gesamten Anlageprozess als lokaler Marktkenner und Real Estate Professional zu begleiten. Die Vorteile des Markteintritts über Allianzen bzw. Kooperationen liegen insbesondere im Erhalt der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Investors. Ebenso wie eine Fusion oder eine Akquisition ermöglicht die Kooperation dennoch einen raschen Zugang zu den benötigten wettbewerbsrelevanten Ressourcen wie Marktwissen, generelle Kenntnis des Umfeldes und Zugriff auf lokale Führungskräfte der Top-Ebene, die gemäß Chisnall die wesentlichen Motive für einen Markteintritt über Kooperationen oder Mergers + Acquisitions darstellen. Der Anteil redundanter Ressourcen ist dabei wiederum erheblich geringer. Entsprechend ist auch der erforderliche Integrationsaufwand aufgrund des niedrigeren Integrationsgrades geringer als bei einer Fusion oder Akquisition. Zudem besteht die Gefahr eines unerwünschten Zugriffs des lokalen Partners auf internes Know-how des Investors. Seine Kontrolllegitimation ist insofern eingeschränkt, als er nicht über die uneingeschränkten Eigentumsrechte an den benötigten Ressourcen verfügt. Zudem ist die Identifikation eines geeigneten Kooperationspartners aufgrund der bestehenden Informationsdefizite des Investors mit zeit- und kostenverursachendem Aufwand und Unsicherheiten verbunden. Eine Kooperation kann weiterhin zu Koordinationsproblemen und Interessenskonflikten mit dem Partner führen. Insbesondere ist hier das Principal-Agent-Problem zu nennen. Auch soziokulturelle Unterschiede der Beteiligten können zu Schwierigkeiten bei Kooperationen führen. Wie Abbildung 3-1 verdeutlicht, lässt sich auf Basis der Kapitalausstattung eine Unterscheidung in nicht-vertragliche Kooperationen und Contractual JVs sowie das Equity JV vornehmen. Nachfolgend werden diese Formen der Kooperation kurz voneinander abgegrenzt und diskutiert. Kapitel 3.2.1, Nicht-vertragliche Kooperation und Contractual Joint Venture: Grundsätzlich sind Allianzen auch ohne vertragliche Bindung denkbar und kommen in der Praxis durchaus vor. Die Verfasserin schließt sich hier der Auffassung von Lubritz an, dass komplexe intensive Unternehmensbeziehungen eine vertragliche Ausgestaltung voraussetzen. Bereits die einfache Beauftragung eines Maklerunternehmens zur Suche geeigneter Anlageobjekte würde eine vertraglich fixierte – wenn auch in der Regel zeitlich begrenzte - Kooperation darstellen und wäre somit als Contractual JV einzuordnen. Deshalb wird auf eine weitere Diskussion der nichtvertraglichen Kooperation in der vorliegenden Arbeit verzichtet. Als Contractual JVs werden vertraglich fixierte Allianzen bezeichnet. Im Gegensatz zu einem Equity JV beinhalten diese aber keine Kapitalbeteiligung durch Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese Form der Kooperation bietet insbesondere den Vorteil des geringen Kapitalinvestments und folglich auch eines geringen Kapitalrisikos. Dennoch können die Wettbewerbsvorteile des lokalen Partners (z.B. Image, Marktkenntnis und Akquisitionsnetzwerk) genutzt werden, auch wenn die Autonomie auf beiden Seiten beibehalten wird. Ein positives Image des Partners kann sich auf die Reputation des ausländischen Investors im deutschen Markt übertragen. Ebenso birgt eine Kooperation natürlich das umgekehrte Risiko eines negativen Imagetransfers. Entsprechend der unmittelbaren Investition ist keine langfristige Kapitalbindung und personelles Engagement notwendig. Die stetige Option zum Marktaustritt oder einem Strategiewechsel ist dadurch gegeben. Kapitel 3.2.2, Equity Joint Venture: Das Equity JV ist - im Gegensatz zur nicht-vertraglichen Kooperation und dem Contractual JV - eine Form der Direktinvestition, da ein direkter Kapitaleinsatz des Investors geleistet wird. Weitere Formen der Direktinvestition stellen Mergers + Acquisitions sowie das Greenfield Investment dar (siehe Abbildung 3-1). Allen drei Formen gemein ist ein erhöhter finanzieller und personeller Ressourcen- sowie Informations- und Kommunikationsaufwand. Hohe 'Startup Costs', lange Amortisationsdauer sowie die Desinvestitionsproblematik im Falle eines wirtschaftlichen Misserfolgs des Auslandsengagements machen Direktinvestitionen zu einer Markteintrittsstrategie mit einem hohen wirtschaftlichen Risiko. Das Equity JV lässt sich definieren als eine auf Kapitalbeteiligungen und der Teilung von Geschäftsführung und unternehmerischen Risiko beruhende, vertraglich festgelegte und dauerhafte Kooperation unter Gründung einer rechtlich selbständigen Gemeinschaftsunternehmung. Die kooperierenden Unternehmen erhalten dabei ihre individuellen Unternehmensidentitäten. Das Risiko beider Partner wird dadurch minimiert und die Verantwortung geteilt. Je nach Ausmaß der Beteiligung des ausländischen Investors unterscheidet man in Minoritäts-JV (bei einer Minderheitsbeteiligung des ausländischen Investors), Paritäts-JV (bei Gleich-beteiligung beider Partner) und Majoritäts-JV (bei Mehrheitsbeteiligung des ausländischen Investors). Insbesondere das Paritäts-JV birgt dabei das Risiko, dass es zu Problemen hinsichtlich der Entscheidungsfindung kommen kann, was die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit des JV beeinträchtigt. Solche Probleme können beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über Zielsetzungen, Investitionsverhalten und Gewinnverteilung oder Geschäftsmentalität und Führungsverhalten bestehen. Ein Minoritäts-JV schränkt den Investor von vorneherein erheblich in seiner Entscheidungsmacht ein. Eine detaillierte Vertragsgestaltung im Vorfeld kann diesen Problemen entgegenwirken. Von Vorteil bei allen Formen des Equity JV kann die Wahrnehmung des JV als nationales Unternehmen sein, was mit der Konsequenz möglicher Imagevorteile im Gastland verbunden sein kann. Ausländische Investoren - unter anderem Staatsfonds - genießen nicht selten den Ruf einer Heuschrecke und werden teilweise mit Skepsis betrachtet. Die Gründung eines Equity JV würde der Gründung eines neuen Unternehmens ohne etwaige Altlasten entsprechen. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Partner, die hinter diesem JV stehen, den relevanten Marktteilnehmern bekannt sind, ist dieser Effekt des Equity JV in Frage zu stellen. Negative Auswirkungen auf die Akquisition von Objekten sind zudem ohnehin nicht zu erwarten, da das Image keinen Einfluss auf die Entscheidung eines Verkäufers haben dürfte. Höchstens im Verhältnis zu den Mietern der Objekte und bei Neuvermietungen könnte sich aus einem negativen Image möglicherweise ein nachteiliger Effekt ergeben.
Children of Immigrants Longitudinal Survey in Four European Countries (CILS4EU) - Reduzierte Version. Reduzierter Datenbestand zum Download und zur off-site Nutzung
Die Studie ist eine Panel-Befragung von Jugendlichen, die eine Untersuchung der komplexen kausalen Mechanismen struktureller, sozialer und kultureller Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund erlaubt.
Der Datensatz der ersten Welle umfasst Befragungen von Schülern und Eltern. Dies erlaubt es, intergenerationale Transmissions- und Integrationsprozesse zu untersuchen. Der Haupt-Fragebogen umfasst (1) kognitiv-kulturelle Integration, (2) strukturelle Integration, (3) soziale Integration, (4) emotional-kulturelle Integration, (5) Gesundheit und Wohlbefinden und (6) Information zur Migrationserfahrungen.
Weiterhin wurde die kognitiv-kulturellen Integration anhand eines (1) verbalen Kompetenztests (Messung sprachlicher Fähigkeiten) und eines (2) kognitiven Kompetenztestes (Messung der Intelligenz) erhoben.
Darüber hinaus wurden zwei Aspekte sozialer Integration erhoben: (1) soziale Integration außerhalb des Klassenkontextes mit Hilfe egozentrierter Netzwerke und (2) soziale Integration innerhalb des Klassenkontextes mit Hilfe eines soziometrischen Fragebogens.
Der Datensatz der zweiten Welle umfasst die Wiederbefragung von Schülern aus der ersten Welle. Darüber hinaus wurden in den Niederlanden Schüler befragt, die zwischen den Erhebungswellen in die Schulklassen aufgenommen wurden und nicht Teil der ersten Stichprobe waren (Newcomer). Wiederholt erhoben wurden der Hauptfragebogen und die soziale Integration innerhalb des Klassenkontextes (soziometrischer Fragebogen).
Der Datensatz der dritten Welle umfasst die Wiederbefragung von Schülern aus der ersten oder der zweiten Welle. Zusätzlich wurden 10 Schüler befragt, die Teil der Klassenliste der ersten Welle und damit Teil der Grundgesamtheit der ersten Welle waren, aber abwesend an den Tagen des Schulsurveys in Welle 1 und 2.
Wiederholt erhoben wurde der Hauptfragebogen.
Darüber hinaus wurden zwei Aspekte sozialer Integration erhoben: (1) soziale Integration außerhalb des Klassenkontextes mit Hilfe egozentrierter Netzwerke und (2) soziale Integration innerhalb des Klassenkontextes mit Hilfe eines soziometrischen Fragebogens (nur in NL).
Das Erhebungsinstrument enthält länderspezifische Variationen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Studiendokumentation.
Welle 1
Schülerbefragung
Kognitiv-kulturelle Integration: Sprache: Selbsteinschätzung der Sprachkenntnisse in der Landessprache (sprechen, verstehen, lesen, schreiben); weitere zu Hause gesprochene Sprache; Selbsteinschätzung der Sprachkennnisse der zu Hause gesprochenen Sprache (sprechen, verstehen, lesen, schreiben); Häufigkeit des Sprachgebrauchs der zweiten Sprache zu Hause in Bezug auf Gespräche, Computernutzung, Musikhören und Fernsehen; Freizeitverhalten: Häufigkeit ausgewählter Freizeitaktivitäten (z.B. Verwandtenbesuch, Kino, Ausgehen, Lesen, Computerspiele); Anzahl der Bücher im Haushalt; Vereinsmitgliedschaften.
Strukturelle Integration: Schulleistungen (Selbsteinschätzung der Schulleistungen (Mathematik, Landessprache und Englisch); Einstufungssystem an der Schule (Setting-System); länderspezifische Leistungsgruppenzugehörigkeit in den Fächern Mathematik, Landessprache und Englisch; Leistungsniveau der Lerngruppe in den jeweiligen Fächern; Bildungsniveau; Landessprache als zweite Sprache; Noten; Wiederholung eines Schuljahres; Einstellungen gegenüber der Schule: Lieblingsfächer; unbeliebteste Fächer; präferierte und realistische Bildungsaspiration (länderspezifisch); erwarteter Hochschulabschluss; Bildungsaspiration der Eltern (länderspezifisch); Selbstwirksamkeit; negative Schulnormen; Anstrengungsbereitschaft in der Schule; Wert von Bildung; Statuserhaltmotiv; Unterstützung und Förderung bzw. unfaire Behandlung durch Lehrer; wirtschaftliche Situation: Nebenjob; Wochenarbeitszeit; Nebenjob im elterlichen Betrieb; Nettoverdienst pro Monat; Taschengeld; Höhe des Taschengeldes pro Woche bzw. pro Monat; Häufigkeit der Nicht-Teilnahme an Aktivitäten wegen Geldmangels; Möglichkeit zur schnellen Geldbeschaffung; Besitztümer (eigener Computer, Internetzugang, eigenes Zimmer, Smartphone, TV, Spielekonsole); ökonomische Zukunftserwartungen hinsichtlich Job und Vermögen; deviantes Verhalten und Delinquenz: Häufigkeit devianten Verhaltens in der Schule (Auseinandersetzungen mit Lehrern, erfahrene Bestrafung, unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht, Zuspätkommen); Häufigkeit delinquenten Verhaltens in den letzten drei Monaten (mutwilliges Zerstören, Stehlen, Tragen von Messer oder Waffe, Trunkenheit).
Soziale Integration: Freundschaften: Strong Ties (Ethnischer Hintergrund der Freunde); Ansprechperson bei Problemen; ernsthafte Auseinandersetzung in den letzten drei Monaten mit den Eltern, einem Geschwister, anderen Familienmitgliedern, Freund bzw. Freundin, Klassenkamerad, Lehrer oder anderen Personen; interethnischer Kontakt (Weak Ties): Kontakthäufigkeit mit Mitschülern ausgewählter ethnischer Herkunft, Häufigkeit des interethnischen Kontakts in der Nachbarschaft sowie in Clubs bzw. Vereinen; Diskriminierung: Einstellung gegenüber anderen ausgewählten Herkunftsgruppen; Viktimisierungserfahrung in der Schule (Einschüchterung, Hänselei, Mobbing); Häufigkeit eigener Diskriminierung in der Schule, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Cafés, Restaurants oder Nachtclubs, durch Polizei oder Sicherheitspersonal; romantische Beziehungen: Freund oder Freundin; Freund oder Freundin besucht dieselbe Schule (falls Klassenkamerad: ID des Freundes bzw. der Freundin); Kontext des Kennenlernens; weitere Informationen zum Partner: Alter; besuchter Schultyp (länderspezifisch), ethnischer Hintergrund (länderspezifisch); Beziehungsdauer; Anzahl der Partner; Zukunftserwartungen (Heirat, Kinder); familiäre Beziehungen: Kontakthäufigkeit zu Mutter und Vater; Qualität der Beziehung zu den Eltern; Unterstützung durch die Eltern (Interesse, Stolz auf die Leistungen des Kindes, Leistung anregen); Familienzusammenhalt in Bezug auf gemeinsame Freizeit, Anspannung, Nähe zueinander, unbehagliche Atmosphäre, Auseinandersetzungen wegen Banalitäten); Konflikte innerhalb der Familie (Streitigkeiten der Eltern, Vorwürfe, Sprachlosigkeit, außer Kontrolle geratene Auseinandersetzungen); Erziehungsstil der Eltern: elterliche Anforderungen (Trost spenden, Ruhe einfordern, Strenge, Kritisieren, Hilfe bei Problemen, Liebe zeigen, Verständnis für Gedanken und Gefühle); elterliche Einmischung (Forderung nach umfassender Information über Aktivitäten und Aufenthaltsort des Kindes, Kennenlernen der Eltern von Freunden).
Kulturelle Integration: Identität: Stärke der Identität bezüglich des Aufnahmelandes (nationale Identität); Gefühl der Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe; Stärke der ethnischen Identität; Wichtigkeit ethnischer Identität; Einstellungen zu Integration bzw. Strategien des kulturellen Anpassungsprozesses; Religion: Religionszugehörigkeit; Wichtigkeit von Religion; religiöse Praktiken (Häufigkeit des Besuchs religiöser Versammlungsorte, Gebetshäufigkeit); Einstellungen und Normen (Geschlechterrollen, Maskulinitätsnormen, Toleranz im Hinblick auf wilde Ehe, Scheidung, Abtreibung und Homosexualität).
Gesundheit und Wohlbefinden: Persönlichkeit und psychologisches Wohlbefinden: Lebenszufriedenheit; Zufriedenheit mit ausgewählten Lebensbereichen (Schule, Zuhause, Freunde, Freizeit); Selbstvertrauen; Verhaltensprobleme (besorgt, schnell ärgerlich, ängstlich, deprimiert, Gefühl von Wertlosigkeit, handeln ohne nachzudenken); Gesundheit: Selbsteinschätzung des Gesundheitszustands im Vergleich mit Gleichaltrigen; Gesundheitsprobleme (Kopfschmerzen, Magenschmerzen, Einschlafschwierigkeiten); Schlafverhalten während der Schulzeit; Körpergröße; Körpergewicht; gesundheitsorientiertes Verhalten: Häufigkeit von: warmen Mahlzeiten, Alkoholkonsum, Sport, Rauchen, Frühstück und Drogenkonsum; Zukunftserwartungen im Hinblick auf die eigene Gesundheit.
Demographie und Migrationsbiographie: Geschlecht; Alter (Geburtsmonat und Geburtsjahr); Lebenssituation und Haushaltszusammensetzung: Zusammenleben mit den biologischen Eltern; Gründe, warum der Befragte nicht mit seinen biologischen Eltern in einem Haushalt lebt; Haushaltsmitglieder; Geschwisterzahl; Haushaltsgröße; Anzahl der Zimmer; ethnische Zusammensetzung der Nachbarschaft; weiterer Wohnsitz; Haushaltsmitglieder des zweiten Wohnsitzes; Geschwisterzahl am zweiten Wohnsitz; Aufenthaltsdauer am zweiten Wohnsitz; sozialer Hintergrund: Bildung der Eltern; Erwerbsstatus der Eltern; Beruf der Eltern (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Migrationsgeschichte: Geburtsland des Befragten, seiner Eltern und Großeltern; Alter bei Zuzug; Nationalität; Migrationshintergrund des Befragten; Besuchshäufigkeit im Herkunftsland; Bleibeabsicht.
Zusätzlich verkodet wurde: ID-Informationen (Befragter, Klasse, Schule); Schulort; nationale Befragten-ID; Land; Stratum der Schule (Migrantenanteil); Schultyp; Regionale Informationen: Regierungsbezirk bzw. Bundesländer; Interviewdatum (Tag, Monat, Jahr); Gewichtungsfaktoren.
Generation und ethnische Herkunft: Status innerhalb der Generation; Herkunftsland nach UN-Klassifikation und nationaler Klassifikation; diverse Flaggenvariablen.
Elternbefragung
Strukturelle Integration: Einstellung zur Schule: Präferierte und realistische Bildungsaspiration für das eigene Kind; Zufriedenheit mit der Schule (Vertrauen auf gute Ausbildung, Ansprechpartner bei Problemen, Vertrauen in die Lehrer, Wunsch nach einem Schulwechsel, um die Zukunft des Kindes bemüht, nicht erfüllte Erwartung an die Schule); wirtschaftliche Situation: Kind erhält Taschengeld; Höhe des wöchentlich bzw. monatlich gezahlten Taschengeldes.
Soziale Integration: Freundschaften (Strong Ties): Ethnischer Hintergrund der Freunde; interethnischer Kontakt (Weak Ties): interethnischer Kontakt am Arbeitsplatz, in der Nachbarschaft und in Vereinen; Familienbeziehungen: Kontakthäufigkeit des Befragten und des Partners mit dem Kind; elterliche Unterstützung (Interesse am schulischen Fortschritt des Kindes, Stolz auf die Leistungen des Kindes, Unterstützen der Anstrengungsbereitschaft des Kindes).
Kulturelle Integration: Sprache: Selbsteinschätzung der Sprachkenntnisse in der Landessprache (sprechen, verstehen, lesen, schreiben); weitere zu Hause gesprochene Sprache; Selbsteinschätzung der Sprachkennnisse der zu Hause gesprochenen Sprache (sprechen, verstehen, lesen, schreiben); Anwendungshäufigkeit dieser zweiten Sprache mit dem Kind; Identität: Stärke der Identität als Bewohner des Landes (nationale Identität); ethnische Identität und Stärke dieser Identität; Wichtigkeit, Sitten und Gebräuche dieser ethnischen Gruppe beizubehalten; Einstellung zu Integration bzw. kulturellen Anpassungsstrategien; ethnischer Hintergrund nach Census; Religion: Religionszugehörigkeit; Wichtigkeit von Religion; religiöse Praktiken (Häufigkeit des Besuchs religiöser Versammlungsorte, Gebetshäufigkeit); Freizeitaktivitäten: Vereinsmitgliedschaft; Anzahl Bücher im Haushalt; Einstellungen und Normen (Geschlechterrollen, Maskulinitätsnormen, Toleranz im Hinblick auf wilde Ehe, Scheidung, Abtreibung und Homosexualität); wünschenswerte Eigenschaften eines Kindes im Alter von 12-15 Jahren (Verantwortungsbewusstsein, Anstrengungsbereitschaft, kontrolliert, Interesse, gute Manieren, gefühlvoll und gesundes Urteilsvermögen, Rücksichtnahme, geschlechtsspezifisches Verhalten, Respekt gegenüber Älteren, Gehorsam).
Demographie und Migrationsbiographie: Geschlecht; Alter (Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr); Beziehung zum befragten Kind; Familienstand; Zusammenleben mit einem Partner; Lebenssituation und Haushaltszusammensetzung: Eigentümerstatus; Anzahl der Zimmer; Anzahl der Wohnungen im Gebäude; Probleme in der Nachbarschaft; Haushaltszusammensetzung; Anzahl Geschwister im Haushalt; Zweitwohnsitz des Kindes und Aufenthaltsdauer am zweiten Wohnsitz; sozialer Hintergrund: Urbanisierungsgrad des Wohnortes in der Kindheit; höchster Bildungsabschluss; Land des Bildungsabschlusses; Alter bei Beendigung der Ausbildung; abgeschlossene Berufsausbildung; Erwerbsstatus; Art der Tätigkeit; Selbstständigkeit; Kind arbeitet im elterlichen Betrieb; derzeitiger bzw. früherer Beruf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Vorgesetztenfunktion; Anzahl der Mitarbeiter, für die Weisungsbefugnis besteht; Haushaltsnettoeinkommen; Möglichkeit schneller Geldbeschaffung im Notfall und Beschaffungsart; Migrationsgeschichte: Geburtsland des Befragten und seiner Eltern; Jahr der Migration; Nationalität; Besuchshäufigkeit im Herkunftsland; Bleibeabsicht.
Angaben zum Partner: Beziehung zum Kind; Partner ist biologischer Elternteil; Alter (Geburtsmonat und Geburtsjahr); Geburtsland; Jahr der Migration; Urbanisierungsgrad des Wohnortes in der Kindheit; Nationalität; Herkunftsland der Eltern; höchster Bildungsabschluss; Land des Bildungsabschlusses; Alter bei Beendigung der Ausbildun; abgeschlossene Berufsausbildung; Erwerbsstatus; Art der Tätigkeit; derzeitiger bzw. früherer Beruf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Vorgesetztenfunktion.
Zusätzlich verkodet wurde: ID-Informationen (befragter Schüler, Klasse, Schule); Schulort (NL); Erhebungsland; Stratum der Schule (Migrantenanteil); Schultyp; regionale Informationen: Regierungsbezirk bzw. Bundesländer ; Erhebungsmethode; Erhebung parallel zu Welle 1 oder zu Welle 2; Interviewdatum (Tag, Monat, Jahr); Interviewsprache; Versionsnummer; Beantwortung der Partnerfragen unter Einbeziehung des Partners.
Welle 2
Schülerbefragung
Kognitiv-kulturelle Integration: Sprache: Selbsteinschätzung der Sprachkenntnisse in der Landessprache (sprechen, schreiben); weitere zu Hause gesprochene Sprache; Selbsteinschätzung der Sprachkennnisse der zu Hause gesprochenen Sprache (sprechen, schreiben); Häufigkeit des Sprachgebrauchs der zweiten Sprache zu Hause in Bezug auf Gespräche mit der Familie und Freunden sowie Fernsehen; Freizeitverhalten: Häufigkeit ausgewählter Freizeitaktivitäten (z.B. Verwandtenbesuch, Kino, Ausgehen, Lesen, Museumsbesuch, Freunde treffen, Musikhören).
Strukturelle Integration: Schulleistungen (Selbsteinschätzung der Schulleistungen (Mathematik, Landessprache und Englisch); Einstufungssystem an der Schule (Setting-System); länderspezifische Leistungsgruppenzugehörigkeit in den Fächern Mathematik, Landessprache und Englisch; Bildungsniveau; derzeit eingeschlagener Bereich bzw. Profil (NL); Noten; Nachhilfe außerhalb der regulären Schulstunden; Wiederholung eines Schuljahres; Einstellungen gegenüber der Schule: Lieblingsfächer; präferierte und realistische Bildungsaspiration (länderspezifisch); erwarteter Abschluss bzw. Hochschulabschluss; Bildungsaspiration der Eltern (länderspezifisch); Selbstwirksamkeit; negative Schulnormen; Anstrengungsbereitschaft in der Schule; Wert von Bildung (Relation von Bildung und Job); Erfordernis eines Hochschulabschlusses wegen erwarteter Diskriminierung; Bereitschaft zu finanziellen Einschränkungen für Bildung; Meinung zu den Kosten für Bildung; Pläne für die Zukunft: Gedanken über zukünftige Bildung; Wichtigkeit des Nachdenkens über zukünftige Bildung; Informationsquellen über zukünftige Bildung; geplanter Abschluss zum Ende des Schuljahres; konkrete Pläne nach Schuljahresende; Bewerbungen bezüglich Job, Ausbildung bzw. Praktikum; geplante Kurse und Fächer falls weitere Ausbildung; Berufsaspiration (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Wichtigkeit ausgewählter Aspekte im zukünftigen Beruf; wirtschaftliche Situation: zeitliche Präferenz in Bezug auf den sofortigen Erhalt eines Geldbetrages bzw. des doppelten Geldbetrages in einem Jahr; Nebenjob; Art des Nebenjobs (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Wochenarbeitszeit; Nebenjob im elterlichen Betrieb; Nettoverdienst pro Monat; Taschengeld; Höhe des Taschengeldes pro Woche bzw. pro Monat; Häufigkeit der Nicht-Teilnahme an Aktivitäten wegen Geldmangels; Möglichkeit zur schnellen Geldbeschaffung; deviantes Verhalten und Delinquenz: Häufigkeit devianten Verhaltens in der Schule (Auseinandersetzungen mit Lehrern, erfahrene Bestrafung, unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht, Zuspätkommen); Häufigkeit delinquenten Verhaltens in den letzten drei Monaten (mutwilliges Zerstören, Stehlen, Tragen von Messer oder Waffe, Trunkenheit); derzeitige Situation: Besuch derselben Schule wie im Vorjahr; Klassenstufe (länderspezifisch); Gründe für Nicht-Teilnahme an der Schülerbefragung; Bildungsabschluss erreicht während des letzten Schuljahres; Gründe für Schulwechsel; Schultyp (länderspezifisch); besuchter Zweig bei Gesamtschule; Schulabgänger wurden gefragt: Gründe für den Schulabgang ohne Abschluss; derzeitige Tätigkeit; Auszubildende wurden gefragt: Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); gesamte Ausbildungsdauer; erwarteter erfolgreicher Ausbildungsabschluss; mit der Ausbildung wird eine zusätzlicher Bildungsgrad erreicht; Ausbildungsvergütung; wichtigster Grund für Berufsvorbereitungsjahr; mit dem Berufsvorbereitungsjahr angestrebter Beruf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS) bzw. Bildungsgrad; Anzahl Bewerbungen; Vollzeit-Arbeitende wurden gefragt: aktive Suche nach einem Ausbildungsplatz nach Schulabgang; gewünschter Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Anzahl Bewerbungen; derzeitige Tätigkeit (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Nettoverdienst; Wochenarbeitszeit; Arbeitsvertrag; Art des Arbeitsvertrages; befristeter oder Zeitvertrag bietet langfristige Perspektive; Art der Jobsuche; ethnischer Hintergrund von Freunden oder Bekannten, die bei der Jobsuche behilflich waren; Monat und Jahr des Arbeitsbeginns im derzeitigen Job; derzeitiger Job ist erster Job nach Schulabgang; Anzahl der Jobs nach Schulabgang; Befragten, die derzeit nicht im ersten Job arbeiten: erster Job (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Praktikanten bzw. Personen, die keiner oder einer anderen Tätigkeit nachgehen, wurden gefragt: Suche nach einem Ausbildungsplatz; gewünschter Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Anzahl Bewerbungen.
Soziale Integration: Freundschaften: Strong Ties (Ethnischer Hintergrund der Freunde); interethnischer Kontakt (Weak Ties): Kontakthäufigkeit Personen ausgewählter ethnischer Herkunft; Diskriminierung: Sympathie-Skalometer für ausgewählte Herkunftsgruppen; romantische Beziehungen: Freund oder Freundin; Freund oder Freundin besucht dieselbe Schule (falls Klassenkamerad: ID des Freundes bzw. der Freundin); Bildung und ethnischer Hintergrund des Partners (länderspezifisch); Beziehungsdauer; familiäre Beziehungen: Kontakthäufigkeit zu Mutter und Vater; Kommunikationshäufigkeit mit den Eltern allgemein sowie über politische und soziale Themen, Bücher, Filme oder TV-Programme.
Kulturelle Integration: Identität: Stärke der Identität bezüglich des Aufnahmelandes (nationale Identität); Gefühl der Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe; Stärke der ethnischen Identität; Wichtigkeit ethnischer Identität; Besuch von speziellen ethnischen Klassen oder Organisationen; ethnische Identität nach Census; Einstellungen zu Integration bzw. Strategien des kulturellen Anpassungsprozesses; Religion: Religionszugehörigkeit; Wichtigkeit von Religion; religiöse Praktiken (Häufigkeit des außerschulischen Besuchs religiöser Klassen, des Besuchs religiöser Versammlungsorte, Gebetshäufigkeit); Einstellungen und Normen: Geschlechterrollen; kulturelles Interesse in Bezug auf die Politik und Geschichte des eigenen Herkunftslandes sowie des Herkunftslandes der Eltern; Selbsteinschätzung des Wissens über Politik und Geschichte des eigenen Herkunftslandes sowie des Herkunftslandes der Eltern; Lieblingssänger oder Lieblingsbands, Schauspieler oder Schauspielerin und deren jeweilige Herkunftsländer; Interesse an Fußballspielen; Lieblingsfußballvereine und deren Herkunftsländer; Lieblingssportart; Lieblingssportler und deren Herkunftsländer; Lieblingsfernsehshows; Lieblingsbücher (Titel und Autor).
Gesundheit und Wohlbefinden: Persönlichkeit und psychologisches Wohlbefinden: Lebenszufriedenheit allgemein sowie in Bezug auf die Schule und die derzeitige Lebenssituation; Verhaltensprobleme (besorgt, schnell ärgerlich, ängstlich, deprimiert, Gefühl von Wertlosigkeit, handeln ohne nachzudenken); Selbstkontrolle (Konzentrationsschwierigkeiten, Einflussmöglichkeit auf die eigene Zukunft, Umsetzen eigener Pläne); Gesundheit: gesundheitsorientiertes Verhalten: Häufigkeit von warmen Mahlzeiten, Alkoholkonsum, Sport, Rauchen, Frühstück und Drogenkonsum; Selbsteinschätzung des Gesundheitszustands im Vergleich mit Gleichaltrigen; Gesundheitsprobleme (Kopfschmerzen, Magenschmerzen, Einschlafschwierigkeiten, Schwindel, Nacken- und Schulterschmerzen); Schlafverhalten während der Schulzeit.
Demographie und Migrationsbiographie: Geschlecht; Alter (Geburtsmonat und Geburtsjahr); Lebenssituation und Haushaltszusammensetzung: Zusammenleben mit den biologischen Eltern; Gründe, warum der Befragte nicht mit seinen biologischen Eltern in einem Haushalt lebt; Wohnstatus; sozialer Hintergrund: Bildung der Eltern; Erwerbsstatus der Eltern; Mutter und Vater leben noch; freie Schulmahlzeit; Migrationsgeschichte: Geburtsland des Befragten, seiner Eltern und Großeltern; Geburtsland des Vaters identisch mit dem der Mutter; Alter bei Zuzug; Migrationshintergrund des Befragten; Besuchshäufigkeit im Herkunftsland und Herkunftsland der Mutter und des Vaters.
Zusätzlich verkodet wurde: ID-Informationen (Befragter, Klasse, Schule); Land; Interviewdatum; Erhebungsmethode; Kontext der Befragung (In-school survey, out-school survey); Version.
Generation und ethnische Herkunft: Status innerhalb der Generation; Herkunftsland nach UN-Klassifikation und nationaler Klassifikation; diverse Flaggenvariablen.
Newcomer-Befragung
Demographie und Migrationsbiographie: Geschlecht; Alter (Geburtsmonat und Geburtsjahr); sozialer Hintergrund: Beruf der Eltern (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Lebenssituation und Haushaltszusammensetzung: Haushaltsmitglieder; Geschwisterzahl; Haushaltsgröße; weiterer Wohnsitz; Haushaltsmitglieder des zweiten Wohnsitzes; Geschwisterzahl am zweiten Wohnsitz; Aufenthaltsdauer am zweiten Wohnsitz; Internetzugang zu Hause; eigenes Zimmer; Besitztümer (Smartphone, TV und Spielekonsole); Anzahl der Zimmer im Haushalt; soziale Integration: Interethnische Kontakte (Weak Ties); kulturelle Integration: Anzahl der Bücher im Haushalt.
Zusätzlich verkodet wurde: Befragten-ID; Erhebungseinheit, Klassenstufe und Schulstufe Welle 2; Land; Data release version.
Welle 3
Schülerbefragung
Kognitiv-kulturelle Integration: Sprache: Selbsteinschätzung der Sprachkenntnisse in der Landessprache (sprechen und schreiben); weitere zu Hause gesprochene Sprache; Selbsteinschätzung der Sprachkennnisse der zu Hause gesprochenen Sprache (sprechen und schreiben); Häufigkeit des Sprachgebrauchs der zweiten Sprache zu Hause in Bezug auf Gespräche in der Familie und mit Freunden sowie Fernsehen.
Strukturelle Integration:
Einstellungen zur Schule: angestrebte und realistische Bildungsaspiration (länderspezifisch); Berufswunsch (ISEI und SIOPS); Einstufungssystem an der Schule (Setting-System); länderspezifische Leistungsgruppenzugehörigkeit in den Fächern Mathematik, Landessprache und Englisch; Leistungsniveau der Lerngruppe in den jeweiligen Fächern; Zeugnisnoten in Mathematik, Landessprache und Englisch; Pläne nach Ende des Schuljahres.
Gefühle und Überzeugungen: Generelles Personenvertrauen; Stärkegefühl.
Kulturelle Integration: Nationale Identität; persönliche Bedeutung von Gewohnheiten und Traditionen dieser Gruppe; Religion: Religionszugehörigkeit; Wichtigkeit von Religion; religiöse Praktiken (Häufigkeit des Besuchs religiöser Versammlungsorte, Gebetshäufigkeit); Einstellungen zu Integration bzw. Strategien des kulturellen Anpassungsprozesses; Einstellung zu ausgewählten Aspekten von Religionsausübung.
Freizeitverhalten: Häufigkeit ausgewählter Freizeitaktivitäten (Verwandtenbesuch, Ausgehen, Lesen, Sportverein, Musikverein, ehrenamtliches Engagement); Nebenjob; Nebenjob im Betrieb der Eltern; Häufigkeit von Taschengeld und Höhe des Taschengeldes; Liquidität bzw. schnelle Verfügbarkeit einer bestimmten Geldsumme; politisches Interesse; politisches Verhalten im letzten Jahr (Diskussionen im Internet über politische und soziale Themen, Teilnahme an einem Treffen einer politischen Partei, Tragen von Abzeichen oder Symbolen).
Gesundheit, Einstellungen und Ansichten: Zukunftserwartungen im Alter von 30 Jahren: Arbeitsstelle, Universitätsabschluss, Wohnsitz im Erhebungsland; Lebenszufriedenheit (Skalometer); Verhaltensprobleme (besorgt, schnell ärgerlich, ängstlich, deprimiert, Gefühl von Wertlosigkeit, handeln ohne nachzudenken, Konzentrationsschwierigkeiten); Gesundheitsprobleme (Kopfschmerzen, Magenschmerzen, Einschlafschwierigkeiten, Schwindel, Nacken- und Schulterschmerzen); Gesundheitsorientiertes Verhalten: Häufigkeit von warmen Mahlzeiten, Alkoholkonsum, Sport, Rauchen, Frühstück und Drogenkonsum; Häufigkeit persönlich erfahrener Diskriminierung in der Schule, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Cafés, Restaurants oder Nachtclubs, durch Polizei oder Sicherheitspersonal; Häufigkeit persönlich erfahrener Diskriminierung im letzten Jahr aufgrund Hautfarbe, Rasse, ethnischer Herkunft oder Religion in den vorgenannten Fällen; Einstellungen und Normen (Toleranz im Hinblick auf wilde Ehe, Scheidung, Abtreibung und Homosexualität); Einstellung gegenüber ausgewählten Herkunftsgruppen (100-stufiges Skalometer).
Delinquenz: Häufigkeit delinquenten Verhaltens in den letzten drei Monaten (mutwilliges Zerstören, Stehlen, Tragen von Messer oder Waffe, Trunkenheit).
Soziale Integration:
Familie: Migrationsgeschichte: Geburt der biologischen Eltern im Erhebungsland oder außerhalb; jeweils für Vater und Mutter wurde erfragt: Geburt im Ausland, Angaben zu Bildungsabschlüssen, Erwerbsstatus sowie derzeitiger bzw. letzter Beruf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Besuchshäufigkeit im Herkunftsland von Mutter und Vater und Besuch im letzten Jahr; Interesse an der Politik des Herkunftslandes von Mutter und Vater; Haushaltssituation und Haushaltszusammensetzung (Haushaltsmitglieder); Anzahl der Brüder und Schwestern; weiterer Wohnsitz; Haushaltsmitglieder des zweiten Wohnsitzes; Geschwisterzahl am zweiten Wohnsitz; Haushaltsgröße des zweiten Wohnsitzes; Aufenthaltsdauer am zweiten Wohnsitz; elterliche Einmischung (Forderung nach umfassender Information über Aktivitäten und Aufenthaltsort des Kindes, Kennenlernen der Eltern von Freunden); Geburt der Großeltern im Erhebungsland.
Freundschaften: Strong Ties (Ethnischer Hintergrund der Freunde); fester Freund bzw. feste Freundin; Bildungshintergrund des festen Freundes bzw. der festen Freundin (länderspezifisch); interethnischer Kontakt (Weak Ties) mit Menschen ausgewählter ethnischer Herkunft.
Derzeitige Situation: Schulabschluss während des letzten Schuljahres (länderspezifisch); länderspezifische Fragen zu Abschlussnoten und derzeitiger Tätigkeit.
Schule: Besuch derselben Schule wie im letzten Jahr; länderspezifische Fragen zu angestrebten Qualifikationen bzw. zum derzeit eingeschlagenen Bereich (Profil); Häufigkeit devianten Verhaltens in der Schule (Auseinandersetzungen mit Lehrern, erfahrene Bestrafung, unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht, Zuspätkommen); Selbstwirksamkeit; Einstellung zur Schule: Wichtigkeit guter Schulnoten; Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); länderspezifische Angaben zu: Ausbildungsniveau oder Ausbildungstyp, Sektor, duale oder Vollzeit-Ausbildung, Art dieses Bildungsabschlusses, Höhe der Ausbildungsvergütung pro Monat.
Beruf: Berufsbezeichnung (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Höhe des Nettoeinkommens pro Monat; Art des Arbeitsvertrags; Arbeitsbeginn in diesem Beruf (Monat und Jahr); Job ist erste Arbeitsstelle seit Verlassen der Schule; Berufsbezeichnung der ersten Arbeitsstelle (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Praktikanten bzw. Personen, die keiner oder einer anderen Tätigkeit nachgehen, wurden gefragt: aktive Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitsstelle seit Verlassen der Schule; gewünschter Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS).
Namensgenerator für bis zu fünf beste Freunde bzw. Freundinnen: Alter; Geschlecht; ethnischer Hintergrund (länderspezifische Herkunft); derzeit bzw. früher besuchter Schultyp (länderspezifisch).
Zusätzlich verkodet wurde: Land; Erhebungsmethode; Version; Interviewdatum; Data release version.
Nur in NL wurden zusätzliche Informationen zu den Klassenkameraden erfragt: beste Freunde innerhalb der Klasse; beliebteste Schüler in der Klasse; Klassenkameraden, mit denen außerhalb des Schulkontextes häufig Zeit verbracht wird; Personen mit zeitweiser Bedeutung für den Befragten; Zusammensetzung der Klasse identisch mit der letzten; Strategie für die Zusammensetzung der Klasse (Teilnahme aller Klassen oder zeitweise Zusammenlegung alter Klassen).
Demographie: Geschlecht; Alter (Geburtsmonat und Geburtsjahr); Staatsangehörigkeit.
Generation und ethnische Herkunft: Status innerhalb der Generation; diverse Flaggenvariablen.
Zusätzlich verkodet wurde: Befragten-ID; Land; Interviewdatum; Erhebungsmethode; Kontext der Befragung (In-school survey, out-school survey); Version; Data release version; Teilnahmestatus Welle 1, 2 und 3; Schule identisch mit Welle 1.
