Qualitative Daten in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften müssen verstärkt verschiedenartigen Anforderungen gerecht werden. Förderinstitutionen fordern die langfristige Aufbewahrung von Primärdaten -entsprechend der Standards "guter wissenschaftlicher Praxis" sollen Forschungsdaten über das originäre Forschungsvorhaben hinaus verfügbar sein-, und internationale Fachzeitschriften erwarten vermehrt die Bereitstellung von Primärdaten, um Forschungsergebnisse für Dritte nachvollziehbar veröffentlichen zu können. Für eine digitale Archivierung und entsprechende Weitergabe qualitativer Interviewdaten, also personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgesetze, lassen sich drei zentrale Probleme identifizieren: 1. Die Archivierung und Weitergabe von Forschungsprimärdaten ist an die Einwilligung der an der Studie teilnehmenden Personen gebunden. 2. Die Primärdaten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies ermöglicht. 3. Die aktuellen Datenschutzbestimmungen beinhalten eine Löschungspflicht für personenbezogene Daten, die im Widerspruch zu den Forderungen der Forschungsförderer und den Standards "guter wissenschaftlicher Praxis" steht. Genau an diesen Problemen setzt die vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) gegründete Arbeitsgruppe "Datenschutz und qualitative Sozialforschung" an. In der Arbeitsgruppe erarbeiten Fachvertreterinnen und Fachvertreter der qualitativen Sozialforschung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Rechtswissenschaften Empfehlungen zum praktischen Umgang mit qualitativen Interviewdaten. In diesem Beitrag werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe präsentiert. (Autorenreferat)
Der Handel mit digitaler Technologie und digitalen Dienstleistungen hat sich zu einem überaus wichtigen Element der internationalen Wirtschaftsbeziehungen entwickelt. Ein großer Teil dieses Handels ist mit dem Transfer von Daten verbunden, die zum Teil personenbezogen sind. Viele der inzwischen im Umfeld des Internets entstandenen Produkte und Dienstleistungen weisen neue datenschutzrelevante Eigenschaften auf. Insofern besteht heute erheblicher Regelungsbedarf, der eine verstärkte Kooperation von Fachleuten für Handelsrecht, Datenschutz und Informations- und Kommunikations-technologie (IKT) verlangt. Dies gilt vor allem für die derzeitigen Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspart-nerschaft (TTIP) und für das neue Abkommen zum transatlantischen Datentransfer (EU-US Privacy Shield). (SWP-Aktuell)
Die EU beabsichtigt, eine Meldepflicht für Cyberattacken auf kritische Infrastrukturen einzuführen. Zwar gibt es in Wirtschaft und Politik Widerstände gegen diesen Vorschlag, doch spricht einiges dafür, dass mit einer solchen Meldepflicht kritische Infrastrukturen präventiv geschützt werden können. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die nationalen und europäischen Behörden die erlangten Informationen vertraulich behandeln und verarbeiten. Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog setzt die EU Maßstäbe für eine europäische und internationale digitale Standortpolitik. (Autorenreferat)
Den Anforderungen des Datenschutzes ist in nahezu allen Bereichen von Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft Rechnung zu tragen. Das hierfür derzeit noch als Grundnorm massgebende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird in zwei Jahren weitgehend durch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) abgelöst. Unmittelbar geltendes europäisches Recht wird für die Bürger sowie Wirtschaft und Verwaltung den Datenschutz in der EU einheitlich gestalten. Für Wirtschaft und Verwaltung gilt es, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Aufgabe der Kommentierung ist es daher, insbesondere von den Bestimmungen des BDSG abweichende bzw. diese ergänzende Neuregelungen der Verordnung auf den Gebieten des Kunden-, Beschäftigten- und Bürgerdatenschutzes deutlich zu machen. Die Regelungen, die sich speziell der digitalen Lebenswelt des Bürgers annehmen, bedürfen besonderer Betrachtung. Das gilt auch für die Neukonzeption der Arbeit der europäischen Aufsichtsbehörden und den Möglichkeiten zur Gestaltung internationalen Datenverkehrs. Für betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte, Personalabteilungen, Betriebsräte, Marketingabteilungen, Rechtsanwälte, Richter, Wissenschaft. (Verlagswerbung)
Kinder und Jugendliche nutzen heute umfassend das Internet und kommen mit datenintensiven Anwendungen in Berührung. Dies betrifft insbesondere Social-Media-Netzwerke, die laut ihrer Nutzungsbedingungen an sich erst ab einem bestimmten Alter genutzt werden können. Julius Schrader erörtert die Frage, ab welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen Minderjährige wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen und Verträge abschließen können, bei denen Daten als Gegenleistung fungieren. Die DS-GVO sieht für die Einwilligung eine europaweit einheitliche Altersgrenze von 16 Jahren vor, lässt jedoch abweichende nationale Regelungen in begrenzter Form zu; die Regelung der Geschäftsfähigkeit ist dem nationalen Recht überlassen. In diesem Spannungsverhältnis formuliert Julius Schrader Vorschläge für eine umfassende Regelung des Minderjährigenschutzes für die Einwilligung und den Vertrag Dienst gegen Daten.
