In Zeiten der Globalisierung wird es für Unternehmen immer schwieriger, sich am internationalen Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. Deshalb ist Stabilität in der Finanzierung genauso wichtig wie Innovation und Qualität. Ein global auftretendes Unternehmen muss am Markt schnell agieren und sich immer wieder neu ausrichten. Die Insolvenzzahlen zeigen, dass dies deutschen Unternehmen wieder besser gelingt. Gleichwohl spielt die Unternehmenssanierung für deutsche Unternehmen eine große Rolle, gerade um eine Insolvenz zu vermeiden. Je nach den gewählten Sanierungsinstrumenten bleibt eine Unternehmenssanierung jedoch nicht ohne steuerliche Folgen für die Gesellschaft. Oft behindern diese steuerlichen Folgen eine Sanierung, da durch eine Steuerzahllast auf Sanierungsgewinne die Liquidität der Gesellschaft weiter geschwächt wird, bzw. die Passivseite der Bilanz durch Steuerverbindlichkeiten belastet wird. Durch die Auswahl der geeigneten Sanierungsmaßnahmen können steuerliche Folgen kalkuliert, abgemildert und teilweise sogar gänzlich vermieden werden. Diese steuerrechtlichen Aspekte sollen im Rahmen der vorliegenden Arbeit anhand ausgewählter Sanierungsmaßnahmen erarbeitet werden.
Utz Claassen war mehr als zehn Jahre lang Konzernchef verschiedener Unternehmen. Ihm sind drei große Unternehmenssanierungen gelungen. Derzeit ist der gefragte Topmanager Unternehmensberater und Unternehmer, Aufsichtsratsmitglied und Wissenschaftler, Autor und Publizist. Er unterrichtet an der Leibniz Universität Hannover und an der GISMA Business School unter anderem Risikomanagement und innovative Unternehmensführung. (Quelle: Text Schutzumschlag / Verlag).
Im Vorfeld der Insolvenzeröffnung kommt es regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang zu Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ins Vermögen des späteren Insolvenzschuldners. In Zusammenschau mit anderen anfechtungsrelevanten Vermögensverschiebungen in dieser kritischen Phase führt dies zum Ausverkauf der potentiellen Insolvenzmasse noch vor Verfahrenseröffnung und stellt damit eine Gefahr für jede am Grundsatz der gemeinschaftlichen Haftungsverwirklichung orientierten Haftungsabwicklung dar. Die Rückschlagsperre des § 88 InsO erklärt deshalb in Ergänzung zum System der Insolvenzanfechtung alle Sicherungen für unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach am zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen durch Zwangsvollstreckung erlangt. Die Studie untersucht neben den dogmatischen Grundlagen zum einen das Verhältnis der Rückschlagsperre zur Inkongruenzanfechtung. Zum anderen analysiert sie Tatbestand und Rechtsfolgen der aktuellen Fassung umfassend und kritisch und zeigt schließlich Möglichkeiten und Reformansätze auf, um die Rückschlagsperre schlüssig in die Systematik der Insolvenzordnung einzufügen
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Im Buch werden Sanierungsstrategien für Kapitalgesellschaften vorgestellt. Das deutsche Steuerrecht kennt kein eigenes Sanierungssteuerrecht, sondern nur partielle Regelungen, die Unternehmenssanierungen in besonderem Maße würdigen. Sanierende sind mit einer hochkomplexen Entscheidungssituation konfrontiert, die unter steuerlichen Aspekten mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden ist. Der Autor untersucht die steuerlichen Rahmenbedingungen aus Verlustverrechnungsbeschränkungen, der Besteuerung von Sanierungsgewinnen und der Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen unter Berücksichtigung der nationalen und europäischen Rechtsprechung. Er analysiert und systematisiert typische Sanierungsinstrumente und zeigt ertragsteuerliche Optimierungsstrategien auf
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Die rechtsstaatlich bedenklichen Ordnungsdefizite im Subventionsrecht existieren seit nunmehr dreißig Jahren. Als Instrument der zeilorientierten staatlichen Verhaltenslenkung kollidiert die Wirtschaftssubvention mit dem Grundrecht der Unternehmensfreiheit. Das Subventionsverhältnis besteht in einem gegenseitigen Versprechen, wobei der konkrete Inhalt der vom Subventionsempfänger geforderten Verhaltenszusagen von verfassungs- und haushaltsrechtlichen Rechtfertigungszwängen bestimmt wird. Die Verhaltensbindungen des Subventionsempfängers müssen dem Übermaßverbot genügen. Die institutionelle Unternehmensförderung, wie sie in Unternehmenssanierungen vorkommt, bedarf eines anders gearteten Ordnungsrahmens. (GMH)
Verlagsinfo: Sanierungskonzepte sind in Krisensituationen die entscheidende Grundlage für eine erfolgreiche Neuausrichtung des Unternehmens. Ohne ein tragfähiges Sanierungskonzept mit einer abschließenden gutachterlichen Stellungnahme zur Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sind die jeweils erforderlichen Finanzmittel von Kreditinstituten oder von sonstigen Finanzgebern in der Regel nicht zu erhalten. Dies gilt oft auch für die erforderliche Aufrechterhaltung oder Verlängerung von bereits gewährten Krediten. Der Inhalt eines solchen Konzepts muss immer auch die Mindestanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfüllen. Sanierungskonzepte, welche diese rechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, sind in Krisensituationen nicht nur unbrauchbar, sondern bergen auch erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken - beispielsweise für die Unternehmensleitung. Andersch erstellt Sanierungskonzepte nach den erforderlichen Standards.