GESIS
Die US-Präsidentschaftswahlen 2008 und der Bradley-Effekt: Rasse als Strukturelement der US-Politik
In: Diplomarbeit
Inhaltsangabe: Einleitung: 'A huge challenge for Obama, insiders say, is simply determining how much skin color will matter in November. Race is nearly impossible to poll – no one ever says 'I'm a racist' (…)'. 143 Jahre nach der Ratifizierung des 13. Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika hatte im Jahr 2008 mit dem Demokraten Barack Obama erstmals in der Geschichte der USA ein Afroamerikaner realistische Chancen auf das Präsidentenamt. Aufgrund der besonderen Kandidatenkonstellation von schwarz gegen weiß waren die Wahlen des Jahres 2008 aus politikwissenschaftlicher Sicht eine Besonderheit: Die Kandidatur von Barack Obama lieferte im Vorfeld Raum für allerhand Vermutungen über den möglichen Einfluss der Rasse Obamas auf das Wahlverhalten der mehrheitlich weißen Bevölkerung und damit auf die Chancen eines Afroamerikaners auf das höchste Staatsamt. Es war schwer, eine Vorhersage darüber zu treffen, wie das Elektorat bei der ersten Präsidentschaftswahl mit einem schwarzen Kandidaten reagieren wird. Die zentralen Fragen waren: Sind die USA im 21. Jahrhundert bereit für einen afroamerikanischen Präsidenten? Wie offen wird eine eventuelle Ablehnung in Wahlumfragen geäußert? Im Vorfeld der Wahl äußerten in Umfragen 92 % der Amerikaner, dass sie bereit wären, einem geeigneten schwarzen Kandidaten ihre Stimme zu geben. In wie weit spiegeln diese Umfrageergebnis die politische Realität wieder? Der sogenannte 'Bradley-Effekt' (BE) ist definiert als die Diskrepanz zwischen Umfrage- und Wahlergebnis begründet durch unehrliche Angaben weißer Wähler in Umfragen, benannt nach dem schwarzen Politiker Tom Bradley, der 1982 in Kalifornien für das Gouverneursamt kandidiert hatte, im Umfragen vorne lag, die Wahl dann aber doch verlor. Professor Charles Henry, der den Bradley-Effekt 1982 erstmals bei US-Wahlen messen konnte, war sich im Bezug auf dessen Einfluss auf die Präsidentschaftswahlen 2008 unsicher: 'If it's close (…) the Bradley effect could make a difference. (…) Because we're talking about not a mayor or a governor, but a president, a president who can 'push the button,'and there's no precedent for this. And it's got to make some folks nervous.' Auch Joe Trippi, Kampagnen-Manager der Bradley-Kampagne von 1982 äußerte sich auf die Frage nach der gegenwärtigen Existenz des Bradley-Effekts und die Wählbarkeit von Afroamerikanern in nationale Staatsämter eher verhalten: 'The country has come a hell of long way. I think it´s a mistake to think that there´ll be any kind of big surprise like there was in the Bradley campaign in 1982. But I also think it'd be a mistake to say it's all gone.' Von Gleichheit zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen kann nicht gesprochen werden. Rassismus ist in den USA nach wie vor existent: Afroamerikaner sind politisch unterrepräsentiert und sozioökonomisch benachteiligt. Kann den Umfragen Glauben geschenkt werden? In den Fokus der wissenschaftlichen Debatten zu den Wahlen geriet der Effekt durch die Überbewertung des Stimmenanteils Barack Obamas während der Vorwahlen der Demokratischen Partei im Bundesstaat New Hampshire (NH). Diskutiert wurde, inwieweit bei dieser Kandidatenkonstellation den Umfragewerten getraut werden und ob der Bradley-Effekt 2008 einen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen kann. In den 1980er Jahren stellte der Effekt bei US-Wahlen eine entscheidende Einflussgröße dar: Bei den Gouverneurswahlen in Kalifornien 1982 und Virginia 1989, den Bürgermeisterwahlen in Chicago 1983 und New York 1989 konnte eine erhebliche Diskrepanz zwischen Umfrage- und Wahlergebnis gemessen werden. Schwarze Kandidaten erhielten deutlich weniger Stimmen, als ihnen im Vorfeld in Umfragen prognostiziert wurden, Kandidaten verloren überraschend ihre Wahlen, obwohl sie bereits als sichere Sieger galten. Der Effekt sorgte im Hinblick der Frage nach seiner Aktualität für kontroverse Meinungen: Die Politikwissenschaftler Daniel J. Hopkins und David Strömberg beschäftigten sich im Vorfeld der Wahlen 2008 unabhängig voneinander mit dem Bradley Effekt: In ihren Untersuchungen erzielten beide hinsichtlich der gegenwärtigen Existenz unterschiedliche Ergebnisse: Hopkins konnte in der für mich im Vergleich zu Strömberg schlüssigeren Analyse und Begründung den Effekt bei US-Wahlen nur bis in das Jahr 1996 nachweisen, David Strömberg auch darüber hinaus. Hopkins und Strömberg schlossen ihre Untersuchungen im Jahr 2008 vor dem Hauptwahlkampf zwischen Barack Obama und John McCain ab und konnten keine Aussage darüber treffen, in welchem Maße der Bradley Effekt bei den Präsidentschaftswahlen 2008 Einflussfaktor war. Die Wahl Barack Obamas zum ersten afroamerikanischen US-Präsidenten 2008 und sein mit 52,87 % gegenüber John McCain mit 45,60 % der abgegebenen Stimmen klares Wahlergebnis schließen die Existenz des BE nicht grundsätzlich aus. Sollte der Bradley Effekt in der US-Politik keine Einflussgröße mehr darstellen, so ist die Wahl eines Afroamerikaners kein Unikum und gehört nunmehr zur politischen Kultur des Landes. Möglich ist darüber hinaus, dass obwohl der Bradley Effekt keinen Einflussfaktor darstellte, die Bedingungen für eine Existenz gegenwärtig in den USA gegeben sind und andere Faktoren den Effekt überlagerten bzw. die Wahl Barack Obamas zum US-Präsidenten begünstigten. Die dieser Arbeit zugrunde liegende Fragestellung lässt sich in folgendem Fragekomplex verdichten: War der Bradley-Effekt bei den US-Präsidentschaftswahlen 2008 ein Einflussfaktor? Ist die erfolgreiche nationale Wahl eines schwarzen Bewerbers wiederholbar? Ziel der geplanten Untersuchung ist eine Aussage darüber zu treffen, ob der Bradley-Effekt bei zukünftigen nationalen Wahlen mit schwarzer Beteiligung einen Einflussfaktor darstellen kann und ob die Wahl eines Afroamerikaners zum US-Präsidenten wiederholbar bzw. grundsätzlich möglich ist und nicht aufgrund besonderer Umstände 2008 ein Einzelfall war. Teil I dieser Arbeit zeigt, dass im 21. Jahrhundert in den USA mit der ethnischen Vielfalt, der sozioökonomischen Ungleichheit zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen und den ausgeprägten Wahlmustern Bedingungen für die Existenz des Bradley-Effekt gegeben sind und der Bradley-Effekt vor allem in den 1980er Jahren in der US-Politik einen großen Einflussfaktor bei Wahlen mit schwarzer Beteiligung darstellte. Im Gegensatz zu den Analysen von Daniel J. Hopkins und David Strömberg, die in Teil I dieser Arbeit dargestellt und bewertet werden, überprüft diese Untersuchung in Teil II nicht ausschließlich das Verhältnis von Umfrage- und Endergebnissen, sondern untersucht auch andere Faktoren, die Grundlage für den Bradley-Effekt sind: Die Medienberichterstattung im Vorfeld der Wahl, die Zusammensetzung des Elektorats und der Anteil der im Vorfeld der Wahl Unentschlossenen am Elektorat begünstigen den Effekt. Vorteil: Die Analyse lässt im Gegensatz zu Hopkins und Strömberg eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Bradley Effekts bei zukünftigen US-Wahlen zu. Die Untersuchung der Fallauswahl in Teil II zeigt für Barack Obama keinerlei negative Diskrepanz zwischen Umfrage- und Wahlergebnis auf, der Bradley-Effekt war bei der Präsidentschaftswahl 2008 nicht existent. Dabei bezog Teil II der Analyse neben der Überprüfung der Faktoren die Rolle des Themas 'Rasse' im Wahlkampf 2008 und die Kampagne Obamas mit in die Erhebung ein. In drei der vier Bundesstaaten konnte für Obama ein positiver Bradley-Effekt festgestellt werden, d.h. eine Unterbewertung Obamas tatsächlichen Stimmenanteils in Umfragen. Auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Analyse kann die Aussage getroffen werden, dass in den USA gegenwärtig die Bedingungen für eine Existenz des Bradley-Effekt gegeben sind und sich die Obama-Kampagne bei den Präsidentschaftswahlen 2012 und zukünftige nationale Kampagnen schwarzer Bewerber ggf. auf den Bradley-Effekt einstellen müssen.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: 1.Einleitung7 1.1Thematik7 1.2Grundannahmen9 1.3Abgrenzung der Untersuchungsgegenstände10 1.4Fragestellung und Ziel der Untersuchung10 1.5Verlauf und Vorgehensweise der Untersuchung10 1.6Zur Untersuchung herangezogener Quellen und Zitierweise11 2.Rasse als Strukturelement der US-Politik12 2.1E pluribus unum?12 2.1.1Ethnische Zusammensetzung der US-Gesellschaft12 2.1.2Afroamerikaner als ethnische Gruppe der US-Gesellschaft14 2.1.3Der 'racial gap', Rasse und das Wahlverhalten16 2.2Afroamerikaner als politische Kraft18 2.2.1Afroamerikanische Mandatsträger in der US-Politik18 2.2.2Kriterien des Wahlentscheids weißer US-Bürger20 2.2.3Das Wahlverhalten der Afroamerikaner22 2.3'Rasse' als Thema im US-Präsidentschaftswahlkampf 200824 2.4Barack Obama zum Thema 'Rasse'28 2.5Zusammenfassung28 3.Der Bradley-Effekt28 3.1Definition Bradley-Effekt28 3.2Der Bradley-Effekt bei US-Wahlen28 3.2.1Gouverneurswahlen Kalifornien 1982, Tom Bradley28 3.2.2Bürgermeisterwahlen Chicago 1983, Harold Washington28 3.2.3Bürgermeisterwahlen New York 1989, David Dinkins28 3.2.4Gouverneurswahlen Virginia 1989, Douglas Wilder28 3.2.5Vorwahlen Demokraten New Hampshire 2008, Barack Obama28 3.3Der Bradley-Effekt in der theoretischen Diskussion28 3.3.1Analyse der Wahlergebnisse in Kalifornien 1982, Charles Henry28 3.3.2Analyse von Daniel J. Hopkins 1989 bis 200828 3.3.3Analyse von David Strömberg 1998 bis 200628 3.4Was spricht gegen den Bradley-Effekt?28 3.5Zusammenfassung28 4.Zusammenfassung Teil I28 Teil II:Untersuchung28 5.Ausgangslage28 5.1Obamas Kampagne28 5.2Negatives Campaigning gegen Obama28 6.Vorgehensweise28 6.1Ziele der Analyse28 6.2Begründung der Methode28 6.3Die 4 Faktoren des Bradley-Effekts28 6.3.1Faktor 1 'Umfragewerte'28 6.3.2Faktor 2 'frontrunner'28 6.3.3Faktor 3 'Unentschlossene'28 6.3.4Faktor 4 'Bevölkerungsanteil Afroamerikaner'28 6.4Grundgesamtheit28 6.5Auswahl der Bundesstaaten28 6.5.1Kalifornien28 6.5.2Ohio28 6.5.3Virginia28 6.6Beobachtungszeitraum28 7.Untersuchung28 7.1Kalifornien28 7.1.1Faktoren28 7.1.1.1Faktor 1 'Umfragewerte'28 7.1.1.2Faktor 2 'frontrunner'28 7.1.1.3Faktor 3 'Unentschlossene'28 7.1.1.4Faktor 4 'Bevölkerungsanteil Afroamerikaner'28 7.1.2Zusammenfassung Kalifornien28 7.2Texas28 7.2.1Faktoren28 7.2.1.1Faktor 1 'Umfragewerte'28 7.2.1.2Faktor 2 'frontrunner'28 7.2.1.3Faktor 3 'Unentschlossene'28 7.2.1.4Faktor 4 'Bevölkerungsanteil Afroamerikaner'28 7.2.2Zusammenfassung Texas28 7.3Ohio28 7.3.1Faktoren28 7.3.1.1Faktor 1 'Umfragewerte'28 7.3.1.2Faktor 2 'frontrunner'28 7.3.1.3Faktor 3 'Unentschlossene'28 7.3.1.4Faktor 4 'Bevölkerungsanteil Afroamerikaner'28 7.3.2Zusammenfassung Ohio28 7.4Virginia28 7.4.1Faktoren28 7.4.1.1Faktor 1 'Umfragewerte'28 7.4.1.2Faktor 2 'frontrunner'28 7.4.1.3Faktor 3 'Unentschlossene'28 7.4.1.4Faktor 4 'Bevölkerungsanteil Afroamerikaner'28 7.4.2Zusammenfassung Virginia28 8.Zusammenfassung Teil II28 Teil III:Der Bradley-Effekt in den US-Präsidentschaftswahlen 200828 9.Der Bradley-Effekt in den US-Präsidentschaftswahlen 200828 9.1Anzeichen in den ausgewählten US-Bundesstaaten28 9.2Einfluss auf das Wahlergebnis28 9.3Einfluss auf die politikwissenschaftliche Diskussion28 9.4Welche Faktoren überdeckten den Bradley-Effekt?28 9.5Ist die nationale Wahl eines Schwarzen wiederholbar?28 Teil IV:Gesamtfazit28 V.Abbildungsverzeichnis28 VI.Tabellenverzeichnis28 VII.Diagrammverzeichnis28 VIII.Abkürzungsverzeichnis28 XI.Appendix28Textprobe:Textprobe: Kapitel 2.3, 'Rasse' als Thema im US-Präsidentschaftswahlkampf 2008: Im Vorfeld der Wahlen 2008 erhielt das Thema 'Rasse' bzw. Rassismus aufgrund der erstmaligen Kandidatenkonstellation von schwarz gegen weiß bei US-Präsidentschaftswahlen einen völlig neuen Stellenwert: Denn, im Vorfeld war unklar und schwer abzuschätzen, welchen Einfluss die Thematik auf den Wahlkampf nehmen wird, inwieweit 'Rasse' Gegenstand der medialen Berichterstattung und der Kampagnen sein wird. Der Einfluss des Themas 'Rasse' in der Wahlkampfzeit bzw. eine Diskussion kann in vier verschiedenen Bereichen dargestellt werden: 1.) Diskussion in der Wissenschaft, 2.) 'Rasse' als Gegenstand der Kampagnen, 3.) Debatte in der black community darüber 'wie schwarz Obama ist' und 4.) die kontroverse Diskussion um die Beziehung Obamas zu Referent Wright. In den Kapiteln 2.1.2 und 2.2.2 konnte die Veränderung des Rassismus in den USA herausgearbeitet werden. Gegenwärtig besteht ein neuer, 'subtiler' Rassismus, der sich vor allem in den sozioökonomischen Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen widerspiegelt. Auch im Wahlkampf wurden rassische Botschaften ausschließlich implizit geäußert. In der Wissenschaft löste der Aufstieg Barack Obamas eine Debatte nach einer 'post-racial' Ära und Politik mit der Frage nach dem gegenwärtigen Einfluss von Rassismus aus. Barack Obama betonte ebenfalls, dass seine Kandidatur nicht das Symbol einer post-racial-society sei: 'I have never been so naive as to believe that we can get beyond our racial divisions in a single election cycle, or with a single candidacy'. Caitlin E. Dwyer, Daniel Stevens, John L. Sullivan und Barbara Allen zogen in ihrer Analyse über den Einfluss von Rassismus im Präsidentschaftswahlkampf 'Racism, Sexism, and Candidate Evaluations in the 2008 U.S. Presidential Election' die Schlussfolgerung, dass das Thema 'Rasse', obwohl sie 2008 Rassismus und einen Einfluss auf die Zustimmungswerte Obamas nachweisen konnten, keinen übermäßig großen Effekt auf die Kandidaten hatte. Ihre Ergebnisse begründeten sie dadurch, dass 1.) Obama nicht hauptsächlich als schwarz wahrgenommen wurde, denn Weiße projizieren ihre Vorurteile nicht auf alle Mitglieder von Minderheiten und 2.) beide Kampagnen 'Rasse' nicht zum Thema in ihrem Wahlkampf machten: Denn Barack Obama strebte nach Unterstützung aus beiden Lagern und versuchte eine möglichst breite Wählerkoalition aus vielen verschiedenen Wählerschichten und Bevölkerungsgruppen zu formen. Der politische Gegner übte implizit Kritik an der Herkunft Obamas: Die McCain-Kampagne stigmatisierte gegen Ende des Wahlkampfes die Figur 'Joe the Plumber', Joe Wurzelbacher, einen Klempner aus Ohio als Metapher des klassischen middle-class Amerikaners. Die Figur stellte einen Angriff auf Obamas ungewöhnlichen Lebenslauf dar. Auch die Wahlwerbespots der McCain-Kampagne mit Werbeslogans wie 'Vote for the the real American, John McCain' sollten unterschwellig vermitteln, dass John McCain im Gegensatz zu Barack Obama als weißer Amerikaner, der seinem Land im Krieg gedient hat, per Definition ein wahrer Amerikaner ist. Es wurde versucht Ängste zu schüren, beispielsweise darüber, dass es bei einer Wahl Obamas zum Präsidenten zu einer Bevorzugung der schwarzen Minderheit kommen würde. Barack Obama äußerte zu der Stellung des Themas 'Rasse' im Wahlkampf am 18. März 2008 in seiner Rede im National Constitution Center: 'This is not to say that race has not been an issue in the campaign. At various stages in the campaign, some commentators have deemed me either 'too black' or 'not black enough.' We saw racial tensions bubble to the surface during the week before the South Carolina primary. The press has scoured every exit poll for the latest evidence of racial polarization, not just in terms of white and black, but black and brown as well. And yet, it has only been in the last couple of weeks that the discussion of race in this campaign has taken a particularly divisive turn'. Die Diskussion der Rasse Obamas in der breiten Öffentlichkeit wurde nicht durch den politischen Gegner, sondern durch die black community selbst ausgelöst: Bereits während der Vorwahlen wurde eine Debatte darüber geführt, 'wie schwarz Barack Obama ist'. Hintergrund war die Frage, ob Obama aufgrund seiner Herkunft ohne direkte Sklavenabstammung Teil der black community sein kann? Das Time Magazine titelte am 01. Februar 2007: 'Is Obama Black Enough?'. Die Mehrheit der Schwarzen teilte zu Beginn diese Meinung, denn laut Umfragen erreichte Hillary Clinton bei der schwarzen Bevölkerung einen Zustimmungswert von 60 %, Barack Obama hätten zu diesem Zeitpunkt etwa 20 % ihre Stimme gegeben. Das New Media Journal schrieb: 'Wenn Afroamerikaner ihm misstrauen, dann nicht, weil seine Haut Kaffeebraun statt tiefschwarz sei, sondern weil er fähig, erfolgreich und klug ist. Und das stehe im Vordergrund zum Bild des Rappers und Schlägers, der die Ausbildung, gutes Benehmen und Karriere gering schätzt. Dieses Klischee dient auch dem Selbstschutz'. Die Diskussion, ausgelöst vor dem Hintergrund der Abstammung Barack Obamas, seiner guten Ausbildung (Harvard-Abschluss) und seinem Aufstieg in die Oberschicht, wurde vorherrschend in den Medien geführt und nahm paradoxe Züge an: In in einem Interview in der CBS-Show 60 Minutes antwortete Barack Obama auf die Frage 'There are African Americans who don't think that you're black enough, who don't think that you have had the required experience.' von Moderator Steven Kroft: 'When I'm walking down the South Side of Chicago and visiting my barbershop and playing basketball in some of these neighborhoods, those arent's questions I get asked. I also notice when I'm catching a cab. Nobody's confused about that either'. Kroft stellte Barack Obama während des Interviews die Frage nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidung 'schwarz zu sein'. Eine ungewöhnliche Interviewfrage, es ist schwer vorstellbar, dass ein Journalist einen weißen Kandidaten danach gefragt hätte, 'wann er sich entschieden hat, weiß zu sein'. Obama antwortete mit dem Verweis darauf, dass Rassismus sich nicht auf die Herkunft, sondern auf die Hautfarbe bezieht: 'If you look African American in this society, you're treated as an African American, and when you're a child, in particular, that is how you begin to identify yourself. It's interesting enough, that now I feel very comfortable and confident in terms of who I am and where I take my ground. But I notice that… I've become a focal point for a racial debate'. Barack Obama nahm in seiner bekannten Rede vom 18. März 2008 'We the people, in order to form a more perfect union' Stellung zu der Thematisierung von 'Rasse' im Wahlkampf und zu der Diskussion über seine Herkunft: 'Despite the temptation to view my candidacy through a purely racial lens, we won commanding victories in states with some of the whitest populations in the country. In South Carolina, where the Confederate Flag still flies, we built a powerful coalition of African Americans and white Americans. This is not to say that race has not been an issue in the campaign. At various stages in the campaign, some commentators have deemed me either 'too black' or 'not black enough.' We saw racial tensions bubble to the surface during the week before the South Carolina primary. The press has scoured every exit poll for the latest evidence of racial polarization, not just in terms of white and black, but black and brown as well. And yet, it has only been in the last couple of weeks that the discussion of race in this campaign has taken a particularly divisive turn'. Politisch attackiert wurde Barack Obama aufgrund seiner Freundschaft zu Jeremiah A. Wright, Jr., dem ehemaligen Pastor der 'Trinity United Church of Christ', einer großen Kirchengemeinde in Chicago. Die Diskussion über Referent Wright wurde vor dem Hintergrund des Themas 'Rasse' und der Tatsache, dass sich der schwarze Referent während eines Gottesdienstes zu den Themen Diskriminierung, Rassentrennung und Sklaverei äußerte, geführt: 'God damn America for treating our citizens a less than human. God damn America for so long as she acts like she is God and she is supreme', and spoke of the 'US of KKK A '.' Pastor Wright war eng mit der Familie Obama verbunden, er brachte Barack Obama das Christentum näher, taufte seine Kinder und traute ihn und seine Ehefrau. Zu diesem Zeitpunkt war Barack Obama erstmals gezwungen, sich explizit zum Thema 'Rasse' zu äußern: Er musste sich von der Meinung Jeremiah Wrights distanzieren, um nicht den Eindruck zu erwecken diese zu teilen. Die bereits erwähnte Rede 'We the people, in order to form a more perfect union' war die direkte Antwort auf die Kritik an seiner Freundschaft mit Pastor Wright. Er stellte heraus, dass Wrights Meinung nicht unbedingt falsch, jedoch kontrovers ist, die Gesellschaft spaltet und nicht zu seiner Kampagne von 'Unity' passte: 'Did I know him to be an occasionally fierce critic of American domestic and foreign policy? Of course. Did I ever hear him make remarks that could be considered controversial while I sat in church? Yes. Did I strongly disagree with many of his political views? Absolutely - just as I'm sure many of you have heard remarks from your pastors, priests, or rabbis with which you strongly disagreed. But the remarks that have caused this recent firestorm weren't simply controversial. They weren't simply a religious leader's effort to speak out against perceived injustice. Instead, they expressed a profoundly distorted view of this country - a view that sees white racism as endemic, and that elevates what is wrong with America above all that we know is right with America; a view that sees the conflicts in the Middle East as rooted primarily in the actions of stalwart allies like Israel, instead of emanating from the perverse and hateful ideologies of radical Islam. As such, Reverend Wright's comments were not only wrong but divisive, divisive at a time when we need unity; racially charged at a time when we need to come together to solve a set of monumental problems - two wars, a terrorist threat, a falling economy, a chronic health care crisis and potentially devastating climate change; problems that are neither black or white or Latino or Asian, but rather problems that confront us all'.
Children of Immigrants Longitudinal Survey in Four European Countries (CILS4EU) - Vollversion. Datenbestand zur on-site Nutzung
Die Studie ist eine Panel-Befragung von Jugendlichen, die eine Untersuchung der komplexen kausalen Mechanismen struktureller, sozialer und kultureller Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund erlaubt. Momentan sind Daten aus drei Erhebungswellen verfügbar.
Der Datensatz der ersten Welle umfasst Befragungen von Schülern, Eltern und Lehrern. Dies erlaubt es, intergenerationale Transmissions- und Integrationsprozesse zu untersuchen. Der Haupt-Fragebogen umfasst (1) kognitiv-kulturelle Integration, (2) strukturelle Integration, (3) soziale Integration, (4) emotional-kulturelle Integration, (5) Gesundheit und Wohlbefinden und (6) Information zur Migrationserfahrungen.
Weiterhin wurde die kognitiv-kulturellen Integration anhand eines (1) verbalen Kompetenztests (Messung sprachlicher Fähigkeiten) und eines (2) kognitiven Kompetenztestes (Messung der Intelligenz) erhoben.
Darüber hinaus wurden zwei Aspekte sozialer Integration erhoben: (1) soziale Integration außerhalb des Klassenkontextes mit Hilfe egozentrierter Netzwerke und (2) soziale Integration innerhalb des Klassenkontextes mit Hilfe eines soziometrischen Fragebogens.
Der Datensatz der zweiten Welle umfasst die Wiederbefragung von Schülern aus der ersten Welle. Darüber hinaus wurden in den Niederlanden Schüler befragt, die zwischen den Erhebungswellen in die Schulklassen aufgenommen wurden und nicht Teil der ersten Stichprobe waren (Newcomer). Wiederholt erhoben wurden der Hauptfragebogen und die soziale Integration innerhalb des Klassenkontextes (soziometrischer Fragebogen).
Der Datensatz der dritten Welle umfasst die Wiederbefragung von Schülern aus der ersten oder der zweiten Welle. Zusätzlich wurden 10 Schüler befragt, die Teil der Klassenliste der ersten Welle und damit Teil der Grundgesamtheit der ersten Welle waren, aber abwesend an den Tagen des Schulsurveys in Welle 1 und 2.
Wiederholt erhoben wurde der Hauptfragebogen.
Darüber hinaus wurden zwei Aspekte sozialer Integration erhoben: (1) soziale Integration außerhalb des Klassenkontextes mit Hilfe egozentrierter Netzwerke und (2) soziale Integration innerhalb des Klassenkontextes mit Hilfe eines soziometrischen Fragebogens (nur in NL).
Das Erhebungsinstrument enthält länderspezifische Variationen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Studiendokumentation.
Welle 1
Schülerbefragung
Kognitiv-kulturelle Integration: Sprache: Selbsteinschätzung der Sprachkenntnisse in der Landessprache (sprechen, verstehen, lesen, schreiben); weitere zu Hause gesprochene Sprache; Selbsteinschätzung der Sprachkennnisse der zu Hause gesprochenen Sprache (sprechen, verstehen, lesen, schreiben); Häufigkeit des Sprachgebrauchs der zweiten Sprache zu Hause in Bezug auf Gespräche, Computernutzung, Musikhören und Fernsehen; Freizeitverhalten: Häufigkeit ausgewählter Freizeitaktivitäten (z.B. Verwandtenbesuch, Kino, Ausgehen, Lesen, Computerspiele); Anzahl der Bücher im Haushalt; Vereinsmitgliedschaften; ethnische Zusammensetzung des Vereins.
Strukturelle Integration: Schulleistungen (Selbsteinschätzung der Schulleistungen (Mathematik, Landessprache und Englisch); Einstufungssystem an der Schule (Setting-System); länderspezifische Leistungsgruppenzugehörigkeit in den Fächern Mathematik, Landessprache und Englisch; Leistungsniveau der Lerngruppe in den jeweiligen Fächern; Bildungsniveau; Landessprache als zweite Sprache; Noten; Wiederholung eines Schuljahres; Einstellungen gegenüber der Schule: Lieblingsfächer; unbeliebteste Fächer; präferierte und realistische Bildungsaspiration (länderspezifisch); erwarteter Hochschulabschluss; Bildungsaspiration der Eltern (länderspezifisch); Selbstwirksamkeit; negative Schulnormen; Anstrengungsbereitschaft in der Schule; Wert von Bildung; Statuserhaltmotiv; Unterstützung und Förderung bzw. unfaire Behandlung durch Lehrer; wirtschaftliche Situation: Nebenjob; Wochenarbeitszeit; Nebenjob im elterlichen Betrieb; Nettoverdienst pro Monat; Taschengeld; Höhe des Taschengeldes pro Woche bzw. pro Monat; Häufigkeit der Nicht-Teilnahme an Aktivitäten wegen Geldmangels; Möglichkeit zur schnellen Geldbeschaffung; Besitztümer (eigener Computer, Internetzugang, eigenes Zimmer, Smartphone, TV, Spielekonsole); ökonomische Zukunftserwartungen hinsichtlich Job und Vermögen; deviantes Verhalten und Delinquenz: Häufigkeit devianten Verhaltens in der Schule (Auseinandersetzungen mit Lehrern, erfahrene Bestrafung, unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht, Zuspätkommen); Häufigkeit delinquenten Verhaltens in den letzten drei Monaten (mutwilliges Zerstören, Stehlen, Tragen von Messer oder Waffe, Trunkenheit).
Soziale Integration: Freundschaften: Strong Ties (Ethnischer Hintergrund der Freunde); Ansprechperson bei Problemen; ernsthafte Auseinandersetzung in den letzten drei Monaten mit den Eltern, einem Geschwister, anderen Familienmitgliedern, Freund bzw. Freundin, Klassenkamerad, Lehrer oder anderen Personen; interethnischer Kontakt (Weak Ties): Kontakthäufigkeit mit Mitschülern ausgewählter ethnischer Herkunft, Häufigkeit des interethnischen Kontakts in der Nachbarschaft sowie in Clubs bzw. Vereinen; Diskriminierung: Einstellung gegenüber anderen ausgewählten Herkunftsgruppen; Viktimisierungserfahrung in der Schule (Einschüchterung, Hänselei, Mobbing); Häufigkeit eigener Diskriminierung in der Schule, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Cafés, Restaurants oder Nachtclubs, durch Polizei oder Sicherheitspersonal; romantische Beziehungen: Freund oder Freundin; Freund oder Freundin besucht dieselbe Schule (falls Klassenkamerad: ID des Freundes bzw. der Freundin); Kontext des Kennenlernens; weitere Informationen zum Partner: Alter; besuchter Schultyp (länderspezifisch), ethnischer Hintergrund (länderspezifisch); Beziehungsdauer; Anzahl der Partner; Zukunftserwartungen (Heirat, Kinder); familiäre Beziehungen: Kontakthäufigkeit zu Mutter und Vater; Qualität der Beziehung zu den Eltern; Unterstützung durch die Eltern (Interesse, Stolz auf die Leistungen des Kindes, Leistung anregen); Familienzusammenhalt in Bezug auf gemeinsame Freizeit, Anspannung, Nähe zueinander, unbehagliche Atmosphäre, Auseinandersetzungen wegen Banalitäten); Konflikte innerhalb der Familie (Streitigkeiten der Eltern, Vorwürfe, Sprachlosigkeit, außer Kontrolle geratene Auseinandersetzungen); Erziehungsstil der Eltern: elterliche Anforderungen (Trost spenden, Ruhe einfordern, Strenge, Kritisieren, Hilfe bei Problemen, Liebe zeigen, Verständnis für Gedanken und Gefühle); elterliche Einmischung (Forderung nach umfassender Information über Aktivitäten und Aufenthaltsort des Kindes, Kennenlernen der Eltern von Freunden).
Kulturelle Integration: Identität: Stärke der Identität bezüglich des Aufnahmelandes (nationale Identität); Gefühl der Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe; Stärke der ethnischen Identität; Wichtigkeit ethnischer Identität; Einstellungen zu Integration bzw. Strategien des kulturellen Anpassungsprozesses; Religion: Religionszugehörigkeit; Wichtigkeit von Religion; religiöse Praktiken (Häufigkeit des Besuchs religiöser Versammlungsorte, Gebetshäufigkeit); Einstellungen und Normen (Geschlechterrollen, Maskulinitätsnormen, Toleranz im Hinblick auf wilde Ehe, Scheidung, Abtreibung und Homosexualität).
Gesundheit und Wohlbefinden: Persönlichkeit und psychologisches Wohlbefinden: Lebenszufriedenheit; Zufriedenheit mit ausgewählten Lebensbereichen (Schule, Zuhause, Freunde, Freizeit); Selbstvertrauen; Verhaltensprobleme (besorgt, schnell ärgerlich, ängstlich, deprimiert, Gefühl von Wertlosigkeit, handeln ohne nachzudenken); Gesundheit: Selbsteinschätzung des Gesundheitszustands im Vergleich mit Gleichaltrigen; Gesundheitsprobleme (Kopfschmerzen, Magenschmerzen, Einschlafschwierigkeiten); Schlafverhalten während der Schulzeit; Körpergröße; Körpergewicht; gesundheitsorientiertes Verhalten: Häufigkeit von: warmen Mahlzeiten, Alkoholkonsum, Sport, Rauchen, Frühstück und Drogenkonsum; Zukunftserwartungen im Hinblick auf die eigene Gesundheit.
Demographie und Migrationsbiographie: Geschlecht; Alter (Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr); Lebenssituation und Haushaltszusammensetzung: Zusammenleben mit den biologischen Eltern; Gründe, warum der Befragte nicht mit seinen biologischen Eltern in einem Haushalt lebt; Haushaltsmitglieder; Geschwisterzahl; Haushaltsgröße; Anzahl der Zimmer; ethnische Zusammensetzung der Nachbarschaft; weiterer Wohnsitz; Haushaltsmitglieder des zweiten Wohnsitzes; Geschwisterzahl am zweiten Wohnsitz; Aufenthaltsdauer am zweiten Wohnsitz; sozialer Hintergrund: Bildung der Eltern; Erwerbsstatus der Eltern; Beruf der Eltern (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Migrationsgeschichte: Geburtsland des Befragten, seiner Eltern und Großeltern; Alter bei Zuzug; Nationalität; Migrationshintergrund des Befragten; Besuchshäufigkeit im Herkunftsland; Bleibeabsicht.
Zusätzlich verkodet wurde: ID-Informationen (Befragter, Klasse, Schule); Schulort; nationale Befragten-ID; Land; Stratum der Schule (Migrantenanteil); Schultyp; Regionale Informationen: Regierungsbezirk bzw. Bundesländer; Interviewdatum (Tag, Monat, Jahr); Gewichtungsfaktoren.
Generation und ethnische Herkunft: Status innerhalb der Generation; Herkunftsland nach UN-Klassifikation und nationaler Klassifikation; diverse Flaggenvariablen.
Lehrerbefragung
Informationen über den Lehrer: Unterrichtsfächer; unterrichtete Klassenstufen; Unterrichtserfahrung: Jahre der Lehrtätigkeit insgesamt und an dieser Schule; Universität des Universitätsabschlusses; Examensnote; Art der Lehrerlaubnis; Häufigkeit von: mentaler Erschöpfung, Arbeit in den Abendstunden, mentaler Zufriedenheit, Kontakt mit der Polizei bzw. Sozialarbeitern.
Informationen über die Klasse: Unterrichtsfächer und Unterrichtsstunden in der Klasse; Kontaktzeit mit dieser Klasse insgesamt; Dauer einer Unterrichtsstunde in Minuten; Klassenlehrer bzw. Art der Beziehung zu dieser Klasse; Schüler in der Klasse mit lwo-indikation; Schüler in dieser Klasse folgen dem Bildungsgrad lwoo; Schüler mit Legasthenie bzw. Dyskalkulie im Klassenverband; Klasse folgt dem Schultyp vmbo-mbo2; normale oder spezialisierte Klasse; Zusammensetzung der Klasse: Anzahl Mädchen und Jungen, soziale Herkunft der Schüler (Migrationshintergrund, alleinerziehender Elternteil, bildungsferne Familie, Akademikerfamilie, wirtschaftlich schwacher bzw. vermögender Haushalt, Arbeitslosigkeit eines Elternteils, Sozialhilfeempfänger, Schüler mit freien Schulmahlzeiten); Einschätzung der Kenntnisse der Schüler in den Fächern Mathematik, Landessprache und Englisch; Schüler mit Problemen dem Lehrplan zu folgen; Schüler mit Verständnisproblemen in der Landessprache; Anzahl abwesender Schüler; Gründe für Abwesenheiten: Krankheit, Schwänzen, Suspendierung; Herkunft abwesender Schüler aus Familien mit Migrationshintergrund; soziale Herkunft abwesender Schüler.
Informationen über die Schule: Schultyp; religiöses Profil der Schule; Schülerzahl; durchschnittliche Klassengröße je Klassenstufe; soziale Herkunft der Schüler Einstufungssystem an der Schule (Setting System); Anzahl der angebotene Kurse für 10. Klassen in Mathematik, Landessprache und Englisch; spezielle Klassen für leistungsstarke oder leistungsschwache Schüler; Vorbereitungsklassen für neu aufgenommene Migranten; Einstellung der Schüler zur Schule (Spaß an der Schule, engagiertes Arbeiten, stolz auf die Schule, Wertschätzung des Lernerfolgs, kooperativ und respektvoll, Wertschätzung der erhaltenen Bildung, hohe Lernbereitschaft); Einstellung der Lehrer zur Schule (hohe Moral, engagiertes Arbeiten, stolz auf die Schule, Wertschätzung des Lernerfolgs, hohe Arbeitszufriedenheit, hohe Erwartungen an den Erfolg der Schüler, hohe Fluktuation); Anzahl der Lehrer an der Schule; Anzahl der Lehrer mit Migrationshintergrund; Anzahl männlicher Lehrer; Probleme in der Schule (Zuspätkommen von Schülern, Abwesenheiten von Schülern, Unterrichtsausfälle; Störungen im Klassenraum, Betrügereien, Obszönitäten, Vandalismus, Diebstahl, Einschüchterung oder Beleidigung von Schülern, Lehrern oder Personal, körperliche Auseinandersetzungen unter Schülern, Körperverletzungen von Lehrern oder Personal, Drogenmissbrauch, Waffen, Rassismus, sexuelle Belästigung, störende Kleiderordnung); Einschränkungen der Lernmöglichkeiten (schlechter Gebäudezustand, fehlende Lehrräume oder Unterrichtsmaterial, fehlende Computer, fehlendes Unterrichtsmaterial in der Bibliothek, fehlende Multi-Media-Ausstattung, unzureichende Laborausstattung, unzureichende Einrichtungen für bildende Kunst, überfüllte Klassenzimmer, keine angemessenen Arbeitsbereiche für Lehrer, Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Lehrer); Ausstattung der Schule (Schulbibliothek, Computernutzung außerhalb des Unterrichts, Schulschwester, Schulpsychologe, Schulsozialarbeiter, Studienberater, Sporteinrichtungen innen und außen); Bücherausleihe aus der Schulbibliothek; Lehrer-Eltern-Interaktion: Häufigkeit von: Lehrer-Eltern-Gesprächen, Elternabenden, Informationsschreiben, Berichte über Schüleraufführungen, Lehrerbesuche im Elternhaus, Veranstaltungen für Eltern, Spendensammlung mit Elternbeteiligung; Charakterisierung der elterlichen Unterstützung für den Schülererfolg; Anzahl der Schüler mit starker Unterstützung durch die Eltern; Häufigkeit nicht eingehaltener Gesprächstermine durch Eltern; Einbindung der Eltern in Schulangelegenheiten: Anteil der Schüler, deren Eltern sich regelmäßig freiwillig für die Schule engagieren, die Elternabende besuchen, die kulturelle oder soziale Schulveranstaltungen besuchen bzw. Spendensammlungen durchführen; Charakterisierung der Nachbarschaft der Schule: Einschätzung der Nachbarschaft als sicher, geschätzter Anteil von Einheimischen und Arbeitslosen in der Nachbarschaft.
Demografie: Geschlecht; Alter (Geburtsjahr); Migrationshintergrund; Bildungshintergrund der Eltern: Universitätsabschluss eines Elternteils.
Zusätzlich verkodet wurde: ID-Informationen (Klasse, Schule); Schulort; Erhebungsland; Stratum der Schule (Migrantenanteil); Schultyp; regionale Informationen: Regierungsbezirk bzw. Bundesländer; Teilnahmestatus; Interviewdatum (Tag, Monat, Jahr).
Elternbefragung
Strukturelle Integration: Einstellung zur Schule: Präferierte und realistische Bildungsaspiration für das eigene Kind; Zufriedenheit mit der Schule (Vertrauen auf gute Ausbildung, Ansprechpartner bei Problemen, Vertrauen in die Lehrer, Wunsch nach einem Schulwechsel, um die Zukunft des Kindes bemüht, nicht erfüllte Erwartung an die Schule); wirtschaftliche Situation: Kind erhält Taschengeld; Höhe des wöchentlich bzw. monatlich gezahlten Taschengeldes.
Soziale Integration: Freundschaften (Strong Ties): Ethnischer Hintergrund der Freunde; interethnischer Kontakt (Weak Ties): interethnischer Kontakt am Arbeitsplatz, in der Nachbarschaft und in Vereinen; Familienbeziehungen: Kontakthäufigkeit des Befragten und des Partners mit dem Kind; elterliche Unterstützung (Interesse am schulischen Fortschritt des Kindes, Stolz auf die Leistungen des Kindes, Unterstützen der Anstrengungsbereitschaft des Kindes).
Kulturelle Integration: Sprache: Selbsteinschätzung der Sprachkenntnisse in der Landessprache (sprechen, verstehen, lesen, schreiben); weitere zu Hause gesprochene Sprache; Selbsteinschätzung der Sprachkennnisse der zu Hause gesprochenen Sprache (sprechen, verstehen, lesen, schreiben); Anwendungshäufigkeit dieser zweiten Sprache mit dem Kind; Identität: Stärke der Identität als Bewohner des Landes (nationale Identität); ethnische Identität und Stärke dieser Identität; Wichtigkeit, Sitten und Gebräuche dieser ethnischen Gruppe beizubehalten; Einstellung zu Integration bzw. kulturellen Anpassungsstrategien; ethnischer Hintergrund nach Census; Religion: Religionszugehörigkeit; Wichtigkeit von Religion; religiöse Praktiken (Häufigkeit des Besuchs religiöser Versammlungsorte, Gebetshäufigkeit); Freizeitaktivitäten: Vereinsmitgliedschaft; Anzahl Bücher im Haushalt; Einstellungen und Normen (Geschlechterrollen, Maskulinitätsnormen, Toleranz im Hinblick auf wilde Ehe, Scheidung, Abtreibung und Homosexualität); wünschenswerte Eigenschaften eines Kindes im Alter von 12-15 Jahren (Verantwortungsbewusstsein, Anstrengungsbereitschaft, kontrolliert, Interesse, gute Manieren, gefühlvoll und gesundes Urteilsvermögen, Rücksichtnahme, geschlechtsspezifisches Verhalten, Respekt gegenüber Älteren, Gehorsam).
Demographie und Migrationsbiographie: Geschlecht; Alter (Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr); Beziehung zum befragten Kind; Familienstand; Zusammenleben mit einem Partner; Lebenssituation und Haushaltszusammensetzung: Eigentümerstatus; Anzahl der Zimmer; Anzahl der Wohnungen im Gebäude; Probleme in der Nachbarschaft; Haushaltszusammensetzung; Anzahl Geschwister im Haushalt; Zweitwohnsitz des Kindes und Aufenthaltsdauer am zweiten Wohnsitz; sozialer Hintergrund: Urbanisierungsgrad des Wohnortes in der Kindheit; höchster Bildungsabschluss; Land des Bildungsabschlusses; Alter bei Beendigung der Ausbildung; abgeschlossene Berufsausbildung; Erwerbsstatus; Art der Tätigkeit; Selbstständigkeit; Kind arbeitet im elterlichen Betrieb; derzeitiger bzw. früherer Beruf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Vorgesetztenfunktion; Anzahl der Mitarbeiter, für die Weisungsbefugnis besteht; Haushaltsnettoeinkommen; Möglichkeit schneller Geldbeschaffung im Notfall und Beschaffungsart; Migrationsgeschichte: Geburtsland des Befragten und seiner Eltern; Jahr der Migration; Nationalität; Besuchshäufigkeit im Herkunftsland; Bleibeabsicht.
Angaben zum Partner: Beziehung zum Kind; Partner ist biologischer Elternteil; Alter (Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr); Geburtsland; Jahr der Migration; Urbanisierungsgrad des Wohnortes in der Kindheit; Nationalität; weitere Staatsangehörigkeiten; Herkunftsland der Eltern; höchster Bildungsabschluss; Land des Bildungsabschlusses; Alter bei Beendigung der Ausbildung; abgeschlossene Berufsausbildung; Erwerbsstatus; Art der Tätigkeit; derzeitiger bzw. früherer Beruf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Vorgesetztenfunktion.
Zusätzlich verkodet wurde: ID-Informationen (befragter Schüler, Klasse, Schule); Schulort (NL); Erhebungsland; Stratum der Schule (Migrantenanteil); Schultyp; regionale Informationen: Regierungsbezirk bzw. Bundesländer ; Erhebungsmethode; Erhebung parallel zu Welle 1 oder zu Welle 2; Interviewdatum (Tag, Monat, Jahr); Interviewsprache; Versionsnummer; Beantwortung der Partnerfragen unter Einbeziehung des Partners.
Welle 2
Schülerbefragung
Kognitiv-kulturelle Integration: Sprache: Selbsteinschätzung der Sprachkenntnisse in der Landessprache (sprechen, schreiben); weitere zu Hause gesprochene Sprache; Selbsteinschätzung der Sprachkennnisse der zu Hause gesprochenen Sprache (sprechen, schreiben); Häufigkeit des Sprachgebrauchs der zweiten Sprache zu Hause in Bezug auf Gespräche mit der Familie und Freunden sowie Fernsehen; Freizeitverhalten: Häufigkeit ausgewählter Freizeitaktivitäten (z.B. Verwandtenbesuch, Kino, Ausgehen, Lesen, Museumsbesuch, Freunde treffen, Musikhören).
Strukturelle Integration: Schulleistungen (Selbsteinschätzung der Schulleistungen (Mathematik, Landessprache und Englisch); Einstufungssystem an der Schule (Setting-System); länderspezifisches Einstufungssystem; länderspezifische Leistungsgruppenzugehörigkeit in den Fächern Mathematik, Landessprache und Englisch; Bildungsniveau; derzeit eingeschlagener Bereich bzw. Profil (NL); Noten; Nachhilfe außerhalb der regulären Schulstunden; Wiederholung eines Schuljahres; Einstellungen gegenüber der Schule: Lieblingsfächer; präferierte und realistische Bildungsaspiration (länderspezifisch); erwarteter Abschluss bzw. Hochschulabschluss; Bildungsaspiration der Eltern (länderspezifisch); Selbstwirksamkeit; negative Schulnormen; Anstrengungsbereitschaft in der Schule; Wert von Bildung (Relation von Bildung und Job); Erfordernis eines Hochschulabschlusses wegen erwarteter Diskriminierung; Bereitschaft zu finanziellen Einschränkungen für Bildung; Meinung zu den Kosten für Bildung; Pläne für die Zukunft: Gedanken über zukünftige Bildung; Wichtigkeit des Nachdenkens über zukünftige Bildung; Informationsquellen über zukünftige Bildung; geplanter Abschluss zum Ende des Schuljahres; konkrete Pläne nach Schuljahresende; Bewerbungen bezüglich Job, Ausbildung bzw. Praktikum; geplante Kurse und Fächer falls weitere Ausbildung; Berufsaspiration (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Wichtigkeit ausgewählter Aspekte im zukünftigen Beruf; wirtschaftliche Situation: zeitliche Präferenz in Bezug auf den sofortigen Erhalt eines Geldbetrages bzw. des doppelten Geldbetrages in einem Jahr; Nebenjob; Art des Nebenjobs (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Wochenarbeitszeit; Nebenjob im elterlichen Betrieb; Nettoverdienst pro Monat; Taschengeld; Höhe des Taschengeldes pro Woche bzw. pro Monat; Häufigkeit der Nicht-Teilnahme an Aktivitäten wegen Geldmangels; Möglichkeit zur schnellen Geldbeschaffung; deviantes Verhalten und Delinquenz: Häufigkeit devianten Verhaltens in der Schule (Auseinandersetzungen mit Lehrern, erfahrene Bestrafung, unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht, Zuspätkommen); Häufigkeit delinquenten Verhaltens in den letzten drei Monaten (mutwilliges Zerstören, Stehlen, Tragen von Messer oder Waffe, Trunkenheit); derzeitige Situation: Besuch derselben Schule wie im Vorjahr; Klassenstufe (länderspezifisch); Gründe für Nicht-Teilnahme an der Schülerbefragung; Bildungsabschluss erreicht während des letzten Schuljahres; Gründe für Schulwechsel; Schultyp (länderspezifisch); besuchter Zweig bei Gesamtschule; Schulabgänger wurden gefragt: Bildungsabschluss erreicht (von anderer Schule); Gründe für den Schulabgang ohne Abschluss; derzeitige Tätigkeit; Auszubildende wurden gefragt: Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); gesamte Ausbildungsdauer; erwarteter erfolgreicher Ausbildungsabschluss; mit der Ausbildung wird eine zusätzlicher Bildungsgrad erreicht; Art dieses Bildungsgrades; Ausbildungsvergütung; wichtigster Grund für Berufsvorbereitungsjahr; mit dem Berufsvorbereitungsjahr angestrebter Beruf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS) bzw. Bildungsgrad; Anzahl Bewerbungen; Vollzeit-Arbeitende wurden gefragt: aktive Suche nach einem Ausbildungsplatz nach Schulabgang; gewünschter Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Anzahl Bewerbungen; derzeitige Tätigkeit (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Nettoverdienst; Wochenarbeitszeit; Arbeitsvertrag; Art des Arbeitsvertrages; befristeter oder Zeitvertrag bietet langfristige Perspektive; Art der Jobsuche; ethnischer Hintergrund von Freunden oder Bekannten, die bei der Jobsuche behilflich waren; Monat und Jahr des Arbeitsbeginns im derzeitigen Job; derzeitiger Job ist erster Job nach Schulabgang; Anzahl der Jobs nach Schulabgang; Befragte, die derzeit nicht im ersten Job arbeiten: erster Job (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Praktikanten bzw. Personen, die keiner oder einer anderen Tätigkeit nachgehen, wurden gefragt: Suche nach einem Ausbildungsplatz; gewünschter Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Anzahl Bewerbungen.
Soziale Integration: Freundschaften: Strong Ties (Ethnischer Hintergrund der Freunde); interethnischer Kontakt (Weak Ties): Kontakthäufigkeit Personen ausgewählter ethnischer Herkunft; Diskriminierung: Sympathie-Skalometer für ausgewählte Herkunftsgruppen; romantische Beziehungen: Freund oder Freundin; Freund oder Freundin besucht dieselbe Schule (falls Klassenkamerad: ID des Freundes bzw. der Freundin); Bildung und ethnischer Hintergrund des Partners (länderspezifisch); Beziehungsdauer; familiäre Beziehungen: Kontakthäufigkeit zu Mutter und Vater; Kommunikationshäufigkeit mit den Eltern allgemein sowie über politische und soziale Themen, Bücher, Filme oder TV-Programme.
Kulturelle Integration: Identität: Stärke der Identität bezüglich des Aufnahmelandes (nationale Identität); Gefühl der Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe; Stärke der ethnischen Identität; Wichtigkeit ethnischer Identität; Besuch von speziellen ethnischen Klassen oder Organisationen; ethnische Identität nach Census; Einstellungen zu Integration bzw. Strategien des kulturellen Anpassungsprozesses; Religion: Religionszugehörigkeit; Wichtigkeit von Religion; religiöse Praktiken (Häufigkeit des außerschulischen Besuchs religiöser Klassen, des Besuchs religiöser Versammlungsorte, Gebetshäufigkeit); Einstellungen und Normen: Geschlechterrollen; kulturelles Interesse in Bezug auf die Politik und Geschichte des eigenen Herkunftslandes sowie des Herkunftslandes der Eltern; Selbsteinschätzung des Wissens über Politik und Geschichte des eigenen Herkunftslandes sowie des Herkunftslandes der Eltern; Lieblingssänger oder Lieblingsbands, Schauspieler oder Schauspielerin und deren jeweilige Herkunftsländer; Interesse an Fußballspielen; Lieblingsfußballvereine und deren Herkunftsländer; Lieblingssportart; Lieblingssportler und deren Herkunftsländer; Lieblingsfernsehshows; Lieblingsbücher (Titel und Autor).
Gesundheit und Wohlbefinden: Persönlichkeit und psychologisches Wohlbefinden: Lebenszufriedenheit allgemein sowie in Bezug auf die Schule und die derzeitige Lebenssituation; Verhaltensprobleme (besorgt, schnell ärgerlich, ängstlich, deprimiert, Gefühl von Wertlosigkeit, handeln ohne nachzudenken); Selbstkontrolle (Konzentrationsschwierigkeiten, Einflussmöglichkeit auf die eigene Zukunft, Umsetzen eigener Pläne); Gesundheit: gesundheitsorientiertes Verhalten: Häufigkeit von warmen Mahlzeiten, Alkoholkonsum, Sport, Rauchen, Frühstück und Drogenkonsum; Selbsteinschätzung des Gesundheitszustands im Vergleich mit Gleichaltrigen; Gesundheitsprobleme (Kopfschmerzen, Magenschmerzen, Einschlafschwierigkeiten, Schwindel, Nacken- und Schulterschmerzen); Schlafverhalten während der Schulzeit; Zubettgehzeit und Aufwachzeit während der Schulzeit.
Demographie und Migrationsbiographie: Geschlecht; Alter (Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr); Lebenssituation und Haushaltszusammensetzung: Zusammenleben mit den biologischen Eltern; Gründe, warum der Befragte nicht mit seinen biologischen Eltern in einem Haushalt lebt; Wohnstatus; sozialer Hintergrund: Bildung der Eltern; Erwerbsstatus der Eltern; Mutter und Vater leben noch; freie Schulmahlzeit; Migrationsgeschichte: Geburtsland des Befragten, seiner Eltern und Großeltern; Geburtsland des Vaters identisch mit dem der Mutter; Alter bei Zuzug; Migrationshintergrund des Befragten; Besuchshäufigkeit im Herkunftsland und Herkunftsland der Mutter und des Vaters.
Zusätzlich verkodet wurde: ID-Informationen (Befragter, Klasse, Schule); nationale Befragten-ID; Land; Interviewdatum; Erhebungsmethode; Kontext der Befragung (In-school survey, out-school survey); Version; Data release version.
Generation und ethnische Herkunft: Status innerhalb der Generation; Herkunftsland nach UN-Klassifikation und nationaler Klassifikation; diverse Flaggenvariablen.
Newcomer-Befragung
Demographie und Migrationsbiographie: Geschlecht; Alter (Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr); sozialer Hintergrund: Beruf der Eltern (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Lebenssituation und Haushaltszusammensetzung: Haushaltsmitglieder; Geschwisterzahl; Haushaltsgröße; weiterer Wohnsitz; Haushaltsmitglieder des zweiten Wohnsitzes; Geschwisterzahl am zweiten Wohnsitz; Aufenthaltsdauer am zweiten Wohnsitz; Internetzugang zu Hause; eigenes Zimmer; Besitztümer (Smartphone, TV und Spielekonsole); Anzahl der Zimmer im Haushalt; soziale Integration: Interethnische Kontakte (Weak Ties); kulturelle Integration: Anzahl der Bücher im Haushalt.
Zusätzlich verkodet wurde: Befragten-ID; nationale Befragten-ID; Erhebungseinheit, Klassenstufe und Schulstufe Welle 2; Land; Data release version.
Welle 3
Schülerbefragung
Kognitiv-kulturelle Integration: Sprache: Selbsteinschätzung der Sprachkenntnisse in der Landessprache (sprechen und schreiben); weitere zu Hause gesprochene Sprache; Selbsteinschätzung der Sprachkennnisse der zu Hause gesprochenen Sprache (sprechen und schreiben); Häufigkeit des Sprachgebrauchs der zweiten Sprache zu Hause in Bezug auf Gespräche in der Familie und mit Freunden sowie Fernsehen.
Strukturelle Integration:
Einstellungen zur Schule: angestrebte und realistische Bildungsaspiration (länderspezifisch); Berufswunsch (ISEI und SIOPS); Einstufungssystem an der Schule (Setting-System); länderspezifische Leistungsgruppenzugehörigkeit in den Fächern Mathematik, Landessprache und Englisch; Leistungsniveau der Lerngruppe in den jeweiligen Fächern; Zeugnisnoten in Mathematik, Landessprache und Englisch; Pläne nach Ende des Schuljahres.
Gefühle und Überzeugungen: Generelles Personenvertrauen; Stärkegefühl.
Kulturelle Integration: Nationale Identität; Zugehörigkeitsgefühl zu einer anderen Gruppe und Stärke dieses Zugehörigkeitsgefühls (ethnische Identität); persönliche Bedeutung von Gewohnheiten und Traditionen dieser Gruppe; Religion: Religionszugehörigkeit; Wichtigkeit von Religion; religiöse Praktiken (Häufigkeit des Besuchs religiöser Versammlungsorte, Gebetshäufigkeit); Einstellungen zu Integration bzw. Strategien des kulturellen Anpassungsprozesses; Einstellung zu ausgewählten Aspekten von Religionsausübung.
Freizeitverhalten: Häufigkeit ausgewählter Freizeitaktivitäten (Verwandtenbesuch, Ausgehen, Lesen, Sportverein, Musikverein, ehrenamtliches Engagement); Nebenjob; Wochenarbeitszeit des Nebenjobs; Nebenjob im Betrieb der Eltern; Monatseinkommen; Häufigkeit von Taschengeld und Höhe des Taschengeldes; Liquidität bzw. schnelle Verfügbarkeit einer bestimmten Geldsumme; politisches Interesse; politisches Verhalten im letzten Jahr (Diskussionen im Internet über politische und soziale Themen, Teilnahme an einem Treffen einer politischen Partei, Tragen von Abzeichen oder Symbolen).
Gesundheit, Einstellungen und Ansichten: Zukunftserwartungen im Alter von 30 Jahren: Arbeitsstelle, Universitätsabschluss, Wohnsitz im Erhebungsland; Lebenszufriedenheit (Skalometer); Verhaltensprobleme (besorgt, schnell ärgerlich, ängstlich, deprimiert, Gefühl von Wertlosigkeit, handeln ohne nachzudenken, Konzentrationsschwierigkeiten); Gesundheitsprobleme (Kopfschmerzen, Magenschmerzen, Einschlafschwierigkeiten, Schwindel, Nacken- und Schulterschmerzen); Gesundheitsorientiertes Verhalten: Häufigkeit von warmen Mahlzeiten, Alkoholkonsum, Sport, Rauchen, Frühstück und Drogenkonsum; Häufigkeit persönlich erfahrener Diskriminierung in der Schule, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Cafés, Restaurants oder Nachtclubs, durch Polizei oder Sicherheitspersonal; Häufigkeit persönlich erfahrener Diskriminierung im letzten Jahr aufgrund Hautfarbe, Rasse, ethnischer Herkunft oder Religion in den vorgenannten Fällen; Einstellungen und Normen (Toleranz im Hinblick auf wilde Ehe, Scheidung, Abtreibung und Homosexualität); Einstellung gegenüber ausgewählten Herkunftsgruppen (100-stufiges Skalometer).
Delinquenz: Häufigkeit delinquenten Verhaltens in den letzten drei Monaten (mutwilliges Zerstören, Stehlen, Tragen von Messer oder Waffe, Trunkenheit).
Soziale Integration:
Familie: Migrationsgeschichte: Geburtsland der biologischen Eltern; jeweils für Vater und Mutter wurde erfragt: Geburt im Ausland, Angaben zu Bildungsabschlüssen, Erwerbsstatus sowie derzeitiger bzw. letzter Beruf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Besuchshäufigkeit im Herkunftsland von Mutter und Vater und Besuch im letzten Jahr; Interesse an der Politik des Herkunftslandes von Mutter und Vater; Haushaltssituation und Haushaltszusammensetzung (Haushaltsmitglieder); Anzahl der Brüder und Schwestern; weiterer Wohnsitz; Haushaltsmitglieder des zweiten Wohnsitzes; Geschwisterzahl am zweiten Wohnsitz; Haushaltsgröße des zweiten Wohnsitzes; Aufenthaltsdauer am zweiten Wohnsitz; elterliche Einmischung (Forderung nach umfassender Information über Aktivitäten und Aufenthaltsort des Kindes, Kennenlernen der Eltern von Freunden); Geburt der Großeltern im Erhebungsland.
Freundschaften: Strong Ties (Ethnischer Hintergrund der Freunde); fester Freund bzw. feste Freundin; Bildungshintergrund und ethnischer Hintergrund des festen Freundes bzw. der festen Freundin (länderspezifisch); interethnischer Kontakt (Weak Ties) mit Menschen ausgewählter ethnischer Herkunft.
Derzeitige Situation: Schulabschluss während des letzten Schuljahres (länderspezifisch); länderspezifische Fragen zu Abschlussnoten und derzeitiger Tätigkeit.
Schule: Besuch derselben Schule wie im letzten Jahr; länderspezifische Fragen zum derzeit besuchten Schultyp, zu angestrebten Qualifikationen bzw. zum derzeit eingeschlagenen Bereich (Profil); Schuljahr; Häufigkeit devianten Verhaltens in der Schule (Auseinandersetzungen mit Lehrern, erfahrene Bestrafung, unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht, Zuspätkommen); Selbstwirksamkeit; Einstellung zur Schule: Wichtigkeit guter Schulnoten; Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); länderspezifische Angaben zu: Ausbildungsniveau oder Ausbildungstyp, Ausbildungsdauer, Sektor, duale oder Vollzeit-Ausbildung, Erreichen eines zusätzlichen Bildungsabschlusses durch die Ausbildung, Art dieses Bildungsabschlusses, Höhe der Ausbildungsvergütung pro Monat.
Beruf: Berufsbezeichnung (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Höhe des Nettoeinkommens pro Monat; Art des Arbeitsvertrags; Arbeitsbeginn in diesem Beruf (Monat und Jahr); Job ist erste Arbeitsstelle seit Verlassen der Schule; Berufsbezeichnung der ersten Arbeitsstelle (ISCO 2008, ISEI, SIOPS); Praktikanten bzw. Personen, die keiner oder einer anderen Tätigkeit nachgehen, wurden gefragt: aktive Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitsstelle seit Verlassen der Schule; gewünschter Ausbildungsberuf (ISCO 2008, ISEI, SIOPS).
Namensgenerator für bis zu fünf beste Freunde bzw. Freundinnen: Alter (Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr); Geschlecht; ethnischer Hintergrund (länderspezifische Herkunft); derzeit bzw. früher besuchter Schultyp (länderspezifisch).
Zusätzlich verkodet wurde: Befragten-ID; nationale Befragten-ID; Land; Erhebungsmethode; Version; Interviewdatum; Data release version.
Nur in NL wurden zusätzliche Informationen zu den Klassenkameraden erfragt: beste Freunde innerhalb der Klasse; beliebteste Schüler in der Klasse; Klassenkameraden, mit denen außerhalb des Schulkontextes häufig Zeit verbracht wird; Personen mit zeitweiser Bedeutung für den Befragten; Zusammensetzung der Klasse identisch mit der letzten; Strategie für die Zusammensetzung der Klasse (Teilnahme aller Klassen oder zeitweise Zusammenlegung alter Klassen).