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Mit RFID steht seit wenigen Jahren eine Technologie zur Verfügung, die einerseits ein großes wirtschaftliches Potential besitzt, mit deren verbreitetem Einsatz andererseits jedoch auch datenschutzrechtliche Risiken einhergehen. Seit Mai 2009 existiert eine Kommissionsempfehlung zu diesem Thema. Dieser Artikel untersucht diese Policy darauf hin, welche Akteure die Ergebnisse des Politikformulierungsprozesses maßgeblich beeinflussten. Das zentrale Anliegen der Arbeit ist die Analyse des Gewichtes verschiedener von Theorien der europäischen Integration als besonders einflussreich erachteter Akteure. Da weder die Betrachtung der Mitgliedstaaten (Liberaler Intergouvernementalismus) noch die der Kommission (Neo-Funktionalismus) eine erschöpfende Erklärung bieten, wendet sich die Arbeit sowohl transgouvernementalen als auch transnationalen Akteuren zu und zeigt, dass beide Akteure wesentlichen Einfluss nehmen konnten. Abschließend wird ein erster Versuch unternommen, zu erklären, warum diese Akteure im vorliegenden Fall einflussreich waren, obwohl gemeinhin angenommen wird, dass ihr Gewicht für politische Entscheidungen in der EU minimal ist. Hierbei wird auf das Bedürfnis nach Expertise einerseits aber auch die geänderte Rolle transnationaler und transgouvernementaler Akteure in der Umsetzung nicht verbindlicher Governanceformen hingewiesen.
Seit dem Inkrafttreten der VO (EG) 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind Banken verpflichtet, Informationen zum Zahler an das Empfängerinstitut zu übermitteln. Der Regelungszweck dieser Bestimmung ist die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dabei nimmt es der Gesetzgeber in Kauf, in das Grundrecht auf Datenschutz einzugreifen. Diese Übermittlung ist Hauptteil der Arbeit und wird aus der Sicht des DSG 2000 und des Bankgeheimnisses bewertet. Die Arbeit führt zunächst Grundlagen zum Zahlungsverkehr und zum europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA) aus und geht der Frage nach, welche Daten in einem Geldtransfer enthalten sein können. Im Anschluss werden internationale Aktivitäten und Rechtsgrundlagen zum Zahlungsverkehr und zur Datenübermittlung vorgestellt. Die einschlägigen Bestimmungen des DSG 2000, aber auch das Bankgeheimnis, werden erläutert, ehe die Übermittlung von Auftraggeberdaten unter die datenschutzrechtlichen Erfordernisse subsumiert wird. Die Bedeutung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers und des Zwecks der Datenverwendung wird anhand der Analyse der OGH-Entscheidung vom 25.02.1992 4 Ob 114/91 illustriert und gemeinsam mit weiteren rechtlichen Aspekten behandelt. Am Ende stellt sich heraus, dass eine Datenübermittlung von Angaben zum Auftraggeber eines Geldtransfers den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des DSG 2000 und dem Bankgeheimnis entspricht. ; Since the entry into force of Regulation (EC) No 1781/2006 on information on the payer accompanying transfers of funds banks are obliged to provide information about the payer to the recipient?s banking institution. The regulatory purpose of this provision is the combat against money laundering and terrorist funding. Thereby the legislator accepts the intrusion into the fundamental right of data protection through data transmission. This transmission is the main part of the paper and will be assessed from the perspective of the Austrian Data Protection Act 2000 (DSG 2000) and the bank secrecy. At first the paper remarks basics on money transactions and the European Payments Area (SEPA) and addresses the issue of which data can be contained in a money transfer. After this, international activities and legal foundations for payments and data transmission are presented. The relevant provisions of the DSG 2000, as well as the bank secrecy, are explained. Then the transmission of the information on the payer is subsumed under the requirements of data protection nd the Supreme Court decision OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91 is discussed with further legal aspects. In conclusion the data transmission of information on the payer proves to comply with the data protection provisions of the DSG 2000 and the bank secrecy. ; vorgelegt von Christopher Gollob ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2014 ; (VLID)242428