Die Hüter der Ordnung: aus den Einrichtungen des Patriarchats
In: Frauenoffensive aktuell
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In: Frauenoffensive aktuell
In: kma: das Gesundheitswirtschaftsmagazin, Band 22, Heft 11, S. 28-31
ISSN: 2197-621X
Babyboomer und Generation X, Y und Z: Jede Generation hat ihre eigenen Vorstellungen von Leben und Arbeiten. Wie die verschiedenen Lebensmottos im Klinikalltag berücksichtigt werden können, beleuchtet Klaus Böckmann, Pflegedirektor am Rhein-Maas Klinikum.
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 131, Heft 21
ISSN: 2366-0651
In: Return: Magazin für Transformation und Turnaround, Band 2, Heft 3, S. 22-23
ISSN: 2520-8187
In: Jahrbuch internationale Politik: Jahrbücher des Forschungsinstituts der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik, Band 30, S. 174-182
ISSN: 1434-5153
In: kma: das Gesundheitswirtschaftsmagazin, Band 17, Heft 3, S. 66-69
ISSN: 2197-621X
Joachim Hassenpflug hat mit viel Akribie das deutsche Endoprothesenregister aufgebaut. Es soll fehlerhafte Kunstgelenke und Operationsverfahren aufspüren. Er hat beharrlich für das Register gekämpft und ist auch Kompromisse eingegangen.
In: Herzkammern der Republik: die Deutschen und das Bundesverfassungsgericht, S. 186-199
Die "Verfassungsidentität" des Grundgesetzes wird durch die liberalisierende und individualisierende Grundrechtsjudikatur des EuGH verändert, und die "demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit" der deutschen Politik wird durch diese Rechtsprechung stärker beschränkt als durch die europäische Gesetzgebung. Die durchschlagende Wirkung dieser "negativen Kompetenzbestimmung" hatte das Bundesverfassungsgericht in den Maastricht- und Lissabon-Urteilen ignoriert. Dies könnte man kritisieren. Aber der Honeywell-Beschluss zeigt nun, wie schwer es gewesen wäre, eine wirksame Verteidigung zu finden. Das Verfassungsgericht kann die Kompetenz des EuGH zur Interpretation des Europarechts und zur Definition neuer Individualrechte nicht bestreiten. In seiner eigenen Rechtsprechung hat es das Verhältnis zwischen Grundrechten und demokratisch legitimierter Gestaltungskompetenz nicht durch gegenständliche Abgrenzung, sondern durch wert- und problembezogene Abwägung geregelt. Auch der EuGH benutzt das abwägende Prinzip der "Verhältnismäßigkeit", um ausnahmsweise zulässige Beschränkungen der Grundrechtsausübung zu definieren. Aber seine Kriterien sind enger und rigider als die von einem "positiven Kompetenzverständnis" geprägte Abwägung des Verfassungsgerichts. Dieses müsste die Anwendung der vom EuGH definierten europäischen Individualrechte einer eigenen Abwägung unterziehen können, wenn es in der Logik seiner eigenen Grundrechtsjudikatur die Gestaltungskompetenz der nationalen Politik verteidigen wollte. (ICB2)
In: Sozialwirtschaft: Zeitschrift für Führungskräfte in sozialen Unternehmungen, Band 21, Heft 2, S. 28-29
ISSN: 2942-3481
In: Informationsprojekt Naher und Mittlerer Osten: INAMO ; Berichte & Analysen zu Politik und Gesellschaft des Nahen und Mittleren Ostens, Band 14, Heft 56, S. 11-13
ISSN: 0946-0721, 1434-3231
World Affairs Online
In: Neue Wege: der Geist des digitalen Kapitalismus ; Religion, Sozialismus, Kritik, Band 99, Heft 11, S. 362-367
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 24, Heft 2, S. 157-159
ISSN: 0721-880X
In: Deutschland Archiv, Band 33, Heft 6, S. 1034-1035
ISSN: 0012-1428
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 16/1999
ISSN: 0479-611X
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 49, Heft 16, S. 3-8
ISSN: 0479-611X
World Affairs Online
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 16, S. 3-8
ISSN: 0479-611X
"Das Bundesverfassungsgericht gehört zu den wichtigsten Schöpfungen des Grundgesetzes. Als komplette Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. Gerichtsbarkeit im Bereich der Grundrechte, verfügt das Bundesverfassungsgericht über keinen Vorläufer in der deutschen Verfassungstradition. International wird das Bundesverfassungsgericht heute vielfältig als Vorbild für eine moderne Verfassungsgerichtsbarkeit verstanden. Verfassungsgerichtsbarkeit hat nicht nur die Stringenz der normativen Verfassung zu bewahren, sondern hat auch die Aufgabe, im Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse Veränderungen im Verständnis des Verfassungsrechts behutsam aufzunehmen, nachzuzeichnen und zu artikulieren. Dies ist dem Bundesverfassungsgericht in den wichtigsten Feldern seiner Rechtsprechung vielfältig gelungen. Daneben hat jede Verfassungsgerichtsbarkeit stets die politische Gratwanderung zwischen Verfassungspolitik und Verfassungsrecht, zwischen politischer Gestaltung und verfassungsrechtlicher Kontrolle von Legislative und Exekutive zu wahren. Im Prinzip hat das Bundesverfassungsgericht diese Gratwanderung bestanden." (Autorenreferat)