Demographie: Geschlecht; Alter (Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr); Staatsangehörigkeit.
Generation und ethnische Herkunft: Status innerhalb der Generation; Herkunftsland nach UN-Klassifikation und nationaler Klassifikation; diverse Flaggenvariablen.
Zusätzlich verkodet wurde: ID-Informationen (Befragter, Klasse, Schule); nationale Befragten-ID; Land; Interviewdatum; Erhebungsmethode; Kontext der Befragung (In-school survey, out-school survey); Version; Data release version; Teilnahmestatus Welle 1, 2 und 3; Schule identisch mit Welle 1.
GESIS
Solares Geoengineering - Chancen und Risiken
Blog: Nachhaltigkeit, Klimakrise, Postwachstum und das gute Leben
Ob durch Spiegel im All, künstlich erzeugte Wolken oder Partikel in der Stratosphäre, die technischen Möglichkeiten, Einfluss auf das Klima zu nehmen, scheinen in einer Welt, die zunehmend mit den Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert wird, grenzenlos (vgl. Deutschlandfunk 2023).Geoengineering steht für den Versuch, gegen die steigenden Temperaturen und CO₂-Emissionen anzukämpfen und das Klimasystem der Erde zu beeinflussen. Während die wissenschaftliche Erforschung dieser Technologien immer weiter fortschreitet, rückt auch die politische Machbarkeit solcher Eingriffe in den Fokus von internationalen Debatten und politischen Agenden. Doch was ist solares Geoengineering und wie funktioniert es, welche politischen Risiken birgt es und wie umsetzbar erscheint dieses Vorhaben derzeit? Diesen Fragen will die folgende Arbeit nachgehen.Zunächst soll Geoengineering im allgemeinen und solares Geoengineering im besonderen dargestellt werden. Neben der Vorstellung verschiedener Konzepte des solaren Geoengineerings soll auch die technologische Machbarkeit dargestellt werden. Der nächste Abschnitt beschäftigt sich mit der politischen Seite des solaren Geoengineerings. Die politischen Risiken sollen thematisiert werden. Zudem sollen Probleme der Umsetzbarkeit im politischen Rahmen anhand von Spieltheorien erläutert werden und das Dilemma des moralischen Risikos, das sich am solaren Geoengineering zeigt, dargestellt werden.GeoengineeringFür den Begriff des Geoengineering existiert in der Wissenschaft bislang keine allgemeingültige Definition (vgl. Wagner 2023, S. 11). Eine in der Literatur verbreitete Definition stammt von der britischen Royal Society. Demnach umfasst Geoengineering bewusste und zielgerichtete – meist in großem Maßstab durchgeführte – Eingriffe in das Klimasystem mit dem Ziel, die anthropogene Klimaerwärmung abzumildern (vgl. Royal Society 2009, S. 1).Auch in der Definition des Weltklimarats (Intergovernmental Panel on Climate Change – kurz IPCC) werden unter Geoengineering technologische Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, das Klimasystem zu stabilisieren, indem sie direkt in die Energiebilanz der Erde eingreifen und dadurch das Ziel verfolgen, die globale Erwärmung zu verringern (vgl. IPCC 2007).Laut dem Klimaökonom Gernot Wagner ist die Begriffsverwendung von Geoengineering, wie sie auch in diesen Definitionen verwendet wird, zu vage. Es handelt sich nach ihm um eine menschengemachte Bezeichnung, die durch seine häufige Verwendung im öffentlichen Diskurs entstanden ist und häufig als Überbegriff für zwei sich stark unterscheidende Konzepte verwendet wird (vgl. Wagner 2023, S. 11). Grundlegend werden die Maßnahmen des Geoengineering in zwei Kategorien untergliedert:Maßnahmen zur Kohlenstoffdioxidentfernung: Unter diese Maßnahmen fallen Technologien, die das Ziel haben, dem Kohlenstoffkreislauf der Atmosphäre CO2 zu entziehen und dieses dauerhaft zu speichern. Diese Maßnahmen werden auch als Kohlenstoffentnahme oder im englischen Sprachgebrauch als Carbon Dioxid Removal (CDR), Carbon Geoengineering oder Direct air capture bezeichnet (vgl. Wagner 2023, S. 12).Maßnahmen zur Beeinflussung des Strahlenhaushalts: Diese Maßnahmen werden auch unter solarem Geoengineering, solar radiation management (SRM), Strahlungsmanagement, solar radiation modification oder als albedo modification bezeichnet. Gemeint sind damit Methoden, die einen umfassenden und gezielten Eingriff zur Abkühlung der Erde vorsehen und damit die Atmosphäre in Bodennähe abkühlen sollen (vgl. Wagner 2023, S. 11).Da in dieser Seminararbeit das solare Geoengineering im Fokus steht, soll im nachfolgenden Kapitel genauer auf die verschiedenen Ansätze des solaren Geoengineerings eingegangen werden.Solares GeoengineeringDas solare Geoengineering setzt am Klimasystem der Erde an. Die Sonne spielt in diesem System den Motor. Während ein Teil des Sonnenlichts direkt über Wolken, Bestandteile der Luft oder der Erdoberfläche reflektiert und an den Weltraum zurückgegeben wird, wird der andere Teil der Strahlung durch die Atmosphäre und den Erdboden in Wärmestrahlung umgewandelt (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 9). Ein Teil dieser Wärmestrahlung bleibt aufgrund bestimmter Gase in der Atmosphäre und erwärmt die Erde, sodass Leben überhaupt möglich ist, hierbei spricht man vom natürlichen Treibhauseffekt. Der andere Teil der Wärmestrahlung wird an den Weltraum abgegeben (vgl. Deutscher Wetterdienst 2023). Wird nun durch bestimmte Faktoren, wie zu viel anthropogen verursachte Treibhausgase, die Atmosphäre zusätzlich erwärmt, spricht man vom Klimawandel (vgl. ebd.).Solares Geoengineering kann nun an verschiedenen Punkten des Klimasystems ansetzen, um die Temperatur der Atmosphäre zu senken. Zum einen an der reflektierten Solarstrahlung durch eine Veränderung der Erdoberfläche oder der Wolken, an der abgegebenen Wärmestrahlung durch den atmosphärischen Gehalt an Treibhausgasen und Aerosolen sowie durch Installationen im Weltraum (Umweltbundesamt 2011, S. 9). Die verschiedenen Konzepte des solaren Geoengineerings sollen nachfolgend kurz vorgestellt und hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit eingeordnet werden.Änderung der Albedo von OberflächenKonzepte, die sich die Änderung der Albedo von Oberflächen zunutze machen, setzen auf die Reflektion der einfallenden Sonnenstrahlen von Oberflächen. Je nach Farbe und Beschaffenheit von Oberflächen und Körpern werden einfallende Sonnenstrahlen unterschiedlich stark reflektiert (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 12). Das Verhältnis der Strahlung, die auf einem Objekt ankommt, und dem, was zurückgeworfen wird, wird als Albedo bezeichnet. Es ist daher ein Maß für das Rückstrahlungsvermögen von Objekten. Während dunkle Flächen, wie zum Beispiel Ozeane ein niedrigeres Rückstrahlungsvermögen und damit eine niedrige Albedo aufweisen, besitzen helle Oberflächen ein hohes Rückstrahlungsvermögen und damit eine hohe Albedo, die dazu führt, dass die Temperatur sinkt und die an den Weltraum abgegebene Wärmestrahlung verringert wird (vgl. ebd.).Um die Albedo von Oberflächen zu erhöhen, wird beispielhaft für diese Art des solaren Geoengineerings vorgeschlagen, Dächer, Straßen und Gehwege weiß zu streichen, rückstrahlungsstarke Pflanzen in der Landwirtschaft einzusetzen, Wüstenregionen mit reflektierenden Planen zu bedecken oder die Ozeane durch schwimmende reflektierende Gegenstände aufzuhellen (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 12).Auch wenn das Streichen von ganzen Städten eine niederschwellige Art des solaren Geoengineerings darstellt, würde diese Vorgehensweise nur bedingt einen Beitrag zur Reduktion der Temperatur leisten (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 12). Zudem dürfte der Einsatz von reflektierenden Feldfrucht- und Grünlandsorten ebenso scheitern, da enorme Flächen benötigt werden würden und große Monokulturen entstehen könnten (vgl. ebd. S. 13). Und auch der Vorschlag, die Ozeane mit schwimmenden Gegenständen aufzuhellen, ist kritisch zu betrachten und steht im Widerspruch zu anderen Umweltzielen wie der Vermeidung von Müll in den Meeren. Zudem würde die Funktion der Meere eingeschränkt und ein Ökosystem der Erde vom Licht abgeschnitten werden, wodurch die Nebenwirkungen auf den Menschen nur bedingt planbar wären (vgl. ebd.).Erhöhung der Albedo von WolkenDamit Wolken entstehen können, werden neben der passenden Temperatur und Luftfeuchtigkeit kleine Partikel wie Sandkörner, Salzkristalle oder Staub benötigt. Sie bilden die sogenannten Kondensationskerne, an denen das Wasser kondensieren kann, wodurch sich kleine Tröpfchen bilden. Der Gehalt dieser Wassertröpfchen bestimmt die Reflektionseigenschaft einer Wolke und somit ihre Albedo. Kleine Tröpfchen werfen das Sonnenlicht stärker zurück und führen zu einer längeren Lebensdauer der Wolken und zu dem gewünschten Abkühlungseffekt (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 13 f.). Anwendbar wäre dieses Konzept in Küstenregionen, indem durch Flugzeuge oder Schiffe vermehrt Kondensationskerne ausgebracht werden, um niedrige Wolken über den Ozeanen zu generieren (vgl. ebd.).Technisch ist dieses Konzept umsetzbar, die Einsatzorte könnten gewechselt und der Einsatz auch kurzfristig gestoppt werden. Bei großen Flächen sind die Auswirkungen auf Windsysteme, Meeresströmungen und Niederschläge sowie Folgen für Meeresorganismen jedoch noch unklar. Daher ist die weitere Erforschung dieser Thematik nötig (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 14).Installationen im erdnahen WeltraumDiese Konzepte setzen an der einstrahlenden Sonnenenergie in erdnahen Umlaufbahnen an und sollen die ankommende Sonnenstrahlung auf der Erde reduzieren. Als Ideen für diese Art des solaren Geoengineering kursieren beispielsweise das Anbringen eines reflektierenden Materials zwischen Erde und Sonne, an der ein Riesenspiegel, ein Aluminiumgeflecht oder eine Vielzahl an reflektierenden Scheiben installiert werden könnte. Auch das Anbringen eines Saturn-ähnlichen Rings aus Staubpartikeln wird in diesem Kontext diskutiert (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 16).Diese Konzepte klingen wenig realistisch und schwer umsetzbar. Es würden je nach Verfahren immense Mengen an Material benötigt werden und hohe Materialkosten bergen. Des Weiteren ist unklar, wie genau und wo solche Konstruktionen im Weltraum angebracht werden könnten. Zudem wäre durch spiegelnde Objekte im Weltraum die solare Einstrahlung nicht gleichmäßig verteilt, was dazu führen könnte, dass sich die atmosphärische und ozeanische Zirkulation verändern würde (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 16).Ausbringung stratosphärischer AerosoleDurch Vulkanausbrüche konnte nachgewiesen werden, dass in der Stratosphäre durch geringere Austauschprozesse von Luftmassen Ascheteilchen und Schwefelverbindungen Monate bis Jahre verweilen können und dadurch weniger Sonnenlicht zur Erdoberfläche gelangt und das Klima der Erde um 0,1 bis 0,2 °C gemindert wird (vgl. Umweltbundesamt 2011, S. 14). Diese Erkenntnisse sollen im Sinne des solaren Geoengineering angewendet werden, indem zum Beispiel über Wetterballons oder spezielle Flugzeuge Schwefelverbindungen in die Stratosphäre freigesetzt werden. Diese oxidieren dort zu Sulfatpartikeln, die die Sonnenstrahlung streuen und damit das an der Erdoberfläche einfallende Sonnenlicht reduzieren könnten (vgl. ebd. S. 15).Diese Art des solaren Geoengineerings wird wohl derzeit am häufigsten diskutiert. Aus technischer Sicht lässt sich die Ausbringung von Aerosolen einfach ermöglichen. Dieses Konzept des Geoengineering ist im Vergleich zu anderen Methoden eher kostengünstig und könnte schon mit einstelligen Milliarden-Dollar-Beträgen pro Jahr realisiert werden (vgl. Wagner 2023, S. 15). Jedoch überwiegen weitere Risiken als die bloße technische Umsetzbarkeit, die im Abschnitt der politischen Risiken für diese Art des solaren Geoengineering ausführlicher erläutert werden.Solares Geoengineering als politisches ThemaBevor man sich mit der politischen Umsetzbarkeit von solarem Geoengineering befassen kann, muss darauf eingegangen werden, wie solares Geoengineering derzeit in der Klimapolitik thematisiert wird. Da es sich beim Klima um ein gemeinschaftliches Gut handelt und der Klimawandel keinen Stopp vor Grenzen macht, wird die Klimapolitik auch als sogenannte "Querschnittsaufgabe" bezeichnet. Nicht ein Akteur allein kann diese politische Aufgabe lösen. Im Feld der Klimapolitik sind Prozesse der vertikalen und horizontalen Politikintegration sowie die Einbindung verschiedener Akteure beinhaltet. So ist die deutsche Klimapolitik in zwischenstaatliche und völkerrechtliche Abkommen der internationalen Klimapolitik integriert (vgl. Roelfes 2022).Teil dieser Struktur sind die Berichte des Weltklimarats, das Pariser Klimaabkommen oder die Convention on Biological Diversitiy der UNO, die wichtige Grundlagen für politische Entscheidungen der Länder zum Klimaschutz bilden. Daher soll vorgestellt werden, inwieweit das solare Geoengineering in diesen Debatten thematisiert wird.Solares Geoengineering in Berichten des IPCCDer IPCC oder auch Weltklimarat veröffentlicht in seinen Sachstandberichten zusammengefasst den aktuellen Stand der Klimaforschung, bewertet diesen und bereitet ihn für die Politik auf. Dadurch nimmt die zwischenstaatliche Organisation der Vereinten Nationen Einfluss, inwieweit ein Thema in der Politik behandelt wird und welche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels eingesetzt werden, ohne direkte Handlungsempfehlungen abzugeben. Stattdessen sind Bewertungsmodelle in den Veröffentlichungen integriert, die verschiedene Klimaszenarien beinhalten (vgl. Wittstock 2023, S. 40).Im fünften Sachstandsbericht des IPCC werden Methoden des Geoengineering erstmals bei einem Migrationsszenarium aufgeführt. Da nur in wenigen Szenarien die Emissionsreduktion allein die Erderwärmung auf 2 °C begrenzen könnte. Soziale und politische Aspekte wurden bei den Modellierungen jedoch nicht berücksichtigt (vgl. Wittstock 2023, S. 41). Vermehrt wird auf die Methode des Carbon Dioxid Removals eingegangen, aber auch das Solar Radiation Management wird thematisiert. Insgesamt befürwortet der IPCC nicht direkt die Methoden des Geoengineering, sondern empfiehlt die weitere Erforschung dieser Technologien auf technologischer und sozialwissenschaftlicher Ebene (vgl. ebd. S. 42).Solares Geoengineering im Pariser KlimaabkommenIn den politischen Debatten des Pariser Abkommens von 2015 und den Texten des Abkommens wurden Methoden des solaren Geoengineerings nicht diskutiert. Dennoch kamen nach der Ratifizierung des Abkommens Methoden des Geoengineering vermehrt ins Gespräch. Das angestrebte Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, ist nach Klimaforscher*innen nur mit Unterstützung des Geoengineering möglich (vgl. Wittstock 2023, S. 44 f.).Solares Geoengineering in der Convention on Biological DiversityAuch im Rahmen der Convention on Biological Diversity wurde das solare Geoengineering weitreichend diskutiert. Der Schwerpunkt der multilateralen Diskussion beim Thema Geoengineering liegt in diesem Übereinkommen. Im Jahr 2010 wurde für Geoengineering im allgemeinen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips sowie ökologischer und sozialer Bedenken eine Vereinbarung aufgeschoben (vgl. Heinrich Böll Stiftung 2018, S. 5).Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass solares Geoengineering in den politischen Debatten Einzug hält und diskutiert wird, jedoch derzeit keine Strukturen zu finden sind, die den Einsatz erlauben. Mit Vereinbarungen und Einigungen in den Diskussionen kann derzeit nicht gerechnet werden.Risiken des solaren GeoengineeringsWie bei der Beschreibung der einzelnen Konzepte des solaren Geoengineering deutlich wurde, handelt es sich je nach Konzept um realistischere oder weniger realistische Vorhaben, Einfluss auf das Klima der Erde zu nehmen. Während Konzepte, welche Installationen im Weltraums vorsehen und sehr hohe Kosten mit sich brächten, weniger diskutiert werden, wird die Ausbringung von stratosphärischen Aerosolen weit häufiger in politischen Debatten diskutiert. Doch gerade diese Art des solaren Geoengineering birgt politische Risiken, auf die nun eingegangen werden soll.Immer wieder wird diskutiert, inwieweit das solare Geoengineering durch Aerosole Einfluss auf das regionale Klima und damit auf die Landwirtschaft von bestimmten Ländern hat (vgl. Wagner 2023, S. 46). Während starke Kritiker wie die Klimawissenschaftler Alan Robock und David Keith es für möglich halten, dass es durch den falschen und leichtsinnigen Einsatz zu regionalen Klimaanomalien kommen kann, die im schlimmsten Fall die Nahrungsversorgung von Milliarden Menschen bedrohen und damit zu einem politischen Problem ausufern (vgl. ebd. S. 57), äußern neuere umfassendere Analysen weniger Bedenken bezüglich des sich verändernden regionalen Klimas, da es sich um ein komplexes System handelt.Es wird davon ausgegangen, dass der Effekt des solaren Geoengineering nicht nur eine geringere Oberflächentemperatur der Erde nach sich zieht, sondern auch Temperaturextreme reduzieren kann und dadurch die Verdunstung von Wasser reduziert wird. Dadurch zeigt sich, dass die Welt durch solares Geoengineering eher wie eine Welt ohne Klimawandel aussieht und große Hungersnöte aufgrund von ausbleibendem Regen eher unwahrscheinlich sind (vgl. ebd. S. 58).Ein weiteres politisches Risiko besteht im Ozonabbau. Während in den vergangenen Jahren durch die politische Reglementierung von Fluorchlorkohlenwasserstoff das Ozonloch zum Schrumpfen gebracht wurde, führen Sulfat-basierte stratosphärische Aerosole durch ihren Säuregehalt zu einer Reduktion des Ozons in der Atmosphäre, wodurch die Erholung des Ozonlochs verlangsamt wird (vgl. Wagner 2023, S. 63). Zwar wurde in Forschungsgruppen auch mit einer Alternative für Sulfat-Aerosole experimentiert, doch diese Studien sind noch am Anfang. Generell ist nicht gewiss, wie solares Geoengineering den Erholungsprozess beeinflussen kann (vgl. ebd. S. 65).Während erneuerbare Energien, wozu auch Solarenergie gehört, durch die Politik stark gefördert werden, kann durch die Dimmung des solaren Geoengineerings der Solarertrag reduziert werden. Photovoltaikanlagen können zwar auch mit dem diffusen Licht, das durch solares Geoengineering entsteht, Strom erzeugen, aber wie genau sich die Reduktion des Sonnenlichts auf die Energiegewinnung auswirkt, ist unklar (vgl. Wagner 2023, S. 69).Ein weiteres Problem, das sich vor allem auf der politischen Ebene zeigt und hohe Bedenken gegenüber solarem Geoengineering erzeugt, bezieht sich auf eine schnellere und nicht genau vorhersehbare Erwärmung bei einem Aussetzen der Maßnahmen. Solares Geoengineering könnte eine Angriffsfläche für Anschläge sein. Aber auch Naturkatastrophen oder rasche politische Veränderungen können Grund zur Sorge wecken (vgl. Wagner 2023, S. 71).Würde die globale Durchschnittstemperatur gesenkt und der Einsatz des solaren Geoengineering abrupt beendet werden, könnte dies zu einem "termination shock" führen. Die Temperaturen könnten nach oben schellen, ohne dass eine Anpassung der Umwelt möglich wäre. Zudem besteht auch die Gefahr, dass trotz langwieriger wissenschaftlicher Forschung unvorhergesehene Probleme auftauchen könnten, die solch einen "termination shock" heraufbeschwören könnten (vgl. ebd. S. 72).Mit diesen Risiken hängen auch die Bedenken zusammen, dass es kein sofortiges Zurück gibt. Wenn einmal mit der Ausbringung von Aerosolen begonnen wurde, ist ein Abbruch nur sehr langsam möglich (vgl. Wagner 2023, S. 72). Um die Maßnahmen zu stoppen, kann nur stufenweise vorgegangen werden. Da sich Aerosole 12 bis 18 Monaten in der Stratosphäre befinden, können diese nicht innerhalb eines Tages entfernt werden (vgl. Wagner 2023, S. 72).Ein weiteres Risiko betrifft die Steuerung des Vorgehens. Mechanismen wie menschliches Versagen stellen dabei eine besondere Gefahr dar (vgl. Wagner 2023, S. 73). Solares Geoengineering birgt viele Gefahren, die übersehen werden könnten. So kann das Ziel, den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid zu reduzieren, durch den leichtsinnigen Einsatz von solarem Geoengineering umgangen werden (vgl. ebd.).Kommerzielle und militärische Kontrollen stellen ein weiteres Risiko dar. Im Prozess der Ermöglichung von solarem Geoengineering sieht Wagner eine Vielzahl an Unternehmen bei jeder Lieferkette beteiligt (vgl. Wagner 2023, S. 74). Militärische Kontrollen sind in solch einem Bereich besonders besorgniserregend und könnten anderen Ländern falsche Signale vermitteln und auch die Kontrolle des solaren Geoengineerings durch die Verteilung von Patenten wäre nach Wagner kritisch zu sehen (vgl. ebd.).Einen weiteren wichtigen Aspekt stellt ein möglicher Konflikt mit bereits bestehenden Abkommen dar. Das geltende Umweltkriegsabkommen ENMOD verbietet die militärische und feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken, verbietet derzeit jedoch nicht die Forschung am solaren Geoengineering und würde im Falle eines bestehenden globalen Steuerungssystems auch nicht die Durchführung von solarem Geoengineering verbieten (vgl. Wagner 2023, S. 74).Dieses Problem führt auch zu einer der riskantesten Unklarheiten des solaren Geoengineering und zu der Frage, wer solares Geoengineering kontrollieren soll und wem diese moralische Autorität obliegt? Bislang gibt es keine global greifende Governance-Struktur, der sich alle Menschen der Erde anschließen würden und die solche Entscheidungen treffen könnte, und solch eine zu gründen, erscheint derzeit unmöglich (vgl. Wagner 2023, S. 75).Und nicht zuletzt besteht ein erhebliches Risiko im Bereich der unvorhergesehenen Konsequenzen. Derzeit geht es noch vor allem um die Erforschung der Technologien des solaren Geoengineering. Größere Risiken und Unsicherheiten sprechen eher für einen erhöhten Forschungsbedarf. Man weiß nicht alles und kann womöglich in diesem Bereich nie alles wissen, solange solares Geoengineering nicht tatsächlich eingesetzt wird (vgl. Wagner 2023, S. 82).Probleme der Umsetzbarkeit des solaren GeoengineeringNeben den Risiken, die solares Geoengineering mit Aerosolen birgt, zeigen sich auch auf der Ebene der Umsetzbarkeit weitere Probleme. Nach Gernot Wagner kommen beim solaren Geoengineering zwei spieltheoretische Phänomene zu tragen, die auf die Umsetzbarkeit Einfluss nehmen und damit das Entscheidungsverhalten beeinflussen. Zum einen der Free-Driver-Effekt sowie das Gefangenendilemma (vgl. Wagner 2023, S. 33).In der Spieltheorie geht es um strategische Entscheidungssituationen. Es werden Situationen untersucht, in denen das Ergebnis nicht von einer Partei allein bestimmt werden kann, sondern nur von mehreren gemeinsam. Die Handlungen des*der Einzelnen wirken sich immer auf das Ergebnis der*des Anderen aus (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon 2023).Free-Driver-ProblemBeim Klimawandel kommt die "Tragik der Allmende" zum Tragen. Während im Mittelalter die Dorfwiese, auf der jede*r Dorfbewohner*in sein*ihr Vieh weiden lassen konnte, auf Kosten der Allgemeinheit verwüstet wurde, lässt sich dieses Szenario heutzutage auf die Nutzung der Atmosphäre als Senke für anthropogen verursachte Treibhausgase übertragen (vgl. Forschungsinformationssystem 2023). Während die Vorteile der Emissionen privatisiert sind, trägt die Allgemeinheit die Kosten der Verschmutzung und muss Lösungen für den Klimawandel finden (vgl. Wagner 2023, S. 22).In der Klimapolitik wirkt sich auf spieltheoretischer Ebene das "free-rider-problem" oder auch Trittbrettfahrerproblem darauf aus, warum wenige Länder hohe Maßnahmen gegen den Klimawandel ergreifen. Für ein einzelnes Land liegt es nicht im Eigeninteresse, als Erster die Kosten für die CO₂-Minderung zu tragen. Wenn alle anderen so weitermachen wie bisher, hätte es keine Vorteile für das Land, mehr zu tun als die anderen. Was dazu führt, dass die Motivation, strenge Maßnahmen für eine CO₂-Reduktion zu ergreifen, sehr gering ist und nicht umgesetzt wird (vgl. Wagner 2023, S. 22).Anders als beim Trittbrettfahrerproblem, bei dem es nicht im Eigeninteresse des*der Einzelnen liegt, als Erste*r die Kosten für eine CO₂-Minderung zu tragen, und damit eine Tatenlosigkeit einhergeht, führt beim Free-Driver-Problem eine zu hohe Handlungsbereitschaft zu einem Problem (vgl. Wagner 2023, S. 23). Aufgrund der geringen Kosten für die Umsetzbarkeit des solaren Geoengineering durch Aerosole stellt solares Geoengineering ein mächtiges Werkzeug dar, dass Staaten dazu veranlassen kann, "Gott" zu spielen (vgl. ebd.). Daher könnte es zu einem zu schnellen Einsatz und damit einhergehend einer schnellen Umsetzbarkeit von solarem Geoengineering kommen. Die Risiken und Ungewissheiten mindern diesen Effekt gerade noch ab (vgl. Wagner 2023, S. 28).GefangenendilemmaAuch das Gefangenendilemma kommt bei der Frage nach der Umsetzung von solarem Geoengineering zum Tragen. Das Dilemma beruht auf der Unvorhersehbarkeit des Verhaltens der*des anderen Spielers*in und kennzeichnet eine Situation, bei der sich zwei rational denkende Individuen selbstsüchtig verhalten und einander verraten, obwohl es für beide besser wäre, an einem Strang zu ziehen (vgl. Wagner 2023, S. 33).Anhand einer 2x2-Matrix stellt Wagner die Klimapolitik anschaulich dar. Das Ziel beider Länder ist, die CO₂-Emissionen zu reduzieren. Dabei ergibt sich die Möglichkeit, dies durch eine hohe Minderung der Emissionen zu verfolgen und es damit durch einen ambitionierten Klimaschutz zu tun, oder durch eine niedrige oder langsame Minderung der Emissionen. Wenn sich nicht beide Länder auf die hohe Minderung einigen, wird immer die niedrige Minderung gewinnen, was bedeutet, dass das schwächste Glied über den Ausgang der Situation entscheidet (vgl. ebd. S. 34). Dieses Szenario verdeutlicht auch, warum es so schwierig ist, eine hohe Emissionsreduzierung zu verwirklichen. Wenn andere Länder wenig im Hinblick auf den Klimaschutz tun, bietet das keine Anreize für ein anderes Land, sich stärker für den Klimaschutz einzusetzen (vgl. ebd.).Kommt zu dieser vorgestellten Matrix nun noch die Option des solaren Geoengineering hinzu, die durch ihre schnelle und (relativ) günstig Umsetzbarkeit überzeugt, würde solares Geoengineering an Stelle der Reduktion von CO₂-Emissionen kommen und das eigentliche Ziel, die Emissionen zu reduzieren, könnte verfehlt werden (vgl. Wagner 2023, S. 35).Wichtig bei diesem spieltheoretischen Ansatz ist auch die Rangfolge, die ein Land aus den Komponenten des solarem Geoengineering, hoher CO₂-Minderung und niedriger CO₂-Minderung aufstellt. Wenn ein Land ein großes Interesse verfolgt, das Klima zu schützen, und sich einer hohen Minderung der Emissionen verschreibt, gibt es zwei Optionen, an welchem Rangplatz solares Geoengineering angeordnet wird. Entweder als erste Option, mit der Reihenfolge solares Geoengineering vor hoher Minimierung der Emissionen und an dritter Stelle die langsame Minimierung der Emissionen. Diese Reihenfolge führt dazu, dass solares Geoengineering auf Kosten anderer Klimaschutzmaßnahmen durchgesetzt wird. Bei einer anderen Möglichkeit, die die Einordnung der hohen Minimierung der Emissionen in der Rangfolge vor solarem Geoengineering und als letzte Option die niedrige Minimierung des CO₂s platziert, bleibt das Hauptziel, die Emissionen zu senken, bestehen (vgl. Wagner 2023, S. 36).Hinzu kommt im spieltheoretischen Rahmen, dass das endgültige Ergebnis auch davon abhängt, an welcher Stelle in der Rangfolge ein anderes Land solares Geoengineering verortet. So könnte solares Geoengineering auch an Platz drei der Rangfolge anderer Länder stehen. Je nachdem, an welcher Stelle es verortet wird, setzt sich in der Matrix ein anderes Szenario durch (vgl. Wagner 2023, S. 37).Es zeigt sich also, dass es sich bei den spieltheoretischen Überlegungen um ein komplexes Zusammenspiel von den verschiedenen Spielparteien und ihren Ansichten zum Klimaschutz handelt. Die bloße Verfügbarkeit von solarem Geoengineering kann aufgrund seiner Risiken auch zur Verschärfung der Umweltpolitik führen. Inwieweit solares Geoengineering durch den vernünftigen Einsatz einen positiven Effekt auf das Klima und den Planeten haben kann, bleibt immer noch unklar (vgl. Wagner 2023, S. 41).Moralisches Risiko des solaren GeoengineeringIm Zusammenhang mit dem solaren Geoengineering steht immer wieder der Begriff des moralischen Risikos - auch "moral hazard" genannt. Definitorisch wird moralisches Risiko beschrieben als "den fehlenden Anreiz, sich vor Risiken zu schützen, wenn man vor den Folgen geschützt ist" (Wagner 2023, S. 131). In der Anwendung gibt es ein breites Gebiet, auf dem das moralische Risiko wirken kann. Ein bekanntes Beispiel ist die Krankenversicherung oder das Anlegen eines Sicherheitsgurts beim Autofahren. Das bloße Anlegen kann zu riskantem Verhalten durch schnelleres Fahren führen. Denn der Sicherheitsgurt macht schnelles Fahren scheinbar sicherer (vgl. Wagner 2023, S. 131).Im Zusammenhang mit dem solaren Geoengineering besteht die Sorge darin, dass der Einsatz von solarem Geoengineering zu einem Anstieg der Kohlenstoffdioxid-Emissionen führen könnte und klimaschädliche Mechanismen weiter ausgebaut werden (vgl. Wagner 2023, S. 132). Gernot Wagner beschreibt das moralische Risiko, welches beim solaren Geoengineering zum Tragen kommt, auch als "grünes moralisches Risiko". Darunter versteht er "den fehlenden Anreiz, tiefgehende, komplexe Umweltprobleme anzugehen, weil die Möglichkeit einer schnellen technologischen Lösung, z.B. Geoengineering, besteht" (Wagner 2023, S. 133).Diese Bedenken stammen laut Wagner vor allem aus dem linken Umweltschutz und kritisieren, dass technologische Lösungen allein nicht weit genug gehen und die grundlegenden Ziele verfehlen. Befürchtet wird auch, dass komplexe gesellschaftliche Veränderungen umgangen werden könnten (vgl. Wagner 2023, S. 133). Kritisiert wird in diesem Zusammenhang auch, dass sich bei solarem Geoengineering eine "Technofix"-Mentalität zeigt, die darauf vertraut, dass soziale und ökologische Probleme mit technologischem Fortschritt zu lösen seien. An den zugrundeliegenden Ursachen und Treibern des Klimawandels wird nicht gearbeitet und Nebeneffekte sowie Risiken verlagert (vgl. Schneider 2020).Bei diesen Diskussionen muss man jedoch beachten, dass die gerade eingesetzten Interventionen, CO2-Emissionen zu reduzieren, um den Klimawandel zu bekämpfen, zu wenig greifen und die aktuellen politischen Debatten dazu führen, dass solares Geoengineering als eine Maßnahme im Kampf gegen den Klimawandel diskutiert wird (vgl. Wagner 2023, S. 141).Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, ob solares Geoengineering das erste oder das letzte Mittel gegen den Klimawandel ist. Wenn solares Geoengineering die beste Lösung darstellt, liegt es nach Wagner auch nahe, dass ein Verzicht auf fossile Brennstoffe unvorstellbar erscheint (vgl. Wagner 2023, S. 141). Andere, vielleicht auch schwierigere und teurere Maßnahmen gegen den Klimawandel erscheinen dabei überflüssig und das grüne moralische Risiko wird beschworen (vgl. ebd.).Wird solares Geoengineering als letzte Rettung angesehen, könnte es jedoch auch nicht den gewünschten Effekt erzielen. Denn wenn die erhofften Erwartungen nicht erfüllt werden, gibt es keine weitere Lösung. Daher kann solares Geoengineering nicht als alleinige Lösung für dieses komplexe Problem angesehen werden und das moralische Risiko schwingt in allen Entscheidungen für und gegen solares Geoengineering mit (vgl. ebd.).FazitDiese Seminararbeit wollte der Frage nachgehen, ob sich das solare Geoengineering als Maßnahme gegen den Klimawandel eignet. Aus Sicht der aktuellen politischen Lage, die in internationalen Abkommen eingebettet ist, in denen der Umgang mit solarem Geoengineering noch nicht hinreichend geregelt ist beziehungsweise eine Einigung immer wieder verschoben wird und kein rechtlicher Rahmen über die Nutzung von solarem Geoengineering besteht, verschiedene Risiken und Probleme sowohl auf technischer als auch auf sozialer Ebene konstatiert werden, zeigt sich, dass solares Geoengineering derzeit noch kein geeignetes Mittel im Kampf gegen den Klimawandel darstellt.Auch wenn sich solares Geoengineering in Form der Ausbringung von Aerosolen technisch und mit verhältnismäßig geringen Kosten umsetzen lassen würde, birgt es noch auf zu vielen Ebenen Risiken. Erschreckend sind vor allem die unvorhersehbaren Folgen, die nicht einschätzbar sind und die erst durch eine tatsächliche Anwendung auftreten können, sowie die Gefahr eines termination shocks. Gerade auf politischer Ebene, auf der Strukturen für einen Einsatz noch fehlen, würde ein verfrühter Einsatz vor allem Konflikte schüren und einem Spiel mit dem Feuer gleichkommen.Auch eine Klimapolitik, die solares Geoengineering vor das Ziel stellt, die CO₂-Emissionen signifikant zu senken, geht in die falsche Richtung. Solares Geoengineering kann in Zukunft als sinnvoller Zusatz gegen den Klimawandel und nicht als Lösung des eigentlichen Problems dienen.Bis solares Geoengineering durch Aerosole tatsächlich umsetzbar ist, bedarf es weiterer Forschung, nicht nur auf technischer, sondern auch auf sozialwissenschaftlicher Ebene, sowie geeigneter globaler Governance-Strukturen, die solch ein Vorgehen mit globalen Auswirkungen rechtfertigen können. Denn letztendlich stellt sich die Frage, ob und wer das Klima überhaupt beeinflussen will und darf. Und dazu sollte solares Geoengineering im öffentlichen Diskurs thematisiert und in einem transparenten und partizipativen Prozess in der Öffentlichkeit ausgehandelt werden, damit solares Geoengineering als technische Möglichkeit in der Zukunft eingesetzt werden kann.LiteraturDer Deutsche Wetterdienst (2023): Klimawandel – ein Überblick (dwd online) <https://www.dwd.de/DE/klimaumwelt/klimawandel/klimawandel_node.html> (26.12.2023).Deutschlandfunk (2023): Können wir nicht einfach die Sonne verdunkeln? (Deutschlandfunk vom 15.02.2023) <https://www.deutschlandfunk.de/geoengineering-klimawandel-100.html> (23.12.2023).Forschungsinformatiossystem (2023): Beispiel: Die "Tragik der Allmende" (Forschungsinformationssystem.de vom 14.07.2023) <https://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/328924/> (07.01.2024).Gabler Wirtschaftslexikon (2023): Spieltheorie (wirtschaftslexikon.gabler.de) <https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/spieltheorie-46576#:~:text=Definition%3A%20Was%20ist%20%22Spieltheorie%22,von%20den%20Aktionen%20anderer%20abhängt> (08.01.2024). Heinrich Böll Stiftung (2018): Ein zivilgesellschaftliches Briefing zur Governance von Geoengineering. Dem Geo-Sturm standhalten (boell.de) <https://www.boell.de/sites/default/files/hbf_etc_geogovern_briefing_de.pdf> (11.01.2024).IPCC (2007): Climate Change 2007: Mitigation. Contribution of Working Group III to the Fourth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (vom 12.01.2018) <http://www.ipcc.ch/pdf/assesment-report/ar4/wg3/ar4_wg3_full_report.pdf> (23.12.2023).Roelfes, Michael (2022): Klimapolitik in Deutschland (bpb vom 24.06.2022). https://www.bpb.de/themen/klimawandel/dossier-klimawandel/509727/klimapolitik-in-deutschland/ (01.01.2024). Royal society (2009): Geo-Engineering the Climate: Science, Governance and Uncertainty, Royal society: London.Schneider, Linda (2020): Ein Technofix für das Klima? Die Interessen hinter dem Geoengineering im Meer (boell.de vom 23.04.2020) <https://www.boell.de/de/2020/04/23/ein-technofix-fuer-das-klima-die-interessen-hinter-dem-geoengineering-im-meer> (10.01.2024). Umweltbundesamt (2011): Geo-Engineering wirksamer Klimaschutz oder Größenwahn? <https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/4125.pdf> (10.01.2024).Wagner, Gernot (2023): Und wenn wir einfach die Sonne verdunkeln? Das riskante Spiel, mit Geoengineering die Klimakrise aufhalten zu wollen, Oekom: München. Wittstock, Felix (2023): Alternativloses Climate Engineering? Kommunikation von NGOs in einer klimapolitischen Kontroverse, Nomos: Baden Baden.
Welche Organisationsformen produzieren Wissenschaft? Expansion, Vielfalt und Kooperation im deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystem im globalen Kontext, 1900-2010 ; Which organizational forms produce science? Expansion, diversity and cooperation in Germany's higher education and science system ...