Diese Diplomarbeit befasst sich zu Beginn mit der Rechtsstellung des, durch das IRÄG 2010 neu geschaffenen Sanierungsverwalters. Es wird auf die drei gängigen Theorien (Amtstheorie, Vertretertheorie und Organtheorie) eingegangen und versucht diese auf den Sanierungsverwalter umzulegen. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Rechtsstellung des Sanierungsverwalters doch grundlegend von jener des Masseverwalters abweicht und dementsprechend auch unterschiedliche Theorien zur Anwendung zu kommen haben. In weiterer Folge wird auf die Aufgaben und Pflichten des Schuldners im Rahmen der Eigenverwaltung eingegangen, um im nächsten Schritt die Kompetenzen des Sanierungsverwalters möglichst umfassend darlegen zu können. Dem Schuldner kommen im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sehr viele wichtige Aufgaben zu, deren Erfüllung einen gut vorbereiteten und verantwortungsbewussten Schuldner erfordern. Darüber hinaus hat aber auch der Sanierungsverwalter eine Fülle an Aufgaben wahrzunehmen, wobei er insbesondere als Überwachungsorgan tätig zu werden hat. Aus dem Gesetz lässt sich oftmals nicht eindeutig entnehmen, wem welche Aufgaben zukommen. Die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Schuldner und Sanierungsverwalter muss sodann häufig durch Auslegung ermittelt und festgestellt werden. Es kann in diesem Zusammenhang ganz allgemein festgehalten werden, dass eine gut funktionierende Zusammenarbeit und ein ständiger Informationsaustausch zwischen Schuldner und Sanierungsverwalter von grundlegender Bedeutung für den erfolgreichen Abschluss eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sind.Am Schluss dieser Arbeit wird noch kurz auf die Haftung und Rechnungslegung bzw. Entlohnung des Sanierungsverwalters eingegangen, wobei diesbezüglich keine allzu großen Unterschiede zum Masseverwalter bestehen. ; At the beginning this thesis deals with the law position of the, by 2010 IRÄG newly created reoganization administrator. It addresses the three most common theories (department- theory, representativ-theory and organ theory) and attempts by reallocating them to the reorganization administrator. Here it has been found that the status of the reorganization administrator are fundamentally different from that of the insolvency administrator and according to that different theories have to be applied. Then the duties and obligations of the debtor, which he receives during the self-administration have to be discribed so that the competences of the reorganization administrator can be described in detail. The debtor has to comply with a lot of important tasks, which require a well-prepared and responsible debtor. In addition, also the reorganization administrator has to perform a plethora of tasks, he has to be particularly active as a monitoring body. The legislative body often doesn`t really define who has to deal with which duties. The responsibility assignement between the debtor and the reorganization administrator must then often be determined by interpretation. It may be noted in this context, more generally, that a well-functioning cooperation and continuous exchange of information between the debtor and the reorganization administrator are crucial to the successful completion of a insolvency proceedings with self administration. At the conclusion of this work the liability, the financial reporting and the payment of the reorganization administrator are shortly discussed. It can be that there are not so many differences to the insolvency administrator in bankruptcy. ; Laura Wuntschek ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012 ; (VLID)226761
Die Arbeit zeigt Unterschiede zwischen dem aktienrechtlichen Ausschlussverfahren in Form des sogenannten Squeeze-out-Verfahrens durch Private und durch den Staat auf. Nach der eigentumsverfassungsrechtlichen Qualifikation des Verfahrens widmet sich der Autor der Frage, welche Belange seitens des Staates in die Abwägung mit den Privatinteressen einzubringen sind. Als solcher Belang wird der Ausschluss aufgrund des Gebots wirtschaftlich effizienten Handelns diskutiert. Abschließend wird auf die Sondersituation der Durchführung eines Squeeze-out-Verfahrens zur Unternehmenssanierung bei systemrelevanten Unternehmen eingegangen, in der sich das Ausschlussrecht als risikoadäquanter Ausgleich darstellen kann
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Die Arbeit zeigt Unterschiede zwischen dem aktienrechtlichen Ausschlussverfahren in Form des sogenannten Squeeze-out-Verfahrens durch Private und durch den Staat auf. Nach der eigentumsverfassungsrechtlichen Qualifikation des Verfahrens widmet sich der Autor der Frage, welche Belange seitens des Staates in die Abwägung mit den Privatinteressen einzubringen sind. Als solcher Belang wird der Ausschluss aufgrund des Gebots wirtschaftlich effizienten Handelns diskutiert. Abschließend wird auf die Sondersituation der Durchführung eines Squeeze-out-Verfahrens zur Unternehmenssanierung bei systemrelevanten Unternehmen eingegangen, in der sich das Ausschlussrecht als risikoadäquanter Ausgleich darstellen kann
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