In: http://orbilu.uni.lu/handle/10993/30996
Overview and introduction "Which organizational forms produce science? Expansion, diversity, and cooperation in Germany's higher education and science system embedded within the global context, 1900-2010". Already the title of my dissertation manifests an approach that examines the topic of the development of scientific productivity in the German higher education and science landscape from different perspectives: levels, dimensions, and an extensive timeframe. Deriving from and contributing to the international research project "Science Productivity, Higher Education, Research and Development, and the Knowledge Society" (SPHERE), my research focuses on the investigation of the influence of higher education development and science capacity-building on scientific knowledge production, globally, comparatively, and considerable depth for Germany, a key science producer for well over a century. Focusing mainly on the different structures and institutional settings of the German higher education and science system, the dissertations shows how these affected and contributed to the long-term development of scientific productivity worldwide. The historical, comparative, and in-depth analyses are especially important in light of advancing globalization and internationalization of science, stronger networks of scientists worldwide, and the emergence of the "knowledge society". The research design combines macro- and meso-level analyses: the institutionalized and organizational settings in which science is produced. Since information about single authors was limited in availability, extensive micro-level analyses were not possible here, yet the research articles analyzed were all written and published by individuals working in organizations, which are in the center of analysis here. By reference to the dimensions expansion, diversity, and cooperation, I elaborated the frame of my investigation, and sorted my research questions, including country, organizational field and form, and organizational levels. The structure of this work (see outline) addresses these themes and the observed timeframe spans the years from 1900 to 2010 – more than a century (see section 1.2). My main goal was to investigate how and why scientists publish their research results in peer-reviewed journal articles. The point is to emphasize the importance of scientific findings/discoveries, because non-published results are non-existent for the scientific community. From the ways and in which formats scientists publish their work, we can deduce how science is organized (within and across disciplines). My dissertation analyzes publications in peer-reviewed journals, because they are the most important format – alongside patents in applied fields – to disseminate new knowledge in science, technology, engineering, mathematics, and health (hereafter STEM+ fields). Articles not only record new knowledge, but also contribute to the reputation of researchers and their organizations. Journal publications in reputable journals with peer-review have become the "gold standard" measure of scientific productivity. Within the last several decades, the scientization of many dimensions of societal life proceeded, and the generation of new knowledge increasingly became the focus of political, economic, and social interests – and research policymaking. Therefore, it is important to identify the institutionalized settings (organizations/organizational forms) in which science can best be produced. Here, the diverse types of organizations that produce science – mainly universities, research institutes, companies, government agencies and hospitals – were identified and differences and similarities of these organizational forms were analyzed on the basis of their character, goals, tasks, and the kinds of research their members produce. In a first step, I show why I structured my work at the interface of higher education research, science studies, and bibliometrics (see chapters 2 and 5). Analyzing publications is still the key task of bibliometrics, but the results are used by many other actors as well: higher education managers, politicians, and scientists themselves to make claims about the quality of science, to compare each other, or to influence the structure, organization, and output of the higher education and science system. While it is difficult to make direct statements about the quality of research on the basis of simply counting the number of research articles a scientist publishes, the quality of journals is used as a proxy to compare across disciplines. To measure quality, other parameters are necessary. Thus, here statements focus on the quantity of science produced, not on the intrinsic quality of the analyzed research articles, the specific research achievements of individual scholars, organizations or organizational forms, or even countries. Nevertheless, output indicators elaborated here definitely show the huge expansion of scientific production and productivity, the stability of the research university over time as the most important science producer in Germany, but also rising differentiation and diversification of the organizational forms contributing to overall scientific output. Furthermore, the start of a considerable and on-going rise in national and international collaborations can be dated to the early 1990s. The chapter about the multidisciplinary context (see chapter 2) discusses the relationship between higher education research and science studies in Germany as well as the special position of scientific knowledge in comparison to other forms of knowledge. Scientific knowledge is generated, distributed, and consumed by the scientific community. To get an overview about the most important studies in the field, and to contextualize my work within the already existing empirical studies, I describe the current state of research in chapter 3. Research questions Section 1.2 provides a detailed description of my research questions: Which organizational forms produce science? 1. How has worldwide and European scientific productivity developed between 1900 and 2010 in comparison? 2. How has the German higher education and science system been embedded in the global developments of higher education and science over time? 3. How has scientific productivity in Germany developed between 1900 and 2010? 4. Among all science-producing organizational forms, what do the key organizational forms contribute to scientific productivity? 5. Which organizational forms provide the best conditions for scientific productivity? 6. Which single organizations produce the most research in Germany? 7. What is the impact of increasing internationalization of research on national and international cooperation, measured in publications in scientific journals? Theoretical framework Theoretically (see chapter 4), I apply a neo-institutional (NI) framework to explore and explain both the tremendous expansion of higher education and science across the world and considerable differences across time and space in the institutional settings, organizational forms, and organizations that produce scientific research in Germany. Sociological NI focuses on understanding institutions as important in guiding social action and shaping processes of social development. Such an approach emphasizes the development, functioning, and principles of institutions. Milestones in NI describe the nexus of organization and society supposing that organizational structures express myths and reflect ideals institutionalized in their environment. While capturing, copying, and asserting these, structural similarity (institutional isomorphism) between organizations in society will be established. The concept of "organizational field" emphasizes relationships between organizations within an environment. Organizational fields (communities) consist of all relevant organizations. In section 4.1.2 I discuss the differences between institutions and organizations and the difficulty of a distinction of the terms, especially in German-speaking sociology, which does not distinguish clearly between these terms. Fundamentally, NI approaches differ in the dimensions or pillars and levels of analysis they privilege (see figure 5, p. 80), but they share fundamental principles and the theoretical framework. Thus NI is particularly suitable for a multi-level analysis of scientific productivity across time and space. The historical development of the German higher education and science system must analyzed considering also global developments, because on the one hand it had an enormous impact on the development of other systems worldwide, and, on the other hand, global trends affect the on-going institutionalization and organization(s) of science in Germany. Intersectoral and international cooperation is growing and becoming increasingly important, leading to diverse networks within and between higher education and science systems worldwide. The classical, national case study is hardly longer possible, because macro units like countries are highly interdependent, embedded in global, regional and local relationships, such that borders between the global and the national dimension are increasingly blurred. Nevertheless, countries are units with clearly defined boundaries and structures, thus they can be handled as units to compare. The theoretical perspectives and different levels of analysis addressed here are displayed in Figure 5. I apply the "world polity" approach as a broader lense with which to make sense of the truly global arena of higher education and science (macro level). The focus of this perspective is on global and international structures and processes, which developed over time. Through this perspective, I explore global diffusion and formal structures of formal principles and practical applications. Combining historical and sociological institutionalism helps to focus on developments and processes over time on the meso level, to explain how institutions have developed and change(d). The concepts of "critical junctures" and path dependencies are useful to explain these processes over time. To describe the transformation of knowledge production over the entire twentieth century, and to analyze different organizational forms that produce science in Germany, two prevalent theoretical concepts are discussed: Mode 1 versus Mode 2 science, and the Triple-Helix model to describe the relationship between science, industry and state. In "The New Production of Knowledge" Michael Gibbons and his colleagues describe the transformation of knowledge from an academic, disciplinary, and autonomous – "traditional" – organization of science (Mode 1) with a focus on universities as the key organizational form, to a more applied, transdisciplinary, diverse, and reflexive organization of science (Mode 2) that features a more diverse organization of science, relying on a broader set of organizations producing knowledge. Within the literature, debates center on whether this new model has replaced the old, and which of these models best describes the contemporary organization of science (here: the STEM+ fields). In turn, the Triple-Helix model preserves the historical importance of the universities. This approach assumes that future innovations emerge from a relationship between universities (production of new knowledge), industry (generation of wealth), and state (control). Data and methods In these analyses, only peer reviewed journal publications were used – as the best indicator for measuring the most legitimated, authoritative produced science. This focus enabled an investigation of publications in-depth and over a 110 year timeframe. Research articles in the most reputable, peer-reviewed, and internationally reputable journals are the gold standard of scientific output in STEM+. The data I used is based on a stratified representative sample of published research articles in journals in STEM+-fields. My measure relies on the key global source for such data, the raw data from Thomson Reuters' Web of Science Science Citation Index Expanded (SCIE) (the other global database is Elsevier's Scopus, which also indexes tens of thousands of journals), which was extensively recoded. Methodologically, my approach is based on a combination of comparative institutional analysis across selected countries and historically of the German higher education and science system, and the systematic global evaluation of bibliometric publication data (see chapter 6). The SCIE includes more than 90 million entries (all types of research), mainly from STEM+-fields. I focus on original research articles, because this type of publication contains certified new knowledge. The SPHERE dataset covers published research articles from 1900 to 2010. From 1900 to 1970, we selected data in 5-year-steps in the form of a stratified representative sample. From 1975 onwards full data is available for every year. Depending on the research question, either five or ten-year steps were analyzed. A detailed description of the sampling and weighting of the data can be found in chapter 6. In consideration of the criteria above, I analyzed 17,568 different journals (42,963 journals were included into the database if we count the same journals in different years), and a total of 5,089,233 research articles. To prepare the data for this research, it had to be extensively cleaned and coded. Very often our international research team found missing information on the country level and/or on the level of organizations/organizational forms. From June 2013 to December 2015, research in the archives of university libraries was necessary to manually add missing information, particularly organization location and author affiliations. In the field of bibliometrics, we find different methods to count publications. In this work, I mainly apply the "whole count" approach (see table 1, p. 126). This decision is based on the assumption that every author, organization, or country contributed equally to a publication. An overestimation of publications can't be precluded, because research articles are counted multiple times, if a paper is produced in co-authorship, which has been rising worldwide over the past several decades. The absolute number of publications (worldwide, Europe, Germany) is based on a simple counting of research articles (without duplicates, in cases of co-authored articles). Summary of the most important results The empirical part of my work is divided into three parts. In the following sections, I will present the most important findings. The global picture – higher education and science systems in comparison The central question of my research project was "which organizational forms produce science"? For a better understanding and classification of the results of my case study, I embedded the German higher education and science system into the European and global context. I answered the questions "how did the worldwide and European scientific productivity developed between 1900 and 2010 in comparison", and "how was/is the German higher education and science system embedded in global developments of higher education and science over time" as follows: First, I show that the worldwide scientific growth followed a pure exponential curve between 1900 and 2010 (see figures 3 and 10; pp. 50, 147) – and we can assume that this strong upward trend continues today. The massive expansion of scientific production had and still has a tremendous influence on societal developments, beyond simply economic and technical developments, but rather transforming society. I show that higher education and science systems worldwide exhibit communalities, which have led to similar developments and expansion of scientific productivity. The comparison of important European countries (Germany in comparison with Great Britain, France, Belgium and Luxembourg) uncovered the contribution of the development and spread of modern research universities and the extraordinary and continued rise in publication output (see section 7.2; Powell, Dusdal 2016, 2017a, 2017b in press). Within the global field of science, three geographical centers of scientific productivity have emerged over the twentieth century: Europe, North America, and Asia. Their relative importance fluctuates over time, but today all three centers continue to be the key regions in the production of scientific research in STEM+ journals. Especially in Asia, the growth rates have risen massively in recent years (Powell et al. 2017 in press). Second, I investigated that all countries worldwide invest more into research and development (R&D) (figure 9, p. 140). These investments have a clear impact on the scientific productivity of nations, yet there are important differences between countries in absolute production and productivity rates. Alongside direct investments in R&D or the application of patents in STEM+-fields that influence the expansion of science, the capacity for producing more knowledge fundamentally depends on rising student enrolments, a growing number of researchers, the widening of research activities into various arenas of society, the development of products, and the (re-)foundation of universities (Powell, Baker, Fernandez 2017 in press). As part of the higher education expansion and massification during the 1960s and 70s, the numbers of researchers and students rose tremendously. The growth of scientific publications thus results from the on-going institutionalization of higher education and science systems worldwide. The growth of publications is also explained by the steady growth in the number of researchers working within these growing – and increasingly interconnected – systems. Third, I could reject the argument of Derek J. de Solla Price that the pure exponential growth of scientific literature has to flatten or would slow-down several decades after the advent of "big science" (see paragraph 2.4; figure 4 and 10; p. 53, 147). Although radical historical, political, economical, and technical events (see figure 11, p. 150) led to punctual short-term decreases in publication outputs, the long-term development of universities and other organizational forms producing science led to sustained growth of scientific publications, with the numbers of publications rising unchecked over the long twentieth century. In 2010, the worldwide scientific productivity in leading STEM+ journals was about one million articles annually. Fourth, I could show that the absolute numbers have to be put into perspective and standardized in relation to the investments in R&D, the size of the higher education and science systems, the number of inhabitants (see figure 12, p. 159), and the number of researchers (table 3, p. 162; figure 13, p. 164). The initial expansion of scientific publications in STEM+-fields is based on a general growth of higher education and science systems. The different institutional settings and organizational forms that produce science have an impact on scientific productivity. The selected country case studies – Germany, Great Britain, France, Belgium and Luxembourg – demonstrate that systems with strong research universities are highly productive; they seem to provide conditions necessary for science. As a result, not only the number and quality of researchers is important, but also the institutional and organizational settings in which they are employed. Fifth, in international comparison, Germany continues to contribute significantly to scientific productivity in STEM+ fields. With an annual growth rate of 3.35%, Germany follows the United States and Japan. In 2014, German governments invested €84.5 billion in R&D – 2.9% of overall GDP. The EU-target of 3% by 2020 was barely missed. In 2010, Germany produced 55,009 research articles (see table A5). In comparison to Great Britain, France, Belgium and Luxemburg, Germany still leads in scientific output in Europe –comparing just the absolute numbers. The size of the country itself and the institutionalization of the higher education and science systems influence publication outputs, of course, with these absolute numbers in relation to other key indicators showing a different picture. Standardized by the number of inhabitants, Germany published less articles per capita than Belgium and Great Britain. The number of researchers amounted to 327,997 (FTE) in 2010. The ratio of inhabitants to scientists was 1,000:4. Among these countries studied in-depth, Luxembourg and Great Britain had more researchers per capita than did Germany. The interplay of the organizational forms of science in Germany between 1900 and 2010 On the basis of the analysis of the global and European contexts, and development of worldwide scientific productivity over time in chapter 7, I started the in-depth case study of Germany. Bridging this overview and the following in-depth analyses is a chapter on the institutionalization of the German higher education and science system (see chapter 8). Here, I described the most important institutions and organizations and the organizational field – universities, extra-university research institutes and universities of applied sciences. Furthermore, I discussed the differences between West and East Germany during their division (1945–1990). Summarizing the most important results shows that the development of publications in Germany follows global and European trends (on a lower scale) (see figure 16, p. 208). Over time, Germany experienced pure exponential growth of scientific publications and a rising diversity of organizational forms that contribute to scientific productivity (see sections 9.1 and 9.3). I answered the following three research questions: "how has the scientific productivity in Germany developed between 1900 and 2010", "among all science producing organizational forms, what do the key organizational forms contribute to scientific productivity", "which organizational forms provide the best conditions for scientific productivity", and "which single organizations are the most research intense in Germany"? First, the growth curve of scientific publications in Germany turns out as expected – it shows pure exponential graph, comparable with the worldwide and European development of scientific productivity between 1900 and 2010. Here, too, cataclysmic events such as the two world wars and the Great Depression as well as reunification had only short-term (negative) impact (figure 11, p. 150) on scientific productivity, without even a medium-term slow-down or flattening of the curve. By 2010, the total number of publications in STEM+ fields by researchers in German organizations topped 55,000 in one year alone. Second, a detailed examination and comparison of the development of scientific productivity in West Germany and East Germany between 1950 and 1990 showed that the growth rate of Germany (altogether) was based mainly on steady growth of scientific publications in West Germany (see figure 17, p. 211). The growth curve of the former GDR was quite flat and proceeded on a very low level. As a result, I conclude that the GDR's higher education and science system, based on its academy model, did not provide conditions for scientific productivity as optimally as did the BRD. Third, a detailed analysis of the "key classical" organizational forms of science – universities and extra-university research institutes – show that universities were and are the main producers of scientific publications in STEM+ from 1975 to 2010 (see figure 18, p. 217). On average, university-based researchers produced 60% of all articles and defended their status against other organizational forms, which leads to the rejection of the Mode 2 hypothesis. Non-university publications reached an average of 40%. But that does not mean that other organizational forms were not producing science as well. The percentage share of articles is ultrastable and shows only marginal variations. The thesis that the proportion of university publications should decrease over time can be rejected for the period from 1975 to 2010. This suggests that scientific productivity of universities is actually rising, since despite decreasing financial support (R&D) in favor of extra-university research institutes, the universities produced more research articles with less resources over time. Fourth, although not only scientists within universities and research institutes publish their research in scientific journals, jointly these organizational forms have produced more than three-quarters of all research articles since 1980. Already in the earlier years, they produced a large number of scientific articles. Other organizational forms also generate scientific knowledge (for an extensive description of the organizational form matrix, see table 4, pp. 222f.). Especially scientists in firms, government agencies, and hospitals publish articles in peer-reviewed journals in STEM+ (see figures 19 and 20; pp. 220, 246). Indeed, the universities have been the driving force of scientific productivity for more than a century. With their specific orientation to basic research and their linkage of research and teaching, they provide conditions that facilitate the production of science. Universities are among the oldest institutions with a high degree of institutionalization. All other organizational forms (academies, associations, infrastructures, laboratories, military, museums and non-university education) were identified in the dataset played only a minor role and were summarized in the category "further types". Fifth, the analysis of the ten most research-intensive single organizations in Germany in the year 2010 confirmed the results. Only universities and institutes were part of this group. A summary of publications of single institutes under their umbrella organizations shows that the institutes of the Max Planck Society and of the Helmholtz Association are the leading science producers in Germany, outpacing the scientific productivity of universities, but only when aggregating the contributions of dozens of individual institutes (see table 5, p. 259f). An analysis of single institutes shows that these research institutes cannot compete with universities, because of their size and the number of researchers. The Charite – Universitätsmedizin Berlin, a hybrid organization, is another leading science producer in Germany. National and international cooperation of scientific research Finally, increasing internationalization of research has impacted on national and international cooperation. leading to collaboratively-written publications in scientific journals. Through advancing globalization, national and international scientific cooperation increased in volume and importance. International cooperation in STEM+ is facilitated by the reputation of the research organization and of the co-authors, higher visibility within the scientific community and more possibilities for interdisciplinary research as well as better or more specialized facilities. Today, more than a third of all research articles worldwide are produced in scientific collaboration; only around a quarter are single-authored articles. In contrast to Humboldt's principle "in Einsamkeit und Freiheit" (in loneliness and freedom), research is no longer done by one scientist, but is much more likely the result of collaboration. Research networks are increasingly important, and researchers share their common interests on a research question, publishing their results in joint publications. Researchers, organizations, and indeed countries differ in the ways they organize their research and thus how they enable research and collaboration. This depends on location, size, higher education and science system, the organizational field and organizations. Here, varying patterns of scientific cooperation were presented, showing a massive increase in scientific collaboration in (inter)national co-authorships over time. Until the 1990s, researchers in all investigated countries (France, Germany, Great Britain, USA, Japan, China, Belgium, Luxembourg) published their research articles mainly as single-authored papers. Only since the 1990s have co- and multi-authored publications risen (considerably): In 2000, only a third of all publications were published by one author. In 2010, the proportion reached its lowest level with only one-fifth of all papers single-authored (see table 6, pp. 279f). Countries differ considerably in their amount of collaboratively-written research articles. References Powell, J. J. W. & Dusdal, J. (2016). Europe's Center of Science: Science Productivity in Belgium, France, Germany, and Luxembourg. EuropeNow, 1(1). http://www.europenowjournal.org/2016/11/30/europes-center-of-science-science-productivity-in-belgium-france-germany-and-luxembourg/. Last access: 13.12.2016. Powell, J. J. W. & Dusdal, J. (2017a): Measuring Research Organizations' Contributions to Science Productivity in Science, Technology, Engineering and Math in Germany, France, Belgium, and Luxembourg. Minerva, (). Online first. DOI:10.1007/s11024-017-9327-z. Powell, J. J. W. & Dusdal, J. (2017b in press). The European Center of Science Productivity: Research Universities and Institutes in France, Germany, and the United Kingdom. IN Powell, J. J. W., Baker, D. P. & Fernandez, F. (Hg.) The Century of Science: The Worldwide Triumph of the Research University, International Perspectives on Education and Society Series. Bingley, UK, Emerald Publishing. Powell, J. J. W., Baker, D. P. & Fernandez, F. (2017 in press). The Century of Science: The Worldwide Triumph of the Research University, International Perspectives on Education and Society Series. Bingley, UK, Emerald Publishing. Powell, J. J. W., Fernandez, F., Crist, J. T., Dusdal, J., Zhang, L. & Baker, D. P. (2017 in press). The Worldwide Triumph of the Research University and Globalizing Science. IN Powell, J. W., Baker, D. P. & Fernandez, F. (Hg.) The Century of Science: The Worldwide Triumph of the Research University, International Perspectives on Education and Society Series. Bingley, UK, Emerald Publishing. ; Überblick und Einleitung Bereits der Titel meiner Dissertation "Welche Organisationsformen produzieren Wissenschaft? Expansion, Vielfalt und Kooperation im deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystem im globalen Kontext, 1900-2010" verspricht, dass sich dem Thema der Entwicklung wissenschaftlicher Produktivität in Deutschland aus verschiedenen Perspektiven (Analyseebenen, Dimensionen und Zeitrahmen) genähert werden soll. Eingebettet in das international vergleichende Forschungsprojekt Science Productivity, Higher Education, Research and Development, and the Knowledge Society (SPHERE) rückt meine Dissertation die Analyse des Einflusses der Hochschulentwicklung und der wissenschaftlichen Kapazitätsbildung auf die wissenschaftliche Wissensproduktion in den Vordergrund. Es interessiert mich, wie die im deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystem vorherrschenden Strukturen und institutionellen Settings die langfristige Entwicklung wissenschaftlicher Produktivität beeinflusst und verändert haben. Besonders vor dem Hintergrund einer voranschreitenden Globalisierung und Internationalisierung der Wissenschaft, einer weltweiten Vernetzung von Wissenschaftlern und der Herausbildung einer Wissensgesellschaft. Die Annäherung an den Forschungsgegentand erfolgt auf der Makro- und Mesoebene: den institutionalisierten und organisationalen Settings, in denen Wissenschaft produziert wurde und wird. Da Informationen zu einzelnen Autoren nicht zur Verfügung standen, können keine Aussagen auf der Mikroebene getroffen werden, wenngleich Publikationen natürlich immer von Individuen verfasst werden und nicht von den hier untersuchten Ländern oder Organisationsformen und Einzelorganisationen. Anhand der Dimensionen Expansion, Vielfalt und Kooperation wird der Untersuchungsrahmen abgesteckt und eine Ordnung der Fragestellung vorgenommen, an denen die Struktur der Arbeit ausgerichtet ist. Der Zeitrahmen der Arbeit umfasst die Jahre 1900 bis 2010, also mehr als ein Jahrhundert (siehe Abschnitt 1.2). Ziel dieser Arbeit ist es darzulegen, warum Wissenschaftler ihre Ergebnisse in Form von Zeitschriftenartikeln publizieren. Es geht unter anderem darum, die Wichtigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse hervorzuheben, da nicht publizierte Ergebnisse für die Wissenschaft nicht existieren und sich aus der Art und Weise, wie publiziert wird, die Organisation der Forschung innerhalb und übergreifend einer Disziplin oder eines Fachs ableiten lässt. In den in dieser Arbeit untersuchten Fächergruppen Mathematik, Ingenieur-, Natur- und Technikwissenschaften sowie Medizin (im Folgenden angelehnt an die englische Abkürzung STEM (Science, Technology, Engineering and Mathematics) plus Medicine als STEM+ bezeichnet) spielen Publikationen in peer reviewed Zeitschriften eine wichtige Rolle – neben Patenten in den angewandteren Fächergruppen sind sie heutzutage das wichtigste Publikationsformat. Sie dienen nicht nur der Dokumentation generierten Wissens, sondern sind auch ein Anzeiger für die Reputation eines Forschers und dienen der Messung wissenschaftlicher Produktivität. Zeitschriftenpublikationen in hochklassigen Zeitschriften, die einem peer review Verfahren unterliegen, können als gold standard zur Messung wissenschaftlicher Produktivität herangezogen werden. In den letzten Jahrzehnten kam es zu einer zunehmenden Verwissenschaftlichung vieler gesellschaftlichen Teilbereiche und die Generierung wissenschaftlichen Wissens rückte immer weiter ins Zentrum des politischen und wirtschaftlichen Interesses, unabhängig davon, wo es produziert wurde. Aus diesem Grund werden die Orte und institutionellen Settings (Organisationen, Organisationsformen) wissenschaftlicher Produktivität (hauptsächlich Universitäten, außeruniversitäre Forschungsinstitute, Unternehmen, Behörden und Ressortforschungseinrichtungen und Krankenhäuser) identifiziert und voneinander abgegrenzt. Indem ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede anhand ihrer Aufgaben und Ziele sowie der Art der Forschung diskutiert werden. In einem ersten Schritt lege ich dar, warum ich diese Arbeit an der Schnittstelle zwischen Hochschul- und Wissenschaftsforschung und der Bibliometrie angelegt habe (siehe Kapitel 2 und 5). Publikationsanalysen werden zwar immer noch als Hauptaufgabe der Bibliometrie gesehen, aber ihre Ergebnisse werden auch von anderen Akteuren wie Hochschulmanagern, Politikern und Wissenschaftlern genutzt, um einerseits Aussagen über die Qualität der Wissenschaft zu treffen, aber auch um sich miteinander zu vergleichen oder steuernd in die Struktur und Organisation einzugreifen und Aussagen über den Output des Hochschul- und Wissenschaftssystems zu treffen. Direkte Aussagen über die Qualität der Forschung auf Basis der Anzahl an Zeitschriftenartikeln, die ein Wissenschaftler publiziert, können nicht getroffen werden, es kann aber über die Qualität einer Zeitschrift (Impactfactor) ein Proxi gebildet werden, mit dessen Hilfe Vergleiche zwischen Disziplinen getroffen werden können. Um wissenschaftliche Produktivität zu messen, müssten ergänzende Parameter hinzugezogen werden. Aus diesem Grund werden in dieser Arbeit lediglich Aussagen über die Quantität wissenschaftlicher Produktivität getroffen, nicht aber über die Qualität der untersuchten Zeitschriftenartikel, die Forschungsleistung einzelner Wissenschaftler, Organisationen oder Organisationsformen und einzelner Länder. Nichtdestotrotz zeigen Indikatoren zur Messung wissenschaftlichen Outputs eine große Expansion wissenschaftlicher Produktivität, eine Stabilität der Universitäten im Zeitverlauf und die Wichtigkeit Deutschlands als Wissensschaftsproduzent sowie eine steigende Differenzierung und Diversifizierung der Organisationsformen. Zudem können die 1990er Jahre als Startpunkt steigender nationaler und internationaler Kooperationen gesehen werden. In Kapitel 2 zum multidisziplinären Kontext der Arbeit zeige ich, in welcher Beziehung sich die Hochschul- und Wissenschaftsforschung in Deutschland zueinander befinden. Wissenschaftliches Wissen nimmt eine Sonderstellung im Vergleich zu anderen Wissensformen ein, da es unter bestimmten Bedingungen, die von der wissenschaftlichen Gemeinschaft selbst bestimmt werden, generiert und verbreitet wird. Um einen Überblick über die wichtigsten Studien innerhalb meines Feldes zu bekommen, und um meine Arbeit in den empirischen Kontext zu rücken, beschreibe ich in Kapitel 3 dieser Arbeit den aktuellen Forschungsstand. Forschungsfragen Abschnitt 1.2 stellt einen detaillierten Überblick über die dieser Arbeit zugrunde liegenden Forschungsfragen bereit: Welche Organisationsformen produzieren Wissenschaft? 1. Wie hat sich die wissenschaftliche Produktivität weltweit und im europäischen Vergleich zwischen 1900 und 2010 entwickelt? 2. Wie war/ist das deutsche Hochschul- und Wissenschaftssystem in die globalen Entwicklungen der Hochschulbildung und Wissenschaft im Zeitverlauf eingebettet? 3. Wie hat sich die wissenschaftliche Produktivität in Deutschland zwischen 1900 und 2010 entwickelt? 4. Unter allen Wissenschaft produzierenden Organisationsformen, was tragen die "klassischen" Formen zur wissenschaftlichen Produktivität bei? 5. Welche Organisationsformen stellen die besten Bedingungen für wissenschaftliche Produktivität bereit? 6. Welche Einzelorganisationen gehören zu den forschungsstärksten in Deutschland? 7. Welchen Einfluss hat die zunehmende Internationalisierung der Forschung auf nationale und internationale Kooperationen in Form von Publikationen in Zeitschriftenartikeln? Theoretischer Rahmen Theoretisch (siehe Kapitel 4) basiert meine Arbeit auf einem neu-institutionellen (NI) Ansatz zur Untersuchung und Erklärung der Expansion des Hochschulwesens und der Wissenschaft weltweit. Trotz des allgemeinen Wachstums wissenschaftlicher Produktivität bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den institutionellen Settings, Organisationsformen und einzelner Organisationen, die maßgeblich zur wissenschaftlichen Produktivität beitragen. Der soziologische NI konzentriert sich auf das Verständnis von Institutionen und Organisationen. Institutionen sind ein wichtiger Baustein, um soziales Handeln und Prozesse der Gesellschaftsentwicklung zu verstehen. Organisationen und Institutionen stehen in einer wechselseitigen Beziehung zueinander. Die zentralen Annahmen des NI wurden von Walter Powell, Paul DiMaggio und Richard Scott formuliert. Meilensteine: der Zusammenhang von Organisation und Gesellschaft und die Annahme, dass formale Organisationsstrukturen Mythen zum Ausdruck bringen, die in ihrer gesellschaftlichen Umwelt institutionalisiert sind. Indem Organisationen diese Mythen erfassen, kopieren und zeremoniell zur Geltung bringen, werden Strukturähnlichkeiten (Isomorphien) zwischen Organisationen und der Gesellschaft hergestellt. Das Konzept der "organisationalen Felder" dient der Beschreibung der Beziehung zwischen verschiedenen Organisationen und beinhaltet alle relevanten Organisationen, die sich mit ihrer gesellschaftlichen Umwelt auseinander setzen. In Abschnitt 4.1.2 werden die Unterschiede zwischen den Begriffen Institutionen und Organisationen diskutiert, da diese besonders in der deutschsprachigen Soziologie nicht trennscharf genutzt werden. Grundsätzlich unterscheiden sich Ansätze institutioneller Theorie in ihrer Anwendungsebene, sie sind aber durch ihren Überbau miteinander verschränkt. Folglich ist der NI als theoretische Basis besonders gut geeignet, um eine Mehrebenenanalyse der wissenschaftlichen Produktivität zeit- und ortsübergreifend durchzuführen. Die historische Entwicklung des deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystems kann nicht ohne eine Berücksichtigung der globalen Entwicklungen durchgeführt werden, da es einerseits einen enormen Einfluss auf die Entwicklung anderer Systeme weltweit hatte/hat und andererseits globale Entwicklungen die Institutionalisierung und Organisation der Wissenschaft in Deutschland beeinflussen. Intersektorale und internationale Kooperationen sind im Zeitverlauf angewachsen, werden immer wichtiger und führen zu ausgeprägten Netzwerken innerhalb und zwischen Hochschul- und Wissenschaftssystemen weltweit. Aufgrund einer zunehmenden Verzahnung einzelner Länder und den damit einhergehenden Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Analyseebenen (makro, meso, mikro) ist eine klassische, nationalstaatliche Analyse nicht mehr zielführend. Nichtsdestotrotz können Länder als vergleichbare Einheiten gesehen werden, da sie über klar definierte Grenzen und Strukturen verfügen. Die unterschiedlichen theoretischen Perspektiven und Analyseebenen werden in Abbildung 5 genauer beschrieben. Der theoretische Ansatz der "Weltkultur" bietet eine breitere Linse des soziologischen NI auf die globale Arena. Der Fokus liegt auf globalen und internationalen Strukturen und Prozessen, die sich über lange Zeit entwickelt haben. Mit Hilfe dieser Perspektive können globale Diffusion und formale Strukturen der Entkopplung von formalen Grundsätzen und praktischer Anwendung erklärt werden. Zusammen nehmen der historische und soziologische Institutionalismus zeitliche Entwicklungen und Prozesse in den Blick, die erklären, wie Institutionen entstehen und sich verändern. Die Konzepte critical junctures und Pfadabhängigkeit sollen helfen diese Prozesse auf der Mesoebene zu verstehen. Um die Transformation der Wissensproduktion im Zeitverlauf des 20. Jahrhunderts zu verstehen und um zu analysieren, welche Organisationsformen an der Produktion wissenschaftlichen Wissens beteiligt waren, werden zwei theoretische Konzepte herangezogen: Modus 1 versus Modus 2 Wissenschaft und das Triple-Helix Modell zur Beschreibung der Beziehung zwischen Wissenschaft, Industrie und Staat. In The New Production of Knowledge beschreiben Michael Gibbons und seine Kollegen den Wandel der Wissenschaft von einer akademischen, disziplinären und autonomen, traditionellen, Organisation der Wissenschaft (Modus 1) mit einem Schwerpunkt auf Universitäten als wichtigste Organisationsform, hin zu einer anwendungsorientierteren, transdisziplinären, diversen und reflexiven Organisation der Wissenschaft (Modus 2), die eine diversere Organisation der Wissenschaft unterstützt und auf einem breiteren organisationalen Setting der Wissensproduktion beruht. Innerhalb der Literatur wird diskutiert, ob das neue Modell das alte ersetzen soll und welches der Modelle die gegenwärtige Organisation der Wissenschaft am besten beschreibt. Im Gegensatz hierzu bleibt beim Triple-Helix Modell die historische Rolle der Universitäten erhalten. Der Ansatz geht davon aus, dass zukünftige Innovationen aus einer Beziehung von Universitäten (Wissensproduktion), Industrie (Generierung von Wohlstand) und dem Staat (Kontrolle) resultieren. Daten und Methoden In dieser Arbeit werden ausschließlich Publikationen in peer reviewed Zeitschriften als Kennzeichen wissenschaftlicher Produktivität herangezogen. Dieser Schwerpunkt ermöglicht mir eine tiefgreifende Analyse von Publikationen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrhundert. Zeitschriftenartikel in hochklassigen und möglichst internationalen Journalen bilden den gold standard wissenschaftlichen Outputs in den hier untersuchten Mathematik, Ingenieur-, Natur- und Technikwissenschaften sowie der Medizin (STEM+). Meine Daten basieren auf einem stratifizierten, repräsentativen Sample (siehe ausführlich Kapitel 6) publizierter Zeitschriften, die als Rohdaten aus Thomson Reuters Web of Science Science Citation Index Expanded (SCIE) zur Analyse zur Verfügung stehen (eine vergleichbare Datenbank stellt Elseviers Scopus bereit). Methodologisch wird eine Kombination aus einer vergleichenden institutionelle Analyse ausgewählter Länder, eine historische Untersuchung des deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystems und eine systematische, globale Auswertung bibliometrischer Publikationsdaten angestrebt. Der SCIE umfasst mehr als 90 Millionen Einträge (gespeichert werden nahezu alle Typen wissenschaftlichen Outputs), hauptsächlich aus den oben genannten Fächergruppen. Diese Arbeit beschränkt sich auf originale Zeitschriftenartikel (Originalmitteilungen), da lediglich dieser Publikationstyp zertifiziertes und neues Wissen enthält. Der SPHERE Datensatz umfasst publizierte Zeitschriftenartikel aus den Jahren 1900 bis 2010. Von 1900 bis 1970 wurden die Daten in 5-Jahres-Schritten mittels einer geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt. Ab 1975 stehen die Daten vollständig und ab 1980 in Jahresschritten zur Verfügung. Abhängig von der untersuchten Fragestellung werden die Daten in 5-Jahres- oder 10-Jahres-Schritten analysiert. Eine detaillierte Beschreibung des Samplings und der Gewichtung der Daten kann den Abschnitten 6.2.2 und 6.8 entnommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien werden 17.568 unterschiedliche Zeitschriften (42.963 Zeitschriften, wenn dieselbe Zeitschrift in unterschiedlichen Jahren mehrfach berücksichtigt wird) und 5.089.233 Forschungsartikel untersucht. Um die Daten für die Analyse aufzubereiten muss eine intensive Vorarbeit geleistet werden. Sie werden umfassend (nach-)kodiert und bereinigt. Besonders häufig sind Fehler oder fehlende Informationen auf Ebene der Länder und/oder der Organisationen/Organisationsformen, in denen die Forschung betrieben wurde. Im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2015 habe ich die Originalzeitschriften und -artikel in Online-Zeitschriftendatenbanken oder Archiven verschiedener Universitätsbibliotheken eingesehen, begutachtet und mit Hilfe einer Excel-Tabelle katalogisiert und fehlende Informationen, wenn vorhanden, ergänzt. In der Bibliometrie werden verschiedene Vorgehensweisen diskutiert, wie Publikationen gezählt werden können. Die Analysen dieser Arbeit basieren hauptsächlich auf der whole count Methode (siehe Tabelle 1). Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass jeder Autor, jede Organisation, oder jedes Land gleichermaßen zu einer Publikation beigetragen hat. Folglich kann es zu einer Verzerrung bzw. Überschätzung der Ergebnisse kommen, da Zeitschriftenartikel mehrfach gezählt werden, wenn sie in Form von Forschungskooperationen publiziert wurden. Um die absolute Anzahl an Publikationen (weltweit, Europa, Deutschland) zu ermitteln, wird die Gesamtzahl an Artikeln pro Jahr (ohne Duplikate) berechnet. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse Der empirische Teil meiner Arbeit ist in drei Teile untergliedert. Die folgenden Abschnitte fassen die jeweils wichtigsten Ergebnisse zusammen. The Global Picture – Hochschul- und Wissenschaftssysteme im Vergleich Im Mittelpunkt meiner Dissertation steht die Frage, welche Organisationsformen Wissenschaft produzieren. Um die Ergebnisse der detaillierten Fallstudie einordnen und bewerten zu können, erfolgt zunächst eine Einbettung in den globalen und europäischen Kontext. Die forschungsleitenden Fragen, wie hat sich die wissenschaftliche Produktivität weltweit und im europäischen Vergleich zwischen 1900 und 2010 entwickelt und wie war/ist das deutsche Hochschul- und Wissenschaftssystem in die globalen Entwicklungen der Hochschulbildung und Wissenschaft im zeitverlauf eingebettet, wird folgendermaßen beantwortet: In einem ersten Schritt wird gezeigt, dass das weltweite wissenschaftliche Wachstum zwischen 1900 und 2010 exponentiell verlief und dieser Trend vermutlich bis heute anhält (siehe Abbildungen 3 und 10, S. 50, 147). Die massive Ausdehnung wissenschaftlichen Wissens hatte und hat auch heute noch einen großen Einfluss auf gesellschaftliche Entwicklungen, die nicht auf den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt beschränkt sind. Ich werde darstellen, dass Hochschul- und Wissenschaftssysteme weltweite Gemeinsamkeiten aufweisen, die zu einer ähnlichen Entwicklung und Ausweitung wissenschaftlicher Produktivität geführt haben. Im Vergleich wichtiger europäischer Länder (Deutschland im Vergleich mit Großbritannien, Frankreich, Belgien und Luxemburg), kann gezeigt werden, dass zwischen der weltweiten Ausweitung der Wissenschaft, dem Anstieg an Publikationen und der Expansion von modernen Forschungsuniversitäten ein Zusammenhang besteht (siehe Abschnitt 7.2; Powell, Dusdal 2016, 2017a; 2017b im Druck). So wurde ein globales Feld der Wissenschaft aufgespannt, das als übergeordneter Rahmen fungiert. Drei geografische Zentren wissenschaftlicher Produktivität werden im Zeitverlauf identifiziert: Europa, Nordamerika und Asien. Sie haben zu unterschiedlichen Zeitpunkten an Bedeutung gewonnen oder verloren, doch zum heutigen Zeitpunkt tragen sie alle zur wissenschaftlichen Produktivität in den untersuchten Fächergruppen bei. Allerdings sind besonders in Asien die Wachstumsraten massiv angestiegen (Powell et al 2017 im Druck). Zweitens investieren alle Länder weltweit in Forschung und Entwicklung (FuE) (siehe Abbildung 9, S. 140). Diese Investitionen haben einen Einfluss auf ihre wissenschaftliche Produktivität. Zwischen einzelnen Ländern sind zum Teil große Unterschiede in der absoluten Publikationszahl und der relativen wissenschaftlichen Produktivität feststellbar. Nicht nur Investitionen in FuE tragen zur Expansion der Wissenschaft bei, sondern auch die Anmeldung von Patenten, höhere Studierendenzahlen, eine gestiegene Anzahl an Forschern, die Ausweitung von Forschungsaktivitäten in viele gesellschaftliche Teilbereiche, die Entwicklung von Forschungsprodukten und Neugründungen von Universitäten (Powell, Baker, Fernandez 2017 im Druck). Im Zuge der Hochschulexpansion und der Massifizierung der Hochschulbildung in den 1960er und 70er Jahren sind besonders die Studierendenzahlen und die Anzahl der Wissenschaftler extrem angestiegen. Es kam also zur Ausweitung des kompletten Hochschul- und Wissenschaftssystems und nicht nur zu einer Erhöhung der Anzahl an Publikationen. Im Umkehrschluss kann ein Teil des Anstiegs wissenschaftlicher Publikationen auf eine steigende Anzahl an Wissenschaftlern zurückgeführt werden. Drittens kann die von Derek J. de Solla Price aufgestellte These, dass das exponentielle Wachstum wissenschaftlicher Literatur irgendwann abflachen müsse, wiederlegt werden (siehe Abschnitt 2.4; Abbildungen 4 und 10, S. 53, 147). Obwohl einschneidende historische, politische, wirtschaftliche und technologische Ereignisse sowie Ereignisse bezogen auf die Hochschulen und Wissenschaft (siehe Abbildung 11, S. 150) kurzfristig zu einer Verringerung der Publikationszahlen geführt haben, wurde die Wachstumskurve nicht nachhaltig beeinflusst. Im Jahr 2010 wurden weltweit fast eine Million Zeitschriftenartikel in den Natur- und Technikwissenschaften sowie der Medizin publiziert. In Abschnitt 7.2.2 zeige ich, dass die Anzahl der publizierten Zeitschriftenartikel im Verhältnis zu den Ausgaben für FuE, der Größe der Hochschul- und Wissenschaftssysteme und der Anzahl der Einwohner (siehe Abbildung 12, S. 159) und Wissenschaftler (siehe Tabelle 3, S. 162; Abbildung 13, S. 164) relativiert werden müssen. Die anfängliche extreme Expansion der wissenschaftlichen Publikationen in den Mathematik, Ingenieur-, Natur- und Technikwissenschaften sowie der Medizin basiert auf einem allgemeinen Wachstum der Hochschul- und Wissenschaftssysteme (siehe oben). Unterschiedliche institutionelle Settings und Organisationsformen, in denen Wissenschaft produziert wird, haben einen Einfluss auf die wissenschaftliche Produktivität. Anhand der ausgewählten Fallbeispiele (Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Belgien und Luxemburg) werde ich darlegen, dass Hochschul- und Wissenschaftssysteme, die über forschungsstarke Universitäten verfügen, höchst produktiv sind. Es kommt also nicht nur darauf an, wie viele Wissenschaftler innerhalb eines Systems beschäftigt werden, sondern auch darauf, in welchen institutionellen Settings sie arbeiten. Fünftens, im internationalen Vergleich trägt Deutschland immer noch erheblich zur wissenschaftlichen Produktivität in den untersuchten Fächern bei. Mit einer Wachstumsrate von 3,35% Prozent folgt Deutschland den USA und Japan. Im Jahr 2014 wurden in Deutschland 84,5 Mrd./€ für FuE von der Regierung bereitgestellt. Dies entspricht einem Anteil von 2,9 Prozent des BIP. Somit wurde der EU-Richtwert von 2020 von 3 Prozent lediglich knapp verfehlt. Im Jahr 2010 wurden in Deutschland insgesamt 55.009 Zeitschriftenartikel in den STEM+-Fächern publiziert (siehe Tabelle A5 im Anhang). Im Vergleich der absoluten Zahlen mit Großbritannien, Frankreich, Belgien und Luxemburg nimmt das Land die Spitzenposition ein. Die Größe des Hochschul- und Wissenschaftssystems hat somit einen Einfluss auf die Publikationsleistung. Werden die Zahlen in einem nächsten Schritt mit anderen Schlüsselindikatoren in Beziehung gesetzt, verändert sich die Leistung der miteinander verglichenen Systeme zum Teil erheblich. Gemessen an der Einwohnerzahl werden in Deutschland weniger Zeitschriftenartikel publiziert als in Belgien oder Großbritannien. Die Anzahl der beschäftigten Wissenschaftler betrug in Deutschland im selben Jahr 1000:4. Nur in Luxemburg und Großbritannien ist das Verhältnis von Wissenschaftlern zur Einwohnerzahl größer. Das Zusammenspiel der Organisationsformen der Wissenschaft in Deutschland von 1900 bis 2010 Auf Basis der Analysen zum globalen und europäischen Kontext der Entwicklung wissenschaftlicher Produktivität im Zeitverlauf (siehe Kapitel 7) folgt eine tiefgreifende, institutionelle Analyse des deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystems (siehe Kapitel 8). Sie dient als Ein- und Überleitung zur detaillierten empirischen Auswertung der Daten zum deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystem. Hier werden die wichtigsten Institutionen und Organisationen sowie das organisationale Feld der Wissenschaft (Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) vorgestellt. Zudem diskutiere ich die Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland zur Zeit des geteilten Deutschlands (1945-1990). Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse zeigt, dass die Entwicklung der Publikationszahlen in Deutschland dem weltweiten und europäischen Trend (im kleineren Umfang) folgt (siehe Abbildung 16, S. 208). Es kam sowohl zu einer Expansion des wissenschaftlichen Wissens in Form eines exponentiellen Anstiegs an Publikationen, als auch zu einer Erhöhung der Vielfalt wissenschaftlicher Produktivität im Zeitverlauf (siehe Abschnitte 9.1 und 9.3). Die folgenden vier Forschungsfragen werden beantwortet: Wie hat sich die wissenschaftliche Produktivität in Deutschland zwischen 1900 und 2010 entwickelt? Unter allen Wissenschaft produzierenden Organisationsformen, was tragen die "klassischen" Formen zur wissenschaftlichen Produktivität bei? Welche Organisationsformen stellen die besten Bedingungen für wissenschaftliche Produktivität bereit? Welche Einzelorganisationen gehören zu den forschungsstärksten in Deutschland? Wie oben beschrieben, verläuft das Wachstum wissenschaftlicher Produktivität in Deutschland zwischen den Jahren 1900 und 2010 exponentiell. Die Kurve ist vergleichbar mit der weltweiten und europäischen Entwicklung, wenn auch in kleinerem Umfang. Zwar hatten auch hier verschiedene Ereignisse, wie der Zweite Weltkrieg, die Weltwirtschaftskrise oder die Wiedervereinigung, einen kurzfristigen Einfluss, allerdings kam es zu keiner Verlangsamung oder Abflachung des Wachstums (siehe Abbildung 11, S. 150). Bis ins Jahr 2010 wuchs die Anzahl der publizierten Zeitschriftenartikel in Deutschland auf 55.009 an. Zweitens, zeigt eine detaillierte Betrachtung der wissenschaftlichen Produktivität Westdeutschlands im Vergleich zu Ostdeutschland, dass der Anstieg der gesamtdeutschen Publikationszahlen auf einem Anstieg der Zahlen in Westdeutschland basiert (siehe Abbildung 17, S. 211). Zwischen 1950 und 1990 verlief die Kurve der wissenschaftlichen Produktivität in der DDR flach und auf einem niedrigen Niveau. Hieraus kann geschlossen werden, dass das Hochschul- und Wissenschaftssystem der DDR, aufbauend auf seinem Akademiemodell, keine guten Bedingungen für wissenschaftliche Forschung bereitgestellt hat. Drittens, zeigt die detaillierte Analyse der "klassischen" Organisationsformen der Wissenschaft, Universitäten und außeruniversitäre Forschungsinstitute, dass Universitäten im Zeitraum von 1975 bis 2010 in den STEM+-Fächern die Hauptproduzenten wissenschaftlicher Zeitschriftenartikel waren und sind (siehe Abbildung 18, S. 217). Im Untersuchungszeitraum beträgt der prozentuale Anteil der universitätsbasierten Forschung im Mittel 60 Prozent. Somit verteidigen sie ihren Status als wichtigste Organisationsform gegenüber anderen. Die Modus 2 Hypothese, dass es im Zeitverlauf zu einem Absinken des prozentualen Anteils der Universitäten kommen muss, wird verworfen. Der Anteil der Nicht-Universitäten liegt hingegen im Durchschnitt bei 40 Prozent. Obwohl die Richtigkeit der folgenden Aussage nicht empirisch überprüft werden kann, wird davon ausgegangen, dass es sich tatsächlich sogar um einen Anstieg wissenschaftlicher Produktivität der Universitäten im Zeitverlauf handelt. Unter Berücksichtigung einer Verschiebung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für FuE zugunsten der außeruniversitären Forschungsinstitute haben die Universitäten im Zeitverlauf mit weniger Forschungsgeldern immer mehr wissenschaftliche Zeitschriftenartikel publiziert. Viertens, obwohl nicht nur Wissenschaftler innerhalb von Universitäten und Forschungsinstituten Zeitschriftenartikel veröffentlichen, haben diese beiden Organisationsformen zusammen mehr als drei Viertel aller Publikationen seit den 1980er Jahren verfasst. Aber auch schon in den Jahren zuvor ist ihr gemeinsamer Anteil sehr hoch. Zu den wichtigsten Wissenschaftsproduzenten gehören neben ihnen die (Industrie-)Unternehmen, Behörden und Ressortforschungseinrichtungen und Krankenhäuser (für eine ausführliche Beschreibung der Matrix der Organisationsformen siehe Tabelle 4, S. 222f und Abbildungen 19 und 20, S. 220, 246). Dennoch sind die Universitäten die treibende Kraft wissenschaftlicher Produktivität seit mehr als einem Jahrhundert. Mit ihrer speziellen Ausrichtung auf Grundlagenforschung stellen sie die besten Bedingungen für wissenschaftliche Forschung bereit und gehören zu den ältesten Institutionen mit einem hohen Institutionalisierungsgrad. Universitäten sind widerstandsfähig gegenüber Veränderungen und critical junctures haben keinen negativen Einfluss auf ihre wissenschaftliche Produktivität. Alle anderen im Datensatz gefundenen oder aus der Theorie abgeleiteten Organisationsformen (Akademien, Vereine/Gesellschaften, wissenschaftliche Infrastrukturen, Laboratorien, Militär, Museen und nichtuniversitäre Bildungseinrichtungen) spielen nur eine untergeordnete Rolle und wurden in der Gruppe "sonstige" Organisationsformen zusammengefasst. Fünftens, eine Auswertung der zehn forschungsstärksten Einzelorganisationen Deutschlands im Jahr 2010 bestätigt die oben beschriebenen Ergebnisse, da lediglich Universitäten und außeruniversitäre Forschungsinstitute dieser Spitzengruppe zugehören. Eine Zusammenfassung der Publikationen der Institute unter ihrer Dachorganisation zeigt, dass die Institute der Max-Planck-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft maßgeblich zur Produktion wissenschaftlichen Wissens in Deutschland beitragen. Sie übertreffen zusammengezählt die Publikationstätigkeit einzelner Universitäten bei weitem (siehe Tabelle 5, S. 259f). Eine Einzelauswertung der Institute zeigt aber auch, dass sie allgemein genommen, aufgrund ihrer Größe und der Anzahl der Wissenschaftler, nicht mit den Universitäten konkurrieren können. Zudem gehört die hybride Organisation, die Charité – Universitätsmedizin Berlin zu den führenden zehn Wissenschaftsproduzenten im deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystem. Nationale und internationale Kooperationen wissenschaftlicher Forschung Im letzten empirischen Kapitel der Arbeit wird auf der Makroebene die Frage beantwortet, welchen Einfluss die zunehmende Internationalisierung der Forschung auf nationale und internationale Kooperationen in Form von Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften hat. Durch die voranschreitende Globalisierung und Internationalisierung haben nationale und internationale Kooperationen stark zugenommen. Zu den wichtigsten Gründen für (internationale) Kooperationen in den Mathematik, Ingenieur-, Natur- und Technikwissenschaften sowie der Medizin zählen unter anderen die Reputation der Forschungsorganisation und der Mitautoren, eine höhere Sichtbarkeit innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft, mehr Möglichkeiten für interdisziplinäre Forschung oder auch eine bessere Ausstattung der Labore. Heute sind bereits ein Drittel aller Forschungsartikel weltweit das Ergebnis wissenschaftlicher Kooperationen und lediglich ein Viertel wird von einem Autoren verfasst. Übertragen auf die Organisation der Forschung bedeutet der von Humboldt geprägte Leitsatz "in Einsamkeit und Freiheit", dass wissenschaftliche Forschung nicht mehr in alleiniger Verantwortung eines Wissenschaftlers durchgeführt wird, sondern das Ergebnis von Kooperationen ist. Netzwerke werden immer wichtiger, um gemeinsame Interessen zu teilen, an einer Fragestellung zu arbeiten sowie die aus der Forschung gewonnenen Erkenntnisse gemeinsam zu publizieren. Wissenschaftler, Organisationen und Länder unterscheiden sich dahingehend, wie sie ihre Forschung organisieren und folglich auch darin, wie sie ihre wissenschaftliche Zusammenarbeit gestalten. Diese Wege sind abhängig von der geografischen Lage und Größe des Hochschul- und Wissenschaftssystems, dem organisationalen Feld und den Einzelorganisationen. In dieser Arbeit werden unterschiedliche Muster wissenschaftlicher Zusammenarbeit präsentiert. Die Ergebnisse zeigen einen massiven Anstieg wissenschaftlicher Kooperationen in Form von gemeinsamen Publikationen im Zeitverlauf. Bis in die 1990er Jahre hinein publizierten die Wissenschaftler in den hier untersuchten Länder (Frankreich, Deutschland, Großbritannien, USA, Japan, China, Belgien und Luxemburg) hauptsächlich in Alleinautorenschaft. Erst danach kam es zu einem Anstieg an Kooperationen: Im Jahr 2000 wurden lediglich 37 Prozent aller Artikel von einem Autor verfasst. Im Jahr 2010 erreichte der Anteil einen Tiefststand von lediglich einem Fünftel Alleinautorenschaften (siehe Tabelle 6, S. 279f). Allerdings unterschieden sich die Länder hinsichtlich ihres Anteils an Ko-Autorenschaften zum Teil deutlich voneinander. Literatur Powell, J. J. W. & Dusdal, J. (2016). Europe's Center of Science: Science Productivity in Belgium, France, Germany, and Luxembourg. EuropeNow, 1(1). http://www.europenowjournal.org/2016/11/30/europes-center-of-science-science-productivity-in-belgium-france-germany-and-luxembourg/. Zugriff: 13.12.2016. Powell, J. J. W. & Dusdal, J. (2017a): Measuring Research Organizations' Contributions to Science Productivity in Science, Technology, Engineering and Math in Germany, France, Belgium, and Luxembourg. Minerva, (). Online first. DOI:10.1007/s11024-017-9327-z. Powell, J. J. W. & Dusdal, J. (2017b im Druck). The European Center of Science Productivity: Research Universities and Institutes in France, Germany, and the United Kingdom. IN Powell, J. J. W., Baker, D. P. & Fernandez, F. (Hg.) The Century of Science: The Worldwide Triumph of the Research University, International Perspectives on Education and Society Series. Bingley, UK, Emerald Publishing. Powell, J. J. W., Baker, D. P. & Fernandez, F. (2017, im Druck). The Century of Science: The Worldwide Triumph of the Research University, International Perspectives on Education and Society Series. Bingley, UK, Emerald Publishing. Powell, J. J. W., Fernandez, F., Crist, J. T., Dusdal, J., Zhang, L. & Baker, D. P. (2017, im Druck). The Worldwide Triumph of the Research University and Globalizing Science. IN Powell, J. W., Baker, D. P. & Fernandez, F. (Hg.) The Century of Science: The Worldwide Triumph of the Research University, International Perspectives on Education and Society Series. Bingley, UK, Emerald Publishing.
BASE
I. Band
I. BAND Bericht über die Tätigkeit der Deutschösterreichischen Friedensdelegation in St. Germain-en-Laye (-) I. Band (I. / 1919) ( - ) Einband ( - ) 1. Vorbereitungen. (1) 2. Die internen Arbeiten der Friedensdelegation. (4) 3. Vor der Überreichung der Friedensbedingungen. (6) 4. Der erste Teil der Friedensbedingungen. (8) Beilage 1. Einladungsschreiben der französischen Regierung. Ambassade de la République Française à Vienne. Nr. 17. Vienne, le 2 mai 1919. / Gesandtschaft der französischen Republik in Wien. Nr. 17. Wien, den 2. Mai 1919. (17) Beilage 2. Erste Antwort auf das Einladungsschreiben. Secrétariat d'État pour les Affaires Étrangères. No. I.-3539/2. Vienne, le 5 mai 1919. / Staatsamt für Äußeres. Z. I.-3539/2. Wien, den 5. Mai 1919. (18) Beilage 3. Mitteilung der Zusammensetzung der Delegation. Secrétariat d'État pour les Affaires Étrangères. No. I.-3659/2. Vienne, le 9 mai 1919. / Staatsamt für Äußeres. Z. I.-3659/2. Wien, den 9. Mai 1919. (19) Beilage 4. Erste Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 73. St. Germain-en-Laye, le 22 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 73. St. Germein-en-Laye, den 22. Mai 1919. (21) Beilage 5. Urgenznote. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 32. St. Germein-en-Laye, le 24 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 92. St. Germain-en-Laye, den 24. Mai 1919. (23) Beilage 6. Zweite Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 101. Saint Germain-en-Laye, le 26 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 101. Saint Germain-en-Laye, den 26. Mai 1919. (25) Beilage 7. Einladung zur Entgegennahme der Friedensbedingungen. Conférence de la paix. Le Président. Paris, le 27 mai 1919. / Friedenskonferenz. Der Präsident. Paris, den 27. Mai 1919. (26) Beilage 8. Antwort auf die Einladung zur Entgegennahme der Friedensbedingungen. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 113. St. Germain-en-Laye, le 28 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 113. St. Germain-en-Laye, den 28. Mai 1919. (27) Beilage 9. Verschiebung der Übergabe der Friedensbedingungen. Conférence de la Paix. Le Présidente. Paris, le 29 mai 1919. / Friedenskonferenz. Der Präsident. Paris, den 29. Mai 1919. (28) Beilage 10. Antwort auf die Note, betreffend die Verschiebung. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 133. St. Germain-en-Laye, le 30 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Nr. 133. St. Germain-en-Laye, den 30. Mai 1919. (29) Beilage 11. Anerkennung Deutschösterreichs. Paris, le Mai 1919. / Paris, den 29. Mai 1919. (30) Beilage 12. Dritte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 132. St. Germain-en-Laye, le 29 mai 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 132. St. Germain-en-Laye, den 29. Mai 1919. (31) Beilage 13. Anbot wegen Sicherstellung der Lebensmittelkredite. St. Germain-enLaye, le 30 mai 1919. / St. Germain-en-Lay, den 30. Mai 1919. (33) Beilage 14. Verständigung über die Schriftlichkeit der Verhandlungen. Conférence de la paix. Le Président. Paris, le 31 Mai 1919. / Friedenskonferenz. Der Präsident, den 31. Mai 1919. (36) Beilage 15. Bekanntgabe des Auftrages wegen Einstellung der Feindseligkeiten an der südslawischen Front. Conférence de la Paix. Secrétariat Géneral. Quai d'Orsay. Paris le 1 juin 1919. / Friedenskonferenz. Generalsekretariat. Quai d'Orsay. Paris, den 1. Juni 1919. (37) Zu Beilage 15. (38) Beilage 16. Ansprache des Präsidenten der Friedenskonferenz vom 2. Juni. (39) Beilage 17. Rede des Staatskanzlers vom 2. Juni. Discours de M. le Chancelier Renner lors de la Remise des conditions de Paix. / Rede des Staatskanzlers anläßlich der Überreichung der Friedensbedingungen. (40) Beilage 18. Friedensbedingungen vom 2. Juni. Conditions de Paix avec l'Autriche. / Bedingungen des Friedens mit Österreich. (44) Einleitung. (44) Partie I. Pacte de la Société des Nations. / Teil I. Völkerbundssatzung. (44) Partie II. Frontières d'Autriche. / Teil II. Grenzen Österreichs. (44) 1. Mit der Schweiz und mit Lichtenstein: (44) 2. Mit Italien: (45) 3. (Unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes des III. Teiles): (45) 4. Mit dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate: (46) 5. Mit Ungarn: (47) 6. Mit dem tschecho-slowakischen Staate: (47) 7. Mit Deutschland: (48) Partie III. Clauses Politiques. / Teil III. Politische Bestimmungen. (49) Section I. Italie. Section II. Etat-Serbe-Croate-Slovène. / Abschnitt I. Italien. Abschnitt II. Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat. (49) Section III. État Tchéco-Slovaque. / Tschecho-slowakischer Staat. (49) Section IV. Clauses politiques concernant certains États d'Europe. / Abschnitt IV. Politische Bestimmungen, betreffend gewisse europäische Staaten. (50) 1. Belgique. 2. Luxembourg. 3. Sleswig. 4. Turque et Bulgarie. / 1. Belgien. 2. Luxemburg. 3. Schleswig. 4. Türkei und Bulgarien. (50) 5. Roumanie. 6. Russie et Etats Russes. / 5. Rumänien. 6. Rußland und russische Staaten. (51) Section V. Protection des Minorités. / Abschnitt V. Minoritätenschutz. (51) Section VI. Dispositions générales. / Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen. (52) Partie IV. Intérêts Autrichiens hors d'Europe. / Teil IV. Außereuropäische Interessen Österreichs. (53) Partie V. Clauses militaires, navales et aéronautiques. / Teil V. Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte. (54) Partie VI. Prisonniers de guerre et sépultures. Partie VII. Sanctions. Partie VIII. Réparations. Partie IX. Clauses financières. / Teil VI. Kriegsgefangene und Gräber. Teil VII. Strafbestimmungen. Teil VIII. Wiedergutmachungen. Teil IX. Finanzielle Bestimmungen. (55) Partie X. Clauses économiques. / Teil X. Wirtschaftliche Bestimmungen. (56) Section I. Relations commerciales. / Abschnitt I. Handelsbeziehungen. (56) II. Section II. Traités. / Abschnitt II. Verträge. (56) Section III. Dettès. / Abschnitt III. Schulden. (57) Section IV. Biens, droits et intérêts. / Abschnitt IV. Eigentum, Rechte und Interessen. (58) Section V. Contrats, prescriptions, jugements. Section VI. Tribunal arbitral mixte. / Abschnitt V. Verträge, Verjährung, Urteile. Abschnitt VI. Gemischtes Schiedsgericht. (59) Section VII. Propiété industrielle. / Abschnitt VII. Gewerbliches Eigentum. (60) Section VIII. Dispositions spéciales aux territoires transférés. / VII. Abschnitt. Sonderbestimmungen für abgetrennte Gebiete. (62) Partie XI. Navigation aérienne. / Teil XI. Luftschiffahrt. (64) Partie XII. Ports, voies d'eau et voies ferrées. / Teil XII. Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen. (65) Section I. Dispositions générales. / Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. (65) Section II. Navigation. / Abschnitt II. Schiffahrt. (65) Section III. Chemins de fer / Sektion III. Eisenbahnen. (67) Chapitres III. Chapitre IV. Cessions de lignes de chemins de fer. / Kapitel III. Kapitel IV. Abtretung von Eisenbahnen. (67) Chapitre V. Dispositions concernant certaines lignes de chemins de fer. / Kapitel V. Bestimmungen über bestimmte Eisenbahnlinien. (67) Chapitre VI. Dispositions transitoires. Chapitre VII. Télegraphes et téléphones. / Kapitel VI. Übergangsbestimmungen. Kapitel VII. Telegraph und Telephon. (68) Section IV et V. / Abschnitte IV und V. (68) Partie XIII. Travail. / Teil XIII. Arbeit. (69) Partie XIV. Clauses diverses. / Teil XIV. Verschiedene Bestimmungen. (70) Beilage 19. Vierte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 184. St. Germain-en-Laye, le 3 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 184. St. Germain-en-Laye, den 3. Juni 1919. (71) Beilage 20. Mitteilung über die erste Reise des Staatskanzlers nach Feldkirch. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 187. St. Germain-en-Laye, le 3 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 187. St. Germain-en-Laye, den 3. Juni 1919. (72) Beilage 21. Fünfte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 204. St. Germain-en-Laye, le 6 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 204. St.-Germain-en-Laye, den 6. Juni 1919. (73) Beilage 22. Erste Beantwortung der Friedensbedingungen vom 2. Juni. L'existence materielle de l'Autriche Allemande sarait renduc impossible par les conditions de paix projetées. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 229. St.-Germain-en-Laye, le 10 Juin 1919. / Die materielle Existenz Deutschösterreichs würde durch die beabsichtigten Friedensbedingungen unmöglich gemacht. Deutschösterreichische Delegation. Z. 229. St.-Germain-en-Laye, den 10. Juni 1919. (74) Beilage 23. Note wegen Veröffentlichung des Notenwechsels. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 278. St. Germain-en-Laye, le 11 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 278. St. Germain-en-Laye, den 11. Juni 1919. (81) Beilage 24. Verwahrung gegen die Vermögenbeschlagnahme in den Nationalstaaten. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 281. St. Germain-en-Laye, le 12 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 281. St. Germain-en-Laye, den 12. Juni 1919. (83) Beilage 27. Note über Deutschböhmen, Sudetenland und die Neutralisation des Beckens von Ostrau. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 304. St. Germain-en-Laye, le 15 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Nr. 304. St. Germain-en-Laye, den 15. Juni 1919. (84) Beilage A. Mémoire des Représentants des pays Allemands des Sudètes en réponse aux Conditions de paix des Puissances alliées et associées. / Memorandum der Vertreter der deutschen Sudetenländer in Erwiderung auf die Friedensbedingungen der alliierten und assoziierten Mächte. (93) I. Principes fondamentaux de la Paix. / I. Grundprinzipien des Friedens. (93) II. Origine del'Etat autrichian allemand. / II. Die Entstehung des deutschösterreichischen Staates. (95) III. Conditions ethnographiques. / III. Ethnographische Verhältnisse. (95) [Tabelle]: D'après le recensement de 1910, seule source officielle, les chiffres de la population sont les suivants: / Nach der Volkszählung von 1910, der einzigen offiziellen Quelle, ergeben sich folgende Bevölkerungsziffern: (96) IV. Le Traité de Paix considéré comme acte créant un nouveau régime de droit public. / IV. Der Friedensvertrag als schöpferischer Akt eines neuen staatsrechtlichen Regimes betrachtet. (98) V. Attitude des Alemands des Sudètes. / V. Verhalten der Sudentendeutschen. (99) VI. Procédés du Gouvernement tchèque. / VI. Die Vorgangsweise der tschechischen Regierung. (100) VII. Bases fondamentales del'Etat tchèchque. / VII. Die Grundlagen des tschechischen Staates. (100) [Tabelle]: La proportiou des nationalités habitant l'Etat tchèque, abstraction faite des territoires polonais qui lui seront éventuellement incorporés, est la suivante: / Die Nationen, die im tschechischen Staate abgesehen von dem polnischen Gebiete, das ihm vielleicht einverleibt werden wird, wohnen, stehen im nachstehenden numerischen Verhältnis zueinander: (101) VIII. Conclusions. / VIII. Schlußfolgerungen. (101) Beilage A: I. Aufzählung der Bezirke und Gemeinden von Deutschböhmen und Sudetenland. (103) A. Deutschböhmen. (103) B. Sudetenland: (104) In Böhmen: (104) In Mähren: (104) Beilage A/II. Population allemande des pays des Sudètes. / Deutsche Bevölkerung der Sudentenländer. (106) 1. Condition des langues dans les pays des Sudètes. / 1. Sprachenverhältnisse in den Sudetenländer. (106) [Tabelle]: Langue usitée: / Umgangssprache: (106) 2. Objections tchèques contre le recensement officiel. / 2. Tschechische Einwürfe gegen die offizielle Volkszählung. (108) [Tabelle]: Population allemande de Prague: / Deutsche Bevölkerung Prags: (110) 3. Preuves fournies par les Tchèques pour l'exactitude du recensement officiel. / 3. Tschechische Beweise für die Richtigkeit der amtlichen Zählungen. (111) 4. Résumé. / 4. Zusammenfassung. (112) Beilage A; III. Aperçu historique. / Historischer Überblick. (113) Annexe A: IV. Copie des Notes des Gouvernements Britannique, Française et Italien concernant la frontière de l'état Tchéco-Slovaque. / Anlage A: IV. Abschrift der Noten der englischen, französischen und italienischen Regierung, betreffend die Grenze des tschecho-slowakischen Staates. (119) République Française. Ministère des Affaires Etrangères. Direction politique Europe. Frontières de l'Ètat Tchéco-Slovaque. / Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Politische Direktion Europa. Grenzen des tschechoslowakischen Staates. (121) Beilage B. Neutralisation du bassin d'Ostrau. / Neutralisation des Ostrauer Beckens. (123) Convention additionelle sur le régime a appliquer au bassin d'Ostrau. / Zusatzübereinkommen, betreffend ein Regime für das Ostrauer Becken. (124) Beilage 25. Antwort wegen Sicherstellung der Lebensmittelkredite. Supreme Economic, Council, British Departement, 26, Rue de Bassano, Paris. From the Chairman of the Finance Section of the Supreme Economic Council. / Oberster Wirtschaftsrat. Britische Abteilung, 26, Rue de Bassano, Paris. Vom Vorsitzenden der Finanzsektion des Obersten Wirtschaftsrates. (85) Beilage 26. Sechste Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. No. 298. St.-Germain-en-Laye, le 14. juin 1919. / Z. 298. St.-Germain-en-Laye, den 14. Juni 1919. (87) Beilage 28. Note über die Grenzen Deutschösterreichs. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 311. Saint-Germain-en-Laye, le 16 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Nr. 311. St. Germain-en-Laye, den 16. Juni 1919. (128) Mémoire sur les frontières de l'Autriche Allemande. / Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. (135) Territoriale Anmerkungen. (142) Anhang A zur Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. Convention additionelle concernant le plébiscite. / Zusatzübereinkommen, betreffend die Volksabstimmung. (145) Article I. Profession de nationalité. / Artikel I. Bekenntnis der Volkszugehörigkeit. (145) Article II. Sujets appelés à professer leur nationalité. / Artikel II. Die zum Bekenntnis der Volkszugehörigkeit berufenen Personen. (145) Article III. Lieu de la profession. Article IV. Moment de la profession. / Artikel III. Ort der Ablegung des Bekenntnisses. Artikel IV. Zeit der Ablegung des Bekenntnisses. (146) Article V. Forme et contenu de la profession. / Artikel V. Form und Inhalt des Bekenntnisses. (146) Article VI. Commission internationale. Sa composition. / Artikel VI. Internationale Kommission. Ihre Zusammensetzung. (147) Article VII. Commission internationale. Ses tâches. / Artikel VII. Internationale Kommission. Ihre Aufgaben. (147) Article VIII. Professions de communes. / Artikel VIII. Bekenntnis der Gemeinde. (148) Article IX. Fixation des frontières de États. / Artikel IX. Festsetzung der Staatsgrenzen. (148) Article X. Disposition spéciales pour les enclaves. / Artikel X. Spezielle Bestimmungen für Enklaven. (149) Article XI. Immunité de la profession de nationalité. / Artikel XI. Immunität des Nationalitätenbekenntnisses. (149) Article XII. Temps nécessaire à acorder pour la profession. / Artikel XII. Einräumung der zur Abgabe des Nationalbekenntnisses notwendigen Zeit. (150) Article XIII. Dispositions pénales. / Artikel XIII. Strafbestimmungen. (150) Article XIV. Procédure judicaire. / Artikel XIV. Gerichtsverfahren. (151) Anhang B zur Denkschrift über die Grenzen von Deutschösterreich. Détermination des frontières en Styrie. / Festsetzung der Grenzen von Steiermark. (153) Anhang C zur Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. Carinthie. / Kärnten. (156) [2 Tabellen]: (1)Manifestation des représentants des communes de la Carinthie concernant la déclaration des députés yougoslaves du 30 Mai 1917 (Union au futur État yougoslave au sein de la monarchie d'Autriche-Hongrie.) / Kundgebung der Vertreter der Gemeinden Kärntens, betreffend die Erklärung der jugoslawischen Abgeordneten vom 30. Mai 1917 (Vereinigung mit dem künftigen jugoslawischen Staat im Schoße der österreichisch-ungarischen Monarchie). (2)Resultat du vote dans les départements constestés qui n'étaint pas ocupés par les Yougoslaves (au mois de mars 1919). / Ergebnis der Abstimmung in den strittigen Bezirken, welche nicht von den Jugoslawen besetzt waren (im Monat März 1919). (158) Anhang D zur Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. Mémoire concernant l'avenir du Tyrol. / Memorandum, betreffend die Zukunft Tirols. (159) Anhang E zur Denkschrift über die Grenzen Deutschösterreichs. Convention additionelle sur la neutralité du Tyrol. /Zusatzkonvention über die Neutralität Tirols. (163) Beilage 29. Note über die internationale Rechtspersönlichkeit Deutschösterreichs. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 355. Saint-Germain-en-Laye, le 16 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 355. St. Germain-en-Laye, den 16. Juni 1919. (164) Beilage 30. Note über den Völkerbund. (170) Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 501. Saint-Germain-en-Laye, le 23 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 501. St. Germain-en-Laye, den 23. Juni 1919. (170) Annexe A. / Beilage A. (176) Beilage B. (178) Annexe C. / Beilage C. (184) Beilage 21. Note über die Beschlagnahme und Liquidation deutschösterreichischer Vermögenswerte in den Nationalstaaten. Délégation de l'Autriche Allemande. No 507. Saint Germain-en-Laye, le 23 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 507. St. Germain-en-Laye, den 23. Juni 1919. (186) Beilage 32. Gegenvorschläge über die Gebietsabgrenzung. (192) Délégation de l'Autriche Allemande. No. 467. Saint-Germain-en-Laye, le 25 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 467. St. Germain-en-Laye, den 25. Juni 1919. (192) Partie II. Frontières de l'Autriche Allemande. / Teil II. Grenzen Deutschösterreichs. (193) A. Deutsch-Nordböhmen: (193) B. Deutsche Sudetenländer: (194) C. Deutsch-Südböhmen: (195) D. Deutsch-Südmähren: E. Niederösterreich: (196) F. Deutsch-Westungarn: G. Steiermark: H. Kärnten: I. Krain: K. Tirol: (197) Beilage 33. Handelspolitische Note. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 535. St. Germain-en-Laye, le 25 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 535. St. Germain-en-Laye, den 25. Juni 1919. (201) Beilage 34. Rückantwort wegen der Sicherstellung der Lebensmittelkredite. St. Germain-en-Laye, den 26. Juni 1919. (204) Beilage 35. Übermittlung der Gesetzentwürfe zur Sicherstellung der Lebensmittelkredite. St. Germain-en-Laye, den 30. Juni 1919. (206) Beilage 36. Siebente Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 556. St. Germain-en-Laye, le 26 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 556. St. Germain-en-Laye, den 26. Juni 1919. (207) Beilage 37. Achte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 561. St. Germain-en-Laye, le 29 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 561. St. Germain-en-Laye, den 29. Juni 1919. (210) Beilage 38. Neunte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 565. St. Germain-en-Laye, le 29 juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 565. St. Germain-en-Laye, den 29. Juni 1919. (212) Beilage 39. Zehnte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 546. St. Germain-en-Laye, le 1 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 546. St. Germain-en-Laye, den 1. Juli 1919. (214) Beilage 40. Note und Denkschrift über das Eintreten der Völker Österreichs für den Staat vor dem Kriege und während des Krieges. (216) Délégation de l'Autriche Allemande. No. 617. Saint-Germain-en-Laye, le 2 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 617. St. Germain-en-Laye, den 2. Juli 1919. (216) Zu Beilage. Mémoire sur l'attitude des différents peuples de l'ancienne Autriche vis-à-vis de cet État avant et pendant la guerre en vue des responsabilités qui en découlent. / Denkschrift der deutschösterreichischen Friedensdelegation über das Verhalten der Nationen des alten Österreich zum Staate und zum Kriege und über ihre Mitverantwortlichkeit für die Kriegsfolgen. (218) Les Polonais. / Die Polen. (225) Les Yougo-Slaves. / Die Südslawen. (228) Les Tchèques. / Die Tschechen. (233) Beilage 41. Note mit Denkschrift und Gegenvorschlägen über die wirtschaftlichen Bestimmungen der Friedensbedingungen. (247) Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 661. Saint-Germain-en-Laye, le 7 Juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Nr. 661. St.-Germain-en-Laye, den 7. Juli 1919. (247) Anhang I. Denkschrift über die Behandlung der Privatrechte im Entwurf des Friedensvertrages. (252) Inhaltsverzeichnis. (252) I. Der fundamentale Widerspruch. (253) II. Gegenseitigkeit. (254) A. In Abschnitt IV "Vermögen, Rechte und Rechtsinteressen". B. Auch im Abschnitt V "Verträge, Verjährung, Urteile";. (255) C. Nur die verbündeten und assoziierten Mächte haben die Befugnis, Versicherungsverträge auf den Lebensfall,. (255) D. Besonders im Abschnitt III der Friedensbedingungen (Industrielles Eigentum). (256) E. Der Abschnitt VI (Gemischtes Schiedsgericht). (256) III. Das deutschösterreichische Eigentum im Auslande. (259) IV. Schulden. (262) V. Abgetrennte Gebiete. (265) VI. Verschiedene Bemerkungen. (272) Annexe II. / Anhang II. (275) Section III. Dettes. / Abschnitt III. Schulden. (275) Section IV. Biens, Droits et Intérêts. / Abschnitt IV. Eigentum, Rechte und Interessen. (282) Section V. Contrats, Prescriptions, Jugements. / Abschnitt V. Verträge, Verjährung, Urteile. (292) Annexe a la Section V. III. Contrats d'Assurances. / Anhang zum Abschnitt V. III. Versicherungsverträge. (294) Section VI. Tribunal arbitral mixte. / Abschnitt VI. Gemischtes Schiedsgericht. (298) Section VII. Propriété Industrielle. / Abschnitt VII. Gewerbliches Eigentum. (299) Section VIII. Dispositions spéciales aux territoires transférés. / Abschnitt VIII. Sonderbestimmungen über abgetrennte Gebiete. (303) Remarques finales. / Schlußbemerkungen. (310) Beilage 42. Note wegen Berichtigung des § 11 der Beilage zu Artikel 32 und 33, Teil X, Sektion IV. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 660. Saint-Germain-en-Laye, le 8 juilet 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 660. Saint-Germein-en-Laye, den 8. Juli 1919. (312) Beilage 43. Mitteilung über die Annahme der Gesetze zur Sicherstellung der Lebensmittelkredite. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 680. St. Germain-en-Laye, le 9 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 680. St. Germain-en-Laye, den 9. Juli 1919. (313) Beilage 44. Elfte Note wegen der Ereignisse an der südslawischen Front. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 681. Saint Germain-en-Laye, le 9 juillet 1919 / Deutschösterreichische Delegation. Z. 681. St. Germain-en-Laye, den 9. Juli 1919. (316) Beilage 45. Antwort der alliierten und assoziierten Mächte über den Völkerbund. No. 5331. St. Germain-en-Laye, le 8 juillet 1919. / Z. 5331. St. Germain-en-Laye, den 8. Juli 1919. (318) Beilage 46. Antwort der alliierten und assoziierten Mächte über wirtschaftliche Fragen. No. 5334. St. Germain-en-Laye, le 8 juillet 1919. / Nr. 5334. St. Germain-en-Laye, den 8. Juli 1919. (320) Beilage 47. Übersendung der Gegenvorschläge. (324) Délégation de l'Autriche Allemande. N. 664. Saint-Germein-en-Laye, le 10 Juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation Z. 664. Saint-Germain-en-Laye, den 10. Juli 1919. (324) Préambule. / Einleitung. (326) Partie II. Frontieres de l'Autriche Allemande. / II. Teil. Die Grenzen Deutschösterreichs. (329) Partie III. Clauses politiques. / III. Teil. Politische Bestimmungen. (335) Section III. Ètat Tchéco-slovaque. / Abschnitt III. Tschecho-slowakischer Staat. (335) Partie III, Section III, Annexe a. Régime cantonal dans l'État Tchéco-slovaque. / III. Teil, Abschnitt III, Anhang a. Kantonalverwaltung im tschechoslowakischen Staat. (338) Partie III. Clauses politiques. Section V. Protection des Minorités. / III. Teil. Politische Bestimmungen. V. Abschnitt. Schutz der Minderheiten. (342) Partie III. Clauses politiques. Section VI. Disposition générales. / III. Teil. Politische Bestimmungen. Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen. (349) Partie XI. Navigation aérienne. / XI. Teil. Luftschiffahrt. (351) Partie XIII. Travail. / Teil XIII. Arbeit. (352) Partie II, Annexe b. Nationalité des Anciens Ressortissants Aurichiens. / II. Teil, Beilage b. Staatsbürgerschaft der ehemaligen österreichischen Staatsangehörigen. (355) Beilage 48. Note über das Verkehrswesen. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 711. Saint Germain-en-Laye, le 11 Juin 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 711. St. Germain-en-Laye, den 11. Juni 1919. (361) Beilage 49. Ergänzung der Gegenvorschläge. (366) Délégation de l'Autriche Allemande. No 707. Saint Germain-en-Laye, le 12 Juillet 1919 / Deutschösterreichische Delegation. Z. 707. Saint-Germain-en-Laye, den 12. Juli 1919. (366) Partie III. Clauses politiques. Section IV. Clauses politiques concernant certains états d'Europe. / 3. Teil. Politische bestimmungen. 4. Abschnitt. Politische bestimmungen, betreffend gewisse Länder Europas. (368) Partie IV. Intérêts Autrichiens hors d'Europe. / IV. Teil. Außereuropäische Interessen Österreichs. (370) Section I. Maroc. / I. Abschnitt. Marokko. (372) Section II. Egyte. / II. Abschnitt. Ägypten. (374) Section III. Siam. / III. Abschnitt. Siam. (375) Section IV. Chine. / IV. Abschnitt. China. (376) Partie VII. Sanctions. / VII. Teil. Strafbestimmungen. (379) Partie X. Clauses économiques. / X. Teil Wirtschaftliche Bestimmungen. (383) Section 1. Chapitre IV. / I. Abschnitt, 4. Kapitel. (383) Section II. Traités. / II. Abschnitt. Verträge. (385) Partie XIV. Clauses diverses. / XIV. Teil. Verschiedene Bestimmungen. (396) Amnistie. / Amnestie. (399) Zu Beilage 49. XII. Teil. Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen. (401) Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. (404) Abschnitt II. Schiffahrt. (406) Kapitel 1. Freiheit der Schiffahrt. (406) Kapitel 2. Bestimmungen über die Donau. (406) 1. Gemeinsame Bestimmungen über die als international erklärten Flußnetze. (406) 2. Sonderbestimmungen für die Donau. (409) Fragen der Binnenschiffahrt, die in den Friedensbedingungen nicht behandelt werden. (410) I. Donau - Oderkanal. (410) II. Vertretung Deutschösterreichs in den internationalen Kommissionen für die Elbe und die Oder, sowie in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt. (411) Abschnitt III. Eisenbahnen. (411) Kapitel I. Freiheit der Durchfuhr für Deutschösterreich gegen das adriatische Meer. (411) Kapitel II. Bestimmungen über internationale Beförderung. (412) Kapitel III. Rollendes Material. (413) Kapitel IV. Abtretung von Eisenbahnlinien. (414) Kapitel V. Bestimmungen über bestimmte Eisenbahnlinien. (415) Kapitel VII. Telegraph und Telephon. (416) Abschnitt IV. Entscheidung von Streitigkeiten und Revision der dauernden Bestimmungen. (417) Abschnitt V. Besondere Bestimmungen. (417) Beilage 50. Bitte um Fortsetzung der Lebensmittelsendungen. Délégation de l'Autriche Allemande. No. 751. Saint-Germain-en-Laye, le 15. juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 751. St. Germain-en-Laye, den 15. Juli 1919. (419) Beilage 51. Note über die Reziprozität in den Handelsbeziehungen im ehemaligen Österreich-Ungarn. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 686. Saint-Germain-en-Laye, le 16 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 686. St. Germain-en-Laye, den 16. Juli 1919. (421) Beilage 52. Gegenvorschläge zu den militärischen, Schiffahrts- und Luftschiffahrtsbestimmungen. (425) Délégation de l'Autriche Allemande. No 744. St. Germain-en-Laye, le 15 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 744. St. Germain-en-Laye, den 15. Juli 1919. (425) Partie V. Clauses militaires, navales et Aériennes. / V. teil. Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte. (426) Section II. Clauses navales. / II. Abschnitt. Bestimmungen über die Seestreitkräfte. (426) Section III. Clauses concernant l'aéronautique militaire et navale. / Abschnitt III. Bestimmungen über Heer- und Seeflugwesen. (428) Section IV. Clauses générales. / IV. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. (432) Beilage 53. Antwort auf die Bitte um Fortsetzung der Lebensmittelsendungen. Conférence de la Paix. Le President. Paris, le 17 juillet 1919 / Friedenskonferenz. Der Präsident. Paris, den 17. Juli 1919. (437) Beilage 54. Note über die Liquidation Österreich-Ungarns und Österreichs. Délégation de l'Autriche Allemande. Nr. 754. Saint-Germain-en-Laye, le 18 juillet 1919. / Deutschösterreichische Delegation. Z. 754. St. germain-en-Laye, den 18. Juli 1919. (438) Einband ([uncounted]) Einband ([uncounted])
BASE
Sittengeschichte des Weltkrieges I. Band
SITTENGESCHICHTE DES WELTKRIEGES I. BAND Sittengeschichte des Weltkrieges (-) Sittengeschichte des Weltkrieges I. Band (I. / 1930) ( - ) Einband ( - ) [Abb.]: ( - ) Titelseite ([III]) Impressum ([IV]) Vorwort (V) Einleitung Begriffsbestimmungen - Sitte, Moral und Recht - Sittengeschichtliche Bedeutung der Kriege und des Weltkrieges - Wirtschaftliche Notwendigkeit, Sittlichkeit und Erotik in ihrem Einfluß auf den Krieg (VII) [Abb.]: Der Krieg bei den Amazonen Zeichnung von Kuhn-Régnier, "La Vie Parisienne", 1915 (VII) [Abb.]: Das europäische Gleichgewicht Zeichnung (VIII) [Abb.]: Russische Karikatur auf Rasputin (IX) [Abb.]: Krieg heißt: Diebstahl, Notzucht, Mord Zeichnung von Delannoy in "Assiette au beurre", 1907 (XI) [Abb.]: Unsere Kinder werden ihnen Halt gebieten Zeichnung (XIII) [Abb.]: Wilhelm II. in der Karikatur Französische Postkarte aus der Zeit der Marokkokonfliktes Sammlung A. Wolff, Leipzig (XIV) [Abb.]: Kaiser Franz Joseph als Ballerine Französische Postkarte aus der Vorkriegszeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (XV) [Abb.]: "Wo kommt denn diese bewaffnete Bande her? Wir wollen flüchten!" Zeichnung (XVII) [Abb.]: Kamarilla viribus unitis Wiener Diplomatie Zeichnung von Kupka, 1907 (XIX) [Abb.]: Kriegsgrauen (XX) [Abb.]: Italienische Postkarten aus dem Jahre 1916 Wilhelm II. und Franz Joseph I. in der erotischen Karikatur der Entente ( - ) Erstes Kapitel Die Umwälzung der Moral vor und in dem Kriege Sittengeschichtliche Tendenzen der Vorkriegsjahre - Wirtschaftliche, politische und erotische Frauenemanzipation - Die erotischen Typen der Vorkriegsfrau (1) [Abb.]: La belle Otero oder der Zauber des Trikots Ein Beitrag zur Vorkriegserotik Aus Hirschfeld-Spinner, "Geschlecht und Verbrechen" (1) [Abb.]: Nacktkultur in Friedenszeit - zehn Mark Strafe Photographische Aufnahme (2) [Abb.]: Frauensport und Nacktkultur im Kriege Französische karikaturistische Zeichnung von Valdés, 1918 (3) [Abb.]: Die schlafende Unschuld Psychoanalytische Zeichnung aus einem Sonderheft der Zeitschrift "Le Disque Vert" (4) [Abb.]: Die Tänzerin Gaby Deslys, die ihre Schönheit in den Dienst der Kunst und bei Kriegsausbruch in den der englischen Kriegspropaganda stellte Photographische Aufnahme (5) [Abb.]: Das Frauenideal der Vorkriegszeit Die Tänzerin Mata Hari aus Hirschfeld-Spinner, "Geschlecht und Verbrechen" (6) [Abb.]: Der Bürger: "Der nicht arbeitet, soll dafür gut essen!" Zeichnung (7) [Abb.]: Französische Postkarte als Antwort auf den bekannten "Oktoberaufruf der Dreiundneunzig" nach Kriegsausbruch Sammlung A. Wolff, Leipzig (8) [Abb.]: Das Zuhältermotiv in der Karikatur Germania und ihr türkischer Freund, dem sie Geld zusteckt Aus einem russischen Kriegsbilderbogen Sammlung A. Wolff, Leipzig (9) [Abb.]: Französische Frauen am Pflug Photographische Aufnahme (10) [Abb.]: Zum Thema: Krieg und Frauenemanzipation Kriegsbilderbogen "Woche", Berlin (11) [Abb.]: Das Kapital und der Krieg Zeichnung von Boris Jefimoff, Moskau (12) [Lied]: Ein vielgesungenes Pariser Couplet "Elles tiendront" von Jacques Folrey drückt diese Wahrheit auf seine Weise aus, idem es in den ersten Strophen die verschiedenen Formen verulkt, die die Erwerbstätigkeit der Frau im Frankreich der Kriegszeit annahm, um in der letzten Strophe auch gleich die politische Folgerung zu ziehen: (12) [Abb.]: Frauenarbeit im Kriege An der Granatendrehbank einer deutschen Munitionsfabrik Photographische Aufnahme (13) [Abb.]: Massage in der Vorkriegszeit Nach einem Gemälde (15) [Abb.]: Franz Joseph in der englischen Karikatur "Punch", 1916 (16) [Abb.]: Dirne und Zuhälter Rußland und Frankreich im Spiegel der Karikatur, "Muskete", August 1915 Zeichnung ( - ) [Abb.]: Frauenakt Zeichnung (17) [Abb.]: Mädchen (18) [Abb.]: Der Sündenfall Karikatur auf das russisch-französische Bündnis von C. Arnold Flugblatt der "Liller Kriegszeitung", 1916 (19) [Abb.]: Zärtliche Träume Zeichnung von Fabiano, aus "La Vie Parisienne", 1914 (20) [Abb.]: Die Ernte des Jahres 1915 Italienische Kriegskarikatur aus dem Witzblatt "L'Asino" (21) [Abb.]: Bethmann-Hollweg und die Wahrheit Politische Zeichnung (22) [Abb.]: Bad an der Seine Zeichnung von G. Léonnec, aus "La Vie Parisienne", 1914 (23) [Abb.]: Bei der Toilette Üppige Frauenschönheit vor dem Kriege Nach einem Gemälde (25) [Abb.]: "Werden Sie diskret sein?" Zeichnung (26) [Abb.]: Das Gänschen (ein verschwundener Mädchentypus) Zeichnung von A. Vallée aus "La Vie Parisienne", 1913 (27) [2 Abb.]: (1)Jochanaan tragt der Salome seinen Kopf nach Partie aus einem Fries (2)"Du mußt ihn gehen lassen, sonst heißt es gleich, du störst den Burgfrieden." Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (28) Zweites Kapitel Erotik und Triebleben bei Kriegsausbruch Die Hurrabegeisterung und ihr libidinöser Hintergrund - Abschwächung oder Steigerung des Geschlechtstriebes bei Kriegsausbruch? - Der Krieg im Lichte der Soziologie und der Psychoanalyse (29) [Abb.]: "Sie müssen schon entschuldigen, seit mein Mann tauglich befunden wurde, läuft er tagsüber nackt herum" Zeichnung von M. Rodiguet in "Le Rire rouge", 1917 (29) [Abb.]: Ausmarsch Zeichnung von B. Wennerberg, aus "Simplicissimus", 1915 (30) [Abb.]: Europa auf dem wilden Stier Zeichnung (31) [Abb.]: Das patriotische Lied Zeichnung von A. Roubille in "Fantasio", 1914 (32) [Abb.]: Das Herz der Dame "Schick' den Kriegskrüppel um Gotteswillen fort. Ist es nicht genug, daß ich die ganze Nacht auf einem Kriegswohltätigkeitsball getanzt habe?" Zeichnung von A. Mazza, Milano ( - ) [Abb.]: Die Pariser Börse am Tage der Kriegserklärung Photographische Aufnahme (33) [Abb.]: Eine englische Reservistenfamilie oder eine Kriegslaokoongruppe mit den "Putties" (Wickelgamaschen) statt Schlangen Zeichnung von Townsend, "Punch", 1915 (34) [2 Abb.]: "Kopflose Maßnahmen des Publikums. - (1)Masseneinkauf von Mehl. - (2)Ansturm von unnötigerweise beunruhigten Sparern auf die Städtischen Sparkasse in Berlin" Zwei Bilder, die knapp nach Kriegsausbruch mit diesem Text in mehreren Blättern erschienen. Aus "Ill. Zeitung", Leipzig. 1914 (35) [Abb.]: Die Freiwilligen Holzschnitt (36) [Abb.]: Gewissen 1917 Holzschnitt von Franz Masereel, aus "Politische Zeichnungen", Erich Reiß-Verlag, Berlin (37) [Abb.]: Kriegsbegeisterung auch in Moskau? Photographische Aufnahme (38) [Abb.]: "Schwören wir, meine Damen, daß wir keinen Mann heiraten, der lebend aus dem Krieg zurückkommt!" "La Baionnette", 1916 (39) [Abb.]: Englisches Phlegma "Du mußt in den Krieg - und das Kind ist auf dem Wege." "Bis es heiratet, hoffe ich zurück zu sein." Zeichnung von R. C. Ventura, aus der italienischen Kriegsmappe "Gli Unni e gli altri" (41) [Abb.]: Die Gesundbeter oder die K. V.-Maschinen Zeichnung (42) [Abb.]: Die Menschen und der Krieg Holzschnitt von Franz Masereel, aus "Politische Zeichnungen", Erich Reiß-Verlag, Berlin (43) [Abb.]: Kriegsfreundliche Massenkundgebung vor dem Schloß in Berlin Photographische Aufnahme (44) [Abb.]: Die Pariser Schauspielerin Mlle. Delysia singt in London in einer Revue die Marseillaise Photo Wrather and Buy (45) [Abb.]: Einerseits um die Mannschaft bei guter Laune zu erhalten, andererseits um die Frauen mehr in den Dienst des Vaterlands zu stellen, wurde in den französischen Kasernen die Besuchszeit über Nacht ausgedehnt. Aus "Der Faun", Wien, 1916 (46) [Abb.]: Der heilige Krieg Holzschnitt von Franz Masereel, aus "Politische Zeichnungen", Erich Reiß-Verlag, Berlin (47) [Abb.]: Hurra, der Krieg ist da! Photographische Aufnahme (48) [Abb.]: Das Gespenst des Krieges Zeichnung (49) [Abb.]: Erschießung eines russischen Kriegsdienstverweigerers Aus "Geschichte der russischen Revolution", Neuer Deutscher Verlag, Berlin (50) Drittes Kapitel Die Dame in der Loge Geht der Kampf um sie? - Ihr Sadismus und ihre Kraftanbetung - Uniformfetischismus - Die Dame als Mittel der Kriegspropaganda, als Kriegshetzerin und Pflegerin - Die Kriegsmode und ihr erotischer Hintergrund (51) [Abb.]: Der hohe Damenstiefel als Fetisch Zeichnung von G. Zórád im ungarischen Witzblatt "Fidibusz", 1918 (51) [Abb.]: Der Brief des Poilu: "Ich sehe Sie vor mir, wie Sie, jeder Zoll eine Frau, in duftiger Mousseline einherschweben." Zeichnung von Ed. Touraine in "La Baionnette", 1915 (52) [Abb.]: Ein frommer Wunsch deutscher Modeschöpfer: Die militarisierte Damenmode Aus "Elegante Welt", 1915 (53) [Abb.]: Die versuchte Militarisierung der Frauentracht Modebild aus "Elegante Welt", 1915 (54) [Abb.]: Die Kraftanbetung der Frau (Bizepsfetischismus) Photographische Aufnahme (55) [Abb.]: Die Dame im Werbedienst Die englische Schauspielerin Miss Lorraine hält im Dienste der englischen Rekrutierung eine Ansprache Photographische Aufnahme (56) [Abb.]: Von allen beneidet, stolziert die Französin am Arm ihres Helden durch die Pariser Straßen Zum Kapitel: Heldenverehrung der Frau Zeichnung von Fabiano in "La Baionnette", 1915 (57) [Abb.]: Stacheldrahtkrinoline 1916 Die Kriegsmode in der englischen Karikatur Aus "London Mail" (58) [Abb.]: Der Frühling kommt schon als Soldat Zeichnung (59) [Abb.]: Die deutsche Sängerin im Spiegel der französischen Karikatur Zeichnung (60) [Abb.]: Die Kriegskrinoline "Lustige Blätter", 1916 (61) [Abb.]: Die Pariser und die Berliner Mode Französische Karikatur (62) [Abb.]: Am Morgen vor dem Abmarsch Zeichnung (63) [Abb.]: Derby braucht Soldaten "Mister Tomson zum Militär? Ausgeschlossen! Bereits von mir assentiert!" Kriegflugblatt der "Liller Kriegszeitung" (64) [Gedicht]: Auch hier wendet sich der Dichter Harold Begbie an den Drückeberger, den es allerdings im eigentlichen Sinne in England damals nicht gab, da der Eintritt in die Armee freiwillig erfolgte: (64) [Abb.]: Marianne empfängt ihren Sieger Zeichnung ( - ) [Abb.]: Beitrag zur Vermännlichung der Frau im Kriege Pariser Theaterreklame aus dem Jahre 1916 Aus der Sammlung des Archives photographiques d'Art et d'histoire, Paris (65) [Abb.]: "Du bist nicht mehr freiwillige Pflegerin?" - "Nein, warum auch? Mein Bild als Rote-Kreuz-Schwester ist ja in der 'Illustrierten' schon erschienen." Zeichnung von E. A. Lamm in "Muskete", 1915 (66) [Abb.]: In allen Ländern träumen junge Mädchen von Uniformen Zeichnung von Fabiano in "La Baionnette", 1915 (67) [Abb.]: "Warum spazierst du im Evakostüm herum?" "Mein Schneider ist eingerückt" Zeichnung von G. Hantot in "Le Rire rouge" (68) [Abb.]: "So verliert man den Krieg daheim" Englische Propagandazeichnung gegen die Putzsucht und Kaufwut der Dame Aus "Punch", 1917 (69) [2 Abb.]: (1)"Ist mein Rock zu kurz? Ist mein Jupon zu lang?" Englische Modekarikatur aus "London Mail", 1916 (2)Politische Karikatur (70) [Abb.]: Die Frau als Werbemittel auf einem amerikanischen Kriegsanleiheplakat Sammlung Wolff, Leipzig (71) [Abb.]: Titelvignette aus der Zeitschrift "La Baionnette" (72) [Abb.]: Sie schreibt an die Front: "Mein lieber Mann, du kannst dir denken, wie sehr ich alle Leiden und Entbehrungen mit dir teile." Zeichnung (73) [Abb.]: Madelaine ohne Pariser Mode "Eigentlich gar nicht so übel, diese neue deutsche Tracht!" Kriegsflugblatt der "Liller Kriegszeitung" (74) [Abb.]: Wie die Mode des Highlanders die der Pariserin beinflußt und umgekehrt Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1915 (75) [Abb.]: Inserat, das in zahlreichen deutschen Blättern nach Kriegsausbruch erschien "Leipzig Ill. Zeitung", 1914 (76) [Abb.]: Junge Mädchen führen in London Freiwillige zum Rekrutierungsamt Photographische Aufnahme (77) [2 Abb.]: (1)"Die neuen Zeppelinmodelle sind eingetroffen" Französische Karikatur auf die Kriegsmode Aus "La Baionnette", 1914 (2)Was der Schlitzrock verrät Die Dame meint, man brauche den Stoff für die Soldaten Aus den italienischen Witzblatt "L'Asino", 1915 (78) [Abb.]: "Und wenn der Krieg noch so lange dauert, noch weiter und noch kürzer darfst du die Röcke nicht tragen." Zeichnung (79) [Abb.]: Die deutsche Frau in der französischen Kriegskarikatur Zeichnung von Brunner, aus "La Baionnette", 1914 (80) [Abb.]: Feldpostalisches "Ein Fünfkilopaket möchte ich sein und mich per Feldpost als Liebesgabe versenden lassen!" Zeichnung von E. H. Lamm, "Muskete", 1914 ( - ) [Abb.]: "Bitte, erzählen Sie doch, was war also das Schrecklichste, was Sie draußen erlebt haben?" Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (81) [Abb.]: Der Urlauber nach der Ankunft in München: "Da sieht man gleich, daß hier fleischloser Tag ist." "Soldatenzeitung im Schützengraben" das bayr. Ers.-I.-R. Nr. 1, 1916 (82) [Abb.]: Zeichnung von Carlègle in "La Vie Parisienne", 1917 (Text verdeutscht) (83) [Abb.]: "Ich lese die Blätter und kann mir recht gut vorstellen, wie schrecklich es an der Front zugehen muß." Die auf dem Bilde ersichtlichen Blätter sind Modezeitschriften Zeichnung von Maurice Motet in "La Baionnette", 1914 (84) [Abb.]: In England versuchte man, aus patriotischen Sparsamkeitsgründen eine Einheitstracht für Frauen (standard dress) einzuführen. Mit welchem Erfolge, zeigt diese Karikaturreihe aus "Punch", 1915 (85) [2 Abb.]: (1)Der "Schuhliebhaber" auf Urlaub Französische Karikatur auf den durch die Kriegsmode anscheinend sehr begünstigten Stiefelfetischismus (2)Eine Kriegstrauung Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (86) Viertes Kapitel Die Kriegerfrau auf dem Leidenswege Mannesarbeit und Vermännlichung - Kriegstrauungen - Die Unsittlichkeit der Kriegerfrau - Ehebruch, Selbstmord und andere Psychosen - Die Gefangenenliebe - Enthaltsamkeit und ihre Folgen (87) [Abb.]: Gretchen, vom Geist der Pariser Mode verlassen Zeichnung von Georges Pavis in "Fantasio", 1914 (87) [2 Abb.]: (1)"Gnädige Frau, ich muß Ihnen dasselbe sagen, was unserer Armee nachgerühmt wird: Sie sind ungeschwächt aus dem Kriege hervorgegangen." Zeichnung von Jean Plumet in "Le Rire", 1918 (2)"Was tätest du, wenn ich meine beiden Beine verlöre?" "Ich würde dir einen hübschen Wagen mit Kautschukrädern kaufen." Zeichnung von Laforge in "Le canard enchaîné", 1916 (88) [Abb.]: Aus dem täglichen Leben der Kriegerfrau Photographische Aufnahme (89) [Abb.]: 1915: Die Pariserin ist noch Hausfrau Französisches Plakat von A. Willette Aus dem Archiv des französischen Kriegsministeriums (90) [Abb.]: Der Urlauberzug Zeichnung von Louis Icart in "Fantasio", 1917 (91) [2 Abb.]: (1)Das Büromädchen im Kriege Der Chef: "Schön, daß Sie endlich doch kommen, wir erwarten Sie schon seit Bürobeginn." "Punch", 1916 (2)Die Damen: "Bitte, wir möchten heute wieder einen Verwundeten spazieren führen, aber einen, dem man auch ansieht, daß er verwundet ist." "Punch", 1915 (92) [Abb.]: Zeichnung von Carlègle in "La Vie Parisienne", 1917 (Text verdeutscht) (93) [Abb.]: Humoristische Feldpostkarte (94) [Abb.]: "Andere Zeiten, Kinder, wer von euch erinnert sich eigentlich noch daran, daß man einmal Tango gelernt hat?" Zeichnung von B. Wennerberg in "Simplicissimus", 1914 (95) [2 Abb.]: (1)Eine Jux-Postkarte aus der Kriegszeit vielleicht zum Beweise der vielgerühmten Verfeinerung des Liebeslebens im Kriege erzeugt Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Der Zivilist Zeichnung von F. Reynolds in "Punch", 1915 (96) [Abb.]: Uniformfetischismus "Zieh dich nicht aus, die Uniform kleidet dich so gut ." Zeichnung ( - ) [2 Abb.]: Der Urlauber (1)Endlich! (2)Schon? Zeichnung von Fabiano in "Fantasio", 1915 (97) [Abb.]: Wiedersehen in Paris Aus "Vie de Garnison" (98) [Abb.]: Arbeiterin in einer französischen Munitionsfabrik Photographische Aufnahme (99) [2 Abb.]: (1)Geteiltes Leid Die Frau des Mannes, der einen Arm verlor, hat sich alle Zähne ziehen lassen Deutschfeindliche Hetzkarikatur aus der französischen Zeitschrift "Fantasio", 1915 (2)"Wohnt hier Fräulein Odette?" "Sie ist nicht mehr hier, aber wenn Sie im zweiten Stock bei Fräulein Clara anläuten, ist es dasselbe." Zeichnung von Forton in "Vie de Garnison", 1915 (100) [Abb.]: Musterung der Fünfzigjährigen Zeichnung (101) [Abb.]: Die "Heldenverehrung" der Französin Titelblatt einer französischen Zeitschrift (102) [Abb.]: Die Beute des Schattens Zeichnung von Zyg. Brunner in "La Vie Parisienne" (103) [2 Abb.]: (1)Der rationierte Kuß Scherzpostkarte der Deutschmeister Witwen- und Waisenstiftung Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Französische "Vorstöße" im Elsaß Zeichnung von Rodiguet in "Le Rire" (104) [Abb.]: Die Briefträgerin Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1917 (105) [Lied]: Verdeutscht lautet die erste Strophe: (106) [Abb.]: Der neue große Freund aus dem wilden Westen und die kleine Pariserin Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1917 (106) [Abb.]: Die Witwen Zeichnung (107) [2 Abb.]: (1)"Melanie, also das ist Ihr Mann, der von der Front kommt? Gestern war er doch noch glattrasiert." Zeichnung von Laforge in der französischen Frontzeitung "Le canard enchaîné, 1916 (2)Die Schamhafte "Sie dürfen mich ausziehen, aber ich verbiete Ihnen, mich mit den Augen zu entkleiden." Aus "Vie de Garnison", 1915 (108) [Abb.]: Einzug österreichisch-ungarischer Kavallerie in Lublin Überall Frauenhuld als Siegerlohn Zeichnung (109) [Abb.]: "Armes Kind! Haben Sie wenigstens den Vater verständigt?" "Ja, ich habe an alle beide geschrieben." Zeichnung von A. Guillaume in "Le Rire rouge", 1917 (110) [Abb.]: Milderungsrund: "Es ist wahr, ich habe dieses Jahr drei Männer ruiniert; aber zwei davon waren Heereslieferanten." Zeichnung von K. A. Wilke in "Muskete", Wien 1915 (111) [2 Abb.]: (1)"Der gnädige Herr hatte nur eine Stunde Ausgang und konnte auf Madame nicht warten - so ist es geschehen." Zeichnung von Laforge in der französischen Frontzeitung "La canard enchaîné", 1916 (2)Hektographierte Postkarte aus den Zeiten der Fleischnot Sammlung A. Wolff, Leipzig (112) [Abb.]: Frohes Erwachen Zeichnung von Georges Barbier, "La vie Parisienne", 1918 ( - ) [Abb.]: Stadt und Land Der Künstler und das Dorfmädchen vor und in dem Kriege Englische Karikatur in "Punch", 1917 (113) [Abb.]: Die Geschlechtsnot der Kriegerfrau in der Karikatur "Erinnerung an seinen Fronturlaub" Zeichnung von H. Gerbault in "Fantasion", 1916 (114) [Abb.]: Die Französin im Kriege Munitionserzeugerin, Feldarbeiterin und Hausfrau Plakat von Capon, aus der Sammlung der Archives Photographiques, Paris (115) [2 Abb.]: (1)Die Kellnerin Französische Karikatur (2)In Aktion Zeichnung aus "Drahtverhau", Schützengrabenzeitung des bayr. Landwehr-Inf.-Regiments Nr. 1 (2. Jahrg.) (116) [Abb.]: "Na, Kleener, woll'n wa Briedaschaft trinken?" Zeichnung von F. Jüttner in "Lustige Blätter", 1916 (117) [Abb.]: Straßenbahnschaffnerin in Paris Photographische Aufnahme (118) [Abb.]: Der Liebeshunger der Kriegerfrau Wie es einem "Herrn in den besten Jahren", einem kriegsdienstuntauglichen Friedensveteranen, im Hinterland ergeht Aus "Muskete", Wien 1915 (119) [2 Abb.]: (1)Liebe und Kitsch sind unsterblich Ein typisches Erzeugnis der deutschen Kriegspostkartenindustrie Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Mimi Ponson im Kriege "Ich bin eine alte Baronin und bitte Sie, fünf Francs von mir anzunehmen." Zeichnung von Synave, Paris 1916 (120) [Abb.]: Die Schaffnerin in Paris "Ich wollt', mein Mann wär' schon zu Hause!" "Damit er sie ablöst?" "Nein, damit er auf die Kinder aufpaßt." Zeichnung von Armengol, Paris 1916 (121) [2 Abb.]: Die Kriegsliebe als Anlaß zum Jux Zwei Postkarten aus Kriegszeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (122) [Abb.]: Ehrenbezeigung mit Hindernissen Zeichnung von E. Morrow in "Punch", 1916 (123) [Abb.]: Die Frau des Eingerückten zum Schwager: "Massier' mir die Beine, Stefan, sie tun mir weh." Zeichnung (124) [Abb.]: Die Frühmassage der Frau k. u. k. Oberstleutnant Zeichnung (125) [2 Abb.]: (1)Der volkstümliche Kriegskitsch Mit solchen und ähnlichen Postkarten wurde Deutschland im Krieg überschwemmt Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Sie schickt den Feldpostbrief an den Mann ab Zeichnung von G. Zórád in "Fidibusz", Budapest 1916 (126) [Abb.]: Berlin im Kriege: Das Urteil des Paris Zeichnung von Hans Baluschek in "Wieland", 1915 (127) [Abb.]: Die vielseitige Französin zur Kriegszeit als Polizistin, Kellnerin, Chauffeuse, Bürochefin, Minister, Inkassantin, Schaffnerin und sogar als Soldatin Zeichnung von Fabiano in "La Baionnette", 1915 (128) [4 Abb.]: Zweierlei Maß (1)"Mit der Taschen können S' net mitfahr'n mei Liabe." (2)"Aber Fräul'n, Platz gnua, dö Herrn rucken scho a wengerl z'samm." (3)"Komplett! hat's g'sagt?" (4)"Nur einsteig'n, Herr Kop'rol, die Damen werd'n scho a bisserl Platz machen." Zeichnungen von Franz Wacik, "Muskete", 1915 ( - ) [Abb.]: Der Notar eines ungarischen Dorfes zur Kriegerfrau: "Sträuben Sie sich nicht, sonst kriegen Sie keine Unterstützung mehr!" Zeichnung (129) [12 Abb.]: (1)1. Die tugendhafte Gisela wird Krankenschwester (2)2. Ihre leichtfertige Cousine fährt an die Riviera (3)3. Gisela widmet ihre bescheidenen Ersparnisse den Armen und Darbenden (4)4. Sidonie aber tanzt mit Neutralen auf heimlichen Bällen (5)5. Gisela war eine sparsame gute Hausfrau (6)6. Sidonie verbrachte die Zeit in Champagnergelagen mit Drückebergern (7)7. Gisela strickt Strümpfe für die braven Soldaten (8)8. Sidonie verbringt die Nachmittage in Absteigequartieren (9)9. Gisela wird belohnt durch die Heirat mit einem tapferen Offizier (10)10. Sidonie wicht der Versuchung des Geldes und heiratet ohne Liebe einen alten Munitionsfabrikanten . (11)11. Gisela, eine mustergültige Französin, erlebte die Freuden des glücklichen Heimes bei ihrem Gatten, dem sie viele Kinder schenkte (12)12. . der erwischte sie dann in flagranti, noch dazu mit einem Zivilisten, und schickte sie zum Teufel Zeichnung von Georges Barbier in "La Vie Parisienne", 1917 (130) [2 Abb.]: (1)Auch die Lebensmittelnot wird verniedlicht Originalpostkarte aus dem Kriegsjahr, 1916 Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Hamstererlebnisse Postkarte aus der großen Zeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (132) [Abb.]: Durchhalten auch in Frankreich "Meine Frau kann Ihnen bestätigen, daß ich keinen Augenblick wankend geworden bin." Zeichnung von Hérouard in "La Baionnette", 1915 (133) [Abb.]: Die öffentliche Ruhe in schönen Händen Französische Karikatur aus dem Jahre 1917 (134) [2 Abb.]: (1)Not und Verwahrlosung Kriegspostkarten können mitunter auch die Wahrheit sagen Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Kriegstrauung Farbige Kitschpostkarte aus der Sammlung A. Wolff, Leipzig (135) [Gedicht]: Und so wollen wir dieses Kapitel der Leidensgeschichte der Frau im Kriege mit einer Dichtervision, der "Phantasie für übermorgen" von Erich Kästner, schließen: (136) Fünftes Kapitel Erotik in der Krankenpflege Sexuelle Neugier, Schaulust, Koprolagnie und Sadismus der Pflegerin - der Lazarettdienst als Mittel - Der schlechte Ruf der Pflegerin - Frauenbesuche im Schützengraben (137) [Abb.]: Die Krankenschwester im Offiziersspital Zeichnung (137) [Abb.]: Das Sportgirl als Krankenschwester Zeichnung von Fabiano in "Fantasio", 1915 (138) [6 Abb.]: Pariser Schauspielerinnen als Krankenschwestern (1)Mlle Colibri vom Théátre des Capucines (2)Madame Simone Damanry von der Comédie Française (3)Mlle. Phryne von der Comédie Royale (4)Mlle. Paulette Delbaye von der Olympia (5)Madame Villeroy-Got vom Théâtre de l'Odéon (6)Madame Mars Pearl von der Olympia Die Wohltätigkeit ist überaus kleidsam (139) [Abb.]: Die Sadistin sieht gerne Blut und ist eine ausgezeichnete Operationsschwester Zeichnung (140) [Abb.]: Der schöne Mann ohne Gesicht Karikatur von C. Hérouard in "La Vie Parisienne", 1918 (141) [Abb.]: Französische Pflegerinnen beim Empfang eines Verwundetentransportes Photographische Aufnahme aus "La France Héroique" (142) [Abb.]: Aus dem Lazarett zum Altar Sentimentale Karikatur auf die Heiratslust der Pflegerin Zeichnung von Fournier in "La Baionnette", 1918 (143) [Abb.]: Verwundetenkultus Französische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (144) [Abb.]: 1915 "Mir scheint, ich habe Sie schon irgendwo gesehen." - "Möglich, früher war ich nämlich Tänzerin." Zeichnung ( - ) [Abb.]: Amor im Lazarett Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1915 (145) [2 Abb.]: (1)Die wohltätige Dame im Lazarett "Also los, erzählen Sie ausführlich alles." "Punch", 1916 (2)Eine österreichische Erzherzogin als Krankenschwester Photographische Aufnahme (146) [Abb.]: Flirt im Etappenlazarett Zeichnung von E. Miarko in "Fantasio", 1915 (147) [Abb.]: Lazarettromantik "Ja, er hat zwei Kugeln in den Kopf bekommen." "Und wie viele Pfeile ins Herz?" Zeichnung von L. Icart in "La Baionnette", 1914 (148) [Abb.]: Der Rekonvaleszent Zeichnung aus der "Ill. Zeitung", Leipzig, 1916 (149) [Abb.]: Das Reservelazarett Karikatur auf die Pflegerinnenspielerei der vornehmen französischen Gesellschaft Zeichnung (150) [Abb.]: "Und da sagt man noch, der Krieg wäre furchtbar." Zeichnung von R. Pallier in "La Baionnette", 1915 (151) [Lied]: In Ungarn war ein im Krieg entstandenes Volkslied über den mehr als zweifelhaften Ruf der Pflegerinnen verbreitet. Es lautet in deutscher Übersetzung etwa: (151) [Abb.]: "Herr Stabsarzt, was machen wir mit der neuen Schwester?" "Geben wir sie zur Wäscheverwaltung, es ist immer besser, ein junges Mädchen hat mit Hemden ohne Männer als mit Männer ohne Hemden zu tun." Aus "Le Rire rouge", 1916 (152) [2 Abb.]: (1)Mode 1914 (2)Mode 1915 Die Pflegerinnentracht für die einzige kleidsame und zeitgemäße zu erklären, lag nahe. Ebenso nahe lag der Mißbrauch, der mit ihr getrieben wurde. Zeichnungen von Charles Rousiel in "Fantasio" 1915 (153) [Abb.]: Die Schwester wird auch angehimmelt, sonst aber gewöhnlich als Heiratsspekulantin oder Dirne hingestellt Englische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (154) [Abb.]: Aufmarsch amerikanischer Pflegerinnen in New York vor dem Präsidenten Wilson Photographische Aufnahme (155) [2 Abb.]: (1)"Du kannst unmöglich zurück an die Front, Sidi - deine Zunge ist ganz weiß" Französische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Wandzeichnung aus einem Wiener Reservespital (156) [Abb.]: Das Leben im Spital. Die einen haben Besuch, an die anderen denkt niemand Zeichnung von A. Miarko in "Fantasio", 1916 (157) [Abb.]: Seine tiefste Wunde Lazarettliebschaften und kein Ende "Fantasio", 1916 (158) [Abb.]: Ruhm, Elend, Eitelkeit, Laus und Uniform werden billig abgegeben Ausverkauf wegen Kriegsschluß Zeichnung von G. Pavis in "Le Rire rouge", 1919 (159) [Abb.]: Englisch-französischer Unterricht in einem Park Zeichnung von Fabiano in "Fantasio", 1915 (160) [2 Abb.]: Der Soldat und das Korsett (1)Einst: eine Festung (2)Jetzt: ein Fähnchen Zeichnung von C. Hérouard, "La vie Parisienne", 1918 ( - ) [Abb.]: Aus einem Plakat für französisches Aspirin (Frankreich hat im Kriege versucht, dieses beliebte Heilmittel deutscher Herkunft durch französische Produkte zu ersetzen) Zeichnung (161) [2 Abb.]: (1)Das russische Kriegslazarett in Paris Originalphoto aus der Sammlung des Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (2)Französische Verwundete auf einem deutschen Verbandplatz Zeichnung von E. Limmer in "Ill. Zeitung", Leipzig 1914 (162) [2 Abb.]: (1)Einst (2)Jetzt Die kleinen Freuden des großen Krieges Zeichnung von A. Guillaume in "Fantasio", 1916 (163) [Abb.]: Französisches Propagandaplakat zur Verherrlichung des amerikanischen Roten Kreuzes (164) [6 Abb.]: Straf- und Lohnsystem beim Frauenregiment (1)Für kleine Verfehlungen: ein Tag Frisurverbot (2)Die Chargen: ein Volant, zwei Volants, drei Volants (3)Bei Insubordination: zwei Tage ohne Spiegel (4)Eine Auszeichnung: Flirtbewilligung (5)Die strengste Strafe: Redeverbot (6)Für besondere Verdienste: einwöchiger Urlaub für den Freund im Feld Zeichnung von Valdès in "La Vie Parisienne", 1916 (165) [Abb.]: Verwundeter (166) [Abb.]: Gratulanten zum Geburtstag des kleinen Leutnants Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gefällt sich die Kriegskarikatur in der Verniedlichung der Dinge Zeichnung von A. Aubry in "Fantasio", 1916 (167) [Abb.]: Musterung der allerjüngsten Jahrgänge in Berlin Karikatur von R. Cartier in "Le Rire rouge", 1914 (168) Sechstes Kapitel Schützengrabenerotik Diskussion über die Unschädlichkeit der Abstinenz - Stahlbad der Nerven? - Liebesgaben, Feldpostbriefe und die Sitte der Marrainnen - Die Wege der Ersatzbefriedigung: Onanie, erotische Lieder, obszöne Bilder und Gegenstände, pornographische Lektüre, Träume - Tätowierung - Die Analerotik der Soldaten - Sodomie - Enthaltsamkeitsfolgen: Das Erlöschen des Geschlechtstriebes (169) [Abb.]: Das pornographische Bild im Schützengraben Zeichnung (169) [2 Abb.]: (1)Das dankbare Hinterland Zeichnung von Hérouard in "Fantasio", 1916 (2)Inserat eines Pariser Vergnügungslokales, das sich an das dankbare Publikum der Marrainen und ihrer Patenkinder wendet (170) [Abb.]: Liebe an der Front Phantasie eines französischen Malers. Man beachte die übergroße phallische Darstellung des ganz überflüssig im Bilde stehenden Fesselballons. Ein beliebtes Motiv pornographischer Frontbilder Zeichnung von Louis Icart in "Fantasio" (171) [Abb.]: Urlauber Zeichnung von G. Redon in "Fantasio", 1916 (172) [2 Abb.]: (1)Sexualnot beschmiert die Wände Von Russen verlassene, mit erotischen Bildern bemalte Hausruine in Russisch-Polen Photographische Aufnahme (2)Der Traum des Poilu Erotische Schützengrabenzeichnung eines französischen Soldaten Sammlung Lewandowski, Utrecht (173) [Abb.]: Christnacht im Feld Zeichnung von E. Halonze (174) [Abb.]: "Einst ging ich um diese Zeit auf die Hirschjagd" Zeichnung von G. Pavis aus "Le Rire rouge" (175) [Abb.]: Ehrenwache Zeichnung aus "Vie de Garnison", 1915 (176) [Gedicht]: Aus der "Liller Kriegszeitung" sei hier ein populärer "Stoßseufzer aus dem Schützengraben" und die Antwort darauf wiedergegeben: (176) [Abb.]: Der Traum von Liebe und Vaterland Zeichnung ( - ) [2 Abb.]: (1)Erotische Phantasie Schützengrabenzeichnung eines französischen Soldaten Sammlung Lewandowski, Utrecht (2)"Wenn du von Frauen sprichst, denke an deine Mutter, deine Schwester, deine Braut und du wirst keine Dummheiten reden" Französisch-amerikanisches Plakat gegen die Zoten Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (177) [2 Abb.]: (1)Die Menschen und der Krieg Vaterstolz Holzschnitt (178) [Abb.]: Stilleben nach der Marneschlacht Photographische Aufnahme (179) [2 Abb.]: (1)Ankündigung eines Briefstellers für Marrainen und ihre Patenkinder Aus der Zeitschrift "La Baionnette", 1915 (2)Sein erster Abend daheim Zeichnung von Hérouard in "La Vie Parisienne", 1917 (180) [Abb.]: Der galante Maler als Patriot Zeichnung von Carlègle in, "La Vie Parisienne" (Text verdeutscht) (181) [Abb.]: Der Stern, der nachts über dem Graben leuchtet Französische Postkarte (182) [Abb.]: Ankunft des Urlaubers Nach einem Gemälde (183) [Abb.]: (1)"Klar zum Gefecht" Zeichnung von G. Pavis in "Fantasio", 1917 (2)Der vom Maschinengewehr: "Was? Du stehst schon auf?" Sie: "Ja, ich erkläre mich kampfunfähig." Zeichnung von Duluard in "Le Rire rouge", 1916 (184) [Abb.]: Die Blume aus dem Feldpostbrief Zeichnung von A. E. Marty in "La Vie Parisienne", 1917 (185) [2 Abb.]: (1)Côte d'azur und Kote 304 "Die Jungens gehen ins Bad und wir ins Stahlbad" Zeichnung von R. Jouan in "Le Rire rouge", 1918 (2)"Das zerbrochene Bett" oder "Morgenidyll im Heim des Urlaubers" Zeichnung von J. Mirandes in "Le Rire rouge", 1918 (186) [Abb.]: Geschlechtstaufe vor dem Abmarsch Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1917 (187) [Abb.]: Eine Manikure im Schützengraben Englische photographische Karikatur auf Damen der Gesellschaft, die sich zur Krankenpflege drängen Aus "Puck", 1915 (188) [Lied]: Ein bayrisches Soldatenlied lautet: (188) [2 Lieder]: (1)Ein anderes bekanntes "Schornsteinfegerlied" enthielt folgende zwei Strophen: (2)Im Roman "Infanterist Perhobstler" finden wir einen ebenso beliebten Vierzeiler: (189) [Abb.]: Neuer Schub von "Menschenmaterial" Zeichnung von C. Léandre in "Fantasio" (189) [Abb.]: Liebesgaben Französisches Plakat aus den Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (190) [2 Lieder]: (1)Das Lied bestand aus einer Unmenge Strophen, wie etwa der folgenden: (2)Gleichfalls im Roman von Infanteristen Perhobstler finden wir den Kehrreim einer Lorelei-Parodie: (190) [2 Abb.]: (1)Besuch bei der Marraine "Endlich sind Sie da. Womit könnte ich Ihnen eine Freude machen?" "Hm . mit Ihrem Stubenmädchen, wenn ich Sie bitten dürfte." Zeichnung von Jean Plumet in "Le Rire rouge", 1915 (2)Titelkopf der Speisekarte eines englisch-französischen Restaurants in Paris (191) [2 Abb.]: (1)Anzeige pornographischer und flagellantischer Bücher "für unsere Soldaten" Aus "Le Rire rouge", 1915 (2)"Der Herr muß warten. Sie sind der dreiundsiebzigste Kriegsmündel von Madame." Karikatur auf den Marraineunfug (192) [Abb.]: Freudiges Ereignis, Paris 1915 Zeichnung ( - ) [Abb.]: Der gnädige Herr hat Fronturlaub Zeichnung (193) [Abb.]: Feldpostkarte Sammlung A. Gaspar, Wien (194) [2 Abb.]: (1)"Nur sechs Tage Urlaub, Schatz! Und du möchtest doch Zwillinge haben!" Zeichnung von Djilio in "Le Rire rouge", 1915 (2)Feldpostkarte Sammlung A. Gaspar, Wien (195) [2 Abb.]: (1)Aus der Blütezeit des Preiswuchers "Hast du's gelesen? Jetzt werden auch wir unseren Preistarif sichtbar tragen müssen" Zeichnung von Rodiguet in "Le Rire rouge", 1915 (2)Auch so wird der Poilu gesehen Illustration aus dem Roman "Tout pour ça" von A. Derain (196) [Abb.]: "Sie wagen es, meinen Verwundeten zu berühren? der Marokkaner gehört mir!" Zeichnung aus "La Baionnette", 1914 (197) [2 Abb.]: (1)Das Wiedersehen Zeichnung von Fabiano in "Fantasio", 1915 (2)Im Stinkraum ist Gasmaskenprobe - Die Seewehr fühlt sich wie ein Geck. Dumpf brummelt wildes Tiergeschnobe, Nichts ist dagegen Hagenbeck. Bild und Verse aus der Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1915 (198) [Abb.]: Feldlatrinenordnung von der Westfront Aus J. C. Brunner, Illustrierte Sittengeschichte (199) [Abb.]: Die Latrine Tiefste Erniedrigung als Gegenstand humoristischer Darstellung Postkarte aus der Sammlung A. Wolff, Leipzig (200) [2 Abb.]: (1)"Ruhig Blut, Freund! Krieg ist Krieg - wir werden uns eben ein bißchen die Köpfe einschlagen" Zeichnung von R. Pallier in "Le Rire rouge", 1917 (2)Musette lernt Englisch (201) [Abb.]: Der Marsch auf Paris Erotisch-politische Zeichnung eines deutschen Soldaten, im Schützengraben entstanden (Marne 1915) Sammlung Lewandowski, Utrecht (202) [Abb.]: Sexuelle Symbolik im Militärleben Fesselballon, genannt Feldnülle Photograhische Aufnahme, aus der Sammlung A. Wolff, Leipzig (203) [2 Abb.]: (1)Die ersten Äpfel des Jahres Zeichnung von H. Mirande in "Le Rire rouge", 1917 (2)Titelkopf einer Haarfetischistengeschichte in einer französischen Feldzeitung Sammlung Lewandowski, Utrecht (204) [2 Abb.]: (1)Der Infanterist träumt Zeichnung (2)Die pikante Lektüre im Schützengraben Zeichnung (205) [Flugblatt]: Organische Bestimmungen über die Aufstellung, Organisation, den Betrieb und militärische Leitung, Unterstellung und Verwaltung von mobilen Feld- und Reserve-Freuden-häusern (Feldbordellen respektive Feldpuffs). (206) [2 Abb.]: (1)Die taktvolle Köchin Zeichnung aus "La Vie Parisienne", 1917 (2)Nach achtzehn Monaten Eine der zahllosen Darstellungen des Märchens von Geschlechtshunger der Urlauber. (In Wirklichkeit hat die Frontabstinenz meist lähmend auf die Sexualität gewirkt.) Zeichnung von Léonnec in "Fantasio" (208) [Abb.]: Woran Tommy denkt Aquarell ( - ) [Abb.]: Marraine und Filleul Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1918 (209) [Abb.]: Wie die Reklame den Krieg verwertet (210) [5 Abb.]: Woran sie immer denken Zeichnung von R. Prézelan in "La Vie Parisienne", 1917 (211) [2 Abb.]: (1)Frontpostkarte der Deutschmeister Witwen- und Waisenstiftung Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Zusammenstoß des Luftschiffs "Siegfried" mit dem Vergnügungsluftschiff "Hertha I" Symbolische Illustration einer Schützengrabenzeitung Aus J. C. Brunner, Illustrierte Sittengeschichte (212) [6 Abb.]: Der Urlauber "Sag' mir, wie du deinen Urlaub verbringst, und ich sage dir, wer du bist" (1)Tommy denkt an sein Bad (2)Hermann füllt sich den Magen (3)Pietro spielt Gitarre (4)Ibrahim zeigt seine Trophäen (5)Iwan tanzt (6)Aber der Franzose denkt an Liebe Zeichnung von Zyg. Brunner in "La Vie Parisienne", 1916 (213) [Abb.]: Genrebild aus dem Frontleben Photographische Aufnahme, Sammlung A. Wolff, Leipzig (214) [Abb.]: "Eine Sitzung hinter der Front" Krieg veredelt: man sitzt dem Photographen! Sammlung A. Wolff, Leipzig (215) [2 Abb.]: (1)"Da draußen habe ich mir's anders vorgestellt" Zeichnung von H. Baille in "Le Rire rouge", 1917 (2)Poilu auf Urlaub Zeichnung von Carlègle in "La Vie Parisienne" (216) [Abb.]: "Gott, wie dick du an der Front geworden bist!" "Nicht wahr, Schwiegermutter, und man läßt mir nur vier Tage Zeit, um bei dir abzunehmen." Zeichnung von Rodiguet in "La Baionnette", 1915 (217) [Abb.]: Scharmützel zwischen zwei Schlachten "Ja es freut einen zu sehen, daß die Pariserin noch immer lieb und nett ist" Zeichnung von R. Vincent in "La Vie Parisienne", 1918 (218) Siebentes Kapitel Die Geschlechtskrankheiten im Heer Aufklärungsunterricht und Gesundheitsvisite - Bekämpfungsversuch durch Strafen - Die Therapie und das Verschulden übereifriger Ärzte - Ausbreitung in allen Heeren (219) [Abb.]: Zigeunerfamilien in Galizien, die sich durch Kriegsprostitution ernährte Photographische Aufnahme (219) [Tabelle]: Eine kurze Zusammenstellung von Dr. Blaschko gibt uns Aufschluß über die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten in den verschiedenen Heeren vor dem Kriege. Die Ziffern stammen zwar aus dem Jahre 1895, doch sind sie bis zum Ausbruch des Weltkrieges nur in absoluter Beziehung zurückgegangen, ihr Verhältnis zueinander ist ziemlich das gleiche geblieben. (220) [Abb.]: Verhältniszahlen über die Ansteckung von Soldaten durch Dirnen, Arbeiterinnen und Bürgerliche (220) [Abb.]: In einem französischen Bordell "Die Sittenpolizei?" - "Nein, der Kommissär möchte ein Glas Wein trinken." Zeichnung von G. Pavis in "Le Rire", 1918 (221) [Gedicht]: A. R. Meyer, der in seinen bekannten "Fünf Mysterien" den Bombenüberfall auf das Krankenhaus in Lousberg dichterisch verwertet, läßt die aus der Haft ausgebrochenen belgischen Dirnen sagen: (221) [Flugblatt]: Aus dem Arsenal des Kampfes gegen Geschlechtskrankheiten im Kriege Sammlung A. Wolff, Leipzig (223) [Gedicht]: Es gab etliche solcher hygienisch-poetischer Produkte, von denen eines hier folgen soll: (224) [Abb.]: Auf Befehl Zeichnung ( - ) [Flugblatt]: Errichtung der Sittenmiliz in Warschau Sammlung A. Wolff, Leipzig (225) [Abb.]: Not kennt kein Gebot Zeichnung aus dem Felde (226) [Abb.]: Scherzpostkarte aus der Kriegszeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (227) [Abb.]: Nachtcafé in Konstantinopel "Sag'n Se ma, Herr Kam'rad, haben Se noch mehr solche Angorakätzchen?" Zeichnung (229) [Flugblatt]: Eine vielsagende Bekanntmachung der deutschen Ortskommandantur in Bialystok Sammlung A. Wolff, Leipzig (230) [Flugblatt]: Merkblatt für deutsche Soldaten, herausgegeben von der Sittenpolizei Lodz Sammlung A. Wolff, Leipzig (231) [Abb.]: Die "Gießkannenparade" Zeichnung von L. Gedö, 1916 (233) [Flugblatt]: Die Offensive der Kirche gegen Unsittlichkeit und Hurerei Sammlung A. Wolff, Leipzig (234) [Gedicht]: Wir können es uns nicht versagen, die zwei letzten Strophen des französischen Poems, das den Titel "La saucisse de Strasbourg" (Das Straßburger Würstchen) führt, hier verdeutscht wiederzugeben: (236) [4 Abb.]: Was nach Kriegsrecht verboten ist (1)Auf die weiße Fahne zu schießen (2)Das rote Kreuz nicht zu achten (3)Verträge zu vernichten (4)Die Neutralität zu mißbrauchen Aus "La Vie Parisienne", 1917 (237) [Abb.]: Karikatur von Karl Arnold in "Simplicissimus", 1915 (238) [Lied]: So wurde im besetzten Gebiet ein Gassenhauer gesungen: (239) [Abb.]: Liebeszauber in der Etappe Zeichnung (239) [Abb.]: Schützengrabenphantasie eines französischen Soldaten Unterschrift: "On a tué mon ami" (Mein Freund getötet) (Sammlung Lewandowski, Utrecht) ( - ) [Abb.]: Auch eine Musterung Aus dem Leben in der galizischen Etappe Zeichnung (241) [Flugblatt]: Eine Revanche-Kundmachung der französischen Besatzungsbehörden im Rheinland nach Kriegsende Sammlung A. Wolff, Leipzig (242) [Abb.]: Wo sie sich die Seuche holten Zeichnung aus dem Skizzenbuch des Kriegsteilnehmers J. K. (243) [Abb.]: Soldatenliebchen Zeichnung (244) [Abb.]: "Anale" Feldpostkarte aus dem Krieg Sammlung A. Wolff, Leipzig (245) [2 Abb.]: (1)Im Estaminet Aus der deutschen Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1916 (2)Kirchgang in Flandern Zeichnung von P. Meyer in "Kriegsflugblätter der Liller Kriegszeitung" (247) [Abb.]: Französisches Zeitungsinserat mit der Anpreisung von Heilmitteln gegen Geschlechts- und Harnröhrenkrankheiten für Soldaten (248) [Gedicht]: Der ungarische Lyriker Andreas Ady, in dessen Adern luetisches Blut rann, schrieb beim Ausbruch des Krieges: (248) Achtes Kapitel Die Weiblichen Soldaten des Weltkrieges Russische Kriegerinnen - Die Frauenbataillone Kerenskis - Die Serbin im Kriege - Die Kriegshetze der Engländerin - Verkleidete Französinnen - Versuche deutscher Frauen, sich ins Heer einzuschmuggeln - Irrtümliche Geschlechtsbestimmung - Die ukrainische und polnische Frauenlegion - Das Grab der Unbekannten Soldatin (249) [Abb.]: Die ungarische Frontkämpferin E. K. in feldmäßiger Ausrüstung Nach einer photographischen Aufnahme (249) [Abb.]: Weibliche Hilfstruppen Englands Karikaturistische Zeichnung von Fred Hendrich in "Liller Kriegszeitung", 1916 (251) [Abb.]: Bolschewistische Propagandablätter für die deutsche Front 1917/18 (252) [Abb.]: Ein weiblicher Soldat der russischen Roten Armee, nach ausgiebiger Schändung getötet Aus Ernst Friedrich, Krieg dem Kriege! (253) [Abb.]: Fräulein Jarema Kuz, Kadettaspirant der Ukrainer freiwilligen Ulanenschwadron im österreich-ungarischen Heere Photographische Aufnahme (255) [Abb.]: Schützengrabenzeichnung Sammlung A. Gaspar, Wien (256) [Abb.]: Erotik im Proviantdienst Propagandaplakat der amerikanischen Heilsarmee ( - ) [Abb.]: Eine junge Österreicherin, die als Fähnrich in der polnischen Legion kämpfte, in russische Gefangenschaft fiel und ausgetauscht wurde Photographische Aufnahme (257) [Abb.]: Matrosentänzerinnen in einer französischen Etappenkneipe Zeichnung (258) [Abb.]: Wer ist der Stolz der Kompanie? Wer kennt nicht Künstler-Maxen? Er ist ein Allerwelts-Genie Und macht die tollsten Faxen. Ein Hauptspaß ist es jedesmal Als Bertha in zu sehen; Dem "drallen Meechen" kann im Saal Dann keiner widerstehen. Transvestitische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (259) [Abb.]: Soldatinnen der amerikanischen Heilsarmee an der Front Photographische Aufnahme (261) [Abb.]: Ukrainische Legionarinnen in der österreichisch-ungarischen Armee Photographische Aufnahme (264) [Abb.]: Das Ideal des weiblichen Soldaten Französisches Wohltätigkeitsplakat von A. Willette Aus der Sammlung des Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (265) [Abb.]: Das letzte Aufgebot Englands Schimpfsalven der Fischweiber- und Suffragetten-Regimenter zur Abwehr von Zeppelinüberfällen Zeichnung von Blix in "Kriegsblätter des Simplicissimus" (267) [Abb.]: Etappe Gent Zeichnung (269) [Abb.]: Serbische Bäuerinnen lernen schießen Photographische Aufnahme (270) [Abb.]: "Stillgestanden!" beim Amazonenkorps Aus "Punch", 1916 (271) [Abb.]: Musterung für das russische Frauenbataillon Russische Karikatur, Sammlung Lewandowski, Utrecht (272) [Inschrift]: Jetzt steht auf ihrem Grab ein Stein, der folgende Inschrift trägt: (272) Neuntes Kapitel Die Homosexualität im Kriege Die Kriegslust der Urninge - Kameradschaft, Freundespaare, Offizier und Diener - Feminine Urninge und Transvestiten - Damenimitatoren im Felde (273) [Abb.]: La désenchantée Transvestitisch polit. Karikatur auf Wilhelm II. Zeichnung (273) [Abb.]: Französisches Fronttheater mit Damendarsteller Aus "Fantasio", 1916 (274) [Abb.]: Das Urteil des deutschen Paris Karikatur von A. Guillaume, "Fantasio", 1915 (275) [Abb.]: Der Damenimitator im Mannschaftszimmer Zeichnung (277) [Gedicht]: Über denselben Wunsch und Drang, ins Heer zu kommen, berichtet in poetischer Form auch ein Gedicht "Die Zurückgebliebenen", dem wir folgendes entnehmen: (278) [Abb.]: Deutsche Etappe im Spiegel der französischen Karikatur Nach einem Gemälde von A. Guillaume, "Fantasio", 1915 (279) [Abb.]: Wilhelm II. im Harem Transvestitische Karikatur von Jean Veber. Erstmals erschienen in "Rire", 1898, dann in "Fantasio", 1917 neuerlich reproduziert (281) [Abb.]: Admiral von Hintze, kaiserlicher Kabinettkurator Zeichnung von A. Barrère in "Fantasio", 1916 (282) [Abb.]: Feldgraue Urninge bei einer Fronttheatervorstellung Photographische Aufnahme Aus der Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (283) [Abb.]: Szenenbild aus Shakespeares "Was Ihr wollt" in der Aufführung im Deutschen Theater in Lille Kriegsflugblätter der "Liller Kriegszeitung", 1916 (285) [Abb.]: Homosexualität in der Kaserne Zeichnung (287) [Abb.]: Heimkehr des Soldaten Zeichnung ( - ) [Abb.]: Französische Soldaten als Damenimitatoren Nach einem Aquarell Sammlung Lewandowski, Utrecht (289) [Lied]: So finden wir in der "Mitauschen Zeitung" folgendes Totenlied: Mein Leutnant (289) [Abb.]: Theater hinter der Front "Fritz, das hast du großartig gemacht, die ganze Kompagnie hat sich in dich verliebt" Zeichnung von P. Stimmel in "Lustige Blätter", 1916 (291) [Abb.]: Französische Soldaten in Frauenkleidern Die drei Poilus sind in dieser Verkleidung aus der Gefangenschaft entflohen Aus dem Archiv des französischen Kriegsministeriums (293) [Abb.]: Soiree in Berlin Auch eine französische Kriegskarikatur (295) [Abb.]: Hinter den Kulissen des Fronttheaters Der Damendarsteller und seine Garderobière Aus "Fantasio", 1917 (297) [Abb.]: Auch die italienische Karikatur stellt feindliche Offiziere gerne als Homosexuelle dar Zeichnung aus "Gli Unni e gli altri", 1915 (299) [Abb.]: Fräulein Feldwebel Zeichnung (300) [Abb.]: "Hände hoch!" Russisch-polnische Scherzpostkarte Sammlung Lewandowski, Utrecht (301) [Abb.]: Für ein Kommißbrot und einen Franc, Lieben wir stundenlang. Lied aus der flandrischen Etappe Zeichnung (303) [Abb.]: Die hübschen Kameraden Postkarte aus dem Jahre 1915 Sammlung Lewandowski, Utrecht (304) [Abb.]: Amerikanische Gäste in Paris Zeichnung ( - ) Zehntes Kapitel Kriegsbordelle Die bordellierte Prostitution im Felde und in der Etappe - "Schwanzparade" - Das Elend der Mannschaftsdirnen (305) [Abb.]: In einem belgischen Bordell Photographische Aufnahme Aus Friedrich Ernst, Krieg dem Kriege! (305) [Flugblatt]: Angebliche deutsche Verordnung, von den Franzosen nach Kriegsschluß mit zweizeiligem Kommentar als Flugzettel im Rheinland verbreitet Sammlung A. Wolff, Leipzig (306) [Abb.]: Die Bordelle der verbündeten Mittelstaaten waren streng getrennt Photographische Aufnahme ("A.-I.-Z.") (307) [Abb.]: Mobiles Feld-Freudenhaus für Offiziere, in einer Art Zirkuswagen untergebracht Photographische Aufnahme ("A.-I.-Z.") (309) [Abb.]: So stellen sie sich daheim vor dem Lebensmittelgeschäft an . Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (310) [Abb.]: . und so in der Etappe vor dem Bordell Holzschnitt (311) [Abb.]: Im polnischen Gouvernementsbordell Photographische Aufnahme (313) [Abb.]: Hochbetrieb im belgischen Etappenbordell Zeichnung von Heinrich Zille Mit freundlicher Genehmigung des Neuen Deutschen Verlages, Berlin, aus dem Buche Heinrich Zilles "Für Alle" (314) [Abb.]: Hochbetrieb im belgischen Etappenbordell Zeichnung von Heinrich Zille Mit freundlicher Genehmigung des Neuen Deutschen Verlages, Berlin aus dem Buche Heinrich Zilles "Für Alle" (315) [Abb.]: Preisverzeichnis eines Kriegsbordells (316) [Abb.]: Verstümmelter und Dirne Lithographie (317) [Lied]: Lille, wo einst Karl der Kühne bei seinem Einzug vom Spalier der nackten Jungfrauen der Stadt empfangen worden war und von dem im Weltkrieg das Liedchen gesungen wurde: (318) [Abb.]: Kriegsbordell in Mitau Photographische Aufnahme (319) [Abb.]: "Um Gottes willen, jetzt sollen nur nicht alle meine Negerin verlangen!" Zeichnung von Laforge, aus der französischen Frontzeitung "Le canard enchaîné" (320) [Abb.]: Im Etappenpuff Zeichnung ( - ) [Flugblatt]: Auch wies er auf eine gedruckte Verfügung der Kommandantur hin, aus der besonders der Punkt V augenfällig hervorleuchtet: (321) [Abb.]: Hotel Stadt Lemberg Zeichnung (321) [Abb.]: Aus Kriegsbordellen Zeichnung von George Grosz Mit freundlicher Genehmigung des Fritz Gurlitt Verlages, Berlin (323) [Flugblatt]: Das Militär im Kampf gegen die Unzucht: Maueranschlag aus Grodno, 1915 Sammlung A. Wolff, Leipzig (324) [Abb.]: Finanzielle Verhandlungen Zeichnung (325) [Abb.]: Abendidyll aus der flandrischen Etappe Schattenriß aus der Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1915 Sammlung A. Wolff, Leipzig (326) [Abb.]: Bei der Feldbraut Frontzeichnung (327) [Abb.]: "Vorwärts, Kinder, alle müssen drankommen!" Zeichnung (329) [Abb.]: "Liebst du mich auch?" - "Ja!" - "Wie?" - "Wie deinen ganzen Jahrgang." Zeichnung von M. Motet in "Le Rire" (330) [Abb.]: "Warum hat sie nicht gewollt? Man hat ja zahlen wollen" Politische Karikatur auf die Vergewaltigung Belgiens (331) [Abb.]: Der siegreiche Ersatzreservist Zeichnung (332) [Abb.]: Sandwich pain noir Französische Etappenkarikatur von Anglay in "Fantasio". 1915 (333) [Abb.]: Der Traum von der Abrüstung Zeichnung (334) Elftes Kapitel Etappenprostitution Feldbräute in Ost und West - Liebe für ein Kommißbrot und einen Franc - Estaminets und Teestuben - Krieg, der große Galeotto (335) [Abb.]: In einer galizischen Teestube Zeichnung (335) [Abb.]: Wie er bei den Französinnen Eroberungen macht Französische Karikatur auf den deutschen Etappenoffizier (Zeichner unbekannt) (336) [Abb.]: Die rationierte Kosmetik Französische Karikatur von G. Léonnec, 1918 ( - ) [Abb.]: "Eine Heldin der Front, die kleine Modewarenhändlerin in X an der Z" Zeichnung von S. Sesboné in "Fantasio", 1916 (337) [Abb.]: Die nordfranzösische Etappe im Spiegel des deutschen Humors (339) [Abb.]: Weiblicher Hilfsdienst in dem von Russen besetzten Ostpreußen, 1914 (340) [Abb.]: Der Held vom amerikanischen Roten Kreuz Karikatur von Charles Michel in "Fantasio", 1916 (341) [Flugblatt]: Im übrigen wurden die deutschen Truppenangehörigen, die in Brüssel ankamen, am Bahnhof von einer Warnungstafel folgenden Inhalts empfangen: (342) [Abb.]: Wein, Liebe und Tabak: der Laden im zerstörten Dorf Front-Zeichnung (343) [Lied]: Henel gibt ein in Brügge entstandenes deutsches Soldatenlied wieder: (343) [Abb.]: Die Zivilarbeiterbataillone in der französischen Karikatur "Himmel, meine Töchter!" - "Bah, sie sind wie alle Französinnen - leicht zu entführen!" Zeichnung von H. Grand-Aigle "La Baionnette", 1916 (344) [Lied]: Immerhin sie hier die erste Strophe eines hübschen Liedchens wiedergegeben, das, von einem deutschen Soldaten gedichtet, in der Kriegszeitung des deutschen Marinekorps in Flandern, "An Flanderns Küste", abgedruckt wurde: (344) [Abb.]: Kriegspatin und Patenkind oder das ungleiche Paar Zeichnung von Reb in "Fantasio", 1917 (345) [Abb.]: Titelblatt einer Justament-Nummer der Geheimzeitung "La libre Belgique", die jahrelang in dem von Deutschen besetzten Belgien erschienen und eine wüste Propaganda gegen die Besetzungsbehörden entfaltete (347) [Abb.]: "Det Gequassel immer! Ick hab' hier nischt Verfiehrerisches gesehen" Aus "Liller Kriegszeitung", 1915 (348) [Abb.]: Etappenhumor Zeichnung von C. Arnold in "Liller Kriegszeitung", 1915 (349) [Abb.]: Das Seepferdchen Zeichnung (351) [Abb.]: Gefängnisstrafe für zwei Einwohner von Noyon (Nordfrankreich), die die Offiziere der Besatzungsarmee nicht grüßten Plakat, Sammlung A. Wolff, Leipzig (352) [Abb.]: Die kleine Tänzerin und der große General Bild aus der italienischen Etappe ( - ) [Abb.]: Im Nachtcafé "Hier stelle ich dir meine Milchschwester vor." "Und ich dir meinen Schnapsbruder." Zeichnung von Faye in "Vie de Garnison" (353) [Gedicht]: Nicht ohne Grund klingt im berühmten Vierzeiler der flämischen Dirnen das Lob des deutschen Kommißbrotes mit: (354) [Flugblatt]: Auch ein Beitrag zur Geschichte aller militärischen Besatzungen Sammlung A. Wolff, Leipzig (355) [Abb.]: Im Estaminet Zeichnung eines Kriegsteilnehmers, aus J. C. Brunner, Illustrierte Sittengeschichte (358) [Abb.]: Aus dem Schwarzweißrotblauweißrotbuch: Französinnen flicken die Wäsche der deutschen Krieger Sammlung A. Wolff. Leipzig (359) [Abb.]: "Nu guck mal, also hier darf nichts ruiniert werden!" Aus "Liller Kriegszeitung", 1915 (360) [Abb.]: Der Deutsche zum geknebelten Belgien: "Wir sind die denkbar besten Freunde geworden" Politische Karikatur (361) [Flugblatt]: Dokumentarisches zur Psychologie der militärischen Besetzung Plakat, Sammlung A. Wolff, Leipzig (363) [Abb.]: "Mit Gott für Kaiser und Vaterland" Verlag Viva (364) [Abb.]: Auf der Suche nach Quartier "Mein Mann ist nicht zu Hause und ich habe nur ein Bett für mich." "Tut nichts, wir werden Sie nicht inkommodieren - wir werden eben ein wenig zusammenrücken!" Französische Frontzeichnung (365) [Abb.]: Gesicht und Gesichter der Etappe Photographische Aufnahme, Verlag Viva (366) [Abb.]: Etappe Paris Zeichnung von G. Pavis in "La Vie Parisienne", 1917 (367) [Abb.]: Rumänische Familie, deren weibliche Mitglieder vom Verkauf ihrer Körper an die Soldaten der Besatzungsarmee lebten Photographische Aufnahme, Sammlung A. Wolff, Leipzig (368) [Abb.]: Das Etappenschwein . und sein Pläsierchen Zeichnung ( - ) Zwölftes Kapitel Etappenhengste und Etappenmädel Die Legende vom Front- und Etappenschwein - Die Frauen der besetzten Gebiete und die Eroberer - Belgien unter deutscher Besatzung - Zivilarbeiterbataillone - Die Hilfsdienstdamen - Frauenkrankenhäuser in der Etappe (369) [Abb.]: Aus "Galizien", ill. Beilage der Ostgalizischen Feldzeitung, 1917 (369) [Abb.]: Die Sexualnot in humoristischer Aufmachung Aus "Kriegsflugblätter der Liller Kriegszeitung" (370) [Lied]: Das Etappenschwein (370) [Flugblatt]: Wie leicht man sein Leben verwirkte Plakat aus dem besetzten Rußland Sammlung A. Wolff, Leipzig (371) [Lied]: Nur ist hier der Gegensatz zwischen dem Wohlleben der Offiziere und dem Hundeleben der gemeinen Soldaten krasser herausgearbeitet. Eines diese Lieder lautet in wörtlicher Übersetzung: (372) [Abb.]: Eroberung hinter der Ostfront Photographische Aufnahme (373) [Abb.]: Das Mitglied der Friedenskonferenz: "Ich soll nicht freigebig sein? Soeben habe ich einem völlig Unbekannten den ganzen Libanon, Estland und die östliche Walachei geschenkt!" Zeichnung von A. Faivre in "Le Rire rouge", 1919 (374) [Abb.]: Mehr Dichtung als Wahrheit über das Leben im besetzten Feindesland Postkarte aus der Kriegszeit, Sammlung A. Wolff, Leipzig (375) [Abb.]: Hotelhall in Brüssel Wie der französische Zeichner das Leben in der von Deutschen besetzten belgischen Hauptstadt darstellt Aus "Fantasio", 1915 (376) [Abb.]: Der Etappen-Photograph "So . bitte . jetzt! ." Aus "Simplicissimus", 1916 (377) [2 Abb.]: (1)"Schau, zehn Francs ist nicht teuer." "Ich will nicht widersprechen, aber ich habe nur 10 Centimes." Aus "Vie de Garnision", 1915 (2)Deutsche Postkarte aus dem dritten Kriegsjahr Sammlung A. Wolff, Leipzig (378) [Brief]: Wir lassen die geheime Anweisung der Kommandantur in Lille für Suchpatrouillen, die die Aushebung in die Zivilarbeiterbataillone durchzuführen hatten, folgen: (379) [Abb.]: Liebe im französischen Unterstand Aus "La Vie Parisienne", 1917 (379) [Abb.]: Kinematographische Aufnahme aus 1001 Nacht in der Lichtstadt Aus "La Vie Parisienne", 1916 (380) [6 Abb.]: Der Krieg im Hinterland (1)Vorbereitung zur Offensive (2)Angriff mit brennbaren Flüssigkeiten (3)Der Kampfwagen (Tank) (4)Kleine Detailoperationen (5)Ein nächtlicher Gegenangriff (6)Die Nacht nach dem Sieg Zeichnung von G. Pavis in "La Vie Parisienne", 1915 (381) [Abb.]: "Was mir an Ihrem Beruf am meisten mißfällt, ist, daß Sie jede Nacht Wache schieben müssen" Zeichnung von H. Gazan in "Le Rire rouge", 1916 (382) [Abb.]: Lille, Hauptstadt der nordfranzösischen Etappe und Hauptsitz der Etappenprostitution, nach Einzug der Deutschen Photographische Aufnahme (383) [Abb.]: Flandrische Etappe in Bild und Schrift . Jedoch des Tages höchster Glanz Naht abends, wenn sie geht zum Tanz. Im "Eldorado" Walzer klingen, Matros' und Meisje Tanzbein schwingen. Aus der Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1916 (384) [Abb.]: Der Leichenzug aus Belgien Eine sehr verbreitete Propagandazeichnung ( - ) [Abb.]: Flandrische Etappe in Bild und Schrift . Und bist du gar ein Kavalier, Bringst du die Maid vor ihre Tür, Gibst einige "Totjes" deiner Braut, Sie ist "beschaamd en stief benouwd." Aus der Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1916 (385) [Abb.]: Italienische Postkarte zur Warnung vor Spionen Sammlung A. Wolf, Leipzig (386) [Abb.]: Aus dem Leben eines Fernsprechers Feldgrauer Humor aus "Scheinwerfer", Beilage zur Zeitung der 10. Armee (Wilna) Sammlung A. Wolff, Leipzig (387) [2 Abb.]: (1)Kaffeehaus hinter der alliierten Front Zeichnung von R. Jouenne in "Fantasio", 1918 (2)"Das tut gut, für die kleine Französin zu kämpfen" Zeichnung von Marcel Bloch in "La Baionnette", 1915 (388) [2 Abb.]: (1)Kaffeehaus hinter der alliierten Front Zeichnung von R. Jouenne in "Fantasio", 1918 (2)"Das tut gut, für die kleine Französin zu kämpfen" Zeichnung von Marcel Bloch in "La Baionnette", 1915 (389) [Abb.]: Kriegscafé in einem ungarischen Grenzstädtchen Zeichnung (390) [Abb.]: Eine zusammenfassende Darstellung aller zu Propagandazwecken von der Entente reichlich ausgeschroteten "deutschen Greueltaten" Zeichnung von Townsend in "Punch", 1915 (391) [Abb.]: Friedliche Eroberungen in Feindesland mit Hilfe des allbeliebten Kommißbrotes Szene aus dem Film der Deutschen Universal Film A.-G. nach Remarques "Im Westen nichts Neues" (392) [Abb.]: Fest deutscher Soldaten in Flandern Das Auftreten der Schuhplattler Photographische Aufnahme (393) [Abb.]: "Mein Mann macht mir fürchterliche Szenen, obwohl ich ihm gedroht habe wegzugehen." "Droh' ihm, daß du bleibst." Zeichnung von Haye in "Vie de Garnison" (394) [Abb.]: Auskundschaftung des Terrains Zeichnung von Martin in "La Vie Parisienne", 1918 (395) [Abb.]: Das Spiel im Frauenherzen "Man nehme mehr als vier!" Französische Postkarte (396) [Abb.]: Deutsche Soldaten an einem dienstfreien Sonntag mit ihren russischen Quartierswirtinnen Photographische Aufnahme (397) [Gedicht]: so wollen wir uns von diesen Kriegsopfern mit den Worten verabschieden, die Karl Kraus ihnen in seinem grandiosen Kriegsdrama in den Mund legt: (397) [Abb.]: Soldat und Dirne Federzeichnung von Alfred Kubin Fritz Gurlitt-Verlag, Berlin (398) [Abb.]: Der Hunger zieht durch die Straßen Zeichnung aus dem besetzten Nordfrankreich (399) [Abb.]: Im Wintergarten in Berlin werden Tänzerinnen engagiert Zeichnung von A. Miarko in "Fantasio", 1915 (400) [Abb.]: Der rote Dämon der Etappe Zeichnung ( - ) [Abb.]: Ut J'hann Stuewen sin Franzosentid "Na, Madam, kokt de Kartuffel ok?" "Merci, Monsieur, je ne suis pas très bien portant." "Kick mol, dat Flesch is ok all moeer?" "Oui, oui, Monsieur, c'est la guerre, c'est un malheur." "Dat is schön, denn könn' wi ja bald wat eten." Aus "Liller Kriegszeitung", 1915 (401) [Abb.]: Die Eroberer und die Bevölkerung von Russisch-Polen Photographische Aufnahme (402) [Flugblatt]: Ein Plakat der Besatzungsbehörden in Russisch-Polen Sammlung A. Wolff, Leipzig (403) [Abb.]: Etappe Gent Zeichnung von George Grosz in "Gesicht der herrschenden Klasse", Malik-Verlag (404) [Abb.]: Englische Hilfstruppe im Nahkampf Aus einem lithographierten Heft "War and Women" (405) [Lied]: Trotzdem spricht man oft von der Flucht und neckisch singen die Frauen ein Lied, das im Krankenhaus entstanden ist: (405) [Abb.]: Kriegsromantik im Estaminet Aus der deutschen Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1916 (406) [Lied]: Eine Strophe einer im Hause entstandenen Chanson sagt unverblümt: (406) [Abb.]: Nachtleben in der flandrischen Etappe Nach einem Aquarell (407) [Abb.]: Gruss von der Leipziger Messe! Die grosse Mode 1919 "8 Monate nach Krieger's Heimkehr" (408) Literaturangaben (409) Einleitung, Erstes Kapitel, Zweites Kapitel (409) Drittes Kapitel (409) Viertes Kapitel (410) Fünftes Kapitel, Sechstes Kapitel (411) Siebentes Kapitel (411) Achtes Kapitel (412) Neuntes Kapitel (413) Zehntes Kapitel (413) Elftes Kapitel, Zwölftes Kapitel (414) Inhalt des ersten Bandes (415) Werbung ( - ) Einband ( - ) Einband ( - )
BASE
LA MODULAZIONE TEMPORALE DEGLI EFFETTI DELLE SENTENZE DI INCOSTITUZIONALITÀ DELLA CORTE COSTITUZIONALE:UN' ANALISI ALLA LUCE DELL' ESPERIENZA TEDESCA ("Die Handhabung der Wirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärungender Corte costituzionale: eine Untersuchungangesichts der deutschen Erfahrung")
La presente tesi affronta il tema della modulazione degli effetti delle sentenze di accoglimento della Corte costituzionale intrecciandolo con l'analisi dell'esperienza tedesca delle Unvereinbarkeitserklärungen, le quali costituiscono lo strumento privilegiato con cui il Bundesverfassungsgericht modula nel tempo gli effetti della declaratoria di incostituzionalità. L'analisi congiunta del modello italiano e tedesco consente di valutare sotto un diverso angolo prospettico la questione relativa ai limiti dell'efficacia retroattiva delle sentenze di accoglimento, la quale ha interessato l'attività della Consulta sin dai primissimi anni della sua attività. Nel primo capitolo della tesi verrà analizzata la disciplina relativa agli effetti delle sentenze di accoglimento, ragionando in particolar modo sul principio di retroattività che presidia la declaratoria di incostituzionalità; nel secondo capitolo, verrà dedicato ampio spazio alla prassi temporalmente manipolativa della Corte costituzionale, evidenziandone le esigenze sottese e i relativi nodi problematici. Il terzo capitolo ospiterà una ricognizione delle decisioni di incompatibilità tedesche: l'analisi, che prenderà le mosse da una riflessione sul dogma della nullità e dell'annullabilità della norma incostituzionale, interesserà non solo le ragioni che conducono il Bundesverfassungsgericht a scindere il momento dell'accertamento da quello della declaratoria dell'incostituzionalità, ma anche gli effetti che si ricollegano alle diverse varianti decisionali delle Unvereinbarkeitserklärungen. Infine, l'ultimo capitolo sarà dedicato ad un raffronto tra l'esperienza temporalmente italiana e quella tedesca: esso si strutturerà principalmente intorno al profilo relativo al rapporto tra Giudice costituzionale e legislatore, ovverosia il perno intorno al quale si muove (o, meglio, dovrebbe muoversi) la giurisprudenza temporalmente manipolativa. ; The present thesis deals with the issue of modulating the effects of the sentences of the Constitutional Court by intertwining it with the analysis of the German experience of the Unvereinbarkeitserklärungen, which constitute the privileged temporally manipulative instrument with which the Bundesverfassungsgericht modulates over time the effects of the declaration of unconstitutionality. The analysis of German and Italian constitutional justice makes it possible to assess under a different perspective angle the question concerning the limits of the retroactive effectiveness of the declaration of unconstitutionality, which has affected the activity of the Corte Costituzionale since the very first years of its activity. If in the first chapter of the thesis the discipline relative to the effects of the sentences of unconstitutionality will be analyzed, reasoning in particular on the principle of retroactivity which oversees the declaration of unconstitutionality itself, in the second chapter ample space will be dedicated to the temporally modulative practice of the Constitutional Court, highlighting the underlying needs as well as the related problem areas. The third chapter is devoted to the study of the German incompatibility decisions. The analysis, which starts from a reflection on the dogma of nullity and the annulment of the unconstitutional rule, concerns not only the reasons that lead the Bundesverfassungsgericht to split the moment of assessment from that of the declaration of unconstitutionality, but also the effects that relate to the different decision-making variants of the Unvereinbarkeitserklärungen. Finally, the last chapter is devoted to a comparison between the temporally modulative Italian and German experience: it will be structured mainly around the profile relative to the relationship between the constitutional judge and the legislator, which constitutes the pivot around which the temporally modulative case-law moves (or, better, should move). ; In dieser Doktorarbeit wird das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der vom Verfassungsgerichts getroffenen Annahmeurteile (die "sentenze di accoglimento") mit besonderer Beachtung der Steuerung der zeitlichen Rechtswirkungen durch das Bundesverfassungsgericht untersucht. Vor der Erläuterung des Inhalts dieser Doktorarbeit erscheint es mehr als notwendig, einleitend kurz die Gründe für diese Überlegung zur deutschen Praxis hervorzuheben. In diesem Sinn ist die Behauptung des Verfassungsrichters Lattanzi zur Rechtsprechung im aktuellen Fall "Cappato" von großer Bedeutung: Es geht hier im Wesentlichen um die Ähnlichkeit des Typs der vom Verfassungsgericht getroffenen Entscheidung mit dem der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen, die Hauptthema dieser Untersuchung sind, und zwar nicht nur, da diese einen zeitlichen Aufschub der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wenn auch auf eine ganz eigne Art) verfügen, sondern auch weil sie, wie in der deutschen Rechtslehre bestätigt, ein wichtiges Mittel zur Untersuchung der Beziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber darstellen. Auf der Ebene der Rechtslehre stellen die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen den Gegenstand eines erneuten Interesses heute und sorgfältiger Untersuchungen in der Vergangenheit dar: In diesem Sinn ist das Studienseminar über die Modulation der Rechtswirkungen der von demselben Verfassungsgericht gefassten Annahmesprüche, bei denen die maßgebliche Rechtslehre die typischen Merkmale der Unvereinbarkeitsentscheidungen untersuchte, um eine mögliche Übertragung in die Sammlung der Entscheidungshilfen des Verfassungsgerichts zu erwägen, von Bedeutung. Bei jener Gelegenheit wurden viele Probleme eines solchen Entscheidungstyps vorgebracht: Insbesondere betrafen diese erstens die Schwierigkeit, ihre konkreten Rechtswirkungen zu erkennen, zweitens die Schwierigkeit, ihr in dem untätigen italienischen Parlament Folge zu leisten und drittens die abweichende Rolle, die das Bundesverfassungsgericht innerhalb der deutschen Regierungsform innehat. Es handelt sich um drei im letzten Teil dieser Doktorarbeit untersuchte Punkte, die in der Tat nicht wenige Probleme aufwerfen, vor allem angesichts der Aufnahme durch das Verfassungsgericht einiger Urteile, die unter verschiedenen Aspekten den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln. Dabei handelt es sich insbesondere um die Urteile Nr. 243 von 1993, Nr. 170 von 2014, Nr. 10 von 2015 und Nr. 207 von 2018. Ein enger Vergleich mit der Ratio und den Problempunkten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ist somit nützlich, nicht nur, um deren möglichen Chancen in der italienischen Verfassungsrechtsprechung zu erwägen, sondern auch, um eine noch offene Frage zu erörtern, die das Verfassungsgericht seit Anbeginn ihrer Tätigkeit als Hüter des Grundgesetzes betrifft. Nach dieser Einleitung wird im ersten Kapitel der Doktorarbeit die gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile untersucht; das zweite Kapitel ist der Analyse der zeitlich handhabenden Praxis des Verfassungsgerichts gewidmet. Das dritte Kapitel ist der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, während im vierten Kapitel die wichtigsten Punkte der Vergleichsstudie zwischen der zeitlich steuernden italienischen und der deutschen Praxis behandelt werden. Die Wahl eines solchen Aufbaus erklärt sich angesichts der Möglichkeit einer Analyse ex ante der mit der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile verbundenen Problempunkte, um dann das Verständnis ex post der Gründe, die diese Doktorarbeit zu einer Untersuchung der "flexiblen" Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, zu erleichtern. Im letzten Kapitel schließlich wird versucht, einige Aspekte, die mit den heutigen Schwierigkeiten der zeitlich steuernden Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu tun haben, nach der Logik von Ähnlichkeit und Gegensatz hervorzuheben, darunter insbesondere die Beziehung zwischen Verfassungsorgan und Legislativorgan. Das erste Kapitel ist vollkommen der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile gewidmet, die, wie bereits angedeutet durch Art. 136 des ital. GG, Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 vorgegeben sind. Das Kapitel ist in acht Abschnitte unterteilt, die teilweise auf den Entscheidungstyp der Unvereinbarkeitserklärungen Bezug nehmen. Der 1. Abschnitt (Rückkehr zu Kelsen zur Neuentdeckung möglicher, vom Verfassungsgericht umsetzbarer Perspektiven: Die Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile im Verlauf der Zeit und die Beziehung zum Gesetzgeber) ist einführend der These Kelsens hinsichtlich der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber gewidmet, in Anbetracht der Tatsache, dass, wie im letzten Kapitel erläutert, gerade die Rückkehr zum Ursprung und somit zur Lehre Kelsens bezüglich der Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in dieser Doktorarbeit (mit der erforderlichen Vorsicht) als wünschenswert angesehen wird. Während im 2. Abschnitt (Der heutige Stand: ein "flexibles" Verfassungsgericht, fern vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile) eine zum Teil die Erläuterungen des zweiten Kapitels vorwegnehmende Überlegung zu einem Verfassungsgericht, das "fern" vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist, wird im 3. Abschnitt (Die Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile: Grundgedanken des Art. 136 ital. GG der verfassungsgebenden Versammlung. Einige Anregungen zur zeitlich handhabenden deutschen Praxis) versucht, zum Kern des Art. 136 der ital. GG vorzudringen, wo im ersten Absatz Folgendes vorgesehen ist: "Wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, endet deren Wirksamkeit ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung". Im Verlauf des Abschnitts wird versucht, einen Überblick der wichtigsten Entwürfe bezüglich des ursprünglichen Art. 136 ital. GG zu liefern, wobei der Entwurf der Abg. Mortati, Ruini, Cappi, Ambrosini und Leone kurz untersucht wird. Besonders interessant ist, auch zum Zweck einer Vergleichsstudie mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, der Entwurf des Abg. Calamandrei, der vorschlug, die Legislativorgane sollten im Anschluss an die Aufnahme eines Annahmeurteils sofort das Verfahren zur Gesetzesänderung einleiten, sodass sich, wenn auch mit der erforderlichen Vorsicht eine charakteristische Form der dem Legislativorgan zukommnenden "Nachbesserungspflicht" abzeichnet. Abschnitt 3.1. (Der Vorschlag Perassis: eine Modulation der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung ante litteram?) konzentriert sich in Übereinstimmung mit der deutschen Praxis auf den Vorschlag des Abg. Perassi, der vorsah, die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes sollte ab der Veröffentlichung erlöschen, außer bei Bedürfnis des Gerichts eine andere Wirkungsfrist (in jedem Fall nicht über sechs Monate) zu bestimmen; in diesem Sinn ist der Vorschlag des Abg. Perassi der österreichischen (und zum Teil der deutschen) Praxis ähnlich, und zwar einer Fristsetzung mit dem Ziel einer nützlichen Zusammenarbeit zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Perassi behauptete, dass "beim Erlöschen der Wirksamkeit einer gesetzlichen Vorschrift in bestimmten Fällen heikle Situationen auftreten können, da das Erlöschen dieser Vorschrift möglicherweise Probleme mit sich bringt, wenn man nicht vorsorgt". Die Annäherung an eines der wichtigsten Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitsentscheidungen, d.h. dem auf dem Argument der rechtlichen Folgen begründeten, ist in diesem Sinne eine unvermeidliche Pflicht. Gleichfalls interessant erscheint die Entgegnung auf die Voraussicht einer solchen Lösung durch den Abg. Ruini, der erklärte, eine derartige Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung würde praktisch eine Situation voller übermäßig belastender Folgen hervorrufen, in der insbesondere die Gerichte fortfahren würden, "eine verfassungswidrige Norm anzuwenden". Daher die Bedeutung, die der durch die mit Fortgeltungsanordnung ergänzten Unvereinbarkeitsentscheidungen dargestellte Problempunkt hat. In Abschnitt 3.2 (Zeitlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird versucht, Art. 136 ital. GG innerhalb seines zeitlichen Rahmens zu untersuchen. In Kürze: Während der wortwörtliche Gehalt der besagten Verfügung sich anscheinend (nach einem Teil der Rechtslehre) auf eine lediglich zielgerichtete Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung bezieht, stellt dieser doch, nachdem er sich durch Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30 des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 gefestigt hatte, die verfassungsrechtliche Verfügung dar, auf die sich die ex tunc-Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung gründet. Andererseits wäre es, wie ein anderer Teil der Rechtslehre behauptet, an und für sich nicht folgerichtig, ein System der Rechtswirkungen zu erfinden, das nur ex nunc-Wirkung hat, um dann anschließend den Richtern die Nichtanwendung des verfassungswidrigen Gesetzes "mit Wirkung lediglich nach eigenem Urteil" anzuvertrauen. In Abschnitt 3.3 (Räumlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird ein weiterer, an die Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung gebundener Punkt untersucht, nämlich die "räumliche" Ausdehnung der Wirksamkeit von Art. 136 ital GG. Außer der allgemein verbindlichen Wirksamkeit der Annahmeurteile, an welche die Untersuchung der von den Verfassungsgebenden gewählten Art der Normenkontrolle anknüpft, wird der mit der gerichtlichen oder gesetzgebenden Art der Verfassungswidrigkeitserklärung verbundene Rechtslehredisput, an den die "allgemeine" Wirksamkeit derselben unvermeidlich anknüpft, kurz untersucht. Während in den letzten vier Abschnitten der Art. 136 der ital. GG allein im Mittelpunkt steht, ist der 4. Abschnitt (Die "Revolution" des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948) vollständig der "Revolution" gewidmet, welche das ital. Verfassungsgesetz Nr. 1 von 1948 darstellt. Für diese "Revolution" (oder besser die Spezifikation) ist der erste Artikel des besagten Gesetzes bezeichnend, wo es heißt: "Die amtlich erfasste oder von einer Partei im Verlauf eines Rechtsverfahrens erhobene und vom Richter nicht als offensichtlich unbegründet angenommene Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme der Republik wird dem Verfassungsgericht zur Entscheidung übertragen". Im Wesentlichen hat der besagte Artikel als tragendes Element der Inzidentalität des Verfassungssystems Art. 136 ital. GG Bedeutung verliehen, nicht nur, indem die Bedeutung tatsächlich im Einzelnen erläutert wird, sondern vor allem dadurch, dass der Klage vor dem Verfassungsgericht dort, wo es angerufen wird, für alle zu entscheiden (mit wenn auch innerhalb bestimmter Grenzen allgemein verbindlichen Rechtswirkungen) eine "logische" Bedeutung auf Grundlage einer "genetisch zwiespältigen" Erneuerung verliehen wird, und zwar anhand eines konkreten Einzelfalls". Es erscheint notwendig, anzumerken, dass die besagte Verfügung in Bezug auf die Ratio Art. 100, 1. Abs. des deutschen GG ähnelt, auf dessen Grundlage die sogenannte konkrete Normenkontrolle beruht. Und tatsächlich übernimmt das zwischenrangige Verfahren eine grundlegende Rolle in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit, da es konkreter der in der Notwendigkeit, die diachronischen Rechtswirkungen der Verkündigung zu steuern, enthaltenen Ratio vollkommen antithetisch gegenübersteht. Wie können die Jura angesichts einer Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung für die Zukunft geschützt werden? Während Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 das zwischenrangige Verfahren kennzeichnet und definiert, so hat Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes Nr. 87 von 1953, der Hautuntersuchungsgegenstand des 5. Abschnitts (Die Rückwirkung der Annahmeurteile: Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953) ein weiteres Element zur Erläuterung der Ratio der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtsauswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit annehmen, hinzugefügt. Im Anschluss an das Inkrafttreten desselben, wo es heißt, "die als verfassungswidrig erklärten Normen können nicht ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung Anwendung haben", hat die Rückwirkung des Annahmeurteils begonnen, die Form der ius receptum anzunehmen, wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt. Nun war diese, mit Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 in die Verfassung eingeführte "Errungenschaft" das Ergebnis einer umfassenden theoretischen Analyse und Überlegung: Es ist kein Zufall, dass einer der zentralen Mechanismen der Normenkontrolle eher das "Ergebnis der beharrlichsten Arbeit der Rechtslehre war, statt ein präziser Gesetzesentwurf" und hauptsächlich auf der Notwendigkeit beruhte, nicht nur den Grundsatz der Gleichheit, sondern auch den der Verteidigung zu bewahren, und dies unter Ausschluss der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen, die bei Eintritt der Rechtskraft, Verjährung, Verwirkung und Vergleich bestehen. Hinzu kommt, dass das Prinzip der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung laut Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953 – vielleicht auch angesichts der Möglichkeit die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen Abstufungen und somit nicht absolut zu klassifizieren – auch Gegenstand einer erheblichen Kontroverse zwischen Verfassungsgericht und Strafkammer des Kassationshofs eben zum Thema der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm war. In diesem Sinne treten die Urteile Nr. 127 von 1966 und Nr. 49 von 1970 hervor: beim ersten hatte das Verfassungsgericht über die notwendige Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung von Prozessvorschriften befunden; mit der zweiten Verkündigung dagegen bestätigte das Gericht vollkommen überraschend, den Richtern "das letzte Wort" zu lassen. Dieses Prinzip kann nicht übergangen werden: So hatte beispielsweise im Anschluss an das in keiner Weise rückwirkende Urteil Nr. 10 von 2015 das Verfassungsgericht einer bedeutenden Form der Rebellion durch das vorlegende Gericht beigewohnt, das nicht befunden hatte, sich in Bezug auf die zeitliche Rechtswirkung der Verfassungswidrigkeitsaussprüche vom Gesetzesrahmen zu distanzieren. Gleichzeitig erhält auch in der zeitlich handhabenden deutschen Praxis die Rolle der Richter Bedeutung: Sollte beispielsweise der Gesetzgeber seiner Reformpflicht im Anschluss an die Aufnahme eines Unvereinbarkeitsspruchs nicht nachkommen und dadurch die Ratio der Unvereinbarkeitsentscheidung vollkommen zunichte gemacht werden, können die Richter angerufen werden, um "letztendlich" und in Übereinstimmung mit der Verfassung einzugreifen. Im 6. Abschnitt (Der zeitliche Rahmen der verfassungswidrigen Norm: Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit? Eine Überlegung ausgehend vom amerikanischen und vom österreichischen Modell. Hinweise auf die Art der Annahmeurteile) lässt die Studie der gesetzlichen Regelung der zeitlichen Auswirkungen des Verfassungswidrigkeitsspruchs Raum für eine Untersuchung bezüglich der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit der als verfassungswidrig erklärten Norm und dies angesichts einer anfänglichen Überlegung zum amerikanischen und zum österreichischen Modell des Verfassungsrechts, die bekanntlich gegensätzlich zueinander eingestellt sind. Und tatsächlich ist die zeitliche Orientierung des Annahmeurteils nicht nur direkt an die Art derselben Verfassungswidrigkeitserklärung gebunden, sondern ist in ihrem Wesen indirekt an die Wahl des Modells zur Normenkontrolle geknüpft: Irgendwie scheint die ursprüngliche Zweideutigkeit des Art 136 ital. GG tatsächlich an die "gemischte" Natur des italienischen Verfassungsrechts anknüpfen zu können, das sich aus einigen typischen Elementen des amerikanischen Systems (Diffusivität der jedem Richter zukommenden Kontrolle) und dem österreichischen System (ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeitserklärung einer nicht mit der Verfassung übereinstimmenden Norm mit allgemeiner Rechtswirkung) zusammensetzt. Nun wirkt die Wahl des Systems zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit auf die von der Ungültigkeit der verfassungswidrigen Norm angenommene Form ein, welche ihrerseits nach der typischen Logik des Teufelskreises die Art der Verfassungswidrigkeitserklärung beeinflusst: Im amerikanischen Verfassungsrechtssystems ist die verfassungswidrige Norm null and void, da sie dem Willen einer superior Norm widerspricht und somit unwirksam ist; im österreichischen System dagegen ist die verfassungswidrige Norm lediglich vernichtbar, und zwar deshalb, weil Grundlage des Systems die Idee ist, dass, da die gesamte politische Macht auf dem Gesetz gründet, "das Konzept eines von Beginn an nichtigen Gesetzes" vollkommen inakzeptabel ist. Übrigens darf nicht verwundern, dass im Bereich des amerikanischen Verfassungsrechts die Verfassungswidrigkeitserklärung eine Norm erklärender Art ist, während sie im Bereich des österreichischen Verfassungsrechts eine verfassungsgebende Natur annimmt. Nun teilt im Bereich des italienischen Verfassungsrechts nur eine Minderheit die Idee der Nichtigkeit der verfassungswidrigen Norm und somit des Annahmeurteils erklärender Natur, die Mehrheit teilt die These der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm, die also der verfassungsgebenden Natur des Gerichtsspruchs entspricht. Dass die obigen Ausführungen wahr sind, ist daran zu erkennen, dass in der maßgebenden Rechtslehre bestätigt wurde, dass die Verfassungsgebenden dachten, ein im Wesentlichen von dem im österreichischen Grundgesetz vorgesehenen System der Verfassungsgerichtsbarkeit abgeleitetes System eingeführt zu haben. Auch erklärt sich die verfassungsgebende Bedeutung der Verfassungswidrigkeitserklärung angesichts der Betrachtung, dass das allgemeine Verbot, die verfassungswidrige Norm anzuwenden, tatsächlich nur im Zeitraum vor der Aufnahme der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Verfassungsgericht besteht. Wenn man zur nicht statischen sondern "dynamischen" Ebene der Verfassungswidrigkeitserklärung wechselt, ist Zagrebelskys Theorie zu betrachten, nach der im Anschluss an die Aufnahme des Annahmeurteils das Verfassungsproblem entsteht, dem bezüglich anderen institutionellen Stellen wie Richtern und dem Gesetzgeber umfangreicher Spielraum gelassen wird. In diesem Sinn ist das Verfahren der Unvereinbarkeitserklärungen interessant, welche eben hinsichtlich des "Verfassungsproblems" eingreifen, um dies dank der Mitarbeit anderer Verfassungsorgane, unter denen zumindest anfangs der Gesetzgeber zu nennen ist, zu lösen. Im 7. Abschnitt (Erste Zeichen für die Zulässigkeit eines Verfassungsgerichts als "Verwalter" der Rechtswirkungen seiner eigenen Entscheidungen) wird die mögliche Legitimation (auf theoretischer Ebene) des Verfassungsgerichts als Verwalter der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitsurteile angedeutet, wobei insbesondere die Tatsache diskutiert wird, dass der zeitgenössische Konstitutionalismus wegen seiner substantialistischen Eigenschaft die Suche der für den spezifischen Fall am besten geeigneten Lösung und somit die "Negativ-Neuqualifizierung der Automatismen" erfordert, um zu starre Lösungen zu vermeiden. In diesem Sinn ist die Praxis des Bundesverfassungegsricht und dessen Erfindung der Unvereinbarkeitsentscheidungen von großer Bedeutung. In der Tat ist ein "flexibler" Ansatz an den zeitlichen Faktor der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen europäischen Erfahrungen erkennbar; andererseits ist das was als "Naivität der Verfassungsgebenden" bezeichnet wurde, und zwar die "allzu simple Formulierung des Art. 136 ital. GG" hauptsächlich auf zwei Ursachen zurückzuführen, erstens die Notwendigkeit des Schutzes des Prinzips der Gewaltenteilung, unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und zweitens der Schutz der Rechtssicherheit. Im 8. Abschnitt (Verwaltet das Verwaltungsgericht die Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit?) tritt das Verfassungsrecht in den Hintergrund, um zumindest in Kürze über die Steuerung der Rechtswirkungen der Annullierungsurteile durch das Verwaltungsgericht nachzudenken, wobei von einer Betrachtung ausgegangen wird, welche in der Rechtslehre – recht eindrucksvoll – klar ausgedrückt werden sollte, und zwar, dass die Verwaltungsprozessregeln wegen ihres entscheidenden kreativen Beitrags zur Rechtsprechung einen Ausgangspunkt und sicher keinen Endpunkt darstellen: In diesem Sinn erhielt das von der 4. Kammer des Staatsrats getroffene Urteil Nr. 2755 von Mai 2011 Bedeutung, wie auch das vom selben Verwaltungsrechtsorgan getroffene Urteil Nr. 13 von 2017. In beiden Fällen scheint der Staatsrat bestimmt zu haben, die Rechtswirkungen der eigenen Verkündigung angesichts der Notwendigkeit, einen übermäßigen Bruch innerhalb der Rechtsordnung zu verhindern, zeitlich zu steuern. Insbesondere hätte der Staatsrat ("Consiglio di Stato") beim ersten Spruch eine neue Art der Verkündigung gebildet, indem er bei der Untersuchung – nach einer vollkommen neuen Logik – den Bereich der zeitlichen Rechtswirkung des eigenen Spruchs so definierte, dass eine lediglich für die Zukunft geltende Rechtswirkung der eignen Entscheidung vorhergesehen wurde, sodass das Prinzip der Effektivität des Schutzes über das des Antrags der Partei siegt. Es ist unbedingt anzumerken, dass, wenn die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der rechtswidrigen Maßnahme spiegelbildlich der Beibehaltung des Allgemeininteresses entspricht, die urteilende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts dem des "Verwaltungsorgans" zu ähneln scheint. Auch bei seiner zweiten Verkündigung steuerte der Staatsrat die Rechtswirkungen mit Wirksamkeit pro futuro; die ganze Versammlung befand nämlich, das Urteil Nr. 10 von 2015 anzuführen, fast als Rechtfertigung des Argumentationskonstrukts zur Wahl einer derartigen Wirksamkeit, wobei im Übrigen bestätigt wurde, dass "die Ausnahme von der Rückwirkung […] auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht: […] die Möglichkeit für die Betroffenen, die Rechtsnorm wie ausgelegt anzuwenden, wird eingeschränkt, wenn die Gefahr schwerer wirtschaftlicher oder sozialer Auswirkungen besteht, die zum Teil auf die hohe Anzahl von in gutem Glauben begründeten Rechtsbeziehungen zurückzuführen ist […]". Darüber hinaus befand der Staatsrat, als spezifische Bedingungen, die es ermöglichen, die Rückwirkung einzuschränken oder richtiger "die Anwendung des Rechtsgrundsatzes auf die Zukunft zu beschränken" folgende: die objektive und erhebliche Unsicherheit bezüglich der Tragweite der auszulegenden Verfügungen; das Bestehen einer mehrheitlichen Orientierung entgegen der eingeführten Auslegung und die Notwendigkeit zum Schutz eines oder mehrere Verfassungsgrundsätze oder in jedem Fall, um schwere sozialwirtschaftliche Rückwirkungen zu verhindern. Das zweite Kapitel dieser Doktorarbeit ist gemeinsam mit dem ersten Kapitel darauf ausgerichtet, zu zeigen, dass die Frage bezüglich der Grenzen der Rückwirkung der Annahmeurteile seit den allerersten Jahren der Verfassungsrechtsprechung eine nicht nebensächliche Rolle gespielt hat, wie man sehen konnte. Daher die Bedeutung der Behauptung der neuesten deutschen Rechtslehre, die bestätigt, dass die Entscheidungshilfsmittel eines Verfassungsgerichts nicht vollkommen von der fortlaufenden "Konstitutionalisierung" der "neuen Rechte" entbunden sind. Somit scheint es eben diese dynamische Sicht zu sein, die Grundlage der Aufnahme der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen war (und vor allem heute noch ist) und auch Grundlage einiger neuerer Verkündigungen des Verfassungsgerichts ist, darunter vor allem die Verordnung Nr. 207 von 2018. Wie im Übrigen im dritten Kapitel dieser Doktorarbeit ausgeführt wird, gab es bei der Regelung bezüglich der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung zwei Änderungsversuche innerhalb der deutschen Ordnung, die beide darauf abzielten, die Wirksamkeit der Nichtigkeitserklärung "flexibler" zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen ist im Verlauf der Zeit nicht nur - wie schon geschrieben - eine gemeinsame Tendenz der Verfassungsgerichte erkennbar, die insbesondere den Umgang mit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung prägt, sondern auch ein "konstantes" Bedürfnis, die "starre" Regelung der Rechtswirkungen zu reformieren, die – wenn auch nur zum Teil – eine wichtige Form der Umsetzung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz fand. Das zweite Kapitel beginnt im 1. Abschnitt (Eine Stellungnahme: die Furcht vor den "Folgen" der Verfassungswidrigkeitserklärung und die Regelung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit) mit einer Überlegung zur Furcht des Verfassungsgerichts, die Ordnung im Anschluss an die Aufnahme einer Verfassungswidrigkeitserklärung negativ zu beeinflussen; wie in der maßgeblichen Lehre Sajas bestätigt, darf das Verfassungsgericht "das Gewicht" seiner eigenen Entscheidungen nicht übersehen, denn dieses ist voll und ganz in einen sozialwirtschaftlichen Rahmen eingefügt, dessen Dynamik es tatsächlich nicht kennen kann; das Bedürfnis einer größeren "Flexibilität" der dem Verfassungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungshilfsmittel ist, wie im Übrigen im Verlauf des Abschnitts gezeigt wird, verschiedenen europäischen Erfahrungen gemein. Auch aus diesem Grund legte der Gesetzgeber – was vielleicht nicht überrascht – mit der Zeit verschiedene Gesetzesentwürfe vor, die darauf abzielten, den Aspekt der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu ändern. Diese Änderungsvorschläge werden (in der Zeit zurückgehend) im 2. Abschnitt (Die Reformversuche hinsichtlich der Regelung der Verfassungswidrigkeitserklärung) dargelegt: Die Analyse beginnt bei dem Gesetzesentwurf A. S. 1952, der verzeichnet ist unter "Änderungen der Gesetze Nr. 87 vom 11. März 1953 und Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 zur Ermittlung und Transparenz in Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit", der nie diskutiert und daher nie aufgenommen wurde. Dieser letzte Änderungsversuch war durch das "Kostenurteil" Nr. 70 von 2015 angeregt worden, das wegen seiner vollständigen Rückwirkung die Wirtschaftsstruktur des Staates besonders belastete und den Gesetzgeber dazu veranlasste, eine Form der Positivierung der zeitlichen "Steuerung" der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zu erfinden. In Art. 1, lit. c) des Gesetzesentwurfs ist vorgesehen, den Inhalt des dritten Absatzes, Art. 30, ital. Gesetz L. 87 von 1953 zu erweitern und somit neben der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm den Einwand der Verfügung durch das Verfassungsgericht einer "anderen Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze" vorzusehen. Bedeutend scheint dabei der Verweis auf "Verfassungsgrundsätze", die, wenn korrekt und ausführlich beschrieben, nach der Ratio des vorliegenden Gesetzesentwurfs, den Antrag auf Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung legitimieren können. Es folgt eine kurze Analyse des Verfassungsgesetzesentwurfs Nr. 22 von 2013, der, wie es schien, eine wesentliche Änderung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einführen wollte und eine Bevollmächtigung des Gesetzgebers zur effektiven Steuerung der Wirksamkeit der erfolgten Verfassungswidrigkeitserklärung vorsah, denn der Gesetzesentwurf verwendete den Begriff "Abschaffung" für das Phänomen des aufhebenden Eingriffs des Verfassungsgerichts. Was vermutlich an diesem Änderungsentwurf am meisten interessiert, ist die Voraussicht der Spaltung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der "verfassungsgebenden" Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung: Man beachte in diesem Sinne Art. 1 der Gesetzesvorlage, laut der "[…] die Regierung […] die Initiative ergreift, den Kammern ein Aufhebungsgesetz oder eine Änderung des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes vorzulegen; diese Initiative kann direkt von den Versammlungen ergriffen werden, […] sofern der Gesetzesentwurf nicht innerhalb der Frist der folgenden sechs Monate bzw. neun Monate bei Verfassungsgesetzen verabschiedet wird; dieselben Versammlungen erklären die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes als erloschen". Schließlich ist der am 30. Juni 1997 verabschiedete Entwurf zu beachten, in dem vorgesehen war, dass "wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, die Wirksamkeit dieser Norm am Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung endet, außer dem Gericht bestimmt eine andere Frist, in jedem Fall nicht über einem Jahr ab Veröffentlichung der Entscheidung". Der besagte Entwurf ähnelt der österreichischen Praxis sehr, wo der Verfassungsgerichtshof über einen bestimmten Ermessensspielraum in Hinsicht auf die Möglichkeit verfügt, den Stichtag zeitlich zu verschieben, wie es zum Teil auch in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts geschieht. Im 3. Abschnitt (Ein Verfassungsgericht, das handelt und die "traditionellen Einschränkungen" des Verfassungsrechts über die Verwaltung der Verfahrensregeln des Verfassungsprozesses hinaus überwindet) wird das Thema der Überwindung der traditionellen Einschränkungen des Verfassungsrechts durch die italienischen Verfassungsgerichte behandelt, insbesondere in Hinsicht auf die Einschränkung des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. In diesem Sinne tritt der Beschluss Nr. 207 von 2018 hervor – der es vielleicht ermöglicht, das Thema der zeitlichen Steuerung der Rechtswirkungen wieder mit dem der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Parlament auf dem Gebiet des Strafrechts zu verbinden – mit dem das Verfassungsgericht meinte, mit einer ganz eigenen und besonders "gefestigten" Mahnung einzugreifen; weiter verfolge das Verfassungsgericht, wie der Verfassungsrichter Lattanzi schreibt, in letzter Zeit einen eher interventionistischen und weniger von Selbstbeschränkung geprägten Trend. In diesem Sinn treten einige Verkündigungen im Strafrecht hervor, darunter Urteil Nr. 236 von 2016 (auf das auch in dem erst kürzlich ergangenen Urteil Nr. 242 von 2019 verwiesen wird und das die "Sage" Cappato beendete), Urteil Nr. 222 von 2018, Urteil Nr. 233 von 2018, das allerdings nicht im Strafrecht eingeführte kürzliche Urteil Nr. 20 von 2019, das jedoch für die Rolle, die das Verfassungsgericht in Bezug auf das Legislativorgan einnimmt, von Bedeutung ist. Im 4. Abschnitt (Die Form der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung "Richtung Vergangenheit" verwaltet) wird die "Form" der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung steuert, untersucht: in diesem Sinn tritt das Mittel der Urteile der verschobenen Verfassungswidrigkeit hervor, welche den Urteilen der plötzlichen Verfassungswidrigkeit im weiteren Sinn ähneln, und sich dagegen von den Urteilen der Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn, da letztere das Phänomen der Abfolge der Nomen im Verlauf der Zeit betreffen, abheben. Kurz gesagt, im 4. Abschnitt wird versucht – auf theoretischer Ebene – zu zeigen, wie das Verfassungsgericht das Hilfsmittel der eintretenden Verfassungswidrigkeit (in diesem Sinn ist Urteil Nr. 174 von 2015 vollkommen unerheblich) oder der verschobenen Verfassungswidrigkeit unter Ausschluss des Fehlens jeglicher Form der Positivierung des Umgangs mit dem Zeitfaktor hinsichtlich der Wirksamkeit der Annahmeurteile, verwendet. In diesen Fällen kommt dem Verfassungsgericht ein bestimmter Ermessensspielraum in der Bestimmung des Stichtags zu. Im 5. Abschnitt (Die Entscheidungen, die der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Bezug auf die Vergangenheit zugrunde liegen) dagegen sollen die Gründe erkannt werden, die dem Bedürfnis, die Rechtswirkungen der Urteile im Verlauf der Zeit zu steuern, zugrunde liegen. Erstens tritt die Notwendigkeit hervor, den Grundsatz der Rechtskontinuität ganz allgemein zu schützen, der als ein zu schützender Grundsatz definiert wurde und tatsächlich zu den von der Verfassung abgesicherten Grundsätzen, Interessen und Rechtssituationen gehört, zweitens tritt das Bedürfnis hervor, schwere Schädigungen des öffentlichen Haushalts oder neue und höhere finanzielle Ausgaben für den Staat und die öffentlichen Einrichtungen zu verhindern. Dieser Grundsatz wurde, wie zu unterstreichen ist, als ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Wert definiert. Nach einem ersten theoretischen Teil wird im zweiten Kapitel versucht, die zeitlich handhabende Praxis des Verfassungsgerichts zu untersuchen. Ende der achtziger Jahre führte das Verfassungsgericht die allerersten zeitlich handhabenden Urteile ein (Abschnitte 5.1 und 5.2) und begann mit den Urteilen Nr. 266 von 1988, 501 von 1988 und 50 von 1989 die zeitlichen Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu regulieren; später verwaltete das Verfassungsgericht den Zeitfaktor der Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen weiter und beträchtlich, ohne allerdings jemals ausdrücklich zu erklären, in die Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzugreifen (eingreifen zu wollen). Zur Sparte der ersten zeitlich handhabenden Urteile gehört auch das Urteil Nr. 1 von 1991, das hinsichtlich der finanziellen Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch bezüglich der vom Verfassungsgericht vor der Einführung desselben durchgeführten Ermittlung) von besonderer Bedeutung ist. Wenig später führte das Verfassungsgericht das Urteil Nr. 124 von 1991 ein (über dessen Wesen die Rechtslehre diskutiert, da sie teilweise der Meinung ist, es handele sich um ein Urteil zur plötzlichen Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn), bei dem man ein weiteres Mal der Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung beiwohnen konnte. Von Bedeutung ist auch Urteil Nr. 360 von 1996: bei dieser Gelegenheit erklärte das Verfassungsgericht die (alleinige) Verfassungswidrigkeit der ihm zur Beurteilung vorgelegten Verfügung der Gesetzesverordnung, ohne die Tragweite allgemein auf die wiederholten Verordnungen auszudehnen. In diesem Fall hätte das Verfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Hüter der Rechtsordnung befunden, die Annullierung der wiederholten Gesetzesverordnungen angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu "einzusparen". Am Rande der genannten Verkündigungen werden andere Entscheidungen in der Hauptsache untersucht, bei denen das Verfassungsgericht, wenn auch keine wahre zeitliche Handhabung der Rechtswirkungen vornahm, so doch eine erhebliche Furcht vor dem gezeigt hatte, was in der Rechtslehre als horror vacui bezeichnet wird. In Abschnitt 5.2.1 (Fokus: Urteil Nr. 1 von 2014: "ausgleichende" Bedeutung und horror vacui) wird Urteil Nr. 1 von 2014 Gegenstand der Untersuchung, bei dem das Verfassungsgericht zum Thema Wahlsystem eingriff und die Verfassungswidrigkeit des s.g. Porcellum erklärte, d.h des proportionalen WahlgesetzesmitMehrheitsprämieund starren Listen, welche die Wahl derAbgeordnetenkammerund desSenats der Republikin Italien in den Jahren2006,2008und2013 geregelt hatte. Das Verfassungsgericht hatte bei diesem Anlass von der Kategorie der abgeschlossenen Rechtsbeziehungen Gebrauch gemacht, um sich Handlungsspielraum hinsichtlich der zeitlichen Handhabung der Wirksamkeit der eignen Urteile zu verschaffen, nicht ohne die Prozessregeln politisch zu nutzen: Es handelt sich hierbei um einen der Fälle, bei denen das Verfassungsgericht angesichts des Nichtbestehens der Möglichkeit zur Steuerung der Rechtswirkungen der eignen Urteile bestimmt hat, die Regeln des eigenen Verfahrens vollkommen elastisch zu nutzen. Die Elastizität der Interpretation der Kategorie und der Regeln des Verfassungsverfahrens war im untersuchten durch das Bedürfnis, den Grundsatz zum Schutz des Staats und der verfassungsgemäß notwendigen Funktionen beizubehalten, vorgeschrieben. In diesem Sinn ähnelt die Ratio, die der besagte Spruch mit sich bringt, zum Teil einem der Anwendungsthemen der Unvereinbarkeitserklärungen, und zwar dem der "Rechtsfolgen". Nun tritt das Urteil Nr. 1 2014 in dieser Doktorarbeit hervor, da die Eigentümlichkeit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch der Kategorie der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen) angesichts der verfassungsgemäßen Bedürfnisse "gesteuert " worden wäre. Während in Abschnitt 5.2.2. (Am Rande des Urteils Nr. 1 von 2014) nochmals auf das Thema des s.g. horror vacui hingewiesen wird, so wird im 6. Abschnitt (Das Haushaltsgleichgewicht als Gegenspieler der Rückwirkung von Annahmeurteilen) der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts als möglicher, im Übrigen nach Inkrafttreten des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 2012, das den Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts einführte, erstarkter Gegenspieler der in den Annahmeurteilen verwurzelten Rückwirkung, untersucht. Kurz gesagt, obwohl Art. 81, dritter Abs, ital. GG ("Jedes Gesetz, das neue oder höhere Ausgaben mit sich bringt, muss für die dafür notwendigen Mittel sorgen") nicht für die Tätigkeiten des Verfassungsorgans gilt, sondern nur für den Gesetzgeber, haben der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts und somit die streng finanziellen Bedürfnisse das Verfassungsgericht dazu geführt, Entscheidungsmittel zur Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzusetzen (wie auch im Bereich der französischen und der spanischen Verfassungsjustiz), und zwar deshalb, weil das Verfassungsgericht sich – unvermeidlicherweise – in einem durch eingeschränkte wirtschaftliche Ressourcen charakterisierten Umfeld bewegt. Nicht nur hat es in der Verfassungsrechtsprechung verschiedene Verkündigungen gegeben, bei denen die Rückwirkung mit der konkreten Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Finanzstruktur kontrastierte (man beachte, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten, die Urteile Nr. 137 von 1986, Nr. 1 von 1991, Nr. 240 von 1994, Nr. 49 von 1995, Nr. 126 von 1995) und nicht nur wurde der letzte Änderungsvorschlag der Regelung der Annahmeurteile im Anschluss an die Aufnahme eines Kostenurteils vorgebracht, sondern vor allem beschloss das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 zum ersten Mal mit Kenntnis der Sachlage, die Möglichkeit zur zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der eigenen Urteile zu erklären. In dieser Arbeit wird insbesondere in Abschnitt 6.1 (Fokus: Das Urteil Nr. 10 von 2015: ein unicum in der Geschichte der Verfassungsjustiz) dem Urteil Nr. 10 von 2015 viel Raum gewidmet, da dieses tatsächlich ein unicum in der Geschichte der italienischen Verfassungsjustiz darstellt: Dabei bestimmte das Verfassungsgericht, den Verfassungsprozess nach vollkommen kreativen Regeln zu steuern und setzte das um, was als "Verfassungsgewalt" bezeichnet wurde und das, wie anscheinend behauptet werden kann, auf einer bestehenden starken Korrelation zwischen der Verfassungsjustiz und dem materiellen Verfassungsrecht basiert. In der Tat kann nicht geleugnet werden, dass das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit ein Thema des materiellen Verfassungsrechts ist, welches bedeutende Anregungen für eine Überlegung zur Beziehung zwischen dem Verfassungsgericht und seinem Verfahren bietet. Weiter zwingt die Überbeanspruchung des Mechanismus, auf den sich die Inzidentalität des Systems gründet, dazu, über die Bedeutung nachzudenken, welche die Abwägung der Interessen, die einen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, erwirbt. Vor allem scheint sich das Thema der Identifizierung jener Interessen zu stellen, die einen derartigen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, dass sie vielleicht eine Ausnahme von der Regelung zur Steuerung der Wirksamkeit der Annahmeurteile rechtfertigen. Nun meinte das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 die Rückwirkung mit dem Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts aufwiegen zu können und somit Art. 81 ital. GG im Sinne eines "Übergrundsatzes" einzuordnen. Das materielle Recht, der Schutz der Verfassungsgrundsätze und -werte kollidierte also mit der Garantie der Jura und somit der Anrechte der Einzelnen. Der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Verteidigung waren somit Gegenstand einer Abwägung mit Art. 81 ital. GG: Das Ergebnis war der Sieg des letzteren, da das Verfassungsgericht befand, dem besagten Urteil eine bloße ex nunc-Wirkung zu verleihen. Mit dem besagten Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der s.g. Robin Hood tax, einer 2008 eingeführte der Erdölbranche auferlegte Steuer. Das Verfassungsgericht bestätigte äußerst vielsagend – nach einer vollkommen innovativen Logik – Folgendes: "Bei der Verkündigung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen kann dieses Verfassungsgericht den Einfluss, den eine solche Verkündigung auf andere Verfassungsgrundsätze ausübt, nicht unbeachtet lassen, um die eventuelle Notwendigkeit einer Abstufung der zeitlichen Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen über die anhängigen Beziehungen zu beurteilen. Die diesem Gerichtshof übertragene Rolle als Hüter der Verfassung in ihrer Gesamtheit erfordert es, zu verhindern, dass die Verfassungswidrigkeitserklärung einer gesetzlichen Verordnung paradoxerweise "mit der Verfassung noch weniger vereinbare Rechtswirkungen bestimmt" (Urteil Nr. 13 von 2004) als die, welche zur Zensierung der Gesetzesordnung geführt haben. Um dies zu verhindern, muss der Gerichtshof seine eigenen Entscheidungen auch unter dem zeitlichen Aspekt modulieren, sodass die Behauptung eines Verfassungsgrundsatzes nicht die Opferung eines anderen zur Folge hat. Dieser Gerichtshof klärte mit den (Urteilen Nr. 49 von 1970,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966) dass die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsverkündigungen ein allgemeines Prinzip ist (und sein muss), das in den Urteilen vor diesem Gerichtshof gilt; dieses ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst ist unbestreitbar, dass die Wirksamkeit der Annahmeurteile nicht in soweit rückwirkend ist, dass sie "in jedem Fall rechtskräftig gewordene Rechtslagen" d.h. "abgeschlossene Rechtsbeziehungen" umkehrt. Andernfalls wäre die Sicherheit der Rechtsverhältnisse beeinträchtigt (Urteile Nr. 49 von 1970,Nr. 26 von 1969,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966). Der Grundsatz der Rückwirkung "gilt […] nur für noch anhängige Verhältnisse, mit daraus folgendem Ausschluss der abgeschlossenen, die weiter durch das als verfassungswidrig erklärte Gesetz geregelt bleiben" (Urteil Nr. 139 von 1984, zuletzt wieder aufgenommen imUrteil Nr. 1 von 2014). In diesen Fällen gehört die konkrete Erkennung der Einschränkung der Rückwirkung, die von der besonderen Regelung der Abteilung abhängt – zum Beispiel bezüglich der Ablauf-, Verjährungs- oder Unanfechtbarkeitsfristen von Verwaltungsmaßnahmen – die jede weitere Rechtsmaßnahme oder -behelf ausschließt, in den Bereich der ordentlichen Auslegung, für den die gewöhnlichen Gerichte zuständig sind (ex plurimis bestätigter Grundsatz durchUrteile Nr. 58 von 1967undNr. 49 von 1970)". Das Verfassungsgericht behauptet weiter, um sein praeter legem-Vorgehen zu rechtfertigen: "der Vergleich mit anderen europäischen Verfassungsgerichten, wie beispielsweise dem österreichischen, dem deutschen, dem spanischen und dem portugiesischen zeigt im Übrigen, dass das Einschränken der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsentscheidungen auch in zwischenrangigen Verfahren eine verbreitete Vorgehensweise darstellt, unabhängig davon, ob die Verfassung oder der Gesetzgeber dem Verfassungsgericht diese Befugnisse ausdrücklich übertragen haben". Somit verließ das Verfassungsgericht bei dieser Verkündigung den Weg der "getarnten" Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, um das Thema des Interventionismus zur Steuerung der Wirksamkeit der eigenen Verkündigungen im Verlauf der Zeit ausdrücklich in Angriff zu nehmen. In Abschnitt 6.2 (Die Rebellion des vorlegenden Gerichts gegenüber des mit Rückwirkungsklausel ausgezeichneten Aufschubs der Rückwirkung) wird versucht, über die von den vorlegenden Gerichten an den Tag gelegte Rebellion gegenüber dem Aufschub der Rechtswirkungen durch die Verkündigung Nr. 10 von 2015 nachgedacht: Der Kurzschluss Verfassungsgericht – Richter läuft Gefahr, mit der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit beinahe ein unicum zu werden, sollte letztere nicht Gegenstand einer Positivierung durch den Gesetzgeber werden. Wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt, haben im Übrigen "die Richter" das letzte Wort. Wie im dritten Kapitel ausgeführt wird, übernehmen in diesem Sinn die Richter auch im deutschen System eine Hauptrolle in Bezug auf die Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile, nicht nur hinsichtlich der "Folgen" der Unvereinbarkeitssprüche, sondern auch in dem Fall, wo der Gesetzgeber nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht angegebenen Frist handelt, denn diese, wie durch maßgebliche Rechtslehre bestätigt, werden angerufen, um verfassungsmäßig zu entscheiden. In Abschnitt 6.3 (Ein inkohärentes Verfassungsgericht? Der "Einzelfall" des Urteils Nr. 10 von 2015 und die anschließende Rechtsprechung) werden die beiden, im Anschluss an das Urteil Nr. 10 von 2015 eingeführten Kostenurteile untersucht: das Urteil Nr. 70 von 2015 und das Urteil Nr. 178 von 2015. Bei erstgenanntem erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit derital. Gesetzesverordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011 (Eilverfügungen zum Zuwachs, zur Angemessenheit und zur Konsolidierung der Staatsfinanzen), das mit Änderungen durch Art. 1, 1. Abs. ital. Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 umgewandelt wurde, ohne jegliche zeitliche Modulation der Rechtswirkungen vorzunehmen. Aus diesem Grund stufte die Rechtslehre die besagte Verkündigung als ein "überraschendes" Urteil ein, in Anbetracht der Tatsache, dass die aus den Einwirkungen auf die wirtschaftlich-finanzielle Basis entstehenden Kosten entschieden höher waren als die, welche aus der Aufnahme des Urteils Nr. 10 von 2015 entstanden wären, hätte man dieses ganz einfach mit Rückwirkung ausgestattet. Andererseits, während der Gerichtshof beim Urteil Nr. 10 von 2015 meinte, eine Ausnahme von der den Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zugrunde liegenden Regelung zu machen, obwohl die Aufnahme einer "physiologischen" Verfassungswidrigkeitserklärung von sich aus hohe Kosten "nur" in Bezug auf die Erdölbranche und insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Unternehmenszweig bewirkt hätte, ist es schwer zu verstehen, warum das Verfassungsgericht im Fall des Urteil Nr. 70, das nicht nur die s.g. Goldpensionen, sondern auch das Rentensystem insgesamt betraf, befand, nicht nach derselben Logik zu verfahren. In diesem Sinn liegt eine Antwort auf diese Entscheidungsinkohärenz vielleicht in der mangelnden Verwendung durch das Verfassungsgericht der Ermittlungsbefugnisse, die weiter unten behandelt werden. Sicher ist, dass das Verfassungsgericht eine vollkommen ungeordnete Steuerung seiner Prozesse an den Tag legte und tatsächlich eine freie und unbefangene Vorgehensweise hinsichtlich der Regeln des verfassungsrechtlichen Prozesses bewies. Die obige Behauptung wird durch die Aufnahme des zum Thema Tarifverhandlungen eingeführten Urteils Nr. 178 von 2015 bewiesen, bei dem das Verfassungsgericht durch Verwendung des Hilfsmittels der plötzlichen Verfassungswidrigkeit erneut die zeitliche Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung steuerte. Das Verfassungsgericht behauptet nämlich: "Erst jetzt offenbarte sich vollkommen, wie strukturpolitisch die Verhandlungsaussetzung war, daher kann die eintretende Verfassungswidrigkeit, deren Rechtswirkungen im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Urteils beginnen, als eingetreten angesehen werden. Der unversehens begonnene Mangel an Verfassungsmäßigkeit erklärt sich angesichts der Kritiken, die dem Verfassungsgericht im Anschluss an das "denkwürdige" Urteil Nr. 10 von 2015 entgegengebracht wurden. Darum kommentierte die Rechtslehre die besagte Verkündigung im Sinne eines Falls, bei dem "ein Mangel am selben Tag auftritt und verschwindet, an dem er durch den Richter erklärt wird, welcher gleichzeitig das Fehlen zum Zeitpunkt der Überweisung der Maßnahmen an das Verfassungsgericht feststellt". Im Wesentlichen ist unzweifelhaft, dass das Verfassungsgericht einen Aufschub der Rechtswirkungen seiner eigenen Verkündigung aus plausiblerweise mit den finanziellen Folgen verbundenen Gründen in die Tat umsetzte. Hier soll in jedem Fall hervorgehoben werden, dass, wie in dem der deutschen Praxis gewidmeten Kapitel ausgeführt wird, auch das Bundesverfassungsgericht manchmal, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet zeitlich handhabende und nicht vollkommen mit der grundlegenden Ratio kohärente Verkündigungen einführte. Außerhalb des Rahmens des zwischenrangigen Verfahrens führte das Verfassungsgericht im Bereich des Hauptverfahrens das Urteil Nr. 188 von 2016 ein, bei dem eine vollkommene Rückwirkung der Verkündigung, wieder einmal zum Zweck der maximalen Verminderung der finanziellen Beeinträchtigung durch die rückwirkende Rechtskraft verfügt wurde. Der Fall ergab sich aus einer Klage der Region Friuli Venezia Giulia bezüglich des Haushaltsgesetzes 2013, da die Region mit besonderer Rechtsstellung befand, dass einige Artikel einigen Bestimmungen der besonderen Rechtsstellung der Region, einigen Durchführungsbestimmungen dieser Rechtsstellung und anderen, aus dem System zur Steuerung der Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Region ableitbare Grundsätzen auf finanziellem Gebiet widersprachen. Im Wesentlichen kommt das Verfassungsgericht, auch angesichts der Durchführung einer Ermittlung zu dem Schluss der Verfassungswidrigkeit der beurteilten Norm und behauptet im Einzelnen wie folgt: "Der Grundsatz des dynamischen Gleichgewichts, der eng verbunden ist mit dem für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensrechtlichen Gleichgewichts im Verlauf der Zeit grundlegenden Prinzip der Haushaltskontinuität, […] kann auch zum Zweck des erweiterten Schutzes der Finanzlage der öffentlichen Hand angewendet werden, indem gestattet wird, die finanziellen Beziehungen bei Abkommen auch in Hinsicht auf die vergangenen Betriebsjahre angemessener umzugestalten" (Urteil r. 155 von 2015).Im Übrigen behauptete dieser Gerichtshof, wenn man einen anderen auf steuerrechtlichem Gebiet zwischenrangig eingeleiteten Fall untersucht, dass der Gesetzgeber rechtzeitig eingreifen muss, "um die verfassungsmäßige Auflage des Haushaltsgleichgewichts auch in dynamischer Hinsicht zu erfüllen (Urteile Nr. 40 von 2014,Nr. 266 von 2013,Nr. 250 von 2013,Nr. 213 von 2008,Nr. 384 von 1991eNr. 1 von 1966), […] dies eventuell auch, indem die erkannten Mängel der untersuchten Steuerregelung behoben werden" (Urteil Nr. 10 von 2015). Schließlich kann das Urteil Nr. 27 von 2018, ebenfalls auf wirtschaftlichem Gebiet interessieren. Im 7. Abschnitt (Eine Betrachtung über die Handhabung der Wirkungen: die Untersuchungsbefungnisse des Verfassungsgerichts) wird das Thema der Ermittlungsbefugnisse des Verfassungsgerichts untersucht, insbesondere in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, ausgehend von der Voraussetzung, dass die Annahmeurteile tatsächlich "systemische" Rechtswirkungen erzeugen: daher erscheint es im höchsten Maße relevant, dass das Verfassungsrechtsorgan in Hinsicht auf die eventuell durch seine Urteile erzeugten Einwirkungen auf die Ordnung bewusste Entscheidungen aufnehmen kann. Der kritische Punkt ist, dass das Verfassungsgericht selten von seinen Ermittlungsbefugnissen Gebrauch macht (obwohl die vom Verfassungsgericht tatsächlich verwendbaren Hilfsmittel in den ergänzenden Normen besonders detailliert erläutert werden), was sich nicht nur, wie oben beschrieben in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht auswirkt, sondern auch auf dem Gebiet der Wissenschaft (vgl. Urteile Nr. 162 von 2014, Nr. 96 von 2015 und Nr. 84 von 2016). Ab dem 8. Abschnitt (Die Verschiebung des Stichtags: die Gründe, die der zeitlich Richtung Zukunft handhabenden Verfahrensweise zugrunde liegen) ist das zweite Kapitel der Arbeit den ein Prinzip ergänzenden Urteilen, den Urteilen zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit und den mahnenden Urteilen gewidmet. Im Allgemeineren ist dieser Abschnitt den Gründen gewidmet, die der zeitlich handhabenden Vorgehensweise, bei denen der zukünftige Zeitabschnitt hervortritt, zugrunde liegen: Es handelt sich um die Fälle, in denen das Verfassungsgericht nicht festlegt (oder nicht nur festlegt), die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung bzgl. der Vergangenheit einzuschränken, sondern (auch) entscheidet, einen Anschluss zum Gesetzgeber zu suchen, indem der Stichtag aufgeschoben wird. Weiter im Einzelnen nutzt das Verfassungsgericht einige Entscheidungsstrategien, um der Bildung der s. g. Gesetzeslücken vorzubeugen, die an sich der Kontinuität der staatlichen Funktionen wie auch der Stabilität der Rechtsverhältnisse, der positiven Tendenz der Finanzlage der öffentlichen Hand wie auch der öffentlichen Verwaltung schaden. Die Gründe, auf denen die besagte zeitlich handhabende Vorgehensweise aufbaut, sind ein weiteres Mal denen sehr ähnlich, die den Unvereinbarkeitserklärungen zugrunde liegen: die Gefahr, dass sich im Fall der Einführung eines die Verfassungswidrigkeit einer Norm ganz einfach erklärenden Urteils ein "Chaos" innerhalb der Rechtsordnung bildet. Im 9. Abschnitt (Die Mittel zur Vorverlegung des Stichtags: Die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit) werden die Hauptmerkmale der ermittelten ab nicht erklärten Verfassungswidrigkeit dargelegt ("sentenze di incostituzionalità accertata ma non dichiarata") die den Entscheidungen der Unvereinbarkeitserklärungen erheblich ähneln, denn in beiden Fällen besteht der Mangel der Verfassungsmäßigkeit und der Gerichtshof mahnt gleichzeitig den Gesetzgeber zur (mehr oder weniger unverzüglichen) Handlung, um die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit, die das Rechtssystem insgesamt gefährdet, zu beschleunigen. Der grundlegende Unterschied besteht in der Tatsache, dass im Fall der Unvereinbarkeitserklärungen, die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht nur ermittelt, sondern auch erklärt wird und dies eben in Form der Unvereinbarkeitserklärung (und also nicht der Verfassungswidrigkeitserklärung). In Abschnitt 9.1 (Die Aufschiebung des Stichtags: die ein Prinzip ergänzenden Urteile) werden die ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio") ebenfalls in ihren Hauptmerkmalen zum Gegenstand der Untersuchung; diese gehören, wie von der neuesten Rechtslehre bestätigt zu einem ungeschriebenen, der Rechtsprechung entspringenden Prozessrecht, auf das erst kürzlich vom Gerichtshof zum Thema der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärungen auch mit Bezugnahme auf ausdrücklich komparatistische Bezüge verwiesen wurde. Mittels dieser Art der Entscheidung erklärt das Verfassungsgericht zwar die Verfassungswidrigkeit einer Norm für den Teil, in welchem diese keine bestimmte Voraussicht oder Regelung enthält, stellt jedoch gleichzeitig einen Grundsatz auf, der prinzipiell vom Gesetzgeber ausgeführt werden muss (welcher je nach Fall mehr oder weniger Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Grundsatzes haben kann). Wie man sieht, ähnelt das besagte Entscheidungshilfsmittel in seiner Art den Unvereinbarkeitserklärungen, da diese eine synergetische Form der Zusammenarbeit zwischen den Organen Verfassungsgericht, Gesetzgeber und Richter mit sich bringen. Doch nicht nur das: Der Gesetzgeber wird außerdem dazu aufgerufen, die Wiederherstellung der verletzten Verfassungslegalität zu optimieren, so wie mit Bezug auf die zeitlich handhabende deutsche Praxis, denn das, was die Unvereinbarkeitserklärung auszeichnet, ist die Reformpflicht, die s.g. Nachbesserungspflicht. Im Fall einer legislativen Untätigkeit im Anschluss an die Aufnahme eines ein Prinzip ergänzenden Urteils muss die "juristische Ebene" aktiviert werden: in Wirklichkeit ist vor dem Eingriff des Legislativorgans immer eine gewisse Zusammenarbeit zwischen den Richtern und dem Verfassungsgericht notwendig: in diesem Sinne haben die ein Prinzip ergänzenden Urteile eine weitere Ähnlichkeit mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Den Urteilen der "reinen" Unvereinbarkeit ebenfalls sehr ähnlich sind die mit einer allgemeinen Beschlussformel ausgestatteten, ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio dotate di un dispositivo generico"): in diesem Fall im Anschluss an die erfolgte Verfassungswidrigkeitserklärung, wenn es dem Gericht schwerfällt, im Anschluss an eine wissenschaftliche Auslegung des vom selben Verfassungsgericht erkannten Grundsatzes eine anzuwendende Norm zu bestimmen. Nach diesen Erläuterungen darf das Urteil Nr. 243 von 1993, das in dieser Doktorarbeit ausgiebig behandelt wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit diesem Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Mechanismus, der vom Gesetzgeber im Rentensystems erkannt wurde, ohne jedoch mit der Aufnahme eines Verfassungswidrigkeitsurteils mit ex tunc-Wirkung fortzufahren. Die mit der Aufnahme eines Urteils der ganz einfachen Annahme verbundenen Folgen wären nämlich für die Staatskassen übermäßig belastend gewesen. Die Rechtswirkungen einer derartigen Verkündigung, die daher von der Rechtslehre akkurat als ein einen Mechanismus ergänzendes Urteil definiert wird, erwiesen sich als denen der deutschen Unvereinbarkeitsurteile vollkommen ähnlich, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zum Gesetzgeber: Letzterer wird nicht nur dazu angerufen, zu handeln, um den festgestellten Legitimitätsmangel zu beseitigen, sondern wird auch aufgefordert, innerhalb einer präzisen Frist einzugreifen; die Festsetzung einer Frist ist nämlich einer der Aspekte, der die zeitlich handhabende Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen am stärksten auszeichnen. Ebenfalls von Bedeutung ist das Urteil Nr. 170 von 2014, das eben durch den allgemeinen Grundsatz ein Paradox innerhalb der Rechtsordnung erzeugte: Es wurde eine homosexuelle Ehe vorgesehen, obwohl die homosexuelle Ehe in Italien noch nicht legalisiert ist (man beachte im Übrigen, dass dasselbe Verfassungsgericht "BVerfG 1. Senat Beschluss vom 27. Mai 2008, 1 BvL 10/05" zitiert). Der Fall ergab sich aus einem von einem Ehepaar (bei dem eine Person, ihr Geschlecht verändert hatte) eingeleiteten Verfahren, um die Löschung der Eintragung "Beendigung der Rechtswirkungen des amtlichen Ehebundes" zu erwirken, die der Standesbeamte zusammen mit der Eintragung im Auftrag des Gerichts zur Berichtigung (von "männlich" in "weiblich") des Geschlechts des Ehemanns unter die Heiratsurkunde gesetzt hatte; das Verfassungsgericht befand, das Fehlen jeglicher Regelung des besagten Paars stelle eine Verletzung der unantastbaren Menschenrechte laut Art 2 ital. GG dar. Dennoch behauptete das Verfassungsgericht: "Die reductio adlegitimitatemdurch eine handhabende Verkündigung, welche die automatische Scheidung durch eine beantragte Scheidung ersetzt, ist nicht möglich, da dies gleichbedeutend mit einer Fortdauer des Ehebundes zwischen Personen desselben Geschlechts, im Widerspruch zu Art. 29 ital. GG wäre. Es wird also Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine alternative (und von der Ehe verschiedene) Form einzuführen, die es den Ehepartnern ermöglicht, den Übergang von einem Zustand höchsten rechtlichen Schutzes zu einer auf dieser Ebene absolut unbestimmten Bedingung zu verhindern. Und der Gesetzgeber wird angerufen, diese Aufgabe mit höchster Eile zu erfüllen, um die erkannte Gesetzeswidrigkeit der untersuchten Regelung unter dem Gesichtspunkt des heutigen Rechtsschutzdefizits der betroffenen Personen zu überwinden". Schließlich ist das ein Prinzip ergänzende Urteil Nr. 278 von 2013 zur Anonymität der Mutter und das Recht des Kindes, seine Herkunft zu kennen, um seine Grundrechte zu schützen, von Bedeutung. Abschnitt 9.2 (Der Aufschub des Stichtags: die Appelle und die "Geisterhandhabung ", die diese mit sich bringen) schließlich ist den Mahnungsurteilen gewidmet, die, obwohl sie nicht in die Steuerung der Verfassungswidrigkeitserklärung eingreifen, dennoch einen Ausgleich zwischen Grundsätzen und Werten mit sich bringen, der "typischerweise" die Grundlage der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist: Der Gesetzgeber wird im Bereich eines Unzulässigkeitsurteils oder eines ablehnenden Urteils aufgefordert, in Bezug auf eine bestimmte Gesetzesordnung zu handeln, um die Legalität wiederherzustellen, von der angenommen wird, dass sie tatsächlich verletzt wurde. In Bezug auf Mahnungen ist Abschnitt 9.3 (In Bezug auf gefestigte Appelle: die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber angesichts des Beschlusses Nr. 207 von 2018) vollständig dem Fall Cappato gewidmet, einem wichtigen und bedeutenden juristischen Fall, der es gestattet, die Wechselbeziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber unter einer besonderen Lupe (auf dem Gebiet des Strafrechts) zu untersuchen. Zunächst scheint es relevant, die Sachlage zu erläutern: Der allgemein als DJ Fabo bekannte Fabiano Antoniani, der durch die Folgen eines Autounfalls 2014 querschnittsgelähmt und blind geworden war, bat Marco Cappato im Januar 2017, ihm zu helfen, die Schweiz zu erreichen, wo er die Euthanasie durch den sogenannten unterstützten Suizid beantragt hatte und am 27. Februar 2017 erhielt. Marco Cappato, dem bekannt war, dass auch die alleinige Hilfe bei der Beförderung in die Schweiz des Kranken, der darum bittet, nach italienischem Recht verboten ist, verklagte sich selbst bei seiner Rückkehr nach Italien. Gegen Marco Cappato wurde ein Verfahren eingeleitet, das später der Ausführung der Straftat nach gemäß Art. 580 ital. StGb als "Verleitung oder Hilfe zum Selbstmord" rubriziert wurde, nach dem "jeder, der Andere zum Selbstmord bringt oder sie in ihrem Suizidvorhaben bestärkt bzw. auf jedwede Weise dessen Ausführung erleichtert, wird, sofern der Selbstmord erfolgt mit fünf bis zwölf Jahren Haft bestraft". Die Prozessverhandlungen fanden am 8. November 2017, am 4. Und 13. Dezember 2017, am 17. Januar 2018 und am 14. Februar 2018 mit Verlesung des Beschlusses durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts Mailand statt, das die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm an das Verfassungsgericht verwies. Das Mailänder Gericht hatte zwei verfassungsrechtliche Legitimitätsfragen aufgeworfen: a) "dort, wo das Verhalten zur Hilfe zum Selbstmord statt des Verhaltens zur Verleitung zu Last gelegt wird und somit abgesehen von seinem Beitrag zur Entscheidung oder Bestärkung des Suizidvorhabens" wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 2, 13, erster Absatz und 117 des ital. GG zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, das in Rom, am 4. November 1950 unterzeichnet, ratifiziert und durch Gesetz Nr. 848 vom 4. August 1955 vollstreckbar wurde); b) "dort, wo das Verhalten der Erleichterung in der Ausführung des Selbstmords vorgesehen ist, das nicht auf den Weg der Entscheidungsfindung des Suizid-Anwärters einwirkt, mit einer Haftstrafe von 5 bis 10 [recte: 12] Jahren, ohne Unterschied zum Verhalten der Verleitung bestraft werden kann", wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 3, 13, 25, zweiter Absatz, und 27, dritter Absatz, ital. GG. Das Verfassungsgericht bestätigte bei der Aufnahme des Beschlusses Nr. 207 von 2018 die Nicht-Unvereinbarkeit der Beschuldigung der Hilfe zum Selbstmord mit dem Grundgesetz; dennoch befand das Verfassungsgericht, spezifische Fälle zu erkennen, in denen das besagte Verbot fallen müsse. Es handele sich um völlig außergewöhnliche Situationen, und zwar solche, in denen die unterstützte Person sich selbst wie folgt identifiziere: (a) als an einer unheilbaren Krankheit leidend, die (b) körperliches und psychisches Leiden mit sich bringt, die von der Person als absolut nicht auszuhalten betrachtet werden, welche (c) durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehalten wird, aber (d) in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen. In allen anderen Fällen könnte sich der Sterbewille dank Anwendung des ital. Gesetz L. Nr. 219 von 2017 erfüllen, das als Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung) rubriziert ist und durch die Voraussichten des ital. Gesetzes Nr. 38 vom 15. März (Bestimmungen zur Gewährleistung des Zugangs zu Palliativpflege und Schmerztherapie) ergänzt wurde. Anschließend bestätigt das Verfassungsgericht bedeutungsvoll: "Dieses Gericht befindet im Übrigen, zumindest zu diesem Zeitpunkt, keine Abhilfe schaffen zu können gegen die erkannte Rechtsverletzung hinsichtlich der oben aufgeführten Grundsätze durch die bloße Ausweisung aus dem Anwendungsbereich der Strafverfügung jener Fälle, in denen die Hilfe gegenüber Personen geleistet wird, die sich in den gerade beschriebenen Zuständen befinden", denn "eine solche Lösung würde an sich die Leistung materieller Hilfe gegenüber von Patienten in diesen Zuständen, in einem ethisch-gesellschaftlich höchst empfindlichen Bereich, in welchem jeder mögliche Missbrauch mit Bestimmtheit auszuschließen ist, vollkommen ungeschützt lassen". Die besagte Regelung müsste anfangs dem Parlament anvertraut werden, da die normale Aufgabe dieses Gerichtshofs die Überprüfung der Vereinbarkeit der vom Gesetzgeber in Ausübung seines politischen Ermessensspielraums bereits vorgenommenen Entscheidungen mit den durch die Notwendigkeit der Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Grundrechte der betroffenen Personen vorgeschriebenen Einschränkungen ist. Das Verfassungsgericht bestimmt also, "seine eigenen Befugnisse zur Steuerung des Verfassungsprozesses" zu nutzen und die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmende Vorschrift beizubehalten, ohne jedoch deren Anwendung durch die Richter zu verfügen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Wirksamkeit der zensierten Regelung im vorliegenden Fall angesichts "dessen besonderer Eigenschaften und wegen der Bedeutung der damit verbundenen Werte" nicht als erlaubt gelten könnte. Wie man bemerken kann, scheint die Ratio der Unvereinbarkeitserklärung in diesem Fall tatsächlich die Rolle des "steinernen Gastes" übernommen zu haben. Der Gerichtshof bestätigt somit: "Um zu verhindern, dass die Vorschrift in dem hier angefochtenen Teil in der Zwischenzeit angewendet werden kann, wobei dem Parlament dennoch die Möglichkeit gegeben ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, die grundsätzlich in seinem Ermessensspielraum bleiben – die Notwendigkeit, den Schutz der Patienten in den mit dieser Verkündigung angegebenen Einschränkungen zu gewährleisten, bleibt unangetastet – befindet der Gerichtshof somit auf andere Weise vorsorgen zu müssen, indem er also die Aufschiebung des laufenden Verfahrens verfügt und die Verhandlung zur neuen Diskussion der Verfassungsmäßigkeitsfragen für den 24. September 2019 anberaumt; in den anderen Verfahren dagegen obliegt es den Richtern, zu beurteilen, ob, angesichts der Angaben in dieser Verkündigung ähnliche Fragen zur Verfassungslegitimität der untersuchten Verfügungen als erheblich und nicht offensichtlich unbegründet anzunehmen sind, um die Anwendung derselben Verfügung in dem hier angefochtenen Teil zu vermeiden". Die besagte Verkündigung ist durch die nun sehr bekannte Beschlussformel, charakterisiert, welche die getroffene Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb nicht enthält. Darin heißt es: "Aus diesen Gründen wird die Behandlung der mit dem im Rubrum angegebenen Beschluss aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit auf die öffentliche Verhandlung am 24. September 2019 verschoben". Es handelt sich nämlich um einen vorläufigen Beschluss, mit dem das Verfassungsgericht entschied, das Gerichtsverfahren aufzuschieben und die Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb auf die in derselben Verkündigung beschriebene Weise zu überprüfen. Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln jedoch in Ratio und Aufbau der besprochenen Verkündigung, denn derselbe Verfassungsrichter Modugno verwies in Bezug auf Beschluss Nr. 207 von 2018 bei der öffentlichen Verhandlung am 24. September 2019 ausdrücklich auf die deutsche Rechtsprechung. In erster Linie tritt die "Anwendungssperre der verfassungswidrigen Norm" hervor; in zweiter Linie tritt die für den Gesetzgeber vorgesehenen Frist und der Verweis auf eine "faire und dialektische institutionelle Zusammenarbeit" hervor; in dritter Linie tritt der weite Ermessensspielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Gestaltung der Regelung gelassen hat, hervor. Wie in der Rechtslehre bestätigt, handele es sich um ein "gefestigter" Appell, ein Urteil zur ermittelten aber nicht erklärten ganz eigenen Verfassungswidrigkeit, eine italienische Unvereinbarkeitserklärung. Außerdem besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass das Gebiet, auf welchem die besagte Verkündigung eingriff, das Strafrecht ist, indem das Ermessen des Gesetzgebers erheblich bedeutend ist. Trotz der Absicht des Verfassungsgerichts handelte der Gesetzgeber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, aus diesem Grund referierte das Verfassungsgericht in der am 25. Oktober 2019 veröffentlichten Pressemeldung, dass "der Gerichtshof in Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt". Vor wenigen Tagen wurde das Urteil Nr. 242 von 2019 hinterlegt, mit dem das Verfassungsgericht die "Sage" Cappato "abschloss": aus zeitlichen Gründen konnte diese Verkündigung, die jedoch in Bezug auf die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber von erheblicher Bedeutung für diese Doktorarbeit ist, nicht untersucht werden. Das Verfassungsgericht entschied somit, die "Verfassungswidrigkeit von Art. 580 des ital. Strafgesetzbuchs dahingehend" zu erklären, "dass die Strafbarkeit dessen nicht ausgeschlossen wird, der mit der in den Artikeln 1 und 2 des ital. Gesetzes Nr. 2019 vom 22. Dezember 2017 (Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung)– d.h. in Bezug auf die Tatbestände vor der Veröffentlichung dieses Urteils im Amtsblatt der Republik mit gleichwertigen Vorgehensweisen wie in der Begründung – vorgesehenen Art und Weise die Ausführung des sich selbständig und frei gebildeten Suzidvorhabens einer durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Person, die an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von dieser als nicht auszuhalten angesehen werden, welche aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, sofern diese Bedingungen und die Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes überprüft werden nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission erleichtert". Der Gesetzgeber, der zum Handeln im Anschluss an die erfolgte Aufschiebung der Rechtswirkungen des Urteils der "ermittelten" Verfassungswidrigkeit laut Beschluss Nr. 207 von 2018 aufgerufen wurde, scheint zusammen mit und vor allem durch seine Untätigkeit im Urteil Nr. 242 von 2019 in den Vordergrund zu treten. Das dritte Kapitel ist vollumfänglich der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, deren wichtigste Vorteile und Problempunkte untersucht werden. Im 1. Abschnitt (Die Ratio eines Vergleichs zwischen der "alternativen Tenorierung" des BVerfG und der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichts) wird versucht, die Gründe, auf denen das Interesse für die zeitlich handhabende deutsche Praxis beruht zu erklären. Erstens entspricht, wie weiter unten ausgeführt sowohl in der italienischen Ordnung wie auch in der deutschen die Verfassungswidrigkeit einer Norm faktisch seiner Ungültigkeit. Trotz dieser gemeinsamen Voraussetzung, eben in Hinsicht auf die Notwendigkeit, eine Steuerung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der Verfassungswidrigerklärung vorzunehmen, sah der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des BVerfGG vor, während dagegen, obwohl die Corte costituzionale in einigen Fällen befunden hatte, von der Rückwirkung der Annahmeurteile abzuweichen, das Verfassungssystem, wie im ersten und zweiten Kapitel zu zeigen versucht wurde, noch keine Form der Positivierung der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit erfahren. Und dies trotz der kürzlichen Einführung von Urteil Nr. 10 von 2015 und Beschluss Nr. 207 von 2018: erstes enthält, wie bereits besprochen, einen ausdrücklichen Verweis auf die deutsche Praxis; zweiter dagegen verweist lediglich implizit auf den Aufbau und die Ratio der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Die besagten Entscheidungen werden aufgrund ihrer Bedeutung Untersuchungsgegenstand in Abschnitt 1.1. (Die Ratio des Vergleichs: zwei aktuelle Beispiele). In Abschnitt 1.2. (Die Problematik eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis) wird die Problematik bezüglich eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis hervorgehoben. In erster Linie tritt die verschiedene gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung hervor; in zweiter Linie die ungleichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Verfassungsorganen (zu denen das Verfassungsgericht offensichtlich gehört). In diesem Abschnitt werden diese beiden Aspekte beleuchtet, wobei jedoch nicht zu vergessen ist, dass, wenn auch die Beziehung zwischen BVerfG und dem Gesetzgeber entschieden entspannter ist als in der italienischen Situation, werden in der deutschen Rechtslehre dennoch die Problematiken hervorgehoben, die ein eventuelles Nicht-Erfüllen des Gesetzgebers der Vorgabe des Verfassungsgerichts mit sich bringt; gleichzeitig weisen die Unvereinbarkeitserklärungen Elemente der Unklarheit auf, und zwar in Bezug auf die Möglichkeit, ihre juristischen Folgen sicher kennen zu können, da diese konkret von den Entscheidungen des BVerfG abhängen; aus diesem Grund ist dieser Entscheid zum Teil auch Gegenstand der Kritik durch die deutsche Rechtslehre. Im Übrigen, während in Bezug auf die italienische Praxis die Unvereinbarkeitserklärungen vor allem angesichts der "unvorhersehbaren" Folgen kritisiert werden, kann man gleichzeitig nicht übersehen, dass dieselbe Kritik (und nicht nur diese) in der deutschen Rechtslehre angeführt wird, in der auch einige Problempunkte in Bezug auf die Beziehung zwischen Gesetzgeber und BVerfG mit besonderem Verweis auf die zeitlich handhabende Praxis hervorgehoben werden. In Abschnitt 1.3. (Ziel des Vergleichs mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) wird das Ziel des Vergleichs unterstrichen, das nicht nur in einer Überlegung zur hypothetischen Übertragung dieses Entscheidungstyps in die Sammlung der Entscheidungsmittel des Verfassungsgerichts ist, sondern auch in einer Überlegung zum Thema der "Einschränkung" der Rückwirkung besteht. Die nachfolgenden Abschnitte sind der Untersuchung der Norm gewidmet. Im 2. Abschnitt (Die Nichtigkeitslehre und die Theorie der Vernichtbarkeit) geht es auf rein theoretischer und allgemeiner Ebene um die Grundzüge der Nichtigkeitslehre und der Vernichtbarkeitstheorie. Abschnitt 2.1. ist vollumfänglich der Ipso-iure-Nichtigkeit gewidmet, die das Panorama der deutschen Rechtslehre seit den fünfziger Jahren beherrscht; es werden die juristischen Modelle untersucht, auf denen sie beruht und auf die Verfassungsnormen und das einfache Recht verwiesen, auf das sie aufbaut. Abschnitt 2.2. (Die Theorie der Nichtigkeit im Grundgesetz) ist den Verfassungsnormen gewidmet, welche die Grundlage der Nichtigkeitslehre darzustellen scheinen. Abschnitt 2.3. (Die Nichtigkeit des Verfassungsgesetzes und die Hauptquelle: §78 BVerfGG) ist der Untersuchung von § 78 BVerfGG gewidmet, wo es heißt, "Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig". Wie man sieht, bestätigt diese Verfügung die Nichtigkeit der für verfassungswidrige erklärten Norm und steht so im Widerspruch zur "bloßen" Erklärung der Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen Norm. Abschnitt 2.4. (Die Gesichtspunkte der Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Entscheidung angesichts der Ipso-iure-Nichtigkeit) ist den allerersten Versuchen des BVerfG gewidmet, eine Ausnahme vom Dogma der Nichtigkeit zu machen und sich auf dieser Weise dem zu nähern, was als "Anwendbarkeit des Rechts" definiert wurde. Abschnitt 2.5. ist vollumfänglich der Vernichtbarkeitstheorie des Gesetzes gewidmet; insbesondere werden im Verlauf desselben die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen dieser These untersucht, die sich teilweise mit der Notwendigkeit der Überwindung der die Nichtigkeitserklärung charakterisierenden Problempunkten deckt, wobei die Bedeutung, die diese Theorie hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärungen annimmt zu berücksichtigen ist. Der 3. Abschnitt (Die Folgen der Nichtigkeitserklärung, §79 BVerfGG) ist der Untersuchung der Folgen (gegenüber Vergangenheit und Zukunft) der Verfassungswidrigerklärung gewidmet: Diese Analyse entwickelt sich angesichts einiger von einigen Autoren der deutschen Rechtslehre, darunter vor allen Kneser, Gusy und Ipsen vorgebrachten Thesen. Abschnitt 3.1. (Die Vorschläge zur Änderung der Rechtswirkungen der deutschen Nichtigkeitserklärung) ist, fast symmetrisch zum 2. Abschnitt des 2. Kapitels, der Untersuchung zweier bedeutender Versuche zur Änderung der Rechtswirkungen laut § 79, Abs. 1 BVerfGG (BT-Drs. V/3916) und (BT-Drs VI/388) gewidmet, die, obwohl nie verabschiedet zur Verbreitung einer möglichen Rechtfertigung der Theorie der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm beigetragen haben. Nach einem Teil der Rechtslehre war der Grund für die mangelnde Änderung der Rechtswirkungen des Nichtigkeitsurteils laut §79 BVerfGG sehr einfach, denn jede Form der Kodifizierung würde die notwendige Handlungsflexibilität des BVerfG einschränken, welches im Übrigen durch den Gebrauch der Unvereinbarkeitserklärungen immer anwendbare Handlungen gefunden hat. In jedem Fall änderte der Gesetzgeber im Jahr 1970 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des BVerfGG den §79 1. Abs. und den § 31 2. Abs., in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die verfassungswidrige Norm nicht nur nichtig erklärt wird, sondern auch unvereinbar. Der umfangreiche 4. Abschnitt (Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) ist den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, die unter mehreren Gesichtspunkten untersucht werden und in diesem Kapitel Hauptgegenstand der Studie sind. In Abschnitt 4.1. (Grundlage und Legitimation der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die allgemeinen Gründe untersucht, die das BVerfG dazu führten, trotz der Vorgabe des § 78 BVerfGG einen von der Nichtigkeitserklärung verschiedenen Entscheidungstyp einzuführen. Der zu untersuchende Entscheidungstyp ist mit der Zeit nach einem Teil der Rechtslehre zu einer "Regel" geworden, denn §78 BVerfGG hätte (nach der Lehre Burkiczaks) ein primitives Wesen angenommen. Andererseits weist der Pragmatismus des BVerfG einige bedeutende Schwierigkeiten auf, wie hier hervorzuheben versucht wird: Erstens die der Erkennung einer juristisch-theoretischen Rechtfertigung des besprochenen Entscheidungstyps und zweitens das Problem der Beschreibung der Anwendungstopoi, in Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendungskriterien der Unvereinbarkeitserklärungen oft Überlagerungen aufweisen. In Abschnitt 4.2. (§ 79 1. Abs. des BVerfGG und § 31, 2. Abs. BVerfGG: die Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG) wird das Thema der Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG in Angriff genommen, das §79 1. Abs. des BVerfGG und § 31 2. Abs. BVerfGG änderte und die Möglichkeit einfügte, die Norm für unvereinbar zu erklären. Während in Abschnitt 4.3. (Der § 31 des BVerfGG) eben § 31 des BVerfGG, untersucht wird, befasst sich Abschnitt 4.4. (Der § 35 des BVerfGG) mit § 35 des BVerfGG, welcher nicht nur die Grundlage der Fortgeltungsanordnung der unvereinbaren Norm, sondern auch die möglichen Formen zu deren Vollstreckung begründet. Gerade wegen der "pragmatischen" Natur der Unvereinbarkeitserklärungen ist es schwierig, die Anwendungstopoi dieses Entscheidungsmittels zu erkennen; nicht ohne Grund wird in der maßgeblichen Rechtslehre auf eine pragmatische, flexible und nicht dogmatische zeitlich handhabende Praxis verwiesen, die im 5. Abschnitt (Das Problem der Erkennung einer Kasuistik der Unvereinbarkeitserklärungen: die pragmatische, flexible und nicht dogmatische Praxis) behandelt wird. Ganz allgemein werden Unvereinbarkeitserklärungen in folgenden Fällen angewendet: a) wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, um den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, für gewöhnlich, wenn der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, da dem Gesetzgeber ein großer Ermessensspielraum zukommt, um die verletzte Legalität wiederherzustellen. In diesem Fall ist es der Schutz der Ermessenssphäre des Gesetzgebers der zur Grundlage der Beurteilung (oder wenn man will der Abwägung) der juristischen Folgen der Verfassungswidrigerklärung wird. Hinsichtlich der Beziehung zum Gesetzgeber wird in der Rechtslehre eine Form der spezifischen Koordinierung zwischen BVerfG und Gesetzgeber bezeichnet, in Anbetracht der Tatsache, dass die Unvereinbarkeitserklärung den Ermessensspielraum des Gesetzgebers in Hinsicht auf den Zeitraum zwischen der Erklärung der Unvereinbarkeit und der Einführung der neuen Gesetzesverordnung schützt. b) wenn ein Übergang von der verfassungswidrigen Lage zur verfassungsmäßigen Situation im Gemeininteresse notwendig ist. Im Wesentlichen erhält dieser Anwendungsbereich in dem Fall Bedeutung, wo die Aufnahme einer Verfassungswidrigerklärung die Verfassungswidrigkeit innerhalb der Rechtsordnung noch verschlimmern würde. In diesem Sinne tritt die "Chaos-Theorie" hervor, die im Übrigen an die Verletzung der Artt. 33. 1. Abs., 2. Abs., 3. Abs. und 21 1. Abs. GG anknüpft. Während man die Einwendung der möglichen Unbestimmtheit der s.g. Anwendungstopoi der Unvereinbarkeitserklärungen eben wegen des Fehlens einer umfassenden Gesetzesgrundlage, die in Abschnitt 5.1. (Gibt es einen Numerus clausus der Anwendungsfälle der Unvereinbarkeitserklärungen?) angesprochen wird, im Hinterkopf behält, wird im 6. Abschnitt (Die Unterkategorien der Unvereinbarkeitserklärungen) auf die notwendige Unterscheidung zwischen den Unvereinbarkeitsentscheidungen und den s.g. Appellentscheidungen hingewiesen, um dann im Verlauf von Abschnitt 6.1. (Das "reine" Unvereinbarkeitserklärung) zur Untersuchung der Hauptmerkmale der reinen (oder schlichten) Unvereinbarkeitserklärung überzugehen, die sich vor allem durch eine Reformpflicht (mit dem Ziel der Garantie der freien Ausübung durch den Gesetzgeber seines Werks zur Beseitigung des vom BVerfG entschiedenen Legitimitätsmangels) und durch die s.g. Anwendungssperre des für verfassungswidrig erklärten Gesetzes charakterisiert, wie im Übrigen in der allerersten Unvereinbarkeitsentscheidungen, BVerfGE 28, 227 (Steuerprivilegierung Landwirte) vorgesehen war. Abschnitt 6.2. (Die Unvereinbarkeitserklärung und die s.g. weitere Anwendbarkeit des für unvereinbar erklärten Gesetzes) ist der Untersuchung des Aufbaus der vom BVerfG verfügten Anordnung der Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes: wie in diesem Abschnitt gezeigt wird, betrachtet die Rechtslehre das Mittel der Fortgeltungsanordnung als eine Art "Ebene" des "reinen" Unvereinbarkeitsurteils; gleichzeitig wird deren so verschiedenartiger Aufbau untersucht. In diesem Sinn wird auf die vorläufige Weitergeltungsanordnung und die endgültige Weitergeltungsanordnung verwiesen. Die Fortgeltungsanordnung wird auch in Abschnitt 6.2.1. untersucht, wo die gesetzliche Grundlage der Fortgeltungsanordnung zum Analyseobjekt wird; gleichzeitig erfolgt eine Überlegung zur Möglichkeit, die Voraussicht der zeitlich beschränkten Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes mit der Normenhierarchie zu vereinen. Die Lösung scheint in dem vom BVerfG verspürten Bedürfnis, die verfassungsfernere Lösung auszuschließen zu liegen. In Abschnitt 6.2.2. (Die in der Motivation der Unvereinbarkeitserklärungen liegende Schwierigkeit, vor allem in Bezug auf die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Erklärungen) wird der Problempunkt der schwierigen Erkennung der Folgen, die sich aus den Unvereinbarkeitsurteilen ergeben können, behandelt, und insbesondere im Fall der mit Anordnung der s.g. weiteren Anwendbarkeit, verbundenen Entscheidungen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BVerfG die Folgen der Unvereinbarkeitsentscheidungen offen lässt. In Abschnitt 6.3. (Die mit einer Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) werden dagegen die mit einer vom selben BVerfG bestimmten Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitsentscheidungen analysiert. Die besagten Übergangsregelungen bestehen auch unabhängig von der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, denn diese können an Nichtigkeitserklärungen gebunden sein: Man denke beispielsweise an die Entscheidungen BVerfGE 1, 39 – Schwangerschaftsabbruch 1 und BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II. Wie weiter unten gezeigt, übernehmen die Übergangsregelungen, wenn sie in Begleitung der Unvereinbarkeitserklärungen beschlossen werden, die Rolle der "Entscheidungsgrundlage", und zwar deshalb, weil die Übergangsregelung keinen unabhängigen Entscheidungstyp darstellt. Der 7. Abschnitt (Die Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitserklärungen) besteht aus mehreren Unterabschnitten und beschäftigt sich mit Überlegungen zu den Anwendungsgebieten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, die vor allem in Bezug auf die italienische Praxis von besonderem Interesse sind. Wie weiter unten gezeigt, basieren die Unvereinbarkeitserklärungen auf denselben Gründen wie die vom Verfassungsgericht entwickelte umfangreiche Sammlung an Entscheidungsmitteln, d.h. zum Beispiel die Urteile mit verschobener Verfassungswidrigkeit, die ein Prinzip ergänzenden Urteile und die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit. Erstens ist der Anwendungstopos der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, zu berücksichtigen, der in Abschnitt 7.1. (Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers) ausgehend von der ersten "offensichtlichen" Entscheidung mit Verzicht auf die Anwendung der Nichtigkeitserklärung BVerfGE 22, 349 (361-362) – Waisenrente und Wartezeit – untersucht wird. Das Ziel, die Optimierung der Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, vereint sich im Fall der Verletzung des – in Art. 3 GG dargelegten Gleichheitsgrundsatzes – mit dem Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 17, 148; BVerfGE 93, 386; BVerfGE 71, 39; BVerfGE 105, 73; siehe schließlich auch das Urteil zum dritten Geschlecht vom 10. Oktober 2017). Während in Abschnitt 7.1.1. (Die Einführung der Nichtigerklärung im Fall der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) die (außergewöhnlichen) Gründe behandelt werden, aufgrund derer das BVerfG verfügt, die Nichtigerklärung anzuwenden, obwohl ein Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, beschäftigt sich Abschnitt 7.2. (Die s.g. Chaos-Theorie) mit der Theorie, die auch als "Argument der juristischen Folgen" bezeichnet wird: Dieses Argument liegt, wie man im Verlauf dieses Kapitels sieht, dem Verzicht auf die Anwendung der Nichtigerklärung zugrunde, d.h. die Gefahr eines noch "verfassungsferneren Zustands bei Nichtigerklärung" (vgl. BVerfGE 37, 217; BVerfGE 33, 303; BVerfGE 132, 134). Es ist interessant zu bemerken, dass dieser Anwendungstopos im Bedürfnis, die Rechtssicherheit und den Rechtsstaat zu gewährleisten, substanziiert werden kann; weiter könnte das BVerfG nicht nur gesellschaftliche, sondern auch durch das Grundgesetz gewährleistete Grundrechte schützen wollen. Wegen der Bedeutung der Kategorie der Rechtssicherheit in der Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen ist Abschnitt 7.2.1. (Rechtssicherheit . Eine elastische Kategorie) einer Untersuchung der Beziehung zwischen diesem juristischen "Gut" und der zeitlich handhabenden Praxis des BVerfG gewidmet; in Abschnitt 7.2.2. (Der Schutz des Gemeinwohls und die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) wird eine Überlegung zur Beziehung zwischen den mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit zum Schutz des Gemeinwohls entwickelt (vgl. BVerfGE 91, 186; BVerfGE 198, 190; BVerfGE 109, 190); der nächste Abschnitt 7.3. (BVerfG und Strafrecht) behandelt die Verwendung der Unvereinbarkeitserklärungen (insbesondere der mit Fortgeltungsanordnung verbundenen) durch das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts. Dieser Abschnitt ist für italienische Forscher besonders interessant, nicht nur angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafrechts zukommt, sondern auch angesichts der Aufnahme des kürzlichen Beschlusses Nr. 208 von 2017, der im späteren Verlauf seine "Folge" in Urteil Nr. 242 von 2019 fand (vgl. BVerfGE 109, 190; die Verkündigung zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011, oder weiter die Entscheidung vom 20. April 2016 zum Thema Bundeskriminalamtgesetz). Wie man sehen wird, scheinen der Gesetzgeber und das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts zwischen den Vorgaben der Beachtung des legislativen Ermessens und der erfolgten Unvereinbarkeitserklärung der nicht mit der Verfassung zu vereinbarenden Strafnorm zu "dialogisieren". Abschnitt 7.4. (Der Topos der Finanz- und Haushaltsplanung) ist der zwischen der Annahme der Unvereinbarkeitserklärung, seiner zeitlichen Wirkung und der Notwendigkeit zum Schutz des Staatshaushalts bestehenden Beziehung gewidmet. Zu diesem Zweck darf man die Tatsache nicht vergessen, dass die Weitergeltungsanordnung eine ausreichende juristische Grundlage ist, um die Zahlung der Steuern von den Bürgern zu fordern und dass diese gleichzeitig ein mögliches Mittel darstellt, um das Auftreten einer unsicheren Rechtssituation zu verhindern, da die Steuereinnahmen des Bundes oder der Länder verloren gehen könnten (vgl. BVerfGE 138, 136; Urteil vom 15. Januar 2019 2 BvL 1/09). Der Abschnitt 7.5. (Die Unvereinbarkeitserklärungen gegenüber der legislativen Unterlassung) behandelt die Beziehung zwischen der Unterlassung des Gesetzgebers und dem Verzicht auf die Nichtigkeitserklärung einer Norm. Es handelt sich im Wesentlichen um ein vollkommen primitives – und problematisches – Kriterium der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, wie es auch die Kategorie hinsichtlich des Ermessens des Gesetzgebers ist, dessen Hauptmerkmale in Abschnitt 7.6. (Ein primitives Kriterium: der Ermessensspielraum des Gesetzgebers) untersucht werden. Im 8. Abschnitt (Die Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen: Eine allgemeine Übersicht) werden die Folgen analysiert, die ganz allgemein die Anwendung der Unvereinbarkeitserklärung betreffen, wobei jedoch zu unterstreichen ist, dass die Folgen je nach der "konkreten" Praxis, die dasselbe BVerfG befindet, Änderungen unterliegen können. Die Auswirkungen der Unvereinbarkeitserklärung haben keine "klare Linie". Ganz allgemein folgt der Anwendung einer Unvereinbarkeitserklärung die Pflicht des Gesetzgebers, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen und die Pflicht der Richter, die Vorgabe des Gerichts in Bezug auf die für unvereinbar erklärte Norm zu befolgen. In Bezug auf die Beziehung zwischen BVerfG und Gesetzgeber wird in Abschnitt 8.1. (Die aus der Pflicht zur Reform der unvereinbaren Norm, der s.g. Nachbesserungspflicht entstehenden Folgen) die Reformpflicht des Gesetzgebers untersucht und deren ex tunc- bzw. ex nunc-Wirkung je nachdem, wie das Bundesverfassungsgericht von Fall zu Fall entscheidet. In diesem Abschnitt wird versucht, auch die Natur und das Gebundensein an die Frist zu untersuchen, einem nicht ganz unbekannten Instrument im Bereich des italienischen Verfassungsrechts. Obwohl der Deutsche Bundestag häufig innerhalb der vom BVerfG, vorgesehenen Frist eingreift, gibt es doch auch Fälle, in denen der Gesetzgeber nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums gehandelt hat (vgl. BVerfGE 99, 300; und das Urteil zur Erbschaftssteuer vom 17. Dezember 2014). In Bezug auf Problematiken hinsichtlich der Untätigkeit des Gesetzgebers kommt man nicht umhin, das in der übermäßigen zeitlichen Verlängerung der Anwendungssperre liegende Risiko zu betrachten (vgl. BVerfGE 82, 136). In Hinsicht auf die anderen Verfassungsorgane hat die Rechtslehre im Fall von legislativer Untätigkeit zwei verschiedene Möglichkeiten zum "Sperren" des verfassungswidrigen Zustands erkannt: Eingriff der Gerichte, die dazu aufgerufen sind, verfassungsmäßig zu entscheiden und Eingriff desselben BVerfG in "Einzelfall" gemäß § 35 des BVerfGG. Hinzu kommt, wie man weiter unten sieht, dass es schwierig ist, die Nichtigkeit der für unvereinbar erklärten Norm bei Untätigkeit des Gesetzgebers vorauszusehen. In jedem Fall sind die Probleme hinsichtlich des mangelnden Nachkommens der Nachbesserungspflicht eher theoretischer Art, wenn man die bestehende gute Zusammenarbeit zwischen Gesetzgeber (Richtern) und BVerfG bei der Umsetzung der zeitlich handhabenden Praxis bedenkt. In Abschnitt 8.2. (Die spezifischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die spezifischen juristischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen untersucht, wobei vor allem die "reinen" und die mit weiterer Anwendbarkeit verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen betrachtet werden. Der 9. Abschnitt (Der Zeitfaktor der Unvereinbarkeitserklärungen: ein flexibles Entscheidungsmittel) widmet sich der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtswirkungen der Unvereinbarkeitsurteile annehmen können, und zwar ex tunc- oder ex nunc-Wirkung, je nach der ihrerseits von der Reformpflicht des Gesetzgebers angenommenen zeitlichen Orientierung. Die mit der bloßen ex nunc-Wirkung der Unvereinbarkeitserklärungen verbundenen Problematiken, die in den Bereichen zur Beurteilung der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde am deutlichsten hervortreten, sind für das italienische Verfassungsrecht besonders interessant, in Anbetracht der Tatsache, dass dieses weitgehend durch die Inzidentalität des Systems charakterisiert ist, das durch die Unterbrechung des Inzidentalitätszusammenhangs stark beeinträchtigt würde. Die gleichen Problematiken scheinen sich laut der deutschen Rechtslehre in Bezug auf die beiden eben angeführten deutschen Urteilstypen zu stellen; ein deutliches Beispiel ist das in diesem Abschnitt untersuchte Urteil, die Entscheidung vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14. Angesichts der Ausführungen im ersten, zweiten und dritten Kapitel werden im letzten die Schlüsse dieser Doktorarbeit gezogen und versucht einen roten Faden zwischen der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des ital. Verfassungsgerichts und der des BVerfG zu finden, und zwar anhand der Untersuchung einiger Aspekte, die das heutige Verfassungsrecht zu "modellieren" scheinen und deren korrekte Funktionsweise dadurch beeinflussen. Die abschließenden Betrachtungen (4. Kapitel) drehen sich um die Beziehung zwischen Verfassungsgerichtshof und Gesetzgeber der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (1. Abschnitt), um die Beachtung des legislativen Ermessens in der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (2. Abschnitt) und um die Notwendigkeit, "übermäßige Folgen" zu verhindern, sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Praxis (3. Abschnitt). Weiter angesichts der deutschen Praxis, die sich auf den Schutz der Grundrechte aber weitgehend auch der Rechtsordnung insgesamt zu konzentrieren scheint, wird versucht, über eine mögliche neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems nachzudenken (4. Abschnitt - Eine neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems? Überlegungen zur deutschen Praxis). Nach dieser Klarstellung kommt man zur Endaussage dieser Doktorarbeit, die mit dem 5. Abschnitt (Reformbedarf der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile. Auf welche Weise?) schließt: Es ist unbestreitbar, dass die Unumgänglichkeit der Rückwirkung den verfassungsrechtlichen (materiellen) Problematiken zugrunde liegt. Die deutsche Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen beeinflusst das Verfassungsrecht unter mehreren Gesichtspunkten. Erstens in Hinsicht auf die Verbindung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Eine Bestimmung des zeitlichen Elements der Rechtswirkungen der Entscheidungen der koordinierten Verfassungswidrigkeit gestattet es dem Gerichtshof, die Grenzen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers zu ziehen. Daher die Bedeutung der Frist zur Eingrenzung der gesetzgebenden Gewalt innerhalb der verfassungsrechtlichen Trasse, um eine gemeinsame Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu fördern. Im Gegenfall muss das italienische Verfassungsgericht "alles alleine machen". Wie bereits angemerkt, sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die beispielsweise die mangelnde Reform des Strafgesetzbuchs von 1930 mit sich bringt, das unter anderem zu einem "unsystematischen und ungenauen" wie auch nicht in den Werterahmen der Verfassungsurkunde passendes Strafsystem geworden ist. Von erheblicher Bedeutung ist in dieser Hinsicht die kürzliche Pressemitteilung in Bezug auf die endgültige Entscheidung in der "Cappato-Sage", die auf der offiziellen Website des Verfassungsgerichts am 25. September 2019 veröffentlicht und durch das entsprechende nachfolgende Urteil Nr. 242 von 2019 bestätigt und in dieser Studie bereit ausgiebig behandelt wurde. Aufgrund seiner Relevanz wird hier der Text der Mitteilung vollumfänglich wiedergegeben: "Das Verfassungsgericht hat sich zur Urteilsfindung zurückgezogen, um die vom Mailänder Geschworenengericht zu Artikel 580 des Strafgesetzbuchs aufgeworfenen Fragen zur Strafbarkeit der Hilfe zum Selbstmord gegenüber einer Person, die entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen, zu untersuchen. In Erwartung der Urteilshinterlegung lässt die Presseabteilung wissen, dass der Gerichtshof eine Person, welche die Ausführung des selbständig und frei gebildeten Suizidvorhabens eines durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Patienten, der an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von diesem als nicht auszuhalten angesehen werden, welcher aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, erleichtert, unter bestimmten Bedingungen für nicht strafbar laut Artikel 580 des Strafgesetzbuchs hält. In Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers hat das Verfassungsgericht die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt. Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Festlegung dieser spezifischen Bedingungen und Verfahrensweisen, die aus bereits in der Ordnung vorhandenen Normen abgeleitet werden, notwendig wurde, um die Risiken des Missbrauchs gegenüber besonders schwachen Personen zu verhindern, wie bereits in Beschluss 207 von 2018 hervorgehoben. Gegenüber den bereits umgesetzten Verhalten wird das Gericht das Bestehen äquivalenter materieller Bedingungen zu den oben angeführten beurteilen". Wie man beim einfache Lesen der Mitteilung erahnen kann, war es Absicht des Verfassungsgerichts, bei der Erklärung der Nicht-Strafbarkeit der Person, die unter bestimmten Bedingungen die Ausführung des Suizidvorhabens erleichtert (es handelt sich um die in Beschluss Nr. 207 von 2018 festgelegten Bedingungen), den Gesetzgeber aufzufordern, der erneut auf dem Gebiet des Lebensendes durch eine eigene Regelung eingreifen soll: Zweck des Beschlusses Nr. 207 von 2018 war gerade die zeitliche Verschiebung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung, um "vor allem dem Parlament zu gestatten, durch eine angemessene Regelung einzugreifen". Und wie man sieht, befand das Verfassungsgericht, gegenüber der fehlenden gesetzgebenden Handlung in der Rechtsordnung eine Form des Schutzes der Einzelnen durch Anwendung der bestehenden Bestimmungen zum Lebensende zu erkennen: Daher die (offensichtliche) Bedeutung, die dem Thema der Abstimmung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan zukommt. Der Fall Cappato bestätigt die Idee, dass die Zusammenarbeit zwischen Gerichtshof und Parlament, sich eben in Richtung einer möglichen Einführung der Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der Erklärung der Verfassungswidrigkeit bewegen könnte, ohne den Inzidentalitätszusammenhang zu opfern. In diesem Sinn treten die Unvereinbarkeitsentscheidungen hervor, bei denen der Gesetzgeber dazu verpflichtet ist, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit mit Rückwirkung zu "bereinigen", sodass ein solches Modell funktionieren kann; dennoch ist es notwendig, der Abstimmung zwischen Gerichtshof und Parlament – wenn möglich – einen bestimmten Grad juristischer Gebundenheit zu verleihen. Anhand der deutschen Praxis und in Hinsicht auf das (entschieden kreative) zu formulierende Gesetz könnte eine bedeutende Verfassungsreform, in dieser Richtung vom Verfassungsgesetzgeber in Betracht gezogen werden (auch in diesem Fall unter Voraussicht der Rückwirkung im vorgelegten Verfahren). Wie man sehen konnte, sind die Entscheidungen des BVerfG gesetzeskräftig und bindend für alle Verfassungsorgane; sicher ist diese Grundlage in erster Instanz vorgesehen und sicher beruht auch die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Beachtung der Entscheidung des BVerfG theoretisch auf Verfassungsgesetzen: dennoch wäre es vielleicht nützlich, die Vorgaben des Art. 136 2. Abs. ital. GG aufzuwerten, der, wenn auch in Bezug auf eine Beurteilung der Nützlichkeit des Eingriffs durch die Kammern und die betroffenen Regionalversammlungen doch "eine ausdrückliche und dynamische Verbindlichkeit […] der Legislativfolgen" darzustellen scheint. Eine mögliche Festigung der Verbindung zum Gesetzgeber könnte also durch eine Verfassungsreform umgesetzt werden, und zwar insbesondere durch die Änderung von Art. 132 2. Abs. ital. GG. Auf diese Weise würde die Möglichkeit des Verfassungsgerichts zur Festlegung einer Frist für den Gesetzgeber gerechtfertigt, ein Verfahren, das im Übrigen in unserem Verfassungssystem sicher nicht unbekannt ist, wie man sehen konnte. Sollte das Verfassungsgericht aufgrund verfassungsrechtlicher Bedürfnisse befinden, auf eine Form der Modellierung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit und damit einer zeitlichen Verschiebung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigerklärung durch eine Rückwirkungsklausel nicht verzichten zu können, dann gäbe es zwei mögliche Lösungen, die in Bezug auf ihre konkrete (aber eventuelle) "leichte" Umsetzbarkeit in absteigender Reihenfolge erläutert werden, im Bewusstsein jedoch, dass die Annahme einer der drei Vorschläge erhebliche Schwierigkeiten aufweist, sodass es vielleicht ratsam wäre, dass der Gesetzgeber sie alle untersucht und so dem Gerichtshof Spielraum lässt, durch eine Abwägung nach Feststellung einer elastischen Regelung der Rechtswirkungen zu handeln. Es ist jedoch sicher, dass die zuerst umrissene Lösung in jedem Fall die zu sein scheint, die am ehesten einer "Rückkehr zum Ursprung" des Verfassungsrechts entspricht, einschließlich der für das österreichische Verfassungsrecht im Bereich der ex nunc-Wirkung so typischen "Umfassungsprämie", die es ermöglicht, gleichzeitig sowohl den Einzelfall als auch die Ordnung insgesamt zu schützen. a) angesichts einer angemessenen Ermittlung könnte das Verfassungsgericht die Rechtswirkung der Verfassungswidrigerklärung auf Grundlage einer strengen Reglementierung aller an die Folgen der Einschränkung oder "Aussetzung" der mit der Rückwirkung verbundenen Aspekte und der Fälle, in denen eine derartige relevante und bedeutende Ausnahme in vollkommen außergewöhnlicher Weise erfolgen könnte, in der Zeit verschieben (wie es in Bezug auf die deutsche Praxis nicht geschehen ist), ebenfalls nach einer "kelsenschen Orientierung" der Reform des Artikels 30 3. Abs. ital. GG. In diesem Sinn tritt das Gesetzesdekret d.d.l. Lanzillotta hervor, wo befunden wurde, zu einer "schlichten" Reglementierung jener Fälle überzugehen, in denen der Gerichtshof eine Modulation der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit legitimerweise hätte tätigen können. In Art. 1 des Gesetzesentwurfs A.S. 1952 war vorgesehen, "c)im dritten Absatz des Artikels 30 werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: ", außer falls der Gerichtshof eine andere Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze verfügt". Die "allgemeine" Formulierung ähnelt dem ersten Änderungsvorschlag für § 79 des BVerfGG: Die Ausdehnung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung war in beiden Fällen vorgesehen, in denen wie hervorzuheben ist, das deutsche und das italienische Verfassungsgericht "freie Hand" gehabt hätten. Vielleicht könnte man aber in Hinsicht auf die gemeinsame Trendlinie bemerken, dass Grundlage einer eventuellen Positivierung der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitssprüche eine übermäßige Versteifung der Fälle, welche die Verfassungsgerichte zur Abweichung von der Rückwirkung der Verfassungswidrigerklärung legitimieren würden, sein könnte. b) man könnte – mit der angemessenen Vorsicht und im Bewusstsein der erheblichen Problematik, die diese aufweist – eine dritte Lösung von anderer Art erfinden, die von einer ganz einfachen bloßen ex nunc,-Wirkung geprägt und von der Zusammenarbeit des Gesetzgebers und der Gerichte begleitet wäre (grundsätzlich nach dem Vorbild jener Unvereinbarkeitsentscheidungen, die keine "reinen" Unvereinbarkeitsentscheidungen sind). Eine solche Hypothese und extreme Lösung könnte von der Betrachtung ausgehen, dass die Rettung allein des vorgelegten Verfahrens vor der gesetzlichen Priorität den Gleichheitsgrundsatz (und auch den damit verbundenen Grundsatz des Rechts auf Verteidigung) verletze. Abgesehen von der Vorliebe für das erste vorgeschlagene Modell könnte es sich vielleicht auch auf Grundlage einer elastischen Reform der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile als nützlich erweisen, dem Verfassungsgericht die Wahl des verfassungsrechtlich zwingenden Wegs – Auswegs – dem, welcher der geringsten Qual am nächsten kommt, zu überlassen, wobei alle Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen sind, wenn man bedenkt, dass in der Tat im Fall a) einer "ungeregelten" Modulation ohne juristische Grundlage, b) der Vorgabe einer Modulation unter Beachtung des Grundsatzes der Rückwirkung nur im vorgelegten Verfahren und c) einer ganz einfachen Modulation ohne Beachtung des Rückwirkungsprinzips, man in jedem Fall einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung (oder beider) beiwohnt. Sicher ist es nicht einfach, eine angemessene Änderung der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Anlehnung an das deutsche Modell vorzusehen: Mit jeder Hypothese für das zu formulierende Gesetz sind erhebliche Schwierigkeiten verbunden. Und doch ist zum heutigen Stand vielleicht sicher, dass die Lösung, die Augen vor den vom Verfassungsgericht verspürten Bedürfnissen zu schließen, dem Rahmen, in welchem dieses sich bewegt, nicht gerecht werden würde, denn dieses sollte manchmal, eben aufgrund der Beachtung des Grundsatzes der höheren Stellung der Verfassung, die Möglichkeit haben, die Rückwirkung angesichts einer größeren Verfassungswidrigkeit auszuschließen und dem Gesetzgeber gestatten, durch eine gute Verwendung seines Ermessensspielraums wieder zu einer größeren Verfassungsmäßigkeit zu gelangen.
BASE